Arbeitnehmersparzulage
Das Wichtigste in Kürze
Die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Förderung zur vermögenswirksamen Leistung (VWL).Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeiner Überblick
Die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Förderung für Arbeitnehmer durch Gewährung einer Geldzulage. Der Geldbetrag wird vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeführt (→ Vermögenswirksame Leistungen). Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage richtet sich nach der Anlageart der vermögenswirksamen Leistungen. Insgesamt können bis zu 870 EUR gefördert werden.
Die Arbeitnehmersparzulage gehört nicht zu den steuer- und sozialversicherungspflichtigen Einnahmen. Sie wird auf Antrag des Arbeitnehmers vom zuständigen FA festgesetzt (§ 13 Abs. 2 5. VermBG). Das FA zahlt die festgesetzte Sparzulage nach dem Ende der jeweiligen Sperrfrist aus. Die Sperrfrist beträgt sechs bzw. sieben Jahre, beginnend mit dem 1.1. des ersten Sparjahres (Ausnahmen siehe § 4 Abs. 4 VermBG).
Ein ArbN hat Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage, wenn sein zu versteuerndes Einkommen die folgenden Beträge nicht überschreitet (je nach Anlageform):
-
17 900 EUR oder 20 000 EUR bei Alleinstehenden und
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35 800 EURoder 40 000 EUR bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern.
Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG in dem Kj., in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind.
2 Verwandte Lexikonartikel
→ Vermögenswirksame Leistungen
Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH
3 Verweise
Normenverweise
5. VermBG § 14
Rechtsprechung
Verwaltungsanweisungen
BMF vom 29.11.2017, IV C 5 – S 2430/17/10001, BStBl I 2017, 1626
Synonyme
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