Differenzbesteuerung
Das Wichtigste in Kürze
- Die Differenzbesteuerung stellt steuerrechtlich eine besondere Besteuerungsform dar.
- Sie sieht vor, dass lediglich die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis besteuert wird.
- Es soll vermieden werden, dass der Verkauf von Waren aus privater Hand, die wieder in den Wirtschaftskreislauf gelangen, nicht der ganzen Umsatzsteuer unterliegen.
- Eine Doppelbesteuerung schließt sich durch die Differenzbesteuerung folglich aus.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Allgemeines
- 2 Die Tatbestände des § 25a Abs. 1 UStG im Einzelnen
- 2.1 Wiederverkäufer
- 2.1.1 Wiederverkauf als zumindest sekundäres Tätigkeitsfeld des Unternehmers
- 2.1.2 Erwerb der Gegenstände für das Unternehmen
- 2.1.3 Sicherungsübereignung
- 2.1.3.1 Allgemeines zur Anwendung der Differenzbesteuerung
- 2.1.3.2 Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer
- 2.1.3.3 Lieferung des Sicherungsnehmers an den Erwerber
- 2.1.3.4 Rechnungserteilung und Vorsteuerabzug
- 2.2 Bewegliche körperliche Gegenstände
- 2.2.1 Grundsätzliches zum Verkauf von Gebrauchtgegenstände i. S. d. Differenzbesteuerung
- 2.2.2 Anwendung der Differenzbesteuerung bei der Auf- und Umarbeitung gebrauchter Gegenstände
- 2.2.3 Lebende Tiere
- 2.2.4 Handel mit Kursmünzen
- 2.3 Keine Anwendung der Differenzbesteuerung
- 2.3.1 Edelsteine und Edelmetalle
- 2.3.2 Eintrittskarten
- 2.4 Lieferort für Lieferung an Wiederverkäufer im Inland oder im EU-Gebiet
- 2.5 Erwerb ohne Umsatzsteuer durch Wiederverkäufer
- 2.6 Behandlung der Entnahmen von erworbenen Gegenständen
- 3 Besonderheiten i. S. d. § 25a Abs. 7 UStG
- 3.1 Innergemeinschaftlicher Erwerb
- 3.2 Innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge
- 4 Option gem. § 25a Abs. 8 UStG
- 5 Lieferort, Steuerbefreiungen, Optionsmöglichkeiten
- 6 Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach der Einzeldifferenz
- 7 Bildung der Gesamtdifferenz
- 7.1 Allgemeiner Überblick
- 7.2 Steuersatz
- 7.3 Bildung der Gesamtdifferenz im Besteuerungszeitraum
- 7.4 Behandlung der Gesamtdifferenz in den einzelnen Voranmeldungszeiträumen
- 8 Besonderheiten bei Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten
- 8.1 Differenzbesteuerung für Umsätze mit Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten nach § 25a Abs. 1 UStG
- 8.2 Option zur Anwendung der Differenzbesteuerung gem. § 25a Abs. 2 UStG
- 8.2.1 Allgemeine Grundsätze
- 8.2.2 Wirkung der Option
- 8.3 Besonderheiten i. S. d. § 25a Abs. 7 UStG bis 31.12.2024
- 8.4 Besonderheiten i. S. d. § 25a Abs. 7 UStG ab 1.1.2025
- 8.5 Ermittlung der USt nach der Einzeldifferenz i. S. d. § 25a Abs. 3 UStG
- 8.5.1 Grundsätzliches zur Ermittlung der Einzeldifferenz
- 8.5.2 Besonderheiten bei der Ermittlung der USt nach der Einzeldifferenz i. S. d. § 25a Abs. 3 UStG
- 8.5.3 Pauschalmarge für Kunstgegenstände gem. § 25a Abs. 3 Satz 2 UStG
- 8.6 Ermittlung der USt nach der Gesamtdifferenz i. S. d. § 25a Abs. 4 UStG
- 9 Formvorschriften und Aufzeichnungspflichten
- 10 Differenzbesteuerung bei Kfz
- 11 Verkauf von nach Diebstahl wiedergefundenen Fahrzeugen durch Versicherungsunternehmen
- 12 Literaturhinweise
- 13 Verweise
1 Allgemeines
§ 25a UStG regelt eine besondere Besteuerungsform abweichend vom Regelfall der Besteuerung nach dem UStG. Gemeinschaftsrechtlich enthalten die Art. 311 ff. MwStSystRL Sonderregelungen für Gebrauchtgegenstände (s. a. Anmerkung vom 21.7.2015, LEXinform 0947038). Die Sonderregelungen sind grds. für Lieferungen von körperlichen Gegenständen im Inland gegen Entgelt im Rahmen des Unternehmens anzuwenden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG erfüllt sind (Art. 314 MwStSystRL). Ein Wahlrecht besteht nur insoweit, als der Unternehmer selbst auf die Anwendung der Differenzbesteuerung verzichten kann (§ 25a Abs. 8 UStG; s. OFD Niedersachsen vom 21.5.2015 (S 7421 – 24 – St 181, UR 2015, 531, LEXinform 5235616; s. → Wechsel der Besteuerungsform).
Die Differenzbesteuerung gilt grds. für alle beweglichen körperlichen Gegenstände einschließlich Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten (s. a. Abschn. 25a.1. Abs. 1 Satz 1 UStAE; sog. Gebrauchtgegenständen). Voraussetzung ist (s. a. Art. 313 und 314 MwStSystRL):
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Vorliegen eines Wiederverkäufers (§ 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG; Abschn. 25a.1. Abs. 2 UStAE).
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Der Gegenstand wurde an den Wiederverkäufer im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet geliefert (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UStG; Abschn. 25a.1. Abs. 3 UStAE).
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Der Verkäufer schuldet beim Verkauf an Wiederverkäufer keine USt oder fällt selbst unter die Differenzbesteuerung (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 UStG; Abschn. 25a.1. Abs. 5 UStAE).
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Die Gegenstände sind keine Edelsteine oder Edelmetalle (§ 25a Abs. 1 Nr. 3 UStG; Abschn. 25a.1. Abs. 1 Satz 3 ff. UStAE).
Nach § 25a Abs. 1 UStG besteht bei bestimmten Lieferungen durch einen stpfl. Wiederverkäufer eine Verpflichtung zur Anwendung der Differenzbesteuerung. Wenn die Tatbestände des § 25a Abs. 1 UStG (Art. 314 MwStSystRL) nicht erfüllt sind, ist die Anwendung der Differenzbesteuerung nicht zulässig.
Bei der Lieferung der in § 25a Abs. 2 UStG abschließend aufgezählte Gegenstände (Art. 316 MwStSystRL) sieht die Vorschrift das Recht vor, für die Anwendung der Differenzbesteuerung zu optieren. Die Option zur Differenzbesteuerung für die Lieferung von Kunstgegenständen, Sammlungen oder Antiquitäten ergibt nur Sinn, wenn für diese Lieferungen die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 UStG (Art. 314 MwStSystRL) nicht vorliegen (s. u. den Gliederungspunkt 8 ›Besonderheiten bei Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten‹).
In seinem Urteil vom 29.11.2018 (C-264/17, UR 2019, 32, LEXinform 0651552) stellt der EuGH in Rz. 28 seiner Entscheidung fest, dass Art. 316 MwStSystRL (§ 25a Abs. 2 und 3 UStG) einen eigenständigen und gegenüber Art. 314 MwStSystRL (§ 25a Abs. 1 UStG) ergänzenden Anwendungsbereich hat.
Zur Optionsregelung des § 25a Abs. 2 UStG s. u. den Gliederungspunkt 8.3 ›Besonderheiten i. S. d. § 25a Abs. 7 UStG bis 31.12.2024‹ und dort das Beispiel 20.
Nach dem EuGH-Urteil vom 18.5.2017 (C-624/15, UR 14/2017, 552, LEXinform 0589547) ist es nach Art. 314 MwStSystRL nicht zulässig, einem Stpfl., der eine Rechnung mit Angaben sowohl zur Differenzbesteuerung als auch zur Befreiung von der Mehrwertsteuer erhalten hat, das Recht zur Anwendung der Differenzbesteuerung zu versagen, selbst wenn eine spätere Prüfung dieser Behörden ergibt, dass der stpfl. Wiederverkäufer, der die Gebrauchtgegenstände geliefert hatte, die Differenzbesteuerung auf die Lieferung dieser Gegenstände in Wirklichkeit nicht angewandt hatte, es sei denn, die zuständigen Behörden weisen nach, dass der Stpfl. nicht in gutem Glauben gehandelt hat oder nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt (s. u. die Erläuterungen zum Gliederungspunkt 2.5 ›Erwerb ohne Umsatzsteuer durch Wiederverkäufer‹).
Werden Gegenstände, die im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen erworben wurden, durch den Geschäftserwerber und Wiederverkäufer veräußert, kommt es für die Anwendung der Differenzbesteuerung auf den damaligen Erwerbsvorgang des Betriebsveräußerers an. Nach § 1 Abs. 1a Satz 3 UStG tritt der erwerbende Unternehmer an die Stelle des Veräußerers. Wurde bei der ursprünglichen Anschaffung des Gegenstands durch den Rechtsvorgänger der Vorsteuerabzug geltend gemacht, kommt die Differenzbesteuerung bei einem Weiterverkauf nicht in Betracht (s. a. Giels in NWB 12/2022, 835 unter VII.3).
Wiederverkäufer W erwirbt im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen u. a. einen gebrauchten Pkw, den der Verkäufer V des Betriebs unter Abzug der Vorsteuer angeschafft hatte. Diesen Pkw veräußert W an die Privatperson P.
S.a. Giels in NWB 12/2022, 835 unter VII.3 das Beispiel 12.
Für die Beurteilung der Differenzbesteuerung ist nicht auf den Vorumsatz der nichtsteuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen abzustellen. W tritt in die Rechtsstellung des Verkäufers V des Betriebs ein. Entscheidend für die Anwendung der Differenzbesteuerung durch W ist, wie der Rechtsvorgänger des W (Veräußerer des Betriebs) den Pkw ursprünglich angeschafft hat. Da der Rechtsvorgänger bei der ursprünglichen Anschaffung des Pkw die Vorsteuer geltend gemacht hatte, ist die Differenzbesteuerung beim Verkauf durch W nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG ausgeschlossen (s. a. Abschn. 25a.1. Abs. 5 UStAE).
Bei der Differenzbesteuerung ist als Bemessungsgrundlage der Betrag anzusetzen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt; die in dem Unterschiedsbetrag enthaltene USt ist herauszurechnen (§ 25a Abs. 3 UStG; Abschn. 25a.1. Abs. 8 Satz 1 UStAE).
Bei der Differenzbesteuerung ist die Steuer stets mit dem allgemeinen Steuersatz zu berechnen (§ 25a Abs. 5 Satz 1 UStG; Abschn. 25a.1. Abs. 15 Satz 1 und 2 UStAE). Dies gilt auch für solche Gegenstände, für die bei der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften der ermäßigte Steuersatz in Betracht käme (z. B. Bücher).
Wiederverkäufer W veräußert einen Gegenstand, den er für 10 000 EUR von Privatmann P erworben hatte, an X für 12 000 EUR.
Als Wiederverkäufer muss W die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG anwenden (Abschn. 25a.1. Abs. 2 UStAE), solange er nicht auf deren Anwendung verzichtet hat (§ 25a Abs. 8 UStG; Abschn. 25a.1. Abs. 21 UStAE). Voraussetzung für die Anwendung der Differenzbesteuerung ist weiterhin (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG), dass für die Lieferung an W USt nicht geschuldet wird (Abschn. 25a.1. Abs. 5 UStAE). Diese Voraussetzung ist erfüllt, da W den Gegenstand von einem Privatmann P erworben hatte.
Als Bemessungsgrundlage ist der Betrag anzusetzen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt (§ 25a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 UStG); die in dem Unterschiedsbetrag enthaltene USt ist herauszurechnen (Abschn. 25a.1. Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 UStAE). Bei der Differenzbesteuerung ist die Steuer stets mit dem allgemeinen Steuersatz zu berechnen (§ 25a Abs. 5 Satz 1 UStG; Abschn. 25a.1. Abs. 15 Satz 1 UStAE).
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Verkaufspreis |
12 000,00 EUR |
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Einkaufspreis |
10 000,00 EUR |
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Differenzbetrag |
2 000,00 EUR |
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Die USt des W beträgt 2 000 EUR : 119 × 19 = |
./. 319,33 EUR |
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Bemessungsgrundlage |
1 680,67 EUR |
S.u. Beispiel 3.
Nach § 14a Abs. 6 Satz 1 UStG muss die Rechnung die Angabe ›Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung‹ enthalten (Abschn. 14a.1. Abs. 10 UStAE). Die Vorschrift auf den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung findet keine Anwendung (§ 14a Abs. 6 Satz 2 UStG; s. a. Abschn. 25a.1. Abs. 16 Satz 1 UStAE).
In den Fällen der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG bestimmt sich der Gesamtumsatz des § 19 Abs. 3 UStG nach dem vereinnahmten Entgelt (im vorhergehenden Beispiel 12 000 EUR) und nicht nach dem Differenzbetrag (im vorhergehenden Beispiel 2 000 EUR; Abschn. 19.3. Abs. 1 Satz 5 UStAE; EuGH vom 29.7.2019, C-388/18, LEXinform 0651606; BFH Nachfolgeentscheidung vom 23.10.2019, XI R 17/19, BFH/NV 2020, 467, LEXinform 0952404).
Die Regelung des § 25a UStG bewirkt, dass der Wiederverkäufer durch den Abzug des Vorumsatzes im Ergebnis so gestellt wird, als hätte ihm aus dem Erwerb der Ware ein Vorsteuerabzug zugestanden (vgl. BFH Urteil vom 16.4.1997, XI R 87/96, BStBl II 1997, 585, unter II.5.a). Dadurch sollen insbes. Wettbewerbsnachteile vermindert werden, die sich für unternehmerisch tätige Wiederverkäufer im Verhältnis zu privaten (nichtunternehmerischen) Verkäufern ohne die Sonderregelung des § 25a UStG ergeben würden (vgl. BFH Urteil vom 23.4.2009, V R 52/07, BStBl II 2009, 860, unter II.1.c cc).
Wiederverkäufer W veräußert einen Gegenstand, den er für brutto 10 000 EUR von Privatmann P erworben hatte, an X für brutto 12 000 EUR.
Als Wiederverkäufer muss W die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG anwenden (Abschn. 25a.1. Abs. 2 UStAE), solange er nicht auf deren Anwendung verzichtet hat (§ 25a Abs. 8 UStG; Abschn. 25a.1. Abs. 21 UStAE).
Die Anwendung der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung, bei dem der Stpfl. die Leistung zu versteuern hat und bei dem er aufgrund der Steuerpflicht seiner Leistung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, würde dazu führen, dass einer Steuer von (12 000 EUR : 119 × 19 =) 1 915,97 EUR für seine Leistung ein Vorsteuerabzug von (10 000 EUR : 119 × 19 =) 1 596,64 EUR gegenüberstünde. Damit ergäbe sich für den Stpfl. eine Steuerschuld von 319,33 EUR.
Zum selben Ergebnis führt die Sonderregelung der Differenzbesteuerung i. S. d. § 25a UStG (s. o. Lösung Beispiel 2).
2 Die Tatbestände des § 25a Abs. 1 UStG im Einzelnen
2.1 Wiederverkäufer
2.1.1 Wiederverkauf als zumindest sekundäres Tätigkeitsfeld des Unternehmers
Die Differenzbesteuerung gilt grds. nur für sog. Wiederverkäufer. Dies sind nach der Definition des § 25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG Unternehmer, die gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handeln oder auch alle, die Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigern.
Als Wiederverkäufer (Abschn. 25a.1. Abs. 2 UStAE) gelten Unternehmer, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit üblicherweise Gebrauchtgegenstände erwerben und sie danach ggf. nach Instandsetzung im eigenen Namen wieder verkaufen (gewerbsmäßige Händler), z. B. Secondhandshops, Antiquitätengeschäfte, Kunsthändler. Zur Frage der gewerblichen Tätigkeit vgl. BFH Urteile vom 2.3.2006 (V R 35/04, BStBl II 2006, 675) und vom 29.6.2011 (XI R 15/10, BStBl II 2011, 839; s. u. den Gliederungspunkt 2.2.2 ›Anwendung der Differenzbesteuerung bei der Auf- und Umarbeitung gebrauchter Gegenstände‹).
Als Wiederverkäufer gelten auch die Veranstalter öffentlicher Versteigerungen, die Gebrauchtgegenstände im eigenen Namen und auf eigene oder fremde Rechnung versteigern (vgl. BFH vom 2.3.2006, V R 35/04, BStBl II 2006, 675 und vom 29.6.2011, XI R 15/10, BStBl II 2022, 839; s. a. Art. 311 Abs. 1 Nr. 6 MwStSystRL).
In Art. 311 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL wird der ›steuerpflichtige Wiederverkäufer‹ definiert als ›jeder Steuerpflichtige, der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zum Zwecke des Wiederverkaufs Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten kauft, seinem Unternehmen zuordnet oder einführt …‹.
