Verlustabzug nach § 10d EStG
Das Wichtigste in Kürze
- Sind Ihre Ausgaben höher als Ihre Einnahmen, können Sie die Ihnen entstandenen Verluste mit einem Verlustrücktrag oder einem Verlustvortrag steuerlich geltend machen.
Inhaltsverzeichnis
- Einführung
- 1 Überblick über die Verlustverrechnung
- 2 Der Verlustabzug nach § 10d EStG
- 2.1 Allgemeiner Überblick
- 2.2 Verlustrücktrag
- 2.3 Verlustvortrag
- 2.3.1 Allgemeines
- 2.3.2 Mindestbesteuerung
- 2.4 Verlustabzug bei Ehegatten
- 2.5 Gesonderte Feststellung des Verlustvortrags
- 2.6 Verlustabzug im Erbfall
- 3 Literaturhinweise
- 4 Verwandte Lexikonartikel
- 5 Verweise
Einführung
Aktuelles
Durch das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.3.2024 (BGBl I 2024, Nr. 108) greifen Änderungen beim Verlustvortrag i. S. v. § 10d Abs. 2 EStG (vgl. 2.3).
1 Überblick über die Verlustverrechnung
→ Verluste können sich im Rahmen der ESt bei den Gewinn- als auch bei den Überschusseinkunftsarten ergeben.
Verluste werden bei der ESt-Veranlagung grds. wie folgt berücksichtigt:
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Horizontaler Verlustausgleich |
Berücksichtigung innerhalb derselben Einkunftsart |
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Vertikaler Verlustausgleich |
• Berücksichtigung bei der Bildung der Summe der Einkünfte • Verrechnung von Verlusten einer Einkunftsart mit Einkünften einer anderen Einkunftsart. |
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Verlustabzug (§ 10d EStG) |
• Verlustrücktrag und -vortrag • Abzug wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte |
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Abb.: Berücksichtigung von Verlusten
Zum horizontalen und vertikalen Verlustausgleich innerhalb einer ESt-Veranlagung s. → Gesamtbetrag der Einkünfte.
Darüber hinaus sind andere Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkungen zu beachten.
2 Der Verlustabzug nach § 10d EStG
2.1 Allgemeiner Überblick
Ergeben sich im Rahmen der Einkunftsermittlung so hohe Verluste – also negative Einkünfte –, dass sie nicht durch den horizontalen bzw. vertikalen Verlustausgleich ausgeglichen werden können, so ist im Ergebnis die ESt für den betroffenen Veranlagungszeitraum = 0 EUR. Die entstandenen Verluste können sich in diesem Fall nicht in voller Höhe auf die ESt des jeweiligen Veranlagungszeitraums auswirken. Dem Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit folgend, ermöglicht es daher § 10d EStG, die nicht ausgeglichenen Verluste in anderen Jahren zu berücksichtigen.
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Verlustabzug nach § 10d EStG |
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Verlustrücktrag § 10d Abs. 1 EStG |
Verlustvortrag § 10d Abs. 2 EStG |
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• von Amts wegen zu berücksichtigen • max. 2 Jahre zurück in den unmittelbar vorangegangenen VZ • Begrenzung der Höhe nach auf grds. 1 000 000 EUR, bei Zusammenveranlagung 2 000 000 EUR (bis VZ 2012 begrenzt auf 511 500 EUR, bei Zusammenveranlagung bis 1 023 000 EUR) |
• zeitlich unbegrenzt • Begrenzung der Höhe nach bis zu einem Sockelbetrag von 1 000 000 EUR, bei Zusammenveranlagung 2 000 000 EUR; darüber hinaus bis zu 60 % |
Abb.: Verlustabzug nach § 10d EStG
2.2 Verlustrücktrag
§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG definiert den Verlustrücktrag:
Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind grds. bis zu einem Betrag von 1 000 000 EUR, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, grds. bis zu einem Betrag von 2 000 000 EUR vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen VZ vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen.
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Verlustrücktrag der Höhe nach |
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VZ 2020-2023 Viertes Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2022 (BGBl I 2022, 911) |
10 000 000 EUR/20 000 000 EUR |
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Ab VZ 2024 Viertes Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2022 (BGBl I 2022, 911) |
1 000 000 EUR/2 000 000 EUR |
Abb.: Verlustrücktrag der Höhe nach
BFH vom 3.5.2023
Mit Urteil vom 3.5.2023 (IX R 6/21, BStBl II 2023, 1002) nahm der BFH Stellung zum Verlustrücktrag und den daraus folgenden Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der Einkünfte im Entstehungsjahr.
