Jahressteuergesetz 2024

Stand: 26. August 2025

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines

Am 22.11.2024 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz (JStG) 2024 zugestimmt. Die Verkündung des Jahressteuergesetzes 2024 im Bundesgesetzblatt (und somit das Inkrafttreten) erfolgte am 5.12.2024. Neben besonderen Maßnahmen, wie z. B. den Abbau von Bürokratie voranzutreiben oder die Digitalisierung zu beschleunigen, sieht das Jahressteuergesetz, wie üblich, auch verschiedene gesetzliche Anpassungen vor, die insbes. aufgrund von nationaler Rspr. (z. B. Rspr. des BFH und des BVerfG) sowie internationaler Rspr. (z. B. EuGH-Rspr.) notwendig geworden sind. Darüber hinaus enthält das Jahressteuergesetz auch einige Änderungen, die thematisch nicht miteinander verbunden und überwiegend technischer Natur sind.

Die wesentlichen Inhalte des JStG 2024 sind:

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Im Bereich Einkommensteuer:

  • Gesetzliche Verstetigung der 150-EUR-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen (§ 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 EStG).

  • Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG).

Im Bereich Abgabenordnung:

  • Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden (§ 31a AO).

  • Wohngemeinnützigkeit, vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 AO).

Im Bereich Umsatzsteuer:

  • Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte (§ 24 UStG).

  • Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG).

Im Bereich Erbschaftsteuer:

  • Unionsrechtskonforme Anpassung des § 10 Abs. 6 und der §§ 13d und 28 Abs. 3 ErbStG.

2 Die wichtigsten Änderungen im Steuerrecht

Das gesamte JStG 2024 einschließlich der (lesenswerten) Begründungen ist auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums abrufbar. Im Folgenden wird ein Überblick über die wichtigsten Steuergesetzänderungen durch das JStG 2024, beschränkt auf die wichtigsten betroffenen Steuerarten und materiellen Steuergesetze, gegeben.

2.1 Einkommensteuergesetz (EStG)

EStG

Änderung

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen § 3 Nr. 72 EStG

Mit der Änderung wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung vereinheitlicht und von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht. Weiterhin gilt aber, dass die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kw (peak) pro Stpfl. oder Mitunternehmerschaft betragen darf. Die Änderung stellt zudem auch klar, dass

• es sich bei der Steuerbefreiung nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze handelt,

• auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten (ohne Wohneinheiten) Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit begünstigt sind.

Die neue Fassung des § 3 Nr. 72 EStG ist erstmals für Photovoltaikanlagen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

Steuerbefreiung für Sanierungserträge § 3a EStG

Nach § 3a Abs. 5 EStG gilt die Steuerbefreiung für Sanierungserträge auch in den Fällen der Restschuldbefreiung. Eine Änderung stellt hier klar, dass auch in diesen Fällen (wie bei Sanierungserträgen) steuerliche Wahlrechte in entsprechender Anwendung von § 3a Abs. 1 Satz 2 EStG gewinnmindernd auszuüben sind. Ebenfalls analog anzuwenden ist § 3a Abs. 3a EStG, nach dem im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten die laufenden Beträge und Verlustvorträge des anderen Ehegatten bei der Minderung der Beträge nach § 3a Abs. 3 EStG einzubeziehen sind. Auch bei Mitunternehmerschaften sind nach § 3a Abs. 4 EStG die Höhe des Sanierungsertrags und die Höhe der nach § 3a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und 13 EStG mindernden Beträge gesondert festzustellen. Die Neuregelung stellt klar, dass dies auch in den Fällen der Restschuldbefreiung gilt (§ 3a Abs. 4 Satz 1 EStG).

Die Änderung des § 3a EStG ist gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 EStG erstmals für den VZ 2024 anzuwenden.

Ausgleichsposten bei Entstrickung § 4g EStG

Nach dem neu gefassten § 4g Abs. 1 Satz 4 EStG gilt § 4g Abs. 1 Satz 1 bis 3 EStG (Regelung zur Bildung und Auflösung eines Ausgleichspostens) nunmehr in Fällen des Umwandlungssteuergesetzes entsprechend, falls es aufgrund einer Umwandlung zu einer Aufdeckung stiller Reserven infolge des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland kommt.

Die Neufassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen § 5b Abs. 1 EStG

Mit einer Ergänzung in § 5b Abs. 1 EStG soll die Lücke bei der bislang unvollständigen elektronischen Übermittlungspflicht geschlossen und eine umfassende Erweiterung derselben vorgenommen werden. Künftig sind neben der Pflicht zur Übermittlung der E-Bilanz auch die der Buchführung zugrunde liegenden Kontennachweise und das Anlageverzeichnis elektronisch zu übermitteln (§ 5b Abs. 1 EStG). Die Übermittlungspflicht gilt für alle Bilanzen, die für steuerliche Zwecke aufgestellt werden, sowie für einen etwaigen Anhang, Lagebericht, Prüfungsbericht und die Verzeichnisse nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 5a Abs. 4 EStG.

Die Anwendung des geänderten § 5b EStG sieht eine Staffelung vor. Soweit sich die Übermittlungspflicht auf Kontennachweise bezieht, ist sie erstmals für Wj. anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen (§ 52 Abs. 11 Satz 2 EStG). Die übrigen (neuen) Übermittlungspflichten finden erstmals für Wj. Anwendung, die nach dem 31.12.2027 beginnen.

