Geringfügig Beschäftigte
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Geringfügige Beschäftigung ist unter dem allgemeinen Stichwort des Minijobs geläufig.
- Diese Beschäftigung sieht ein monatliches Entgelt von 450 Euro oder einen Arbeitseinsatz von 70 Tagen pro Kalenderjahr vor.
- Geringfügige Beschäftigungen fehlen die Beiträge zu den Sozialversicherungen.
- Auch für diese gilt der gesetzliche Mindestlohn.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Abgrenzung der geringfügigen Beschäftigungen
- 2 Überblick über die Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung ab 1.1.2013
- 2.1 Anhebung der Entgeltgrenze auf 450 EUR ab 1.1.2013
- 2.2 Einführung einer dynamischen Geringfügigkeitsgrenze ab 1.10.2022
- 3 Gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Zeitgrenze
- 3.1 Zeitgrenze von drei Monaten bis 30.9.2022
- 3.2 Überschreiten der Arbeitsentgelt- und Zeitgrenzen ab 1.10.2022
- 4 Verdienstgrenzen
- 4.1 Einführung eines dynamischen Geringfügigkeitsgrenze
- 4.2 Definition der Geringfügigkeitsgrenze
- 4.3 Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
- 4.3.1 Einmalig zu erwartende Einnahmen
- 4.3.2 Regelmäßiges Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
- 4.3.3 Unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
- 4.3.3.1 Zulässiges gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
- 4.3.3.2 Unzulässiges gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
- 4.4 Schwankendes Arbeitsentgelt
- 5 Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungsverhältnisse
- 6 Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen
- 7 Ertragsteuerrechtliche Behandlung
- 7.1 Meldung der Steuerdaten
- 7.2 Überblick über den Lohnsteuerabzug
- 7.3 Besonderheiten bei GmbH-Geschäftsführern sowie beim Bezug von Versorgungsbezügen
- 8 Sozialversicherungsrechtliche und ertragsteuerrechtliche Besonderheiten
- 8.1 Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen bei der Sozialversicherung
- 8.2 Keine ertragsteuerrechtliche Zusammenrechnung
- 8.3 Beispiele
- 8.3.1 Sozialversicherungs- und ertragsteuerrechtliche geringfügige Beschäftigung
- 8.3.2 Keine sozialversicherungsrechtliche geringfügige Beschäftigung nach der Zusammenrechnung, aber Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs
- 8.4 Haupterwerb und Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV
- 9 Die Behandlung zusätzlicher steuerfreier und pauschal besteuerter Arbeitsentgelte
- 10 Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob
- 11 Besonderheiten bei der Ermittlung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen
- 12 Kinderbetreuungskosten bei Beschäftigung eines Minijobbers
- 13 Riester-Förderung
- 14 Literaturhinweise
- 15 Verwandte Lexikonartikel
- 16 Verweise
1 Abgrenzung der geringfügigen Beschäftigungen
Laut Angabe der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übten zum 31.3.2024 6 586 989 Personen einen Minijob im gewerblichen Bereich und 249 479 einen Minijob in Privathaushalten aus (Homepage der Minijob-Zentrale unter www.minijob-zentrale.de und dort unter ›Presse‹).
Eine Beschäftigung kann
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nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts (geringfügig entlohnte Beschäftigung)
oder
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nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV wegen ihrer kurzen Dauer (kurzfristige Beschäftigung)
geringfügig sein. Es ist daher zu unterscheiden, ob es sich bei der zu beurteilenden Beschäftigung um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung oder um eine kurzfristige Beschäftigung (→ Kurzfristig Beschäftigte) handelt.
Die Regelungen über die geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8 SGB IV gelten nach § 8a Satz 1 SGB IV auch für Beschäftigungen in Privathaushalten. Eine Beschäftigung im Privathaushalt liegt nach § 8a Satz 2 SGB IV vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.
Die beiden Beschäftigungsarten unterscheiden sich grds. dadurch, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung regelmäßig und eine kurzfristige Beschäftigung nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich ausgeübt wird. Die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung hat unmittelbar bei Beschäftigungsbeginn bzw. bei jeder Änderung der Verhältnisse zu erfolgen. Eine Veränderung der Verhältnisse liegt auch vor, wenn sich die Geringfügigkeitsgrenze ändert (Tz. B 2 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2024 vom 14.12.2023, LEXinform 9143279).
Die Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14.12.2023 (LEXinform 9143279) lösen die Geringfügigkeits-Richtlinien 2022 vom 16.8.2022 (LEXinform 9143173) ab und gelten ab 1.1.2024.
2 Überblick über die Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung ab 1.1.2013
2.1 Anhebung der Entgeltgrenze auf 450 EUR ab 1.1.2013
Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5.12.2012 (BGBl I 2012, 2474) werden die Grenzen bei geringfügiger Beschäftigung von 400 EUR auf 450 EUR und bei Beschäftigung in der Gleitzone von 800 EUR auf 850 EUR zum 1.1.2013 angepasst.
Geringfügig Beschäftigte waren bisher in der gesetzlichen Rentenversicherung grds. versicherungsfrei. Um die soziale Absicherung geringfügig Beschäftigter zu erhöhen, soll das Bewusstsein der geringfügig Beschäftigten für ihre Alterssicherung gestärkt werden. Dazu wird das bestehende Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt (Wechsel von Opt-in zu Opt-out). Künftig ist für geringfügig Beschäftigte die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung die Regel. Dabei tragen die Versicherten den Differenzbetrag zum Pauschalbeitrag des ArbG und können u. a. Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente erwerben und die Vorteile der Riester-Förderung in Anspruch nehmen. Zudem können durch die Versicherungszeiten Lücken in der Versicherungsbiografie vermieden werden (BT-Drs. 17/10773, 9).
Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 SGB IV (→ Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse), die in dieser Beschäftigung nach § 6 Abs. 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die ArbG einen Beitragsanteil i. H. v. 5 % des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären (§ 172 Abs. 3a SGB VI).
Für bisherige Minijobber, die über den 31.12.2012 hinaus wie bisher weiterhin ein Entgelt von maximal 400 EUR erhalten, tritt keine Änderung ein. Nach § 230 Abs. 8 SGB VI erhalten diese geringfügig Beschäftigte einen Bestandsschutz, solange die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV a. F. vorliegen. Sie können allerdings durch schriftliche Erklärung gegenüber dem ArbG auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.
Es handelt sich bei den betroffenen Fällen um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die vor dem 1.1.2013 aufgenommen wurden und seit diesem Zeitpunkt durchgehend bis heute mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis 400 EUR im Monat weiterhin bestehen. Wegen der eher theoretischen Möglichkeit des Bestehens derartiger geringfügig entlohnter Beschäftigungen nach altem Recht wird auf diese Altregelung nicht weiter eingegangen.
2.2 Einführung einer dynamischen Geringfügigkeitsgrenze ab 1.10.2022
Ab 1.10.2022 wird aufgrund des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.6.2022 (BGBl I 2022, 969) in § 8 Abs. 1a SGB IV eine dynamische Geringfügigkeitsgrenze eingeführt (s. u. den Gliederungspunkt 4 ›Verdienstgrenzen‹). Die Geringfügigkeitsgrenze orientiert sich am Mindestlohn. Sie soll eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von bis zu 10 Stunden zum Mindestlohn auch dann unverändert ermöglichen, wenn der Mindestlohn steigt. Die Formel zur Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze lautet (§ 8 Abs. 1a Satz 2 SGB IV):
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Mindestlohn × 130 : 3 (auf volle Euro gerundet) |
Die Zahl 130 entspricht dabei der Arbeitszeit in 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben (s. Tz. B 2.2 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2024, LEXinform 9143279).
Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes i. d. F. des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.6.2022 (BGBl I 2022, 969) beträgt der Mindestlohn ab dem 1.10.2022 brutto 12 EUR je Zeitstunde (seit 1.7.2022: 10,45 EUR).
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Ab 1.10.2022 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze 520 EUR |
Durch die Vierte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung – MiLoV4) vom 24.11.2023 (BGBl I 2023, Nr. 321) wird der bisherige Mindestlohn von 12,00 EUR ab
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1.1.2024 auf 12,41 EUR brutto je Zeitstunde,
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1.1.2025 auf 12,82 EUR je Zeitstunde
angehoben (§ 1 MiLoV4).
Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben (s. a. Bundesministerium für Arbeit und Soziales Pressemitteilung vom 23.2.2022, LEXinform 0461788).
Nach der Bekanntmachung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV vom 30.11.2023 (BAnz AT 07.12.2023 B1) durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gelten folgende Geringfügigkeitsgrenzen:
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ab 1.1.2024 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze 538 EUR |
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ab 1.1.2025 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze 556 EUR |
In der Rentenversicherung besteht ab 1.1.2013 grds. Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
ArbN, die ab 1.1.2013 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen, haben die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen (§ 6 Abs. 1b SGB VI).
Eine Kassiererin arbeitet seit Jahren gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 380 EUR beim ArbG A.
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Das Arbeitsentgelt bleibt auch 2013 unverändert.
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Das Arbeitsentgelt wird ab 2013 auf monatlich 450 EUR erhöht.
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Das Arbeitsentgelt wird ab 2021 auf monatlich 510 EUR erhöht.
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Das Arbeitsentgelt wird ab 2025 auf monatlich 556 EUR erhöht.
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Bei Personen, die bisher in der Rentenversicherung wegen Einhaltung der alten Grenze von 400 EUR versicherungsfrei waren, verbleibt es über den 31.12.2012 hinaus bei der Versicherungsfreiheit, jedoch kann auf diese verzichtet werden (§ 230 Abs. 8 SGB VI). Die alte Gesetzeslage bleibt bestehen, solange die alte Höchstgrenze von 400 EUR nicht überschritten wird. Die Gesetzeslage gilt theoretisch heute noch für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die seit einer Beschäftigungsaufnahme vor dem 1.1.2013 durchgehend mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt bis maximal 400 EUR im Monat ausgeübt werden (Tz. B 2.2.3 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2024).
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Erhöht der ArbG nach dem 31.12.2012 das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf einen Betrag von mehr als 400 EUR und weniger als 450,01 EUR, gilt für die alte Beschäftigung das Recht 2013. Dann tritt bei dem bisher versicherungsfreien Minijob Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein, es sei denn, der Beschäftigte ist Bezieher einer Vollrente wegen Alters oder Pensionär. Der Minijobber kann sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen (§ 6 Abs. 1b SGB VI). Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Der Befreiungsantrag verliert seine Wirkung, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze (mit Ausnahme einer vorübergehenden unvorhersehbaren Überschreitung) überschreitet, ansonsten erst mit Aufgabe der geringfügig entlohnten Beschäftigung (Tz. B 2.2.4.1 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2024 vom 14.12.2023).
Wurden hingegen in der Beschäftigung bereits vor dem 1.1.2013 Rentenversicherungsbeiträge aufgestockt, bleibt der Minijobber weiterhin versicherungspflichtig und kann sich nicht befreien lassen. Nach § 5 Abs. 2 SGB VI a. F. ist der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit für die Dauer der Beschäftigung bindend.
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Da das Arbeitsentgelt regelmäßig die Grenze von 450 EUR überschreitet, liegt ab dem Kj. 2021 keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Die Sozial- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden nach den Regelungen des Übergangsbereichs (zwischen 450,01 EUR bis 1 300 EUR im Monat) ermittelt (§ 20 SGB IV).
Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 510 EUR liegt ab dem 1.1.2024 wieder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor. Es liegt Versicherungspflicht in der Rentenversicherung vor, von der sich der Minijobber befreien lassen kann.
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Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 556 EUR liegt auch ab dem 1.1.2025 weiterhin ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor.
