Umlaufvermögen

Stand: 26. August 2025

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Umlaufvermögen ist in der Bilanz gesondert aufzulisten.
  • Das Umlaufvermögen fügt sich aus Wirtschaftsgütern zusammen, welche zum Verbrauch oder zur Verarbeitung bereitgestellt oder hergestellt wurden.
  • Zu Ihnen zählen z.B. Roh- und Hilfsstoffe, diverse Erzeugnisse, Waren aber auch Wertpapiere.

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeiner Überblick

Umlaufvermögen (UV) sind diejenigen WG, die nicht bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens zu dienen (§ 247 Abs. 2 HBG i.U.). Umlaufgüter gehören nur vorübergehend zum BV. Sie sind zur Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch angeschafft oder hergestellt worden oder für eine sonstige kurzfristige Verwertung innerhalb des Unternehmens bestimmt (R 6.1 Abs. 2 EStR).

Die Zuordnung zum AV oder UV orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des WG im Betrieb (BFH vom 16.9.2024, III R 35/22, BFH/NV 2025, 147; ebenso BFH Urteil vom 25.6.2025, X R 4/23, n. v.). Sie hängt einerseits subjektiv vom Willen des Stpfl. ab und muss sich andererseits an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen, z. B. an der Art des WG sowie der Art und Dauer der betrieblichen Verwendung.

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Nach dem Gliederungsschema des § 266 Abs. 2 HGB rechnen zum UV:

  • Vorräte wie

    • Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,

    • unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen,

    • fertige Erzeugnisse und Waren,

    • geleistete Anzahlungen;

  • Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände wie

    • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,

    • Forderungen gegen verbundene Unternehmen,

    • Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,

    • sonstige Vermögensgegenstände;

  • Wertpapiere wie

    • Anteile an verbundenen Unternehmen,

    • eigene Anteile,

    • sonstige Wertpapiere;

  • Kassenbestand;

  • Bankguthaben.

2 Bewertung des Umlaufvermögens

WG des Vorratsvermögens (→ Vorratsvermögen), insbes. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse sowie Waren, sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG mit ihren AK oder HK (R 6.2 und 6.3 EStR) anzusetzen (R 6.8 Abs. 1 EStR). Ist der Teilwert (R 6.7 EStR) am Bilanzstichtag aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann er nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG angesetzt werden. Das Wahlrecht des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG kann unabhängig von der handelsrechtlichen Bilanzierung ausgeübt werden.

Zur Bewertung des UV s. a. → Bewertung von Wirtschaftsgütern, → Festwert. Zur → Teilwertabschreibung und zur Wertaufholung s. die Regelungen im BMF-Schreiben vom 2.9.2016, BStBl I 2016, 995 ab Rz. 16 bis Rz. 26 (→ Abnutzbare Wirtschaftsgüter). Bei WG des UV entspricht der Teilwert grds. den Wiederbeschaffungskosten. Der Teilwert von zum Absatz bestimmten Waren hängt jedoch auch von deren voraussichtlichem Veräußerungserlös (Börsen- oder Marktpreis) ab (BFH Urteil vom 27.10.1983, IV R 143/80, BStBl II 1984, 35). Demgemäß kommt dem Zeitpunkt der Veräußerung oder Verwendung für die Bestimmung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine besondere Bedeutung zu. Hält die Minderung bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz oder dem vorangegangenen Verkaufs- oder Verbrauchszeitpunkt an, so ist die Wertminderung voraussichtlich von Dauer. Zusätzliche Erkenntnisse bis zu diesen Zeitpunkten sind zu berücksichtigen. Allgemeine Marktentwicklungen, z. B. Kursschwankungen von börsennotierten WG des UV, sind zusätzliche Erkenntnisse und als solche in die Beurteilung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der WG zum Bilanzstichtag einzubeziehen.