Buchwertübertragungen zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften § 6 Abs. 5 EStG

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 28.11.2023, BvL 8/13 entschieden, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG mit dem GG unvereinbar sei, soweit danach eine Übertragung von WG zwischen beteiligungsidentischen PersGes zum Buchwert ausgeschlossen ist. Die Neuregelung in § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG soll nun die Übertragung von WG zwischen beteiligungsidentischen PersGes zum Buchwert ermöglichen. Ausweislich der Gesetzesbegründung liegt eine Beteiligungsidentität an Mitunternehmerschaften für Zwecke des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG nicht vor, wenn unmittelbar oder mittelbar und zivilrechtlich oder nur wirtschaftlich eine natürliche Person oder eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nur an einer der beiden Mitunternehmerschaften beteiligt ist. Schädlich ist dabei auch eine Beteiligung als Treuhänder, selbst wenn dieser nicht selbst als Mitunternehmer anzusehen ist. Unschädlich sollen allerdings Null-Prozent-Beteiligungen (z. B. einer Komplementär-GmbH) sein.

 

Die Änderung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG ist in allen offenen Fällen anzuwenden (§ 52 Abs. 12 Satz 14 EStG).

Klarstellung zu Körperschaftsteuerklauseln § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG

In § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG wurde nunmehr gesetzlich klargestellt, dass eine unmittelbare oder mittelbare Begründung oder Erhöhung eines Anteils an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen WG auch dann vorliegt, wenn dieser Anteil an die Stelle eines unmittelbaren oder mittelbaren Anteils einer anderen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse tritt. § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG ist für Übertragungen von WG anzuwenden, die nach dem 18.10.2024 (Tag des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestags) stattfinden (§ 52 Abs. 12 Satz 18 EStG).

Gebäudeabschreibung § 7a Abs. 9 EStG

Die Vorschrift ist dem durch das Wachstumschancengesetz neu eingefügten § 7 Abs. 5a EStG redaktionell angepasst worden und stellt klar, dass sich nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums einer Sonderabschreibung (z. B. der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG) die weitere AfA auch nach § 7 Abs. 5a EStG (Restwert und dem nach § 7 Abs. 5a EStG maßgebenden Prozentsatz) bemessen kann. Hierfür muss der Stpfl. das WG jedoch auch vor Ablauf des Begünstigungszeitraums der Sonderabschreibung bereits degressiv nach § 7 Abs. 5a EStG abgeschrieben haben. Die Änderung gilt rückwirkend ab Beginn des VZ 2023.

Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen

§ 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 EStG

Bonusleistungen, die auf Grundlage von § 65a SGB V erbracht werden, gelten künftig bis zu einer Höhe von 150 EUR pro versicherte Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung; die den Betrag 150 EUR übersteigende Bonusleistung gilt dagegen stets als Beitragserstattung. Der Stpfl. kann hier jedoch nachweisen, dass Bonuszahlungen in Höhe des übersteigenden Betrags nicht als Beitragserstattung zu qualifizieren sind. Die einkommensteuerrechtliche Behandlung der auf Grundlage von § 65a SGB V gewährten Bonusleistungen war bereits mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen. Um eine administrativ komplexe Aufteilung insbes. in Fällen pauschaler Ausgestaltung der Bonusmodelle bei gleichzeitig regelmäßig sehr geringer steuerlicher Auswirkung im Einzelfall zu vermeiden, wurde im Wege einer Verwaltungsregelung (siehe hierzu BMF vom 16.1.2021, BStBl I 2022, 155 und vom 7.10.2022, BStBl I 2022, 1437) eine Vereinfachungsregelung geschaffen. Diese Verwaltungsregelung gilt für bis zum 31.12.2024 geleistete Zahlungen. Da sich die Vereinfachungsregelung in der Praxis bewährt hat, soll sie mit der vorliegenden Regelung gesetzlich verstetigt werden. Die Neuregelung gilt ab dem VZ 2025.

Kinderbetreuungskosten § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG

Die bisherige Begrenzung von zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens 4 000 EUR je Kind, die als Sonderausgaben berücksichtigt werden können, wird auf 80 % der Aufwendungen, höchstens 4 800 EUR je Kind erhöht.

Die Änderung gilt ab dem VZ 2025.

Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften § 17 Abs. 6 EStG

Der Anwendungsbereich von § 17 Abs. 6 EStG hat als Folgeänderung in § 27 Abs. 3 UmwStG (Sonderregelungen für einbringungsgeborene Anteile) eine Erweiterung erfahren. Bisher werden nach § 17 Abs. 6 EStG in den Fällen der Sacheinlage nur Anteile mit einer Beteiligungshöhe i. S. d. § 17 EStG von unter 1 % erfasst, die in den zeitlichen Anwendungsbereich des SEStEG fallen (Sacheinlage nach dem 12.12.2006).

Mit der Änderung fallen künftig grds. alle Beteiligungen unter 1 % in den Anwendungsbereich von § 17 Abs. 6 EStG, die durch einen Anteilstausch oder eine Sacheinlage nach den Vorschriften des UmwStG entstanden sind (unabhängig vom Zeitpunkt der Einbringung).

