Mildtätiger Zweck
Inhaltsverzeichnis
- 1 Allgemeiner Überblick
- 2 Mildtätige Zwecke i. S. d. AO
- 3 Gemeinnützige und mildtätige Zwecke der Tafeln
- 4 Verwandte Lexikonartikel
- 5 Literaturhinweise
- 6 Verweise
1 Allgemeiner Überblick
Mildtätige Zwecke gehören nach den §§ 51 ff. AO zu den steuerbegünstigten Zwecken einer Körperschaft. Bezüglich der gewährten Steuerbegünstigungen s. → Gemeinnützigkeit.
2 Mildtätige Zwecke i. S. d. AO
2.1 Grundsätzliches zur Anwendung des § 53 AO
Nach § 53 AO verfolgt eine Körperschaft mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,
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die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind (persönliche Hilfsbedürftigkeit), wobei Personen, die älter als 75 Jahre sind, ohne Nachprüfung als hilfsbedürftig angesehen werden (AEAO zu § 53 Nr. 4), oder
-
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe i. S. d. § 28 des SGB XII. Im Falle von alleinstehenden Haushaltsvorständen dürfen die Bezüge nicht mehr als das Fünffache des Regelsatzes für Sozialhilfe nach dem SGB XII betragen (wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit). Für die Begriffe ›Einkünfte‹ und ›Bezüge‹ sind die Ausführungen in R 33a.1 EStR maßgeblich (AEAO zu § 53 Nr. 5; s. den nachfolgenden Gliederungspunkt), oder
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deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist. Als besondere Gründe gelten insbes. Katastrophen, die durch Erlass des BMF oder einer obersten Finanzbehörde der Länder festgestellt wurden. In diesen Fällen reicht es für den Nachweis der Hilfebedürftigkeit aus, wenn die durch die Katastrophe entstandene Notlage sowie die Mehraufwendungen glaubhaft gemacht werden (s. u. den Gliederungspunkt 2.4 ›Besondere Gründe‹).
Beispiele für Körperschaften, die mildtätige Zwecke, verfolgen sind:
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Essen auf Rädern (AEAO zu § 53 Nr. 4),
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Telefonseelsorge (AEAO zu § 53 Nr. 1),
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bestimmte Seniorenhilfevereine,
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Krankenpflegevereine,
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Tafeln (s. u.),
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Betreuung von Krebskranken.
Im Gegensatz zur → Gemeinnützigkeit stellt die Mildtätigkeit die Förderung des Einzelschicksals der o. g. Personengruppen in den Vordergrund. Die genannten Förderungsgründe sind voneinander unabhängig zu prüfen, sodass eine unterstützungswürdige Person beiden Personengruppen angehören kann.
Die Selbstlosigkeit einer Körperschaft liegt dann vor, wenn durch sie weder für sich selbst noch für ihre Mitglieder eigenwirtschaftliche bzw. eigennützige Ziele verfolgt werden (BFH vom 13.12.1978, I R 39/78, BStBl II 1979, 482). Die Förderung eines bestimmten Personenkreises, der indirekt mit der Körperschaft verbunden ist, schließt die Selbstlosigkeit aus (AEAO zu § 53 Nr. 3); dies gilt gem. § 58 Nr. 6 AO nicht für eine → Stiftung. Des Weiteren müssen die Tätigkeiten unmittelbar für den steuerbegünstigten Zweck verwendet werden.
2.2 Persönliche Hilfsbedürftigkeit
Hilfen nach § 53 Nr. 1 AO (Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind) dürfen ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Unterstützungsbedürftigkeit gewährt werden. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit i. S. d. § 53 Nr. 1 AO kommt es nicht darauf an, dass die Hilfebedürftigkeit dauernd oder für längere Zeit besteht; auch individuelle Unterstützung in Krankheitsfällen kann mildtätig i. S. d. § 53 AO sein (BFH vom 6.2.2013, I R 59/11, BStBl II 2013, 603). Hilfeleistungen wie beispielsweise ›Essen auf Rädern‹ können daher steuerbegünstigt durchgeführt werden.
2.3 Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit
2.3.1 Regelleistungen nach dem SGB XII
Mildtätige Organisationen müssen bei der Unterstützung von wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen deren Einkommen beachten. Die Bezüge der unterstützten Personen dürfen nicht höher sein als das Vierfache des Sozialhilferegelsatzes – bei Alleinstehenden oder Haushaltsvorständen das Fünffache (s. § 53 Nr. 2 Satz 1 AO). Nachfolgend werden die in ganz Deutschland geltenden Regelleistungen/Mehrbedarfszuschläge dargestellt, die bedürftige Personen erzielen dürfen, damit ein Verein bei Unterstützung dieser Personen die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit erfüllt. Grundlage zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII ist das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG).
