Körperschaftsteuer

Stand: 26. August 2025

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Körperschaftsteuer (KSt) ist die "Einkommensteuer der Körperschaften".
  • Es bestehen daher viele Gemeinsamkeiten, insbesondere beim Umfang der Einkünfte und der Einkommensermittlung.
  • Ist eine Körperschaft berechtigt, Ausschüttungen vorzunehmen, gehören die Ausschüttungen grundsätzlich zur Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer des Anteilseigners.
  • Im Körperschaftsteuerrecht gelten weitgehend die Grundsätze und Vorschriften des Einkommensteuerrechts.

Inhaltsverzeichnis

Einführung

Aktuelles

  1. Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG): Kern des Gesetzes ist die Einführung einer Option zur KSt, die es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ermöglicht, wie eine KapGes besteuert zu werden (§ 1a KStG). Das Gesetz hatte die Bundesregierung im März 2021 auf den Weg gebracht; es wurde am 25.6.2021 beschlossen und im BGBl I 2021, 2050 veröffentlicht. Vgl. auch die Ausführungen unter 5.

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    Steuerspar-Tipps, wichtige Fristen und Termine – alles im Blick.

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  2. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Körperschaftsteuerrechts (Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 – KStR 2022) wurde im BStBl veröffentlicht (BStBl I 2022, Sondernummer 1/2022). Die Neufassung berücksichtigt die zwischenzeitlichen gesetzlichen Änderungen, insbes. des Körperschaftsteuergesetzes, und Anpassungen an die aktuelle Rspr. Verwaltungsverlautbarungen zu gesetzlichen Neuregelungen, wie z. B. die durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.6.2021 (BGBl I 2021, 2050) eingefügte Regelung zur Option zur Körperschaftsbesteuerung, wurden jedoch nicht in den Richtlinien aufgenommen. Sie sollen weiterhin soweit erforderlich durch BMF-Schreiben erfolgen.

  3. Körperschaftsteuerbescheide können in NRW direkt in ELSTER zugestellt werden. Hierauf macht das FinMin NRW (online, 17.7.2023) aufmerksam. Einzelheiten unter 6.

  4. Am 26. und 27.8.2023 kam es durch extreme Unwetter mit Sturm, Hagel und Starkregen in Teilen Bayerns zu verheerenden Schäden. Die Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen sowie der Landkreis Aichach-Friedberg waren hiervon besonders stark betroffen. Dort entstanden nach ersten Einschätzungen Schäden in zweistelliger Millionenhöhe.

    Daher hat die Bayerische Staatsregierung finanzielle Hilfen und steuerliche Erleichterungen für von dem Unwetter Betroffene beschlossen (Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat Pressemitteilung vom 29.8.2023). Im Rahmen der steuerlichen Erleichterungen können für Privatpersonen sowie Unternehmen im Einzelfall nach den maßgeblichen Vorschriften u. a. Steuern (damit auch KSt) gestundet, Vollstreckungsmaßnahmen aufgeschoben und Steuervorauszahlungen gemindert werden.

  5. Welche steuerlichen Maßnahmen (z. B. Anpassung steuerlicher Vorauszahlungen, Stundung von fälligen Körperschaftsteuerbeträgen) bzgl. des Hochwassers im Sommer 2024 in Baden-Württemberg, Bayern und dem Saarland ergriffen worden sind, kann man auf der Homepage des jeweiligen zuständigen Ministeriums nachlesen.

  6. Das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland vom 18.7.2025 (BGBl I 2025, Nr. 161) sieht beginnend ab dem Jahr 2028 eine jährliche Absenkung des Körperschaftsteuersatzes um einen Prozentpunkt von derzeit 15 % bis hin auf 10 % ab dem Jahr 2032 vor. Einzelheiten unter 4.

  7. Ab sofort können Körperschaftsteuerbescheide auch in Berlin, Brandenburg und Niedersachsen direkt in ELSTER zugestellt werden (Stand September 2025). Einzelheiten unter 6.

1 Allgemeines

Die KSt ist die Ertragsteuer für juristische Personen (insbes. KapGes, z. B. AG und GmbH), andere Personenvereinigungen (soweit diese nicht Mitunternehmerschaften (→ Mitunternehmerschaft) i. S. d. EStG sind, z. B. → Verein) und Vermögensmassen. Man kann auch vereinfachend sagen: ›Die KSt ist die ESt der Körperschaften.‹ Wie die ESt gehört die KSt zu den direkten Steuern und ist eine Personensteuer, die nicht vom Einkommen abgezogen werden darf (→ Steuer).

ESt und KSt bestehen nebeneinander. Ein von einer KapGes erwirtschafteter Gewinn rechnet daher zur Bemessungsgrundlage der KSt der KapGes und im Falle der Weiterausschüttung ebenfalls zur Bemessungsgrundlage der → Einkommensteuer der natürlichen Person bzw. KSt der juristischen Person des Anteilseigners (→ Einkünfte aus Kapitalvermögen). Eine steuerliche Doppelbelastung der Ausschüttungen wird dadurch berücksichtigt, dass die Dividenden nur zur Hälfte in die Bemessungsgrundlage für die persönliche ESt der Anteilseigner einbezogen werden (→ Halbeinkünfteverfahren); durch die Unternehmenssteuerreform 2001 ist der Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren vollzogen worden. Die EU-Kommission hat im Jahr 2011 die Richtlinie über eine ›Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage‹ (sog. GKKB) konzipiert. Dadurch sollen gemeinsame Regeln geschaffen werden, die eine überhöhte Besteuerung oder Doppelbesteuerung vermeiden und damit Investitionsanreize bieten.

