Förderung der Elektromobilität
Inhaltsverzeichnis
- Einführung
- 1 Allgemeines
- 2 Einkommensteuer
- 2.1 Steuerbefreiungen
- 2.1.1 Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG
- 2.1.2 Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG
- 2.2 Nutzung von betrieblichen Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen
- 2.3 Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder nach § 7c EStG
- 2.3.1 Allgemeines
- 2.3.2 Einzelheiten
- 2.3.3 Zustimmung der EU-Kommission
- 2.4 Pauschalierung der Lohnsteuer für Zuschüsse des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG
- 2.5 Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland
- 2.6 Besteuerung von (Elektro-)Fahrrädern
- 3 Gewerbesteuer
- 4 Umsatzsteuer
- 5 Kaufprämie für Elektrofahrzeuge (Umweltbonus und Innovationsprämie)
- 5.1 Allgemeines
- 5.1.1 Förderzeitraum bis 2022
- 5.1.2 Förderzeitraum 2023
- 5.2 Umsatzsteuerliche Behandlung
- 6 Kfz-steuerliche Förderungen
- 6.1 Allgemeines
- 6.2 Einzelheiten
- 7 Förderung von gewerblich genutzten E-Lastenrädern
- 8 Ladeinfrastruktur
- 9 Literaturhinweise
- 10 Verwandte Lexikonartikel
- 11 Verweise
Einführung
Aktuelles
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Im Zuge der Verhandlungen zum Klima- und Transformationsfonds (KTF) ist am 13.12.2023 beschlossen worden, die Förderung durch den Umweltbonus zeitnah zu beenden. Mit Ablauf des 17.12.2023 konnten daher keine neuen Anträge mehr für den Umweltbonus beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. Anlass war die Umsetzung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts (vgl. auch 5.1).
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Durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 16.10.2020 (BGBl I 2020, 2184) werden reine Elektrofahrzeuge mit Zulassung in der Zeit vom 18.5.2011 bis 31.12.2025 weiterhin von der Kfz-Steuer befreit. Die Befreiung wird nunmehr bis zum 31.12.2030 verlängert (vgl. 6.1).
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Durch das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.3.2024 (BGBl I 2024, Nr. 108) wird § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 3 EStG hinsichtlich der Elektrofahrzeuge angepasst.
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Die Bundesregierung hat am 4.9.2024 beschlossen, das Steuerfortentwicklungsgesetz u. a. um eine Sonderabschreibung für vollelektrische und emissionsfreie Fahrzeuge zu ergänzen. Mit der sog. Wachstumsinitiative hat sich die Bundesregierung vorgenommen, die Autoindustrie und ihre Beschäftigten beim Modernisierungsprojekt E-Mobilität zu unterstützen. Die steuerliche Förderung von dienstlich genutzten E-Autos soll dabei helfen, die Nachfrage nach emissionsfreien Fahrzeugen weiter zu erhöhen. Die dafür erforderlichen Mehrheiten im Bundestag und Bundesrat kamen jedoch nicht zustande. Das Steuerfortentwicklungsgesetz wurde Ende Dezember 2024 ohne die hier beschriebenen Maßnahmen beschlossen.
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Durch das Gestz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland vom 18.7.2025 (BGBl I 2025, Nr. 161) wurden auch steuerliche Förderungsinstrumente für die Elektromobilität verbessert, z. B. durch eine befristete degressive Abschreibung für Elektrofahrzeuge nach § 7 Abs. 2a EStG.
1 Allgemeines
Eine zeitgemäße Mobilität muss sich an dem Ziel orientieren, die Umweltbelastung nachhaltig zu reduzieren sowie den enormen Herausforderungen der Energiewende gerecht zu werden. Vor diesem Hintergrund ist die Bundesregierung u. a. bestrebt, eine nachhaltige, bezahlbare und klimafreundliche Mobilität zu fördern. Dabei bildet die Elektromobilität einen zentralen Baustein für eine zukunftsgerechte Fortbewegung.
