Pkw-Überlassung durch eine Personengesellschaft
Inhaltsverzeichnis
- 1 Überlassung durch eine Personengesellschaft an einen Gesellschafter
- 1.1 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
- 1.1.1 Grundsätzliches
- 1.1.2 Entgeltliche Überlassung an den Gesellschafter
- 1.1.2.1 Gesellschafter ist Arbeitnehmer
- 1.1.2.2 Gesellschafter ist Unternehmer
- 1.1.3 Unentgeltliche Überlassung an Gesellschafter
- 1.2 Ertragsteuerrechtliche Behandlung
- 1.2.1 Unentgeltliche Überlassung durch Gesellschaft an Gesellschafter
- 1.2.2 Entgeltliche Überlassung
- 1.2.3 Pkw-Überlassung als Vergütung für die Geschäftsführung
- 2 Überlassung durch einen Gesellschafter an eine Personengesellschaft
- 2.1 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
- 2.2 Ertragsteuerrechtliche Behandlung
- 3 Literaturhinweise
- 4 Verwandte Lexikonartikel
- 5 Verweise
1 Überlassung durch eine Personengesellschaft an einen Gesellschafter
1.1 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
1.1.1 Grundsätzliches
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Überlassung von Pkw durch eine PersGes an ihre Gesellschafter und umgekehrt nimmt die Vfg. der OFD Karlsruhe vom 5.4.2011 (S 7100 Karte 18, UR 2011, 517, LEXinform 5233285) ausführlich Stellung. Das LfSt Niedersachsen nimmt mit Vfg. vom 3.2.2022 (S 7100 – 42 – St 172, DStR 2022, 1003, SIS 22 08 75) Stellung zur Überlassung eines Pkw durch eine Gesellschaft an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer zur privaten Nutzung (s. a. OFD Frankfurt vom 27.1.2015, S 7100 A – 68 – St 110, UR 2015, 641, LEXinform 5235485).
Zur Pkw-Überlassung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer s. die Erläuterungen zu → Pkw-Überlassung an Gesellschafter-Geschäftsführer.
1.1.2 Entgeltliche Überlassung an den Gesellschafter
1.1.2.1 Gesellschafter ist Arbeitnehmer
Zur Nichtselbstständigkeit eines Gesellschafters einer PersGes s. Abschn. 2.2 Abs. 2 Satz 3 UStAE und dort die Beispiele 2 und 3 sowie das BFH-Urteil vom 14.4.2010 (XI R 14/09, BStBl II 2011, 433). Obwohl der Gesellschafter einkommensteuerrechtlich als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erzielt, kann er umsatzsteuerrechtlich nicht selbstständig tätig sein.
Ist der Gesellschafter ArbN der Gesellschaft, überlässt die Gesellschaft ihm den Pkw regelmäßig in seiner Eigenschaft als ArbN. Dies ist insbes. der Fall, wenn sie mit dem Gesellschafter die Pkw-Überlassung zur privaten Nutzung im Arbeitsvertrag vereinbart hat. Die Beteiligten können auch mündlich oder konkludent eine Überlassung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vereinbaren, etwa, wenn die Gesellschaft die Pkw-Überlassung durch Einbehalten der LSt als Arbeitslohn behandelt. Die Überlassung erfolgt in diesen Fällen entgeltlich; Gegenleistung ist die anteilige Arbeitsleistung des Gesellschafters (tauschähnlicher Umsatz, § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG; OFD Frankfurt vom 27.1.2015, S 7100 A – 68 – St 110, UR 2015, 641, LEXinform 5235485, Tz. 2). Bemessungsgrundlage für die Fahrzeugüberlassung ist der Wert der Gegenleistung, mithin die (ggf. anteilige) Dienstleistung des Gesellschafters (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG).
Zur Besteuerung s. Abschn. 15.23 Abs. 8 ff. UStAE sowie → Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer. Die Mindestbemessungsgrundlage ist zu beachten (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG, Abschn. 10.7 Abs. 1 UStAE).
1.1.2.2 Gesellschafter ist Unternehmer
Erbringt der Gesellschafter mit der Geschäftsführung (oder auch einer anderen Leistung, z. B. Vermietung) selbstständig eine sonstige Leistung gegen Entgelt an die Gesellschaft, handelt er als Unternehmer. Entrichtet der Gesellschafter für die private Nutzung des Pkw ein Entgelt (z. B. durch Belastung seines Privatkontos), liegt hinsichtlich der Privatfahrten eine Vermietung des Pkw durch die Gesellschaft an ihn vor. Bemessungsgrundlage ist das tatsächlich entrichtete Entgelt, soweit nicht die →Mindestbemessungsgrundlage Anwendung findet (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG, vgl. Abschn. 10.7 Abs. 1 UStAE).