Der EuGH hat mit Urteil vom 8.12.2005 (C-280/04, UR 2006, 360, LEXinform 0175921) zur Anwendung der Differenzbesteuerung beim Wiederverkauf gebrauchter Fahrzeuge durch eine Leasinggesellschaft Stellung genommen. In dem Fall hatte die Klägerin, ein Autoleasingunternehmen, neben Neuwagen auch Gebrauchtwagen von Nichtunternehmern ohne Mehrwertsteuer erworben. Diese Gebrauchtwagen verwendete sie zunächst als Leasingfahrzeuge. Später veräußerte sie diese. In Dänemark ist der Vorsteuerabzug beim Erwerb von Pkw, die zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen dienen, ausgeschlossen. Das gilt aber u. a. nicht für Unternehmen, die mit Kfz handeln oder diese vermieten. Streitig war, ob die Veräußerungen der Gebrauchtwagen durch die Klägerin der Mehrwertsteuer zu unterwerfen waren. Der EuGH hat wie folgt entschieden:
›Art. 136 MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass es nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, diejenigen Umsätze der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, mit denen ein Stpfl. Gegenstände wieder verkauft, die er zuvor seinem Betriebsvermögen zugeordnet hatte und deren Anschaffung nicht nach Art. 176 MwStSystRL vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen war, auch wenn für diesen bei Stpfl. getätigten Erwerb ein Vorsteuerabzug deshalb nicht möglich war, weil diese keine Mehrwertsteuer anmelden konnten.
Art. 311 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL ist dahingehend auszulegen, dass als ›steuerpflichtiger Wiederverkäufer i. S. dieser Vorschrift ein Unternehmen angesehen werden kann, das im Rahmen seiner normalen Tätigkeit Fahrzeuge wieder verkauft, die es für seine Leasingtätigkeit als Gebrauchtwagen erworben hatte, und für das der Wiederverkauf im Augenblick der Anschaffung des Gebrauchtgegenstandes nicht das Hauptziel, sondern nur sein zweitrangiges und dem der Vermietung untergeordnetes Ziel darstellt.‹
Dem EuGH-Urteil nach ist es nicht erforderlich, dass der Händler ständig oder regelmäßig gebrauchte Gegenstände ankauft und weiterverkauft. Auch ist nicht erforderlich, dass er im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit ›üblicherweise‹ Gebrauchtgegenstände erwirbt. Diese Einschränkung findet in Art. 311 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL keine Grundlage. Nach Auffassung des EuGH ist ein Unternehmer Wiederverkäufer, der im Rahmen seiner normalen Tätigkeit Gebrauchtgegenstände einkauft und wieder verkauft. Erfasst werden also auch Händler, die grds. nur mit neuen Gegenständen handeln und nur im Einzel- oder Ausnahmefall gebrauchte Gegenstände ankaufen oder in Zahlung nehmen und wieder veräußern.
Der EuGH betont, dass es sich bei der Differenzbesteuerung um eine Sonderregelung handelt. Als solche darf sie nur in dem für die Erreichung ihres Ziels notwendigen Maß angewandt werden. Daher hält es der EuGH für erforderlich, dass für den Wiederverkäufer im Augenblick der Anschaffung des Gegenstands der Wiederverkauf zwar nicht das Hauptziel, zumindest aber sekundäres Ziel sein muss und der bisherigen Nutzung im Unternehmen untergeordnet sein kann. Ferner muss der Wiederverkauf zum ›normalen‹ Tätigkeitsfeld des Unternehmers gehören.
Anlagevermögen kann nur dann unter die Differenzbesteuerung fallen, wenn beim Erwerb des AV der Wiederverkauf zumindest zweitrangiges Ziel ist und der Wiederverkauf zum normalen Tätigkeitsfeld des Unternehmers gehört (s. a. Abschn. 25a.1. Abs. 4 Satz 3 UStAE). Der An- und Verkauf z. B. einer Büroeinrichtung eines Kfz-Händlers dürfte demzufolge nicht von der Differenzbesteuerung erfasst werden (s. a. Anmerkung vom 14.12.2005, LEXinform 0401587).
Eine Steuerberatungsgesellschaft erwarb im Kj. 01 von einem Händler einen gebrauchten Pkw zum Preis von 22 440 EUR. Aus der Anschaffung der Pkw konnte die Gesellschaft deshalb keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, weil der Verkäufer die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG angewandt und USt nicht gesondert ausgewiesen hatte.
Im Kj. 04 gibt die Gesellschaft den Pkw im Rahmen des Erwerbs eines anderen Fahrzeugs für 11 250 EUR in Zahlung. Sie unterwirft den Umsatz nicht der Besteuerung, da beim Erwerb (§ 25a UStG) kein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde.
Der Sachverhalt und die Lösung entsprechen dem BFH Urteil vom 2.3.2006 (V R 35/04, BStBl II 2006, 675; s. a. Abschn. 25a.1. Abs. 2 Satz 2 UStAE).
Nach dem BFH Urteil vom 2.3.2006 (V R 35/04, BStBl II 2006, 675) findet die Differenzbesteuerung bei umsatzsteuerpflichtiger Veräußerung eines ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworbenen, betrieblichen Pkw durch eine Steuerberatungsgesellschaft keine Anwendung. Die Steuerberatungsgesellschaft ist nicht Wiederverkäufer i. S. d. § 25a UStG.
Die Differenzbesteuerung für Lieferungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG von bestimmten beweglichen körperlichen Gegenständen setzt nach § 25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG u. a. voraus, dass der liefernde Unternehmer ein ›Wiederverkäufer‹ ist. Als Wiederverkäufer gilt nach § 25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert. Die Steuerberatungsgesellschaft handelt nicht gewerbsmäßig mit Pkw. Die einmalige Veräußerung eines zum AV gehörenden Pkw begründet nicht die Eigenschaft als Wiederverkäufer i. S. d. § 25a UStG (vgl. FG Köln Urteil vom 15.4. 2004, 11 K 2507/03, EFG 2004, 1333).
Diese Auslegung des § 25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG steht im Einklang mit Art. 311 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL. Nach dieser Bestimmung ist ›steuerpflichtiger Wiederverkäufer‹ jeder Stpfl., der im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit Gebrauchsgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten kauft oder zur Deckung seines unternehmerischen Bedarfs verwendet oder zum Zwecke des Wiederverkaufs einführt, gleich, ob er auf eigene Rechnung oder aufgrund eines Einkaufs- oder Verkaufskommissionsvertrags auf fremde Rechnung handelt.
Nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 8.12.2005 (C-280/04, UR 2006, 360) kann zwar als stpfl. Wiederverkäufer im Sinne dieser Bestimmung (auch) ein Unternehmen angesehen werden, das im Rahmen seiner normalen Tätigkeit Fahrzeuge wiederverkauft, die es für seine Leasingtätigkeit als Gebrauchtwagen erworben hatte, und für das der Wiederverkauf im Augenblick der Anschaffung des Gebrauchsgegenstandes nicht das Hauptziel, sondern nur sein zweitrangiges und dem der Vermietung untergeordnetes Ziel darstellt. Der Wiederverkauf von Pkw gehört aber nicht zum normalen Tätigkeitsfeld der Steuerberatungsgesellschaft.
Mit Urteil vom 29.6.2011 (XI R 15/10, BStBl II 2011, 839) hat der BFH entschieden, dass die Veräußerung eines Pkws, den ein Kioskbetreiber als Gebrauchtwagen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworben und in seinem Unternehmen genutzt hat, bei richtlinienkonformer Auslegung nicht der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegt, sondern nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern ist. § 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG ist dahin zu verstehen, dass der Unternehmer bei der konkreten Lieferung, die der Differenzbesteuerung unterworfen werden soll, als Wiederverkäufer gehandelt haben muss. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Wiederverkauf des Gegenstandes bei seinem Erwerb zumindest nachrangig beabsichtigt war und dieser Wiederverkauf aufgrund seiner Häufigkeit zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört (Abschn. 25a.1. Abs. 4 Satz 3 UStAE; s. o. den Gliederungspunkt 2.1.1 ›Wiederverkauf als zumindest sekundäres Tätigkeitsfeld des Unternehmers‹).
Der Verkauf von AV ist im Regelfall voll der USt zu unterwerfen. Wie der BFH mit Urteil vom 2.3.2006 (V R 35/04, BStBl II 2006, 675) entschieden hat, ist die Veräußerung eines ohne Vorsteuerabzugsrecht erworbenen Pkws – anders als eine Entnahme –, den der Unternehmer seinem Unternehmen zugeordnet hatte, steuerbar.
2.1.2 Erwerb der Gegenstände für das Unternehmen
Der Wiederverkäufer muss die Gegenstände für sein Unternehmen erworben haben. Die Differenzbesteuerung ist daher nicht anwendbar, wenn der Wiederverkäufer Gegenstände privat kauft oder erbt und sie danach in das Unternehmen einlegt (Art. 311 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL; Abschn. 25a.1. Abs. 4 Satz 1 und 2 UStAE).
Nach Auffassung des BFH in seinem Urteil vom 18.12.2008 (V R 73/07, BStBl II 2009, 612) setzt die Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG insbes. eine Lieferung an den Wiederverkäufer voraus. Bei der Lieferung an den Wiederverkäufer muss es sich – entgegen einer zum Teil vertretenen Auffassung – um eine entgeltliche Lieferung handeln. Zwar stellt der Wortlaut der Vorschrift nur auf das Vorliegen einer Lieferung ab, wobei § 3 Abs. 1 UStG den Begriff der Lieferung definiert. Die bloße ›Verschaffung der Verfügungsmacht‹ an den Wiederverkäufer nach § 3 Abs. 1 UStG reicht jedoch nicht aus. Denn zum einen erübrigt sich bei unentgeltlichen Lieferungen an den Wiederverkäufer die von § 25a UStG vorgesehene ›Differenzbesteuerung‹, die die Ermittlung einer Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis voraussetzt (vgl. § 25a Abs. 3 Satz 1 UStG). Gegen die Auffassung, tatbestandliche Voraussetzung für die Anwendung der Differenzbesteuerung sei nur das Vorliegen einer Lieferung i. S. d. ›Verschaffung der Verfügungsmacht‹ an einem Gegenstand, während die Frage, ob überhaupt und ggf. in welcher Höhe die Lieferung mit einer Gegenleistung im Zusammenhang stehe, nur bei der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sei, spricht zum anderen auch der Wortlaut des Art. 315 MwStSystRL. Danach ergibt sich die ›Besteuerungsgrundlage bei der Lieferung aus der Differenz [als] Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und dem Einkaufspreis des Gegenstands‹. Danach muss für die Lieferung an den Wiederverkäufer ein ›Einkaufspreis‹ vorliegen, der ein entgeltliches Rechtsgeschäft voraussetzt. Nach § 25a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 UStG wird nicht der Einkaufspreis, sondern der Verkaufspreis in den Fällen des § 3 Abs. 1b UStG durch den Wert nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG ersetzt.
So gilt die Differenzbesteuerung z. B. bei Verkäufern von neuen Fernsehern, Fotoapparaten, die die alten Apparate der Kunden in Zahlung nehmen und weiterverkaufen.
Weiterhin werden auch Unternehmer, die öffentliche Versteigerungen veranstalten und Gegenstände im eigenen Namen und auf eigene oder fremde Rechnung verkaufen, der Gruppe der Wiederverkäufer zugerechnet (s. a. Abschn. 25a.1. Abs. 2 Satz 2 UStAE).
Der An- und Verkauf der Gebrauchtgegenstände kann auf einen Teil oder einen Nebenbereich des Unternehmens beschränkt werden (Abschn. 25a.1. Abs. 2 Satz 3 UStAE).
2.1.3 Sicherungsübereignung
2.1.3.1 Allgemeines zur Anwendung der Differenzbesteuerung
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass zu den Wiederverkäufern auch die Kreditinstitute gehören, die sicherungsübereignete Gegenstände veräußern (vgl. BT-Drs. 12/7981, 12; s. a. das Beispiel in Abschn. 25a.1. Abs. 2 UStAE). Die Vfg. der OFD Frankfurt vom 15.3.2016 (S 7421 A- 5 – St 111, UR 17/2016, 695, LEXinform 5235928) enthält Hinweise zur Anwendung der Differenzbesteuerung in den Fällen der Sicherungsübereignung.
Zur betrieblichen Finanzierung werden von einem Unternehmer Gegenstände (z. B. Gebrauchtfahrzeuge), die von Privatpersonen erworben wurden, an einen anderen Unternehmer (z. B. ein Kreditinstitut) sicherungsübereignet. Im Fall der Verwertungsreife und der anschließenden Verwertung außerhalb eines Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens stellt sich dann die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Sicherungsnehmer (z. B. das Kreditinstitut) als auch der Sicherungsgeber in einem solchen Fall (Doppel- oder Dreifachumsatz) die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anwenden können (vgl. Abschn. 1.2. Abs. 1 UStAE). Zu beachten ist, dass nach § 13b Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 UStG der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Abschn. 1.2. Abs. 3 i. V. m. Abschn. 13b.1. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UStAE; → Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers).
Im Fall der Sicherungsübereignung können sowohl der Sicherungsgeber als auch der Sicherungsnehmer unter den Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 UStG die Differenzbesteuerung anwenden.
2.1.3.2 Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer
Der als Sicherungsgeber auftretende Unternehmer kann die Differenzbesteuerung für die Lieferung an das Kreditinstitut (Sicherungsnehmer) nach § 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG und § 25a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG anwenden, wenn er die zur Sicherung übereigneten Gegenstände von Privatpersonen oder differenzbesteuert erworben hat. Der differenzbesteuerte Umsatz bemisst sich nach dem vom Kreditinstitut erzielten Veräußerungspreis abzüglich des Einkaufspreises des Gegenstands aus dem Ankauf. Verwertungskosten, die durch die Verwertung anfallen, sind bei der Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen. Die USt ist aus dem ermittelten Differenzbetrag mit dem Regelsteuersatz herauszurechnen (§ 25a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 UStG).
Erfolgt die Sicherungsverwertung außerhalb des Insolvenzverfahrens, schuldet der Sicherungsnehmer (Kreditinstitut) als Leistungsempfänger grds. die Steuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG für die Lieferung des Sicherungsgebers. Liefert der Sicherungsgeber allerdings unter Anwendung der Differenzbesteuerung, so schuldet nicht der Sicherungsnehmer als Leistungsempfänger, sondern der Sicherungsgeber die Steuer nach § 13a UStG (s. a. § 13b Abs. 5 Satz 10 UStG).
2.1.3.3 Lieferung des Sicherungsnehmers an den Erwerber
Das Kreditinstitut als Sicherungsnehmer ist seinerseits berechtigt, auf den Weiterverkauf der Gegenstände die Differenzbesteuerung anzuwenden (s. § 25a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b UStG). Die Bemessungsgrundlage für diesen Umsatz beträgt jedoch 0,00 EUR, weil der tatsächliche Verkaufspreis und der hiervon abzuziehende Einkaufspreis (= Verkaufspreis der Lieferung von dem Sicherungsgeber an das Kreditinstitut) betragsmäßig identisch sind.
2.1.3.4 Rechnungserteilung und Vorsteuerabzug
Wird die Differenzbesteuerung i. S. d. § 25a UStG angewandt, darf in einer Rechnung die USt nicht gesondert ausgewiesen werden (vgl. § 14a Abs. 6 Satz 2 UStG). Die Rechnung muss die Angabe ›Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung‹ enthalten. Weist der Wiederverkäufer dennoch die sich aus der Differenzbesteuerung ergebende USt in einer Rechnung gesondert aus, schuldet er die Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG (Abschn. 25a.1. Abs. 16 Satz 2 UStAE). Zusätzlich zu dieser Steuer schuldet er für die Lieferung des Gegenstands die Steuer nach § 25a UStG.
Nach dem BFH Urteil vom 2.4.1998 (V R 34/97, BStBl II 1998, 695) sind die nach § 14c UStG wegen des zu hohen oder unberechtigten Ausweises in einer Rechnung geschuldeten Steuerbeträge nicht als Vorsteuer abziehbar (vgl. Abschn. 15.2. Abs. 1 Satz 2 UStAE). Der Sicherungsnehmer ist daher hinsichtlich der vom Sicherungsgeber unberechtigt ausgewiesenen Steuer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hinsichtlich der Verwertungskosten des Sicherungsnehmers ist ein Vorsteuerabzug dagegen nicht grds. ausgeschlossen (→Verschaffung der Verfügungsmacht unter dem Gliederungspunkt ›Sicherungsübereignung‹).
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Privatmann P verkauft an |
Unternehmer und Wiederverkäufer SG einen Pkw. SG (Sicherungsgeber) übereignet den Pkw an |
Unternehmer SN (Sicherungsnehmer) zur Sicherheit. |
SN macht von seinem Verwertungsrecht Gebrauch und verkauft den Pkw an X. |
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Verkauf Pkw für 20 000 EUR an SG. |
Sicherungsübereignung. |
Verkauf Pkw für 25 000 EUR |
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Werden bewegliche Unternehmensgegenstände zur betrieblichen Finanzierung an ein Kreditinstitut sicherungsübereignet (z. B. Gebrauchtfahrzeuge) und tritt die Verwertungsreife für diese Gegenstände ein, liegt im Zeitpunkt der Verwertung umsatzsteuerrechtlich ein sog. Doppelumsatz vor (Abschn. 1.2. Abs. 1 UStAE).
Der als Sicherungsgeber auftretende Unternehmer SG kann unter den Voraussetzungen des Abschn. 25a.1. Abs. 4 UStAE die Differenzbesteuerung für die Lieferung an das Kreditinstitut (SN) nach § 25a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a UStG anwenden, da er den zur Sicherung übereigneten Pkw von einer Privatperson erworben hat und selbst ein Wiederverkäufer i. S. d. § 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG ist.
Das Kreditinstitut (SN) als Sicherungsnehmer ist seinerseits berechtigt, auf den Weiterverkauf des Pkw die Differenzbesteuerung anzuwenden (§ 25a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b UStG; s. a. das Beispiel zu Abschn. 25a.1. Abs. 2 UStAE).
