Allgemeine Durchschnittssätze

Stand: 25. August 2025

Inhaltsverzeichnis

1 Vorsteuerpauschalierung nach § 23 UStG

1.1 Aufhebung der Pauschalierungsmöglichkeit ab 1.1.2023

Durch Art. 16 Nr. 10 und Art. 18 Nr. 3 i. V. m. Art. 43 Abs. 6 des JStG 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294; s. BT-Drs. 20/3879 sowie BT-Drs. 20/4729 i. d. F. des Finanzausschusses) werden ab 1.1.2023 § 23 UStG und die §§ 69 und 70 UStDV aufgehoben. Der Gesetzgeber begründet den Wegfall der Pauschalierung der Vorsteuerbeträge für bestimmte Berufsgruppen mit der geringen Bedeutung für die Praxis (BT-Drs. 20/3879, 114).

Zur Aufhebung der Vorsteuerpauschalierung s. a. → Umsatzsteuererklärung, →Voranmeldung sowie → Wechsel der Besteuerungsform.

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1.2 Grundsätzliches zur Vorsteuerpauschalierung bis 31.12.2022

Folgende Unternehmer konnten ihre abziehbaren Vorsteuern ganz oder teilweise nach Durchschnittssätzen ermitteln (Abschn. 15.1. Abs. 3 UStAE):

  1. Unternehmer bestimmter Berufs- und Gewerbezweige mit einem Vorjahresumsatz bis zu 61 356 EUR (§ 23 UStG, §§ 69, 70 und Anlage der UStDV);

  2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG mit einem Vorjahresumsatz bis zu 35 000 EUR (§ 23a UStG; → Gemeinnützigkeit) und

  3. land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 UStG; → Land- und Forstwirtschaft).

Unternehmer, die in bestimmten Berufs- bzw. Gewerbezweigen tätig sind, konnten ihre Vorsteuer bzw. Teile ihrer Vorsteuer abweichend von § 15 UStG pauschal ohne einen besonderen Nachweis bzw. eine Rechnung mit einem bestimmten Prozentsatz ihres NettoAusgangsumsatzes im betreffenden Berufs- bzw. Gewerbezweig geltend machen. Hierzu war erforderlich, dass der Unternehmer vom FA die Genehmigung erhalten hatte, in dem betreffenden Berufs- bzw. Gewerbezweig den pauschalen Vorsteuerabzug vorzunehmen. Die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge, die normalerweise mit Eingangsumsätzen zusammenhängen, wurden pauschal mit einem bestimmten Prozentsatz des Ausgangsumsatzes bemessen.

Die Genehmigung wurde regelmäßig konkludent (ohne ausdrücklichen Verwaltungsakt) durch Anerkennung des Vorsteuerabzugs erteilt. Lediglich die Ablehnung eines Antrags auf pauschale Vorsteuerermittlung musste durch ausdrücklichen Verwaltungsakt erfolgen.

Das FA hatte nicht zu prüfen, ob und ggf. inwieweit die nach allgemeinen Durchschnittsätzen ermittelte Vorsteuer von der tatsächlich entstandenen Vorsteuer abwich. Die Anwendung des Durchschnittssatzes war deshalb auch dann nicht zu beanstanden, wenn im Einzelfall eine erhebliche Abweichung festgestellt wurde (Abschn. 23.1. Abs. 1 UStAE).

Der Zweck der Vorschrift bestand in der ›Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens‹ (§ 23 Abs. 1 UStG). Den nicht buchführungsverpflichteten Unternehmern sollte die Durchführung der Mehrwertsteuer erleichtert werden. Diese Erleichterung bestand darin, dass im Umfang der Pauschalierung der Unternehmer von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG befreit war (§ 66 UStDV).

Da die Ausgangsumsätze Grundlage für die Bemessung des Vorsteuerabzugs waren, war das Durchschnittssatzverfahren des § 23 UStG beim Reverse-Charge-Verfahren i. S. d. § 13b UStG (→ Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) beim Leistungsempfänger nicht anwendbar.

Die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben sind in Art. 180 und 281 MwStSystRL zu finden.

1.3 Voraussetzungen für die Anwendung der allgemeinen Durchschnittsätze nach § 23 UStG

Die Voraussetzungen waren:

  • Regelbesteuerung,

  • Antrag nach § 23 UStG,

  • kein Widerruf einer genehmigten pauschalen Vorsteuerermittlung innerhalb der vorangegangenen fünf Kj.,

  • keine Buchführungspflicht im betreffenden Berufs- bzw. Gewerbezweig,

  • Vorjahresumsatz im betreffenden Berufs- bzw. Gewerbezweig von nicht mehr als 61 356 EUR netto (§ 69 Abs. 3 UStDV),

  • Umsätze in einem Berufs- oder Gewerbezweig lt. Anlage zu den §§ 69, 70 UStDV im betreffenden Kj.