Die geänderte Fassung von § 17 EStG gilt ab dem VZ 2025.

Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern § 19a EStG

Der Anwendungsbereich der Steuervergünstigung des § 19a EStG (nachgelagerte Besteuerung bei vergünstigter Gewährung einer Beteiligung) wird auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert. Infolgedessen können geldwerte Vorteile aus Vermögensbeteiligungen auch besteuert werden, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen übertragen werden. Hierbei sind jedoch sowohl die Schwellenwerte des § 19a Abs. 3 EStG als auch die zeitliche Komponente (Gründung der Konzernunternehmen darf nicht mehr als zwanzig Jahre zurückliegen) einzuhalten.

Die Änderung gilt ab dem VZ 2024.

Verlustverrechnungskreis bei Termingeschäften § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG

Mit der Änderung werden die besonderen Verlustverrechnungskreise für Termingeschäfte und Forderungsausfälle gem. § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG gestrichen. Dies soll den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung Rechnung tragen (vgl. BFH Beschluss vom 7.6.2024, VIII B 113/23). Festgestellte Verlustvorträge können somit uneingeschränkt mit allen Einkünften aus KapVerm gem. § 20 EStG verrechnet werden. Der geänderte § 20 Abs. 6 EStG ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Gesamthandsgemeinschaften bei privaten Veräußerungsgeschäften § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG

Durch die Änderung in § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG soll klargestellt werden, dass die Anschaffung und Veräußerung von Anteilen an Gesamthandsgemeinschaften der Anschaffung und Veräußerung der zur Gesamthand gehörenden WG gleichgestellt ist.

Die Änderung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Abzug von Unterhaltsaufwendungen § 33a Abs. 1 Satz 12 EStG

Künftig wird ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a EStG nur anerkannt, soweit die Zahlung per Banküberweisung erfolgte.

Die Änderung ist ab dem VZ 2025 anzuwenden.

Lohnsteuerfreibetrag § 39a Abs. 1 und 2 EStG

Mit der Änderung wird der § 39a Abs. 1 Nr. 9 EStG neu eingefügt, wonach der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Abs. 4 EStG) bei dauerndem Getrenntleben (und dem Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG) ab dem Monat der Trennung als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren gebildet werden kann (Hintergrund ist das BFH-Urteil vom 28.10.2021, Az. III R 17/20).

Darüber hinaus wurde die Frist für die Antragstellung des Lohnsteuerfreibetrages vom 1. Oktober des Vorjahres auf den 1. November des Vorjahres verlängert.

Die Anpassungen in § 39a EStG gelten für Lohnzahlungszeiträume ab dem Jahr 2024.

Dividendenerträge § 45b Abs. 2 bis 7 EStG

Die Meldestandards zu Dividendenerträgen nach Maßgabe des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) werden an die Vorgaben der FASTER-Richtlinie angepasst. Meldeinhalte und -verfahren werden langfristig vereinheitlicht und Zwischenverwahrstellen von den Haftungsregeln erfasst.

Die Vorschrift gilt für Dividendenzahlungen, die nach dem 31.12.2026 zufließen.

2.2 Körperschaftsteuergesetz (KStG)

KStG

Änderung

Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen § 27 Abs. 2 Satz KStG

Der § 27 Abs. 3 Satz 3 KStG wurde um den Zusatz ›[…] mit Ausnahme der Anwendungsfälle des § 29‹ ergänzt. Der Anwendungsbereich des § 27 Abs. 2 Satz 3 KStG soll damit nicht mehr für Anwendungsfälle gelten, die unter das Umwandlungssteuergesetz fallen. Abweichend von der bisherigen Handhabung wird durch die Änderung in allen Umwandlungsfällen auch dann keine Anfangsfeststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 Satz 3 KStG durchgeführt, wenn die übernehmende Körperschaft dadurch neu entsteht. Gleichzeitig bedeutet dies, dass der übergehende Einlagenkontenbestand als Zugang des laufenden Wj. behandelt wird und daher für eine Verwendung im ersten Wj. der durch die Umwandlung neu entstandenen übernehmenden Körperschaft noch nicht für eine Leistungsverrechnung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG zur Verfügung steht.

Die Änderung gilt ab dem VZ 2025.

Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen § 27 Abs. 6 Satz 3 KStG

Eine Ergänzung soll klarstellen, dass im Falle der mittelbaren Organschaft die Erhöhung und die Minderung des steuerlichen Einlagekontos der Organgesellschaft aufgrund einer organschaftlich verursachten Minder- oder Mehrabführung – ggf. anteilig – auch auf Ebene der Zwischengesellschaft nachzuvollziehen ist (vgl. auch BMF vom 29.9.2022, BStBl I 2022, 1412, Tz. 27 bis 35); bei Mehrabführungen ist das steuerliche Einlagekonto der Zwischengesellschaft durch Direktzugriff nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG entsprechend zu mindern.

Die neue Vorschrift ist auf alle Minder- und Mehrabführungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 erfolgen.

Kapitalveränderungen bei grenzüberschreitenden Umwandlungen

§ 29 Abs. 6 Satz 2 KStG

Mit Aufhebung des § 29 Abs. 6 Satz 2 KStG entfällt bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, bei denen für die übertragende Körperschaft oder Personenvereinigung kein Einlagekonto festzustellen ist, das Verfahren zur gesonderten Feststellung des Bestands der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen bei der übertragenden Körperschaft oder Personenvereinigung.

