Betriebsveranstaltungen ab VZ 2015
Inhaltsverzeichnis
- 1 Allgemeiner Überblick
- 2 Übersicht über die Neuerungen
- 3 Begriff der Betriebsveranstaltung
- 4 Begriff der Zuwendung
- 5 Freibetrag von 110 EUR
- 6 Pauschalierung der Lohnsteuer
- 7 Betriebsveranstaltungen im Zusammenhang mit Bewirtungsleistungen i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG
- 8 Betriebsveranstaltungen im Zusammenhang mit einer betrieblichen Auswärtstätigkeit
- 9 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung ab VZ 2015
- 10 Beispiele zur Rechtslage ab 2015
- 11 Literaturhinweise
- 12 Verwandte Lexikonartikel
- 13 Verweise
1 Allgemeiner Überblick
1.1 Grundsätzliches
Zuwendungen des ArbG an die ArbN bei betrieblichen Veranstaltungen gehören entweder zum Arbeitslohn (sonstige Bezüge) oder gehören als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des ArbG nicht zum Arbeitslohn. Betragen die Aufwendungen des ArbG einschließlich USt für die üblichen Zuwendungen aufgrund einer Betriebsveranstaltung an den einzelnen ArbN insgesamt mehr als 110 EUR je ArbN, sind die übersteigenden Aufwendungen dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Durch das ZollkodexAnpG vom 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417 (JStG 2015) wurde in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG eine neue Nr. 1a eingefügt. Diese Vorschrift regelt, ob die Zuwendungen eines ArbG im Rahmen einer Betriebsveranstaltung an seine ArbN zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören oder nicht. Bisher waren die Vorschriften zu einer Betriebsveranstaltung in den LStR enthalten. Anlass hierfür waren zwei BFH-Urteile vom 16.5.2013, die die bisherige Auffassung der FinVerw zur Vorlage von geldwerten Vorteilen bei Betriebsveranstaltungen teilweise rügten; vgl. hierzu das Stichwort → Betriebsveranstaltungen (Rechtslage bis VZ 2014). Der Gesetzgeber bestimmt künftig ausdrücklich im EStG, welche geldwerten Vorteile aus einer Betriebsveranstaltung lohnsteuerpflichtig sind. Bisher waren die Vorschriften zu einer Betriebsveranstaltung in den LStR enthalten. Sofern sich aus den nach wie vor geltenden LStR 2015 hiervon abweichende Regelungen ergeben, sind diese nicht mehr anzuwenden.
Laut Gesetzesbegründung der Bundesregierung, die das Vorhaben zur Einführung von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht hatte (BT-Drs. 18/3017 vom 3.11.2014), soll die Neuregelung der Steuervereinfachung dienen, da der BFH mit seiner neuesten Rspr. zu Betriebsveranstaltungen die seit langer Zeit bestehenden und anerkannten Verwaltungsgrundsätze zum Teil abgelehnt und dies – so die Gesetzesbegründung weiter – zu einer unklaren und komplizierten Rechtslage geführt habe. Die bisherigen Verwaltungsgrundsätze werden nun gesetzlich festgeschrieben. Die bisherigen Verwaltungsgrundsätze gelten laut Gesetzesbegründung auch insoweit fort, als sie die gesetzliche Rechtslage präzisieren.
Demnach gehören zu den Einkünften nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG auch ›Zuwendungen des ArbG an seinen ArbN und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung). Zuwendungen i. S. d. Satzes 1 sind alle Aufwendungen des ArbG einschließlich USt unabhängig davon, ob sie einzelnen ArbN individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der ArbG gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 EUR je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden ArbN nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Die Zuwendungen i. S. d. Satzes 1 sind abweichend von § 8 Abs. 2 mit den anteilig auf den ArbN und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des ArbG i. S. d. Satzes 2 anzusetzen.‹
In Satz 1 wird somit die Betriebsveranstaltung definiert. In Satz 2 wird erörtert, was als Zuwendung gilt, während in Satz 3 der Freibetrag von 110 EUR festgelegt wird. Satz 4 bestimmt, dass der Freibetrag für 2 Betriebsveranstaltungen jährlich gilt. Satz 5 regelt die steuerliche Bewertung der anlässlich von Betriebsveranstaltungen zugewendeten geldwerten Vorteile.
Das BMF nimmt in seinem Schreiben vom 14.10.2015, IV C 5 – S 2332/15/10001, ausführlich Stellung zur Neuregelung ab dem VZ 2015.
Bezüglich offener Fragen zur umsatzsteuerrechtlichen Auslegung einer Betriebsveranstaltung nimmt das BMF-Schreiben vom 19.4.2016, III C 2 – S 7109/15/10001 Stellung.
Das BMF nimmt in einem weiteren Schreiben vom 7.12.2016, IV C 5 – S 2332/15/10001 erneut zu wichtigen Auslegungsfragen Stellung.
Das BMF hat mit Schreiben vom 18.5.2017 an die Spitzenverbände der Deutschen Wirtschaft zu Anwendungsfragen der betrieblichen Praxis zu dem BMF-Schreiben vom 14.10.2015 (BStBl I 2015, 832) zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen Stellung genommen.
1.2 Aktuelles
Die Kosten des äußeren Rahmens einer Betriebsveranstaltung sind jedenfalls dann in die Berechnung der 110-EUR-Freigrenze einzubeziehen, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt; vgl. BFH vom 10.5.2023, V R 16/21.
Nach der ab dem VZ 2015 geltenden Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG kann eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht, BFH vom 27.3.2024, VI R 5/22.
Veranstaltet ein ArbG anlässlich der Verabschiedung eines ArbN einen Empfang, ist entgegen R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR auch bei Überschreiten der Freigrenze von 110 EUR unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob es sich um ein Fest des ArbG (betriebliche Veranstaltung) oder um ein privates Fest des ArbN handelt; vgl. FG Niedersachsen vom 23.4.2024, 8 K 66/22.
2 Übersicht über die Neuerungen
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Bis VZ 2014 |
Ab VZ 2015 |
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Vorschrift |
R 19.5 LStR |
§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG |
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Begriff der Betriebsveran-staltung |
Vgl. 19.5 Abs. 2 LStR: Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter und bei denen die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht, z. B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern. |
Vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG: Zuwendungen des ArbG an seinen ArbN und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung) |
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Begünstigter Betrag |
110 EUR als Freigrenze pro Betriebsveranstaltung |
110 EUR als Freibetrag für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich |
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Nicht steuerbarer Arbeitslohn, wenn |
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Beachte: Der Freibetrag ist nur für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich zu gewähren. |
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Steuerbarer Arbeitslohn, wenn |
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Bemessungs-grundlage: |
Beachte: Die BFH-Urteile vom 16.5.2013 sind im BStBl veröffentlicht:
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Pauschalierung der Steuer |
Pauschalierung der LSt nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG möglich R 40.2 Abs. 1 Nr. 2 LStR ist seit 1.1.2015 insoweit überholt, als eine gesonderte LSt-Pauschalierung bei nicht üblichen Zuwendungen vorgesehen ist. Auch nicht übliche Zuwendungen gehören zu den maßgebenden Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung. |
Pauschalierung der LSt nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG möglich |
Abb.: Vergleich Altregelung mit Neuregelung
3 Begriff der Betriebsveranstaltung
3.1 Allgemeine Grundsätze
Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handelt. Es wird für das Vorliegen einer Betriebsveranstaltung nicht mehr vorausgesetzt, dass die Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer in sich geschlossenen betrieblichen Organisationseinheit (z. B. einer Abteilung) offenstehen muss. Jedoch ist diese Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags i. H. v. 110 EUR maßgebend.
Unter Heranziehung des Wortlauts des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG setzt eine Betriebsveranstaltung ab dem VZ 2015 mithin nur noch eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter voraus. Eine Veranstaltung, an der – wie im Streitfall an den Weihnachtsfeiern – ausschließlich Beschäftigte des Betriebs und deren Begleitpersonen teilnehmen können, ist vom Wortsinn her eine solche Betriebsveranstaltung, auch wenn diese Veranstaltung nicht allen Angehörigen eines Betriebs offensteht; vgl. BFH vom 27.3.2024, VI R 5/22, Rz. 16. Das Tatbestandsmerkmal Betriebsveranstaltung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG entspricht der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG.
Ob die Veranstaltung vom ArbG, Betriebsrat oder Personalrat durchgeführt wird, ist unerheblich. Eine Betriebsveranstaltung liegt nur vor, wenn der Teilnehmerkreis sich überwiegend aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und ggf. Leih-ArbN oder ArbN anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzt.
Solche Veranstaltungen zielen somit darauf ab, den Kontakt der ArbN untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern. Findet die Veranstaltung allerdings in dem reinen Besuch eines frei zugänglichen kulturellen oder sportlichen Ereignisses (Kinobesuch, Bundesligaspiel) statt, liegt regelmäßig keine Betriebsveranstaltung vor; vgl. BFH vom 21.2.1986, VI R 21/84.
Keine ausdrückliche Aussage enthält der Gesetzeswortlaut über die Dauer einer Betriebsveranstaltung; daher kann auch eine mehr als zwei Tage andauernde Betriebsveranstaltung anzuerkennen sein.
Bei einer Weihnachtsfeier für die Kinder von ArbN, auf der ein Märchen aufgeführt wird, kann es sich um eine Betriebsfeier handeln, vgl. BFH vom 5.3.1976, VI R 76/73, BStBl II 1976, 39. Zwar liegt hier eine Begrenzung des Teilnehmerkreises vor, weil die Veranstaltung nur für einen begrenzten Kreis von ArbN von Interesse ist. Allein daraus folgt aber noch keine Bevorzugung bestimmter ArbN-Gruppen.
Die Firma veranstaltet eine betriebliche Feier. An der Veranstaltung nehmen neben 40 Mitarbeitern auch 10 Geschäftspartner teil.
Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn der Teilnehmerkreis sich überwiegend (= mehr als 50 %) aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und ggf. Leih-ArbN oder ArbN anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzt. Somit handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Betriebsveranstaltung.
Keine Betriebsveranstaltung stellt dagegen ein Arbeitsessen (Abgabe von Speisen und Getränken durch den ArbG) dar. Diese gehören nicht zum Arbeitslohn. Dasselbe gilt für Speisen, die der ArbG den ArbN anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufes unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und deren Wert 60 EUR nicht überschreitet; vgl. R 19.6 Abs. 2 LStR.
Die Ehrung eines einzelnen Jubilars oder eines einzelnen ArbN, z. B. bei dessen Ausscheiden aus dem Betrieb, auch unter Beteiligung weiterer ArbN, ist keine Betriebsveranstaltung; zu Sachzuwendungen aus solchem Anlass vgl. R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LStR. Auch ein sog. Arbeitsessen (R 19.6 Abs. 2 LStR) ist keine Betriebsveranstaltung. In dem Schreiben vom 7.12.2016, IV C 5 – S 2332/15/10001, zu Punkt 5, wird diesbezüglich klargestellt, dass nach der Neuregelung Betriebsveranstaltungen in diesem Sinne auch Jubilarfeiern sind, nicht dagegen die Ehrung eines einzelnen Jubilars. Eine R 19.5 Abs. 3 Satz 3 LStR 2011 entsprechende Regelung, wonach Jubilarfeiern gesondert zu werten waren, sieht das BMF-Schreiben vom 14.10.2015, IV C 5 – S 2332/15/10001, ausdrücklich nicht vor.
Erfüllt eine Veranstaltung des ArbG nicht den Begriff der Betriebsveranstaltung, ist nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob es sich bei geldwerten Vorteilen, die der ArbG seinen ArbN im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt, um Arbeitslohn nach § 19 EStG handelt.
Nach dem BFH-Urteil vom 15.1.2009 (VI R 22/06, BStBl II 2009, 476) ist eine Abendveranstaltung für Führungskräfte keine Betriebsveranstaltung i. S. d. R 19.5 Abs. 2 LStR (H 19.5 [Privilegierung] LStH). Es darf sich somit nicht um eine Bevorzugung bestimmter ArbN-Gruppen handeln. Entscheidend ist also die Offenheit der Veranstaltung für alle ArbN des Betriebs oder zumindest der betreffenden Abteilung (sog. vertikale Beteiligung). Andererseits hat die Rspr. als Betriebsveranstaltung eine Karnevalsfeier anerkannt (BFH vom 16.11.2005, VI R 68/00, BStBl II 2006, 440) sowie eine Betriebsversammlung auf einem Ausflugsschiff, der sich abends in einem Hotel ein Betriebsfest mit Unterhaltungsprogramm anschloss (BFH vom 30.4.2009, VI R 55/07, BStBl II 2009, 726).
Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Mit dem Begriff ›Offenstehen‹ wird zum Ausdruck gebracht, dass alle ArbN des Betriebs oder eines Betriebsteils an der Veranstaltung teilnehmen können. Es ist aber nicht zwingende Voraussetzung, dass alle Mitarbeiter an der Veranstaltung auch tatsächlich teilnehmen, was bei Urlaubs- oder Krankheitsfällen oder bei bestimmten betriebsnotwendigen Tätigkeiten nicht erfüllbar wäre. Selbst wenn einzelne Mitarbeiter nicht an der Teilnahme interessiert sind, bleibt es steuerrechtlich eine Betriebsveranstaltung. Somit ist es für das ›Offenstehen‹ unschädlich, wenn aus betrieblichen Gründen bestimmte Mitarbeiter nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen können (z. B. Bäckereiverkäuferin, die am Tag der Betriebsveranstaltung Präsenzpflicht im Bäckereiladen hat).
Eine Betriebsveranstaltung, die bis 1974 nach § 35a LStDV, ab 1975 nach § 40 Abs. 2 Satz 1 EStG eine pauschale Erhebung von LSt rechtfertigen kann, ist nur gegeben, wenn sie grds. allen ArbN offensteht, die Teilnahme an ihr also keine Privilegierung einzelner ArbN darstellt (im vorliegenden Fall Incentive-Reise für bestimmte ArbN); vgl. BFH vom 9.3.1990, VI R 48/87.
Reine Arbeitsessen stellen regelmäßig keine Betriebsveranstaltungen dar und können bei überwiegendem Interesse des ArbG nicht steuerbar oder steuerfrei sein; vgl. BFH vom 5.5.1994, VI R 55/92.
Während der Corona-Pandemie durchgeführte digitale Betriebsveranstaltungen sind als unschädlich einzustufen (z. B. digitale Weinverkostungen).
Der Vorstand einer AG veranstaltete in eigenen Räumlichkeiten eine Weihnachtsfeier, zu der nur die Mitglieder des Vorstandes eingeladen waren. Neben Getränken und einem mehrgängigen Menü wurde der Raum dekoriert und musikalische Untermalung dargeboten. Die von der Klägerin für diese Veranstaltung aufgewendeten Kosten betrugen insgesamt 8 034 EUR. Darüber hinaus richtete sie im selben Jahr eine Weihnachtsfeier für Mitarbeiter aus, die zum sog. oberen Führungskreis gehörten. Auf einen spezifischen Betriebsteil war auch diese Veranstaltung nicht beschränkt. Der Klägerin erwuchsen insofern Aufwendungen i. H. v. insgesamt 168 439 EUR.
Der BFH entschied den Fall wie folgt:
Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die Klägerin den Arbeitslohn, den sie ihren Vorstandsmitgliedern und den Führungskräften mit der Teilnahme an den Weihnachtsfeiern als Sachbezug zugewandt hat, nicht gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 25 % versteuern kann. Bei den Weihnachtsfeiern des Vorstands und der Führungskräfte handelt es sich um Betriebsveranstaltungen i. S. v. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG. Dass die Veranstaltungen nicht allen Betriebsangehörigen offenstanden, steht dem nicht entgegen. Betriebsveranstaltungen sind nach der mit Wirkung zum 1.1.2015 durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften eingefügten Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter.
Veranstaltungen, die nur für einen beschränkten Kreis der ArbN von Interesse sind, sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG begünstigte Betriebsveranstaltungen, wenn sich die Begrenzung des Teilnehmerkreises nicht als eine Bevorzugung bestimmter ArbN-Gruppen darstellt. Als begünstigte Betriebsveranstaltungen sind deshalb auch solche Veranstaltungen anzuerkennen, die z. B.
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jeweils nur für eine Organisationseinheit des Betriebs, z. B. Abteilung, durchgeführt werden, wenn alle ArbN dieser Organisationseinheit an der Veranstaltung teilnehmen können,
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nur für alle im Ruhestand befindlichen früheren ArbN des Unternehmens veranstaltet werden (Pensionärstreffen),
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nur für solche ArbN durchgeführt werden, die bereits im Unternehmen ein rundes (10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, 60-jähriges) ArbN-Jubiläum gefeiert haben oder i. V. m. der Betriebsveranstaltung feiern (Jubilarfeiern). Dabei ist es unschädlich, wenn neben den Jubilaren auch ein begrenzter Kreis anderer ArbN, wie z. B. die engeren Mitarbeiter und Abteilungsleiter des Jubilars, Betriebsrats-/Personalratsvertreter oder auch die Familienangehörigen des Jubilars eingeladen werden. Der Annahme eines 40-, 50- oder 60-jährigen ArbN-Jubiläums steht nicht entgegen, wenn die Jubilarfeier zu einem Zeitpunkt stattfindet, der höchstens fünf Jahre vor den bezeichneten Jubiläumsdienstzeiten liegt.
Betriebsveranstaltungen liegen somit u. a. in folgenden Fällen nicht vor:
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Jubiläumsfeier für einen einzelnen ArbN (s. auch ausdrücklich BMF vom 7.12.2016, zu Punkt 5),
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Arbeitsbesprechung,
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Arbeitsessen,
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Geburtstagsfeier für einen ArbN,
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Belobigungsveranstaltung,
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Veranstaltung ausschließlich zur Überreichung von Geschenken.
Die Betriebsveranstaltung und demnach die rein betriebliche Veranlassung ist somit abzugrenzen von einer geschäftlichen Veranlassung wie bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden: Die Kosten für eine Abschiedsfeier eines leitenden Beamten, bei der kein privater Charakter erkennbar ist, können als WK abziehbar sein; vgl. FG München vom 21.7.2009, 6 K 2907/08.
Das Recht zur Teilnahme darf nicht von der Stellung des ArbN, von seiner Gehaltsgruppe, der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit oder von seinen besonderen Leistungen abhängig sein. Unschädlich ist demnach eine Märchenveranstaltung für alle ArbN mit Kindern bis zu einem bestimmten Alter; vgl. BFH vom 5.3.1976, VI R 16/73. Ungeachtet der gesetzlichen Neuregelung durch § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG gewährt die Verwaltung eine Freigrenze aus Anlass einer nicht begünstigten Betriebsveranstaltung; vgl. R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR. Demnach werden nicht als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft und damit nicht als Arbeitslohn angesehen bei üblichen Sachleistungen des ArbG aus Anlass der Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines runden ArbN-Jubiläums oder der Verabschiedung eines ArbN; betragen die Aufwendungen des ArbG einschl. USt mehr als 110 EUR je teilnehmender Person, sind die Aufwendungen dem Arbeitslohn des ArbN hinzuzurechnen; auch Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 60 EUR sind in die 110-EUR-Grenze einzubeziehen.
Häufig nehmen an einer Betriebsveranstaltung auch externe Personen teil. Einen ausdrücklichen Hinweis, wie in diesen Fällen abrechnungstechnisch vorzugehen ist, enthält der Gesetzeswortlaut nicht. Eine Betriebsveranstaltung soll nach der Verwaltungsauffassung nur dann vorliegen, wenn der Teilnehmerkreis sich überwiegend aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und ggf. Leih-ArbN oder ArbN anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzt. Somit dürften auch die Begleitpersonen von Leih-ArbN oder ArbN anderer Unternehmen im Konzernverbund einzubeziehen sein. Das FG Baden-Württemberg hat sich mit Urteil vom 5.5.2015, 6 K 115/13, mit der Abgrenzung zwischen einer lohnsteuerfreien betrieblichen Veranstaltung zu Werbezwecken und einer (im Falle des Übersteigens des 110-EUR-Freibetrags anteilig) stpfl. Betriebsveranstaltung geäußert. Die Abgrenzung einer betrieblichen Repräsentationsveranstaltung zu einer Betriebsveranstaltung hängt maßgeblich davon ab, ob an ihr weit überwiegend Geschäftspartner und andere externe Gäste teilnehmen und ob deren Anwesenheit ›im Vordergrund‹ steht. Nur in diesem Fall handelt es sich nicht um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene für Betriebsangehörige. Der Streitfall betraf eine Feier anlässlich eines Firmenjubiläums, zu dem sowohl ArbN als auch Geschäftsfreunde und Vertreter der Presse eingeladen waren. Das FG Baden-Württemberg beurteilte die Veranstaltung als Betriebsveranstaltung, weil die externen Gäste weniger als 1/5 der Gesamtteilnehmer ausmachten.
Die A AG überlässt dem ansässigen Betriebsrat die Ausrichtung eines Sommerfestes. Der Betriebsrat lässt die Belegschaft abstimmen, welche Gaststätte für die Feier gebucht werden soll. Dort findet das Sommerfest dann auch statt. Eingeladen ist die gesamte Belegschaft der A AG, unabhängig von einer Gewerkschaftsangehörigkeit. Auch die Praktikanten sind eingeladen. Die AG übernimmt die Kosten für die Feier.
Bei dem Sommerfest handelt es sich um eine typische Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Dabei ist es ohne Belang, ob der ArbG (A AG) selbst die Ausrichtung übernimmt oder der Betriebsrat. Da die Veranstaltung zudem allen Mitarbeitern der AG offensteht, wozu auch die Praktikanten zählen, ist der Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG eröffnet. Anders hätte es sich verhalten, wenn sich die Einladung des Betriebsrats nur an Gewerkschaftsmitglieder gerichtet hätte.
Nach der ab dem VZ 2015 geltenden Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG kann eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Das Tatbestandsmerkmal Betriebsveranstaltung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG entspricht der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG; vgl. BFH vom 27.3.2024, VI R 5/22.
3.2 Gemischte Veranstaltungen
Gemischte Betriebsveranstaltungen sind solche, die sowohl Elemente einer Betriebsveranstaltung wie auch einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung enthalten – z. B. betrieblich relevante Schulungen bzw. Vorträge sowie Abendprogramm.
Zur steuerlichen Behandlung gemischter Aufwendungen vgl. insbes. das BMF-Schreiben vom 6.7.2010, BStBl I 2010, 614.
Aufwendungen, die auf die geschäftlich veranlasste Teilnahme von Geschäftspartnern oder ArbN verbundener Unternehmen und Leih-ArbN sowie deren Begleitpersonen entfallen, werden so behandelt, wie sie außerhalb einer Betriebsveranstaltung zu behandeln wären. Der BA-Abzug der für diesen Personenkreis angefallenen Bewirtungskosten sowie der übrigen Kosten als Geschenk unterliegt den Beschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG.
Wie der BFH mit Urteil vom 30.4.2009 (VI R 55/07, BStBl II 2009, 726) entschieden hat, sind Sachzuwendungen an ArbN anlässlich einer Veranstaltung, die sowohl Elemente einer Betriebsveranstaltung als auch einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung enthält, grds. aufzuteilen (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.11.2005, VI R 118/01, BStBl II 2006, 444). Die Aufwendungen des ArbG für die Durchführung der gemischt veranlassten Gesamtveranstaltung sind nur dann kein Arbeitslohn, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden anteiligen Kosten die für die Zuordnung bei Betriebsveranstaltungen maßgebliche Freigrenze (110 EUR) nicht überschreiten.
Im Streitfall führte die Klägerin an Bord eines Ausflugschiffes unter Darreichung von Speisen und Getränken eine sog. Betriebsversammlung durch. Abends schloss sich in einem Hotel ein Betriebsfest an. Das FA behandelte sämtliche Aufwendungen der Klägerin als stpfl. Arbeitslohn. Das FG gab der Klage teilweise statt, vertrat aber die Auffassung, dass es sich um eine Gesamtveranstaltung mit eher gesellschaftlichem Charakter gehandelt habe und eine Aufteilung in einen Seminarteil auf dem Schiff und eine Betriebsveranstaltung an Land nicht in Betracht komme. Dem schloss sich der BFH im Ergebnis an (s. a. Pressemitteilung des BFH Nr. 55/09 vom 1.7.2009, LEXinform 0434218).