Das FG Sachsen-Anhalt nimmt mit Urteil vom 14.1.2014 (4 K 919/08, EFG 2014, 1146, LEXinform 5016398, rkr.) zur Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage hinsichtlich der Kfz-Überlassung durch eine PersGes an ihren Gesellschafter Stellung. Danach liegt eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung vor, wenn eine PersGes ihrem Gesellschafter ein betriebliches Kfz zum privaten Gebrauch überlässt und sie dafür in der allgemeinen kaufmännischen Buchführung das Privatkonto des Gesellschafters belastet. Wird das Privatkonto des Gesellschafters lediglich mit der steuerlich nicht abzugsfähigen USt auf die unentgeltliche Kfz-Nutzung, nicht hingegen auch mit den Kfz-Kosten selbst belastet, liegt eine unentgeltliche Fahrzeugüberlassung vor. Auch eine PersGes kann aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung eines ihrem Unternehmen zugeordneten Kfz im Rahmen der Umsatzbesteuerung von dem ertragsteuerlichen Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1-%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ausgehen und von diesem Wert für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen (Abschn. 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a UStAE).
Haben die Parteien keine Aussagen zum Wert der anteiligen Dienstleistung des Gesellschafters getroffen, bestehen keine Bedenken, die Bemessungsgrundlagen beider Umsätze anhand der Gesamtkosten des Unternehmers für das Fahrzeug zu schätzen. Aus den Gesamtkosten dürfen keine Kosten ausgeschieden werden, bei denen ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Denn die entgeltliche Fahrzeugüberlassung und die Dienstleistung des Gesellschafters fallen unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und nicht unter § 3 Abs. 9a UStG (Abschn. 15.23 Abs. 10 und 11 UStAE).
1.1.3 Unentgeltliche Überlassung an Gesellschafter
Empfängt der Gesellschafter die Pkw-Überlassung in seiner Eigenschaft als Gesellschafter, ohne dass ein entgeltlicher Überlassungsvertrag vorliegt und auch keine Belastung des Privatkontos des Gesellschafters erfolgt, ist die Überlassung unentgeltlich (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Eine unentgeltliche Wertabgabe i. S. d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG liegt nur dann vor, wenn die Pkw-Nutzung für Zwecke der Gesellschaft zumindest teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Zur Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe s. Abschn. 15.23 Abs. 5 UStAE und → Pkw-Nutzung.
Bei einer – entgeltlichen oder unentgeltlichen – Überlassung an den Gesellschafter wird das Fahrzeug aus Sicht der PersGes in vollem Umfang für unternehmerische Zwecke genutzt und ist daher insgesamt Unternehmensvermögen. Ein Zuordnungswahlrecht der PersGes besteht insoweit nicht.
Bei einer entgeltlichen Überlassung an den Gesellschafter wird das Fahrzeug aus Sicht der PersGes in vollem Umfang für unternehmerische Zwecke genutzt und ist daher insgesamt Unternehmensvermögen. Ein Zuordnungswahlrecht der PersGes besteht insoweit nicht (s. a. Abschn. 15.23 Abs. 8 Satz 2 UStAE und → Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer).
1.2 Ertragsteuerrechtliche Behandlung
1.2.1 Unentgeltliche Überlassung durch Gesellschaft an Gesellschafter
1.2.2 Entgeltliche Überlassung
1.2.3 Pkw-Überlassung als Vergütung für die Geschäftsführung
2 Überlassung durch einen Gesellschafter an eine Personengesellschaft
2.1 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
Ein Fahrzeug wird durch einen Gesellschafter an seine PersGes entgeltlich überlassen, wenn für die Überlassung ein Sonderentgelt entrichtet wird (Abschn. 1.6 Abs. 3 UStAE). Ein Leistungsaustausch liegt auch dann vor, wenn für die Nutzungsüberlassung Gutschriften auf dem jeweiligen Gesellschafterkapitalkonto erfolgen und sich hieraus Zahlungsansprüche für den Gesellschafter ergeben oder sich seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Gesellschaft vermindern (BFH Urteil vom 18.12.2008, V R 73/07, BStBl II 2009, 612).
Ein Leistungsaustausch zwischen Gesellschafter und Gesellschaft findet jedoch nur insoweit statt, als der Gegenstand für Zwecke der Gesellschaft überlassen wird (vgl. Abschn. 1.6 Abs. 7 Nr. 1 Buchst. a Beispiel 2 UStAE). Die Nutzung für private Fahrten ist beim Gesellschafter eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG (OFD Karlsruhe vom 5.4.2011 (S 7100 Karte 18, UR 2011, 517, LEXinform 5233285 unter 2.).
2.2 Ertragsteuerrechtliche Behandlung
Ein an eine PersGes von einem Gesellschafter zur betrieblichen Nutzung vermieteter Pkw ist auch dann Sonderbetriebsvermögen, wenn der Anteil der Privatnutzung überwiegt (FG Schleswig-Holstein Urteil vom 30.11.2005, 3 K 50316/03, EFG 2006, 335).
