Tarifbegrenzung nach dem Erbschaftsteuergesetz
Inhaltsverzeichnis
1 Tarifbegrenzung beim Erwerb von begünstigungsfähigem Vermögen
Infolge der Feststellung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuergesetzes wurde das Erbschaftsteuergesetz im Jahr 2008 und danach bereits wieder im Jahr 2016 umfassend novelliert. Durch die letzte ErbStR hat sich die Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG nicht grundlegend geändert. Die Anpassungen berücksichtigen die Verweise auf die neugefassten Verschonungsregelungen nach §§ 13a–13c ErbStG.
1.1 Tatbestandsmerkmale des § 19a ErbStG
Nach § 19a ErbStG ist von der tariflichen Erbschaftsteuer ein Entlastungsbetrag abzuziehen, wenn folgendes begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 ErbStG erworben wird (tarifbegünstigtes Vermögen):
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BV,
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land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
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Anteile an KapGes im Inland, wenn der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als einem Viertel beteiligt war.
Der Entlastungsbetrag gilt nur für den nicht unter § 13a Abs. 1 ErbStG (Verschonungsabschlag) oder § 13c ErbStG (Verschonungsabschlag bei Großerwerben) fallenden Teil des begünstigten Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG. Weitere Voraussetzung der Tarifbegrenzung ist, dass eine natürliche Person zu der Steuerklasse II oder III gehört (→ Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer).
1.2 Berechnung der Tarifbegünstigung
Der auf das begünstigte Vermögen entfallende Teil der tariflichen Steuer ergibt sich aus dem Verhältnis des Werts des begünstigten Vermögens nach Anwendung des § 13a oder § 13c ErbStG zum Wert des gesamten Vermögens (§ 19a Abs. 3 ErbStG). Maßgebend ist der Vermögensanfall, soweit er der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegt. Dazu ist der Steuerwert des gesamten übertragenen Vermögens um die Befreiungen und um die abzugsfähigen Schulden und Lasten sowie die persönlichen Freibeträge zu kürzen.
N erwirbt als Alleinerbe von seiner Tante T folgendes Vermögen:
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Bargeld |
1 000 000 EUR |
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begünstigtes BV (kein schädliches Verwaltungsvermögen) |
4 000 000 EUR |
Bei Anwendung der Regelverschonung ist das begünstigte BV (§ 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG) nach Abzug des Verschonungsabschlages (85 %, § 13a Abs. 1 ErbStG) i. H. v. 600 000 EUR steuerpflichtig. Der Abzugsbetrag i. S. d. § 13a Abs. 2 ErbStG ist in voller Höhe abgeschmolzen und kommt nicht zur Anwendung. Ein Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG soll nicht gewünscht sein.
Der Wert des stpfl. Vermögens errechnet sich wie folgt:
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Bargeld (nicht begünstigt) |
1 000 000 EUR |
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BV (begünstigt) |
600 000 EUR |
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Vermögensanfall |
1 600 000 EUR |
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abzüglich Pauschbetrag für Erbfallkosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) |
15 000 EUR |
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Bereicherung |
1 585 000 EUR |
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abzüglich Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG (Neffe = Steuerklasse II) |
./. 20 000 EUR |
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stpfl. Erwerb |
1 565 000 EUR |
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Steuersatz gem. § 19 Abs. 1 ErbStG 30 % = 469 500 EUR anteiliger Wert begünstigten BV |
600 000 EUR |
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übriges Vermögen |
1 000 000 EUR |
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gesamter Vermögensanfall |
1 600 000 EUR |
Anteil des begünstigten Vermögens:
600 000 EUR : 1 600 000 EUR = 37,50 %
Der Entlastungsbetrag nach § 19a Abs. 4 ErbStG ergibt sich i. H. v. 100 % des Unterschiedsbetrags zwischen der auf das begünstigte Vermögen entfallenden tariflichen Steuer nach den Steuersätzen der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers und der nach den Steuersätzen der Steuerklasse I. In beiden Fällen ist die Härteausgleichsregelung nach § 19 Abs. 3 ErbStG zu beachten. Für die Höhe des persönlichen Freibetrags bleibt im Rahmen der Ermittlung des stpfl. Erwerbs die tatsächliche Steuerklasse des Erwerbers maßgebend.
