Steuerschuldner

Stand: 26. August 2025

Das Wichtigste in Kürze

  • Steuerschuldner ist derjenige, der…
    • a) verpflichtet ist, die Steuer für eigene Rechnung selbst zu entrichten, oder
    • b) für dessen Rechnung ein anderer die Steuer zu entrichten hat.
  • Steuerschuldner und Steuerträger fallen dabei auseinander, diese sind nicht immer identisch:
  • Steuerträger: Bei der Umsatzsteuer und den Verbrauchsteuern ist der Endabnehmer der Steuerträger, weil er mit der Steuer wirtschaftlich belastet ist.
  • Steuerschuldner: Der Unternehmer als Steuerschuldner gibt die Steuer auf den Endverbraucher (Steuerträger) weiter.
  • Anders verhält es sich bei der Unterscheidung bei Steuerpflichtiger und Steuerschuldner: Erstere Bezeichnung birgt den Begriff des Steuerschuldners in sich.
  • Achten Sie auf die einzelgesetzlichen Regelungen, die den Kreis der Steuerschuldner gesetzlich definieren.

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines

Steuerschuldner ist derjenige, der verpflichtet ist, die →Steuer für eigene Rechnung selbst zu entrichten, oder für dessen Rechnung ein anderer die Steuer zu entrichten hat (§ 43 AO). Die Steuerschuldnerschaft setzt die Steuerrechtsfähigkeit voraus.

2 Einzelgesetzliche Regelungen

Steuerschuldner ist die Person, bei der der Tatbestand erfüllt ist, an dessen Verwirklichung das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Die Einzelsteuergesetze regeln, wer Steuerschuldner ist:

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  • § 36 Abs. 4 EStG: Der Stpfl. ist Schuldner der Einkommensteuer.

  • § 38 Abs. 2 EStG: Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.

  • § 44 Abs. 1 EStG: Der Gläubiger der Kapitalerträge in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7b und 8 bis 12 sowie Satz 2 EStG ist Schuldner der KapESt.

  • § 13a UStG: Der Unternehmer ist Schuldner der Umsatzsteuer (→ Steuerschuldner bei der Umsatzsteuer).

  • § 13b UStG: In den in § 13b UStG vorgesehenen Fällen ist der Leistungsempfänger der Steuerschuldner (→ Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers).

  • § 5 Abs. 1 GewStG: Der Unternehmer ist Schuldner der Gewerbesteuer.

  • § 20 ErbStG: Der Erwerber ist Schuldner der ErbSt, bei einer Schenkung auch der Schenker. Besonderheiten bei rechtsfähigen PersGes (§ 14a Abs. 2 Nr. 2 AO): Erwerber und Steuerschuldner sind nach § 2a ErbStG nicht die Gesamthand, sondern die Gesellschafter.

  • § 13 Nr. 1 GrEStG: Die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen sind grundsätzlich die Steuerschuldner.

3 Unterscheidung in Steuerschuldner und Steuerträger

Steuerschuldner und Steuerträger sind nicht immer identisch. Bei der USt und den Verbrauchsteuern ist der Endabnehmer der Steuerträger, weil er mit der Steuer wirtschaftlich belastet ist. Der Unternehmer als Steuerschuldner gibt die Steuer auf den Endverbraucher (Steuerträger) weiter (= indirekte Steuern). Bei den direkten Steuern ist der Steuerschuldner auch gleichzeitig der Steuerträger.

4 Unterscheidung in Steuerschuldner und Steuerpflichtiger

Der Begriff des Stpfl. umfasst gem. § 33 Abs. 1 AO den des Steuerschuldners. Daher ist der Steuerschuldner stets → Steuerpflichtiger.

5 Steuerentrichtungspflichtiger

Der Beteiligte des Steuerrechts- oder Steuerpflichtverhältnisses, der kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, ist Steuerentrichtungspflichtiger.

Wer Steuerentrichtungspflichtiger ist, bestimmen die Einzelsteuergesetze. Insoweit sind insbesondere zu nennen:

  • § 38 Abs. 3 EStG: Der ArbG hat die Lohnsteuer für Rechnung des ArbN bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Nr. 2 EStG im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.

  • § 44 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG: Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle hat den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen.

6 Verwandte Lexikonartikel

Einkommensteuer

Einkommensteuer-Veranlagungspflicht

Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer

Grunderwerbsteuer

Grundsteuer

Lohnsteuer

Steuererklärung

Steuerpflicht

Steuerpflichtiger

Steuerschuldner bei der Umsatzsteuer

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Umsatzsteuer

Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH

7 Verweise

Normenverweise

AO § 33

AO § 43

ErbStG § 2a

ErbStG § 20

EStG § 33 Abs. 1

EStG § 36 Abs. 4

EStG § 38 Abs. 2

EStG § 38 Abs. 3

EStG § 41a Abs. 1

EStG § 44 Abs. 1

GewStG § 5 Abs. 1

GrEStG § 13

UStG § 13a

UStG § 13b

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