Für die Aufteilung sind zunächst die Kostenbestandteile zu trennen, die sich leicht und eindeutig dem betriebsfunktionalen Bereich (Betriebsversammlung) und dem Bereich, dessen Zuwendung sich als geldwerter Vorteil darstellt, zuordnen lassen. Die Kosten rein betriebsfunktionaler Bestandteile kommen von vornherein nicht als Arbeitslohn in Betracht. Auf der anderen Seite sind die Kosten solcher Bestandteile vollumfänglich als Arbeitslohn zu erfassen, die sich – isoliert betrachtet – als geldwerter Vorteil erweisen. Hierzu gehören u. a. die Kosten für gemeinsame Feiern und Unterhaltung. Bei den Kosten, die sich den genannten Kosten nicht zuordnen lassen und die deshalb im Wege sachgerechter Schätzung aufzuteilen sind, handelt es sich insbes. um die Kosten für die Beförderung, Unterbringung und Verpflegung. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab ist dabei grds. das Verhältnis der Zeitanteile heranzuziehen, in dem die Veranstaltungs-Bestandteile mit Vorteilscharakter zu den aus betriebsfunktionalen Gründen durchgeführten Bestandteilen stehen.
Die während des Aufenthalts auf dem Schiff (Betriebsversammlung) gereichten Speisen und Getränke sind als geldwerter Vorteil zu behandeln. Soweit ein ArbG seine eigenen ArbN außerhalb von herkömmlichen Betriebsveranstaltungen bewirtet, liegt darin grds. die Zuwendung von Arbeitslohn. Denn nach der Wertung des Gesetzgebers betreffen Verpflegungsaufwendungen grds. den bei der Einkünfteermittlung unbeachtlichen Bereich der Lebensführung. Ausnahmsweise kann nach der Rspr. des BFH dann etwas anderes gelten, wenn Speisen und Getränke anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes aus durch den Arbeitsablauf bedingten Gründen unentgeltlich überlassen werden (BFH Urteile vom 4.8.1994, VI R 61/92, BStBl II 1995, 59, vom 5.5.1994, VI R 55-56/92, BStBl II 1994, 771; s. a. R 19.6 Abs. 2 Satz 2 LStR). Eine solche Ausnahmesituation war im Urteilsfall (BFH Urteil vom 30.4.2009, VI R 55/07, BStBl II 2009, 726) ersichtlich nicht gegeben (s. a. H 19.6 [Bewirtung von Arbeitnehmern] LStH).
Zur Ermittlung eines sachgerechten Aufteilungsmaßstabes sind (nur) die Veranstaltungsteile mit Vorteilscharakter zu den aus betriebsfunktionalen Gründen durchgeführten Veranstaltungsteilen in ein Verhältnis zu setzen. Die Zeitanteile für die Beförderung zu und von der Gesamtveranstaltung bleiben dabei außer Betracht. Im Streitfall betrug die aufteilbare Zeit 12,5 Stunden, davon entfielen 5,5 Stunden auf Veranstaltungsteile mit rein betriebsfunktionaler Zielsetzung (44 %). Daraus folgt eine Aufteilung der Kosten für den Bustransfer und die Schiffstour von 56 % zu 44 %, d. h. 56 % sind als Arbeitslohn zu erfassen und 44 % führen nicht zu Arbeitslohn.
Eine ausschließlich für angestellte Führungskräfte ausgerichtete Jahresabschlussfeier ist keine Betriebsveranstaltung i. S. d. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG, sodass die auf diesen Arbeitslohn entfallende LSt nicht mit dem Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden darf; vgl. FG Münster vom 20.2.2020, 8 K 32/19. Eine Betriebsveranstaltung, an der z. B. nur die Führungskräfte eines Unternehmens teilnehmen dürfen, könne daher nicht mit 25 % pauschal versteuert werden. Das FG Münster wendet insoweit die bisherige BFH-Rspr. zu § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG weiterhin an und folgt damit auch der Auffassung der FinVerw im BMF-Schreiben vom 14.10.2015, BStBl I 2015, 832, Abschn. 5.
Im Schreiben des BMF vom 7.12.2016, dass bei der Ermittlung der anteiligen Aufwendungen je teilnehmenden ArbN (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 EStG) auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer (Tz. 4 Buchst. a des BMF-Schreibens vom 14.10.2015, IV C 5 – S 2332/15/10001) und nicht auf die angemeldeten Teilnehmer abzustellen ist.
Steuerberater E lädt seine fünf Mitarbeiter zur Weihnachtsfeier in ein Restaurant ein. Bei dieser Gelegenheit lädt er zudem seinen Mandanten X ein, mit dem er bei dieser Gelegenheit eine dringende Steuersache vor dem Jahreswechsel besprechen möchte.
Die Aufwendungen hinsichtlich X sind grds. nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG zu behandeln. Hinsichtlich der ArbN kommt diese Beschränkung aber nicht zur Anwendung, da die betriebliche Veranlassung nach § 4 Abs. 4 EStG kein geschäftlicher Anlass i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist. Man kann sich zudem darüber streiten, ob E die Kosten, die ihm für seine eigene Verköstigung bei der Feier entstanden sind, auch in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG einzubeziehen hat oder ob er diese nach § 4 Abs. 4 EStG als BA bei seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG vollumfänglich geltend machen kann. Einem Abzugsverbot nach § 12 Nr. 1 EStG unterfallen diese Aufwendungen indes nicht, da der Auslöser der Feier in der beruflichen Sphäre des E liegt. Vergegenwärtigt man sich, dass der eigentliche Anlass die betrieblich veranlasste Weihnachtsfeier ist, kann E die auf ihn entfallenden Kosten nach § 4 Abs. 4 EStG geltend machen. Würde er sich hingegen bspw. ganz mit X von der Feier separieren, ist m. E. auch insoweit der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG eröffnet. Die FinVerw unterscheidet in solchen Fällen mit gemischtem Teilnehmerkreis zwischen betrieblichen und geschäftlichen Veranstaltungen. Betriebsveranstaltungen sind betrieblich veranlasst; demgegenüber liegt eine geschäftliche Veranstaltung vor, wenn an ihr überwiegend betriebsfremde Personen teilnehmen (bspw. Geschäftsfreunde bzw. Kunden und Mandanten). Dabei ist die Veranstaltung einheitlich zu behandeln; es muss also eine Überwiegensprüfung vorgenommen werden. Nehmen mehrheitlich ArbN und ihre Begleitpersonen teil, ist der unbeschränkte BA-Abzug gem. § 4 Abs. 4 EStG zu gewähren. Überwiegen hingegen Geschäftsfreunde bzw. Mandanten, greift nur der beschränkte BA-Abzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bzw. 2 EStG, und zwar auch hinsichtlich der ArbN (R 4.10 Abs. 6 Satz 7 EStR). In diesem Zusammenhang sei kritisch anzumerken, dass § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nach seinem Wortlaut eigentlich nicht auf ArbN anwendbar ist. Somit gilt für den Fall, dass die Kosten der Veranstaltung insgesamt nach § 4 Abs. 4 EStG für E als BA abziehbar sind, da die ArbN-Anzahl hinsichtlich der Teilnehmer überwiegt.
Zur Beurteilung, ob eine aufwendige Abschiedsfeier (hier 94 980 EUR) unangemessenen Repräsentationsaufwand darstellt, nahm das FG Nürnberg mit Urteil vom 19.10.2022, 3 K 51/22 Stellung: Aufwendungen für ähnliche Zwecke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG setzen voraus, dass hinsichtlich des Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste besondere Umstände erkennbar sind, die die Veranstaltung von einer gewöhnlichen Feierlichkeit abheben. Die Vergleichbarkeit mit den im Gesetz genannten Einrichtungen kann sich entweder aus Besonderheiten hinsichtlich des Ortes und Rahmens der Veranstaltung (Beschaffenheit, Lage, Ausstattung) oder einem besonderen qualitativ hochwertigen Unterhaltungsprogramm am Ort der Veranstaltung ergeben. Hierbei hat das FG Nürnberg bei der Beurteilung auch auf den Wert des Freibetrages für Betriebsveranstaltungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG abgestellt.
Veranstaltet ein ArbG anlässlich der Verabschiedung eines ArbN einen Empfang, ist entgegen R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR auch bei Überschreiten der Freigrenze von 110 EUR unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob es sich um ein Fest des ArbG (betriebliche Veranstaltung) oder um ein privates Fest des ArbN handelt; vgl. FG Niedersachsen vom 23.4.2024, 8 K 66/22.
3.3 Anzahl der Betriebsveranstaltungen
Der Freibetrag gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Nimmt der ArbN an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teil, können die beiden Veranstaltungen, für die der Freibetrag gelten soll, ausgewählt werden. Dient die Teilnahme eines ArbN an einer Betriebsveranstaltung der Erfüllung beruflicher Aufgaben, z. B. wenn der Personalchef oder Betriebsrats-/Personalratsmitglieder die Veranstaltungen mehrerer Abteilungen besuchen, ist der auf diesen ArbN entfallende Anteil an den Gesamtaufwendungen kein Arbeitslohn. Die Begrenzung auf zwei Veranstaltungen ist nach der Verwaltungsauffassung arbeitnehmerbezogen auszulegen. Das heißt, nimmt ein ArbN an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teil, kann der ArbG die beiden Veranstaltungen auswählen, für die der Freibetrag gelten soll. Die Freigrenze gilt arbeitnehmerbezogen. Diejenigen, die der ArbG nicht bestimmt, stellen keine Zuwendungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des ArbG und damit Arbeitslohn in Höhe des Vorteils dar. Es sollte darauf geachtet werden, nur die Veranstaltungen mit den niedrigsten Zuwendungen als stpfl. zu behandeln.
Die Umwandlung der bisherigen Freigrenze in einen Freibetrag erfolgte, um die Zahl der Streitfälle zu minimieren (BT-Drs. 18/3441, 60) und um auch aufwendigere Betriebsveranstaltungen zu ermöglichen und diese nicht gänzlich von der steuerlichen Vergünstigung auszuschließen.
Sofern ein Mitarbeiter aber aus eigenbetrieblichem Interesse des ArbG an einer Betriebsveranstaltung zur Erfüllung beruflicher Aufgaben teilnimmt, lösen die auf diesen ArbN entfallenden anteiligen Gesamtkosten keinen Arbeitslohn aus.
Der Freibetrag von 110 EUR wird je Betriebsveranstaltung gewährt. Ein nicht ausgeschöpfter Teil des Freibetrags darf nicht auf eine andere Betriebsveranstaltung übertragen werden.
Es werden folgende Betriebsveranstaltungen durchgeführt:
Juli: Grillfest der Belegschaft
Oktober: Dreitägiger Betriebsausflug
Dezember: Weihnachtsfeier
Von den 80 Mitarbeitern nehmen 30 Mitarbeiter an allen Betriebsveranstaltungen teil, 40 nehmen an zwei Betriebsveranstaltungen teil und 10 nehmen nur an einer teil.
Der Freibetrag kann nur zweimal in Anspruch genommen werden und ist arbeitnehmerbezogen. Für die Mitarbeiter, die an allen Veranstaltungen teilgenommen haben, liegt somit für eine dieser Betriebsveranstaltungen stpfl. Arbeitslohn in voller Höhe vor.