Die Änderung gilt ab dem VZ 2025.

Übergang zum Halbeinkünfteverfahren

§ 34 Abs. 11 KStG, § 36 Abs. 4, Abs. 6 und Abs. 6a KStG

Nach dem Beschluss des BVerfG vom 24.11.2022, 2 BvR 1424/15 ist die bisher gültige Regelung verfassungswidrig, soweit die Vorschrift zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotenzial führt, weil sie den in § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1999 bezeichneten Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals – EK 04 – nicht in die Verrechnung der unbelasteten Teilbeträge einbezieht. Mit der Änderung wird der Rspr. des BVerfG Rechnung getragen und eine Verrechnung ermöglicht. Die Regelung ist in allen Fällen, in denen die Endbestände i. S. d. § 36 Abs. 7 KStG noch nicht bestandskräftig festgestellt sind, anzuwenden.

2.3 Gewerbesteuergesetz (GewStG)

GewStG

Änderung

Gewerbeertrag

§ 7 Satz 8 und 9 GewStG

Durch die Neufassung des § 7 Satz 8 GewStG soll klargestellt werden, dass alle passiven ausländischen Betriebsstätteneinkünfte als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt gelten und damit auch solche, für die Deutschland im Falle eines Doppelbesteuerungsabkommens bereits nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht. Durch diese Neufassung ist der in § 7 Satz 9 GewStG normierte Verweis nicht mehr erforderlich und wird gestrichen. Die Änderung gilt in allen offenen Fällen.

Gewerbesteuerliche Grundbesitzkürzung

§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG

Die gewerbesteuerliche Kürzung knüpft nicht mehr an den Grundsteuerwert an, sondern an die tatsächlich im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer für den zum BV des Unternehmers gehörenden Grundbesitz.

Die Neuregelung gilt ab dem Erhebungszeitraum 2025.

2.4 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)

UmwStG

Änderung

Schlussbilanz bei Umwandlungen

§ 3 Abs. 2a UmwStG

Mit der Neuregelung in § 3 Abs. 2a UmwStG wird erstmals eine Übermittlungspflicht für die Abgabe der Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft geregelt. Die Frist zur Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz wird an die nach § 149 AO maßgebende Frist zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für den Besteuerungszeitraum gekoppelt, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt. Die Neuregelung gilt in allen Fällen, in denen die Anmeldung zur Eintragung nach dem 5.12.2024 (Tag der Verkündung des JStG) erfolgt.

Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft

§ 5 Abs. 2 UmwStG

Gem. § 5 Abs. 2 UmwStG gelten Anteile an der übertragenden Körperschaft i. S. d. § 17 EStG, die an dem steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zu einem BV eines Gesellschafters der übernehmenden PersGes oder einer natürlichen Person gehören, für die Ermittlung des Gewinns als an diesem Stichtag in das BV des übernehmenden Rechtsträgers mit den AK eingelegt. Bisher wurden hiervon sonstige Anteile im Privatvermögen i. S. d. § 20 EStG nicht erfasst, obgleich diese nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG grds. steuerverstrickt sind. Mit der Änderung gelten nunmehr sämtliche im Privatvermögen gehaltene Anteile am übertragenden Rechtsträger als in das BV des übernehmenden Rechtsträgers eingelegt. Die Neuregelung gilt erstmals für Umwandlungen, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem 5.12.2024 (Tag der Verkündung des JStG) liegt.

Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft

§ 13 Abs. 2 UmwStG

Anders als im Regierungsentwurf orientiert sich die in § 13 Abs. 2 UmwStG eingeführte Antragsfrist für den Ansatz mit dem Buchwert bzw. mit den AK an der geltenden Regelung in § 21 Abs. 2 Satz 4 UmwStG und stellt nunmehr auf die erstmalige Abgabe der Steuererklärung ab. Zudem wird nicht wie im Regierungsentwurf vorgesehen punktuell zur Anordnung des Buchwertansatzes gewechselt. Die Änderung gilt erstmals für Umwandlungen, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem 5.12.2024 (Tag der Verkündung des JStG) liegt.

Mittelbare Übertragungen

§ 18 Abs. 3 Satz 3 UmwStG

Bisher unterliegt der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn des Betriebes einer PersGes, auf die eine KapGes verschmolzen wurde oder die aus einer KapGes durch Formwechsel entstanden war, der Gewerbesteuer (§ 18 Abs. 3 UmwStG). In der Praxis war bisher umstritten, ob die Regelung auch eingreift, wenn die Anteile an der übernehmenden PersGes mittelbar veräußert wurden. Die Neuregelung in § 18 Abs. 3 Satz 3 UmwStG regelt nun ausdrücklich, dass ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn auch der Gewerbesteuer unterliegt, soweit ein Anteil an einer die Beteiligung an der übernehmenden PersGes vermittelnden PersGes von einer natürlichen Person veräußert oder aufgegeben wird und soweit dieser Veräußerungs- oder Aufgabegewinn auf den Anteil an der übernehmenden PersGes entfällt. Der bisherige Satz 3 in § 18 Abs. 3 UmwStG wird durch die hier vorgenommene Klarstellung zu Satz 4. Die Änderung gilt für Umwandlungen, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem 17.5.2024 liegt.

Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft

§ 20 Abs. 2 Satz 5 UmwStG

Entsprechend der bestehenden Verwaltungsauffassung zu § 20 Abs. 2 UmwStG i. V. m. § 20 Abs. 5 UmwStG wird in § 20 Abs. 2 Satz 5 UmwStG nunmehr gesetzlich verankert, dass Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum bei der Ermittlung des eingebrachten BV zu berücksichtigen sind. Damit ist ein Buchwertansatz des eingebrachten BV nicht möglich, soweit sich unter Berücksichtigung von Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum negative AK ergeben würden; die Buchwerte des eingebrachten Vermögens sind dann aufzustocken. Der neue Satz 5 gilt ebenso bei der Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 UmwStG sowie § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG. Die Neuregelung soll erstmals auf Einbringungen anzuwenden sein, bei denen der Umwandlungsbeschluss oder der Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2023 erfolgt ist bzw. geschlossen wurde.

Einbringungsgeborene Anteile

§ 27 Abs. 3 UmwStG

In § 27 Abs. 3 UmwStG wurde bisher die Fortgeltung bestimmter Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG) vom 23.10.2000 für einbringungsgeborene Anteile geregelt. Diese Sonderregelungen werden abgeschafft. Die ehemals einbringungsgeborenen Anteile werden in den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 6 EStG überführt. Durch die geänderte Einordnung wird erreicht, dass alle auf Einbringungen beruhende Anteile im Privatvermögen – ganz gleich ob nach altem oder neuem Recht – steuerlich gleichbehandelt werden. Die Neuregelung ist ab dem VZ 2025 anzuwenden.

2.5 Abgabenordnung (AO)

AO

Änderung

Weitergabe steuerlicher Daten durch Bewilligungsbehörde

§ 31a Abs. 1 AO

Durch einen neuen Satz 3 wird geregelt, dass die Bewilligungsbehörden Informationen über eine zu Unrecht erlangte Leistung aus öffentlichen Mitteln auch dann an Strafverfolgungsbehörden weiterleiten dürfen, wenn ihnen diese Informationen von Finanzbehörden nach § 31a AO offenbart wurden. Die Neuregelung gilt ab dem 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung des JStG).

Vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen

§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 AO

Mit der Neuregelung soll die vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen nach § 53 AO wohngemeinnützige Zwecke erfüllen. Die Miete muss hierfür dauerhaft unter der marktüblichen Miete angesetzt werden. Ob die Miete unter der marktüblichen Miete liegt, muss nur zu Beginn des Mietverhältnisses und bei Mieterhöhungen geprüft werden. Es reicht aber auch aus, wenn die jeweilige Wohnung zu einem Mietzins vermietet wird, der nur die tatsächlichen Aufwendungen einschließlich der regulären AfA deckt und keinen Gewinnaufschlag enthält. Potenziell entstehende Verluste können mit anderen Einnahmen aus dem ideellen Bereich ausgeglichen werden. Die Neuregelung ist ab dem VZ 2025 anzuwenden.

Direktauszahlungsmechanismus

§ 139e AO

Die zentrale Speicherung von Kontoverbindung und Identifikationsnummer bildet zukünftig die Grundlage für den Aufbau eines Direktauszahlungsmechanismus (DAM). Dieser soll eine schnelle und zugleich missbrauchssichere, ggf. antragsbasierte Auszahlung öffentlicher Leistungen zur Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger ermöglichen (beispielsweise bei Pandemien oder Flutkatastrophen). Mit dem DAM wird im Vorgriff auf zukünftig beabsichtigte Direktauszahlungen ein einfacher und digitalisierter Auszahlungsweg für Kontoüberweisungen bereitgestellt. Die Neuregelung gilt ab dem 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung des JStG).

Verspätungszuschlag

§ 152 Abs. 6 Satz 1 AO

Es erfolgt eine Klarstellung, dass bei Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe einer Feststellungserklärung § 152 Abs. 3 Nr. 2 und 3 AO nicht entsprechend anzuwenden sind.

Hinterziehungszinsen

§ 235 Abs. 5 AO

Seit Geltung des niedrigeren Zinssatzes von 0,15 % pro Monat für Nachzahlungszinsen nach § 233a AO wurden Hinterziehende von Vorauszahlungen in bestimmten Fällen ungewollt bessergestellt. Mit dem neuen Abs. 5 soll diese nicht zu rechtfertigende Besserstellung beseitigt und eine durchgängige Verzinsung hinterzogener Vorauszahlungen mit 0,5 % pro Monat sichergestellt werden. Die Neuregelung gilt in allen Fällen, in denen Zinsen zu hinterzogenen Vorauszahlungen nach dem 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung des JStG) festgesetzt werden.

2.6 Umsatzsteuergesetz (UStG)

UStG

Änderung

Werklieferung

§ 3 Abs. 4 UStG

Die bisherige Legaldefinition der Werklieferung im § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG entsprach nicht mehr dem aktuellen Stand der Rspr. und der Auffassung der FinVerw zum Begriff der Werklieferung. Eine Werklieferung setzt die Be- oder Verarbeitung eines ›fremden‹ Gegenstandes voraus. Diese Voraussetzung wird nun klarstellend in den Gesetzestext aufgenommen. Die Änderung gilt ab dem 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung des JStG).