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Privatmann P verkauft an |
Unternehmer und Wiederverkäufer SG einen Pkw. SG (Sicherungsgeber) übereignet den Pkw an |
Unternehmer SN (Sicherungsnehmer) zur Sicherheit. |
SN macht von seinem Verwertungsrecht Gebrauch und verkauft den Pkw an X. |
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Verkauf Pkw für 20 000 EUR an SG. |
Sicherungsübereignung. |
Verkauf Pkw für 25 000 EUR |
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Differenzbesteuerung bei SG: Verkaufspreis Einkaufspreis Differenz gem. § 25a Abs. 3 Satz 1 UStG Die USt ist herauszurechnen |
25 000,00 EUR 20 000,00 EUR 5 000,00 EUR 798,32 EUR |
Differenzbesteuerung bei SN: Verkaufspreis Einkaufspreis Differenz gem. § 25a Abs. 3 Satz 1 UStG Die USt ist herauszurechnen |
25 000,00 EUR 25 000,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR |
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Problematisch ist, dass grds. für die Lieferung des SG an den SN die USt durch den SN im Reverse-Charge-Verfahren geschuldet wird. Im Beispielsfall müsste daher der SN die Differenzsteuer des SG ermitteln. Dafür benötigt die Bank (SN) den Einkaufspreis des SG. In § 13b Abs. 5 Satz 10 UStG wird daher klargestellt, dass bei Lieferungen von u. a. in § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG genannten Gegenständen, für die die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG vorliegen und der Unternehmer diese Regelung auch anwendet, der Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner wird. Die Anwendung der Steuerschuldnerschaft ist für den Leistungsempfänger in diesen Fällen de facto nicht möglich, weil er regelmäßig den Einkaufspreis der an ihn gelieferten Gegenstände nicht kennt und so die Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung nicht ermitteln kann (s. a. Abschn. 13b.1. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UStAE mit Beispiel; → Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers). Der SG schuldet die Differenzsteuer i. H. v. 798,32 EUR nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG. |
Wird die Differenzbesteuerung i. S. d. § 25a UStG angewandt, darf in der Rechnung die USt nicht gesondert auswiesen werden (§ 14a Abs. 6 Satz 2 UStG). Die Rechnung muss die Angabe ›Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung‹ enthalten. |
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2.2 Bewegliche körperliche Gegenstände
2.2.1 Grundsätzliches zum Verkauf von Gebrauchtgegenstände i. S. d. Differenzbesteuerung
§ 25a UStG enthält eine Sonderregelung für die Besteuerung der Lieferungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG von beweglichen körperlichen Gegenständen einschließlich Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten, sofern für diese Gegenstände kein Recht zum Vorsteuerabzug bestand. Sie werden nachfolgend als Gebrauchtgegenstände bezeichnet, weil sie nach der Verkehrsauffassung bereits ›gebraucht‹ sind (Abschn. 25a.1. Abs. 1 Satz 1 und 2 UStAE; s. o. den Gliederungspunkt 2.1.1 ›Wiederverkauf als zumindest sekundäres Tätigkeitsfeld des Unternehmers‹). Zu den Besonderheiten bei der Anwendung der Differenzbesteuerung bei den Lieferungen von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten s. u. die Erläuterungen zu dem gleichnamigen Gliederungspunkt 8.
2.2.2 Anwendung der Differenzbesteuerung bei der Auf- und Umarbeitung gebrauchter Gegenstände
Mit den Urteilen des EuGH vom 18.1.2017 (C-471/15, LEXinform 5214576) und des BFH vom 23.2.2017 (V R 37/15, BStBl II 2019, 452, Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 18.1.2017) wurde entschieden, dass die Differenzbesteuerung grds. auch dann anzuwenden ist, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er seinerseits gewonnen hat, indem er zuvor von ihm erworbene Gebrauchtfahrzeuge zerlegt hat. Ein gänzlicher Ausschluss von der Differenzbesteuerung ist in diesen Fällen auch bei Nachweisschwierigkeiten nicht zulässig (s. a. Abschn. 25a.1. Abs. 4a UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 22.12.2023, BStBl I 2023, 2248).
Für die Einordnung als ›Gebrauchtgegenstand‹ ist nur erforderlich, dass dem gebrauchten Gegenstand unverändert die Funktionen zukommen, die er im Neuzustand hatte, und dass er daher in seinem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar ist. Dies ist bei Autoteilen der Fall, die aus einem Altfahrzeug entnommen wurden, weil ihnen, auch wenn sie von diesem Fahrzeug getrennt werden, unverändert die Funktionen zukommen, die sie im Neuzustand hatten und sie somit zu denselben Zwecken erneut verwendbar sind. Demnach sind Teile, die aus Altfahrzeugen stammen, als ›Gebrauchtgegenstände‹ i. S. v. Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 MwStSystRL anzusehen, mit der Folge, dass Lieferungen solcher Teile durch stpfl. Wiederverkäufer der Differenzbesteuerung nach Art. 313 Abs. 1 MwStSystRL unterliegen.
Der BFH macht in seinem Urteil vom 23.2.2017 (V R 37/15, BStBl II 2019, 452) deutlich, dass es zu Ermittlungsschwierigkeiten hinsichtlich des Einkaufspreises des jeweils verkauften Einzelteils kommen kann. Diese Ermittlungsschwierigkeiten dürfen aber nicht zum vollständigen Versagen der Anwendung der Differenzbesteuerung führen. Notfalls ist die Differenz im Einzelfall zu schätzen (§ 25a Abs. 3 UStG; Abschn. 25a.1. Abs. 4a Satz 3 und 4 UStAE; s. a. Anmerkungen vom 11.7.2017, LEXinform 0948869 und vom 14.7.2017, LEXinform 0880273).
Erwirbt ein Unternehmer Gegenstände, die als solche nicht mehr nutzbar sind, z. B. endgültig stillgelegte Fahrzeuge, nicht, um seinerseits noch funktionsfähige Bestandteile auszubauen und anschließend zu veräußern (s. dazu EuGH vom 18.1.2027, C-471/15, LEXinform 5214576), sondern dazu, die Gegenstände in unverändertem Zustand weiterzuverkaufen, kann auch für diesen Weiterverkauf die Differenzbesteuerung zur Anwendung kommen (EuGH vom 17.5.2023, C-365/22, LEXinform 0954295; s. a. Anmerkung vom 25.5.2023, LEXinform 0431055). Voraussetzung hierfür ist, dass die Gegenstände noch Bestandteile enthalten, die ihre Funktionen behalten haben, die sie im Neuzustand hatten, und die daher in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar sind. Werden die Gegenstände dagegen verkauft, um vom Erwerber z. B. verschrottet oder in einen anderen Gegenstand umgewandelt zu werden, ist die Differenzbesteuerung nicht anwendbar (Abschn. 25a.1. Abs. 4b UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 22.12.2023, BStBl I 2023, 2248).
Wird aus mehreren Einzelgegenständen, die jeweils für sich die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung erfüllen, ein einheitlicher Gegenstand hergestellt oder zusammengestellt, unterliegt die anschließende Lieferung dieses ›neuen‹ Gegenstandes nicht der Differenzbesteuerung (Abschn. 25a.1. Abs. 4c UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 22.12.2023, BStBl I 2023, 2248).
Unter Fortentwicklung der Entscheidungen des EuGH vom 18.1.2017 (C-471/15) und des BFH vom 23.2.2017 (V R 37/15) hat das Schleswig-Holsteinische FG mit Urteil vom 29.3.2023 (4 K 77/22, EFG 2023, 1037, LEXinform 5025307, Revision eingelegt, Az. BFH: XI R 9/23, LEXinform 0954850) entschieden, dass die Differenzbesteuerung auch dann anwendbar ist, wenn ein Unternehmer antike Waschkommoden aus privater Hand ankauft, sie restauriert und zusammen mit einem individuell angepassten Waschbeckenaufsatzteil nebst Armatur (wieder-)verkauft. Die Verbindung des aufgearbeiteten Möbelstücks mit dem Neuteil lässt den Tatbestand eines Wiederverkaufs von Gebrauchtgegenständen i. S. d. § 25a UStG nicht entfallen.
Die Differenzbesteuerung ist nicht allein auf Recyclingfälle wie das Ausschlachten von Einzelteilen aus Gebrauchtfahrzeugen beschränkt, sondern kann auch in den Fällen der Verbindung eines aufgearbeiteten Gebrauchtgegenstandes mit einem Neuteil (Upcycling) zur Anwendung kommen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der aufgearbeitete Gebrauchtgegenstand dem (Wieder-)Verkaufsobjekt sein Gepräge gibt und aus Verbrauchersicht das entscheidende Kaufmotiv bildet (s. a. Schleswig-Holsteinisches FG Mitteilung vom 29.9.2023, LEXinform 0464531).
2.2.3 Lebende Tiere
Mit Urteil vom 1.4.2004 (C-320/02, UR 2004, 253, LEXinform 0168872) hat der EuGH entschieden, dass lebende Tiere als Gebrauchtgegenstände i. S. d. Art. 311 ff. MwStSystRL angesehen werden können. Als Gebrauchtgegenstand i. S.d § 25a UStG (Art. 311 ff. MwStSystRL) kann daher ein Tier (Pferd) angesehen werden, das von einer Privatperson (die nicht der Züchter ist) gekauft worden ist und nach einer Ausbildung zu einer speziellen Verwendung weiterverkauft wird (s. a. Anmerkung vom 4.1.2004, LEXinform 0401532).
2.2.4 Handel mit Kursmünzen
Kursmünzen sind Sonderprägungen, die auch als gesetzliches Zahlungsmittel zugelassen sind. Der Handel mit Kursmünzen unterliegt nicht der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG. Beim Handel mit Kursmünzen ist unter den übrigen Voraussetzungen die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anwendbar (LfSt Sachsen vom 17.9.2020, 213 – S 7421/12/1 – 2020/46780, DStR 2020, 2491, LEXinform 7012523; Abschn. 25a.1. Abs. 1 Satz 10 UStAE).
2.3 Keine Anwendung der Differenzbesteuerung
2.3.1 Edelsteine und Edelmetalle
Keine Anwendung findet die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 1 Nr. 3 UStG beim Verkauf von Edelsteinen und Edelmetallen.
Edelsteine i. S. dieser Vorschrift sind rohe oder bearbeitete Diamanten sowie andere Edelsteine (Rubine, Saphire, Smaragde). Synthetische und rekonstituierte Steine zählen nicht dazu (Abschn. 25a.1. Abs. 1 Satz 4 und 5 UStAE).
Edelmetalle i. S. dieser Vorschrift sind Silber, Gold und Platin einschließlich Iridium, Osmium, Palladium. Edelmetalllegierungen und Plattierungen gehören grds. nicht dazu. Aus Edelsteinen oder Edelmetallen hergestellte Gegenstände, z. B. Schmuckwaren, Gold- und Silberschmiedewaren, fallen nicht unter die Ausnahmeregelung. Dies bedeutet, dass auch Schmuckhändler und Juweliere beim Verkauf von normalem Schmuck die Differenzbesteuerung anwenden können. Die Anwendung der Differenzbesteuerung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Gegenstände, die Edelmetalle oder Edelsteine enthalten, ihre ursprüngliche Funktion nicht mehr erfüllen können und nur noch wegen des Wertes, der diesen Metallen und Steinen innewohnt, gehandelt werden (Abschn. 25a.1. Abs. 1 Satz 6 ff. UStAE).
Mit Urteil vom 11.7.2018 (C-154/17, UR 18/2018, 724, LEXinform 5215911) hatte der EuGH über die Definition des Begriffs ›Gebrauchtgegenstände‹ zu entscheiden.
In seinem Urteil C-154/17 führt der EuGH in Rz. 28 aus, dass die Ausnahme für Edelmetalle und Edelsteine von der Differenzbesteuerung darauf zurückzuführen ist, dass der Wert, der Edelmetallen und Edelsteinen beizumessen ist, sich nicht nur aus ihrer Verwendung als Rohmaterial für die Herstellung anderer Gegenstände ergibt, sondern im Wesentlichen aus dem gespeicherten Wert, der ihnen beigemessen werden kann. Ohne dass sie in einen Gegenstand mit einer bestimmten Funktion integriert oder umgewandelt werden müssten, kommt diesen Metallen und Steinen somit eine eigene Funktion zu, die darin besteht, einen auf dem Markt für Edelmetalle oder Edelsteine erzielbaren finanziellen Wert einzunehmen. Zudem geht dieser Wert nicht verloren, da diese Metalle und Steine mehrmals wiederverwendet werden können, weil diese Materialien leicht wiederverwertbar sind, leicht verarbeitet werden können und gleichzeitig ihren Wert behalten.
Ein aus Edelmetallen oder Edelsteinen gefertigter Gegenstand kann nur dann in die Kategorie ›Gebrauchtgegenstände‹ i. S. v. Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 MwStSystRL fallen, die der Sonderregelung der Differenzbesteuerung unterliegen können, und nicht in jene der von dieser Regelung ausgenommenen ›Edelmetalle oder Edelsteine‹, wenn der Gegenstand eine andere Funktion hatte, als sie den Materialien innewohnt, aus denen er besteht, dem Gegenstand diese Funktion unverändert zukommt und er in seinem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar ist.
Ein Gegenstand kann jedoch nicht unter die Sonderregelung der Differenzbesteuerung fallen, wenn er keine andere Funktion hat, als sie den Materialien innewohnt, aus denen er besteht, oder eine solche andere Funktion nicht erfüllen kann. Denn er bleibt nicht in seinem Wirtschaftszyklus und ist nur zur Verarbeitung zu einem neuen Gegenstand von Nutzen, der in einen neuen Wirtschaftszyklus eintritt, sodass die Gefahr einer Doppelbesteuerung, die der Einführung der Differenzbesteuerung zugrunde liegt, entfällt.
Nach dem EuGH-Urteil vom 11.7.2018 (C-154/17, UR 18/2018, 724, LEXinform 5215911) ist Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 MwStSystRL dahin auszulegen, dass der Begriff ›Gebrauchtgegenstände‹ gebrauchte Gegenstände, die Edelmetalle oder Edelsteine enthalten, nicht erfasst, wenn diese Gegenstände ihre ursprüngliche Funktion nicht mehr erfüllen können und nur die diesen Metallen und Steinen innewohnenden Funktionen behalten haben, was das nationale Gericht unter Berücksichtigung aller objektiven maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen hat (s. Abschn. 25a.1. Abs. 1 Satz 9 UStAE).
2.3.2 Eintrittskarten
Mit Vfg. vom 15.8.2005 (Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 13/2005, UR 2005, 578, LEXinform 0579422) nimmt die OFD Düsseldorf zur Differenzbesteuerung beim Verkauf von Eintrittskarten Stellung. Gem. der zwischen dem Bund und den Ländern abgestimmten Rechtsauffassung ist auf den Weiterverkauf von Eintrittskarten durch sog. Ticketservice-Agenturen die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nicht anwendbar. § 25a Abs. 1 UStG legt unmissverständlich fest, dass die Differenzbesteuerung ausschließlich auf Lieferungen beweglicher körperlicher Gegenstände angewendet werden kann. Der (Weiter-)Verkauf von Eintrittskarten (Konzerttickets, Tickets für Sportveranstaltungen etc.) stellt jedoch die Einräumung des Rechts zum Besuch einer Veranstaltung dar. Somit handelt es sich um eine sonstige Leistung, die nicht der Differenzbesteuerung unterworfen werden kann.
2.4 Lieferort für Lieferung an Wiederverkäufer im Inland oder im EU-Gebiet
Der Ort der Lieferung der Gegenstände an den Wiederverkäufer muss im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet liegen (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG). Der Ort die Lieferung bestimmt sich nach § 3 Abs. 6 bis 8 UStG. Für innergemeinschaftliche Lieferungen an Privatpersonen ist im Rahmen der Differenzbesteuerung die Ortverlagerung des § 3c Abs. 1 UStG nicht anzuwenden (§ 3c Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und § 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG).
Wird ein Gegenstand im Drittlandsgebiet erworben und in das Inland eingeführt, unterliegt die spätere Lieferung des Gegenstandes nur unter den Voraussetzungen des § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG der Differenzbesteuerung (Abschn. 25a.1. Abs. 3 UStAE). Für durch den Wiederverkäufer selbst eingeführte Gegenstände i. S. d. § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG (Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten) kann die Differenzbesteuerung auf Antrag angewendet werden (s. u. den Gliederungspunkt 8 ›Besonderheiten bei Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten‹).
2.5 Erwerb ohne Umsatzsteuer durch Wiederverkäufer
Die Differenzbesteuerung setzt nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG voraus, dass für die Lieferung des Gegenstands an den Wiederverkäufer
-
USt im Gemeinschaftsgebiet nicht geschuldet oder
-
USt nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben oder
-
die Differenzbesteuerung im Gemeinschaftsgebiet vorgenommen wurde.
Mit Art. 25 Nr. 22 Buchst. a i. V. m. Art. 56 Abs. 7 des JStG 2024 (BGBl I 2024, Nr. 387) wird ab 1.1.2025 in § 25a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG das Tatbestandsmerkmal ›oder nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird‹ gestrichen. Es handelt sich dabei um die redaktionelle Folgeänderung im Zusammenhang mit der Neufassung der Besteuerung der →Kleinunternehmer in §§ 19 und 19a UStG. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG i. d. F. des JStG 2024 sind die Umsätze der Kleinunternehmer ab 1.1.2025 steuerfrei.
Solche Fälle liegen vor, wenn der Wiederverkäufer den Gebrauchsgegenstand im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet erworben hat von (Abschn. 25a.1. Abs. 5 UStAE):
-
einer Privatperson oder juristischen Person des öffentlichen Rechts, die nicht Unternehmer ist;
-
einem Unternehmer aus dessen nicht unternehmerischen Bereich;
-
einem Unternehmer, der mit seiner Lieferung des Gegenstandes unter eine Steuerbefreiung fällt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führt, z. B. einem Arzt oder ab 1.1.2025 einem Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG, oder
-
einem anderen Wiederverkäufer, der auf die Lieferung ebenfalls die Differenzbesteuerung angewendet hat (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG).