4 Begriff der Zuwendung
4.1 Grundsätzliches
Die Neuregelung knüpft an die Bestimmungen der LSt-Richtlinien an. Danach gehören Zuwendungen des ArbG an die ArbN bei Betriebsveranstaltungen als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des ArbG nicht zum Arbeitslohn, wenn es sich um herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltungen und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt (R 19.5 LStR 2015). Erfasst werden die Zuwendungen des ArbG an seinen ArbN und dessen Begleitpersonen anlässlich einer Betriebsveranstaltung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit des ArbN. Diese sind abweichend von § 8 Abs. 2 EStG mit den anteilig auf den ArbN und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des ArbG anzusetzen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 5 EStG). § 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 5 EStG stellt hierbei eine eigenständige Bewertungsvorschrift dar; vgl. BFH vom 29.4.2021, VI R 31/18. Hierzu gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 2 EStG alle Aufwendungen des ArbG inkl. USt, unabhängig davon, ob sie einzelnen ArbN individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen individuell rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der ArbG gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet (entgegen der BFH-Rspr. vom 16.5.2013). Erfasst werden Aufwendungen, die nur zu einer abstrakten Bereicherung des ArbN führen, wie z. B. Trinkgelder oder Aufwendungen für die Durchführung der Betriebsveranstaltung. Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 EUR je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden ArbN nicht übersteigen, bleiben sie beim ArbN steuerlich unberücksichtigt (Freibetrag). Zuwendungen bis 110 EUR bleiben steuerfrei, soweit ein ArbN an nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr teilnimmt. Übersteigen die Kosten für eine von zwei Betriebsveranstaltungen den Freibetrag von 110 EUR und/oder nimmt ein ArbN an einer dritten oder weiteren Betriebsveranstaltung teil, sind die insoweit anfallenden zusätzlichen Kosten steuerpflichtig. Der Freibetrag von 110 EUR ist bei jeder Betriebsveranstaltung je teilnehmenden ArbN zu prüfen. Die Kosten des ArbG, die auf eine Begleitperson eines ArbN entfallen, sind dem ArbN zuzurechnen (entgegen der BFH-Rspr. vom 16.5.2013). Es wird ersichtlich, dass in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG die bisherige Auffassung der FinVerw gesetzlich verankert wurde, um den einschlägigen BFH-Urteilen vom 16.5.2013 entgegenzuwirken.
Nach dem Regierungsentwurf hätten auch Fahrtkosten, die der ArbG anlässlich der Betriebsveranstaltung trägt, abweichend von § 3 Nr. 13 und 16 EStG bei Ermittlung der Höhe des mit der Teilnahme an der Betriebsveranstaltung verbundenen Sachbezugs Berücksichtigung finden sollen. Diese Regelung wurde im Finanzausschuss des Bundestages ersatzlos gestrichen. Nach § 3 Nr. 13 und 16 EStG steuerfreie Leistungen für Reisekosten werden somit nicht dadurch stpfl., dass sie in Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung angefallen sind. Diesbezüglich nimmt das BMF-Schreiben vom 7.12.2016 unter Punkt 3 Stellung: Der Spitzenverband der deutschen Wirtschaft hat sich gegen das Kriterium der Selbstorganisation der Anreise durch den ArbN angewendet. Es wurde vorgetragen, insbes. große ArbG würden aus Kostengründen auch die Anreise der auswärtigen ArbN zum Veranstaltungsort oder Hauptstandort (z. B. Charterflüge, Sonderzüge oder Busse) organisieren oder ein Kontingent für Hotelübernachtungen buchen, wenn die Rückreise nicht mehr möglich sei. Für diesen Zweck würden u. a. eigene Reisemanagementsysteme genutzt und Dienstreisen zentral gebucht. Sie bitten um Klarstellung, dass ein solches Verfahren nicht die Qualifikation als ›Reisekosten‹ ausschließt. Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind nach Tz. 2 des BMF-Schreibens vom 14.10.2015 insbes. die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten. Nach Tz. 6 des genannten BMF-Schreibens liegen Reisekosten ausnahmsweise dann vor, wenn die Betriebsveranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des ArbN stattfindet, die Anreise der Teilnahme an der Veranstaltung dient und die Organisation dem ArbN obliegt. Steuerfreie Erstattungen durch den ArbG sind in diesen Fällen nach den Grundsätzen des § 3 Nr. 13 oder 16 EStG zulässig. Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind in den von Ihnen dargelegten Fällen, in denen die Anreise und Übernachtung im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung direkt vom ArbG über betriebsinterne Reisemanagementsysteme für den ArbN organisiert und abgewickelt werden, die Kriterien der Tz. 6 des BMF-Schreibens vom 14.10.2015 nicht erfüllt. Die Aufwendungen sind in diesen Fällen daher den Zuwendungen der Betriebsveranstaltung zuzurechnen (siehe aber auch BFH vom 25.5.1992, VI R 91/89, BStBl II 1992, 856).
Leistet der ArbN Zuzahlungen für die Betriebsveranstaltung, so sind diese auf die Aufwendungen des ArbG anzurechnen; vgl. sinngemäß R 8.1 Abs. 1 Satz 3 LStR.
Das FG Düsseldorf untersuchte im Urteil vom 22.2.2018, 9 K 580/17, die Einbeziehung der An- und Abreisekosten zu einer auswärtigen Betriebsveranstaltung in die Berechnung des geldwerten Vorteils. Das Urteil erging zwar zur alten Rechtslage (Freigrenze), das FA argumentierte mit dem BMF-Schreiben vom 14.10.2015. Das FG nahm hierzu trotz des fragwürdigen Geltungszeitraums Stellung und bringt zum Ausdruck, dass es nicht die Auffassung teilt, dass es für die Beurteilung von Reisekosten als geldwerter Vorteil unabhängig vom Erlebniswert darauf ankomme, ob der ArbG oder der ArbN die Anreise organisiere. Denn die im Streitfall vorliegende Veranstaltung zur Ehrung der Jubilare begann sicherlich nicht mit der Anreise im Bus. Das FG kam zu folgendem Ergebnis: Bei dem durch den auswärtigen Ort einer Feier zur Ehrung der Jubilare notwendig gewordenen Bustransfer der ArbN handelt es sich um Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung ohne eigenen Konsumwert, die nicht in die Berechnung des geldwerten Vorteils einzubeziehen sind und daher nicht die Überschreitung der Freigrenze von 110 EUR nach R 19.5 LStR 2008 auslösen können. Für die Beurteilung von Reisekosten zu einer solchen Betriebsveranstaltung als geldwerter Vorteil kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der ArbG oder die ArbN selbst die Anreise organisieren. Derartige beruflich veranlasste Reisekosten führen bereits deshalb nicht zu einer Bereicherung der ArbN, weil sie wie steuerfreier WK-Ersatz zu behandeln sind. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Klägerin die Reisekosten zu Recht nicht in die Berechnung einbezogen. Bereits im Ausgangspunkt unzutreffend hat der Beklagte die Transferkosten allen 160 teilnehmenden ArbN zugerechnet, die jedoch nur den ArbN zugutekamen, die sich hierfür angemeldet hatten. Aber auch diese ArbN waren durch die von der Klägerin verauslagten Aufwendungen für die Beförderung nicht bereichert. Bei dem durch den auswärtigen Ort der Feier notwendig gewordenen Bustransfer handelt es sich vielmehr um einen Teil der Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung ohne eigenen Konsumwert (anders bei Beförderungen mit eigenem Erlebniswert).
Die FinVerw geht dabei davon aus, dass insbes. Kosten für die Verköstigung der ArbN anlässlich einer solchen Veranstaltung als Zuwendung gelten. Dieser Begriff ist jedoch weit zu verstehen, sodass neben Speisen und Getränken auch Tabakwaren oder Süßigkeiten umfasst werden. Auch Beherbergungskosten der ArbN zwecks Durchführung der Betriebsveranstaltung fallen darunter, ebenso wie Fahrtkosten. Weiterhin erfasst sind Aufwendungen für kulturelle, respektive künstlerische oder sportliche Veranstaltungen. Auch das Überlassen entsprechender Eintrittskarten zu solchen Veranstaltungen kann hierzu zählen. Die jeweiligen Zuwendungen können gleichermaßen gegenüber den Begleitpersonen des ArbN erbracht werden.
Die Bundesregierung hat sich mit BT-Drs. 18/5768 zur Frage geäußert, wie sich der rechnerische Anteil der Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG in Bezug auf die zu berücksichtigenden Gemeinkosten (Verrechnung der Gemeinkosten) ermittelt, wenn an der Betriebsveranstaltung auch Personen teilnehmen, die nicht ArbN sind, und inwieweit Zuwendungen i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG sozialversicherungspflichtig sind. Die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister vom 7.8.2015 lautet wie folgt:
›Diese Aufwendungen werden zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer, einschließlich betriebsfremder Teilnehmer, aufgeteilt. Bei der individuellen Besteuerung des ArbN nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG entspricht die sozialversicherungspflichtige Bemessungsgrundlage der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Werden die Vorteile aus der Betriebsveranstaltung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG allerdings pauschal versteuert, besteht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung keine Sozialversicherungspflicht.‹
Das BMF enthält in dem Schreiben vom 14.10.2015 unter Tz. 2 eine Auflistung der begünstigten Zuwendungen.
Zusammenfassend sind folgende Zuwendungen in die Ermittlung des Arbeitslohns einzubeziehen:
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Leistungen, die einen marktgängigen Wert haben, z. B.: |
Aufwendungen des ArbG, durch die der ArbN nicht direkt bereichert wird, z. B.: |
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Abb.: Berücksichtigungsfähige Zuwendungen ab VZ 2015
Der Gesetzestext differenziert somit nicht, ob es sich um konsumierbare oder nicht konsumierbare Aufwendungen des ArbG handelt. Damit ist die anderslautende BFH-Rspr. durch die Gesetzesänderung ab 2015 überholt.
Als Aufwendungen für den äußeren Rahmen sind auch die Kosten zu erfassen, die nur zu einer abstrakten Bereicherung des ArbN führen, wie z. B. Kosten für anwesende Sanitäter, für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Stornokosten oder Trinkgelder. Keine Aufwendungen für den äußeren Rahmen sind die rechnerischen Selbstkosten des ArbG, wie z. B. die anteiligen Kosten der Lohnbuchhaltung für die Erfassung des geldwerten Vorteils der Betriebsveranstaltung oder die anteilige AfA sowie Kosten für Energie- und Wasserverbrauch bei einer Betriebsveranstaltung in den Räumlichkeiten des ArbG; vgl. BMF vom 14.10.2025, BStBl I 2015, 832, Tz. 2.
Die Kosten für eine Betriebsveranstaltung mit 50 teilnehmenden ArbN betragen:
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Miete für Örtlichkeit |
5 000 EUR |
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Partyservice |
2 000 EUR |
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Getränkeservice |
1 000 EUR |
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Kosten insgesamt |
8 000 EUR |
Nach der neuen Rechtslage werden auch die Kosten für den äußeren Rahmen einbezogen. Damit sind steuerpflichtig: Kostenanteil je ArbN:
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Kostenanteil je Teilnehmer |
160 EUR |
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abzüglich Freibetrag |
./. 110 EUR |
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stpfl. |
50 EUR |
Die Anwendung der 50-EUR-Freigrenze scheidet auf diesen stpfl. Vorteil aus, weil die Bewertung des geldwerten Vorteils nicht mit dem Marktpreis nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, sondern mit den ArbG-Aufwendungen erfolgt.
Die gesetzliche Regelung stellt nicht darauf ab, ob es sich um übliche Zuwendungen handelt. Auch unübliche Zuwendungen, wie z. B. Geschenke, deren Wert je ArbN 60 EUR übersteigt, oder Zuwendungen an einzelne ArbN aus Anlass – nicht nur bei Gelegenheit – einer Betriebsveranstaltung unterfallen daher § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG.
Bezüglich der steuerlichen Behandlung der Übergabe eines Geschenkes anlässlich einer Betriebsveranstaltung nimmt das BMF mit Schreiben vom 7.12.2016 unter Punkt 2 Stellung: Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Freibetrags sind die Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung (BMF vom 14.10.2015, IV C 5 – S 2332/15/10001, Tz. 4). Hierzu gehören insbes. Geschenke, die allen oder einzelnen ArbN aus Anlass – nicht nur bei Gelegenheit – einer Betriebsveranstaltung zugewendet werden (BMF vom 14.10.2015, Tz. 2, letzter Satz). Dabei ist ›anlässlich‹ dahingehend zu verstehen, dass ein konkreter Zusammenhang zwischen Betriebsveranstaltung und Geschenk bestehen muss.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist es nicht zu beanstanden, Geschenke, deren Wert je ArbN 60 EUR nicht übersteigt, als Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Freibetrags einzubeziehen. Bei Geschenken, deren Wert je ArbN 60 EUR übersteigt, ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie ›anlässlich‹ oder ›nur bei Gelegenheit‹ einer Betriebsveranstaltung zugewendet werden.