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Negative Einkünfte sind, soweit sie nach § 10d Abs. 1 EStG zurückgetragen worden sind, zeitlich nicht mehr dem Entstehungsjahr zuzuordnen und bilden demzufolge auch nicht (mehr) die Grundlage für die Ermittlung des Einkommens im Entstehungsjahr.
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Der negative Gesamtbetrag der Einkünfte im Entstehungsjahr (§ 2 Abs. 3 EStG) ist nach Durchführung des Verlustrücktrags um den Betrag der zurückgetragenen Einkünfte zu erhöhen. Der durch den Verlustabzug modifizierte Gesamtbetrag der Einkünfte bildet die Ausgangsgröße für die weitere Ermittlung des Einkommens gemäß § 2 Abs. 4 EStG.
FG Düsseldorf vom 8.1.2024
Ob ein Verlustrücktrag vor Steuerfestsetzung für das Verlustentstehungsjahr möglich ist, klärte das FG Düsseldorf mit Beschluss vom 8.1.2024 (9 V 1698/23 A-E, AO).
2.3 Verlustvortrag
2.3.1 Allgemeines
Nach § 10d Abs. 2 EStG sind nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach § 10d Abs. 1 EStG abgezogen worden sind, in den folgenden VZ bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. EUR unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 % des 1 Mio. EUR übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor SA, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag). Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 Mio. EUR ein Betrag von 2 Mio. EUR.
2.3.2 Mindestbesteuerung
Für den Teil, der den sog. Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Der sog. überperiodische Verlustabzug wird also nach § 10d Abs. 2 EStG begrenzt: 40 % der positiven Einkünfte oberhalb des Sockelbetrags von 1 Mio. EUR/2 Mio. EUR werden auch dann der Ertragsbesteuerung unterworfen, wenn bisher noch nicht ausgeglichene Verluste vorliegen (sog. Mindestbesteuerung). Damit wird die Wirkung des Verlustabzugs in die Zukunft verschoben. Ob diese Regelung verfassungsgemäß ist, hatte der BFH in einem 2010 entschiedenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für ernstlich zweifelhaft gehalten – zumindest für Fälle, in denen der vom Gesetzgeber lediglich beabsichtigte zeitliche Aufschub der Verlustverrechnung zu einem endgültigen Ausschluss der Verlustverrechnung führt (Beschluss vom 26.8.2010, I B 49/10, BStBl II 2011, 826).
Durch das Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024 (BGBl I 2024, Nr. 108) wird die Prozentgrenze bei der Mindestbesteuerung für vier Jahre (VZ 2024 bis 2027) von derzeit 60 % vorübergehend auf 70 % angehoben.
BFH vom 22.8.2012
Mit Urteil vom 22.8.2012 (I R 9/11, BStBl II 2013, 512) nahm der BFH zur Mindestbesteuerung i. S. d. § 10d Abs. 2 EStG Stellung.
Die sog. Mindestbesteuerung verstößt in ihrer Grundkonzeption einer zeitlichen Streckung des Verlustvortrags nicht gegen Verfassungsrecht.
Eine KapGes mit mehr als tausend Gesellschaftern, die die Verwaltung von Vermögensanlagen betrieb, machte im Streitjahr 2004 geltend, dass sie den wegen der Mindestbesteuerung nicht ausgleichfähigen Verlust in der Zukunft nicht mehr würde ausgleichen können. Denn sie werde in den nächsten 20 Jahren bis zu ihrer dann geplanten Liquidation infolge der sachlichen Steuerbefreiung von Dividendenerträgen kein ausgleichsfähiges Einkommen erzielen, sodass die Verluste bei ihr zwangsläufig definitiv würden. Überdies sei die Mindestbesteuerung infolge des durch den aufgeschobenen Verlustausgleich entstehenden Zinsschadens verfassungswidrig.
Dem folgte der BFH jedoch nicht.
BVerfG vom 23.7.2025
Das BVerfG hält die Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG und § 10a GewStG für verfassungsgemäß und bestätigt sonit das vorgenannte BFH-Urteil (BVerfG Beschluss vom 23.7.2025, 2 BvL 19/14).
2.4 Verlustabzug bei Ehegatten
Hier ist zu beachten, dass der Verlustabzug personenbezogen betrachtet werden muss. Nur der, der den Verlust erzielt hat, kann ihn grds. auch geltend machen. Dies gilt im Rahmen der jeweiligen Einzelveranlagung der Ehegatten i. S. v. § 26a EStG. Wird eine Zusammenveranlagung durchgeführt, verdoppelt sich der Höchstbetrag für den Verlustrücktrag, unabhängig davon, wer von beiden die negativen Einkünfte erzielt hat.
2.5 Gesonderte Feststellung des Verlustvortrags
Nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG ist der am Schluss eines VZ verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen.