Im Beitragsrecht wurden im Zusammenhang mit der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 EUR auf 520,00 EUR zum 1.10.2022 für versicherungspflichtige Beschäftigungen, die bereits am 30.9.2022 mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt in diesem Entgeltbereich bestanden und weiter versicherungspflichtig bleiben, Übergangsregelungen zum Übergangsbereich geschaffen (→Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nebenbeschäftigungen unter dem Gliederungspunkt ›Die Änderungen der Minijob- und Gleitzonenregelungen‹).
In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind durch die Neufassung des § 7 Abs. 2 SGB V und den § 454 Abs. 2 SGB III Bestandsschutzregelungen für diejenigen ArbN vorgesehen worden, die am 30.9.2022 aufgrund ihrer Beschäftigung einen Versicherungsschutz hatten, diesen aber bei Anwendung des vom 1.10.2022 an geltenden Rechts verloren hätten. Betroffen hiervon sind ArbN, die am 30.9.2022 wegen Überschreitens der Arbeitsentgeltgrenze von 450 EUR mehr als geringfügig entlohnt versicherungspflichtig waren und deren Arbeitsentgelt vom 1.10.2022 an regelmäßig nicht mehr als 520 EUR im Monat beträgt. Die Versicherungspflicht für mehr als geringfügig Beschäftigte in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bleibt über den 30.9.2022 hinaus längstens bis zum 31.12.2023 erhalten.
Die ArbN haben jedoch die Möglichkeit, sich von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen (Tz. B 7.2.3 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2022).
Sofern keine Änderung im Beschäftigungsverhältnis eintritt, finden die Bestandsschutzregelungen spätestens ab 1.1.2024 keine Anwendung mehr. Von diesem Zeitpunkt an liegt dann auch in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit der Anwendung der sich daraus ergebenden besonderen versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen vor (Tz. B 7.2.5 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2022).
Ab 1.1.2024 sind alle Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Verdienst bis 538 EUR Minijobs. Sofern die vollumfängliche soziale Absicherung in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung weiterhin gewünscht sein sollte, muss der Verdienst ab 1.1.2024 auf einen Betrag von mehr als 538 EUR angehoben werden. Die Beschäftigung ist dann ein Midijob mit vollen Ansprüchen in allen Sozialversicherungszweigen, der bei der zuständigen Krankenkasse zu melden ist. Beläuft sich das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt ab 1.1.2024 auf maximal 538 EUR, liegt in allen Versicherungszweigen ein Minijob vor, der bei der Minijob-Zentrale zu melden ist.
Durch das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) vom 18.12.2018 (BGBl I 2018, 2651) werden in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung ab 1.1.2019 auf drei Monate (bisher 2 Monate) bzw. 70 Arbeitstage (bisher 50 Arbeitstage) dauerhaft festgeschrieben (→ Kurzfristig Beschäftigte).
3 Gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Zeitgrenze
3.1 Zeitgrenze von drei Monaten bis 30.9.2022
Die Dreimonatsregelung der kurzfristigen Beschäftigung wirkt sich auch auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung aus. Analog zur Änderung bei der kurzfristigen Beschäftigung wird die Zeitgrenze für ein vorübergehendes unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen von zwei Monaten auf drei Monate angepasst (vgl. Geringfügigkeits-Richtlinien 2021 unter Tz. B 3.1 Satz 3, LEXinform 0208787). S. die Beispiele 51a bis 51c der Geringfügigkeits-Richtlinien 2021.
3.2 Überschreiten der Arbeitsentgelt- und Zeitgrenzen ab 1.10.2022
Überschreitet das Arbeitsentgelt nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise und unvorhersehbar in einzelnen Kalendermonaten die Geringfügigkeitsgrenze, ohne dauerhaft beabsichtigt zu sein, wirkt sich das unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung aus. Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze in einzelnen Kalendermonaten sind generell unschädlich, solange dadurch die Jahresentgeltgrenze von (520 EUR × 12 Monate =) 6 240 EUR in dem vom ArbG für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts gewählten Jahreszeitraum nicht überschritten wird (Tz. B 3.1.3 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2024 vom 14.12.2023 und dort die Anlage 1).
Ab 1.1.2024 beträgt die Jahresentgeltgrenze (538 EUR × 12 Monate =) 6 456 EUR.
Ab 1.1.2025 beträgt die Jahresentgeltgrenze (556 EUR × 12 Monate =) 6 672 EUR.
Ein darüber hinausgehendes nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze (1 040 EUR bis 31.12.2023; 1 076 EUR ab 1.1.2024 und 1 112 EUR ab 1.1.2025) führt nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Kalendermonaten (zwei Entgeltabrechnungszeiträumen) innerhalb eines Zeitjahres anzusehen (§ 8 Abs. 1b SGB IV). Der Jahreszeitraum ist in der Weise zu ermitteln, dass vom letzten Tag des zu beurteilenden Beschäftigungsmonats ein Jahr zurückgerechnet wird (s. u. den Gliederungspunkt 4.3 ›Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze‹). Damit darf in Ausnahmefällen in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung letztendlich das 14-Fache der Geringfügigkeitsgrenze verdient werden, also ab 1.1.2024 maximal (14 × 538 =) 7 532 EUR sowie ab 1.1.2025 maximal (14 × 556 EUR =) 7 784 EUR für einen Zeitraum von 12 Monaten (s. u. den Gliederungspunkt 4.3 ›Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze‹).
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Ein unvorhersehbares Überschreiten der Zeitgrenze ist wie folgt zu behandeln: |
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bis zum 30.9.2022 |
ab 1.10.2022 |
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Für Beschäftigungszeiträume bis zum 30.9.2022 ist ein unvorhersehbares Überschreiten in maximal drei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitraums möglich. Wie hoch der Verdienst der Minijobber in den Monaten des Überschreitens ist, spielt dabei keine Rolle. Das zulässige bzw. unzulässige Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist in Tz. 3.1 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2021 (LEXinform 0208787) geregelt. |
Für Beschäftigungszeiträume ab dem 1.10.2022 sind nur gelegentliche und unvorhersehbare Überschreitungen zu berücksichtigen, mit denen auch die Jahresverdienstgrenze von 6 240 EUR (ab 1.1.2024: 6 456 EUR; ab 1.1.2025: 6 672 EUR) in dem vom ArbG gewählten Prognosezeitraum für die Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts überschritten wird. Das gelegentliche Überschreiten ist unschädlich, wenn 1. die Geringfügigkeitsgrenze in nicht mehr als zwei Monaten überschritten wird (Zeitgrenze) und 2. im Kalendermonat des unvorhersehbaren Ereignisses das Arbeitsentgelt um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (maximal somit 1 040 EUR bis 31.12.2023; ab 1.1.2024: 1 076 EUR; ab 1.1.2025: 1 112 EUR; Verdienstgrenze). Das zulässige bzw. unzulässige Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist ab 1.10.2022 in § 8 Abs. 1b SGB IV gesetzlich geregelt. |
Ein Minijobber nimmt zum 1.10.2022 einen Minijob mit einem monatlichen Verdienst von 520 EUR auf. In den Monaten Januar und Februar 2023 erhöht sich sein Verdienst wegen einer Krankheitsvertretung jeweils auf monatlich 1 040 EUR.
In den Monaten Januar und Februar 2023 liegt ein Minijob vor, da es sich innerhalb des maßgebenden Zwölf-Monats-Zeitraums (1.3.2022 bis 28.2.2023) nur um ein gelegentliches (maximal zweimaliges) und unvorhergesehenes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze handelt. Der vereinbarte Verdienst von 520 EUR hat sich in dem jeweiligen Kalendermonat des Überschreitens maximal auf das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (1 040 EUR) erhöht (§ 8 Abs. 1b SGB IV).
Im Juli 2023 übernimmt der Minijobber erneut eine Krankheitsvertretung und verdient in diesem Monat ebenfalls 1 040 EUR.
Als gelegentlich ist ein Zeitraum von bis zu zwei Kalendermonaten (zwei Entgeltabrechnungszeiträumen) innerhalb eines Zeitjahres anzusehen (§ 8 Abs. 1b SGB IV). Der Jahreszeitraum ist in der Weise zu ermitteln, dass vom letzten Tag des zu beurteilenden Beschäftigungsmonats ein Jahr zurückgerechnet wird.
Im maßgebenden Zeitraum 1.8.2022 bis 31.7.2023 liegt nunmehr ein dreimaliges Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze vor. Das Überschreiten im Monat Juli 2023 ist daher für einen Minijob unzulässig, sodass in diesem Kalendermonat kein Minijob vorliegt.
4 Verdienstgrenzen
4.1 Einführung eines dynamischen Geringfügigkeitsgrenze
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Die wöchentliche Arbeitszeit ist dabei unerheblich.
Die Höchstgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) beträgt seit dem Jahr 2013 unverändert 450 EUR monatlich, während die durchschnittlichen Löhne und Gehälter seither kontinuierlich gestiegen sind. Für geringfügig entlohnt Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt im Bereich der Geringfügigkeitsgrenze bedeutet dies, dass sie bei einer Lohnerhöhung ihre Arbeitszeit reduzieren müssen, um ihre Beschäftigung weiterhin in Form eines sog. Minijobs ausüben zu können. Der ArbG muss jeweils prüfen, ob die Entgeltgrenze bei gleichbleibender Arbeitszeit überschritten wird, und der Arbeitsvertrag muss gegebenenfalls angepasst werden. Da für einen Minijob vielfach entweder nur oder kaum mehr als der Mindestlohn gezahlt wird, müssten bei einem Anstieg des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 EUR zahlreiche Arbeitsverträge überprüft werden. Würde danach die Arbeitszeit verkürzt, würden nicht nur die Verdienstmöglichkeiten der Beschäftigten, sondern auch ein wichtiges Beschäftigungspotenzial begrenzt (BT-Drs. 20/1408, 18).
4.2 Definition der Geringfügigkeitsgrenze
In § 8 Abs. 1a SGB IV wird die Geringfügigkeitsgrenze so definiert, dass sie einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen entspricht. Sie wird dementsprechend mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 EUR pro Stunde auf 520 EUR monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet.
Die Geringfügigkeitsgrenze wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durchdrei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Berechnungsweise ergibt sich aus dem Faktor 10 für die höchstens zulässige Wochenarbeitszeit und dem Faktor 13 Drittel für die Umrechnung auf den Zeitraum eines Monats. Sie ergibt sich aus der Dauer eines Kj. von 52 Wochen beziehungsweise eines Quartals von 13 Wochen. Eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden entspricht daher einer Arbeitszeit von 43 Stunden und 20 Minuten im Monat. Die Geringfügigkeitsgrenze erhöht sich dementsprechend mit einer Anhebung des Mindestlohns auf 12 EUR pro Stunde auf 520 EUR. Da sich die Geringfügigkeitsgrenze künftig nicht mehr unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, wird sie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben (BT-Drs. 20/1408, 30; Tz. B 2.2 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2024).
Nach der Bekanntmachung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV vom 30.11.2023 (BAnz AT 07.12.2023 B1) durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beträgt die Geringfügigkeitsgrenze
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ab dem 1.1.2024: 538 EUR und
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ab dem 1.1.2025: 556 EUR.
Eine familienversicherte Raumpflegerin arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 550 EUR.
S.a. Beispiel 2 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2024 vom 14.12.2023.
Die Raumpflegerin ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das regelmäßige Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (im Kj. 2025: 556 EUR) nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor. Der ArbG hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der ArbN Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
In der Rentenversicherung kann die ArbN schriftlich gegenüber dem ArbG die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen mit der Folge, dass er nicht an der Beitragszahlung zur Rentenversicherung beteiligt wird. Bei einer wirksamen Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab Beschäftigungsbeginn sind in der Rentenversicherung lediglich Pauschalbeiträge vom ArbG zu zahlen.
Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, gilt für diesen Kalendermonat ebenfalls die Geringfügigkeitsgrenze. Hierbei handelt es sich um einen Monatswert, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht (vgl. BSG vom 5.12.2017, B 12 R 10/15 R, LEXinform 1668314; s. a. Geringfügigkeits-Richtlinien 2024 vom 14.12.2023 unter Tz. B 2.2 letzter Absatz).
Eine familienversicherte Verkäuferin nimmt am 15.4.2024 eine Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 550 EUR auf, das auch bereits im Monat der Beschäftigungsaufnahme in voller Höhe gezahlt wird.
S.a. Beispiel 3a der Geringfügigkeits-Richtlinie 2024 vom 14.12.2023.
Obwohl die Beschäftigung im Laufe des Monats April beginnt, gilt die Geringfügigkeitsgrenze von 556 EUR auch in diesem Monat. Die Verkäuferin ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor, von der sich der ArbN auf Antrag befreien lassen kann. Der ArbG hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der ArbN Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
Eine familienversicherte Abiturientin mit Studienabsicht arbeitet als Bürokraft für die Zeit vom 1.6.2025 bis 13.9.2025 an 70 Arbeitstagen (5-Tage-Woche) gegen ein Arbeitsentgelt von 1 400 EUR. Während des Studiums nimmt sie bei demselben ArbG im laufenden Kj. erneut vom 15.12.2025 bis 23.12.2025 gegen ein Arbeitsentgelt von 550 EUR eine Beschäftigung auf.
S.a. Beispiel 3b der Geringfügigkeits-Richtlinie 2024 vom 14.12.2023.
Die Beschäftigung vom 1.6.2025 bis 13.9.2025 ist eine kurzfristige Beschäftigung, weil sie auf längstens 70 Arbeitstage begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird (→ Kurzfristig Beschäftigte). Die Tatsache, dass die Beschäftigung länger als drei Monate dauert, ist unerheblich, weil beide Zeitgrenzen unabhängig voneinander eine kurzfristige Beschäftigung begründen.
Für die Zeit ab 15.12.2025 liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor, weil die Studentin unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeit mehr als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kj. beschäftigt ist.
Die Beschäftigung ab 15.12.2025 ist aber geringfügig entlohnt, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.
Für den ersten Zeitraum besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung, für den zweiten Zeitraum liegt Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung vor. In der Rentenversicherung ergibt sich Versicherungspflicht, von der sich der ArbN auf Antrag befreien lassen kann. Der ArbG hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der ArbN Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
4.3 Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
4.3.1 Einmalig zu erwartende Einnahmen
Ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze liegt vor, wenn sich das von dem ArbG in seiner vorausschauenden Betrachtung ermittelte regelmäßige Arbeitsentgelt aufgrund geänderter Verhältnisse auf mehr als 556 EUR im Monat erhöht. Die in dem vom ArbG gewählten Jahreszeitraum für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts geltende Jahresentgeltgrenze von 6 672 EUR wird dadurch überschritten (Geringfügigkeits-Richtlinien 2024 vom 14.12.2023 unter Tz. B 3.1.1).
Dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsverdienst sind auch anteilig einmalige Einnahmen hinzuzurechnen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrags oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, wie z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld (Geringfügigkeits-Richtlinien 2024 vom 14.12.2023 unter Tz. B 2.2.1.1).
Eine ArbN verdient 550 EUR im Monat und erhält jedes Jahr im Dezember ihr vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld i. H. v. 600 EUR.
S.a. Beispiel 6 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2024.
Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln:
|
Laufendes monatliches Arbeitsentgelt (550 EUR) |
× 12 Monate |
+ |
vertraglich zugesicherte Einmalzahlung (600 EUR) |
= |
600,00 EUR |
= |
regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt |
|
12 Monate |
|||||||
Sie erhält im Jahr 2025 somit insgesamt 7 200 EUR. Ihr durchschnittlicher monatlicher Verdienst beträgt folglich 600,00 EUR. Sie liegt damit über der Geringfügigkeitsgrenze von 556 EUR und ist nicht geringfügig beschäftigt.
So bleiben z. B. Jubiläumszuwendungen bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts außer Betracht, weil es sich um nicht jährlich wiederkehrende Zuwendungen handelt (Geringfügigkeits-Richtlinien 2024 vom 14.12.2023 unter Tz. B 2.2.1.1 letzter Absatz).
4.3.2 Regelmäßiges Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
Überschreitet das Arbeitsentgelt aufgrund geänderter Verhältnisse dauerhaft und damit regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze, so liegt vom Tage des Überschreitens an keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung (Geringfügigkeits-Richtlinien 2024 unter Tz. B 3.1.2).
Eine Raumpflegerin arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 550 EUR. Am 15.5.2025 wird eine Erhöhung des Arbeitsentgelts auf 580 EUR mit Wirkung vom 1.6.2025 vereinbart.
S.a. Beispiel 50 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2024.
Da das Arbeitsentgelt vom 1.6.2025 an die Geringfügigkeitsgrenze von 556 EUR überschreitet, endet die Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie das Nichtbestehen von Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung am 31.5.2025. In der Rentenversicherung besteht bis 31.5.2025 Versicherungspflicht aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, sofern die ArbN nicht von ihrem Recht auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Gebrauch gemacht hat. Ab 1.6.2025 besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgrund einer mehr als geringfügigen Beschäftigung.
4.3.3 Unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
4.3.3.1 Zulässiges gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
Als unvorhersehbar gilt die Zahlung eines Arbeitsentgelts, das der ArbG im Rahmen seiner vorausschauenden Jahresbetrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht mit hinreichender Sicherheit berücksichtigen konnte, weil es zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war. Darunter fallen beispielsweise Mehrarbeit aus unvorhersehbarem Anlass (z. B. Krankheitsvertretung) sowie Einmalzahlungen, die dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängen (Tz. B 3.1.3 Abs. 3 der Geringfügigkeits-Richtlinien 2024).
So bleiben einmalige Einnahmen, deren Zahlung dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängig ist, bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts grds. unberücksichtigt. Die Gewährung einer derartigen Einmalzahlung ist in dem Monat der Zahlung als gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu werten.
Nach § 8 Abs. 1b SGB IV steht ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze dem Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze (1 112 EUR ab 1.1.2025) führt nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Der Jahreszeitraum ist in der Weise zu ermitteln, dass vom letzten Tag des zu beurteilenden Beschäftigungsmonats ein Jahr zurückgerechnet wird. Damit darf in Ausnahmefällen in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung letztendlich das 14–Fache der Geringfügigkeitsgrenze verdient werden, also ab 1.1.2024 maximal (14 × 538 =) 7 532 EUR sowie ab 1.1.2025 maximal (14 × 556 EUR =) 7 784 EUR für einen Zeitraum von 12 Monaten (Geringfügigkeits-Richtlinien 2024 vom 14.12.2023 unter Tz. B 3.1.3 letzter Absatz).
Eine familienversicherte Raumpflegerin ist geringfügig entlohnt beschäftigt und verdient seit dem 1.1.2025 ein monatliches Arbeitsentgelt von 556 EUR. Sie hat sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Ende Juli 2025 bittet der ArbG sie wider Erwarten, vom 1.8.2025 bis zum 30.9.2025 zusätzlich eine Krankheitsvertretung zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt in den Monaten August und September 2025 auf monatlich 1 112 EUR.
S.a. Geringfügigkeits-Richtlinien 2024 Beispiel 51a.
Aufgrund der Krankheitsvertretung übersteigt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt der Jahresbetrachtung (1.1.2025 bis 31.12.2025) die für die Annahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung maßgebende Geringfügigkeitsgrenze von 556 EUR. Die Raumpflegerin bleibt dennoch auch für die Zeit vom 1.8.2025 bis 30.9.2025 weiterhin geringfügig entlohnt beschäftigt, da es sich innerhalb des maßgebenden Zeitjahres (1.10.2024 bis 30.9.2025) nur um ein gelegentliches (maximal zweimaliges) und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze handelt. Das vereinbarte monatliche Arbeitsentgelt von 556 EUR hat sich in dem jeweiligen Kalendermonat des Überschreitens maximal auf das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (1 112 EUR) erhöht. Der ArbG hat (auch in der Zeit vom 1.8. bis zum 30.9.2025) weiterhin Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung aufgrund der durchgehend geringfügig entlohnten Beschäftigung zu zahlen. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt fort.
Der ArbG bittet die Raumpflegerin Ende Oktober 2025 erneut wider Erwarten, vom 1.11. bis zum 30.11.2025 zusätzlich eine Krankheitsvertretung zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt im Monat November 2025 erneut auf 1 112 EUR. Ab 1.12.2024 werden wieder laufend 556 EUR monatlich gezahlt.
S.a. Geringfügigkeits-Richtlinien 2024 Beispiel 51b.
Die Raumpflegerin wird vom 1.11. bis 30.11.2025 versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der Krankheitsvertretung im Durchschnitt der Jahresbetrachtung (1.1.2025 bis 31.12.2025) die Geringfügigkeitsgrenze von 556 EUR übersteigt und innerhalb des maßgebenden Zeitjahres (1.12.2024 bis 30.11.2025) bereits in den Monaten August und September 2025 ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze vorgelegen hat. Im Monat November 2025 liegt somit kein (zweimaliges) gelegentliches Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze mehr vor.
Ab 1.12.2025 handelt es sich wieder um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer von diesem Zeitpunkt an (aufgrund der Weiterzahlung des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelts von 556 EUR) neu angestellten Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. In der Rentenversicherung ergibt sich ab diesem Zeitpunkt allerdings Versicherungspflicht, weil die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund der zwischenzeitlich mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung dauerhaft außer Kraft gesetzt worden ist. Die ArbN kann sich aber erneut von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Im Kalendermonat des unvorhersehbaren Überschreitens ist die zusätzliche Zahlung eines Arbeitsentgelts unschädlich, solange das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt in diesem Kalendermonat das Doppelte der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.
Ein gesetzlich krankenversicherter Kellner im Eiscafé erzielt in den Monaten April bis September 2025 monatlich 700 EUR und in den Monaten Oktober 2025 bis März 2026 monatlich 400 EUR. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt beläuft sich im Durchschnitt der Jahresbetrachtung auf 550 EUR:
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April bis September |
(6 × 700 EUR =) |
4 200 EUR |
|
Oktober bis März |
(6 × 400 EUR =) |
2 400 EUR |
|
zusammen |
|
6 600 EUR |
Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf 550 EUR und übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze von 556 EUR nicht.
Ende Juli 2025 bittet der ArbG den Kellner wider Erwarten, vom 1.8.2025 bis zum 30.9.2025 eine Krankheitsvertretung zu übernehmen. Dadurch erhöht sich sein Arbeitsentgelt in den Monaten August und September 2025 jeweils von 700 auf 1 300 EUR. Ab 1.10.2025 wird wieder das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt gezahlt.
S.a. Beispiel 51c der Geringfügigkeits-Richtlinie 2024.
Der Kellner wird vom 1.8.2025 bis 30.9.2025 versicherungspflichtig in der Kranken –, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der Krankheitsvertretung im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze von 556 EUR übersteigt. Es handelt sich zwar um ein (zweimaliges) gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten, jedoch übersteigt das Arbeitsentgelt in den Monaten August und September jeweils das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze von 1 112 EUR.
Ab 1.10.2025 liegt wieder eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer von diesem Zeitpunkt an (aufgrund der Weiterzahlung des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelts) neu angestellten Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.
Aufgrund dieser Regelung ist wegen des zweimaligen unvorhersehbaren Überschreitens innerhalb eines Zeitjahres im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung somit maximal ein Jahresverdienst möglich, der dem 14-Fachen der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (ab 1.1.2024: 7 532 EUR; ab 1.1.2025: 7 784 EUR) entspricht.