Dies setzt allerdings voraus, dass für diese Lieferung die Differenzbesteuerung zu Recht angewendet wurde (BFH Urteil vom 23.4.2009, V R 52/07, BStBl II 2009, 860; Martini, UR 2010, 81). Die Differenzbesteuerung ist hiernach auch bei Verkäufen von Händler an Händler möglich.
Der Erwerb eines Gegenstands von einem Land- und Forstwirt, der auf die Umsätze aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb die Durchschnittsbesteuerung des § 24 UStG anwendet, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG (Abschn. 25a.1. Abs. 5 Satz 3 UStAE; so auch das FG Münster mit Urteil vom 29.3.2022, 5 K 1589/21, EFG 2022, 1244, LEXinform 5024629, Revision eingelegt, Az. BFH: XI R 12/22, LEXinform 0954130).
Grds. unterliegen die Umsätze mit Gegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögens (z. B. der Verkauf gebrauchter landwirtschaftlicher Geräte) der Regelbesteuerung (Abschn. 24.2. Abs. 6 Satz 2 UStAE). In einem solchen Fall kommt die Differenzbesteuerung für die Weiterveräußerung der landwirtschaftlichen Geräte nicht in Betracht, da für die Lieferung des Land- und Forstwirts an den Wiederverkäufer USt geschuldet wird; die Voraussetzung des § 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a UStG ist nicht erfüllt.
Aus Vereinfachungsgründen wird die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf diese Umsätze jedoch nicht beanstandet, wenn die Gegenstände während ihrer Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögen nahezu ausschließlich, d. h. zu mindestens 95 %, für Umsätze verwendet wurden, die den Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG ausschließen (Abschn. 24.2. Abs. 6 Satz 3 ff. UStAE). In einem solchen Fall wird die USt nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG mit dem dort genannten maßgeblichen Durchschnittssatz (ab 1.1.2025: 7,8 %; s. →Allgemeine Durchschnittssätze unter dem Gliederungspunkt ›Überblick über die Durchschnittssätze‹) festgesetzt. Aus § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG ergibt sich ein Vorsteuerabzug in gleicher Höhe. Durch diese Regelungen gleichen sich Steuer und Vorsteuer aus, sodass der Landwirt im Ergebnis für diese Umsätze keine USt zu entrichten hat (s. → Land- und Forstwirtschaft unter dem Gliederungspunkt ›Umsätze mit Gegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögens‹).
Der leistende Unternehmer, auf dessen Lieferung eines Gegenstandes nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG die Besteuerung nach Durchschnittssätzen Anwendung findet, schuldet hierfür die USt.
Der leistende Land- und Forstwirt ist im Fall der Anwendung der Besteuerung nach Durchschnittssätzen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG verpflichtet, die auf seinen Umsatz nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG anfallende USt in der Rechnung offen auszuweisen und auf den Leistungsempfänger abzuwälzen (Abschn. 24.9. UStAE). Anders als ein privater Anbieter ist ein unternehmerisch tätiger Wiederverkäufer berechtigt, die ihm danach vom leistenden Unternehmer für den Erwerb des Gegenstandes in Rechnung gestellte USt als Vorsteuer abzuziehen, sodass in diesen Fällen auch keine die Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG rechtfertigende Wettbewerbssituation zwischen einem unternehmerischen und einem privaten Wiederverkäufer vorliegt.
Mit Art. 24 Nr. 13 i. V. m. Art. 56 Abs. 1 des JStG 2024 vom 5.12.2024 (BGBl I 2024, Nr. 387) werden der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG ab dem Tag nach der Verkündung des JStG 2024 auf 8,4 % angepasst.
Mit Art. 25 Nr. 21 i. V. m. Art. 56 Abs. 7 des JStG 2024 vom 5.12.2024 (BGBl I 2024, Nr. 387) werden der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG ab 1.1.2025 auf 7,8 % angepasst.
Zur Nachweispflicht für die Anwendung der Differenzbesteuerung hat der BFH mit Urteil vom 11.12.2024 (XI R 15/21, LEXinform 0953827) entschieden, dass der Wiederverkäufer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der in § 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 UStG normierten Voraussetzungen der Differenzbesteuerung in der Person seines Vorlieferanten trägt (s. u. den Gliederungspunkt 10 ›Differenzbesteuerung bei Kfz‹; s. a. Kollruss, UR 2025, 201).
Das Vorliegen der Voraussetzungen der Differenzbesteuerung kann nicht unabhängig von weiteren Prüfungsmaßnahmen des Wiederverkäufers aus Vertrauensschutzgründen fingiert werden, wenn es sich bei den Ankäufen von Gebrauchtwagen um einmalige Geschäftsbeziehungen mit dem Wiederverkäufer unbekannten Personen handelt und der letzte Halter der angekauften Pkw nicht mit der Person des Verkäufers identisch ist (Abgrenzung zum EuGH-Urteil vom 18.5.2017, C-624/15, UR 2017, 552, LEXinform 0589547).
In Rz. 40 und 41 seiner Entscheidung C-624/15 hat der EuGH entschieden, dass die Steuerverwaltung von dem Stpfl., der sein Recht auf Anwendung der Differenzbesteuerung ausüben möchte, nicht generell verlangen kann, zum einen insbes. zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände, für die dieses Recht geltend gemacht wird, seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer einer vorhergehenden Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung vorliegen, oder zum anderen entsprechende Unterlagen vorzulegen.
Es ist nämlich grds. Sache der Steuerbehörden, bei den Wirtschaftsteilnehmern die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, um Unregelmäßigkeiten und Mehrwertsteuerhinterziehung aufzudecken und gegen den Wirtschaftsteilnehmer, der diese Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung begangen hat, Sanktionen zu verhängen.
Von der Differenzbesteuerung sind Gebrauchtgegenstände ausgenommen, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet erworben worden sind, sofern der Lieferer dort die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen angewendet hat (§ 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. a UStG) und somit beim Erwerber ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt (s. u. den Gliederungspunkt 3 ›Besonderheiten i. S. d. § 25a Abs. 7 UStG‹).
Mit Urteil vom 29.11.2018 (C-264/17, UR 2019, 32, LEXinform 0651552) hat der EuGH entschieden, dass Art. 316 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL i. d. F. bis 31.12.2024 dahin auszulegen ist, dass ein stpfl. Wiederverkäufer für die Anwendung der Differenzbesteuerung auf eine Lieferung von Kunstgegenständen optieren kann, die er zuvor im Rahmen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern erworben hat (s. u. die Gliederungspunkte 3 ›Besonderheiten i. S. d. § 25a Abs. 7 UStG‹ sowie 8 ›Besonderheiten bei Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten‹).
2.6 Behandlung der Entnahmen von erworbenen Gegenständen
Im Rahmen der Differenzbesteuerung wird nach § 25a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 UStG der Umsatz nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt. Bei Lieferungen i. S. d. § 3 Abs. 1b UStG tritt an die Stelle des Verkaufspreises der Wert nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG (Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand zum Zeitpunkt des Umsatzes; fiktiver Verkaufspreis; s. § 25a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 UStG). Bei den vorbezeichneten Lieferungen kommt eine Differenzbesteuerung im Normalfall allerdings im Hinblick auf § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG nicht in Betracht, weil diese Vorschrift die Berechtigung zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug voraussetzt (Abschn. 25a.1. Abs. 9 UStAE).
3 Besonderheiten i. S. d. § 25a Abs. 7 UStG
3.1 Innergemeinschaftlicher Erwerb
Keine Anwendung findet die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. a UStG dann, wenn der Gegenstand an den Wiederverkäufer in Form einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung geliefert wurde (und somit beim Erwerber ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorlag).
Nach Art. 314 Buchst. b MwStSystRL ist die Differenzbesteuerung u. a. nur dann anzuwenden, wenn der Gegenstand von einem anderen Stpfl. (Unternehmer) geliefert wurde, sofern die Lieferung des Gegenstands durch diesen anderen Unternehmer gem. Art. 136 MwStSystRL von der Steuer befreit ist. Es handelt sich dabei um ›unechte‹ Steuerbefreiungen, deren Lieferungen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind.
Der nationale Gesetzgeber wendet die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a UStG u. a. dann an, wenn der Gegenstand im Gemeinschaftsgebiet an den Wiederverkäufer geliefert und die USt dafür nicht geschuldet wird.
Da nach der nationalen Regelung auch für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung die USt nicht geschuldet wird, wäre nach § 25a Abs. 1 UStG die Differenzbesteuerung anzuwenden. Der nationale Gesetzgeber hat die EU-Richtline des Art. 314 Buchst. b MwStSystRL in § 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. a UStG umgesetzt, indem er die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung als ›echte‹ Steuerbefreiung von der Anwendung der Differenzbesteuerung ausschließt.
Der inländische Antiquitätenhändler H erwirbt von einem französischen Lieferanten F einen alten Seidenteppich. Der französische Lieferant behandelt den Vorgang in Frankreich als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. H hat dem französischen Lieferanten seine deutsche USt-IdNr. mitgeteilt.
Die Lieferung des F ist in Frankreich nach Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL (§ 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a UStG) als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei. Da für diese Lieferung des F an H USt nicht geschuldet wird, ist dem Grunde nach die Voraussetzung des § 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a UStG für das Vorliegen der Differenzbesteuerung beim Wiederverkaufs des Teppichs erfüllt.
Allerdings fällt H im Falle eines Weiterverkaufs des Teppichs nicht unter die Differenzbesteuerung, da nach § 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. a UStG (Art. 314 Buchst. b MwStSystRL) § 25a UStG keine Anwendung find, wenn der EU-ausländische Lieferer auf seine Lieferung die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen in Anspruch genommen hat. Zu beachten ist, dass H beim Erwerb des Teppichs deutsche Erwerbs-USt anzumelden hat (innergemeinschaftlicher Erwerb). Da die Differenzbesteuerung für den durch F gelieferten Teppich nicht anzuwenden ist, ist H unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG zum Vorsteuerabzug der Erwerbssteuer berechtigt.
Die Nichtanwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. a UStG auf innergemeinschaftliche Lieferungen von Kunstgegenständen an den inländischen Wiederverkäufer ist unionsrechtswidrig. Der EuGH hat mit Urteil vom 29.11.2018 (C-264/17, LEXinform 0651552) entschieden, dass Art. 316 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL i. d. F. bis 31.12.2024 dahin auszulegen ist, dass ein stpfl. Wiederverkäufer für die Anwendung der Differenzbesteuerung auf eine Lieferung von Kunstgegenständen optieren kann, die er zuvor im Rahmen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern erworben hat.
Art. 316 Abs. 1 MwStSystRL i. d. F. bis 31.12.2024 hat folgenden Wortlaut:
›Die Mitgliedstaaten räumen den steuerpflichtigen Wiederverkäufern das Recht ein, die Differenzbesteuerung bei der Lieferung folgender Gegenstände anzuwenden:
-
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten, die sie selbst eingeführt haben;
-
Kunstgegenstände, die ihnen vom Urheber oder von dessen Rechtsnachfolgern geliefert wurden;
-
Kunstgegenstände, die ihnen von einem Steuerpflichtigen, der kein steuerpflichtiger Wiederverkäufer ist, geliefert wurden, wenn auf die Lieferung dieses anderen Steuerpflichtigen gemäß Art. 103 der ermäßigte Steuersatz angewandt wurde.‹
Zur Anwendung der Differenzbesteuerung für bestimmte Gegenstände des Art. 316 Abs. 1 MwStSystRL i. d. F. ab 1.1.2025 sowie des § 25a Abs. 7 i. V. m. Abs. 2 UStG ab 1.1.2025 s. den Gliederungspunkt 8 ›Besonderheiten bei Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten‹.
3.2 Innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge
Die Differenzbesteuerung wird gem. § 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. b UStG nicht auf die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs i. S. d. § 1b Abs. 2 und 3 UStG durch den Wiederverkäufer angewendet (s. Abschn. 25a.1. Abs. 19 UStAE).
Der Gebrauchtwagenhändler G in Stuttgart erwirbt von der Privatperson P1 einen Pkw (Erstzulassung im Juli 12) für 20 000 EUR und veräußert ihn im Februar 13 bei einem Kilometerstand von 5 000 km für 25 000 EUR an die Privatperson P2 in Straßburg (Frankreich).
G liefert an P2 ein ›Neufahrzeug‹ i. S. v. § 1b Abs. 2 und 3 UStG. Er kann somit die Differenzbesteuerung beim Weiterverkauf nicht anwenden (§ 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. b UStG). Es gilt die normale Regelbesteuerung. G tätigt somit an P2 eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. P2 ist Abnehmer i. S. d. § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c UStG. P2 hat in Frankreich (auch als Privatperson) den innergemeinschaftlichen Erwerb des Neufahrzeuges zu versteuern (§ 1b Abs. 1 UStG; s. a. Abschn. 25a.1. Abs. 19 UStAE).
Wie Beispiel 7, jedoch hat das Fahrzeug einen Kilometerstand von 7 000 km.
Da der Kilometerstand über 6 000 km liegt und die erste Inbetriebnahme mehr als sechs Monate zurückliegt, handelt es sich nicht um ein ›Neufahrzeug‹ i. S. v. § 1b Abs. 2 und 3 UStG.
G muss beim Weiterverkauf an den Franzosen die Differenzbesteuerung anwenden, da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 UStG erfüllt sind:
-
G ist ein Wiederverkäufer,
-
der Pkw wurde an den Wiederverkäufer G im Gemeinschaftsgebiet geliefert,
-
für die Lieferung durch P1 an G wurde USt nicht geschuldet.
Da die Privatperson P2 kein begünstigter Abnehmer i. S. d. § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c UStG ist, ist die Lieferung des G an P2 nicht nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG steuerfrei.
Es handelt sich zwar um einen innergemeinschaftlichen Fernverkauf i. S. d. § 3c Abs. 1 Satz 2 UStG, bei dem der Ort der Lieferung sich dort befindet, wo die Beförderung oder Versendung endet (Frankreich). Bei Anwendung der Differenzbesteuerung ist allerdings die Anwendung der Ortsregelung des § 3c Abs. 1 UStG ausgeschlossen (§ 3c Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und § 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG). Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach § 3 Abs. 6 UStG und befindet sich in Stuttgart. Die Lieferung im Rahmen der Differenzbesteuerung ist somit steuerbar und stpfl. Dies hat zur Folge, dass aus der Differenz von 5 000 EUR die USt mit dem allgemeinen Steuersatz herauszurechnen ist und beträgt demnach (5 000 EUR : 119 × 19 =) 798,32 EUR.
Der Gebrauchtwagenhändler G in Straßburg erwirbt von der Privatperson P1 aus Straßburg einen Pkw (Erstzulassung im Juli 12) für 20 000 EUR und veräußert ihn im Februar 13 bei einem Kilometerstand von 7 000 km für 25 000 EUR an den Unternehmer U in Stuttgart. U erwirbt den Gegenstand für sein Unternehmen.
Da der Kilometerstand über 6 000 km liegt und die erste Inbetriebnahme mehr als sechs Monate zurückliegt, handelt es sich nicht um ein ›Neufahrzeug‹ i. S. v. § 1b Abs. 2 und 3 UStG.
G muss beim Weiterverkauf an U in Deutschland die Differenzbesteuerung anwenden, da die Voraussetzungen der Art. 313 und 314 MwStSystRL (§ 25a Abs. 1 UStG) erfüllt sind:
-
G ist ein Wiederverkäufer,
-
der Pkw wurde an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert,
-
für die Lieferung durch P1 an G wurde USt nicht geschuldet.
Da Unternehmer U ein begünstigter Abnehmer i. S. d. § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a UStG ist, könnte die Lieferung des G an U unter den weiteren Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 UStG in Frankreich steuerfrei sein. Allerdings ist bei Anwendung der Differenzbesteuerung die Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG ausgeschlossen.
Ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf i. S. d. § 3c Abs. 1 Satz 2 UStG liegt nicht vor, da der Erwerber keine begünstige Person i. S. d. genannten Vorschrift ist. Bei Anwendung der Differenzbesteuerung wäre aber auch die Anwendung der Ortsregelung des § 3c Abs. 1 UStG ausgeschlossen (§ 3c Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und § 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG). Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach § 3 Abs. 6 UStG und befindet sich in Straßburg. Die Lieferung im Rahmen der Differenzbesteuerung ist in Frankreich steuerbar und stpfl.
Der Erwerber U tätigt nach § 3d Satz 1 UStG in Deutschland einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a Abs. 1 UStG. Da aber die Besteuerung in Frankreich erfolgt, unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb nicht der USt (§ 25a Abs. 7 Nr. 2 UStG). Bei der Differenzbesteuerung erfolgt die Besteuerung somit im Ursprungsland. Etwas anderes gilt, wenn der Wiederverkäufer auf die Anwendung der Differenzbesteuerung verzichtet (s. den nachfolgenden Gliederungspunkt).
4 Option gem. § 25a Abs. 8 UStG
Gem. § 25a Abs. 8 UStG kann der Wiederverkäufer jederzeit bei jedem einzelnen Verkaufsgeschäft auf die Anwendung der Differenzbesteuerung verzichten. Die Option zur Regelbesteuerung ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn der Wiederverkäufer von der Regelung der Bildung einer Gesamtmarge Gebrauch gemacht hat (Abschn. 25a.1. Abs. 21 Satz 3 UStAE; s. u. den Gliederungspunkt 7 ›Bildung der Gesamtdifferenz‹ ;→ Wechsel der Besteuerungsform).
Zum Sachverhalt s. o. das Beispiele 9.
Der Gebrauchtwagenhändler G in Straßburg erwirbt von der Privatperson P1 aus Straßburg einen Pkw (Erstzulassung im Juli 12) für 20 000 EUR und veräußert ihn im Februar 13 bei einem Kilometerstand von 7 000 km für 25 000 EUR an den Unternehmer U in Stuttgart. U erwirbt den Gegenstand für sein Unternehmen.