2 Durchschnittssatz für bestimmte Personenvereinigungen nach § 23a UStG

Gem. § 23a UStG besteht bei gemeinnützigen Vereinen die Möglichkeit der Vorsteuerpauschalierung (→ Gemeinnützigkeit). Dieser Pauschbetrag beträgt 7 % des stpfl. Umsatzes. Die tatsächliche Vorsteuer gilt damit als vollständig abgegolten. Die Pauschalierung kann angewendet werden von gemeinnützigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG),

  • die nicht buchführungspflichtig sind (→ Buchführungspflicht) und

  • deren Vorjahresumsatz ab 1.1.2023 45 000 EUR nicht überschritten hat.

Die Inanspruchnahme der Pauschalierung bindet den Verein für mindestens fünf Kj.

Beachte:

Durch Art. 16 Nr. 11 i. V. m. Art. 43 Abs. 6 des JStG 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294) wird ab 1.1.2023 die Umsatzgrenze des § 23a UStG von bisher 35 000 EUR auf 45 000 EUR angehoben.

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Anhebung der Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 und § 67a AO durch das JStG 2020 von 35 000 EUR auf 45 000 EUR, um weiterhin einheitliche Betragsgrenzen zur Steuererleichterung von steuerbegünstigten Körperschaften zu erreichen.

Für die Anwendbarkeit der Regelung zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen gem. § 23a UStG ist im ersten Kj. der unternehmerischen Betätigung der voraussichtliche Umsatz dieses Jahres maßgebend (BFH Urteil vom 27.6.2006, V B 143/05, BStBl II 2006, 732). S.a. →Wechsel der Besteuerungsform unter dem Gliederungspunkt ›Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach den §§ 23, 23a UStG und umgekehrt‹.

Beispiel:

Ein gemeinnütziger Verein hat im Kj. 12 folgende steuerpflichtige Einnahmen:

• aus sportlichen Veranstaltungen

10 000 EUR

• aus Getränkeverkauf

10 000 EUR

gesamte steuerpflichtige Umsätze

20 000 EUR

Lösung:

Der Verein hat folgende USt zu zahlen:

• für sportliche Veranstaltungen 7 % gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG 10 000 EUR : 107 × 7 Nettoumsatz: 9 345,80 EUR

654,20 EUR

• für Getränkeverkauf 19 % gem. § 12 Abs. 1 UStG 10 000 EUR : 119 × 19 Nettoumsatz: 8 403,36 EUR

1 596,64 EUR

Umsatzsteuer

2 250,84 EUR

abzüglich pauschalierter Vorsteuer vom Nettoumsatz

17 749,16 EUR × 7 %

./. 1 242,44 EUR

Umsatzsteuerzahllast

1 008,40 EUR

3 Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG

3.1 Berücksichtigung der Umsatzgrenze ab 1.1.2022

Mit Art. 11 Nr. 6 Buchst. a und Nr. 7 des JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) hat der Gesetzgeber in § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG eine Umsatzgrenze i. H. v. 600 000 EUR eingeführt (s. a. BT-Drs. 19/25160, 51). Diese ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 erzielt werden (§ 27 Abs. 32 UStG; s. a. → Land- und Forstwirtschaft unter dem Gliederungspunkt ›Die umsatzsteuerrechtliche Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG‹ und dort ›Umsatzgrenze‹). Sofern der →Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 2 UStG) für das gesamte Unternehmen im vorangegangenen Kj mehr als 600 000 EUR betragen hat, sind nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG die Umsätze im laufenden Kj. zwingend nach der Regelbesteuerung zu versteuern. Hinsichtlich der Einführung der Umsatzgrenze in § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG wurde durch das BMF-Schreiben vom 2.6.2022 (BStBl I 2022, 926) Abschn. 24.1a. UStAE neu eingefügt.