Zutreffend ist, dass Geschenke, die vom Zuwendenden nach Maßgabe von § 37b Abs. 1 EStG pauschaliert werden, nicht in die Berechnung der Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung einzubeziehen sind. Barzuwendungen, die anlässlich der Betriebsveranstaltung gemacht werden, können pauschal versteuert werden, wenn es sich um Zehrgeld handelt, das zum Verbrauch im Rahmen der Betriebsveranstaltung bestimmt ist.
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG erfasst Zuwendungen des ArbG an seine aktiven ArbN, seine ehemaligen ArbN, Praktikanten, Referendare, ähnliche Personen sowie Begleitpersonen. Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn auch Leih-ArbN bei Betriebsveranstaltungen des Entleihers sowie ArbN anderer konzernangehöriger Unternehmen einbezogen werden. Die Anwendbarkeit der Regelung auf Leih-ArbN und ArbN anderer konzernangehöriger Unternehmen setzt voraus, dass hinsichtlich dieser Personengruppen die weiteren Voraussetzungen (Offenstehen der Betriebsveranstaltung für alle Angehörigen dieser Personengruppe) des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG erfüllt sind; vgl. BMF vom 14.10.2015, Tz. 3.
4.2 Gesamtkostenverteilung auf die Teilnehmer
Nach der Verwaltungsauffassung sind die Gesamtkosten zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Nach dem BMF-Schreiben vom 7.12.2016 unter Punkt 1 wird klargestellt, dass bei der Ermittlung der anteiligen Aufwendungen je teilnehmenden ArbN (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 EStG) auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer (BMF vom 14.10.2015, Tz. 4 Buchst. a) und nicht auf die angemeldeten Teilnehmer abzustellen ist. Die Wirtschaftsverbände haben sich davon abweichend dafür ausgesprochen, bei einer wesentlichen Abweichung der tatsächlichen Teilnehmer im Verhältnis zu den angemeldeten Teilnehmern nach unten die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung außer Ansatz zu lassen, die sich nicht reduzieren lassen (z. B. Raumkosten, wenn statt der angemeldeten 600 Personen nur 200 Personen an der Veranstaltung teilnehmen). Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich einvernehmlich gegen diesen Vorschlag ausgesprochen. Damit bleibt es bei der bisherigen Verwaltungsauffassung, dass bei der Ermittlung der anteiligen Aufwendungen je teilnehmenden ArbN auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer und nicht auf die angemeldeten Teilnehmer abzustellen ist.
Anschließend ist der auf eine Begleitperson entfallende Anteil der Aufwendungen dem jeweiligen ArbN zuzurechnen. Durch die gleichmäßige Verteilung spart sich der ArbG die zusätzlichen Aufstellungen, wer z. B. welche Getränke während der Betriebsveranstaltung zu sich genommen hat. Die Berechnung erfolgt damit nicht auf der Grundlage der kalkulierten Teilnehmer. Somit sind allerdings bei der Berechnung die kalkulierten Teilnehmer heranzuziehen, weil ansonsten Scheinvorteile bei den tatsächlichen Teilnehmern erfasst werden. Mit neuen Rechtsstreitigkeiten ist zu rechnen.
Alle zu berücksichtigenden Aufwendungen sind zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen; es kommt also weder auf die Anzahl der eingeladenen noch auf die Anzahl der der Einladung zusagenden Personen an; vgl. BFH vom 29.4.2021, BStBl II 2021, 606. Sodann ist der auf eine Begleitperson entfallende Anteil der Aufwendungen dem jeweiligen ArbN zuzurechnen. Für die Begleitperson ist kein zusätzlicher Freibetrag von 110 EUR anzusetzen.
Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen 10 000 EUR. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 ArbN zusammen, von denen 25 von je einer Person begleitet werden.
Die Aufwendungen sind auf 100 Personen zu verteilen, sodass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von 100 EUR entfällt. Sodann ist der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil dem jeweiligen ArbN zuzurechnen. 50 ArbN haben somit einen geldwerten Vorteil von 100 EUR, der den Freibetrag von 110 EUR nicht übersteigt und daher nicht stpfl. ist. Bei 25 ArbN beträgt der geldwerte Vorteil 200 EUR; nach Abzug des Freibetrags von 110 EUR ergibt sich für diese ArbN ein stpfl. geldwerter Vorteil von jeweils 90 EUR.
Die Bundesregierung hat sich zur Frage geäußert, wie sich der rechnerische Anteil der Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG in Bezug auf die zu berücksichtigenden Gemeinkosten (Verrechnung der Gemeinkosten) ermittelt, wenn an der Betriebsveranstaltung auch Personen teilnehmen, die nicht ArbN sind, und inwieweit Zuwendungen i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG sozialversicherungspflichtig sind.
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister vom 7.8.2015:
›Diese Aufwendungen werden zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer, einschließlich betriebsfremder Teilnehmer, aufgeteilt. Bei der individuellen Besteuerung des ArbN nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG entspricht die sozialversicherungspflichtige Bemessungsgrundlage der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Werden die Vorteile aus der Betriebsveranstaltung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG allerdings pauschal versteuert, besteht nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung keine Sozialversicherungspflicht.‹
Zum BA-Abzug bei geschäftlicher Veranlassung nimmt die Kurzinfo der OFD NRW (Kurzinfo ESt 20/2016 vom 21.9.2016) Stellung: Aufwendungen, die der geschäftlich veranlassten Teilnahme von Geschäftspartnern oder ArbN verbundener Unternehmen und Leiharbeitern sowie deren Begleitpersonen an betrieblich veranlassten Veranstaltungen zuzuordnen sind, unterliegen dagegen den Beschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG (R 4.10 Abs. 7 Satz 3 EStR). Aufwendungen, die auf die privat veranlasste Teilnahme von Personen entfallen (z. B. Begleitperson des ArbG, soweit die Teilnahme von Begleitpersonen den ArbN nicht eingeräumt wird), sind vom BA-Abzug ausgeschlossen. Soweit der Aufwand für Bewirtungskosten sowie die übrigen Kosten (vgl. Tz. 2 Buchst. b bis g des BMF-Schreibens vom 14.10.2015) auf Geschäftspartner oder ArbN verbundener Unternehmen und Leiharbeiter sowie deren Begleitpersonen entfällt, gelten die Beschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG. Nehmen daneben auch ArbN an geschäftlichen Veranstaltungen teil, ist der BA-Abzug für diese ebenfalls nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG beschränkt (R 4.10 Abs. 6 Satz 7 EStR).
Die Gesamtkosten sind um solche Bewirtungskosten für die Personen, die mit der Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung befasst waren (z. B. Künstler, Eventmanager, Taxifahrer) und nicht der Belegschaft angehören, zu bereinigen, da insoweit die Aufwendungen des ArbG nicht die teilnehmenden Mitarbeiter bereichern (BFH vom 28.4.2020, VI R 41/17, Rz. 26).
Wie zu beurteilen ist, ob bei der Gesamtkostenverteilung auf die anwesenden Teilnehmer oder auf die angemeldeten Teilnehmer abzustellen ist, war Gegenstand eines Verfahrens vor dem FG Köln (Urteil vom 27.6.2018, 3 K 870/17; Revision entschieden mit Urteil vom 29.4.2021, VI R 31/18): Die Klägerin plante Ende des Jahres 2016 die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier. Nach dem Konzept des Veranstalters durfte jeder Teilnehmer unbegrenzt Speisen und Getränke verzehren. Von den ursprünglich angemeldeten 27 ArbN sagten zwei kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Reduzierung der bereits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter führte. Die Klägerin berechnete im Rahmen der Lohnversteuerung die Zuwendung an die einzelnen ArbN, indem sie die ursprünglich angemeldeten 27 ArbN berücksichtigte. Demgegenüber verlangte das FA, dass auf die tatsächlich teilnehmenden 25 ArbN abzustellen sei, sodass sich ein höherer zu versteuernder Betrag ergab. Das FG kam zu der Überzeugung, dass für die Ermittlung des Umfangs der lohnsteuerpflichtigen Zuwendungen, die ArbN im Rahmen einer Betriebsveranstaltung zugewendet werden, ist auf die Anzahl der tatsächlich angemeldeten Teilnehmer abzustellen. (Nachträgliche) Absagen bzw. das Nichterscheinen einzelner ArbN geht nicht zulasten der teilnehmenden ArbN. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb den Feiernden die vergeblichen Aufwendungen des ArbG für sog. No-Shows zuzurechnen sind. Dies gilt im vorliegenden Fall gerade deshalb, weil die Feiernden keinen Vorteil durch die Absage ihrer beiden Kollegen hatten. Denn nach dem Veranstaltungskonzept hat jeder Teilnehmer ohnehin nach seinem Belieben unbegrenzt viele Speisen und Getränke konsumieren dürfen. Im anschließenden Revisionsverfahren kam der BFH mit Urteil vom 29.4.2021, VI R 31/18 zu folgendem Ergebnis: Bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des ArbG anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim ArbN einen Vorteil begründen können. Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des ArbG sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Es kommt also weder auf die Anzahl der eingeladenen noch auf die Anzahl der der Einladung zusagenden Personen an. Das gilt auch dann, wenn die Zahl der anwesenden Teilnehmer deutlich von der Zahl der angemeldeten Teilnehmer abweicht; auf die Gründe der Abweichung kommt es nicht an. Für ArbG hat das Urteil weitreichende Folgen: Es kann dazu führen, dass die Kosten für eine Betriebsveranstaltung im Vorfeld nicht mehr mit hinreichender Sicherheit kalkuliert werden können: Denn selbst wenn der ArbG für eine Betriebsveranstaltung einen bestimmten Betrag plant, der unter dem 110-EUR-Freibetrag liegt, kann die ungeplante Nichtteilnahme von Mitarbeitern zu einem Überschreiten des Freibetrags führen, sodass ungeplant LSt inkl. Annexsteuern anfallen.
4.3 Reisekosten
Nach dem Regierungsentwurf hätten auch Fahrtkosten, die der ArbG anlässlich der Betriebsveranstaltung trägt, abweichend von § 3 Nr. 13 und 16 EStG bei Ermittlung der Höhe des mit der Teilnahme an der Betriebsveranstaltung verbundenen Sachbezugs Berücksichtigung finden sollen. Diese Regelung wurde im Finanzausschuss des Bundestages ersatzlos gestrichen. Nach § 3 Nr. 13 und 16 EStG steuerfreie Leistungen für Reisekosten werden somit nicht dadurch stpfl., dass sie in Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung angefallen sind. Damit hat die Regelung zur Steuerfreiheit von Reisekosten weiterhin Vorrang vor der Erfassung der Aufwendungen als stpfl. Arbeitslohn im Rahmen der Betriebsveranstaltung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG. Reisekosten sollen damit nur in Betracht kommen, wenn die Betriebsveranstaltung nicht am Ort der ersten Tätigkeitsstätte des ArbN stattfindet. Steuerfreie Erstattungen durch den ArbG sind nach den Grundsätzen der §§ 3 Nr. 13 und 16 EStG zulässig. Für den WK-Abzug gelten die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen. Leistet der ArbG keine steuerfreien Erstattungen für die Reisekosten im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung, hat der ArbN die ihm entstandenen Aufwendungen entsprechend glaubhaft zu machen, z. B. durch Vorlage einer Einladung zur Betriebsveranstaltung o. Ä. Reisekosten sollen damit nur in Betracht kommen, wenn die Betriebsveranstaltung nicht am Ort der ersten Tätigkeitsstätte des ArbN stattfindet. Steuerfreie Erstattungen durch den ArbG sind nach den Grundsätzen der §§ 3 Nr. 13 oder 16 EStG zulässig. Für den WK-Abzug gelten die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen. Leistet der ArbG keine steuerfreien Erstattungen für die Reisekosten im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung, hat der ArbN die ihm entstandenen Aufwendungen entsprechend glaubhaft zu machen, z. B. durch Vorlage einer Einladung zur Betriebsveranstaltung; vgl. BMF-Schreiben vom 14.10.2015, BStBl I 2015, 832, 6.
ArbG A veranstaltet einen Betriebsausflug. Mitarbeiter, die an einem anderen Standort tätig sind, reisen für den Betriebsausflug zunächst zur Unternehmenszentrale an.