G hat nach § 25a Abs. 8 UStG auf die Anwendung der Differenzbesteuerung verzichtet.
Da es sich nicht um die Lieferung eines neuen Fahrzeugs handelt und die Differenzbesteuerung nach der Option gem. § 25a Abs. 8 UStG nicht angewendet wird (Ausschlussgründe des § 3c Abs. 1 UStG), ist die Ortsvorschrift des § 3c Abs. 1 UStG zu prüfen. Die Ortsvorschrift des § 3c Abs. 1 Satz 1 UStG kommt nicht zur Anwendung, da der Erwerber des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs kein in § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG bezeichneter Empfänger ist. Der Ort der Lieferung des G an U ist unter analoger Anwendung des § 3 Abs. 6 UStG in Frankreich. Die Lieferung ist nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a UStG analog in Frankreich steuerfrei. U hat nach § 3d Satz 1 UStG in Deutschland einen innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 3a Abs. 1 UStG) zu versteuern.
5 Lieferort, Steuerbefreiungen, Optionsmöglichkeiten
Bei der Weiterlieferung durch den Wiederverkäufer richtet sich der Lieferort nach der Regel der §§ 3 Abs. 6, 7 und 8 UStG. Die Differenzbesteuerung kann auch auf Lieferungen vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet angewendet werden. Sie ist in diesem Fall stets im Inland vorzunehmen; die Regelung des § 3c UStG (→ Ort der Lieferung; s. a. § 3c Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 UStG) und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen i. S. v. § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG findet keine Anwendung (§ 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG; Abschn. 25a.1. Abs. 18 UStAE; s. o. Beispiel 10).
Die Steuerbefreiungen – ausgenommen die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. m. § 6a UStG – gelten auch bei der Differenzbesteuerung. Es kommt allerdings generell nur der Regelsteuersatz zur Anwendung (§ 25a Abs. 5 UStG; Abschn. 25a.1. Abs. 15, 18 UStAE).
Der inländische Antiquitätenhändler H erwirbt von einer inländischen Privatperson P1 einen alten Seidenteppich. Er verkauft ihn an eine:
-
Privatperson P2 mit Wohnort in Frankreich,
-
Person, die in Frankreich wohnt und Unternehmer ist,
-
Privatperson P3 mit Wohnort in der Schweiz.
Fällt der Unternehmer mit dem Verkauf unter die Differenzbesteuerung, ist gem. § 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG sowohl die Anwendung des § 3c UStG (innergemeinschaftlicher Fernverkauf) als auch die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG ausgeschlossen (Fall a).
Dies bedeutet, dass H grds. den Verkauf in Deutschland versteuern muss (Ortsbestimmung nach § 3 Abs. 6 UStG). Dies gilt auch für den Verkauf an den Unternehmer mit Sitz im EU-Ausland (Fall b; s. o. die Beispiele 9 und 10).
Will H die Differenzbesteuerung vermeiden, kann er gem. § 25a Abs. 8 UStG auf die Differenzbesteuerung verzichten. In diesem Falle kann er an seinen ausländischen Geschäftspartner eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung tätigen, wenn dieser ihm eine gültige USt-IdNr. vorlegt (s. o. Beispiel 10).
Die Steuerbefreiungen für Ausfuhrlieferungen gelten auch dann, wenn der Unternehmer unter die Differenzbesteuerung fällt. Die Lieferung an die Privatperson (Fall c) ist steuerfrei gem. § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG.
Antiquitätenhändler H wird von dem Schweitzer P3 beauftragt, für ihn einen seltenen Seidenteppich zu finden. H findet auch den gewünschten Teppich beim Arzt AS in Stuttgart, der diesen Teppich zutreffend als Unternehmensvermögen behandelt hatte. Der Arzt tätigt ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG. H und AS einigten sich auf einen Kaufpreis i. H. v. 25 000 EUR. AS übergibt H am 25.5.2025 den Teppich und H zahlt 25 000 EUR in bar. Noch am selben Tag bringt H den Teppich zu P3 in die Schweiz. Vereinbarungsgemäß überweist P3 dem H den verausgabten Kaufpreis zzgl. 5 % des Kaufpreises i. H. v. 1 250 EUR, insgesamt somit 26 250 EUR.
H tritt gegenüber AS im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung auf und verwendet dabei seine deutsche USt-IdNr. Es handelt sich um Lieferungen des Teppichs (§ 3 Abs. 1 UStG) im Rahmen einer Einkaufskommission (§ 3 Abs. 3 UStG): Verkäufer AS liefert an H (Kommissionär), dieser liefert an P3 (Kommittent).
Zeit und Ort der beiden Lieferungen bestimmen sich nach den allgemeinen Regeln. Die Lieferung des Kommissionärs an den Kommittenten ist in dem Zeitpunkt ausgeführt, in dem der Kommittent die Verfügungsmacht an dem Kommissionsgut erhalten hat.
Im Beispielsfall haben mehrere Unternehmer (AS und H) über denselben Gegenstand (Teppich) Umsatzgeschäfte abgeschlossen. Der Teppich ist bei der Lieferung unmittelbar von AS zum letzten Abnehmer P3 gelangt. Es handelt sich daher um ein Reihengeschäft i. S. v. § 3 Abs. 6a Satz 1 UStG. Nach § 3 Abs. 6a Satz 4 Alternative 2 i. V. m. Satz 6 UStG ist die Lieferung von H an P3 die bewegte Lieferung, da H gegenüber AS mit seiner deutschen USt-IdNr. auftritt.
Bei der Lieferung des H an P3 liegen die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung vor, weil die steuerbare Lieferung des AS an H (Ort nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG in Stuttgart) nach § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei ist und somit keine USt geschuldet wird (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a UStG) und H ein Wiederverkäufer i. S. d. § 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG ist. Der Ort der Lieferung des H an P3 befindet sich nach § 3 Abs. 6 UStG in Stuttgart, da die Beförderung dort beginnt. Die Lieferung ist nach § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 als Ausfuhrlieferung steuerfrei, die auch nach § 25a Abs. 5 Satz 2 UStG zur Anwendung kommt (s. a. Hartl, Übungsklausur aus dem Umsatzsteuerrecht – Besondere Besteuerungsformen im Umsatzsteuerrecht unter I.2., SteuerStud 6/2024, Beilage Seite 10).
6 Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach der Einzeldifferenz
Die Bemessungsgrundlage ist vorbehaltlich der Anwendung der Gesamtdifferenz für jeden Gegenstand einzeln zu ermitteln (Einzeldifferenz § 25a Abs. 3 Satz 1 UStG; Abschn. 25a.1. Abs. 8 und 11 UStAE). Die in dem Unterschiedsbetrag enthaltene USt ist herauszurechnen. Nebenkosten, die nach dem Erwerb des Gegenstandes anfallen, also nicht im Einkaufspreis enthalten sind, z. B. Reparaturkosten, mindern nicht die Bemessungsgrundlage.
Nicht zulässig ist es, die positive Differenz (Marge) aus dem An- und Verkauf eines Gegenstands mit der negativen Einzeldifferenz aus dem Verkauf eines anderen Gegenstands oder einer negativen Gesamtdifferenz zu verrechnen. Bei einem negativen Unterschiedsbetrag beträgt die Bemessungsgrundlage 0 EUR. Dieser Unterschiedsbetrag kann auch in späteren Besteuerungszeiträumen nicht berücksichtigt werden. Wird ein Gegenstand im Anschaffungsjahr nicht veräußert, entnommen oder zugewendet, ist dessen Einkaufspreis im Jahr der tatsächlichen Veräußerung, Entnahme oder Zuwendung in die Berechnung der Einzeldifferenz einzubeziehen (Abschn. 25a.1. Abs. 11 UStAE).
Zu den Besonderheiten bei der Ermittlung der Einzeldifferenz bei Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten s. u. den Gliederungspunkt 8 ›Besonderheiten bei Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten‹ sowie Abschn. 25a.1. Abs. 11a UStAE.
U betreibt in München einen Groß- und Einzelhandel mit Sportartikeln. Wie jedes Jahr startet U im Februar die Ski-Aktion ›Neu gegen alt‹. Am 5.2.12 bringt ein Kunde seine alten Skier in das Geschäft und kauft sich dafür ein neues Paar. Die alten Skier werden mit einem unstrittigen Wert von 250 EUR angerechnet. Der Kunde zahlt sodann für seine Neuerwerbung 700 EUR in bar. Ein Angestellter des U verkauft die alten Skier am 7.2.12 in Unkenntnis des zutreffenden Wertes für 300 EUR.
Der Verkauf der neuen Skier am 5.2.12 stellt eine Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) im Rahmen eines Tausches mit Baraufgabe (§ 3 Abs. 12 Satz 1 UStG) dar. Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG und ist in München. Die Lieferung ist damit steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) und stpfl. Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung der Skier (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG) i. H. v. 250 EUR zzgl. der Baraufgabe von 700 EUR (§ 10 Abs. 1 UStG) = 950 EUR × 100/119 = 798 EUR. Die USt beträgt 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG) = 152 EUR und entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums Februar (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 UStG). Aus dem Kauf der Skier kann keine Vorsteuer abgezogen werden, da diese nicht von einem anderen Unternehmer angeschafft wurden (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG).
Der Verkauf der alten Skier am 7.2.12 stellt eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG dar. Der Ort (§ 3 Abs. 6 UStG) befindet sich in München. Die Lieferung ist steuerbar und stpfl. Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung beträgt nach § 25a Abs. 3 UStG 50 EUR (300 EUR ./. 250 EUR, Abschn. 25a.1. Abs. 10 Satz 2 UStAE) abzüglich der darin enthaltenen USt (§§ 25a Abs. 5 Satz 1, 12 Abs. 1 UStG) × 100 : 119 = 42 EUR. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 25a UStG sind gegeben, da U hier ein Wiederverkäufer i. S. d. § 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG (Abschn. 25a.1. Abs. 2 Satz 3 UStAE) ist, die Lieferung an U im Gemeinschaftsgebiet erfolgt ist und für diese Lieferung die USt nicht geschuldet wurde (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG). Die Anwendung der Differenzbesteuerung ist für Skier auch möglich (§ 25a Abs. 1 Nr. 3 UStG). Die Steuer beträgt 8 EUR (19 % von 42 EUR) und entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums Februar.
7 Bildung der Gesamtdifferenz
7.1 Allgemeiner Überblick
Der Wiederverkäufer kann für seine gesamten Umsätze innerhalb eines Besteuerungszeitraums (= Kj., § 16 Abs. 1 UStG), soweit sie unter die Differenzbesteuerung fallen, eine Gesamtmarge bilden. Dies gilt jedoch nur bei Gegenständen, deren Einkaufspreis 500 EUR nicht übersteigt (vgl. § 25a Abs. 4 Satz 2 UStG). Ansonsten gilt der Grundsatz der Einzeldifferenzbildung. Bei Anwendung der Gesamtmarge ist jedoch ein Verzicht auf die Differenzbesteuerung ausgeschlossen. Zur Bildung der Gesamtdifferenz s. Abschn. 25a.1. Abs. 12 und 13 UStAE mit Beispiel.
Mit Art. 5 Nr. 3 i. V. m. Art. 74 Abs. 6 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes vom 29.10.2024 (BGBl I 2024, Nr. 323) wird ab 1.1.2025 in § 25a Abs. 4 Satz 2 UStG der Höchsteinkaufspreis für die Ermittlung der Gesamtmarge von bisher 500 EUR auf 750 EUR erhöht.
7.2 Steuersatz
Bei der Differenzbesteuerung ist stets der allgemeine Steuersatz (sog. Regelsteuersatz) anzuwenden. Dies kann im Einzelfall, insbes. bei Gegenständen, deren Veräußerung ansonsten dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, zu interessanten Unterschieden in der Besteuerung führen (vgl. § 25a Abs. 5 Satz 1 UStG). Ferner können sich grds. unzutreffende Ergebnisse ergeben, wenn mehrere Besteuerungszeiträume betroffen sind.
Ein Händler H hat im Februar 15 mehr als 100 Bücher für 1 000 EUR angekauft. Kein Buch ist über 750 EUR wert. H veräußert die Bücher im November 15 für 2 500 EUR.
Nach § 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG kann H auf die Lieferungen der Bücher die Differenzbesteuerung zum Steuersatz von 19 % der Bemessungsgrundlage anwenden. Bei der Differenzbesteuerung ist die Steuer stets mit dem allgemeinen Steuersatz zu berechnen (§ 25a Abs. 5 Satz 1 UStG, Abschn. 25a.1. Abs. 15 UStAE). Dies gilt auch für solche Gegenstände, für die bei der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften der ermäßigte Steuersatz in Betracht käme. H kann eine Gesamtdifferenz als Unterschiedsbetrag zwischen Ein- und Verkaufspreis (ohne USt) bilden (§ 25a Abs. 4 UStG). Die Gesamtdifferenz beträgt 1 500 EUR. Die Bemessungsgrundlage für die Lieferungen ist 1 500 EUR : 119 × 100 = 1 260,50 EUR, die USt beträgt 239,50 EUR.
Bei Anwendung der Gesamtdifferenz nach § 25a Abs. 4 UStG ist ein Verzicht auf die Differenzbesteuerung nicht zulässig (§ 25a Abs. 8 UStG). Hätte H die Lieferungen der Bücher zur Regelbesteuerung mit 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Anlage 2 Nr. 49 UStG) der Bemessungsgrundlage ausführen können, hätte die USt (2 500 EUR : 107 × 7 =) 163,55 EUR betragen.
7.3 Bildung der Gesamtdifferenz im Besteuerungszeitraum
Die Gesamtdifferenz ist der Betrag, um den die Summe der Verkaufspreise und der Werte nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG die Summe der Einkaufspreise – jeweils bezogen auf den Besteuerungszeitraum – übersteigt; die in dem Unterschiedsbetrag enthaltene USt ist herauszurechnen (§ 25a Abs. 4 UStG, Abschn. 25a.1. Abs. 12 Satz 2 UStAE).
Die Summe der Einkaufspreise ›dieses Zeitraums‹ ist die Summe aller in einem Besteuerungszeitraum eingekauften und selbst eingeführten Gebrauchtwaren, die der Wiederverkäufer der Gesamtdifferenz unterwirft. Es kommt nicht darauf an, dass er sie in demselben Besteuerungszeitraum auch weiterliefert.
Kann ein Gegenstand endgültig nicht mehr veräußert, entnommen oder zugewendet werden (z. B. wegen Diebstahl oder Untergang), so ist die Summe der Einkaufspreise entsprechend zu mindern (Abschn. 25a.1. Abs. 12 Satz 4 UStAE).
Die Summe der Verkaufspreise ist die Summe aller in dem Besteuerungszeitraum gelieferten Gebrauchtwaren, die in die Bildung einer Gesamtdifferenz einbezogen werden dürfen. Es kommt nicht darauf an, in welchem Besteuerungszeitraum sie eingekauft (eingeführt) worden sind.
Die Gesamtdifferenz ist der Bruttobetrag (Summe der Verkaufspreise abzgl. Summe der Einkaufspreise). Aus der Gesamtdifferenz wird die Bemessungsgrundlage ermittelt, indem die USt herausgerechnet wird. Nach § 25a Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 UStG gehört die USt nicht zur Bemessungsgrundlage.
Ein Händler H hat im Februar 15 mehr als 600 Bücher für 6 000 EUR angekauft. Kein Buch ist über 750 EUR wert. H veräußert die Bücher im November 16 für 10 000 EUR. Weitere Umsätze hat er nicht ausgeführt.
Die Gesamtdifferenz für das Kj. 15 wird wie folgt ermittelt:
|
Summe der Verkaufspreise |
0 EUR |
|
abzüglich der Summe der Einkaufspreise dieses Zeitraums |
./. 6 000 EUR |
|
Differenz |
./. 6 000 EUR |
Ist die Gesamtdifferenz eines Besteuerungszeitraums negativ, beträgt die Bemessungsgrundlage 0 EUR; der negative Betrag kann nicht in späteren Besteuerungszeiträumen berücksichtigt werden (Abschn. 25a.1. Abs. 13 Satz 5 UStAE).
Bei der Einzeldifferenz nach § 25a Abs. 3 UStG und bei der Regelbesteuerung wäre die Bemessungsgrundlage im Kj. 15 ebenfalls 0 EUR.
Die Gesamtdifferenz für das Kj. 16 wird wie folgt ermittelt:
|
Summe der Verkaufspreise |
10 000 EUR |
|
abzüglich der Summe der Einkaufspreise dieses Zeitraums |
./. 0 EUR |
|
Differenz = Gesamtdifferenz |
10 000 EUR |
Die Bemessungsgrundlage beträgt (10 000 EUR : 119 × 100 =) 8 403,36 EUR, die USt beträgt 1 596,64 EUR.
Zu Beginn des Kj. 16 hätte H von der Ermittlung nach der Gesamtdifferenz zur Ermittlung nach der Einzeldifferenz wechseln können (Abschn. 25a.1. Abs. 14 UStAE). Bei der Anwendung der Einzeldifferenz nach § 25a Abs. 3 UStG hätte H nur die einzelnen Differenzbeträge für die Lieferungen der einzelnen Bücher im Gesamtbetrag von 4 000 EUR abzüglich der USt zum Regelsteuersatz (Bemessungsgrundlage 4 000 EUR : 119 × 100 = 3 361,34 EUR) versteuern müssen. Die USt hätte 638,66 EUR betragen.
Bei der Einzeldifferenzermittlung im Kj. 16 kann H den Einkaufspreis jedes einzelnen Buches ansetzen, obwohl dieser Einkaufspreis im Kj. 15 bereits bei der Gesamtdifferenzbesteuerung berücksichtigt wurde.