Grundsätzlich kommt die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten für jeden Unternehmer in Betracht. Land- und Forstwirte, die für ihre Umsätze die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, haben unter den übrigen Voraussetzungen des § 20 UStG die Möglichkeit, einen Antrag auf Berechnung der Steuer nach vereinnahmenden Entgelten zu stellen (→ Istversteuerung). Die Prüfung der Umsatzgrenze des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG erfolgt anhand der Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (ohne USt), die der Unternehmer mit seinem gesamten Unternehmen im vorangegangenen Kj. unter Zugrundelegung der im maßgeblichen Kj. angewandten Besteuerungsart (Sollversteuerung oder Istversteuerung) erzielt hat. Dies gilt auch insoweit, als der Unternehmer im vorangegangenen Kj. in seinem Unternehmen bereits die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG angewendet hat (s. Abschn. 20.1. Abs. 1 Satz 2 und 3 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 12.4.2023, BStBl I 2023, 734).

3.2 Anwendung der Durchschnittssätze

Werden Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs getätigt, ist grds. die Pauschalbesteuerung nach § 24 UStG anzuwenden. Durch § 24 UStG wird bewirkt, dass den Unternehmer für seine Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in vielen Fällen keine Zahllast trifft. Die Ausgangsumsätze des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unterliegen gem. § 24 Abs. 1 UStG bestimmten Durchschnittssätzen; andererseits steht dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eine pauschale Vorsteuerkürzung zu (§ 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 UStG).

Die Durchschnittssätze des § 24 UStG sind nur auf Umsätze anzuwenden, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden. Unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH ist § 24 UStG dahin auszulegen, dass solche Umsätze nur die Lieferungen selbst erzeugter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die landwirtschaftlichen Dienstleistungen sind, auf die die Pauschalregelung nach Art. 295 bis 305 MwStSystRL Anwendung findet. Andere Umsätze, die der Unternehmer im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sowie außerhalb dieses Betriebs tätigt, unterliegen der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes (EuGH Urteile vom 15.7.2004, C-321/02, LEXinform 0175055 und vom 26.5.2005, C-43/04, LEXinform 0175744, sowie BFH Urteile vom 25.11.2004, V R 8/01, BStBl II 2005, 896, vom 22.9.2005, V R 28/03, BStBl II 2006, 280, vom 12.10.2006, V R 36/04, BStBl II 2007, 485 und vom 14.6.2007, V R 56/05, BStBl II 2008, 158; Abschn. 24.1. Abs. 1 UStAE).

Nach dem BFH-Urteil vom 22.3.2023 (XI R 14/21, BStBl II 2023, 945) gilt die umsatzsteuerliche Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG nur für inländische land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

Im Urteilsfall XI R 14/21 betrieb die Klägerin ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit Viehbestand (Ziegen) in Österreich. Dort wird sie auch als pauschalbesteuerte Landwirtin geführt. Sie verkaufte im Streitjahr selbst erzeugte Produkte aus eigener Ziegenhaltung auf einem Wochenmarkt im Inland. In ihrer USt-Erklärung erklärte sie stpfl. Umsätze nach § 24 UStG, für die keine Steuer zu entrichten sei.

Nach der Entscheidung des BFH (BFH XI R 14/21, Rz. 21) bezieht sich die Regelung des § 24 UStG in unionsrechtskonformer Auslegung allein auf inländische land- und forstwirtschaftliche Unternehmer. Bei Beachtung der nach nationalem Recht anerkannten Auslegungsmethoden, die auch im Rahmen einer unionsrechtskonformen Auslegung durch die nationalen Gerichte angewandt werden können (ständige Rspr., vgl. zuletzt EuGH vom 22.9.2022, C-335/21, Rz. 72, m. w. N.), ergibt sich eine Anwendungsbeschränkung des § 24 UStG auf im Inland ansässige Land- und Forstwirte.

Die Lieferung der von der Klägerin selbst erzeugten Produkte aus eigener Ziegenhaltung unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (BFH XI R 14/21, Rz. 31 ff.).

Nach dem BFH-Urteil vom 23.8.2023 (XI R 27/21, BStBl II 2024, 151) fällt der Verzicht eines Landwirts auf ein vertragliches Lieferrecht (durch Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung eines Vertrags über die Lieferung von Lebensmitteln) gegen Abstandszahlung nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG.

Nach Auffassung des BFH ist die Abstandszahlung für den Verzicht auf das Lieferrecht mit der Lieferung der Erzeugnisse nicht gleich zu behandeln. Der Verzicht auf ein Lieferrecht stellt keine landwirtschaftliche Dienstleistung i. S. d. § 24 UStG dar, da aus diesem Verzicht kein landwirtschaftliches Erzeugnis hervorgeht und er auch nicht zu dessen Erzeugung beiträgt (s. a. Anmerkung vom 9.1.2024, LEXinform 0654114).