Diese Fahrtkosten – sowie ggf. im Zusammenhang mit der An- und Abreise entstehende Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten – gehören nicht zu den Zuwendungen anlässlich der Betriebsveranstaltung, sondern können als Reisekosten vom ArbG steuerfrei erstattet werden.
ArbG A veranstaltet einen Betriebsausflug. Für die Fahrt vom Unternehmen zum Ausflugsziel organisiert er eine gemeinsame Busfahrt.
Die Kosten hierfür zählen zu den Zuwendungen anlässlich der Betriebsveranstaltung.
Der Betriebsausflug beginnt mit einer ganztägigen Fahrt auf einem Fahrgastschiff. Am nächsten Tag wird die Betriebsveranstaltung am Zielort fortgesetzt.
Sowohl die übernommenen Fahrtkosten als auch die Übernachtungskosten gehören zu den Zuwendungen anlässlich der Betriebsveranstaltung.
Diesbezüglich nimmt das BMF-Schreiben vom 7.12.2016 unter Punkt 3 Stellung: Der Spitzenverband der deutschen Wirtschaft hat sich gegen das Kriterium der Selbstorganisation der Anreise durch den ArbN gewehrt. Es wurde vorgetragen, insbes. große ArbG würden aus Kostengründen auch die Anreise der auswärtigen ArbN zum Veranstaltungsort oder Hauptstandort (z. B. Charterflüge, Sonderzüge oder Busse) organisieren oder ein Kontingent für Hotelübernachtungen buchen, wenn die Rückreise nicht mehr möglich sei. Für diesen Zweck würden u. a. eigene Reisemanagementsysteme genutzt und Dienstreisen zentral gebucht. Sie bitten um Klarstellung, dass ein solches Verfahren nicht die Qualifikation als ›Reisekosten‹ ausschließt. Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind nach Tz. 2 des BMF-Schreibens vom 14.10.2015 insbes. die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten. Nach Tz. 6 des BMF-Schreibens vom 14.10.2015 liegen Reisekosten ausnahmsweise dann vor, wenn die Betriebsveranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des ArbN stattfindet, die Anreise der Teilnahme an der Veranstaltung dient und die Organisation dem ArbN obliegt. Steuerfreie Erstattungen durch den ArbG sind in diesen Fällen nach den Grundsätzen des § 3 Nr. 13 oder 16 EStG zulässig. Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind in den von Ihnen dargelegten Fällen, in denen die Anreise und Übernachtung im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung direkt vom ArbG über betriebsinterne Reisemanagementsysteme für den ArbN organisiert und abgewickelt werden, die Kriterien der Tz. 6 des BMF-Schreibens vom 14.10.2015 nicht erfüllt. Die Aufwendungen sind in diesen Fällen daher den Zuwendungen der Betriebsveranstaltung zuzurechnen. Auch das Bayerische Landesamt für Steuern bestätigt in seiner Verfügung vom 22.11.2017, dass im Hinblick auf die Einbeziehung von Reisekosten Folgendes gilt: Reisekosten liegen ausnahmsweise vor, wenn die Betriebsveranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des ArbN stattfindet und die Anreise der Teilnahme an der Veranstaltung dient und die Organisation dem ArbN obliegt.
4.4 Geschenke
Bislang werden Aufwendungen für Geschenke, deren Gesamtwert 60 EUR (brutto) nicht übersteigt, in die 110-EUR-Freigrenzenberechnung einbezogen (R 19.5 Abs. 6 Satz 3 LStR 2015).
Ab 2015 wird die bisherige 110-EUR-Freigrenze in einen 110-EUR-Freibetrag umgewandelt. Es sind damit sämtliche Kosten für ein anlässlich und nicht nur bei Gelegenheit einer Betriebsveranstaltung ausgegebenes Geschenk in die Gesamtkostenberechnung einzubeziehen. Für die 60-EUR-Richtlinienregelung in R 19.5 Abs. 6 Satz 3 LStR 2015 existiert keine Rechtsgrundlage. Auch nach Auffassung der FinVerw werden Zuwendungen unabhängig von der Höhe in die Gesamtkostenberechnung einbezogen. Geschenke, die vom Zuwendenden nach Maßgabe von § 37b Abs. 1 EStG pauschaliert werden, sind nicht in die Berechnung der Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung einzubeziehen.
Anlässlich einer Betriebsveranstaltung 2015 erhalten alle teilnehmenden ArbN ein Geschenk im Wert von insgesamt 80 EUR (brutto). Die übrigen Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung betragen je ArbN 70 EUR.
Die Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung betragen (80 EUR + 70 EUR =) 150 EUR. Davon bleiben 110 EUR steuerfrei; also sind insgesamt 40 EUR steuerpflichtig. Der geldwerte Vorteil i. H. v. 40 EUR kann statt einer individuellen Besteuerung pauschal mit 25 % nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG versteuert werden. Die Pauschalierung löst eine Sozialversicherungsfreiheit aus. Bis 2014 musste das während der Betriebsveranstaltung ausgegebene unübliche Geschenk (= Sachzuwendung Warengutschein) in voller Höhe pauschal versteuert werden. Unübliche Geschenke wirkten sich auf die Freigrenze von 110 EUR nicht aus (vgl. so noch R 19.5 Abs. 6 Satz 3 LStR 2015 (überholt)).
Nicht als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft und damit nicht als Arbeitslohn sind übliche Sachleistungen bei einem Empfang anlässlich eines runden Geburtstages eines ArbN anzusehen, wenn es sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls um ein Fest des ArbG (betriebliche Veranstaltung) handelt; vgl. R 19.6 Abs. 2 Nr. 4 LStR.
Bezüglich der steuerlichen Behandlung der Übergabe eines Geschenkes anlässlich einer Betriebsveranstaltung nimmt das BMF mit Schreiben vom 7.12.2016 unter Punkt 2 Stellung: Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Freibetrags sind die Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung (BMF vom 14.10.2015, Tz. 4). Hierzu gehören insbes. Geschenke, die allen oder einzelnen ArbN aus Anlass – nicht nur bei Gelegenheit – einer Betriebsveranstaltung zugewendet werden (BMF vom 14.10.2015, Tz. 2, letzter Satz). Dabei ist ›anlässlich‹ dahingehend zu verstehen, dass ein konkreter Zusammenhang zwischen Betriebsveranstaltung und Geschenk bestehen muss
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist es nicht zu beanstanden, Geschenke, deren Wert je ArbN 60 EUR nicht übersteigt, als Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Freibetrags einzubeziehen. Bei Geschenken, deren Wert je ArbN 60 EUR übersteigt, ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie ›anlässlich‹ oder ›nur bei Gelegenheit‹ einer Betriebsveranstaltung zugewendet werden. Diese Aussage ist für die Praxis unbefriedigend. Orientiert sich der Geschenkewert an der Position des Mitarbeiters im Unternehmen (z. B. Sachbearbeiterin erhält ein Geschenk im Wert von 60 EUR, der Abteilungsleiter aber im Wert von 110 EUR), sind Diskussionen im Rahmen der LSt-Außenprüfung vorprogrammiert. Arbeitgeber sind gut beraten, zur Haftungsvermeidung eine Anrufungsauskunft einzuholen.
Zutreffend ist, dass Geschenke, die vom Zuwendenden nach Maßgabe von § 37b Abs. 1 EStG pauschaliert werden, nicht in die Berechnung der Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung einzubeziehen sind.
Werden Weihnachtsgeschenke außerhalb einer Betriebsveranstaltung ausgegeben, können diese nach Auffassung des Hessischen FG (Urteil vom 22.2.2018, 4 K 1408/17) nur bei Anwendung der 50-EUR-Freigrenze steuerfrei bleiben (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Alternativ kann der ArbG diese Aufwendungen nach § 37b Abs. 2 EStG pauschal versteuern, wobei auf die Sozialversicherungspflicht zu achten ist. Soweit die Klägerin meint, die Übergabe auf Weihnachtsfeiern sei wegen des Schichtbetriebs und der Vielzahl der ArbN organisatorisch nicht möglich, ist bereits nicht nachvollziehbar, warum aus diesem Grund eine bloße – nicht steuerbare – Aufmerksamkeit vorliegen sollte. Denn diese organisatorischen Belange betreffen ausschließlich die Modalität der Übergabe der Weihnachtspakete. Soweit die Klägerin daher mit dem Hinweis auf den Schichtbetrieb letztlich vertritt, dass für – z. B. betrieblich, krankheitsbedingt oder ggf. sogar religiös – verhinderte Mitarbeiter die seit 2015 in § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG vorgesehene (teilweise) Steuerfreiheit der mit Betriebsveranstaltungen verbundenen Sachbezüge entsprechend anwendbar sei, wäre dies allenfalls im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung möglich. Das Hessische FG hat sich somit der großzügigen Auffassung der FinVerw nicht angeschlossen und entschieden, ein unmittelbarer Zusammenhang mit der jeweiligen Betriebsveranstaltung bestehe bei nachträglich ausgegebenen Geschenken nicht. Im Urteilsfall wurde bezweifelt, dass die für die am Tag der Betriebsveranstaltung tätigen Schichtarbeiter nachträglich ausgegebenen Geschenke in die Betriebsveranstaltungsgesamtkosten einzubeziehen sind.
Der Begriff der Aufmerksamkeit ist gesetzlich nicht definiert und findet auch keine wortgetreue Stütze im Unionsrecht. Im Hinblick auf Art. 16 Unterabs. 2 MwStSystRL als unionsrechtliche Grundlage dieser Einschränkung entsprechen Aufmerksamkeiten den ›Geschenken von geringem Wert‹; vgl. BFH vom 10.5.2023, V R 16/21 unter Rz. 30; vgl. auch BMF vom 24.1.2024, BStBl I 2024, 213.
5 Freibetrag von 110 EUR
Soweit die Zuwendungen den Betrag von 110 EUR je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem ArbN nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Dies gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.
Der Gesetzgeber hat damit an der Höhe von 110 EUR festgehalten, aber die bisherige Freigrenze in einen Freibetrag umgewandelt. Der Gesetzgeber nimmt damit eine Entlohnung an, sofern die Aufwendungen 110 EUR übersteigen. Die 44-EUR-Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist für Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen nicht anwendbar.
Die Berechnung lautet wie folgt:
Alle zu berücksichtigenden Aufwendungen sind zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Sodann ist der auf eine Begleitperson entfallende Anteil der Aufwendungen dem jeweiligen ArbN zuzurechnen. Für die Begleitperson ist kein zusätzlicher Freibetrag von 110 EUR anzusetzen.
Die Bruttogesamtkosten der Grillfeier, die im Juni 2015 durchgeführt wurde, betragen 130 EUR je Teilnehmer. Der Mitarbeiter A nimmt allein an der Betriebsveranstaltung teil. Weitere Betriebsveranstaltungen des ArbG finden im Laufe des Jahres nicht statt.
Der geldwerte Vorteil beträgt 130 EUR. Abzüglich des Freibetrages von 110 EUR beträgt der stpfl. Arbeitslohn 20 EUR. Nur der stpfl. geldwerte Vorteil von 20 EUR ist entweder individuell oder pauschal nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zu versteuern. Bei Anwendung der individuellen Versteuerung scheidet die 44-EUR-Freigrenze aus, weil die Bewertung der Betriebsveranstaltung mit den Aufwendungen des ArbG und nicht mit dem Marktpreis nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG erfolgt. Die individuelle Lohnversteuerung kann damit nur durch die LSt-Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG verhindert werden. Durch die LSt-Pauschalierung wird die Sozialversicherungspflicht verhindert (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV). Pauschalierungsbetrag: 25 % von 20 EUR = 5 EUR.
Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen 10 000 EUR. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 ArbN zusammen, von denen 25 von je einer Person begleitet werden.
Die Aufwendungen sind auf 100 Personen zu verteilen, sodass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von 100 EUR entfällt. Sodann ist der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil dem jeweiligen ArbN zuzurechnen. 50 ArbN haben somit einen geldwerten Vorteil von 100 EUR, der den Freibetrag von 110 EUR nicht übersteigt und daher nicht stpfl. ist. Bei 25 ArbN beträgt der geldwerte Vorteil 200 EUR; nach Abzug des Freibetrags von 110 EUR ergibt sich für diese ArbN ein stpfl. geldwerter Vorteil von jeweils 90 EUR.
