Sonderabschreibungen

Stand: 26. August 2025

Inhaltsverzeichnis

1 Mögliche Sonderabschreibungen

Sonderabschreibungen können vorgenommen werden:

  • bei Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b EStG (vgl. BMF vom 21.5.2025, BStBl I 2025, 1419),

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  • zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe nach § 7g Abs. 5 EStG,

  • bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen nach § 7h EStG,

  • bei Baudenkmalen nach § 7i EStG,

  • für bestimmte WG des Anlagevermögens im Kohle- und Erzbergbau nach § 81 EStDV,

  • bei bestimmten Anlagen und Einrichtungen bei Gebäuden nach § 82a EStDV,

  • für Handelsschiffe, für Schiffe, die der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge nach § 82f EStDV,

  • für HK bei bestimmten Baumaßnahmen nach § 82g EStDV,

  • für HK bei Baudenkmälern nach § 82i EStDV.

Eine Übersicht über die Veröffentlichung der länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien zu den §§ 7h und 7i EStG enthält das BMF-Schreiben vom 21.1.2020 (BStBl I 2020, 169).

Für zu Unrecht als HK erfasste Vorsteuer kann keine ›Sonderabschreibung‹ vorgenommen werden (BFH Urteil vom 21.6.2006, XI R 49/05, BStBl II 2006, 712).

Hinweis:

Bei der für im Zeitraum vom 1.7.2025 bis 31.12.2027 angeschaffte Elektrofahrzeuge eingeführten arithmetisch-degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 2a EStG handelt es sich nicht um eine Sonderabschreibung.

2 Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und ›normaler‹ AfA

Sonderabschreibungen können neben der normalen AfA vorgenommen werden. Bei WG, bei denen erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen werden, müssen in jedem Jahr des Begünstigungszeitraums mindestens Absetzungen in Höhe der AfA nach § 7 Abs. 1 oder 4 berücksichtigt werden (§ 7a Abs. 3 EStG). Bei WG, bei denen Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, sind die AfA nach § 7 Abs. 1 oder 4 EStG vorzunehmen (§ 7a Abs. 4 EStG). Eine Ausnahme stellt die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG dar. Diese lässt im Gesetzestext neben der linearen auch ausdrücklich die degressive AfA zu.

3 Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen bei nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Bei nachträglichen AK oder HK ist die Sonderabschreibung nach den um die nachträglichen AK oder HK erhöhten AK oder HK zu bemessen (§ 7a Abs. 1 EStG, H 7a EStH mit Beispielen). Dies gilt allerdings nicht, wenn nachträgliche HK selbstständig abgeschrieben werden können, so z. B. § 4 Abs. 3 Fördergebietsgesetz. Werden im Begünstigungszeitraum die AK oder HK eines WG nachträglich gemindert, so bemessen sich vom Jahr der Minderung an bis zum Ende des Begünstigungszeitraums die AfA, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen nach den geminderten AK oder HK.

4 Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen auf Anzahlungen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sonderabschreibungen bereits auf →Anzahlungen in Anspruch genommen werden (§ 7a Abs. 2 EStG, H 7a EStH), wie z. B. in

  • § 81 Abs. 4 EStDV: Sonderabschreibungen für bestimmte WG des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau,

  • § 82f Abs. 4 EStDV: Sonderabschreibungen für Handelsschiffe, für Schiffe, die der Seefischerei dienen und für Luftfahrzeuge.

Anzahlungen sind im Jahr der tatsächlichen Zahlung aufgewendet. An die Stelle der AK/HK treten die Anzahlungen.

5 Abschreibungen nach Ablauf des Begünstigungszeitraums der Sonderabschreibung

Sind für ein WG Sonderabschreibungen vorgenommen worden, so bemessen sich nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums die AfA bei Gebäuden und bei WG i. S. d. § 7 Abs. 5b EStG (selbstständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen) nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 EStG unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Vomhundertsatz (→ Gebäudeabschreibung), bei anderen WG nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer, die ggf. neu zu schätzen ist (§ 7a Abs. 9 EStG; R 7a Abs. 9 und 10 EStR sowie H 7a EStH und Beispiel 4).

6 Verwandte Lexikonartikel

Abschreibung

Nachträgliche Anschaffungskosten

Sonderabschreibung nach § 7g EStG

Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH

7 Verweise

Normenverweise

EStG § 7 Abs. 1

EStG § 7 Abs. 2a

EStG § 7 Abs. 3

EStG § 7 Abs. 4

EStG § 7 Abs. 5b

EStG § 7a Abs. 1

EStG § 7a Abs. 2

EStG § 7a Abs. 3

EStG § 7a Abs. 4

EStG § 7a Abs. 9

EStG § 7b

EStG § 7g

EStG § 7h

EStG § 7i

EStDV § 81

EStDV § 82a

EStDV § 82f

EStDV § 82g

EStDV § 82i

Rechtsprechung
Verwaltungsanweisungen

BMF vom 21.5.2025, BStBl I 2025, 1419

Synonyme

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