Bei Anwendung der Einzeldifferenz kann H bei jeder Lieferung auf die Differenzbesteuerung verzichten (§ 25a Abs. 8 Satz 1 UStG). H hätte dann die einzelnen Bücherlieferungen mit dem jeweils erzielten Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG) dem ermäßigten Steuersatz unterwerfen können. Bei einem Entgelt i. H. v. (10 000 EUR : 107 × 100 =) 9 345,79 EUR hätte die USt 654,21 EUR betragen.
Die Voraussetzungen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz müssen grds. für jeden einzelnen Gegenstand erfüllt sein. Wendet der Wiederverkäufer für eine Mehrheit von Gegenständen oder für Sachgesamtheiten einen Gesamteinkaufspreis auf (z. B. beim Kauf von Sammlungen oder Nachlässen) und werden die Gegenstände üblicherweise später einzeln verkauft, so kann wie folgt verfahren werden (Abschn. 25a.1. Abs. 12 Satz 6 UStAE):
-
Beträgt der Gesamteinkaufspreis bis zu 750 EUR, kann aus Vereinfachungsgründen von der Ermittlung der auf die einzelnen Gegenstände entfallenden Einkaufspreise abgesehen werden.
-
Übersteigt der Gesamteinkaufspreis den Betrag von 750 EUR, ist der auf die einzelnen Gegenstände entfallende Einkaufspreis grds. im Wege sachgerechter Schätzung zu ermitteln. Die Schätzung kann auf wertbestimmende Einzelgegenstände so lange beschränkt werden, bis der Gesamtbetrag für die restlichen Gegenstände 750 EUR oder weniger beträgt.
Antiquitätenhändler A kauft eine Wohnzimmereinrichtung für 3 000 EUR. Er ist insbes. an einer antiken Truhe (geschätzter anteiliger Einkaufspreis 1 500 EUR) und einem Weichholzschrank (Schätzpreis 800 EUR) interessiert. Die restlichen Einrichtungsgegenstände, zu denen u. a. ein Fernsehgerät gehört (Schätzpreis 250 EUR), will er an einen Trödelhändler verkaufen.
S.a. das Beispiel 1 zu Abschn. 25a.1. Abs. 12 UStAE.
A muss beim Weiterverkauf der Truhe und des Weichholzschrankes die Bemessungsgrundlage nach der Einzeldifferenz ermitteln. Das Fernsehgerät ist den Gegenständen zuzuordnen, für die die Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz ermittelt wird. Gleiches gilt für die restlichen Einrichtungsgegenstände. Da ihr Anteil am Gesamtpreis 450 EUR beträgt, kann von einer Ermittlung der auf die einzelnen Gegenstände entfallenden Einkaufspreise abgesehen werden.
Erwirbt der Unternehmer eine Vielzahl gleichartiger Gegenstände (z. B. eine Münz- oder Briefmarkensammlung) kann sich die Schätzung des anteiligen Einkaufspreises auf die Gegenstände beschränken, deren Einkaufspreis 750 EUR übersteigt (Abschn. 25a.1. Abs. 12 Satz 6 Nr. 2 Satz 3 UStAE).
Der Münzhändler M erwirbt eine Münzsammlung für 5 000 EUR. Darin enthalten sind zwei besonders wertvolle Stücke, mit einem geschätzten anteiligen Einkaufspreis von 600 EUR bzw. 900 EUR. Die Einzelwerte der übrigen Münzen liegen unter 750 EUR.
S.a. das Beispiel 2 zu Abschn. 25a.1. Abs. 12 UStAE.
M muss beim Weiterverkauf die Bemessungsgrundlage der beiden besonders wertvollen Münzen nach der Einzeldifferenz ermitteln. Für die übrigen Stücke kann M die Gesamtdifferenzmethode anwenden. Dabei kann die Summe der Einkaufspreise mit 3 500 EUR angesetzt werden, ohne dass es einer Ermittlung des auf die einzelne Münze entfallenden Einkaufspreises bedarf.
Die Gesamtdifferenz kann nur einheitlich für die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Umsätze ermittelt werden, die sich auf Gegenstände mit Einkaufspreisen bis zu 750 EUR beziehen. Es ist nicht zulässig, die Gesamtdifferenz innerhalb dieser Preisgruppe auf bestimmte Arten von Gegenständen zu beschränken. Für Gegenstände, deren Einkaufspreis 750 EUR übersteigt, ist daneben die Ermittlung nach der Einzeldifferenz vorzunehmen. Die positive Gesamtdifferenz eines Besteuerungszeitraums kann nicht mit einer negativen Einzeldifferenz verrechnet werden. Ist die Gesamtdifferenz eines Besteuerungszeitraums negativ, beträgt die Bemessungsgrundlage 0 EUR; der negative Betrag kann nicht in späteren Besteuerungszeiträumen berücksichtigt werden. Bei der Berechnung der Besteuerungsgrundlagen für die einzelnen Voranmeldungszeiträume ist entsprechend zu verfahren. Allerdings können innerhalb desselben Besteuerungszeitraums negative mit positiven Gesamtdifferenzen einzelner Voranmeldungszeiträume verrechnet werden (Abschn. 25a.1. Abs. 13 UStAE).
Ein Wechsel von der Ermittlung nach der Einzeldifferenz zur Ermittlung nach der Gesamtdifferenz und umgekehrt ist nur zu Beginn eines Kj. zulässig (Abschn. 25a.1. Abs. 14 UStAE).
Zu den Besonderheiten bei der Ermittlung der Gesamtdifferenz bei Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten s. u. den Gliederungspunkt 8 ›Besonderheiten bei Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten‹.
Die Gesamtdifferenzen der Lieferungen des Händlers H betragen:
|
Besteuerungszeitraum |
Verkaufspreise |
Einkaufspreise |
Gesamtdifferenz |
|
Kj. 05 |
10 000 EUR |
15 000 EUR |
Abschn. 25a.1. Abs. 13 Satz 5 UStAE 0 EUR |
|
Kj. 06 |
17 500 EUR |
5 000 EUR |
12 500 EUR |
|
Kj. 07 |
10 000 EUR |
2 500 EUR |
7 500 EUR |
|
Summe |
37 500 EUR |
22 500 EUR |
20 000 EUR |
|
Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis |
15 000 EUR |
Gesamtdifferenz 20 000 EUR |
|
Die insgesamt zu versteuernde Gesamtdifferenz i. H. v. 20 000 EUR ist um 5 000 EUR höher als die Differenz der Verkaufs- und der Einkaufspreise. Die höhere Besteuerung ergibt sich aus der Nichtberücksichtigung der negativen Differenz im Kj. 05 i. H. v. ./. 5 000 EUR (s. Abschn. 25a.1. Abs. 13 Satz 5 Halbsatz 2 UStAE).
7.4 Behandlung der Gesamtdifferenz in den einzelnen Voranmeldungszeiträumen
Die Gesamtdifferenz kann zunächst einmal vorläufig für einzelne Voranmeldungszeiträume gebildet werden. Am Jahresende ist dann eine Jahresgesamtdifferenz zu ermitteln. In diesem Zusammenhang können dann negative Differenzen eines Voranmeldungszeitraumes mit positiven Differenzen eines anderen Voranmeldungszeitraumes verrechnet werden. Ist die Gesamtdifferenz eines. Kj. negativ beträgt die USt 0 EUR. Die negative Gesamtdifferenz kann nicht auf ein anderes Kj. übertragen werden. Gerade dies kann zu Unterschieden in der Gesamtsteuerbelastung führen.
8 Besonderheiten bei Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten
8.1 Differenzbesteuerung für Umsätze mit Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten nach § 25a Abs. 1 UStG
Für die Lieferungen u. a. von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten ist die Differenzbesteuerung des § 25a Abs. 1 UStG (Art. 314 MwStSystRL) anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 1 und 2 UStG erfüllt sind:
-
Der Unternehmer ist ein Wiederverkäufer gem. § 25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG (s. o. den Gliederungspunkt 2.1 ›Wiederverkäufer‹);
-
die Gegenstände wurden an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert;
-
für diese Lieferungen wurde
-
USt nicht geschuldet oder
-
die Differenzbesteuerung vorgenommen.
-
Wenn die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 UStG nicht erfüllt sind, lässt das Gesetz bei bestimmten Gegenständen, bei denen die sonstigen Voraussetzungen zur Anwendung der Differenzbesteuerung nicht gegeben sind, die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 2 UStG (Art. 316 MwStSystRL) ausnahmsweise zu (s. den nachfolgenden Gliederungspunkt).
8.2 Option zur Anwendung der Differenzbesteuerung gem. § 25a Abs. 2 UStG
8.2.1 Allgemeine Grundsätze
Das Gesetz lässt bei bestimmten Gegenständen, bei denen die sonstigen Voraussetzungen zur Anwendung der Differenzbesteuerung nicht gegeben sind, diese ausnahmsweise zu, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind (Abschn. 25a.1. Abs. 6 UStAE):
-
Einfuhr vom Drittlandsgebiet durch den Wiederverkäufer selbst (§ 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG) für
-
Kunstgegenstände nach Nr. 53 der Anlage 2 (Art. 311 Abs. 1 Nr. 2 MwStSystRL);
-
Sammlungsstücke nach Nr. 49 Buchst. f und Nr. 54 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG (Art. 311 Abs. 1 Nr. 3 MwStSystRL),
-
Antiquitäten (Zoll-Tarif-Nr. 9706 00 00; Art. 311 Abs. 1 Nr. 4 MwStSystRL).
-
-
Kunstgegenstände, soweit sie der Wiederverkäufer vom Künstler selbst oder von einem anderen Unternehmer erworben hat, der kein Wiederverkäufer war, und diese Lieferung an den Wiederverkäufer stpfl. war.
Antiquitäten sind andere Gegenstände als Kunstgegenstände und Sammlungsstücke, die mehr als 100 Jahre alt sind (Position 9706 00 00 Zolltarif; s. den nachfolgenden Hinweis). Zu den Antiquitäten s. a. die Erläuterungen des BMF im Schreiben vom 5.8.2004 (BStBl I 2004, 638 unter Rz. 155 unter 7.b.; Rz. 167 unter 2. und Rz. 172 unter c)cc); s. a. Abschn. 25a.1. Abs. 6 Satz 3 und 4 UStAE).
Mit Art. 24 Nr. 16 Buchst. d des JStG 2024 (BGBl I 2024, Nr. 387) wird die Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG geändert und u. a. in der Nr. 54 Buchst. c Doppelbuchst. cc die Angabe 9706 00 00 durch die Angabe 9706 ersetzt.
8.2.2 Wirkung der Option
Der Wiederverkäufer muss in diesen Fällen ausdrücklich die Differenzbesteuerung beim FA beantragen (Option zur Differenzbesteuerung; → Wechsel der Besteuerungsform). Der Antrag muss spätestens mit Abgabe der ersten Voranmeldung für ein Kj. gestellt werden. Die Erklärung bindet den Unternehmer für diese Verkaufsgeschäfte für zwei Jahre (§ 25a Abs. 2 Satz 2 UStG). D.h., innerhalb der Bindungsfrist kann er für solche Gegenstände nur die Differenzbesteuerung anwenden (Abschn. 25a.1. Abs. 6 und 7 UStAE). Dabei kann die Differenzbesteuerung auf einzelne Gruppen dieser Gegenstände (Kunstgegenstände oder Sammlungsstücke oder Antiquitäten) beschränkt werden.
Die Wirkung einer Erklärung nach § 25a Abs. 2 Satz 1 UStG ist nicht auf Kunstgegenstände beschränkt, die nach dem Beginn des betreffenden Kj. erworben werden. Hat der Wiederverkäufer bis zur Abgabe der ersten Voranmeldung z. B. des Kj. 2023 eine solche Erklärung abgegeben, erfasst sie auch Gegenstände, die er vor dem 1.1.2023 erworben hat und erst nach diesem Zeitpunkt veräußert.
Die Abgabe der Erklärung nach § 25a Abs. 2 Satz 1 UStG führt gem. § 25a Abs. 5 Satz 3 UStG dazu, dass der Wiederverkäufer nicht berechtigt ist, die Einfuhrumsatzsteuer, die gesondert ausgewiesene Steuer oder die nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldete Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung des Kunstgegenstands als Vorsteuer abzuziehen.
Der Händler H erwirbt ein Gemälde von einem Künstler K, der den Verkauf der USt unterwerfen muss. H veräußert das Gemälde an den Steuerberater S für dessen Praxisräume.
Da für die Lieferung des Künstlers K an den Händler H (Wiederverkäufer) USt geschuldet wurde, ist die Differenzbesteuerung nicht anzuwenden (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a UStG).
H kann aber nach § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG zur Differenzbesteuerung optieren.
Sofern H von der Möglichkeit zur Option zur Differenzbesteuerung nicht Gebrauch gemacht hat, fällt er mit dem Gemäldeverkauf unter die normale Regelbesteuerung. D.h., er kann die ihm vom Künstler berechnete Vorsteuer (7 %) geltend machen, muss andererseits den vollen Verkaufserlös mit 19 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b UStG i. d. F. bis zum 31.12.2024) versteuern, ist aber zum gesonderten Ausweis der USt berechtigt.
Ab 1.1.2025 unterliegt auch der Verkauf des H dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG.
Mit Art. 25 Nr. 5 Buchst. a i. V. m. Art. 56 Abs. 7 des JStG 2024 (BGBl I 2024, Nr. 387) werden ab 1.1.2025 in § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG die Wörter ›mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände‹ gestrichen.
Mit Art. 25 Nr. 5 Buchst. b i. V. m. Art. 56 Abs. 7 des JStG 2024 (BGBl I 2024, Nr. 387) werden ab 1.1.2025 in § 12 Abs. 2 UStG die Nr. 12 und 13 gestrichen.
Nach der Regelung ab 1.1.2025 unterliegen die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Die Regelung entspricht hinsichtlich des anzuwenden Steuersatzes im Bereich der Kunstgegenstände und Sammlungsstücke – mit Ausnahme der Vermietung – dem bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtszustand.
Da die zum 31.12.2013 geltenden Regelungen gegen damals geltendes Unionsrecht verstießen, wurde der Anwendungsbereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Umsätze mit Kunstgegenständen und Sammlungsstücken durch Art. 10 Nr. 5 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26.6.2013 (BGBl I 2013, 1809) an die unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 103 MwStSystRL angepasst.
Mit der Richtlinie 2022/542 vom 5.4.2022 (ABl. L 107 vom 6.4.2022, 1) wird ab 1.1.2025 u. a. Art. 103 MwStSystRL aufgehoben.
Nunmehr gestattet es Art. 98 Abs. 1 i. V. m. Anhang III Nr. 26 MwStSystRL, ab 1. Januar 2025 auf Umsätze mit in Anhang IX Teil A und B dieser Richtlinie aufgeführten Kunstgegenständen und Sammlungsstücken den ermäßigten Umsatzsteuersatz anzuwenden. Mit der Änderung wird von dieser unionsrechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht. Das Unionsrecht gestattet es hingegen nach wie vor nicht, auf die Vermietung von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken einen ermäßigten Umsatzsteuersatz anzuwenden (BT-Drs. 20/12780, 175).
Bei Ausübung der Option zur Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG kann H die ihm vom Künstler in Rechnung gestellte USt nicht als Vorsteuer abziehen (§ 25a Abs. 5 Satz 3 UStG). Obwohl er den Kunstgegenstand von einem Unternehmer erworben hat, fällt er unter die Differenzbesteuerung und muss die Marge mit 19 % versteuern. Bei der Ermittlung der Marge schließt der Einkaufspreis die vom Lieferer in Rechnung gestellte USt ein (Abschn. 25a.1. Abs. 8 Satz 4 UStAE). Dem Käufer darf er keine USt gesondert in Rechnung stellen.
Der Antiquitätenhändler A erwirbt in Russland eine Ikone. Er führt den Gegenstand selbst nach Deutschland ein und bezahlt an der Grenze 2 500 EUR EUSt.
Sofern H von der Möglichkeit zur Option zur Differenzbesteuerung keinen Gebrauch gemacht hat, fällt er mit dem Verkauf der Ikone unter die normale Regelbesteuerung. Demzufolge kann er die an der Grenze entrichtete deutsche EUSt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG als Vorsteuer geltend machen. Beim Weiterverkauf muss er allerdings den gesamten Verkaufserlös versteuern.
Bei Ausübung der Option zur Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG kann H die von ihm an der Grenze entrichtete EUSt nicht als Vorsteuer geltend machen. Obwohl er den Gegenstand im Drittlandsgebiet erworben hat, fällt er unter die Differenzbesteuerung und muss die Marge mit 19 % versteuern. Dem Käufer darf er keine USt gesondert in Rechnung stellen. Nach § 25a Abs. 3 Satz 4 UStG gilt als Einkaufspreis der Wert i. S. d. § 11 Abs. 1 UStG zzgl. der EUSt (Abschn. 25a.1. Abs. 8 Satz 3 UStAE).
8.3 Besonderheiten i. S. d. § 25a Abs. 7 UStG bis 31.12.2024
Im Zusammenhang mit der Option zur Differenzbesteuerung gem. § 25a Abs. 2 UStG ist der Ausschluss der Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. a UStG von Bedeutung.
Die Differenzbesteuerung findet danach keine Anwendung auf die Lieferungen eines Gegenstands, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstands an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist.
Kunsthändler K betreibt in mehreren deutschen Städten Kunstgalerien. Im Kj. 14 wurden ihm Kunstgegenstände von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Urhebern geliefert. Diese Lieferungen wurden im Ansässigkeitsstaat der Künstler als steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen erklärt. K versteuerte sie als innergemeinschaftliche Erwerbe gem. § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a UStG mit dem ermäßigten Steuersatz. K beantragte beim zuständigen FA die Anwendung der Differenzbesteuerung auf die Lieferungen von Gegenständen, die er selbst von den Künstlern aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet erworben hatte. Der Antrag wurde wegen § 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. a UStG abgelehnt. K beruft sich auf die Anwendung des Art. 316 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL, da nach seiner Auffassung die nationale Regelung in § 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. a UStG nicht unionsrechtskonform ist.