Die Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität leisten einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der Umweltverträglichkeit des Personen- und Güterverkehrs. Durch die Vergrößerung des Anteils von Elektroautos kann eine maßgebliche Reduzierung der CO2-Emissionen und Schadstoffbelastungen durch den Straßenverkehr bewirkt werden. Die Bundesregierung hat sich deshalb zum Ziel gesetzt, mehr Elektroautos auf Deutschlands Straßen zu bringen und Deutschland zum Leitmarkt für Elektromobilität zu machen. Bis 2030 will man möglichst 10 Mio. E-Autos auf die Straßen bringen.
2 Einkommensteuer
2.1 Steuerbefreiungen
2.1.1 Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG
Danach sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom ArbG gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kfz i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist, steuerfrei.
Die Steuerbefreiung ist letztmals für den VZ 2030 anzuwenden sowie beim Steuerabzug vom Arbeitslohn auf Vorteile, die in einem vor dem 1.1.2031 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 1.1.2031 zugewendet werden (§ 52 Abs. 4 Satz 8 EStG).
2.1.2 Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG
Danach sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom ArbG gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 EStG an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des ArbG oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung steuerfrei.
Die Steuerbefreiung ist erstmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem nach dem 31.12.2016 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem 31.12.2016 zugewendet werden, und letztmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem vor dem 1.1.2031 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 1.1.2031 zugewendet werden.
BMF-Schreiben vom 29.9.2020 und vom 3.3.2022
Mit dem BMF-Schreiben vom 29.9.2020 (BStBl I 2020, 972) geht die FinVerw im Rahmen des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr und des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften insbes. auf die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG ein:
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Steuerbefreiung des vom ArbG unentgeltlich oder verbilligt gestellten Ladestroms
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Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 EStG
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Aufladeort
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Anwendungsbereich
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Steuerbefreiung der zeitweisen unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung an den ArbN
Das BMF hat ein aktualisiertes Schreiben vom 3.3.2022 (BStBl I 2022, 232) zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kfz an ArbN veröffentlicht. In dem neuen Schreiben wird u. a. der Begriff des Kfz aktualisiert, indem z. B. insbes. Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen sind, den Kfz zugeordnet werden (vgl. Rz. 3). Das o. a. BMF-Schreiben vom 29.9.2020 bleibt jedoch weiterhin gültig.
2.2 Nutzung von betrieblichen Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen
Die private Nutzung eines zum BV gehörenden Kfz (Nutzungsentnahme), das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat grds. mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich USt anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EStG).
Die Halbierung der Bemessungsgrundlage im Rahmen der ›Nutzungsentnahme-Besteuerung‹ für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 EStG), die bisher auf den Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 befristet war, wird bis zum 31.12.2030 stufenweise verlängert. Dadurch soll die Elektromobilität langfristig gefördert und ein planbarer Rahmen für die Stpfl. gesetzt werden. Die Regelung ist ab dem 1.1.2020 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 Satz 1 EStG).
Im Einzelnen gilt Folgendes:
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§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 3: Bei Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 ist der Listenpreis nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kfz keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kfz nicht mehr als 60 000 EUR (ab 1.1.2024 = 70 000 EUR) beträgt. Die Regelung betrifft ›reine‹ Elektroautos.
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Nr. 4: Soweit Nr. 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025 ist der Listenpreis nur zur Hälfte anzusetzen, wenn
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das Kfz eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
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die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 km beträgt.
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Nr. 5: Soweit Nr. 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031 ist der Listenpreis nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kfz
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eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
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die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 km beträgt.
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Durch das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.3.2024 (BGBl I 2024, Nr. 108) wird der bestehende ›Bruttolistenpreis-Höchstbetrag‹ von 60 000 EUR auf 70 000 EUR angehoben. Damit soll die Elektromobilität weiter gefördert werden. Die neue Grenze ist erstmals auf Kraftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden.