Der Freibetrag gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Nimmt der ArbN an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teil, können die beiden Veranstaltungen, für die der Freibetrag gelten soll, ausgewählt werden. Dient die Teilnahme eines ArbN an einer Betriebsveranstaltung der Erfüllung beruflicher Aufgaben, z. B. wenn der Personalchef oder Betriebsrats-/Personalratsmitglieder die Veranstaltungen mehrerer Abteilungen besuchen, ist der auf diesen ArbN entfallende Anteil an den Gesamtaufwendungen kein Arbeitslohn.
Die Kosten für eine private Begleitperson anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind dem ArbN zuzurechnen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG). Die BFH-Rspr. (BFH vom 16.5.2013, VI R 7/11), wonach der Wertvorteil der an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Begleitperson(en) keinen geldwerten Vorteil beim jeweiligen ArbN auslöst, ist durch den neuen Gesetzeswortlaut mit Wirkung ab 2015 überholt. Es stellte sich die Frage, ob ein durch den ArbN nicht ausgenutzter Teil des Freibetrags auf die private Begleitperson übertragen werden kann. Dies ist möglich, weil dem ArbN der Wertvorteil der privaten Begleitperson als eigener Vorteil zugerechnet wird, weshalb hiervon der Freibetrag i. H. v. 110 EUR abziehbar ist. Für die Begleitperson wird aber kein zusätzlicher Freibetrag von 110 EUR gewährt.
Umsatzsteuerlich handelt es sich im Gegensatz zur ertragsteuerlichen Behandlung weiterhin um eine Freigrenze. Sofern die Kosten für eine Betriebsveranstaltung über 110 EUR hinausgehen, scheidet somit ein Vorsteuerabzug aus; vgl. BFH vom 10.5.2023, V R 16/21.
Mit Schreiben vom 19.4.2016 stellt das BMF klar, dass es für Zwecke der USt bei einer Freigrenze bleibt. Für den Vorsteuerabzug gilt Folgendes: Nach § 15 Abs. 1 UStG müssen Lieferungen und sonstige Leistungen, sollen sie zum Vorsteuerabzug berechtigen, für ein Unternehmen ausgeführt werden. Ist allerdings eine private Entnahme bereits bei Bezug einer Lieferung vorgesehen, besteht nach der gefestigten Rspr. des BFH keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug. Der Unternehmer darf gegenüber dem Endverbraucher keine ungerechtfertigten Vorteile durch Geltendmachung des Vorsteuerabzugs genießen. Vielmehr soll in Bezug auf die umsatzsteuerliche Belastung des Letztverbrauchs eine Gleichbehandlung hergestellt werden.
Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen können demnach im Ergebnis nicht zum Teil unternehmerisch und zum Teil nichtunternehmerisch wie bei einer gemischten Verwendung veranlasst sein. Die Stpfl. und die FinVerw müssen also beurteilen, ob eine nichtunternehmerische Veranlassung der Zuwendung überwiegt oder nicht. Dazu zieht die Verwaltung die 110-EUR-Grenze heran. In diesem Rahmen ist üblicherweise davon auszugehen, dass die Zuwendung unternehmerisch veranlasst ist. Bei Ausgaben von über 110 EUR ist hingegen davon auszugehen, dass unternehmerische Erwägungen regelmäßig in den Hintergrund treten. Dies betrifft dann die gesamten Ausgaben und nicht nur einen Teil.
Weiterhin ist nach dem BMF-Schreiben vom 18.5.2017, III C 2 – S 7109/15/10001, zu beachten, dass es keine Billigkeitslösung gibt, wonach bei der Ermittlung der anteiligen Aufwendungen je teilnehmender Person für die Freigrenze von 110 EUR auf die angemeldeten Teilnehmer und nicht auf die anwesenden Teilnehmer abzustellen ist. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich hinsichtlich der lohnsteuerlichen Behandlung einvernehmlich gegen eine allgemeine Nichtbeanstandungsregelung/Billigkeitsregelung ausgesprochen (s. auch Punkt 1 des Schreibens vom 7.12.2016). Hier sollte damit weiterhin entsprechend den lohnsteuerlichen Regelungen verfahren werden.
6 Pauschalierung der Lohnsteuer
Für den ArbG besteht nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG die Möglichkeit, die LSt mit einem Pauschsteuersatz von 25 % zu erheben, soweit er Arbeitslohn aus Anlass einer Betriebsveranstaltung zahlt.
Eine solche Pauschalierung der LSt kommt von vornherein nicht in Betracht, wenn es sich bei der Veranstaltung nicht um eine Betriebsveranstaltung handelt. R 40.2 Abs. 1 Nr. 2 LStR ist ab dem Jahr 2015 insoweit überholt, als dort eine gesonderte Pauschalierung der LSt bei nicht üblichen Zuwendungen vorgesehen ist. Auch nicht übliche Zuwendungen gehören zu den maßgebenden Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung. Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen an ArbN von anderen Unternehmen im Konzernverbund sowie an Leih-ArbN durch den Entleiher können wahlweise vom Zuwendenden oder vom ArbG versteuert werden. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG ist auch insoweit anwendbar.
Werden die stpfl. Zuwendungen aufgrund einer Betriebsveranstaltung im regulären LSt-Verfahren besteuert, gelten diese zur sozialversicherungspflichtigen Bemessungsgrundlage. Wird auf die LSt-Pauschalierung zurückgegriffen, wird i. d. R. keine Sozialversicherungspflicht ausgelöst (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV). Einschränkend wird in § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV für Zeiträume ab dem 22.4.2015 bestimmt, dass die bloße Pauschalierungsmöglichkeit für eine Beitragsfreiheit nicht mehr ausreicht. Vielmehr wird gesetzlich gefordert, dass die betreffenden Einnahmen, Zuwendungen oder Leistungen nur dann nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören, wenn sie im Rahmen der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum vom ArbG zulässigerweise pauschalbesteuert behandelt werden. So löst eine nachträgliche Pauschalierung im Rahmen einer LSt-Außenprüfung keine Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung mehr aus. Die LSt-Pauschalierung erstreckt sich auf die Aufwendungen, die über den eventuell zur Anwendung kommenden Freibetrag hinausgehen.
Mit Urteil vom 15.1.2009 (VI R 22/06, BStBl II 2009, 476) hat der BFH zu den Voraussetzungen der →Pauschalierung der LSt nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG entschieden, dass die Pauschalierung der LSt nur in Betracht kommt, wenn begrifflich eine Betriebsveranstaltung gegeben ist. Der BFH betont, dass bei typisierender Betrachtungsweise nur die ›vertikale Beteiligung‹ dem nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG anzuwendenden Pauschsteuersatz entspricht. Der Pauschalsteuersatz von 25 % für Betriebsveranstaltungen gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG findet keine Anwendung auf Veranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen (hier Vorstands- bzw. Führungskräfte-Weihnachtsfeier); vgl. FG Köln vom 27.1.2022, 6 K 2175/20.
Die LSt auf Arbeitslohn, der aus Anlass einer Betriebsveranstaltung entsteht, kann auch nach Einfügung der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG nur dann gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit 25 % pauschaliert werden, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht; vgl. FG Münster vom 20.2.2020, 8 K 32/19. Eine Betriebsveranstaltung, an der z. B. nur die Führungskräfte eines Unternehmens teilnehmen dürfen, könne daher nicht mit 25 % pauschal versteuert werden. Das FG Münster wendet insoweit die bisherige BFH-Rspr. zu § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG weiterhin an und folgt damit auch der Auffassung der FinVerw im BMF-Schreiben vom 14.10.2015, BStBl I 2015, 832, Abschn. 5.
Die Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG dient der Vereinfachung des LSt-Verfahrens; sie trägt damit insbes. dem Umstand Rechnung, dass der ArbG bei Betriebsveranstaltungen praktisch keine Möglichkeit hat, die von ihm eingeladenen ArbN mit der auf die Betriebsveranstaltung entfallenden LSt zu belasten (vgl. BFH Urteile vom 7.11.2006, VI R 58/04, BStBl II 2007, 128, vom 7.2.1997, VI R 3/96, BStBl II 1997, 365). § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG bezweckt aber keine Steuervergünstigung. Die Pauschalbesteuerung mit einem Durchschnittssteuersatz von 25 % ist strukturell vielmehr darauf angelegt, eine einfache und auch sachgerechte Besteuerung von solchen geldwerten Vorteilen zu ermöglichen, die bei der an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Belegschaft im Ganzen – unter Einbeziehung aller ArbN mit unterschiedlichsten Lohngruppen – anfallen. Der Durchschnittssteuersatz von 25 % bildet insoweit die ›vertikale Beteiligung‹ der Belegschaft an der Betriebsveranstaltung sach- und realitätsgerecht ab.
Ein ArbG veranstaltet im Kj. 14 drei Betriebsausflüge. Der ArbN X nimmt an allen Veranstaltungen teil und erhält für jede Veranstaltung Zuwendungen i. H. v. 80 EUR.
Im Rahmen einer jeden Betriebsveranstaltung wird der Freibetrag von 110 EUR nicht überschritten. Da allerdings maximal zwei gleichartige Betriebsveranstaltungen als üblich anzusehen sind, liegt nur für zwei Veranstaltungen nicht steuerbarer Arbeitslohn vor. Bei der dritten Betriebsveranstaltung fließt dem ArbN steuerbarer und stpfl. Arbeitslohn i. H. v. 80 EUR zu. Für diesen kann der ArbG nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG die LSt mit 25 % pauschal erheben. Infolgedessen schuldet er pauschale LSt i. H. v. (80 EUR × 25 % =) 20 EUR.
Im Schreiben vom 7.12.2016 stellt das BMF klar, dass Geschenke, die vom Zuwendenden nach § 37b Abs. 1 EStG pauschaliert werden, sind nicht in die Berechnung der Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung einzubeziehen.
Das LSt-Pauschalisierungsverfahren setzt allerdings voraus, dass die bereits dargelegten Tatbestandsmerkmale einer Betriebsveranstaltung i. S. v. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG tatsächlich erfüllt sind. Insofern können bspw. überreichte Goldmünzen oder überreichtes Bargeld, das nicht als Zehrgeld zweckgebunden ist, nicht pauschal versteuert werden (H 40.2 [Betriebsveranstaltung] LStH). Wird dieses Verfahren gewählt, ist der ArbG nach § 40 Abs. 3 Satz 2 EStG Steuerschuldner der pauschalen LSt.
Behält der ArbG in diesem Zusammenhang nicht ordnungsgemäß LSt ein, haftet er entsprechend nach § 191 AO i. V. m. § 42d EStG für die LSt. Statt eines Haftungsbescheids kann die FinVerw auch einen Nachforderungsbescheid gem. §§ 155, 167 Abs. 1 Satz 1 AO erlassen (vgl. hierzu die Ausführungen von Gehm, StBp 2016, 315).
Zur LSt-Pauschalierung bei Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen, nimmt der BFH mit Urteil vom 27.3.2024, VI R 5/22 wie folgt Stellung: Nach der ab dem VZ 2015 geltenden Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG kann eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Das Urteil revidiert die bisherige Rechtsauffassung, die eine allgemeine Zugänglichkeit zur Betriebsveranstaltung als zwingende Voraussetzung ansah.
7 Betriebsveranstaltungen im Zusammenhang mit Bewirtungsleistungen i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein stellt im Schreiben vom 26.11.2015 klar, dass Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden und ArbN im Rahmen einer Betriebsveranstaltung nicht einheitlich als beschränkt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG abziehbare Aufwendungen zu beurteilen sind. Vielmehr sind die auf die Bewirtung der ArbN entfallenden Aufwendungen unbeschränkt als BA abziehbar, während die Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG fallen. Eine Ausnahmeregelung von diesem Grundsatz gilt für die Teilnahme eines ArbN an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung; hier ist die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG auch auf den auf den ArbN entfallenden Anteil an der Bewirtung anzuwenden (R 4.10 Abs. 6 Satz 7 EStR: Die Abzugsbegrenzung gilt bei der Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass auch für den Teil der Aufwendungen, der auf den an der Bewirtung teilnehmenden Stpfl. oder dessen ArbN entfällt. Bei einer Betriebsveranstaltung handelt es sich um eine grds. betrieblich veranlasste Bewirtung für die teilnehmenden ArbN, sodass die Ausnahmeregelung der R 4.10 Abs. 6 Satz 7 EStR nicht greift.