Im Körperschaftsteuerrecht gelten weitgehend die Grundsätze und Vorschriften des Einkommensteuerrechts, so insbes. für die → Gewinnermittlung, für die Veranlagung und für die Steuerentrichtung.

2 Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

Das KStG unterscheidet ebenso wie das EStG zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht.

2.1 Unbeschränkte Steuerpflicht

Unbeschränkt stpfl. sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die entweder ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben (§ 1 Abs. 1 KStG). Dazu gehören u. a.:

  • § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG: KapGes (insbes. Europäische Gesellschaften, AG, KG auf Aktien, GmbH) einschließlich optierender Gesellschaften i. S. d. § 1a KStG),

  • § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG: Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften,

  • § 1 Abs. 1 Nr. 3 KStG: Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit.

Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur Steuersubjekt, soweit sie einen → Betrieb gewerblicher Art unterhalten.

Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche (Welt-)Einkünfte, soweit sich nichts anderes aus einem DBA ergibt.

2.2 Beschränkte Steuerpflicht

Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig i. S. d. § 2 KStG sind u. a. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften (§ 2 Nr. 1 KStG).

3 Steuerbefreiungen

Für die KSt sind die Steuerbefreiungen gem. § 8b KStG (→ Steuerbefreiungen gem. KStG) zu beachten.

4 Bemessungsgrundlage und Höhe

Besteuerungsgrundlage ist – ebenso wie für die ESt – das zu versteuernde Einkommen, das die Körperschaft innerhalb des Kj. bezogen hat (§ 7 Abs. 1 KStG). Was als Einkommen gilt, und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des EStG.

Der Körperschaftsteuersatz beträgt aktuell nach § 23 Abs. 1 KStG 15 % des zu versteuernden Einkommens.

Das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland vom 18.7.2025 (BGBl I 2025, Nr. 161) sieht beginnend ab dem Jahr 2028 eine jährliche Absenkung des Körperschaftsteuersatzes um einen Prozentpunkt von derzeit 15 % bis hin auf 10 % ab dem Jahr 2032 vor. Die erst ab 2028 greifende Maßnahme ist nach den Plänen der Bundesregierung bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt gesetzlich umgesetzt worden, um frühzeitig Planungssicherheit für Unternehmen durch verlässliche Rahmenbedingungen und Klarheit bezüglich der künftigen unternehmensteuerlichen Entlastung in Deutschland zu schaffen.

5 Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG)

Das → Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) hatte die Bundesregierung im März 2021 auf den Weg gebracht; es wurde am 25.6.2021 beschlossen und im BGBl I 2021, 2050 veröffentlicht.

Es sieht u. a. ein Optionsmodell vor, das für PersGes ein Wahlrecht schafft, ab dem VZ 2022 wie eine KapGes besteuert zu werden. Eine Rückoption ist hierbei ebenfalls möglich. Dies soll für PersGes die Möglichkeit bieten, Steuersatzspitzen zu vermeiden, indem die Einkünfte in der Gesellschaft thesauriert werden.

Das BMF hat mit Einführungsschreiben vom 10.11.2021 (BStBl I 2021, 2212) ausführlich zum Optionsmodell nach § 1a KStG Stellung genommen. Insbes. wird auf folgende Bereiche eingegangen:

  • zeitliche Anwendung

  • persönlicher Anwendungsbereich

  • Antrag

  • Übergang zur Körperschaftsbesteuerung

6 Elektronische Zustellung von Körperschaftsteuerbescheiden

Körperschaftsteuerbescheide können in NRW direkt in ELSTER zugestellt werden. Hierauf machte das FinMin NRW online am 17.7.2023 aufmerksam. Mittlerweile ist dies auch in Brandenburg (FinMin Brandenburg Pressemitteilung vom 22.8.2025), in Berlin (Senatsverwaltung für Finanzen Berlin Pressemitteilung vom 29.8.2025) und in Niedersachsen (Niedersächsisches FinMin Pressemitteilung vom 5.9.2025) möglich.

7 Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 – KStR 2022

Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Körperschaftsteuerrechts (Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 – KStR 2022) wurde im BStBl veröffentlicht (BStBl I 2022, Sondernummer 1/2022).

8 Verwandte Lexikonartikel

Betrieb gewerblicher Art

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Gemeinnützigkeit

Geschäftsführergehalt

Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts

Gesonderte Feststellung

→ Halbeinkünfteverfahren

Juristische Personen

Kapitalgesellschaften

Organschaft

Steuerbefreiungen gem. KStG

Verdeckte Einlagen

Verdeckte Gewinnausschüttung

Verein

Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH

9 Verweise

Normenverweise

KStG § 1 Abs. 1

KStG § 1a

KStG § 2

KStG § 7

KStG § 8b

KStG § 23

Rechtsprechung
Verwaltungsanweisungen

KStR 2022, BStBl I 2022, Sondernummer 1/2022

BMF vom 10.11.2021, BStBl I 2021, 2212

BMF vom 31.1.2022, BStBl II 2022, 132

BMF vom 5.10.2022, BStBl I 2022, 1402

Synonyme

Besteuerung von Kapitalgesellschaften

Option zur Körperschaftsbesteuerung

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