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gesamter stpfl. Erwerb |
1 565 000 EUR |
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Steuer nach Steuerklasse II = |
469 500 EUR |
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davon entfallen auf das begünstigte Vermögen 37,5 % = 176 063 EUR |
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Steuer nach Steuerklasse I (= 19 %) 297 350 EUR × 37,5 % = 111 506 EUR |
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Unterschiedsbetrag = Entlastungsbetrag |
64 557 EUR |
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festzusetzende Steuer |
404 943 EUR |
Zu beachten sind indes die Behaltensvorschriften des § 13a ErbStG (vgl. § 19a Abs. 5 ErbStG).
N erwirbt als Alleinerbin von ihrem Onkel O folgendes Vermögen:
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Bargeld |
1 000 000 EUR |
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50 % Anteil an O-GmbH (begünstigungsfähig § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, kein schädliches Verwaltungsvermögen vorhanden) |
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Anteilswert (§ 12 Abs. 2 ErbStG) |
4 000 000 EUR |
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Schulden im Zusammenhang mit GmbH-Anteil |
100 000 EUR |
Der GmbH-Anteil stellt begünstigungsfähiges und begünstigtes Vermögen dar, der stpfl. Wert nach Abzug des Verschonungsabschlages beträgt 600 000 EUR (wie Bsp. 1). Die Optionsverschonung soll nicht gewünscht sein.
Der Wert des stpfl. Vermögens errechnet sich wie folgt:
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Bargeld (nicht begünstigt) |
1 000 000 EUR |
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BV (begünstigt) |
600 000 EUR |
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Vermögensanfall |
1 600 000 EUR |
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abzüglich Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 Satz 4 ErbStG) |
15 000 EUR |
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abzüglich Pauschbetrag für Erbfallkosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) |
15 000 EUR |
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Bereicherung |
1 570 000 EUR |
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abzüglich Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG (Neffe = Steuerklasse II) |
./. 20 000 EUR |
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stpfl. Erwerb |
1 550 000 EUR |
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Steuersatz gem. § 19 Abs. 1 ErbStG 30 % = 465 000 EUR anteiliger Wert begünstigten Betriebsvermögens abzüglich abzugsfähiger Schulden |
585 000 EUR |
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übriges Vermögen |
1 000 000 EUR |
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gesamter Vermögensanfall (abzüglich der abzugsfähigen Schulden) |
1 585 000 EUR |
Anteil des begünstigten Vermögens gem. § 19a Abs. 3 und Abs. 4 ErbStG:
585 000 EUR : 1 585 000 EUR = 36,90 %
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Steuer nach Steuerklasse II = |
465 000 EUR |
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davon entfallen auf das begünstigte Vermögen 36,9 % = 171 585 EUR |
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Steuer nach Steuerklasse I (= 19 %) 294 500 EUR × 36,9 % = 108 671 EUR |
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Unterschiedsbetrag = Entlastungsbetrag |
62 914 EUR |
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festzusetzende Steuer |
402 086 EUR |
Besteht für den Erben eine Weitergabeverpflichtung (z. B. Teilungsanordnung oder Vermächtnis), kann die Tarifbegrenzung nicht in Anspruch genommen werden, § 19a Abs. 2 ErbStG.
2 Literaturhinweise
Radeisen, Die Erbschaftsteuerreform 2008/2009, Stuttgart 2008; Ramb/Schneider, Grundkurs des Steuerrechts Bd. 14, 8. A.
3 Verwandte Lexikonartikel
→ Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer
Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH
4 Verweise
Normenverweise
ErbStG § 19a
Rechtsprechung
Verwaltungsanweisungen
Synonyme
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