Das BMF hat mit Schreiben vom 5.11.2021 (BStBl I 2021, 2205) ausführlich zur ertragsteuerlichen Beurteilung der Nutzung von betrieblichen Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten Stellung genommen. Durch Schreiben vom 3.3.2022 (BStBl I 2022, 232) zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kfz an ArbN hat das BMF sein Schreiben vom 5.11.2021 aktualisiert. In dem neuen Schreiben wird u. a. der Begriff des Kfz näher präzisiert, indem z. B. insbes. Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen sind, den Kfz zugeordnet werden.
2.3 Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder nach § 7c EStG
2.3.1 Allgemeines
Mit dem neu eingeführten § 7c EStG soll für rein elektrisch betriebene Lieferfahrzeuge eine Sonderabschreibung von 50 % im Jahr der Anschaffung in Anspruch genommen werden können. Dadurch wird ein weiterer steuerlicher Anreiz insbes. für den Markthochlauf der Elektromobilität im betrieblichen Bereich gesetzt. Um hier insbes. den Mittelstand zu fördern, wird die Maßnahme auf die Anschaffung neuer betrieblich genutzter ›Elektrolieferfahrzeuge‹ begrenzt.
§ 7c Abs. 1 EStG regelt die grundsätzliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung, den Abschreibungszeitraum und den Abschreibungssatz. Die Regelung ist ausschließlich für neue, rein elektrisch betriebene Lieferfahrzeuge (Elektrolieferfahrzeuge = Definition in § 7c Abs. 2 EStG) vorgesehen. Um das Ziel der Regelung – den Markthochlauf zu fördern – zu erreichen, muss das Fahrzeug bei der Anschaffung ›neu‹ sein. D.h., dass nur der Erwerb von bisher ungenutzten Fahrzeugen unter diese Regelung fällt. Der Erwerb eines vorher zu Vorführzwecken genutzten Fahrzeugs führt also nicht zur Anschaffung eines neuen Fahrzeugs i. S. d. § 7c EStG. Die Regelung ist von 2020 bis Ende 2030 befristet.
2.3.2 Einzelheiten
Die Sonderabschreibung kann nur im Jahr der Anschaffung in Anspruch genommen werden. Die reguläre lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG ist parallel neben der Sonderabschreibung vorzunehmen. Die Sonderabschreibung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen der linearen AfA vorliegen. Das bedeutet, dass das Elektrolieferfahrzeug der Erzielung von betrieblichen Einkünften dienen und zum AV gehören muss.
Eine Kumulierung mit anderen Sonderabschreibungen oder erhöhten Abschreibungen ist gem. § 7a Abs. 5 EStG nicht möglich. Die Abschreibung in den Folgejahren der Anschaffung richtet sich nach § 7a Abs. 9 EStG (Restwertabschreibung). D.h., dass der Restwert auf die Restnutzungsdauer gleichmäßig zu verteilen ist.
Die Neuregelung nach § 7c EStG sollte am 1.1.2020 in Kraft treten (Art. 39 Abs. 2 i. d. F. ›JStG 2019‹).
2.3.3 Zustimmung der EU-Kommission
Von vornherein war für § 7c EStG die Zustimmung der EU-Kommission erforderlich. Im JStG 2019 fand sich die Formulierung, dass die Regelung erst an dem Tag umgesetzt werden könne, ›an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass die Regelung entweder keine Beihilfe oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellt‹. Dieser Beschluss ist bislang noch nicht erfolgt.
2.4 Pauschalierung der Lohnsteuer für Zuschüsse des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG
Der ArbG kann die LSt nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, soweit er dem ArbN zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt eine Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 EStG übereignet. Somit kommt eine Pauschalierung nicht in Betracht, wenn der ArbG die Ladevorrichtung zeitweise unentgeltlich oder verbilligt überlässt; hierfür besteht die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG.