Soweit einmalige Einnahmen aus ruhenden Beschäftigungsverhältnissen (z. B. bei Elternzeit) gezahlt werden, bleiben sie außer Betracht (Geringfügigkeits-Richtlinien 2024 unter B 2.2.1.1 letzter Absatz).
4.3.3.2 Unzulässiges gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
Wird die monatliche Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des maßgebenden Zeitjahres in mehr als zwei Kalendermonaten unvorhersehbar überschritten, ist das Überschreiten nicht mehr gelegentlich und begründet eine nicht geringfügige Beschäftigung. Hierbei ist zu beachten, dass innerhalb des Zeitjahres nur die Kalendermonate eines unvorhersehbaren Überschreitens zu berücksichtigen sind, die auch zu einem Überschreiten der Jahresentgeltgrenze von 6 672 EUR (bis 31.12.2024: 6 456 EUR) in dem vom ArbG für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts gewählten Jahreszeitraum geführt haben (Tz. B 3.1.4 der Geringfügigkeits-Richtlinien 2024).
Ein gesetzlich krankenversicherter Student arbeitet seit dem 1.1.2025 gegen ein Arbeitsentgelt von 510 EUR in der Werkstatt eines Computergeschäfts. Er hat sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Es kommt immer mal wieder vor, dass unvorhersehbare Mehrarbeit in einzelnen Kalendermonaten wie folgt zu einem höheren Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze führt:
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Februar 2025: |
560 EUR |
|
Mai 2025: |
630 EUR |
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Juli 2025: |
560 EUR |
|
Oktober 2025: |
910 EUR |
S.a. Geringfügigkeits-Richtlinien 2024 Beispiel 51e.
Aufgrund der unvorhersehbaren Mehrarbeit übersteigt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt der Jahresbetrachtung (1.1.2025 bis 31.12.2025) erstmalig aufgrund der unvorhersehbaren Zahlung im Oktober 2025 die für die Annahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung maßgebende Geringfügigkeitsgrenze von 6 672 EUR (8 × 510 EUR + 2 × 560 EUR + 630 EUR = 5 830 EUR zzgl. der Zahlung im Oktober i. H. v. 910 EUR ergibt 6 740 EUR) um 68 EUR. Die unvorhersehbaren höheren Entgeltzahlungen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze in den Monaten Februar, Mai und Juli 2025 bleiben unberücksichtigt, weil damit die zulässige Jahresentgeltgrenze von 6 672 EUR in dem vom ArbG für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts gewählten Jahreszeitraum (1.1.2025 bis 31.12.2025) nicht überschritten wird (9 x 510 EUR + 560 EUR + 630 EUR + 560 EUR = 6 340 EUR). Wegen eines zweimaligen unvorhersehbaren Überschreitens innerhalb des Zeitjahres im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist maximal ein Jahresverdienst möglich, der dem 14fachen der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze entspricht (Geringfügigkeits-Richtlinien 2024 unter Tz. B 3.1.3 letzter Absatz); maximal zulässig wäre demnach ein Arbeitsentgelt i. H. v. 7 784 EUR (14 × 556 EUR; s. o. den Gliederungspunkt 4.3.3.1 › Zulässiges gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze‹).
Der Student bleibt somit auch für die Zeit vom 1.10. bis 31.10.2025 weiterhin geringfügig entlohnt beschäftigt, da es sich innerhalb des maßgebenden Zeitjahres (1.11.2024 bis 31.10.2025) nur um ein (im Oktober) gelegentliches (maximal zweimaliges) und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze handelt. Das vereinbarte monatliche Arbeitsentgelt von 910 EUR hat sich im Oktober 2025 nicht maximal auf das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (2 × 556 EUR = 1 112 EUR) erhöht. Der ArbG hat (auch in der Zeit vom 1.10. bis zum 31.10.2025) weiterhin Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung aufgrund der durchgehend geringfügig entlohnten Beschäftigung zu zahlen. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt fort.
4.4 Schwankendes Arbeitsentgelt
Bei unvorhersehbar schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses saisonbedingt unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag durch Schätzung bzw. durch eine Durchschnittsberechnung zu ermitteln (Geringfügigkeits-Richtlinien 2024 vom 14.12.2023 unter Tz. B 2.2.1.2 erster Absatz).
Eine familienversicherte Raumpflegerin arbeitet zu einem Stundenlohn i. H. v. 12,82 EUR. Sie soll zwischen 8 und 12 Stunden in der Woche eingesetzt werden. Die genaue Anzahl und der konkrete Umfang der regelmäßigen Arbeitseinsätze stehen nicht fest.
S.a. Geringfügigkeits-Richtlinien 2024 Beispiel 7a.
Der ArbG geht in seiner Jahresprognose davon aus, dass das Arbeitsentgelt der Raumpflegerin das 12-Fache der Geringfügigkeitsgrenze (Jahresentgeltgrenze i. H. v. 6 672 EUR) nicht übersteigt, sodass sie als geringfügig entlohnt beschäftigt beurteilt werden kann. In der Kranken- und Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit und in der Pflegeversicherung keine Versicherungspflicht. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor, von der sich die ArbN auf Antrag befreien lassen kann. Der ArbG hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der ArbN Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
Diese Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicherer voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt (Geringfügigkeits-Richtlinien 2024 unter Tz. B 2.2.1.2 sowie dort Beispiel 7a bis 7c). Im Rahmen der Schätzung ist es auch zulässig, wenn ArbG bei ihrer Jahresprognose allein die Einhaltung der jährlichen Jahresentgeltgrenze von 6 672 EUR unterstellen, ohne die Arbeitseinsätze und damit die zu erwartenden Arbeitsentgelte für die einzelnen Monate im Vorfeld festzulegen. Die Tatsache, dass aufgrund des unvorhersehbaren Jahresverlaufs in einzelnen Monaten auch Arbeitsentgelte oberhalb von 556 EUR erzielt werden, ist unschädlich für das Vorliegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, solange die Jahresentgeltgrenze von 6 672 EUR nicht überschritten wird (→ Arbeit auf Abruf).
Dies gilt nicht, wenn eine regelmäßige geringfügig entlohnte Beschäftigung auszuschließen ist, weil deren Umfang erheblichen Schwankungen unterliegt. Das ist dann der Fall, wenn eine in wenigen Monaten eines Jahres ausgeübte mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung nur deshalb geringfügig entlohnt ausgeübt würde, weil die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt in den übrigen Monaten des Jahres lediglich soweit reduziert werden, dass das Jahresentgelt 6 672 EUR nicht übersteigt. Dies gilt auch dann, wenn unverhältnismäßige Schwankungen saisonbedingt begründet werden. In diesen Fällen liegt in den Monaten des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.
Ein gesetzlich krankenversicherter Abiturient überbrückt die Zeit bis zum nächstmöglichen Studienbeginn im Wintersemester mit einer Aushilfsbeschäftigung als Kellner in einem Ausflugslokal. Die Beschäftigung ist von vornherein für die Zeit vom 1.6. bis 31.12. bei einem Arbeitseinsatz von mehr als 70 Arbeitstagen befristet. Das Arbeitsentgelt wird wie folgt gezahlt:
|
Juni bis August: |
1 100 EUR monatlich |
|
September bis Dezember: |
60 EUR monatlich |
S.a. Geringfügigkeits-Richtlinien 2024 Beispiel 7c.
Die Beschäftigung ist nicht kurzfristig, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie länger als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage dauern wird. Es handelt sich auch nicht um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit schwankendem Arbeitsentgelt. Der Charakter der regelmäßigen geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht gegeben, weil der Beschäftigungsumfang einer erheblichen Schwankung unterliegt. Der Schwerpunkt der Beschäftigung liegt in den Monaten Juni bis August. Die Schwankungen in der Arbeitszeit verändern den Charakter der Beschäftigung derart, dass es sich nicht durchgehend um dieselbe regelmäßige Beschäftigung handelt, die einheitlich zu beurteilen ist. Die Beschäftigung ist in den Monaten Juni bis August nicht geringfügig entlohnt und in den Monaten September bis Dezember geringfügig entlohnt. Dabei ist unerheblich, dass der Gesamtverdienst im Zeitraum vom 1.6. bis 31.12. i. H. v. 3 540 EUR (3 × 1 100 EUR + 4 × 60 EUR) die zulässige anteilige Entgeltgrenze von 3 892 EUR ab 1.1.2025 (6 672 EUR : 12 Monate × 7 Monate) nicht übersteigt.
5 Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungsverhältnisse
Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen ArbG nebeneinander ausgeübt, sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV für die Beurteilung der Frage, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen zusammenzurechnen (→Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nebenbeschäftigungen unter dem Gliederungspunkt ›Die Zusammenrechnung mehrerer Tätigkeiten‹).
Mehrere Beschäftigungen bei demselben ArbG werden versicherungsrechtlich als eine Einheit betrachtet (Geringfügigkeits-Richtlinie 2024 unter Tz. B 2.1.1). Hat ein ArbG mehrere Betriebe, ist unabhängig davon, in welchen Betrieben oder Betriebsteilen die jeweilige Beschäftigung ausgeübt wird, von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.
Werden gleichzeitig Beschäftigungen bei verschiedenen ArbG ausgeübt, ist grds. eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn – bei formalrechtlich unterschiedlichen ArbG – diese organisatorisch und wirtschaftlich eng verflochten sind und die Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des ArbN in allen Beschäftigungen ein und derselben Person oder einer einheitlichen Leitung obliegt. Insofern ist die Arbeitgebereigenschaft rechtlich und nicht wirtschaftlich zu beurteilen (Geringfügigkeits-Richtlinie 2024 unter Tz. B 2.1.3 sowie Beispiele 1e bis 1g).
Herr A ist Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter bei der GmbH X und der GmbH Y. Der ArbN Z wird bei der GmbH X im Rahmen einer mehr als geringfügigen (Haupt-)Beschäftigung eingesetzt und bei der GmbH Y im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Die ausgeübten Tätigkeiten sind – vom Umfang abgesehen – identisch. Das Direktionsrecht über beide Beschäftigungen übt Herr A aus.
S.a. Beispiel 1e der Geringfügigkeits-Richtlinie 2024.
Da es sich um mehrere Beschäftigungen bei rechtlich verschiedenen ArbG handelt, ist eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen.
Eine privat krankenversicherte Raumpflegerin arbeitet ab 1.10.2025 beim ArbG A (Privathaushalt) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 270 EUR und beim ArbG B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 250 EUR.
Die Raumpflegerin ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze von 556 EUR nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Die ArbG haben Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Für den ArbG A findet das Haushaltsscheck-Verfahren Anwendung (→ Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse).
Von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ist nicht auszugehen, wenn ein auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrages zur Berufsausbildung Beschäftigter zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung im Ausbildungsbetrieb im Rahmen eines Arbeitsvertrages aufnimmt. Die Eigenart des Berufsausbildungsverhältnisses lässt es nicht zu, die Beschäftigung zur Berufsausbildung mit der geringfügigen Beschäftigung im Sinne einer einheitlichen Beschäftigung zu verbinden. Die in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktika von Studenten und Schülern sowie die Teilnahme an einem dualen Studiengang gelten dabei ebenfalls als Beschäftigungen zur Berufsausbildung (Tz. B 2.1.1 der Geringfügigkeits-Richtlinien 2024).
Ein Auszubildender nimmt neben der Ausbildung eine geringfügige Beschäftigung in seinem Ausbildungsbetrieb auf.
S.a. Beispiel 1c der Geringfügigkeits-Richtlinie 2024.
Bei der Beschäftigung zur Berufsausbildung aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages und der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt aufgrund eines Arbeitsvertrages handelt es sich nicht um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Die Eigenart des Berufsausbildungsverhältnisses lässt es nicht zu, die Beschäftigung zur Berufsausbildung mit der geringfügigen Beschäftigung im Sinne einer einheitlichen Beschäftigung zu verbinden.