Die Regelleistungen werden nach § 8 RBEG nach 6 Regelbedarfsstufen festgesetzt.
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in der Regelbedarfsstufe 1 für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind,
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in der Regelbedarfsstufe 2 für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner, in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen,
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in der Regelbedarfsstufe 3 für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung),
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in der Regelbedarfsstufe 4 für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
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in der Regelbedarfsstufe 5 für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und
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in der Regelbedarfsstufe 6 für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Die folgende Übersicht gibt einen Überblick über die Regelleistungen der jeweiligen Regelbedarfsstufen (s. Anlage zu § 28 SGB XII).
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Regelleistungen seit dem 1.1.2021 Regelstufe |
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1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
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in EUR |
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1.1.2021 |
446 |
401 |
357 |
373 |
309 |
283 |
|
1.1.2022 |
449 |
404 |
360 |
376 |
311 |
285 |
|
1.12023 |
502 |
451 |
402 |
420 |
348 |
318 |
|
seit 1.12024 |
563 |
506 |
451 |
471 |
390 |
357 |
Zu den Regelleistungen ab 1.1.2024 s. die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV) 2024 vom 24.10.2023 (BGBl I 2023 I, Nr. 287), die RBSFV 2025 vom 18.10.2024 (BGBl I 2024 I, Nr. 312) sowie die RBSV 2026 vom 17.10.2025 (BGBl I 2026, Nr. 243).
Die Berechnung der in § 53 Nr. 2 Satz 3 AO bezeichneten Bezüge umfassen neben den Einkünften i. S. d. EStG u. a. steuerfreie Einnahmen i. S. d. § 3 EStG, Wohngeld oder Kindergeld sowie Unterhaltsansprüche gem. § 53 Nr. 2 Satz 5 AO (s. AEAO zu § 53 Nr. 6 und 7). Bei der Ermittlung der Bezüge dürfen pro Kj. 180 EUR abgezogen werden, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden können (vgl. AEAO zu § 53 Nr. 8).
Die Regelleistungen sind nicht zu gewähren für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden (§ 53 Nr. 2 Satz 2 AO). Dies ist i. d. R. ein Vermögen mit einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von mehr als 15 000 EUR. Dabei bleiben außer Ansatz (AEAO zu § 53 Nr. 9):
-
Vermögensgegenstände, deren Veräußerung offensichtlich eine Verschleuderung bedeuten würde oder die einen besonderen Wert, z. B. Erinnerungswert, für die unterstützte Person haben oder zu ihrem Hausrat gehören,
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ein angemessenes Hausgrundstück i. S. d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, das die unterstützte Person allein oder zusammen mit Angehörigen, denen es nach dem Tod der unterstützten Person weiter als Wohnraum dienen soll, bewohnt.
2.3.2 Nachweis der Bedürftigkeit der unterstützten Personen
2.3.2.1 Nachweis über die Höhe der Einkünfte und Bezüge sowie über das Vermögen
Erbringt eine Körperschaft ihre Leistungen an wirtschaftlich hilfebedürftige Personen, muss sie anhand ihrer Unterlagen nachweisen können, dass die Höhe der Einkünfte und Bezüge sowie das Vermögen der unterstützten Personen die Grenzen des § 53 Nr. 2 AO nicht übersteigen. Eine Erklärung, in der von der unterstützten Person nur das Unterschreiten der Grenzen des § 53 Nr. 2 AO mitgeteilt wird, reicht allein nicht aus. Eine Berechnung der maßgeblichen Einkünfte und Bezüge sowie eine Berechnung des Vermögens sind stets beizufügen (AEAO zu § 53 Nr. 10).
2.3.2.2 Gesetzlicher Nachweisverzicht nach § 53 Nr. 2 Satz 6 AO
Auf den o. g. Nachweis ist zu verzichten, wenn die Leistungsempfänger Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, WoGG, § 27a BVG oder nach § 6a BKKG beziehen. Bei Beantragung dieser Sozialleistungen prüft die zuständige Sozialbehörde sowohl die Vermögens- als auch die Einkommensverhältnisse der antragstellenden Personen. Verfügen sie über ausreichend finanzielle Mittel (Einkommen oder einzusetzendes Vermögen), dann werden die beantragten Leistungen nicht bewilligt.
Es ist also ausreichend, wenn Empfänger der in § 53 Nr. 2 Satz 6 AO benannten Leistungen ihren für den Empfangszeitraum maßgeblichen Leistungsbescheid oder eine Bescheinigung des Sozialleistungsträgers über den Leistungsbezug bei der Körperschaft einreichen. Die Körperschaft hat eine Ablichtung des Bescheids oder der Bestätigung aufzubewahren (AEAO zu § 53 Nr. 11).