Trägt der ArbN die Aufwendungen für den Erwerb und die Nutzung (z. B. für die Wartung und den Betrieb, die Miete für den Starkstromzähler, nicht jedoch für den Ladestrom) einer privaten Ladevorrichtung selbst, kann der ArbG diese Aufwendungen bezuschussen oder vollständig übernehmen und die LSt nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG auch pauschal mit 25 % erheben. Die Pauschalierung der LSt ist auch zulässig, wenn der ArbG die Ladevorrichtung übereignet und die Aufwendungen des ArbN für die Nutzung der (nunmehr privaten) Ladevorrichtung bezuschusst. Die Pauschalierung der LSt ist begrenzt auf die Aufwendungen des ArbN für den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung.
Pauschale Zuschüsse des ArbG für die Nutzung einer privaten Ladevorrichtung des ArbN können pauschal besteuert werden, wenn die Aufwendungen für die Nutzung regelmäßig wiederkehren und soweit der ArbN die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist.
Diese Pauschalierungsmöglichkeit ist erstmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem nach dem 31.12.2016 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem 31.12.2016 zugewendet werden, und letztmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem vor dem 1.1.2031 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 1.1.2031 zugewendet werden.
BMF-Schreiben vom 29.9.2020 und vom 3.3.2022
Mit dem BMF-Schreiben vom 29.9.2020 (BStBl I 2020, 972) geht die FinVerw im Rahmen des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr und des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften insbes. auf die Pauschalierung der LSt nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG im Detail ein:
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Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung der Ladevorrichtung
Der ArbG kann die LSt nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, soweit er dem ArbN zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt eine Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 EStG übereignet. Somit kommt eine Pauschalierung nicht in Betracht, wenn der ArbG die Ladevorrichtung zeitweise unentgeltlich oder verbilligt überlässt.
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Pauschalierung der LSt für Zuschüsse des ArbG
Das BMF hat ein aktualisiertes Schreiben vom 3.3.2022 (BStBl I 2022, 232) zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kfz an ArbN veröffentlicht. In dem neuen Schreiben wird u. a. der Begriff des Kfz aktualisiert, indem z. B. insbes. Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen sind, den Kfz zugeordnet werden (vgl. Rz. 3). Das o. a. BMF-Schreiben vom 29.9.2020 bleibt jedoch weiterhin gültig.
2.5 Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland
Durch das Gestz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland vom 18.7.2025 (BGBl I 2025, Nr. 161) wurden auch steuerliche Förderungsinstrumente für die Elektromobilität verbessert.
So wurde eine befristete degressive Abschreibung für Elektrofahrzeuge nach § 7 Abs. 2a EStG eingeführt.
2.6 Besteuerung von (Elektro-)Fahrrädern
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit gleichlautenden Erlassen vom 9.1.2020 (BStBl I 2020, 174) zur einkommensteuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern ab dem Kj. 2019 Stellung genommen. Der Erlass trifft Aussagen zur Bewertung eines zum Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteils in Bezug auf die Überlassung eines betrieblichen Fahrrades zur privaten Nutzung an einen ArbN. Der Erlass ersetzt den Erlass vom 13.3.2019 (BStBl I 2019, 216) und ist erstmals für das Kj. 2019 anzuwenden.
Wird das Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 vom ArbG an den ArbN überlassen, kommen Ermäßigungen für die Ermittlung des monatlichen Durchschnittswerts der privaten Nutzung zum Tragen:
Für 2019: Bewertung mit 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades einschließlich der USt.
Das BMF hat ein aktualisiertes Schreiben vom 3.3.2022 (BStBl I 2022, 232) zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kfz an ArbN veröffentlicht. In dem neuen Schreiben wird u. a. der Begriff des Kfz aktualisiert, indem z. B. insbes. Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen sind, den Kfz zugeordnet werden (vgl. Rz. 3). Das BMF-Schreiben vom 9.1.2020 bleibt jedoch weiterhin gültig.