Gesellschafter G ist zu 60 % an einer Steuerberatersozietät beteiligt und vermietet an diese den in seinem Eigentum stehenden Porsche zu einem Mietzins von monatlich 2 500 EUR (= 30 000 EUR Jahresnettobetrag) zzgl. USt von monatlich 475 EUR. Sämtliche Aufwendungen (Betriebs-, Wartungs- und Reparaturkosten) für den Pkw i. H. v. 4 709 EUR im Kj. hat G zu tragen.
Den Porsche (Bruttolistenpreis 104 000 EUR), für den kein Fahrtenbuch geführt wird, nutzt G im Kj. an jeweils 220 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und der 5 km entfernten Betriebsstätte der Sozietät und darüber hinaus für seine sonstigen Privatfahrten.
Zu Sachverhalt und Lösung s. BFH Urteil vom 18.9.2012 (VIII R 28/10, BStBl II 2013, 120).
Revisionsanhängige Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG der Gesellschaft:
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Gesellschaft |
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Gesellschafter |
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Miete |
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BA |
./. 30 000 EUR |
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Sonderbetriebseinnahmen |
+ 30 000 EUR |
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Pkw-Kosten |
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BA |
0 EUR |
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Sonderbetriebsausgaben |
./. 4 709 EUR |
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Private Pkw-Nutzung: |
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104 000 EUR × 1 % × 12 Monate = 12 480 EUR |
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BE |
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0 EUR |
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Sonderbetriebseinnahmen grundsätzlich 12 480 EUR. |
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Kostendeckelung i. H. d. Sonderbetriebsausgaben nach BMF vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Rz. 18 |
+ 4 709 EUR |
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Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Kanzlei: |
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BE |
0 EUR |
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Sonderbetriebseinnahmen |
0 EUR |
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5 km × 0,30 EUR × 220 Tage = 330 EUR |
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BA |
0 EUR |
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Sonderbetriebsausgaben |
./. 330 EUR |
Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG lt. BFH-Entscheidung:
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Gesellschaft |
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Gesellschafter |
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Miete |
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BA |
./. 30 000 EUR |
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Sonderbetriebseinnahmen |
+ 30 000 EUR |
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Pkw-Kosten |
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BA |
0 EUR |
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Sonderbetriebsausgaben |
./. 4 709 EUR |
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Private Pkw-Nutzung: |
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104 000 EUR × 1 % × 12 Monate = 12 480 EUR |
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BE |
+ 12 480 EUR |
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Sonderbetriebseinnahmen |
0 EUR |
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Die Entnahme betrifft die Gewinnermittlung der Sozietät und nicht die Sondergewinnermittlung des Gesellschafters. Die von der Kostendeckelung betroffenen ›Gesamtkosten des Kfz‹ können nur die Kfz-bezogenen Aufwendungen der Sozietät i. H. v. 30 000 EUR sein. |
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Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Kanzlei nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG: |
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Pauschale Aufwendungen dafür als BA berücksichtigt: |
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104 000 EUR × 0,03 % × 5 km × 12 Monate |
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1 872 EUR |
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als BA zu berücksichtigen |
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0,30 EUR × 5 km × 220 Tage |
./. 330 EUR |
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nicht als BA zu berücksichtigen |
1 542 EUR |
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Gewinnerhöhung außerhalb der Gewinnermittlung |
+ 1 542 EUR |
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Gewinnerhöhung außerhalb der Gewinnermittlung |
0 EUR |
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Da es im Ergebnis keinen Unterschied machen darf, ob die Gesellschaft die auch privat von den Gesellschaftern genutzten Betriebs-Pkw von ihren Gesellschaftern mietet oder aber von fremden dritten Unternehmen mietet oder least, käme die Kostendeckelung nur dann in Betracht, wenn der Kfz-Aufwand der Gesellschaft – vor Berücksichtigung von damit im Zusammenhang stehenden Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben – niedriger wäre, als die nach der Pauschalregelung (1-%-Methode) ermittelten privaten Nutzungsanteile.
3 Literaturhinweise
Steger, Private Pkw-Nutzung bei Gesellschaftern von Personengesellschaften, INF 2007, 427.
4 Verwandte Lexikonartikel
→ Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer
→ Pkw-Entnahme bzw. -Veräußerung
→ Pkw-Überlassung an Gesellschafter-Geschäftsführer
Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH
5 Verweise
Normenverweise
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2
UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1
UStG § 3 Abs. 12
UStG § 10 Abs. 2
UStG § 10 Abs. 5 Nr. 1
Rechtsprechung
BFH vom 18.9.2012, VIII R 28/10, BStBl II 2013, 120
Verwaltungsanweisungen
BMF vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326
Synonyme
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