2.3.2.3 Befreiung von der Nachweispflicht auf Antrag nach § 53 Nr. 2 Satz 7 AO
Beantragt eine Körperschaft die Befreiung von der Nachweispflicht nach § 53 Nr. 2 Satz 7 AO, muss sie nachweisen, dass aufgrund ihrer besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen unterstützt werden.
Auf die Nachweisführung kann verzichtet werden, wenn aufgrund der Art der Unterstützungsleistungen typischerweise davon auszugehen ist, dass nur bedürftige Menschen unterstützt werden. Hierbei sind die besonderen Gegebenheiten vor Ort sowie Inhalte und Bewerbungen des konkreten Leistungsangebotes zu berücksichtigen. Im Regelfall müssen Kleiderkammern, Suppenküchen, Obdachlosenasyle und die sog. Tafeln (s. u.) keine Nachweise erbringen.
Dagegen reicht die pauschale Behauptung, dass die Leistungen sowieso nur von Hilfebedürftigen in Anspruch genommen werden, nicht aus. Werden z. B. bei einem Sozialkaufhaus Leistungen an jeden erbracht, der sie in Anspruch nehmen möchte, dann kommt eine Befreiung nicht in Betracht (AEAO zu § 53 Nr. 12).
2.4 Besondere Gründe
§ 53 Nr. 3 AO wurde durch das Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024 (BGBl I 2024 Nr. 323) angefügt. Ab 1.1.2025 wird dabei der bisherige Satz 3 der Nr. 2 zum neuen Satz 1 der Nr. 3 des § 53 AO.
§ 53 Nr. 3 AO stellt in Satz 1 die bisherigen allgemeinen Grundsätze zur wirtschaftlichen Notlage aus besonderen Gründen dar, die bisher in § 53 Nr. 2 Satz 3 AO geregelt waren. Sofern diese vorliegen, kann die Bezügegrenze nach § 53 Nr. 2 außer Acht bleiben.
In § 53 Nr. 3 Satz 2 AO wird als Regelbeispiel des besonderen Grundes eine Katastrophe definiert, für die ein Katastrophenerlass des BMF oder einer obersten Landesfinanzbehörde erlassen wurde. Falls ein solcher Erlass ergangen ist, müssen nach Satz 3 die entstandene Notlage sowie die Mehraufwendungen nur glaubhaft gemacht werden. Dadurch wird steuerbegünstigten Körperschaften die Möglichkeit gegeben, schnell und unbürokratisch Hilfe leisten zu können.
Sofern Leistungen von dritter Seite, auf die ein Anspruch besteht, zeitlich verzögert geleistet werden, sind die betroffenen Personen für den dadurch entstehenden Überbrückungszeitraum als hilfebedürftig anzusehen. Die dadurch entstehenden Liquiditätseinbußen oder sonstige erlittene Nachteile können somit von steuerbegünstigten Körperschaften, beispielsweise durch die Auszahlung zinsloser Darlehen oder vorübergehende unentgeltliche Nutzungsüberlassungen, ausgeglichen werden (s. BT-Drs. 20/13015, 98, sowie AEAO zu § 53, Tz. 13; s. a. Erlass des FinMin Schleswig-Holstein vom 18.12.2024, VI314 – S 2720 – 019, LEXinform 7014168).
3 Gemeinnützige und mildtätige Zwecke der Tafeln
3.1 Allgemeines
Tafeln sammeln Lebensmittel ein, die nach den gesetzlichen Bestimmungen noch verwertbar sind, aber im Wirtschaftsprozess nicht mehr verwendet werden können (z. B. Lebensmittel kurz vor Ablauf des Haltbarkeitsdatums, Backwaren vom Vortag oder Fehlproduktionen). Die Tafeln erhalten die Lebensmittel unentgeltlich und geben sie an bedürftige Menschen ab. Die Bedürftigkeit ermittelt jede Tafel unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten in Anlehnung an § 53 AO. Die Tafeln geben die Lebensmittel unentgeltlich oder gegen einen geringen Kostenbeitrag ab. Sie können auch Artikel des täglichen Bedarfs ausgeben. Der Schwerpunkt muss aber auf dem Sammeln und Ausgeben von Lebensmitteln liegen.
Der Name Tafel ist als eingetragenes Markenzeichen durch den Bundesverband Deutsche Tafel e. V. geschützt. Tafeln haben die Rechtsform eines Vereins oder werden in Trägerschaft z. B. des DRK, der AWO oder einer Kirche betrieben. Eine Tafel kann Mitglied im Bundesverband Deutsche Tafel e. V. sein. Der Bundesverband Deutsche Tafel e. V. ist Mitglied des paritätischen Gesamtverbandes.