3 Gewerbesteuer
Der geltende § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG sieht die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen WG des AV, die im Eigentum eines anderen stehen, vor. Diesbezügliche Entgelte finden zu einem Fünftel Eingang in die Ermittlung der Summe der insgesamt hinzurechnungspflichtigen Beträge (§ 8 Nr. 1 GewStG).
Ergänzend hierzu sieht der neue § 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 2 GewStG vor, dass sich der Hinzurechnungsumfang bei Verträgen, die die Anmietung von Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, die eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer haben oder deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 km beträgt, sowie Fahrrädern, die keine Kfz sind, halbiert. Mit dieser Änderung wird auch gewerbesteuerlich ein Anreiz zum Gebrauch schadstoffärmerer Fahrzeuge gesetzt.
4 Umsatzsteuer
Zur Besteuerung der unternehmensfremden (privaten) Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Elektrofahrzeuges, Hybridelektrofahrzeuges, Elektrofahrrades oder Fahrrades hat das BMF mit Schreiben vom 7.2.2022 (BStBl I 2022, 197) ausführlich Stellung genommen und Abschn. 15.23. UStAE entsprechend angepasst. Darüber hinaus wurde ein neuer Abschn. 15.24. UStAE ›Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrrädern‹ eingefügt.
Die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrzeugs ist unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen. Der Begriff Fahrzeug ist dabei gleichzusetzen mit dem Begriff Kraftfahrzeug und umfasst damit auch Elektrofahrräder, die einer Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen.
Dabei kann – neben anderen Methoden zur Wertermittlung – von den für ertragsteuerliche Zwecke nach der sog. 1-%-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) ermittelten Beträgen ausgegangen werden (dazu Abschn. 15.23 Abs. 5 UStAE).
5 Kaufprämie für Elektrofahrzeuge (Umweltbonus und Innovationsprämie)
5.1 Allgemeines
5.1.1 Förderzeitraum bis 2022
Durch die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Förderrichtlinie) vom 29.6.2016 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BAnz AT 1.7.2016 B1) wurde bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein sog. Umweltbonus als Kaufprämie für rein elektrische Fahrzeuge und für Plug-in-Hybride gewährt und grds. jeweils zur Hälfte vom Bund und von der Industrie finanziert.
Mit dem Umweltbonus wollten Bundesregierung und Industrie die Akzeptanz für diese umweltfreundliche Technologie bei den Käufern steigern. Mit der Abwicklung war das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beauftragt.
Förderfähig war der Erwerb eines erstmals zugelassenen, elektrisch betriebenen Neufahrzeugs gem. der Definition des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG). Antragsberechtigt waren Privatpersonen und Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, auf die ein Neufahrzeug gem. Nr. 3 der Förderrichtlinie zugelassen wurde. Zuwendungsempfänger war der Antragssteller.
Wie sich die Vertragsbeziehungen im Detail darstellen, war der OFD Niedersachsen vom 9.2.2017, S 7200 – 446 – St 172, zu entnehmen.
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung bestand nicht. Vielmehr entschied die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung stand unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel (vgl. Nr. 6.3. der Förderrichtlinie).
Durch die geänderte Förderrichtlinie zur ›Innovationsprämie‹ (am 7.7.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht und am 8.7.2020 in Kraft getreten), wurde der staatliche Anteil für die Förderung von E-Autos verdoppelt. Die Förderungen stellten sich wie folgt dar:
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Vollelektrische Fahrzeuge:
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Nettolistenpreis bis zu 40 000 EUR: Umweltbonus = 6 000 EUR + Innovationsprämie (3 000 EUR) = 9 000 EUR
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Nettolistenpreis über 40 000 EUR und bis zu 65 000 EUR: Umweltbonus = 5 000 EUR + Innovationsprämie (2 500 EUR) = 7 500 EUR
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Plug-in-Hybride:
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Nettolistenpreis bis zu 40 000 EUR: Umweltbonus = 4 500 EUR + Innovationsprämie (2 250 EUR) = 6 750 EUR
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Nettolistenpreis über 40 000 EUR und bis zu 65 000 EUR: Umweltbonus = 3 750 EUR + Innovationsprämie (1 875 EUR) = 5 625 EUR
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Einen FAQ zum Umweltbonus hatte die Bundesregierung auf ihrer Homepage veröffentlicht. Weitere Informationen lieferte das BMWi auf seiner Homepage.