Ort der sonstigen Leistung

§ 3a Abs. 3 UStG

Durch die Änderung gelten kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG, die an einen nichtunternehmerischen Empfänger per Streaming übertragen oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht werden, dort als ausgeführt, wo der Empfänger ansässig ist bzw. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Wird mit einer Eintrittsberechtigung einem unternehmerischen Empfänger eine virtuelle Teilnahme an einer kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltung i. S. d. § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG eingeräumt, gilt als Leistungsort der Ort, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG). Für Präsenzveranstaltungen ist weiterhin der Veranstaltungsort maßgeblich. Beide Neuregelungen gelten ab dem 1.1.2025.

Steuerbefreiung für Bildungsleistungen

§ 4 Nr. 21 Buchst. a UStG

Die noch im Regierungsentwurf vorgesehene Beschränkung der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen gem. § 4 Nr. 21 UStG hat in geringerem Ausmaß Eingang in das JStG gefunden: Die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemein- oder berufsbildenden Einrichtungen sind umsatzsteuerbefreite Leistungen. Das Bescheinigungsverfahren bleibt erhalten, sodass eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde für die Steuerbefreiung erforderlich ist. Zudem wird Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird, ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit. Durch die Änderung wird daher der Umfang der begünstigten Leistungen erweitert, während die bislang umsatzsteuerbefreiten Leistungen weiterhin umsatzsteuerfrei bleiben.

Unberechtigter Steuerausweis

§ 14c Abs. 2 UStG

Nach der Neuregelung schuldet eine Person eine zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer auch dann, wenn der Steuerausweis in einer Gutschrift erfolgt. Hierdurch wird eine Regelungslücke geschlossen, die durch BFH-Rspr. entstanden ist. Im nämlichen Fall hatte der BFH entschieden, dass eine Gutschrift, die nicht über eine Leistung eines Unternehmers ausgestellt ist, einer Rechnung nicht gleichsteht und daher keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG vorliegt. Die Neuregelung gilt ab dem 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung des JStG).

Vorsteuerabzug aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG

Durch die Neufassung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist der Vorsteuerabzug aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers (§ 20 UStG) künftig erst dann möglich, wenn und soweit eine Zahlung auf die ausgeführte Leistung getätigt wurde. Damit der Leistungsempfänger erfährt, dass der leistende Unternehmer seine Leistungen nach vereinnahmten Entgelten versteuert (Ist-Versteuerer) und dies für den Vorsteuerabzug berücksichtigen kann, wird gleichzeitig eine neue Rechnungspflichtangabe in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a (neu) eingeführt (Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten). Die neuen Regelungen sind erstmals auf Rechnungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt werden.

Vorsteueraufteilung

§ 15 Abs. 4 UStG

Die Neuformulierung in § 15 Abs. 4 UStG stellt klar, dass im Fall einer Vorsteueraufteilung eine Berechnung der nicht abzugsfähigen Vorsteuern nach dem Gesamtumsatzschlüssel nur dann möglich ist, wenn dieser der einzige mögliche Aufteilungsmaßstab ist. Er ist damit nachrangig zu anderen, präziseren (und sachgerechten) Aufteilungsmethoden. Die Umformulierung gilt ab dem 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung des JStG).

Neufassung der Kleinunternehmerregelung

§§ 19 und 19a UStG

Die Neuregelung dient der Umsetzung der sog. Kleinunternehmen-Richtlinie (EU) 2020/285, die bis zum 31.12.2024 zu erfolgen hatte. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ist, dass der inländische Gesamtumsatz im vorangegangenen Kj. 25 000 EUR (bisher: 22 000 EUR) nicht überschritten hat und im laufenden Kj. 100 000 EUR (bisher: 50 000 EUR) nicht überschreitet. Bisher konnten nur im Inland ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG im Inland in Anspruch nehmen. Durch die Neuregelung ist die Inanspruchnahme nunmehr auch bei im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmen möglich, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist hier, dass der inländische Gesamtumsatz die o. g. Grenzen und der Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet den unionsrechtlich vorgeschriebenen Grenzwert von 100 000 EUR sowohl im vorangegangenen als auch im laufenden Geschäftsjahr nicht überschreitet. Darüber hinaus muss dem Unternehmen von seinem Ansässigkeitsstaat eine insoweit gültige Identifikationsnummer für Kleinunternehmen erteilt werden. Damit im Inland ansässige Unternehmer die Befreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, wird mit § 19a UStG ein besonderes Meldeverfahren mit Vergabe einer Kleinunternehmer-Identifikationsnummer eingeführt, das im Zuständigkeitsbereich des Bundeszentralamts für Steuern liegt. Danach muss der an diesem besonderen Meldeverfahren teilnehmende Unternehmer nach § 19a Abs. 3 UStG für jedes Kalendervierteljahr eine Umsatzmeldung abgeben. Zudem wird mit der Neuregelung klargestellt, dass Kleinunternehmer nicht verpflichtet sind, E-Rechnungen auszustellen. Sie können diese daher wie bisher als sonstige Papierrechnung oder in einem anderen elektronischen Format ausstellen. Zum Empfang von E-Rechnungen müssen sie allerdings in der Lage sein. Die Neuregelung gilt ab dem 1.1.2025.

Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte

§ 24 UStG

Durch die Änderung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG werden der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Landwirte auf 8,4 % angepasst. Nach § 24 Abs. 5 Satz 1 UStG überprüft das BMF jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes i. S. d. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 und berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung. Die Überprüfung des Durchschnittssteuersatzes hat ergeben, dass nach den maßgeblichen Daten der Jahre 2019 bis 2021 der Durchschnittssatz für das Kj. 2024 8,4 % beträgt. Für das Jahr 2025 kommt eine weitere Absenkung auf 7,8 % in Betracht. Die Anpassung gilt ab dem 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung des JStG).

Verlängerung der Übergangsfrist für die zwingende Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

§ 27 Abs. 22a UStG

Die Übergangsfrist für die zwingende Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand gem. § 2b UStG wird um weitere zwei Jahre bis einschließlich 31.12.2026 verlängert (§ 27 Abs. 22a UStG).

Regelung zum Brexit

§ 30 UStG

Am 31.1.2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ausgetreten. Grds. ist das Vereinigte Königreich, mithin Großbritannien und Nordirland, damit für umsatzsteuerrechtliche Zwecke nach dem 31.12.2020 als Drittlandsgebiet i. S. d. § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG anzusehen. Eine Ausnahme gilt für Nordirland, für das im ›Protokoll zu Irland/Nordirland‹ zum Austrittsabkommen ein besonderer Status vereinbart wurde. Durch die Neuregelung in § 30 UStG wird demnach klargestellt, dass Nordirland nach dem 31.12.2020 für Zwecke des Warenverkehrs (innergemeinschaftliche Lieferungen und Fernverkäufe sowie innergemeinschaftliche Erwerbe) umsatzsteuerrechtlich weiterhin wie ein Mitgliedstaat zu behandeln ist.

2.7 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)

GrEStG

Änderung

Regelung zur Definition der Zugehörigkeit eines Grundstücks

§ 1 Abs. 4a GrEStG

Eine Voraussetzung für die Verwirklichung der Ergänzungstatbestände nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG ist, dass einer Gesellschaft ein Grundstück ›gehört‹ und es ihr also zugerechnet werden kann. Bislang enthält das Grunderwerbsteuergesetz keine gesetzliche Regelung für eine solche Zurechnung, vielmehr erfolgte eine Auslegung des Begriffs durch die Verwaltung und Rspr. Mit dem neuen § 1 Abs. 4a GrEStG wird die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft nunmehr gesetzlich definiert. Ein Grundstück gehört hiernach zum Vermögen der Gesellschaft, die zuletzt einen Grundtatbestand nach § 1 Abs. 1 GrEStG über das Grundstück verwirklicht hat, wenn und solange keine Rückgängigmachung des Erwerbs nach § 16 Abs. 1 GrEStG erfolgte (§ 1 Abs. 4a Satz 1 und 2 GrEStG). Zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen bestimmt § 1 Abs. 4a Satz 3 GrEStG, dass die Neuregelung in § 1 Abs. 4a GrEStG keine Anwendung findet auf Rechtsvorgänge, die nach § 16 Abs. 1 GrEStG rückgängig gemacht wurden, und auf Grundstücke, die nach § 16 Abs. 2 GrEStG zurückerworben wurden, soweit dies dazu führt, dass ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG vermieden wird. Ohne diese gesetzliche Regelung könnte z. B. eine Gesellschaft durch Verwirklichung eines § 1 Abs. 1 GrEStG grundbesitzlos gemacht werden, ihre Gesellschaftsanteile – ohne Verwirklichung eines Ergänzungstatbestands – veräußert und anschließend das zuvor geschlossene Grundstücksgeschäft über § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 GrEStG rückabgewickelt werden. Die Neuregelung gilt erstmals für Erwerbsvorgänge, die nach dem 5.12.2024 (Tag der Verkündung des JStG) verwirklicht werden.

Nachbehaltensfristen bei der Steuervergünstigung für die Gesamthand

§ 23 Abs. 27 GrEStG

Die Steuervergünstigungen des § 5 GrEStG sowie des § 6 GrEStG, die auf die Gesamthand abzielen, finden seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1.1.2024 über § 24 GrEStG weiter Anwendung. Über einen neuen Abs. 27 in § 23 GrEStG wird geregelt, dass die einzuhaltenden Nachbehaltensfristen von laufenden und bis zum 31.12.2026 verwirklichten Übergängen gem. §§ 5 und 6 GrEStG auch danach nicht allein aufgrund des Inkrafttretens des MoPeG verletzt werden. Die Neuregelung gilt ab dem 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung des JStG).

2.8 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG)

ErbStG

Änderung

Erbfallkostenpauschale

§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG

Der Erbfallkostenpauschbetrag wird von 10 300 EUR auf 15 000 EUR erhöht.