Für den Bereich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet. Hierbei wird allerdings eine geringfügig entlohnte Beschäftigung von der Zusammenrechnung ausgenommen. Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung werden geringfügige und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet (s. Geringfügigkeits-Richtlinie 2024 unter Tz. B 2.2.2.2).
Die Zusammenrechnung einer nicht geringfügigen Beschäftigung mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen ist nur vorgesehen, wenn die nicht geringfügige Beschäftigung Versicherungspflicht begründet. So scheidet z. B. eine Zusammenrechnung einer nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der Kranken- und Rentenversicherung versicherungsfreien sowie in der Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtigen (nicht geringfügigen) Beamtenbeschäftigung mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen aus. Allerdings sind mehrere neben einer versicherungsfreien Beamtenbeschäftigung ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen zusammenzurechnen (Geringfügigkeits-Richtlinien 2024 unter Tz. B 2.2.2.2).
Ein privat krankenversicherter Beamter übt neben seiner Beamtenbeschäftigung beim ArbG A weitere Beschäftigungen beim ArbG B und C aus. Beim ArbG B arbeitet er als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 350 EUR; beim ArbG C arbeitet er als Buchhalter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 250 EUR.
S.a. Beispiel 21 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2024.
Die Beamtentätigkeit beim ArbG A ist keine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung, sodass sie nicht mit den weiteren Beschäftigungen zusammengerechnet wird. Der Beamte ist aufgrund der Beschäftigungen beim ArbG B und C in der Krankenversicherung generell versicherungsfrei und damit in der Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht für den Beamten aufgrund der Beschäftigungen beim ArbG B und C Versicherungspflicht, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen i. H. v. insgesamt 600 EUR die Geringfügigkeitsgrenze von 556 EUR übersteigt.
6 Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen
Der ArbG einer geringfügig entlohnten Beschäftigung muss unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen. Die Pauschalbeitragssätze betragen in der Krankenversicherung 13 % (§ 249b Satz 1 SGB V) und in der Rentenversicherung 15 % (§ 172 Abs. 3 Satz 1 und § 276a Abs. 1 Satz 1 SGB VI) des Arbeitsentgelts. Bei Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung beläuft sich der Beitragsanteil des ArbG ebenfalls auf 15 % des Arbeitsentgelts. Im Falle der Zahlung von Pauschalbeiträgen oder Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung hat der ArbG im Übrigen die Möglichkeit, eine Pauschsteuer i. H. v. 2 % zu zahlen.
Zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen solche Pauschalbeiträge nicht an (s. Geringfügigkeits-Richtlinien 2024 unter Tz. C 1).
ArbN, die aufgrund der seit dem 1.1.2013 geltenden Neuregelung kraft Gesetzes der Rentenversicherungspflicht unterliegen bzw. bei Beschäftigungsbeginn vor dem 1.1.2013 der Rentenversicherungspflicht unterliegen, weil sie auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben, müssen i. d. R. 3,6 % des Arbeitsentgelts als Eigenanteil aufbringen, also den Pauschalbeitrag des ArbG i. H. v. 15 % um die Differenz zum vollen Rentenversicherungsbeitragssatz von derzeit 18,6 % aufstocken (s. Geringfügigkeits-Richtlinien 2024 unter Tz. C 3.2).
Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Privathaushalt betragen die Beitragssätze für die vom ArbG zu tragenden Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung jeweils 5 % des Arbeitsentgelts. Hier beläuft sich der Eigenanteil des ArbN bei vorliegender Rentenversicherungspflicht somit i. d. R. auf 13,6 % des Arbeitsentgelts (→ Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse).
Nach § 287 Abs. 1 SGB VI i. d. F. des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) vom 28.11.2018 (BGBl I 2018, 2016) beträgt der Beitragssatz für das Jahr 2019 in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 % und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 %. Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist bis zum Jahr 2025 abweichend von § 158 SGB VI auf mindestens 18,6 % festzusetzen. Überschreitet der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung bis zum Jahr 2025 nach § 158 SGB VI 20 %, ist dieser abweichend von § 158 SGB VI auf höchstens 20 % festzusetzen.
Nach der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 14.11.2023 (BGBl I 2023, Nr. 312) beträgt der Beitragssatz für das Jahr 2024 in der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin 18,6 % und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 %.
Nach der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 27.11.2024 (BGBl I 2024 Nr. 368) beträgt der Beitragssatz für das Jahr 2025 in der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin 18,6 % und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 %.
Die Durchführung des Beitrags- und Meldeverfahrens für geringfügig Beschäftigte – einschließlich der in Privathaushalten geringfügig Beschäftigten – obliegt der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung. Diese Aufgabe wird von der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wahrgenommen. Dies bedeutet, dass die Minijob-Zentrale die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie die pauschale LSt von 2 % erhält. Auch die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für diejenigen geringfügig Beschäftigten, die ab 1.1.2013 der Rentenversicherungspflicht unterliegen bzw. die bei Beschäftigungsbeginn vor dem 1.1.2013 auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben, sind an die Minijob-Zentrale zu zahlen. Die Minijob-Zentrale erhält darüber hinaus sämtliche Meldungen für geringfügig entlohnte sowie für kurzfristig Beschäftigte. Im Übrigen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Trägerin der knappschaftlichen Krankenversicherung für die Minijob-Zentrale bei allen geringfügig Beschäftigten das Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und Mutterschaft durch, und zwar unabhängig davon, welcher Krankenkasse der geringfügig Beschäftigte angehört.
Zur Versicherungsfreiheit kurzfristiger Beschäftigungen s. → Kurzfristig Beschäftigte.
7 Ertragsteuerrechtliche Behandlung
7.1 Meldung der Steuerdaten
Ab dem Jahr 2022 muss der ArbG bei allen Entgeltmeldungen für Minijobber Angaben zur Art der Besteuerung machen. Dabei muss der ArbG seine Steuernummer als ArbG, die Steuer-IdNr. des Minijobbers und die Art der Besteuerung an die Minijob-Zentrale übermitteln. Die Art der Besteuerung ist entweder mit 1 (= 2 % Pauschsteuer) oder 0 (= alle anderen Möglichkeiten der Besteuerung sowie keine Steuer) zu melden.
Die Angabe zur Steuernummer als auch zur Steuer-IdNr. ist zwingend. Ausnahme ist, sofern die Steuerverwaltung keine Steuer-IdNr. oder keine Steuernummer vergeben hat. In diesen Fällen sind die jeweiligen Felder in der Meldung auszunullen (s. Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 24.6.2021 unter Tz. 2, LEXinform 0208276).
7.2 Überblick über den Lohnsteuerabzug
Zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen s. die ausführliche Vfg. der OFD Frankfurt vom 22.4.2003 (S 2372 – 11 – St II 30, LEXinform 0577536).
Bei der Besteuerung von Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung ist zwischen zwei Möglichkeiten zu unterscheiden (s. Geringfügigkeits-Richtlinien 2024 unter Tz. I 1):
Abb.: Versteuerung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse
Die Lohnsteuerpauschalierung des § 40a Abs. 1 EStG ist bei ArbN anzuwenden, die kurzfristig beschäftig werden.
Für die Lohnsteuerpauschalierung ist zu unterscheiden zwischen der einheitlichen Pauschsteuer i. H. v. 2 % (§ 40a Abs. 2 EStG) und der pauschalen LSt i. H. v. 20 % des Arbeitsentgelts (§ 40a Abs. 2a EStG). In beiden Fällen der Lohnsteuerpauschalierung ist Voraussetzung, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a SGB IV vorliegt. Das Steuerrecht knüpft damit an die Voraussetzungen des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch an (s. Geringfügigkeits-Richtlinien 2024 unter Tz. I. 2).
Die Lohnsteuerpauschalierung mit 20 % gem. § 40a Abs. 2a EStG kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 40a Abs. 2 EStG vorliegen, jedoch – z. B. wegen mehrerer geringfügiger Beschäftigungen – die regulären Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. Hinzu kommt die Kirchensteuer nach dem jeweiligen Landesrecht (s. Geringfügigkeits-Richtlinien 2024 unter Tz. I. 2.2; s. u. Beispiel 20).
Der ArbG kann die LSt entweder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder pauschal einschließlich Soli und KiSt für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder des § 8a SGB IV (geringfügig entlohnte Beschäftigung in Privathaushalten), für das er Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung i. H. v. 15 % oder 5 % zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz i. H. v. insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben (einheitliche Pauschsteuer, § 40a Abs. 2 EStG). In dieser einheitlichen Pauschsteuer sind neben der LSt auch die KiSt enthalten. Der einheitliche Pauschsteuersatz von 2 % ist auch anzuwenden, wenn der ArbN keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (s. Geringfügigkeits-Richtlinien 2024 unter Tz. I. 2.1).
In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Grüne erklärt die Bundesregierung, dass sie keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kirchensteuererhebung auf die pauschalierte Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung habe (BT-Drs. 18/4876 unter www.kleineanfragen.de/bundestag/behoerde/bundesministerium-der-finanzen).
Hat der ArbG für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a SGB IV den (pauschalen) Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung i. H. v. 15 % oder 5 % nicht zu entrichten, kann er die pauschale LSt mit einem Steuersatz i. H. v. 20 % des Arbeitsentgelts erheben. Hinzu kommt die KiSt nach dem jeweiligen Landesrecht. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn ein ArbN ohne Hauptbeschäftigung in mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen tätig ist und durch die Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist. Die Entrichtung des Pauschalbeitrags zur Rentenversicherung i. H. v. 15 % bzw. 5 % ist dann nicht mehr möglich.
Wählt der ArbG für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a SGB IV nicht die pauschale Lohnsteuererhebung, ist die LSt vom Arbeitsentgelt nach Maßgabe der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu erheben. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt dann von der Lohnsteuerklasse ab. Bei den Lohnsteuerklassen I (Alleinstehende), II (bestimmte Alleinerziehende mit Kind) oder III und IV (verheiratete ArbN) fällt für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung keine LSt an; etwas anderes gilt bei der Lohnsteuerklasse V oder VI (s. u.).
Auf die Pauschalierungen u. a. des § 40a Abs. 2 und 2a EStG ist § 40 Abs. 3 EStG anzuwenden (§ 40a Abs. 5 Satz 1 EStG). Danach hat der ArbG hat die pauschale LSt zu übernehmen. Er ist Schuldner der pauschalen LSt. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale LSt bleiben bei einer Veranlagung zur ESt außer Ansatz. Die pauschale LSt ist nicht auf die ESt anzurechnen.
Mit Art. 3 Nr. 13 i. V. m. Nr. 12 des JStG 2024 vom 2.12.2024 (BGBl I 2024 Nr. 387) wird mit Wirkung ab 1.1.2024 in § 40 EStG ein neuer Abs. 4 eingefügt. Nach § 40a Abs. 5 Satz 2 EStG i. d. F. des JStG 2024 ist § 40 Abs. 4 EStG n. F. auch auf die Pauschalierungen des § 40a EStG anzuwenden (s. a. BT-Drs. 20/12780, 121, 122).
Ein alleinstehender Rentner (das 64. Lebensjahr wurde im Kj. 2018 vollendet) mit einer monatlichen Altersrente i. H. v. 1 585 EUR ist im Kj. 2025 für monatlich 556 EUR geringfügig beschäftigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Der Rentenbezug begann im Kj. 2019.