5.1.2 Förderzeitraum 2023
Die Förderung für E-Autos wird fortgesetzt und ab dem 1.1.2023 auf batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge konzentriert. Konkret wird der Kauf oder Leasing von reinen Elektroautos (batterie- oder brennstoffzellenbetrieben) ab Januar 2023 je nach Kaufpreis mit bis zu 6 750 EUR bezuschusst. Ab dem 1.9.2023 wird der Kreis der Antragsberechtigten zudem auf Privatpersonen begrenzt.
Für E-Autos über 45 000 EUR Nettolistenpreis (für das Basismodell) sollte die Förderung ab dem 1.1.2024 vollständig entfallen. Die Förderung für Plug-in-Hybride lief bereits Ende 2022 aus.
Wichtig!
Im Zuge der Verhandlungen zum Klima- und Transformationsfonds (KTF) ist am 13.12.2023 beschlossen worden, die Förderung durch den Umweltbonus zeitnah zu beenden. Mit Ablauf des 17.12.2023 konnten daher keine neuen Anträge mehr für den Umweltbonus beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. Der Umweltbonus ist demnach für Neuanschaffungen nach dem 17.12.2023 nicht mehr möglich. Anlass war die Umsetzung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts.
5.2 Umsatzsteuerliche Behandlung
Die OFD Frankfurt/Main hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Umweltbonus von Bund und Industrie zur Förderung des Absatzes elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilität) Stellung genommen (OFD Frankfurt/M. vom 4.1.2017, S 7200 A – 273 – St 110):
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Bei der Zahlung des Bonus durch den Bund handelt es sich um einen echten Zuschuss i. S. d. Abschn. 10.2. Abs. 7 UStAE. Der Umweltbonus wird unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt, da er im überwiegend öffentlich-rechtlichen Interesse gezahlt wird (Förderung umweltpolitischer Aspekte).
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Bei dem Umweltbonus Industrie (Fahrzeugverkauf durch Händler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung; der Händler ist angehalten, den Verkaufspreis des förderfähigen Fahrzeugs um die Höhe des (anteiligen) Umweltbonus der Industrie gegenüber dem Zuwendungsempfänger zu mindern) stellt der von der Automobilindustrie an den Händler gewährte Umweltbonus eine (nachträgliche) Entgeltminderung beim Händlereinkauf des Fahrzeugs dar.
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Hinsichtlich der Behandlung des Umweltbonus beim Leasing (gewerbliche Leasingnehmer können den Anspruch an den Bundesanteil am Umweltbonus an den Leasinggeber oder den Händler abtreten [vgl. Nr. 5.1 der Förderrichtlinie] gilt Folgendes:
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Abtretung an die Leasinggesellschaft: Der Bundeszuschuss wird in diesen Fällen als umsatzsteuerpflichtige Leasingsonderzahlung eingesetzt. Die Leasinggesellschaft hat darüber entsprechend abzurechnen. Dem Leasingnehmer steht unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG aus der Leasingsonderzahlung der Vorsteuerabzug zu.
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Abtretung an den Händler: Der an den Händler abgetretene Bundeszuschuss stellt sowohl ein (durchgeleitetes) Entgelt für die Leasingleistung der Leasinggesellschaft an den Leasingnehmer als auch für die Fahrzeuglieferung des Händlers an die Leasinggesellschaft dar, woraus jeweils der Leasinggesellschaft und dem Leasingnehmer unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG der Vorsteuerabzug zusteht.