Nachlassverbindlichkeiten in Fällen der beschränkten Steuerpflicht

§ 10 Abs. 6 und 6b ErbStG

Mit Urteil vom 21.12.2021 (Rs. C-394/20) hat der EuGH entschieden, dass die bisher durch § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG geregelte Nichtabzugsfähigkeit von Pflichtteilsverbindlichkeiten bei beschränkter Steuerpflicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Durch eine Änderung in § 10 Abs. 6 und 6b ErbStG soll die Rspr. des EuGH umgesetzt und eine anteilige Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten in Fällen der beschränkten Steuerpflicht geregelt werden. Diese Abzugsfähigkeit soll entsprechend dem Anteil, mit dem der Vermögensanfall der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt, möglich sein. Die anteilige Abzugsfähigkeit entspricht den Wertungen des EuGH zur anteiligen Gewährung der persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG, die der EuGH im selben Urteil als unionsrechtskonform bewertet hat. Zugleich wurde mit der Änderung die bisherige Vorschrift neu strukturiert und die bisherigen Sätze 3 bis 11 in die nachfolgenden Absätze verschoben. Inhaltliche Änderungen werden damit nicht bezweckt. Die Neuregelung gilt für Erwerbe, für die die Steuer ab dem 1.1.2025 entsteht.

Verminderter Wertansatz für Wohnimmobilien in Drittstaaten

§ 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG

Mit der Neuregelung der Nr. 2 kann der Befreiungsabschlag bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nicht nur dann gewährt werden, wenn das Grundstück im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen ist. Der Befreiungsabschlag kann ebenfalls gewährt werden, wenn das Grundstück in einem Drittstaat belegen ist und in Bezug auf die Erbschaftsteuer ein Informationsaustausch mit diesem Drittstaat sichergestellt ist. Das BMF veröffentlicht im BStBl eine Liste der Staaten, die diese Voraussetzungen erfüllen.

Die Neuregelung gilt ab dem 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung des JStG).

Steuerstundung bei Wohnimmobilien

§ 28 Abs. 3 ErbStG

Nach § 28 Abs. 3 ErbStG wird auf Antrag eine Stundung bis zu zehn Jahre gewährt, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitzes aufbringen kann. Von der bisherigen Stundungsregelung wurden lediglich Grundstücke erfasst, die im Erwerbszeitpunkt die Voraussetzungen des § 13d Abs. 3 ErbStG erfüllen. Mit den Änderungen in § 28 Abs. 3 ErbStG soll die Stundungsregelung auf sämtliche Fälle ausgeweitet werden, in denen Grundbesitz zu Wohnzwecken genutzt wird. Insbes. erfasst die neue Regelung nun auch Fälle, in denen das vom Erblasser oder Schenker genutzte Grundstück nach dem Erbfall oder der Schenkung zu Wohnzwecken vermietet wird. Ebenfalls erfasst werden nun alle Fälle der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, unabhängig von der Grundstücksart, beispielsweise eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus (Mietwohngrundstück). Auch diese Änderungen sollen zum Anlass genommen werden, die Regelungssystematik des § 28 Abs. 3 ErbStG zu vereinfachen. Bei im Drittland belegenen Grundstücken kann die Stundung nach § 28 Abs. 3 Satz 5 ErbStG jedoch nur gewährt werden, wenn in Bezug auf die Erbschaftsteuer ein Informationsaustausch mit dem entsprechenden Drittstaat sowie die Möglichkeit der Beitreibung entsprechender steuerlicher Forderungen sichergestellt sind. Sofern der Informationsaustausch oder die Beitreibung in dem Drittstaat nicht mehr sichergestellt ist, endet die Stundung unmittelbar. Das BMF veröffentlicht im BStBl eine Liste der Staaten, die diese Voraussetzungen erfüllen.

Die Neuregelung gilt ab dem 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung des JStG).

2.9 Bewertungsgesetz (BewG)

BewG

Änderung

Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes

§ 220 Abs. 2 BewG

Nach dem neu eingefügten Abs. 2 in § 220 BewG besteht die Möglichkeit, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Danach darf der festgestellte Grundsteuerwert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert nicht um 40 % oder mehr übersteigen. Mit der Änderung wird nun geregelt, dass in diesen Fällen der niedrigere gemeine Wert anzusetzen ist. Hier kann auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis herangezogen werden. Die Änderung ist auf zwei AdV-Verfahren vor dem BFH zurückzuführen (II B 78/23, II B 79/23), wonach Stpfl. bei verfassungskonformer Auslegung des Bewertungsgesetzes im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen.

Die Änderung gilt ab dem 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung des JStG).

3 Literaturhinweise

Hörster, JStG 2024: Die wichtigsten Änderungen im UStG, NWB 2025, 33; Apitz, JStG 2024: Unternehmerische Beratungsschwerpunkte, EStB 2025, 18; Eisele, JStG 2024: Änderungen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, NWB 2025, 173; Baum, Änderungen der AO im Jahr 2024, NWB 2025, 224.

Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH

4 Verweise

Normenverweise

ErbStG § 10 Abs. 6

ErbStG § 13d

ErbStG § 28 Abs. 3

EStG § 10 Abs. 2b

EStG § 19a

UStG § 4 Nr. 21

UStG § 24

AO § 31a

Rechtsprechung

BFH vom 28.10.2021, III R 17/20, BStBl II 2022, 797

BVerfG vom 24.11.2022, 2 BvR 1424/15

BFH vom 7.6.2024, VIII B 113/23 (AdV)

Verwaltungsanweisungen
Synonyme

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