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Besteuerung nach der Lohnsteuerkarte |
Pauschalbesteuerung |
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Steuer |
Steuer |
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Lohnsteuerklasse I |
0 EUR |
§ 40a Abs. 2 EStG: 2 % von 556 EUR = 11,12 EUR. Schuldner der Lohnsteuer ist gem. § 40 Abs. 3 EStG der ArbG. |
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Aufwendungen des ArbG |
13 % Krankenversicherung (§ 249b Satz 1 SGB V) und 15 % Rentenversicherung (§ 172 Abs. 3 SGB VI) = 28 % von 556 EUR = 155,68 EUR zzgl. Umlage U1, U2 und Insolvenzgeld ab 1.1.2025 (s. u.): 1,49 % von 556 EUR = 8,28 EUR. |
pauschale LSt |
11,12 EUR |
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28 % Versicherung |
155,68 EUR |
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Umlagen |
8,28 EUR |
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insgesamt |
175,08 EUR |
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Gem. § 40a Abs. 6 EStG ist die Minijob-Zentrale berechtigt, die einheitliche Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen beim ArbG einzuziehen (s. www.minijob-zentrale.de).
§ 172 Abs. 3 und Abs. 3a SGB VI regeln den Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung. Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (regelmäßige geringfügige Beschäftigung), die in dieser Beschäftigung nach § 6 Abs. 1b SGB VI auf Antrag oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 SGB VI (z. B. Personen, die eine Vollrente wegen Alters beziehen) versicherungsfrei sind, tragen die ArbG einen Beitragsanteil i. H. v. 15 % des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Für ArbN, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, ist es nicht erforderlich, die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gesondert zu beantragen. Das gilt auch für die Beschäftigung von Ruhestandsbeamten oder bei Beziehern einer berufsständischen Altersversorgung (z. B. von der Ärztekammer).
Die Pauschalabgabe verteilt sich in den Kj. 2022 bis 2024 wie folgt (s. a. unter www.lohn-info.de dort unter Sozialversicherung/Geringverdiener):
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Minijob im gewerblichen Bereich |
Minijob in Privathaushalten |
kurzfristige Minijobs |
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Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung |
13,00 % |
5,00 % |
keine |
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Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung |
15,00 % |
5,00 % |
keine |
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Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge |
Aufstockung durch den ArbN bis zum vollen Beitragssatz auf 18,6 % im Kj. 2022/2023 |
nein |
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Umlagen zum Ausgleich der ArbG-Aufwendungen: |
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– bei Krankheit (U1) ab 1.1.2022 ab 1.1.2023 |
0,90 % 1,10 % |
0,90 % 1,10 % |
0,90 % 1,10 % |
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– bei Mutterschaft (U2) ab 1.1.2022 ab 1.1.2023 |
0,29 % 0,24 % |
0,29 % 0,24 % |
0,29 % 0,24 % |
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Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung |
individueller Beitrag an den zuständigen Träger |
1,60 % |
individueller Beitrag an den zuständigen Träger; in Privathaushalten 1,60 % |
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Insolvenzgeldumlage ab 1.1.2022 1.1.2023 1.1.2025 |
0,09 % 0,06 % 0,15 % |
keine |
0,09 % 0,06 % 0,15 % in Privathaushalten keine |
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Besteuerungsalternativen: |
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– einheitliche Pauschsteuer |
2,00 % |
2,00 % |
keine |
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– pauschale Lohnsteuer – Kirchensteuer |
20,00 % |
20,00 % |
eventuell 25 % nach § 40a Abs. 1 EStG (→ Pauschalierung der Lohnsteuer) |
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– nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen |
individuell |
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Durch die Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kj. 2022 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2022 – InsoGeldFestV 2022) vom 17.12.2021 (BGBl I 2021, 5230) wird der Umlagesatz für das Kj. 2022 auf 0,09 % festgesetzt.
Durch die Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kj. 2023 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2023 – InsoGeldFestV 2023) vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2430) wird der Umlagesatz für das Kj. 2023 auf 0,06 % festgesetzt. Die Umlage bleibt für das Jahr 2024 unverändert (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2024 – InsoGeldFestV 2024) vom 15.12.2023 (BGBl I 2023, Nr. 379).
Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beträgt 0,15 % ab dem 1.1.2025 (Pressemitteilung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 19.12.2024).
Die jährliche Rente beträgt 1 585 EUR × 12 Monate = 19 020 EUR. Danach betragen die stpfl. Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG:
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78 % von 19 020 EUR (Rentenbeginn im Kj. 2019) = |
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14 835 EUR |
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abzgl. des Werbungskostenpauschbetrages gem. § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG |
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./. 102 EUR |
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verbleiben |
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14 733 EUR |
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Die Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit betragen 12 × 556 EUR = |
6 672 EUR |
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abzgl. ArbN-Pauschbetrag gem. § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG |
./. 1 230 EUR |
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Einkünfte |
5 442 EUR |
5 442 EUR |
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Summe der Einkünfte |
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20 175 EUR |
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Altersentlastungsbetrag gem. § 24a EStG: 17,60 % des Arbeitslohns = 1 174 EUR, höchstens |
./. 836 EUR |
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Gesamtbetrag der Einkünfte |
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19 339 EUR |
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abzgl. Sonderausgaben geschätzt |
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./. 2 500 EUR |
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Einkommen = zu versteuerndes Einkommen |
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16 839 EUR |
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ESt lt. Grundtabelle 2025 |
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873,00 EUR |
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KiSt (9 % der ESt) |
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78,57 EUR |
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SolZ |
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0,00 EUR |
7.3 Besonderheiten bei GmbH-Geschäftsführern sowie beim Bezug von Versorgungsbezügen
Beim Alleingesellschafter einer GmbH, der von dieser im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung angestellt ist, fehlt es am Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses und damit am Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV; damit sind die Voraussetzungen des § 40a Abs. 2 EStG nicht erfüllt. Die Pauschalierung gem. § 40a Abs. 2a EStG scheidet in diesem Fall aus (FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 27.2.2014, 6 K 1485/11, EFG 2014, 961, LEXinform 5016233, rkr. sowie FG Baden-Württemberg vom 21.7.2015, 11 K 3633/13, LEXinform 5018372; s. a. Anmerkung vom 3.11.2015, LEXinform 0652758). Auch das FG Münster hat mit Beschluss vom 2.6.2022 (9 V 1110/22, LEXinform 5024735) entschieden, dass zwischen dem Alleingesellschafter und der GmbH kein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vorliegen kann. Der Alleingesellschafter einer GmbH kann mit der Gesellschaft einen Arbeitsvertrag schließen, sodass er steuerlich deren ArbN ist und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezieht. Das Vorliegen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bestimmt sich im Rahmen der Pauschalierung der LSt für geringfügig Beschäftigte allein nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben. Sozialrechtlich ist kein Beschäftigter, wer als Alleingesellschafter einer GmbH zugleich deren ArbN ist.
Wird ein bisheriger GmbH-Geschäftsführer nach dem Eintritt des Versorgungsfalls im Rahmen eines Minijobs weiterbeschäftigt, allerdings nicht mehr als Geschäftsführer, ist zu prüfen, ob die Lohnsteuerpauschalierung des § 40a Abs. 2 EStG anzuwenden ist.
Übt ein ArbN bei demselben ArbG gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, so ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen (Tz. B 2.1.1 der Geringfügigkeits-Richtlinien 2024). Mehrere Beschäftigungen bei demselben ArbG werden versicherungsrechtlich als eine Einheit betrachtet. Dabei ist auf den in der Sozialversicherung verwendeten Begriff des ArbG abzustellen, der einen eigenständigen Inhalt hat. Für die Feststellung, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist demnach allein zu prüfen, ob Arbeitgeberidentität besteht. Die Art der jeweils ausgeübten Beschäftigung ist dabei unbedeutend; es ist also nicht erforderlich, dass bei einem ArbG gleiche oder funktionsverwandte Tätigkeiten ausgeübt werden.
Der Bezug von Vorruhestandsgeld steht einem Beschäftigungsverhältnis gleich. Eine neben dem Bezug von Vorruhestandsgeld bei demselben ArbG ausgeübte Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von nicht mehr als 556 EUR im Monat erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für das Vorliegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. In diesen Fällen ist von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen (Tz. B 2.1.1 letzter Absatz der Geringfügigkeits-Richtlinien 2024).
Auch der BFH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass das Beschäftigungsverhältnis eines ArbN zu seinem ArbG nicht in ein Pauschalierungsarbeitsverhältnis einerseits und ein dem normalen Lohnsteuerabzug zu unterwerfendes Arbeitsverhältnis andererseits aufgespaltet werden kann. Der Lohn unterliegt vielmehr einheitlich entweder dem Lohnsteuerabzug oder ggfs. der pauschalen Besteuerung (BFH Urteil vom 8.7.1993, VI R 78/91, BFH/NV 1994, 22, LEXinform 0122584). Mehrere gegenwärtige aktive Tätigkeiten sind dann als zu einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis gehörend zu qualifizieren, wenn sie einen Bezug zueinander haben und auch der Verkehrsanschauung auch im Rahmen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses geleistet werden. Der BFH bestätigt insoweit seine Rechtsprechung vom 27.7.1990 (VI R 20/89, BStBl II 1990, 931).
In seinem Urteil vom 27.7.1990 (VI R 20/89, BStBl II 1990, 931) hat der BFH aber entschieden, dass Versorgungsbezüge und der Lohn aus einer Teilzeitbeschäftigung nicht aus einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis zufließen (s. a. H 40a.1 [Ruhegehalt neben kurzfristiger Beschäftigung] LStH). Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG werden vom ArbN für eine frühere, also nicht mehr tatsächlich ausgeübte Beschäftigung, gewährt. Die Versorgungsbezüge dürften somit bei der Prüfung der 556-EUR-Entgeltgrenze nicht mitberücksichtigt werden, da sie nicht für eine tatsächliche, gegenwärtige aktive Tätigkeit gezahlt werden (s. a. Kastenbauer, NWB 11/2024, 737).
8 Sozialversicherungsrechtliche und ertragsteuerrechtliche Besonderheiten
8.1 Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen bei der Sozialversicherung
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV sind mehrere geringfügige Beschäftigungen i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV zusammenzurechnen (Tz. B 2.2.2.1 der Geringfügigkeits-Richtlinien 2024; → Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nebenbeschäftigungen).
8.2 Keine ertragsteuerrechtliche Zusammenrechnung
Die Besteuerung erfolgt entweder durch den Lohnsteuerabzug oder der jeweilige ArbG führt eine Pauschalbesteuerung nach § 40a Abs. 2 EStG durch. Voraussetzung dafür ist, dass der jeweilige monatliche Arbeitslohn 556 EUR im Monat (bis 31.12.2024: 538 EUR) nicht übersteigt und der ArbG den Pauschalbeitragssatz für die Rentenversicherung von 15 % bzw. 5 % bei haushaltsnahen Beschäftigungen entrichtet.
Hat der ArbG für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a SGB IV den (pauschalen) Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung i. H. v. 15 % oder 5 % nicht zu entrichten, kann er die pauschale LSt mit einem Steuersatz i. H. v. 20 % des Arbeitsentgelts erheben (§ 40a Abs. 2a EStG). Hinzu kommt die KiSt nach dem jeweiligen Landesrecht.
8.3 Beispiele
8.3.1 Sozialversicherungs- und ertragsteuerrechtliche geringfügige Beschäftigung
Eine Kassiererin arbeitet seit Jahren beim ArbG A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 230 EUR und beim ArbG B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 EUR
Die Kassiererin ist in beiden Beschäftigungen versicherungsfrei, weil das Arbeitsentgelt i. H. v. insgesamt 530 EUR aus diesen Beschäftigungen 556 EUR (bis 31.12.2024: 538 EUR) im Monat nicht übersteigt. Der jeweilige ArbG muss den 13 %igen Krankenversicherungsbeitrag und den 15 %igen Rentenversicherungsbeitrag abführen.
Nach § 40a Abs. 2 EStG kann der jeweilige ArbG die Lohnsteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von 2 % des jeweiligen Arbeitsentgelts erheben.