In diesem Zusammenhang beschäftigte sich der BFH im Urteil vom 9.2.2023 (IV R 34/19, BStBl II 2023, 742) mit Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung bei Zins-Währungsswaps.
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Bei einem Termingeschäft als Sicherungsgeschäft setzt die Annahme einer gegenläufigen Erfolgskorrelation voraus, dass mit dem Termingeschäft ein aus dem Grundgeschäft resultierendes Risiko zumindest teilweise abgesichert wird.
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Eine gegenläufige Erfolgskorrelation von Grund- und Sicherungsgeschäft ist nicht gegeben, wenn das Risiko der variablen Verzinsung eines Darlehens infolge der Vereinbarung eines Zins-Währungsswaps nicht nur durch ein anderes Risiko (Währung) ersetzt, sondern auch das ursprüngliche Grundgeschäft faktisch mit Risiken ähnlich denen eines Fremdwährungsdarlehens belastet und damit zusätzlichen Risiken ausgesetzt wird.
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Bei Verlusten aus Termingeschäften aus der Beteiligung an einer PersGes ist die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gem. § 15 Abs. 4 i. V. m. § 10d Abs. 4 EStG nicht auf der Ebene der Gesellschaft, sondern auf der Ebene der beteiligten Gesellschafter bei deren ESt-Veranlagungen zu treffen.
2.6 Verlustabzug im Erbfall
Mit Beschluss vom 17.12.2007 (GrS 2/04, BStBl II 2008, 608) hatte der Große Senat die Vererblichkeit des Verlustvortrags des Erben beseitigt. Danach kann der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag nach § 10d EStG in Zukunft nicht mehr zur Minderung seiner eigenen ESt geltend machen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes war die neue, für die Stpfl. ungünstigere Rechtsprechung allerdings erst in solchen Erbfällen anzuwenden, die nach Veröffentlichung dieses Beschlusses eintreten werden.
Der Große Senat begründete seine Entscheidung wie folgt: Der Übergang des vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrags auf den Erben könne weder auf zivilrechtliche noch auf steuerrechtliche Vorschriften und Prinzipien gestützt werden. Die ESt sei eine Personensteuer. Sie erfasse die im Einkommen zutage tretende Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen Personen und werde daher vom Grundsatz der Individualbesteuerung und vom Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit beherrscht. Hiermit sei es unvereinbar, die beim Erblasser nicht verbrauchten Verlustvorträge auf den Erben zu übertragen (s. a. Pressemitteilung Nr. 29/08 des BFH vom 12.3.2008, LEXinform 0174046).
Die FinVerw hat sich diesem Urteil angeschlossen (H 10d [Verlustabzug in Erbfällen] EStH 2021).
3 Literaturhinweise
Sikorski, Technik des Verlustausgleichs nach § 10d EStG, NWB 2011, 2191; Hechtner, Neuregelungen zur Anpassung der Vorauszahlungen 2019 und zum Verlustrücktrag aus 2020, NWB 2020, 2374; Ruesch, Praxisrelevante Verlustabzugs- und Verlustausgleichsbeschränkungen im Einkommensteuerrecht und die Vererblichkeit von Verlustvorträgen/Anwendungsfragen, Fallbeispiele und Praxishinweise, NWB Beilage 2020; Dellner, Veranlagte Verluste 2020 und ihre Auswirkung auf den Veranlagungszeitraum 2019/Praxisfragen und Anwendungshinweise zu den neuen Möglichkeiten der Verlustverrechnung, NWB 2021, 925.
4 Verwandte Lexikonartikel
→ Einkünfte aus Kapitalvermögen
→ Lohnsteuerermäßigungsverfahren
→ Verluste
Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH
5 Verweise
Normenverweise
EStG § 10d Abs. 1
EStG § 10d Abs. 2
EStG § 10d Abs. 4
EStDV § 62d Abs. 1
EStDV § 62d Abs. 2
Rechtsprechung
BFH vom 17.12.2007, GrS 2/04, BStBl II 2008, 608
BFH vom 26.8.2010, I B 49/10, BStBl II 2011, 826
BFH vom 22.8.2012, I R 9/11, BStBl II 2013, 512
BFH vom 9.2.2023, IV R 34/19, BStBl II 2023, 742
BFH vom 3.5.2023, IX R 6/21, BStBl II 2023, 1002
BVerfG vom 23.7.2025, 2 BvL 19/14
FG Düsseldorf vom 8.1.2024, 9 V 1698/23 A-E, AO
Verwaltungsanweisungen
H 10d (Verlustabzug in Erbfällen) EStH 2022
Synonyme
Mindestbesteuerung
Verlustausgleich
Verlustzuweisung
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