Steuerbegünstigte Zwecke
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeiner Überblick
Eine Vielzahl von Steuerbegünstigungen bzw. Steuerbefreiungen, wie z. B. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG oder § 3 Nr. 6 GewStG, setzt voraus, dass eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. §§ 51-68 AO verfolgt.
Steuerbegünstigte Zwecke sind nach § 51 Satz 1 AO immer dann gegeben, wenn eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar
-
gemeinnützige (§ 52 AO; → Gemeinnützigkeit),
-
mildtätige (§ 53 AO) oder
-
kirchliche (§ 54 AO)
Zwecke verfolgt.
2 Gemeinnützigkeit
Die →Gemeinnützigkeit einer Körperschaft setzt voraus, dass ihre Tätigkeit auf einer materiellen, geistigen oder sittlichen Ebene selbstlos der Allgemeinheit zugutekommt (§ 52 Abs. 1 Satz 1 AO). In § 52 Abs. 2 AO gibt es einen Beispielkatalog der möglichen gemeinnützigen Zwecke wie z. B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, von Kunst und Kultur, von Bildung, des Sports oder (ab VZ 2025) die Wohngemeinnützigkeit usw.
3 Mildtätige Zwecke
Ein weiterer steuerbegünstigter Zweck ist die Verfolgung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO). S.a. AEAO zu § 53 AO und → Mildtätiger Zweck. Für die Förderung mildtätiger Zwecke müssen Personen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder ihrer wirtschaftlichen Situation hilfsbedürftig sind, selbstlos gefördert werden. Auch ist eine Hilfeleistung in Fällen, bei denen ihre wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist (z. B. durch Katastrophenfälle wie Hochwasser, Erdbeben, Sturm etc.) zulässig (ab dem 23.10.2024: § 53 Nr. 3 AO, vorher entsprechend § 53 Nr. 1 Satz 3 AO a. F.). Eine Förderung der Allgemeinheit bedarf es bei der Förderung mildtätiger Zwecke nicht.
4 Kirchliche Zwecke
Kirchliche Zwecke werden gefördert, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts selbstlos zu fördern (§ 54 Abs. 1 AO). Bei Religionsgemeinschaften, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, kann wegen Förderung der Religion eine Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft in Betracht kommen (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 AO).
5 Gewährung von Steuerbegünstigungen
Die Gewährung einer Steuerbegünstigung aufgrund der §§ 51-68 setzt neben der formell ordnungsmäßigen Satzung (§ 60 AO) auch voraus, dass die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO) der Körperschaft auf die ausschließliche und unmittelbare satzungsmäßige Zweckverfolgung (§§ 56, 57 AO) gerichtet ist (§ 59 AO).
Zu den jeweiligen Steuerbegünstigungen s. → Gemeinnützigkeit.
6 Überblick über den Spendenabzug
Zuwendungen (Spenden und teilw. Mitgliedsbeiträge) an eine Körperschaft, die steuerbegünstigte Zwecke fördern, können nach § 10b Abs. 1 EStG/§ 9 Nr. 5 GewStG/§ 9 Nr. 1 Nr. 2 KStG im Rahmen der Höchstbeträge steuerlich abgezogen werden.
Mitgliedsbeiträge, die an steuerbegünstigte Körperschaften geleistet werden, die in erster Linie der Freizeitgestaltung der Mitglieder dienen, wie z. B. Sportvereine, sind nicht zum Spendenabzug zugelassen. Bei Beiträgen an Kulturvereine ist darauf zu achten, dass nur Beiträge an Kulturvereine begünstigt sind, die nicht in erster Linie der Freizeitgestaltung der Mitglieder dienen (§ 10b Abs. 1 Satz 7 AO).
Abziehbar sind Zuwendungen bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte i. S.d § 2 Abs. 3 EStG (§ 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) oder 4 ‰ der Summe aus dem gesamten Umsatz und den im Kalenderjahr aufgewendeten Löhnen und Gehältern. (§ 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Darüber hinausgehende Zuwendungen können – im Rahmen der Höchstsätze – in einem der nachfolgenden VZ steuerlich abgezogen werden.
Für eine detailliertere Darstellung der Thematik s. → Spendenabzug.
7 Verwandte Lexikonartikel
→ Verein
→ Werbung
→ Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH
8 Verweise
Normenverweise
AO § 51
AO § 52
AO § 53
AO § 54
AO § 59
EStG § 10b Abs. 1
Rechtsprechung
Verwaltungsanweisungen
AEAO zu §§ 51-68
Synonyme
Steuerspar-Tipps, wichtige Fristen und Termine – alles im Blick.
Zum Newsletter anmelden