8.3.2 Keine sozialversicherungsrechtliche geringfügige Beschäftigung nach der Zusammenrechnung, aber Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs
Eine Kassiererin (nicht kinderlos) arbeitet seit Jahren beim ArbG A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 320 EUR und beim ArbG B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 250 EUR.
Die Kassiererin ist in beiden Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig, weil das Arbeitsentgelt mit monatlich 570 EUR die Grenze von 556 EUR (bis 31.12.2024: 538 EUR) übersteigt.
8.4 Haupterwerb und Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen – mit Ausnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung – sind mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammenzurechnen. Die Einschränkung in § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV ›mit Ausnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung‹ bedeutet, dass – unabhängig davon, ob neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung eine oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt werden – stets für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung die Zusammenrechnung mit der nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung entfällt (Tz. B 2.2.2.2 der Geringfügigkeits-Richtlinien 2024; → Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nebenbeschäftigungen).
Die Zusammenrechnung mit einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung erfolgt für den Bereich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
In der Arbeitslosenversicherung werden nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III nicht geringfügige versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigungen und geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht zusammengerechnet, sodass die geringfügig entlohnten Beschäftigungen generell versicherungsfrei bleiben. Im Übrigen werden hierbei auch mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt werden, nicht zusammengerechnet. Bei Ausübung einer arbeitslosenversicherungsfreien (nicht geringfügigen) Beschäftigung (z. B. als Beamter) werden allerdings mehrere daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen für die Prüfung, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, zusammengerechnet (s. Geringfügigkeits-Richtlinien 2024 unter Tz. B 2.2.2.2 letzter Absatz).
Ein lediger ArbN ohne Kinder ist bei einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von 1 535 EUR beim ArbG 1 und für jeweils 450 EUR nebenher zunächst beim ArbG 2 und dann noch beim ArbG 3 geringfügig beschäftigt.
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Versicherung 2024/2025 |
Beitragssatz |
ArbG |
ArbN |
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Rentenversicherung |
18,60 % |
9,300 % |
9,300 % |
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Krankenversicherung |
14,60 % |
7,300 % |
7,300 % |
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zzgl. durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2024 2025 |
1,70 % 2,50 % |
0,850 % 1,250 % |
0,850 % 1,250 % |
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Arbeitslosenversicherung 2024 2025 |
2,60 % 2,60 % |
1,300 % 1,300 % |
1,300 % 1,300 % |
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Pflegeversicherung 2024 2025 |
3,40 % 3,60 % |
1,700 % 1,800 % |
1,700 % 1,800 % |
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Besonderheit in Sachsen: ArbN: 2,200 %; ArbG: 1,200 %. Eltern mit mehr als einem Kind werden entlastet. Der Beitrag wird ab dem zweiten Kind um 0,25 % pro Kind gesenkt. |
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insgesamt 2024 2025 |
40,900 % 41,900 % |
20,450 % 20,950 % |
20,450 % 20,950 % |
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Faktor F: 30 % ./. Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz von 39,950 % (§ 163 Abs. 10 SGB VI) bis zum 30.9.2022 |
0,7509 |
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Faktor F ab 1.1.2024: 28 % ./. 40,90 % |
0,6846 |
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Faktor F ab 1.1.2025: 28 % ./. 41,90 % |
0,6683 |
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Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes sowie des Faktors F für das Jahr 2024 vom 30.11.2023 (BAnz AT 08.12.2023 B3) und für das Jahr 2025 vom 25.11.2024 (BAnz AT 10.12.2024 B1). |
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Sozialversicherungsrechtlich |
Einkommensteuerrechtlich |
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§ 8 Abs. 2 SGB IV: geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV beim ArbG 2. Ausgenommen von der Zusammenrechnung wird diejenige geringfügig entlohnte Beschäftigung, die zeitlich zuerst aufgenommen worden ist, sodass für diese Beschäftigung weiterhin die besonderen versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen gelten. |
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Die weitere geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV beim ArbG 3 und nicht geringfügige Beschäftigung sind zusammenzurechnen (s. Geringfügigkeits-Richtlinien 2024 unter Tz. B 2.2.2.2 dritter Absatz). |
450 EUR |
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1 535 EUR |
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1 985 EUR |
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Dafür liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV nicht mehr vor. Die zusammengerechneten Beträge liegen auch außerhalb des Übergangsbereichs. Für das gesamte Arbeitsentgelt sind die üblichen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen; für die geringfügigen Beschäftigungen allerdings keine Arbeitslosenversicherung |
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Arbeitgeber 1: Sozialversicherungsbeiträge sind von der Bemessungsgrundlage von 1 535 EUR zu erheben. |
Arbeitgeber 1: Die Lohnsteuer wird gem. § 38 Abs. 1 EStG durch Steuerabzug vom Arbeitslohn erhoben. Der ArbN hat die Steuerklasse I (§ 38b Nr. 1 EStG). |
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insgesamt im Kj. 2025 (s. o.) |
41,900 % |
LSt lt. Tabelle 2025 |
17,58 EUR |
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Die gesamten Sozialversicherungsbeiträge betragen 41,90 % von 1 535 EUR = |
643,17 EUR |
Kirchensteuer 9 % der LSt |
1,58 EUR |
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Solidaritätszuschlag |
0,00 EUR |
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davon ArbG 1-Anteil 20,95 % von 1 535 EUR |
= 321,58 EUR |
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davon ArbN-Anteil 20,95 % von 1 535 EUR |
= 321,59 EUR |
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Eine Kassiererin arbeitet befristet beim ArbG A vom 2.5. bis zum 28.6. (Sechs-Tage-Woche) 58 Kalendertage gegen ein monatliches Entgelt von 700 EUR, beim ArbG B vom 2.5. bis zum 3.8. (Sechs-Tage-Woche) 94 Kalendertage 14 Stunden in der Woche gegen ein monatliches Entgelt von 300 EUR.
Die Beschäftigung beim ArbG A ist wegen ihrer Dauer (nicht länger als drei Monate) eine kurzfristige geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei unbeachtlich. Die Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei.
Das Arbeitsverhältnis bei ArbG A wird nach elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen z. B. Steuerklasse I versteuert. Die Pauschalierungsvoraussetzungen des § 40a Abs. 1 EStG sind nicht erfüllt (u. a. mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage beschäftigt, § 40a Abs. 1 Satz 2 EStG).
Die Beschäftigung beim ArbG B ist wegen der Höhe des Arbeitsentgelts (monatlich nicht mehr als 556 EUR) eine regelmäßige geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Eine Zusammenrechnung mit dem Beschäftigungsverhältnis beim ArbG A findet nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV nicht statt. ArbG B hat die pauschalen Versicherungsbeiträge von 13 % bzw. 15 % abzuführen. Auf Antrag kann der ArbN nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit werden. Ohne diesen Antrag hat der ArbN einen Eigenanteil von 3,6 % des Arbeitslohns für die gesetzliche Rentenversicherung zu tragen.
Das Arbeitsverhältnis bei ArbG B kann mit einer einheitlichen Pauschsteuer gem. § 40a Abs. 2 EStG von 2 % versteuert werden.
9 Die Behandlung zusätzlicher steuerfreier und pauschal besteuerter Arbeitsentgelte
Durch das geschickte Ausnutzen der steuerfreien und pauschal besteuerten Arbeitsentgelte kann eine spürbare Aufstockung der Geringfügigkeitsgrenze erreicht werden.
Einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, sind dann nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie lohnsteuerfrei sind (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV -). Sie unterliegen damit auch nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Für die Beurteilung einer zusätzlichen Einnahme als Arbeitsentgelt ist daher vordergründig die lohnsteuerrechtliche Behandlung zu prüfen. Ergibt sich aus den steuerlichen Regelungen, dass eine Zuwendung, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt wird, steuerfrei ist, so ist sie grds. auch nicht dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt zuzurechnen. Dies setzt voraus, dass der ArbG die Steuerfreiheit in der Entgeltabrechnung auch tatsächlich berücksichtigt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV).
Nach § 3b Abs. 1 und 3 EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie bestimmte Vomhundertsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Die Steuerfreiheit dieser Bezüge begründet jedoch nicht in vollem Umfang auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. SFN-Zuschläge sind dann Arbeitsentgelt und beitragspflichtig, soweit das Arbeitsentgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 EUR für jede Stunde beträgt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz SvEV). Dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen und damit beitragspflichtig ist nur der Teil der SFN-Zuschläge, der auf einem den Stundengrundlohn von 25 EUR übersteigenden Betrag beruht, jedoch nicht der vollständige SFN-Zuschlag (Geringfügigkeits-Richtlinien 2024 unter Tz. B 2.2.1.5).
K ist als geringfügig beschäftigter Kellner tätig. Neben dem mit dem Wirt vereinbarten monatlichen Festgehalt von 400 EUR erhält J noch folgende Leistungen:
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einen monatlichen Benzingutschein für Superbenzin i. H. v. 40 EUR;
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ein monatlicher Verzehrgutschein für die Speisen und Getränke der Gaststätte i. H. v. 106,25 EUR;
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ein Handy (durchschnittliche monatliche Aufwendungen des ArbG 35 EUR);
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für Sonntags- und Feiertagsarbeit zahlt der ArbG noch einen Zuschlag von 50 % des Grundlohns;
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Trinkgelder i. H. v. 150 EUR monatlich im Durchschnitt;
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einen monatlichen Kindergartenzuschuss i. H. v. 70 EUR;
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Für die Abgabe von Gutscheinen erfolgt keine Besteuerung dieses geldwerten Vorteils, wenn die Sachbezüge insgesamt monatlich 50 EUR nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 11 EStG; → Sachbezüge, → Gutscheine).
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) wird u. a. in § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG der Begriff der Geldleistung in Abgrenzung zum Begriff des Sachbezugs neu definiert.
Mit der neuen gesetzlichen Definition der ›Einnahmen‚ die in Geld bestehen‹ in § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG wird gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten grds. keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind. Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen, weiterhin als Sachbezug zu qualifizieren sind.
Der Benzingutschein stellt weiterhin einen Sachbezug dar, da die Voraussetzungen des § 2 Abs. 10 ZAG erfüllt sind. Der Gutschein dient zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen entweder in den Geschäftsräumen des Emittenten (ArbG) oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung oder der Gutschein kann für den Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums eingesetzt werden.
Nach § 8 Abs. 2 Satz 11 Halbsatz 2 EStG i. d. F. des JStG 2019 sind die Gutscheine und Geldkarten, die als Sachbezug nach § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG i. d. F. des JStG 2019 gelten, nur dann bei der 50 EUR-Freigrenze zu berücksichtigen, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
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Die nach § 8 Abs. 3 EStG zu bewertenden Waren und Dienstleistungen sind bis zu jährlich 1 080 EUR steuerfrei, wobei als Wert der Waren und Dienstleistungen die um 4 % geminderten Endpreise gelten, zu denen die Waren und Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten werden. Nach R 8.1 Abs. 7 Nr. 1 LStR gilt dies auch für Speisen und Getränke, wenn die Mahlzeiten überwiegend nicht für die ArbN zubereitet werden.
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Die Privatnutzung betrieblicher Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte durch den ArbN ist unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG, R 3.45 LStR).
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Zahlt der ArbG neben dem Grundlohn Zuschläge für die tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, so sind diese Vergütungen bis zu einem bestimmten Prozentsatz steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3b EStG, R 3b LStR).
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Freiwillige Trinkgelder sind nach § 3 Nr. 51 EStG in voller Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei.
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Zuschüsse zum geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen für die Unterbringung von nicht schulpflichtigen Kindern des ArbN in betrieblichen oder auch außerbetrieblichen Kindergärten sind nach § 3 Nr. 33 EStG steuer- und somit auch sozialversicherungsfrei.