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6 Kfz-steuerliche Förderungen
6.1 Allgemeines
Im Rahmen der Kfz-Steuer wird das Halten inländischer Fahrzeuge zum Verkehr auf öffentlichen Straßen grds. besteuert. Von der Steuer befreit ist jedoch das Halten von Elektrofahrzeugen.
Durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 16.10.2020 (BGBl I 2020, 2184) wurden durch eine Reform der Kfz-Steuer Anreize für eine klimafreundliche Mobilität geschaffen. In diesem Rahmen werden reine Elektrofahrzeuge mit erstmaliger Zulassung in der Zeit vom 18.5.2011 bis 31.12.2025 weiterhin von der Kfz-Steuer befreit (§ 3d Abs. 1 KraftStG). Bisher galt die Befreiung nur für Zulassungen oder Umrüstungen bis Ende 2020. Die Befreiung wird nunmehr bis zum 31.12.2030 verlängert und hat damit für Erstzulassungen ab dem 1.1.2021 einen abschmelzenden Charakter. Damit wird auch im Rahmen des KraftStG die Begünstigung von Elektrofahrzeugen weiter verfolgt.
6.2 Einzelheiten
Das Verkehrsrecht bestimmt, wann ein Kfz erstmals zugelassen wird. Dies ist der Tag, an dem das Fahrzeug erstmals allgemein und sachlich unbeschränkt zum öffentlichen Verkehr im Inland oder im Ausland mit der dafür erforderlichen Zulassung zugelassen oder in Betrieb genommen worden ist.
7 Förderung von gewerblich genutzten E-Lastenrädern
Seit dem Jahr 2021 fördert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) die Anschaffung von gewerblich genutzten E-Lastenfahrrädern und passenden Anhängern.
8 Ladeinfrastruktur
Durch das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG vom 19.10.2020, BGBl I 2020, 2397) können Wohnungseigentümer und Mieter, die den Ausbau einer privaten Ladestation für E-Autos planen, dies ab 1.12.2020 einfacher umsetzen.
Die Bundesregierung will den Aufbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge stärker unterstützen. Hierfür sind zwei neue Förderangebote geplant – sowohl für Privathaushalte als auch für Unternehmen. Gesamtvolumen: 900 Mio. EUR. Beide Programme sollen in den kommenden Wochen und Monaten starten (Stand Juli 2023).
Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG) verpflichtet zahlreiche große Unternehmen mit Immobilienbesitz, spätestens zum 1.1.2025 mindestens eine Ladesäule auf ihrem Firmengelände zu errichten.
9 Literaturhinweise
Seifert, Elektrofahrzeuge/Jobtickets und betriebliche Fahrräder nach dem sog. JStG 2018, StuB 2018, 881; Nürnberg, Steuerliche Begünstigung der Elektromobilität im Belastungsvergleich, NWB 2020, 2495; Zens, Reform der Kraftfahrzeugsteuer: Anreize für eine klimafreundlichere Mobilität/Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, NWB 2021, 172.
10 Verwandte Lexikonartikel
Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH
11 Verweise
Normenverweise
EStG § 3 Nr. 37
EStG § 3 Nr. 46
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3
EStG § 7c
EStG § 8 Abs. 2
KraftStG § 2 Abs. 2 Nr. 1
KraftStG § 3d Abs. 1
Rechtsprechung
Verwaltungsanweisungen
BMF vom 5.6.2014, BStBl I 2014, 835
BMF vom 14.12.2016, BStBl I 2016, 1446
BMF vom 13.3.2019, BStBl I 2019, 216
BMF vom 29.9.2020, BStBl I 2020, 972
BMF vom 5.11.2021, BStBl I 2021, 2205
BMF vom 7.2.2022, BStBl I 2022, 197
BMF vom 3.3.2022, BStBl I 2022, 232
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.1.2020, BStBl I 2020, 174
Synonyme
Elektrofahrzeuge
Klimaschutz
Kraftfahrzeugsteuer
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