Der Sachverhalt entspricht dem Vorlagebeschluss des FG Münster vom 11.5.2017 (5 K 177/16, EFG 2017, 1222, LEXinform 5020290). Das FG hat das Verfahren ausgesetzt und den EuGH um eine Vorabentscheidung gebeten.
Der EuGH hatte danach zu entscheiden, ob K die Option zur Differenzbesteuerung auf eine Lieferung von Kunstgegenständen offensteht, die er im Rahmen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern erworben hat, und ob K zusätzlich ein Recht auf Vorsteuerabzug zusteht.
Mit Urteil vom 29.11.2018 (C-264/17, UR 2019, 32, LEXinform 0651552) hat der EuGH entschieden, dass Art. 316 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL i. d. F. bis 31.12.2024 dahin auszulegen ist, dass ein stpfl. Wiederverkäufer für die Anwendung der Differenzbesteuerung auf eine Lieferung von Kunstgegenständen optieren kann, die er zuvor im Rahmen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern erworben hat, obwohl diese nicht zu den in Art. 314 MwStSystRL aufgeführten Personengruppen gehören.
Art. 316 Abs. 1 MwStSystRL i. d. F. bis 31.12.2024 hat folgenden Wortlaut:
›Die Mitgliedstaaten räumen den steuerpflichtigen Wiederverkäufern das Recht ein, die Differenzbesteuerung bei der Lieferung folgender Gegenstände anzuwenden:
-
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten, die sie selbst eingeführt haben;
-
Kunstgegenstände, die ihnen vom Urheber oder von dessen Rechtsnachfolgern geliefert wurden;
-
Kunstgegenstände, die ihnen von einem Steuerpflichtigen, der kein steuerpflichtiger Wiederverkäufer ist, geliefert wurden, wenn auf die Lieferung dieses anderen Steuerpflichtigen gemäß Art. 103 der ermäßigte Steuersatz angewandt wurde.‹
Folge der Option zur Differenzbesteuerung durch ein unmittelbares Berufen auf die in Art. 316 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL ist, dass der Wiederverkäufer insoweit keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug hat, auch wenn Art. 322 Buchst. b MwStSystRL nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde.
Ein stpfl. Wiederverkäufer kann nicht sowohl für die Anwendung der Differenzbesteuerung auf eine Lieferung von Kunstgegenständen, die er zuvor im Rahmen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung erworben hat, optieren, als auch in Fällen, in denen ein Vorsteuerabzug nach Art. 322 Buchst. b MwStSystRL, der nicht in nationales Recht umgesetzt wurde, ausgeschlossen ist, Anspruch auf einen solchen Abzug erheben (s. a. Anmerkung vom 29.11.2018, LEXinform 0401987).
Zur Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 29.11.2018 (C-264/17, UR 2019, 32, LEXinform 0651552) s. FG Münster vom 7.11.2019 (5 K 177/16, EFG 2020, 408, LEXinform 5022795, Revision durch die FinVerw eingelegt, Az. BFH: XI R 2/20, LEXinform 0952748). Im Revisionsverfahren geht es insbes. um die Frage der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung aufgrund einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 25a Abs. 3 Satz 3 UStG. S. dazu die Erläuterungen unter dem Gliederungspunkt 8.5.2 ›Besonderheiten bei der Ermittlung der USt nach der Einzeldifferenz i. S. d. § 25a Abs. 3 UStG‹.
Mit Urteil vom 20.10.2021 (XI R 2/20, BStBl II 2022, 503, Rz. 22 bis 24) hat der BFH die EuGH-Entscheidung vom 29.11.2018 (C-264/17, UR 2019, 32) bestätigt, indem er feststellt, dass der nationale Gesetzgeber mit § 25a UStG eine Regelung getroffen hat, die nicht in jeglicher Hinsicht unionsrechtskonform ist. § 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. a UStG regelt die Nichtanwendung der Differenzbesteuerung, wenn ein gelieferter Gegenstand aus einem anderen Mitgliedstaat, den der Wiederverkäufer im Inland innergemeinschaftlich erworben hat, wegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerbefreit war. Danach wäre im Streitfall (s. o. Beispiel 20) die Differenzbesteuerung nicht anwendbar.
Der Grund für die Nichtanwendung der Differenzbesteuerung in diesen Fällen liegt darin, dass der Liefergegenstand durch die Steuerbefreiung auf der Vorstufe in vollem Umfang von USt entlastet wurde. Soweit der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a UStG stpfl. ist, konnte der Stpfl. diese Steuer als Vorsteuer gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG abziehen. Deshalb wurde der Veräußerungsvorgang der Regelbesteuerung unterworfen, um eine vollständige Belastung herzustellen.
Die Nichtanwendung der Differenzbesteuerung auf innergemeinschaftliche Lieferungen an den inländischen Wiederverkäufer ist jedoch unionsrechtswidrig. Der EuGH hat im Streitfall entschieden, dass Art. 316 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL dahin auszulegen ist, dass ein stpfl. Wiederverkäufer für die Anwendung der Differenzbesteuerung auf eine Lieferung von Kunstgegenständen optieren kann, die er zuvor im Rahmen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern erworben hat (vgl. EuGH, Az. C-264/17, UR 2019, 32, Leitsatz 1).
8.4 Besonderheiten i. S. d. § 25a Abs. 7 UStG ab 1.1.2025
Mit der Richtlinie 2022/542 vom 5.4.2022 (ABl. L 107 vom 6.4.2022, 1) wird u. a. Art. 316 Abs. 1 MwStSystRL geändert.
Sofern auf die betreffenden Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten, die an einen stpfl. Wiederverkäufer geliefert oder von ihm eingeführt wurden, kein ermäßigter Steuersatz angewandt wurde, räumen die Mitgliedstaaten den stpfl. Wiederverkäufern das Recht ein, die Differenzbesteuerung bei der Lieferung folgender Gegenstände anzuwenden:
-
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten, die der Wiederverkäufer selbst eingeführt hat;
-
Kunstgegenstände, die vom Urheber oder von dessen Rechtsnachfolgern an den Wiederverkäufer geliefert wurden;
-
Kunstgegenstände, die von einem Stpfl., der kein stpfl. Wiederverkäufer ist, an den Wiederverkäufer geliefert wurden.
Wurde demnach für die Lieferung der genannten Gegenstände der ermäßigte Steuersatz angewendet, ist die Anwendung der Differenzbesteuerung ausgeschlossen.
Mit Art. 25 Nr. 22 Buchst. b i. V. m. Art. 56 Abs. 7 des JStG 2024 (BGBl I 2024, Nr. 387) wird ab 1.1.2025 in § 25a Abs. 7 Buchst. c UStG ein neues Tatbestandsmerkmal für den Ausschluss der Differenzbesteuerung eingefügt. Danach findet die Differenzbesteuerung in den Fällen des § 25a Abs. 2 UStG keine Anwendung, wenn auf den der Lieferung des Wiederverkäufers vorangegangenen Umsatz ein ermäßigter Steuersatz angewandt worden ist.
Die mit Urteil vom 20.10.2021 (XI R 2/20, BStBl II 2022, 503, Rz. 22 bis 24) vom BFH festgestellte mangelnde Unionsrechtskonformität (s. EuGH vom 29.11.2018 (C-264/17, UR 2019, 32) wird ab 1.1.2025 beseitigt (s. die Erläuterungen im vorangegangenen Gliederungspunkt und dort auch Beispiel 20).
S.o. Beispiel 20.
Kunsthändler K betreibt in mehreren deutschen Städten Kunstgalerien. Im Kj. 25 wurden ihm Kunstgegenstände von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Urhebern geliefert. Diese Lieferungen wurden im Ansässigkeitsstaat der Künstler als steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen erklärt. K versteuerte sie als innergemeinschaftliche Erwerbe gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit dem ermäßigten Steuersatz. K beantragte beim zuständigen FA die Anwendung der Differenzbesteuerung auf die Lieferungen von Gegenständen, die er selbst von den Künstlern aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet erworben hatte.
Nach § 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. c UStG findet die Differenzbesteuerung keine Anwendung, da in den Fällen des § 25a Abs. 2 UStG auf den der Lieferung des Wiederverkäufers vorangegangenen Umsatz ein ermäßigter Steuersatz angewandt worden ist.
8.5 Ermittlung der USt nach der Einzeldifferenz i. S. d. § 25a Abs. 3 UStG
8.5.1 Grundsätzliches zur Ermittlung der Einzeldifferenz
Zur Ermittlung der Einzeldifferenz s. Abschn. 25a.1. Abs. 8 bis 11a UStAE und dort die Beispiele sowie die Erläuterungen oben unter dem Gliederungspunkt 6 ›Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach der Einzeldifferenz‹.
8.5.2 Besonderheiten bei der Ermittlung der USt nach der Einzeldifferenz i. S. d. § 25a Abs. 3 UStG
Soweit selbst eingeführte Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten nach § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG in die Differenzbesteuerung einbezogen werden, gilt als Einkaufspreis der nach den Vorschriften über den Zollwert ermittelte Wert des eingeführten Gegenstands zuzüglich der EUSt. Im Fall des § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG schließt der Einkaufspreis die vom Lieferer in Rechnung gestellte USt ein (Abschn. 25a.1. Abs. 8 Satz 3 und 4 UStAE).
Wird die Bemessungsgrundlage für die Lieferung eines Kunstgegenstands nach § 25a Abs. 3 Satz 2 UStG berechnet, ist nach Abschn. 25a.1. Abs. 11a UStAE zu verfahren (Pauschalmarge, s. o.). Es kommt nicht darauf an, ob der Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung kraft der Regelungen in § 25a Abs. 1 UStG oder aufgrund einer nach § 25a Abs. 2 UStG abgegebenen Erklärung anwendet.
Mit Urteil vom 29.11.2018 (C-264/17, UR 2019, 32, LEXinform 0651552) hat der EuGH entschieden, dass Art. 316 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL i. d. F. bis 31.12.2024 dahin auszulegen ist, dass ein stpfl. Wiederverkäufer für die Anwendung der Differenzbesteuerung auf eine Lieferung von Kunstgegenständen optieren kann, die er zuvor im Rahmen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern erworben hat, obwohl diese nicht zu den in Art. 314 MwStSystRL aufgeführten Personengruppen gehören.
Eine Folge der Option zur Differenzbesteuerung durch ein unmittelbares Berufen auf Art. 316 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL i. d. F. bis 31.12.2024 ist, dass der Wiederverkäufer insoweit keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug hat, auch wenn Art. 322 Buchst. b MwStSystRL nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde.
Mit der Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 29.11.2018 (C-264/17, UR 2019, 32, LEXinform 0651552) gab das FG Münster mit Urteil vom 7.11.2019 (5 K 177/16, EFG 2020, 408, LEXinform 5022795, Revision eingelegt, Az. BFH: XI R 2/20, LEXinform 0952748) der Klage statt (s. a. Anmerkung vom 11.3.2020, LEXinform 0889254). Nach dem im Streitfall ergangenen EuGH-Urteil C-264/17 ›Mensing‹ müsse die Differenzbesteuerung angewandt werden und sei die die innergemeinschaftlichen Erwerbe betreffende Steuer margenmindernd als Bestandteil der Einkaufspreise zu berücksichtigen. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage folge dem Unionsrecht; den Regelungen des Art. 317 Satz 1 i. V. m. Art. 316, 315 und Art. 312 MwStSystRL sei zu entnehmen, dass zum Einkaufspreis bei der Margenbesteuerung auch die USt gehöre.
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Einkaufspreis (innergemeinschaftliche Lieferung) |
10 000 EUR |
USt auf den innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a UStG: 7 % |
700 EUR |
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zzgl. USt auf den innergemeinschaftlichen Erwerb |
+ 700 EUR |
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erhöhter Einkaufspreis |
10 700 EUR |
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Verkaufspreis |
20 000 EUR |
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Differenzbetrag |
9 300 EUR |
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Steuersatz § 25a Abs. 5 Satz 1 UStG: 19 % |
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Die USt ist herauszurechnen (Abschn. 25a.1. Abs. 8 Satz 1 UStAE) |
./. 1 485 EUR |
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Bemessungsgrundlage |
7 815 EUR |
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Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es bringt im Kern vor, die USt für den innergemeinschaftlichen Erwerb mindere die zu besteuernde Marge nicht.
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Einkaufspreis (innergemeinschaftliche Lieferung) |
10 000 EUR |
USt auf den innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a UStG: 7 % |
700 EUR |
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Verkaufspreis |
20 000 EUR |
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Differenzbetrag |
10 000 EUR |
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Steuersatz § 25a Abs. 5 Satz 1 UStG: 19 % |
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Die USt ist herauszurechnen (Abschn. 25a.1. Abs. 8 Satz 1 UStAE) |
./. 1 596 EUR |
USt nach der Rechtsauffassung des FG: 1 485 EUR. |
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Bemessungsgrundlage |
8 404 EUR |
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Im Revisionsverfahren XI R 2/20 hat der BFH die Frage zu klären, ob bei Anwendung der Differenzbesteuerung auf Lieferungen von Kunstgegenständen, die zuvor von Künstlern innergemeinschaftlich erworben wurden, die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb die zu besteuernde Marge mindert.
Mit Beschluss vom 20.10.2021 (XI R 2/20, BStBl II 2022, 503) hat der BFH dem EuGH u. a. die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Art. 311 ff. MwStSystRL dahingehend zu verstehen sind, dass bei Anwendung der Differenzbesteuerung auf Lieferungen von Kunstgegenständen, die zuvor vom Urheber (oder dessen Rechtsnachfolgern) innergemeinschaftlich erworben wurden, die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Steuer die Handelsspanne (Marge) mindert.
Der BFH ist im Rahmen der Beurteilung nach nationalem Recht der Ansicht, dass eine Berücksichtigung der streitigen USt bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung aufgrund einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 25a Abs. 3 Satz 3 UStG möglich ist. Jedoch ist fraglich, ob eine unionsrechtskonforme Auslegung nationalen Rechts erfolgen kann, wenn sich die Differenzbesteuerung an sich nach Unionsrecht richtet (s. a. Anmerkung vom 16.3.2022, LEXinform 0888017 sowie Anmerkung von Korn, NWB 11/2022, 736).
Der EuGH hat mit Urteil vom 13.7.2023 (C-180/22, LEXinform 0954069) das Vorabentscheidungsersuchen des BFH mit Beschluss vom 20.10.2021 (XI R 2/20, BStBl II 2022, 503) beantwortet und entschieden, dass die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entrichtete Erwerbsteuer Teil der Steuerbemessungsgrundlage ist (s. a. Anmerkung vom 18.8.2023, LEXinform 0431266).
Steuerbemessungsgrundlage bei der Lieferung von Gegenständen, auf die die Differenzbesteuerung Anwendung findet, ist gem. Art. 315 Abs. 1 MwStSystRL die vom stpfl. Wiederverkäufer erzielte Differenz (Handelsspanne) abzüglich des Betrags der auf diese Spanne erhobenen MwSt. Aus Art. 315 Abs. 2 MwStSystRL ergibt sich, dass die Differenz (Handelsspanne) des stpfl. Wiederverkäufers dem Unterschied zwischen dem von ihm geforderten ›Verkaufspreis‹ und dem ›Einkaufspreis‹ des Gegenstands entspricht (EuGH C-180/22, Rz. 25).
Der EuGH entnimmt dem Wortlaut des Art. 312 MwStSystRL, dass der Begriff ›Einkaufspreis‹ nicht diejenigen Kostenbestandteile umfasst, die der stpfl. Wiederverkäufer nicht an den Lieferer, sondern an Dritte gezahlt hat. Daher umfasst der Einkaufspreis nach Ansicht des EuGH nicht die MwSt, die der Wiederverkäufer an den Fiskus für den innergemeinschaftlichen Erwerb des Gegenstands (Kunstgegenstand) entrichtet hat (EuGH C-180/22, Rz. 28).
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Einkaufspreis (innergemeinschaftliche Lieferung) |
10 000 EUR |
USt auf den innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a UStG: 7 % |
700 EUR |
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Verkaufspreis |
20 000 EUR |
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Differenzbetrag |
10 000 EUR |
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Steuersatz § 25a Abs. 5 Satz 1 UStG: 19 % |
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Die USt ist herauszurechnen (Abschn. 25a.1. Abs. 8 Satz 1 UStAE) |
./. 1 596 EUR |
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Bemessungsgrundlage |
8 404 EUR |
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In der Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 13.7.2023 (C-180/22, LEXinform 0954069) hat der BFH mit Urteil vom 22.11.2023 (XI R 22/23, XI R 2/20, BFH/NV 2024, 612, LEXinform 0954799) entschieden, dass bei der Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende USt nicht die Bemessungsgrundlage mindert, obwohl dies der Systematik und dem Zweck der Regelung widerspricht. Nach dem EuGH-Urteil C-180/22 ist die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb gezahlte Steuer Teil der Marge.
In Rz. 30 seiner Entscheidung XI R 22/23 weist der BFH darauf hin, dass im Streitfall ein Teilerlass aus sachlichen Billigkeitsgründen zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung im Sinne einer ›Steuer auf die Erwerbsteuer‹ (vgl. BFH Beschluss vom 20.10.2021, XI R 2/20, BStBl II 2022, 503, Rz. 36) ermessensgerecht sein könnte; denn die USt auf den innergemeinschaftlichen Erwerb aus der Bemessungsgrundlage herauszurechnen (und dadurch die Veräußerung quasi in dieser Höhe nicht zu besteuern) entspricht sowohl der Systematik der Differenzbesteuerung als auch dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität.