Mit Urteil vom 17.8.2023 (V R 3/21, BFH/NV 2024, 346, LEXinform 0953520) hat der BFH entschieden, dass die Lieferung von Geräten, die der Unternehmer lediglich für Umsätze nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG verwendet hat, nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt (Aufgabe des BFH-Urteils vom 10.11.1994, V R 87/93, BStBl II 1995, 218 und wie Abschn. 24.2. Abs. 6 Satz 2 UStAE; s. a. Anmerkung vom 19.1.2024, LEXinform 0431602).

Mit Urteil vom 29.8.2024 (V R 15/23, UStB 2025, 37, LEXinform 0954832) hat der BFH zum Umfang der Besteuerung nach Durchschnittssätzen bei einer Putenmast entschieden.

Entscheidungssachverhalt

Im Urteilsfall V R 15/23 nahm die Klägerin, eine KG, die eine Putenmast betrieb, an einem Programm zur Förderung einer tiergerechten und nachhaltigeren Fleischerzeugung teil. Im Rahmen dieses Programms verpflichtete sich die Klägerin, über die gesetzlichen Anforderungen an Putenmastbetriebe hinausgehende Anforderungen und Qualitätskriterien einzuhalten, die im Rahmen des Programms geprüft wurden. Die Kriterien umfassten insbes. ›zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten‹ für die Tiere, ein vergrößertes Platzangebot sowie Stallklima- und Tränkwasserüberprüfungen. Die Klägerin verpflichtete sich in der Teilnahmeerklärung, die Anforderungen lückenlos umzusetzen, die Umsetzung der Anforderungen nachzuweisen, insbes. angemeldete oder unangemeldete Prüfungen zu dulden und sich an deren Kosten sowie an den Kosten für Verwaltung und Organisation zu beteiligen.

Die Klägerin erhielt für die Umsetzung und Einhaltung der dokumentierten Anforderungen während des Anspruchszeitraums von der X-GmbH eine Vergütung, die sich nach dem Lebendgewicht der Tiere bemaß.

Entscheidungsgründe

Der BFH hat entschieden, dass eine nach § 24 Abs. 1 UStG unterliegende Leistung vorliegt, wenn sich ein § 24 Abs. 1 UStG anwendender Tierzuchtbetrieb gegen Entgelt verpflichtet, über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Bedingungen für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung einzuhalten.

Die sonstige Leistung der Klägerin, die Putenmast im Rahmen des vorgesehenen Programms in bestimmter Art und Weise durchzuführen, trug bei ihr zur landwirtschaftlichen Erzeugung bei. Die X-GmbH verfolgte als Leistungsempfängerin mit der von ihr bezogenen Leistung keine weitergehenden Zwecke, als die Art und Weise der landwirtschaftlichen Produktion bei der Klägerin zu beeinflussen. Damit entfällt das Erfordernis einer eigenständigen Empfängerverwendung, sodass die Leistung der Klägerin – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 UStG – der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG unterliegt (s. a. Anmerkung vom 17.1.2025, LEXinform 0660438).

3.3 Überblick über die Durchschnittssätze

Durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vom 21.12.2021 (BGBl I 2021, 5250) wird zum 1.1.2022 der Durchschnittssatz für Pauschallandwirte des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 UStG von bisher 10,7 % auf 9,5 % angepasst. Weiterhin wird in § 24 Abs. 5 UStG die Berechnung des Durchschnittssatzes im Gesetz festgeschrieben (BT-Drs. 20/12, 10 und 14; s. a. Kruhl, UStB 2022, 55).

Mit Art. 12 Nr. 3 des Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022 (BGBl I 2022, 1838; BT-Drs. 20/3590 i. d. F. des Finanzausschusses) werden der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG ab 1.1.2023 auf 9 % angepasst.

Mit Art. 24 Nr. 13 i. V. m. Art. 56 Abs. 1 des JStG 2024 vom 5.12.2024 (BGBl I 2024 Nr. 387) werden der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG ab dem Tag nach der Verkündung des JStG 2024 auf 8,4 % angepasst.

Mit Art. 25 Nr. 21 i. V. m. Art. 56 Abs. 7 des JStG 2024 vom 5.12.2024 (BGBl I 2024 Nr. 387) werden der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG ab 1.1.2025 auf 7,8 % angepasst.

Hinweis:

S. den Bericht über das Ergebnis der Überprüfung des Durchschnittssatzes für Landwirte ab dem Jahr 2024 (BT-Drs. 20/11920 vom 13.6.2024).