Informationen über die Tafeln sind auf der Homepage des Bundesverbandes Deutsche Tafel e. V. (www.tafel.de) nachzulesen. Bundesweit gibt es über 970 Tafeln mit 60 000 Helferinnen und Helfern. Pro Jahr retten sie rund 265 000 Tonnen Lebensmittel und geben sie an 1,6 bis 2 Mio. Menschen weiter.
Zur steuerlichen Behandlung der Tafeln und der Unternehmer, die Lebensmittel unentgeltlich abgeben, s. Vfg. der OFD Niedersachsen vom 9.2.2016 (S 2223 – 324 – St 235/S 0185 – 7 – St 245/S 7100 – 674 – St 171/G 1412 – 27 – St 251, DStR 2016, 2710, SIS 16 05 58, LEXinform 5235879).
Weitere Kommentierungen zu den Tafeln finden sich unter → Spendenabzug unter dem Gliederungspunkt ›Abgabe von Lebensmitteln an Tafeln‹, → Zweckbetrieb unter dem Gliederungspunkt ›Steuerliche Behandlung der Tafeln‹ sowie → Unentgeltliche Wertabgabe unter dem Gliederungspunkt ›Lebensmittelspenden an Tafeln‹.
3.2 Steuerbegünstigte Zwecke der Tafeln
3.2.1 Körperschaftsteuer/Gemeinnützigkeit
Durch ihre Tätigkeit, Lebensmittel (u. U. auch in geringerem Umfang Artikel des täglichen Bedarfs) unentgeltlich an Bedürftige (§ 53 AO) abzugeben, erfüllen die Tafeln gemeinnützige Zwecke i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO (Förderung des Wohlfahrtswesens) sowie mildtätige Zwecke i. S. d. § 53 AO.
Sie sind bei Vorliegen der übrigen gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 52 ff. AO gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der KSt befreit.
Geben die Tafeln Lebensmittel gegen einen Kostenbeitrag ab, begründen sie damit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dieser ist als Zweckbetrieb unter den Voraussetzungen des § 66 AO (Einrichtung der Wohlfahrtspflege) ebenfalls von der KSt befreit.
3.2.2 Nachweispflicht
Eine Voraussetzung des § 66 AO ist, dass die Leistungen der Körperschaft in besonderem Maße, d. h. zu mindestens zwei Drittel, den in § 53 AO genannten Personen zugutekommen. Dies ist grds. entsprechend nachzuweisen.
Eine Körperschaft kann sich aber gem. § 53 Nr. 2 Satz 7 AO (s. o.) unter bestimmten Voraussetzungen von der Nachweispflicht befreien lassen, und zwar dann, wenn aufgrund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen i. S. d. § 53 AO unterstützt werden. Davon ist bei den Tafeln im Regelfall auszugehen. Die besonderen Gegebenheiten vor Ort sowie Inhalte und Bewerbungen des konkreten Leistungsangebots sind zu berücksichtigen (AEAO zu § 53 Nr. 12).
Bei Einrichtungen, bei denen es grds. vorstellbar ist, dass vergleichbare Leistungen sowohl an bedürftige als auch an nicht bedürftige Personen erbracht werden, ist dies nicht der Fall. Sie müssen sich hinsichtlich der persönlichen Hilfsbedürftigkeit i. S. d. § 53 Nr. 1 AO davon überzeugen und auch dokumentieren, dass derartige Umstände vorliegen. Der Nachweis einer wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit i. S. d. § 53 Nr. 2 AO ist gem. AEAO zu § 53 Nr. 10 in Form einer Berechnung der maßgeblichen Einkünfte und Bezüge sowie einer Berechnung des Vermögens zu erbringen. Aus Vereinfachungsgründen kann auf diesen Nachweis verzichtet werden, wenn die Leistungsempfänger Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, WoGG, § 27 a BVG oder nach § 6 a BKGG beziehen. In diesem Fall ist eine Ablichtung des Leistungsbescheides oder der Bescheinigung des Sozialleistungsträgers über den Leistungsbezug aufzubewahren (AEAO zu § 53 Nr. 11).
4 Verwandte Lexikonartikel
5 Literaturhinweise
Emser; Erleichterungen für gemeinnützige Körperschaften und ehrenamtlich Tätige im Bereich des Steuerrechts, Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes, NWB 2013, 908; Schauhoff/Kirchhain; Steuer- und zivilrechtliche Neuerungen für gemeinnützige Körperschaften und deren Förderer. Zum Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts, FR 2013, 301.
Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH
6 Verweise
Normenverweise
AO § 53
SGB XII § 28
Rechtsprechung
Verwaltungsanweisungen
AEAO zu § 53
Synonyme
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