8.5.3 Pauschalmarge für Kunstgegenstände gem. § 25a Abs. 3 Satz 2 UStG
Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.6.2013 (BGBl I 2013, 1809) wird in § 25a Abs. 3 Satz 2 UStG für Umsätze, die ab dem 1.1.2014 ausgeführt werden, eine besondere Bemessungsgrundlage für bestimmte Lieferungen von Kunstgegenständen eingeführt (Pauschalmarge; Abschn. 25a.1. Abs. 11a UStAE).
Im Falle der Lieferung eines Kunstgegenstands ist der Betrag, nach dem sich der Umsatz bemisst, abweichend von § 25a Abs. 3 Satz 1 UStG mit 30 % des Verkaufspreises anzusetzen, wenn
-
sich der Einkaufspreis des Kunstgegenstands nicht ermitteln lässt oder
-
der Einkaufspreis unbedeutend ist (§ 25a Abs. 3 Satz 2 UStG).
Der Einkaufspreis eines Kunstgegenstands ist unbedeutend, wenn er den Betrag von 500 EUR ohne ggf. anfallende USt nicht übersteigt (Abschn. 25a.1. Abs. 11a Satz 10 UStAE).
Aufgrund der Anhebung des Höchstbetrags von 500 EUR für die Anwendung der Gesamtdifferenz i. S. d. § 25a Abs. 4 Satz 2 UStG durch das JStG 2024 auf 750 EUR müsste m. E. auch entsprechend der Betrag in Abschn. 25a.1. Abs. 11a Satz 10 UStAE) angehoben werden.
Die Anwendung dieser Pauschalmarge ist auf Gegenstände beschränkt, die in Nr. 53 der Anlage 2 zum UStG aufgeführt sind. Auf Sammlungsstücke (Nr. 54 der Anlage 2 zum UStG) ist die Regelung nicht anwendbar. Es kommt nicht darauf an, ob der Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung kraft der Regelungen in § 25a Abs. 1 UStG oder aufgrund einer nach § 25a Abs. 2 UStG abgegebenen Erklärung anwendet. S.a. die Beispiele 1 bis 3 zu Abschn. 25a.1. Abs. 11a UStAE.
Hinsichtlich der Definition des Begriffs ›Kunstgegenstände‹ bestimmt Art. 311 Abs. 1 Nr. 2 MwStSystRL, dass die in Anhang IX Teil A genannten Gegenstände als Kunstgegenstände gelten.
Mit Urteil vom 5.9.2019 (C-145/18, UR 2019, 779, LEXinform 0651635) nimmt der EuGH dazu Stellung, welche Voraussetzungen Fotografien erfüllen müssen, um als Kunstgegenstände zu gelten. Der EuGH verweist dabei auf den Wortlaut des Anhang IX Teil A Nr. 7.
Der Wiederverkäufer W erwirbt von einer Erbengemeinschaft den gesamten Nachlass eines Verstorbenen, in dem ein Kunstgegenstand enthalten ist. Ohne Ermittlung der Einzelwerte wird für sämtliche Nachlassgegenstände ein Gesamtkaufpreis vereinbart. W verkauft den Kunstgegenstand später für 2 500 EUR.
S.a. das Beispiel 1 zu Abschn. 25a.1. Abs. 11a UStAE.
Da W den Einkaufspreis des im Nachlass enthaltenen Kunstgegenstands nicht ermitteln kann, ist bei Veräußerung des Gegenstands die Pauschalmarge anzuwenden:
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Verkaufspreis |
2 500,00 EUR |
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davon 30 % (= Pauschalmarge) |
750,00 EUR |
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darin enthaltene USt (19 %) |
119,75 EUR |
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Besondere Bemessungsgrundlage |
630,25 EUR |
Der Mehrwertsteuer-Ausschuss hat eine Leitlinie zur Sonderregelung für Kunstgegenstände aufgestellt (EU-Kommission vom 30.3.2015, taxud.c.1(2015)130399-859, UR 2015, 780).
Der MwSt-Ausschuss ist fast einstimmig der Auffassung, dass Art. 315 der MwStSystRL keine Vorschrift oder Verwaltungspraxis zulässt, nach der davon ausgegangen wird, dass die Gewinnspanne bei allen Kunstwerken, die sich seit mehr als einer bestimmten Anzahl von Jahren im Besitz eines stpfl. Wiederverkäufers befinden, einen bestimmten Prozentsatz (30 % oder mehr) des Verkaufspreises beträgt, unabhängig davon, ob der tatsächliche Kaufpreis bekannt ist oder nicht.
Andererseits ist der MwSt-Ausschuss fast einstimmig der Auffassung, dass in Bezug auf Sachverhalte, in denen der Kaufpreis nicht bestimmt werden kann, obwohl die nationalen Rechtsvorschriften bezüglich der Aufzeichnungspflichten befolgt wurden, die Annahme, wonach sich die Gewinnspanne auf einen bestimmten Prozentsatz (30 % oder mehr) des Verkaufspreises beläuft, im Einklang mit Sinn und Zweck des Art. 315 der MwStSystRL steht, sofern der gewählte Prozentsatz die Marktrealität in dem Tätigkeitsbereich in dem betreffenden Mitgliedstaat widerspiegelt.
8.6 Ermittlung der USt nach der Gesamtdifferenz i. S. d. § 25a Abs. 4 UStG
Zur Ermittlung der Gesamtdifferenz und zur Ermittlung des anteiligen Einkaufspreises s. Abschn. 25a.1. Abs. 12 UStAE und dort die Beispiele 1 und 2 sowie die Erläuterungen oben unter dem Gliederungspunkt 7 ›Bildung der Gesamtdifferenz‹.
9 Formvorschriften und Aufzeichnungspflichten
Der Wiederverkäufer darf in seiner Rechnung keine USt gesondert ausweisen (§ 14a Abs. 6 Satz 2 UStG). Das gilt auch gegenüber einem Abnehmer, der Unternehmer ist. Im Falle der Zuwiderhandlung schuldet er die Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG (Abschn. 25a.1. Abs. 16 UStAE).
Der Verkaufspreis eines neuen Pkw beträgt 57 500 EUR. Der Kfz-Händler nimmt bei der Lieferung des Neuwagens ein gebrauchtes Fahrzeug, dessen Wert 8 500 EUR beträgt, in Zahlung. Der Kunde zahlt 49 000 EUR in bar. Der Kfz-Händler verkauft das Gebrauchtfahrzeug nach einem Monat an einen Unternehmer für 10 000 EUR zzgl. 1 900 EUR offen ausgewiesener USt.
Bemessungsgrundlage für den Verkauf des Gebrauchtfahrzeuges nach § 25a Abs. 3 Nr. 1 UStG:
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Verkaufspreis |
11 900,00 EUR |
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./. Wert des Gebrauchtfahrzeuges |
8 500,00 EUR |
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Differenz |
3 400,00 EUR |
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./. darin enthaltene USt |
542,85 EUR |
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Bemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung |
2 857,15 EUR |
Der Händler schuldet zusätzlich zur Steuer nach § 25a UStG die offen ausgewiesene USt i. H. v. 1 900 EUR gem. § 14c Abs. 2 UStG, somit insgesamt 2 442,85 EUR.
S.a. Beispiel 24.
Die Rechnung muss die Angabe ›Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung‹, ›Kunstgegenstände/Sonderregelung‹ oder ›Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung‹ enthalten (§ 14a Abs. 6 Satz 1 UStG). Der Anwendung der Differenzbesteuerung steht nicht entgegen, dass der Unternehmer in seinen Rechnungen nicht auf die Anwendung des § 25a UStG hingewiesen hat (Urteil FG Düsseldorf vom 23.5.2014, 1 K 2537/12, EFG 2014, 1542, LEXinform 5016662, rkr.; s. a. Anmerkung vom 15.7.2014, LEXinform 0652427).
Der Wiederverkäufer hat die Einkaufs- und die Verkaufspreise sowie die Bemessungsgrundlage (Margen) getrennt von den allgemeinen Umsätzen aufzuzeichnen. Dies bedeutet, dass die Aufzeichnungen pro Gegenstand den Einkaufs-, Verkaufspreis und auch dessen Marge enthalten müssen. Lediglich bei der Bildung einer Gesamtdifferenz entfallen die Einzelaufzeichnungen (Abschn. 25a.1. Abs. 17 UStAE), d. h., es genügt insoweit die Aufzeichnung des Gesamtkaufpreises. Zu den Grenzen der Aufzeichnungspflichten bzw. den Folgen der Nichteinhaltung s. FG Hessen vom 14.2.2008, 6 V 1019/07, LEXinform 5006423.
Die Vfg. der OFD Niedersachsen vom 21.5.2015 (S 7421 – 24 – St 181, LEXinform 5235616) erläutert die Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung und nimmt Stellung zu den Aufzeichnungspflichten.
Gem. § 25a Abs. 6 UStG und Abschn. 25a.1. Abs. 17 UStAE hat der Unternehmer besondere Aufzeichnungen zu führen. Diese gelten als erfüllt, wenn sich die aufzeichnungspflichtigen Angaben aus den Buchführungsunterlagen entnehmen lassen (s. Abschn. 25a.1. Abs. 17 Satz 3 UStAE). Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungsvorschriften allein führt nicht zur Versagung der Differenzbesteuerung, weil diese nicht zu deren tatbestandlichen Voraussetzungen gehören. Die Aufzeichnungen können vom Unternehmer auch nachgeholt werden und müssen nicht zeitnah erfolgen (BFH vom 12.5.2022, V R 19/20, BStBl II 2023, 885; Abschn. 25a.1. Abs. 17 Satz 5 UStAE). Das Fehlen von Aufzeichnungen kann aber Anlass für eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sein.
Die Anwendung der Differenzbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn mangels ordnungsgemäßer Aufzeichnungen nicht feststellbar ist, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25a UStG erfüllt sind. Denn der Wiederverkäufer ist dafür beweispflichtig, dass für die dem Ankauf zugrunde liegende Lieferung keine USt geschuldet wird oder die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde. Da es sich bei der Differenzbesteuerung im wirtschaftlichen Ergebnis um eine für den Unternehmer begünstigende Vorschrift handelt, gehen Zweifel zu seinen Lasten.
Kann z. B. wegen fehlender Aufzeichnungen über die Einkäufe nicht festgestellt werden, ob die wiederverkauften Gegenstände entgeltlich und ohne Umsatzsteuerschuld angekauft wurden, ist die Anwendung der Differenzbesteuerung ausgeschlossen und die Umsätze sind der Regelbesteuerung zu unterwerfen (FG Niedersachsen vom 10.10.2012, 2 K 13307/10, LEXinform 5014459, rkr.).
10 Differenzbesteuerung bei Kfz
Zur Differenzbesteuerung im Gebrauchtwagenhandel hat der BFH mit Urteil vom 11.12.2024 (XI R 15/21, LEXinform 0953827) entschieden, dass es zulasten des Stpfl. geht, der die Anwendung der Differenzbesteuerung begehrt, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25a des UStG unerwiesen geblieben ist und er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Unregelmäßigkeiten in Bezug auf seinen jeweiligen Geschäftspartner nachzugehen. Bestehen Zweifel am Status des Verkäufers als Privatperson, muss der Gebrauchtwagenhändler Nachforschungen anstellen. Ist der Verkäufer nicht mit dem letzten Halter identisch, sind weitere Nachweise – insbes. eine Verkaufsvollmacht – erforderlich. Die Verwendung eines ›Privatvertrags‹ allein genügt nicht (BFH XI R 15/21, Rz. 18).
Im Urteilsfall XI R 15/21 hatte ein Gebrauchtwagenhändler in 29 Fällen Fahrzeuge von angeblichen Privatverkäufern erworben, die nicht mit dem letzten Halter identisch waren. In weiteren 22 Fällen waren die angegebenen Fahrgestellnummern nicht überprüfbar. Der Händler wendete auf alle Verkäufe die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG an.
Nimmt ein Wiederverkäufer beim Verkauf eines Neugegenstandes einen Gebrauchtgegenstand in Zahlung und leistet der Käufer in Höhe des Differenzbetrages eine Zuzahlung, ist im Rahmen der Differenzbesteuerung als Einkaufspreis nach § 25a Abs. 3 UStG der tatsächliche Wert des Gebrauchtgegenstandes anzusetzen (Abschn. 25a.1. Abs. 10 UStAE). Dies ist der Wert, der bei der Ermittlung des Entgelts für den Kauf des neuen Gegenstandes tatsächlich zugrunde gelegt wird.
Bei Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens bei der Lieferung eines Neuwagens und einer Barzahlung liegt ein Tausch mit Baraufgabe vor. Zum Entgelt des Händlers gehört neben der Zuzahlung auch der subjektive Wert des in Zahlung genommenen gebrauchten Fahrzeugs. Der subjektive Wert ergibt sich aus dem individuell vereinbarten Verkaufspreis zwischen dem Kraftfahrzeughändler und dem Käufer abzüglich der vom Käufer zu leistenden Zuzahlung. Denn dies ist der Wert, den der Händler dem Gebrauchtwagen beimisst und den er bereit ist, hierfür aufzuwenden (s. Abschn. 10.5. Abs. 4 UStAE).
Der Verkaufspreis eines neuen Pkw beträgt 57 500 EUR. Der Kfz-Händler nimmt bei der Lieferung des Neuwagens ein gebrauchtes Fahrzeug, dessen subjektiver Wert 8 500 EUR beträgt, in Zahlung. Der Kunde zahlt 49 000 EUR in bar. Der Kfz-Händler verkauft das Gebrauchtfahrzeug nach einem Monat für 10 000 EUR an einen Privatmann.
Bemessungsgrundlage für den Verkauf des Gebrauchtfahrzeuges nach § 25a Abs. 3 Nr. 1 UStG:
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Verkaufspreis |
10 000,00 EUR |
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./. Wert des Gebrauchtfahrzeuges (Abschn. 10.5. Abs. 4 UStAE) |
./. 8 500,00 EUR |
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Differenz |
1 500,00 EUR |
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./. darin enthaltene USt |
./. 239,50 EUR |
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Bemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung |
1 260,50 EUR |
11 Verkauf von nach Diebstahl wiedergefundenen Fahrzeugen durch Versicherungsunternehmen
Mit Vfg. vom 16.12.2003 (S 7421 – 19/St 43, UR 2004, 556, LEXinform 0577989) nimmt die OFD Nürnberg zum Verkauf von wiedergefundenen Fahrzeugen durch Versicherungsunternehmen wie folgt Stellung: Versicherungsunternehmen versichern u. a. auch das Risiko des Diebstahls von Fahrzeugen. Im Versicherungsfall entschädigt die Versicherungsgesellschaft den Versicherungsnehmer mit dem Wiederbeschaffungswert des versicherten Fahrzeuges. Die versicherungsvertraglichen Regelungen sehen vor, dass entwendete Gegenstände – soweit sie nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Schadensanzeige wieder aufgefunden werden – in das Eigentum des Versicherungsnehmers übergehen.
Fraglich ist, ob Versicherungsunternehmen nach Ablauf eines Monats wieder aufgefundene Fahrzeuge unter Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG veräußern können, wenn die Kraftfahrzeuge Versicherungsnehmern gehört hatten, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren (Personenkreis des Abschn. 25a.1. Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 5 UStAE).
Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist auf einen entsprechenden Umsatz des Versicherungsunternehmens die Regelung des § 25a UStG nicht anwendbar. Die ggf. wiederaufgefundenen Fahrzeuge werden nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches vom Versicherungsnehmer an das Versicherungsunternehmen geliefert. Zudem ist die Schadensersatzzahlung für das entwendete Fahrzeug durch das Versicherungsunternehmen an den Versicherungsnehmer nicht als Entgelt (Einkaufspreis i. S. d. § 25a Abs. 3 UStG) für den Erwerb des Fahrzeuges anzusehen, da sie unabhängig vom Wiederauffinden des Fahrzeuges zu leisten ist und damit nicht für die Fahrzeuglieferung aufgewendet wird.
12 Literaturhinweise
Grebe u. a., Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG im Umsatzsteuerrecht, UStB 6/2015, 159; Giels, Differenzbesteuerung nach § 25a UStG, NWB 12/2022, 835; Kollruss, Differenzbesteuerung nach § 25a UStG – Voraussetzungen, Nachweise, Wirkungen, UR 2025, 201.
Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH
13 Verweise
Normenverweise
UStG § 14a Abs. 6
UStG § 25a
MwStSystRL Art. 311
MwStSystRL Art. 313
MwStSystRL Art. 314
MwStSystRL Art. 316
Rechtsprechung
EuGH vom 18.1.2017, C-471/15, UR 6/2017, 242
EuGH vom 18.5.2017, C-624/15, UR 14/2017, 552
EuGH vom 11.7.2018, C-154/17, UR 18/2018, 724
EuGH vom 29.11.2018, C-264/17, UR 2019, 32
EuGH vom 29.7.2019, C-388/18, UR 2019, 662
EuGH vom 17.5.2023, C 365/22, LEXinform 0954295
EuGH vom 13.7.2023, C-180/22, LEXinform 0954069
BFH vom 23.2.2017, V R 37/15, BStBl II 2019, 452
BFH vom 23.10.2019, XI R 17/19, BFH/NV 2020, 467
BFH vom 20.10.2021, XI R 2/20, BStBl II 2022, 503
BFH vom 22.11.2023, XI R 22/23, XI R 2/20, BFH/NV 2024, 612
BFH vom 11.12.2024, XI R 15/21, LEXinform 0953827
Verwaltungsanweisungen
BMF vom 22.12.2023, BStBl I 2023, 2248
Synonyme
Margenbesteuerung
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