Dabei wird § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG neu gefasst. ›Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, mit dem dort bestimmten Prozentsatz, in den übrigen Fällen des Satzes 1 mit dem in Satz 1 Nr. 3 bestimmten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt.‹

Weiterhin wird § 24 Abs. 5 UStG neu gefasst und dabei nach Anl. 4 eine neue Anl. 5 eingefügt.

›Ergibt sich in einem Folgejahr aus der Berechnung nach Anl. 5 eine Abweichung zum Prozentsatz nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, so ändert das Bundesministerium der Finanzen diesen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jeweils mit Wirkung zum 1. Januar des Folgejahres entsprechend.‹

Die Anl. 5 enthält die konkreten Berechnungsschritte für die Ermittlung des Durchschnittssatzes i. S. v. § 24 Abs. 5 UStG.

Nach Art. 298 Abs. 1 MwStSystRL werden die Pauschalausgleich-Prozentsätze anhand der allein für die Pauschallandwirte geltenden makroökonomischen Daten der letzten drei Jahre bestimmt. Hierzu sind die Vorsteuern aller pauschalierenden Landwirte zu den Umsätzen aller pauschalierenden Landwirte ins Verhältnis zu setzen. Die Vorsteuerbelastung der Pauschallandwirte wird dabei anhand der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung für Deutschland (LGR) und der Umsatzsteuerstatistik (Voranmeldungen) ermittelt. Diese beiden Statistiken enthalten die makroökonomischen Daten i. S. d. Art. 298 MwStSystRL. In die Berechnung fließen die letzten drei Jahre ein, für die sowohl die LGR als auch die Umsatzsteuerstatistiken vorliegen (gewogener Durchschnitt; BT-Drs. 20/13419, 258).

Nach § 24 Abs. 1 UStG gelten folgende Durchschnittssätze:

Art der Umsätze

Durchschnittssatz

Steuerzahllast

 

Umsatz

Vorsteuer

1. Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse

5,5 %

5,5 %

0

2. Lieferungen der in der Anlage 2 aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke

ab 1.1.2025: 7,8 %

ab 1.1.2024: 8,4 %

ab 1.1.2023: 9,0 %

ab 1.1.2022: 9,5

(bis 31.12.2021: 10,7 %)

7,8 %

8,4 %

9,0 %

9,5 %

(bis 31.12.2021: 10,7 %)

0

3. Ausfuhrlieferungen und im Ausland bewirkte Umsätze bei in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnissen und Getränken sowie alkoholischen Flüssigkeiten

ab 1.1.2025: 7,8 %

ab 1.1.2024: 8,4 %

ab 1.1.2023: 9,0 %

ab 1.1.2022: 9,5

(bis 31.12.2021: 10,7 %)

7,8 %

8,4 %

9,0 %

9,5 %

(bis 31.12.2021: 10,7 %)

0

4. Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden

19 %

7,8 %

8,4 %

9,0 %

9,5 %

(bis 31.12.2021: 10,7 %)

11,2 %

10,6 %

10,0 %

9,5 %

bzw. 8,3 %

5. Übrige landwirtschaftliche Umsätze (z. B. Getreide, Vieh, Fleisch, Milch, Obst, Gemüse, Eier)

7,8 %

8,4 %

9,0 %

9,5 %

(bis 13.12.2021: 10,7 %)

7,8 %

8,4 %

9,0 %

9,5 %

(bis 31.12.2021: 10,7 %)

0

Zur umsatzsteuerrechtlichen Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG siehe die ausführlichen Erläuterungen unter → Land- und Forstwirtschaft.

4 Literaturhinweise

Schneider, ABC-Führer Umsatzsteuer (Loseblatt); Gummels u. a., Vorteilhaftigkeit der Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen, NWB 5/2021, 362.

5 Verwandte Lexikonartikel

Gemeinnützigkeit

Land- und Forstwirtschaft

Wechsel der Besteuerungsform

Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH

6 Verweise

Normenverweise

UStDV § 69

UStDV § 70

UStG § 23

UStG § 23a

UStG § 24

Rechtsprechung

BFH vom 14.6.2007, V R 56/05, BStBl II 2008, 158

BFH vom 22.3.2023, XI R 14/21, BStBl II 2023, 945

BFH vom 17.8.2023, V R 3/21, BFH/NV 2024, 346

BFH vom 23.8.2023, XI R 27/21, BStBl II 2024, 151

BFH vom 29.8.2024, V R 15/23, UStB 2025, 37

Verwaltungsanweisungen

BMF vom 2.6.2022, BStBl I 2022, 926

BMF vom 12.4.2023, BStBl I 2023, 734

Synonyme

Pauschalierung der Vorsteuer

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