Bei börsennotierten, börsengehandelten und aktienindexbasierten Wertpapieren des AV und UV ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Erwerbszeitpunkt gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet. Bei einer vorangegangenen Teilwertabschreibung ist für die Bestimmung der Bagatellgrenze der Bilanzansatz am vorangegangenen Bilanzstichtag maßgeblich. In Fällen der Wertaufholung nach erfolgter Inanspruchnahme einer Teilwertabschreibung kommt die Bagatellgrenze von 5 % nicht zur Anwendung. Die Wertaufholung ist auf den aktuellen Börsenkurs am Bilanzstichtag und maximal auf die AK vorzunehmen (BMF vom 2.9.2016, BStBl I 2016, 995 Rz. 17).

3 Grundstücke als Umlaufvermögen

3.1 Parzellierung in Veräußerungsabsicht

Wird ein Grundstück des AV (→ Anlagevermögen) in Veräußerungsabsicht parzelliert und wirkt der Stpfl. an der Aufbereitung zum Bauland aktiv mit oder nimmt er darauf Einfluss, wechselt das Grundstück auch bei zunächst unveränderter Nutzung zum UV (BFH vom 25.10.2001, IV R 47, 48/00, BStBl II 2002, 289). Die FinVerw vertritt hierzu in einem etwas anders gelagerten Fall in R 6.1 Abs. 1 Satz 7 und 8 EStR eine andere Auffassung. Danach ändert bei Grundstücken des AV, die bis zu ihrer Veräußerung unverändert genutzt werden, selbst eine zum Zwecke der Veräußerung vorgenommene Parzellierung des Grund und Bodens oder Aufteilung des Gebäudes in Eigentumswohnungen nicht die Zugehörigkeit zum AV.

3.2 Gewerblicher Grundstückshändler

Ein gewerblicher Grundstückshändler muss Grundstücke und Gebäude als UV und notwendiges BV aktivieren, planmäßige Abschreibungen nach § 7 EStG sind auf zum UV gehörende Gebäude nicht zulässig (BFH Urteil vom 12.9.1995, BFH/NV 1996, 206 und BFH Urteil vom 21.6.2001, BFH/NV 2001, 1641; → Gewerblicher Grundstückshandel). Anders als bei der Frage, ob dem Grunde nach ein gewerblicher Grundstückshandel gegeben ist, kann hinsichtlich der Zuordnung weiterer Objekte zum BV eines bereits bestehenden Grundstückshandels auch den vom Stpfl. abgegebenen Erklärungen Bedeutung zukommen (BFH vom 29.5.2013, X B 254/12, BFH/NV 2013, 1411-1412).

4 Literaturhinweise

Schoor, Teilwertabschreibung und Wertaufholung, NWB 25/2015, 1865; Bolik und Burik, Bewertung des Vorratsvermögens – der neue Lifo-Grundsatzerlass des BMF, NWB 30/2015, 2214; Cremer, Außerplanmäßige Abschreibungen: Teilwert und beizulegender Wert – Bewertung des Vorratsvermögens nach der Subtraktions- und Formelmethode, NWB 13/2016, 13; Strahl, Gewerbliche Containernutzung – Abgrenzung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen, NWB 51/2024, 3562.

5 Verwandte Lexikonartikel

Abnutzbare Wirtschaftsgüter

Abschreibung

Anzahlungen

Bewertung von Wirtschaftsgütern

Bilanz

Einlage

Eiserne Verpachtung

Festwert

Forderungen

Rücklage für Ersatzbeschaffung

Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen

Unbebaute Grundstücke als Betriebsvermögen

Vorratsvermögen

Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH

6 Verweise

Normenverweise

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2

HGB § 247 Abs. 2

HGB § 253 Abs. 3

HGB § 266 Abs. 2

Rechtsprechung

BFH vom 16.9.2024, III R 35/22, BFH/NV 2025, 147

BFH vom 25.6.2025, X R 4/23, n. v.

Verwaltungsanweisungen
Synonyme

Vorratsvermögen

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