Aufgrund der zusätzlich gewährten Leistungen zu a) bis f) wird eine Aufstockung der Geringfügigkeitsgrenze erreicht. Darüber hinaus können noch zusätzliche einmalige Leistungen als →Aufmerksamkeiten gewährt werden (s. a. Pfeiffer, NWB 33/2013, 2658).
10 Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob
Mit Beschluss vom 21.12.2017 (III B 27/17, BFH/NV 2018, 432, LEXinform 5908688) hat der BFH entschieden, dass die Pkw-Überlassung an geringfügig beschäftigte Familienangehörige nicht fremdüblich ist (s. a. Anmerkung vom 20.2.2018, LEXinform 0653374). Ein ArbG würde einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des Pkw die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche – und für den ArbG unkalkulierbare – Höhen steigern könnte (s. bereits BFH Beschluss vom 21.1.2014, X B 181/13, BFH/NV 2014, 523, LEXinform 5907641; → Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer).
Mit Urteil vom 10.10.2018 (X R 44-45/17, BStBl II 2019, 203) hat der BFH das steuerliche Aus für die bedingungslose Firmenwagenüberlassung bei einem Minijob im Ehegattenbetrieb beschlossen. Die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung des ArbN ist im Rahmen eines geringfügigen – zwischen Ehegatten geschlossenen – Beschäftigungsverhältnisses (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) fremdunüblich.
11 Besonderheiten bei der Ermittlung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen
Durch das JStG 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) wird ab 1.1.2008 in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 7 EStG für geringfügig Beschäftigte ein Wahlrecht eingeführt (s. dazu das BFH Urteil vom 8.11.2006, X R 9/06, BFH/NV 2007, 432; → Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nebenbeschäftigungen, → Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen). Werden im Zusammenhang mit einer geringfügigen Beschäftigung vom ArbG pauschale Beiträge zur Rentenversicherung erbracht, wirken sich diese bei der Ermittlung des späteren Rentenanspruchs i. d. R. kaum aus. Vor diesem Hintergrund wird die Berücksichtigung der entsprechenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Zusammenhang mit geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen auf die Fälle beschränkt, in denen der Stpfl. dies beantragt. Von einem solchen Antrag profitiert der Stpfl., wenn er sich im Rahmen des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses für die Entrichtung der Regelbeiträge zur Sozialversicherung entschieden hat.
Nach § 10 Abs. 3 Satz 7 EStG vermindern die Rentenversicherungsbeiträge eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses den abziehbaren Betrag nach § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG nur, wenn der Stpfl. die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 7 EStG beantragt hat (Rz. 79 des BMF-Schreibens vom 24.5.2017, BStBl I 2017, 820).
12 Kinderbetreuungskosten bei Beschäftigung eines Minijobbers
Der BFH hat mit Urteil vom 18.12.2014 (III R 63/13, BStBl II 2015, 583) entschieden, dass die Kosten für die Betreuung eines zum Haushalt der Eltern gehörenden Kindes nur dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Zahlungen nicht in bar, sondern auf ein Konto der Betreuungsperson erbracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuungsperson im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt ist. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen, dass der Stpfl. für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist (s. a. BMF vom 14.3.2012, BStBl I 2012, 307, Rz. 20 ff.; Anmerkung vom 9.6.2015, LEXinform 0652651 und Pressemitteilung des BFH Nr. 38/2015 vom 3.6.2015, LEXinform 0443237). Zu den Zahlungsarten s. a. Rz. 50 des BMF-Schreibens vom 9.11.2016 (BStBl I 2016, 1213). Bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder einem Minijob steht der zwischen dem ArbG und dem ArbN abgeschlossene schriftliche (Arbeits-) Vertrag einer Rechnung gleich.
13 Riester-Förderung
In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82 EStG) zuzüglich der dafür nach den §§ 83 ff. EStG zustehenden Zulage als Sonderausgaben nach § 10a EStG geltend machen (Riester-Förderung; → Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge).
In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, wer nach §§ 1 bis 4, 229, 229a und 230 SGB VI der Versicherungspflicht unterliegt. Hierzu gehört der in der Anlage 1 Abschn. A des BMF-Schreibens vom 5.10.2023 (BStBl I 2023, 1726) aufgeführte Personenkreis. Nach Abschn. A Nr. 1 der Anlage 1 gehören hierzu auch geringfügig beschäftigte Personen i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die nicht von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI befreit sind.
Rentenversicherungspflichtige Minijobber beteiligen sich aktuell mit einem Eigenanteil i. H. v. 3,6 % (bei Minijobbern in Privathaushalten 13,6 %) ihres Verdienstes an den Rentenversicherungsbeiträgen. Bei einem monatlichen Verdienst von 556 EUR entspricht das 20,02 EUR.
Um die Grundzulage in vollem Umfang zu erhalten, muss ein Mindesteigenbeitrag in den Riester-Vertrag eingezahlt werden. Dieser beläuft sich auf 4 % des Bruttoverdienstes aus dem Vorjahr (maximal 2 100 EUR) abzüglich des Zulagenanspruchs (§ 86 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG; →Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge unter dem Gliederungspunkt ›Mindesteigenbeitrag‹).
Um die Riester-Förderung in vollen Umfang beanspruchen zu können, muss jedoch ein sog. Sockelbetrag i. H. v. mindestens 60 EUR jährlich in den Riester-Vertrag eingezahlt werden. Wird weniger als 60 EUR eingezahlt, erhält der Sparer eine verminderte Förderung, weil die Zulagen nicht in voller Höhe gezahlt werden.
Minijobber, die keinen weiteren Verdienst aus einer anderen Beschäftigung haben (z. B. eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung), verdienen maximal 6 672 EUR im Jahr. Der Mindesteigenbeitrag beläuft sich somit auf 267 EUR jährlich (4 % des Brutto-Vorjahresverdienstes) abzüglich des Zulagenanspruchs. Nach Abzug der Grundzulage i. H. v. 175 EUR liegt der Mindesteigenbeitrag nur noch bei 92 EUR (267 EUR ./. 175 EUR). Durch den Abzug möglicher Kinderzulagen könnte der Mindesteigenbeitrag theoretisch vollständig entfallen. Um die staatliche Förderung jedoch beanspruchen zu können, müssen Minijobber immer den Sockelbetrag i. H. v. 60 EUR jährlich in den Riester-Vertrag einzahlen.
Der ledige A ist gem. § 10a Abs. 1 i. V. m. §§ 79 ff. EStG zulagenbegünstigt. Seine beitragspflichtigen Einnahmen betragen im Kj. 2024 6 456 EUR. A hat im Kj. 2025 einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen, auf den er im Kj. 2025 30 EUR eingezahlt hat. A hat zu Beginn des Beitragsjahres (2025) das 23. Lebensjahr vollendet.
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Der Zulageanspruch des A beträgt gem. § 84 Satz 1 EStG |
175 EUR |
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zzgl. einmaliger Bonus (§ 84 Satz 2 und 3 EStG; BMF vom 5.10.2023, BStBl I 2023, 1726, Rz. 46; Berufseinsteiger-Bonus) |
200 EUR |
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Zulage insgesamt |
375 EUR |
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Der Mindesteigenbeitrag des A beträgt nach § 86 EStG: 4 % von 6 456 EUR max. 2 100 EUR (§ 10a Abs. 1 EStG |
258 EUR |
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abzgl. Zulageanspruch |
./. 375 EUR |
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Mindestbeitrag |
0 EUR |
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eigener Beitrag |
30 EUR |
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Der Sockelbetrag beträgt |
60 EUR |
Ist der Sockelbetrag (60 EUR) höher als der Mindesteigenbeitrag (0 EUR), so ist der Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag zu leisten (§ 86 Abs. 1 Satz 5 EStG).
Erbringt der Zulageberechtigte nicht den erforderlichen Mindesteigenbeitrag (§ 86 Abs. 1 EStG), erfolgt eine entsprechende Kürzung der Altersvorsorgezulage und damit auch des in der erhöhten Grundzulage enthaltenen einmalig zu gewährenden Erhöhungsbetrags.
Da A nicht die Mindestzulage – hier den Sockelbetrag von 60 EUR – geleistet hat, ist die Zulage nach dem Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag zu kürzen: 30 EUR : 60 EUR = 0,5. Die Zulage beträgt: 375 EUR × 0,5 = 187,50 EUR (BMF vom 21.12.2017, BStBl I 2018, 93, Rz. 47 und 90).
Der ledige A ist gem. § 10a Abs. 1 i. V. m. §§ 79 ff. EStG zulagenbegünstigt. Seine beitragspflichtigen Ein-nahmen betragen im Kj. 2024 6 456 EUR. A hat im Kj. 2025 einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen, auf den er im Kj. 2025 60 EUR eingezahlt hat. A hat zu Beginn des Beitragsjahres (2025) das 23. Lebensjahr voll-endet. A hat zwei Kinder, die 2010 und 2016 geboren wurden.
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Der Zulageanspruch des A beträgt gem. § 84 Satz 1 EStG |
175 EUR |
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zzgl. einmaliger Bonus (§ 84 Satz 2 und 3 EStG; BMF vom 21.12.2017, BStBl I 2018, 93, Rz. 47; Berufseinsteiger-Bonus) |
200 EUR |
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Kinderzulagen (§ 85 Abs. 1 EStG): |
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Kinder geboren nach dem 31.12.2007 (§ 85 Abs. 1 Satz 2 EStG) |
600 EUR |
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Zulage insgesamt |
975 EUR |
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Der Mindesteigenbeitrag des A beträgt nach § 86 EStG: 4 % von 6 456 EUR max. 2 100 EUR (§ 10a Abs. 1 EStG |
258 EUR |
|
abzgl. Zulageanspruch |
./. 975 EUR |
|
Mindestbeitrag |
0 EUR |
|
eigener Beitrag |
60 EUR |
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Der Sockelbetrag beträgt |
60 EUR |
Mit der Zahlung des jährlichen Sockelbetrag i. H. v. 60 EUR erhält der Minijobber im Beispielsfall eine jährliche Gutschrift auf den Rieser-Vertrag i. H. v. (Zulage von 975 EUR + den Sockelbeitrag von 60 EUR =) 1 035 EUR.
14 Literaturhinweise
Pfeiffer, Mehr verdienen in Minijobs, NWB 33/2013, 2658; Marburger, Beschäftigung von Rentnern, NWB 32/2013, 2565; Schmidt, Die Auswirkungen des Mindestlohngesetzes auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, NWB 48/2014, 3640; Eilts, Folgen der neuen Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen in der Entgeltabrechnung, NWB 37/2022, 2616; Kastenbauer, Minijobber als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer? – Lohnsteuerpauschalierung einer geringfügigen Beschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers, NWB 11/2024, 737.
15 Verwandte Lexikonartikel
→ Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
→ Pauschalierung der Lohnsteuer
→ Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nebenbeschäftigungen
→ Vermögenswirksame Leistungen
→ Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen
Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH
16 Verweise
Normenverweise
EStG § 3 Nr. 33
EStG § 3 Nr. 45
EStG § 3 Nr. 51
EStG § 10a
EStG § 40 Abs. 3
EStG § 40a Abs. 2
EStG § 40a Abs. 2a
EStG § 40a Abs. 6
EStG § 79
EStG § 83
EStG § 84
EStG § 85
EStG § 86
MiLoG § 17
SGB IV § 7 Abs. 1a
SGB IV § 7b
SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1
SGB IV § 8 Abs. 2
SGB IV § 20 Abs. 2
SGB IV § 155
SGB V § 249b Satz 1
SGB VI § 6 Abs. 1b
SGB VI § 172 Abs. 3
SGB VI § 276b Abs. 1
Rechtsprechung
BFH vom 10.10.2018, X R 44-45/17, BStBl II 2019, 203
Verwaltungsanweisungen
Geringfügigkeits-Richtlinien 2024 vom 14.12.2023, LEXinform 9143279
Synonyme
Minijob
Nebenbeschäftigung@Nebenerwerb
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