8 Betriebsveranstaltungen im Zusammenhang mit einer betrieblichen Auswärtstätigkeit
Das BMF nimmt in seinem Schreiben vom 25.11.2020, IV C 5 – S 2353/19/10011:006 unter den Rz. 84 bis 86 Stellung zur Besteuerung von Betriebsveranstaltungen im Zusammenhang mit einer betrieblichen Auswärtstätigkeit: Da die während einer herkömmlichen Betriebsveranstaltung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG) abgegebenen Mahlzeiten in aller Regel durch den ArbG veranlasst sind, gelten die in Rz. 90 dargestellten Grundsätze entsprechend, wenn die Betriebsveranstaltung mit einer beruflichen Auswärtstätigkeit verknüpft ist. Die durch eine zusätzlich zur Betriebsveranstaltung veranlasste berufliche Auswärtstätigkeit entstehenden Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen sind Reisekosten und können als WK berücksichtigt oder in entsprechender Höhe als steuerfreier ArbG-Ersatz erstattet werden.
9 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung ab VZ 2015
Die gesetzlichen Änderungen, insbes. die Ersetzung der bisherigen lohnsteuerlichen Freigrenze durch einen Freibetrag, haben grds. keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen.
Ob eine Betriebsveranstaltung vorliegt und wie die Kosten, die auf den einzelnen ArbN entfallen, zu berechnen sind, bestimmt sich nach den o. g. lohnsteuerrechtlichen Grundsätzen. Übliche Zuwendungen bis 110 EUR bei üblichen Betriebsveranstaltungen sind überwiegend durch das betriebliche Interesse des ArbG veranlasst und stellen umsatzsteuerrechtlich nicht steuerbare Leistungen dar. Nach Abschn. 1.8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 Satz 2 UStAE ist die Üblichkeit der Zuwendungen bis zu einer Höhe von 110 EUR inkl. USt je ArbN und Betriebsveranstaltung nicht zu prüfen. Hier geht die FinVerw also von der ›Üblichkeit‹ der Zuwendungen aus. Dies gilt allerdings nicht bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr. Maßgebend für die Beurteilung, welche Aufwendungen des ArbG zu den ›üblichen Zuwendungen‹ gehören, ist die lohnsteuerrechtliche Beurteilung. Die FinVerw geht umsatzsteuerlich weiterhin davon aus, dass bei Überschreiten der ›Üblichkeitsgrenze‹ i. H. v. 110 EUR inkl. USt in voller Höhe steuerbare Zuwendungen i. S. d. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 9a UStG an die ArbN vorliegen (vgl. u. a. Abschn. 15.15 Abs. 2 UStAE, Beispiel 3). Die lohnsteuerrechtliche Beurteilung gilt mit der Maßgabe, dass der in Satz 2 genannte Betrag keinen Freibetrag, sondern eine Freigrenze darstellt (BFH vom 10.5.2023, V R 16/21; Abschn. 1.8 Abs. 4 S. 3 Nr. 6 S. 4 UStAE), entsprechend; vgl. hierzu auch BMF vom 22.12.2023, BStBl I 2013, 2248.
Von einer überwiegend durch das unternehmerische Interesse des ArbG veranlassten, üblichen Zuwendung ist umsatzsteuerrechtlich im Regelfall auszugehen, wenn der Betrag je ArbN und Betriebsveranstaltung 110 EUR einschließlich USt nicht überschreitet. Übersteigt dagegen der Betrag, der auf den einzelnen ArbN entfällt, pro Veranstaltung die Grenze von 110 EUR einschließlich USt, ist von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des ArbN veranlassten unentgeltlichen Zuwendung auszugehen. Es liegen dann keine Aufmerksamkeiten vor, die Üblichkeit der Zuwendungen bis zu einer Höhe von 110 EUR einschließlich USt je ArbN und Betriebsveranstaltung ist nicht zu prüfen; vgl. Abschn. 1.8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 UStAE.
Ein Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) aus einer Betriebsveranstaltung ist nur dann möglich, wenn es sich um eine übliche Betriebsveranstaltung i. S. v. R 19.5 LStR handelt (vgl. auch BMF vom 2.1.2012, IV D 2 – S 7300/11/10002, BStBl I 2012, 60). Sofern es sich um eine Betriebsveranstaltung handelt, bei der die sog. 110-EUR-Freigrenze eingehalten wird, kann aus den Aufwendungen ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden. Einer Wertabgabebesteuerung bedarf es nicht. Mit Urteil vom 9.12.2010 (V R 17/10, BStBl II 2012, 53) versagt der BFH den Vorsteuerabzug, wenn bereits von vornherein feststeht, dass die Leistungen für eine unentgeltliche Entnahme verwendet werden sollen. Dies gilt auch, wenn er mit dieser Entnahme mittelbar Ziele verfolgt, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigen. Der Unternehmer ist aus Leistungen für Betriebsausflüge, die ausschließlich und unmittelbar dem privaten Bedarf des Personals i. S. v. § 3 Abs. 9a UStG dienen, im Regelfall auch dann nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er mittelbar beabsichtigt, durch den Betriebsausflug das Betriebsklima zu verbessern. Anders ist es nur, wenn es sich im Verhältnis des Unternehmers zum Betriebsangehörigen um eine sog. Aufmerksamkeit handelt. Schlussfolgernd bedeutet dies, dass der Vorsteuerabzug für die üblichen Betriebsveranstaltungen weiterhin geltend gemacht werden kann, da die Aufwendungen nicht im Zusammenhang mit einer unentgeltlichen Wertabgabe i. S. d. § 3 Abs. 9a UStG stehen. Die Üblichkeit der Zuwendungen ist bis zu einer Höhe von 110 EUR einschließlich USt je ArbN und Betriebsveranstaltung nicht zu prüfen (vgl. auch Abschn. 1.8 Abs. 4 UStAE). Wird somit diese Freigrenze überschritten, besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug, sofern die Verwendung bereits bei Leistungsbezug beabsichtigt ist. Dementsprechend unterbleibt eine Wertabgabenbesteuerung. Maßgeblich ist hierfür, dass sich ein Leistungsbezug zur Entnahme für unternehmensfremde Privatzwecke und ein Leistungsbezug für das Unternehmen gegenseitig ausschließen.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass bei den Zuwendungen, die sich im üblichen Rahmen bewegen, der Leistungsbezug für das Unternehmen erfolgt, da insoweit ein überwiegendes betrieblich veranlasstes Interesse des ArbG vorliegt. Trotz Fehlens des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem Eingangsumsatz für die Betriebsveranstaltung und einem Ausgangsumsatz bzw. mehreren Ausgangsumsätzen ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hingegen sind Zuwendungen, die die ›Üblichkeitsgrenze‹ i. H. v. 110 EUR brutto überschreiten, nach Abschn. 1.8 Abs. 4 und 4a UStAE nicht überwiegend betrieblich veranlasst. Der Vorsteuerabzug für diese unüblichen Zuwendungen scheidet nach Abschn. 15.15 Abs. 1 UStAE von vornherein aus, wenn der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug beabsichtigt, die bezogene Leistung im Rahmen der Betriebsveranstaltung zu verwenden. Weiß der Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezugs noch nicht, dass er die Leistung im Rahmen der Betriebsveranstaltung nutzen wird und die ›Üblichkeitsgrenze‹ i. H. v. 110 EUR brutto überschritten wird, ist im Zeitpunkt des Leistungsbezugs für den Vorsteuerabzug die Verwendungsabsicht maßgebend. Kommt es hiernach zu einem Vorsteuerabzug, hat der Unternehmer bei einer späteren Verwendung im Rahmen einer Betriebsveranstaltung eine unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 9a UStG zu versteuern, sofern eine den üblichen Rahmen übersteigende Zuwendung vorliegt. Bei der USt ist die Zuwendungsermittlung zumindest seit 2015 nach den lohnsteuerlichen Regelungen zu ermitteln; vgl. BFH vom 10.5.2023, V R 16/21.
Für die umsatzsteuerliche Beurteilung ist es unmaßgeblich, ob ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil individuell oder pauschal versteuert wird; § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG.
Mit Schreiben vom 18.5.2017, III C 2, stellt das BMF klar, dass für Zwecke der USt sich die Berechnung der Kosten, die auf den einzelnen ArbN entfallen, für die USt an den lohnsteuerlichen Grundsätzen orientiert.
Steuerberater I lädt seine drei Angestellten A, B und C zur Weihnachtsfeier in ein Restaurant ein. Die Gesamtkosten hierfür betragen 160 EUR zzgl. 30,40 EUR USt. Sonstige gemeinsame Aktivitäten werden in diesem Jahr nicht durchgeführt.
Da die lohnsteuerlichen Grundsätze auch im USt-Recht gelten, sind die Gesamtaufwendungen von 190,40 EUR durch die vier Teilnehmer an der Betriebsveranstaltung aufzuteilen. Damit wurde die Grenze von 110 EUR inkl. USt nicht überschritten. I muss keine USt wegen dieser Zuwendungen an seine ArbN abführen. Was die Vorsteuer anbelangt, kann er diese grds. auch ziehen, weil die benannte Grenze von 110 EUR nicht überschritten wurde. Da wegen der betrieblichen (nicht geschäftlichen) Veranlassung der Feier kein Fall nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG vorliegt, greift auch nicht die Vorsteuerausschlussregel des § 15 Abs. 1a UStG. Die Betriebsveranstaltung erfordert bei einem Einzelunternehmer dessen Anwesenheit. Dies führt m. E. dazu, dass auch insoweit eine unternehmerische Veranlassung gegeben ist. Damit kann I den Betrag von 30,40 EUR als Vorsteuer ziehen.
Insgesamt divergieren die ertragsteuerrechtliche und umsatzsteuerrechtliche Behandlung einer Betriebsveranstaltung. Während die umsatzsteuerliche Betrachtung immer noch von einer Freigrenze ausgeht, ist ertragsteuerrechtlich von einem Freibetrag auszugehen; vgl. hierzu ausführlich Dürr, Die umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen, NWB Steuer und Studium 536.
Das BMF hat hierzu (erneut) im Schreiben vom 19.4.2016 Stellung genommen und entgegen der Anregung des Bundes der Steuerzahler klargestellt, dass die gesetzliche Änderung zur Ersetzung der bis dato geltenden lohnsteuerlichen Freigrenze durch einen Freibetrag grds. keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen hat. Eine analoge Anwendung ist somit nicht vorgesehen.
Für den Vorsteuerabzug gilt Folgendes: Nach § 15 Abs. 1 UStG müssen Lieferungen und sonstige Leistungen, sollen sie zum Vorsteuerabzug berechtigen, für ein Unternehmen ausgeführt werden. Ist allerdings eine private Entnahme bereits bei Bezug einer Lieferung vorgesehen, besteht nach der gefestigten Rspr. des BFH keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug. Der Unternehmer darf gegenüber dem Endverbraucher keine ungerechtfertigten Vorteile durch Geltendmachung des Vorsteuerabzugs genießen. Vielmehr soll in Bezug auf die umsatzsteuerliche Belastung des Letztverbrauchs eine Gleichbehandlung hergestellt werden.
Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen können demnach im Ergebnis nicht zum Teil unternehmerisch und zum Teil nichtunternehmerisch wie bei einer gemischten Verwendung veranlasst sein. Die Stpfl. und die FinVerw müssen also beurteilen, ob eine nichtunternehmerische Veranlassung der Zuwendung überwiegt oder nicht. Dazu zieht die Verwaltung die 110-EUR-Grenze heran. In diesem Rahmen ist üblicherweise davon auszugehen, dass die Zuwendung unternehmerisch veranlasst ist. Bei Ausgaben von über 110 EUR ist hingegen davon auszugehen, dass unternehmerische Erwägungen regelmäßig in den Hintergrund treten. Dies betrifft dann die gesamten Ausgaben und nicht nur einen Teil.
Die Entscheidung des FG Köln vom 27.6.2018, 3 K 870/17, hat auch Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung. Nach Auffassung des FG Köln lösen Absagen durch die Teilnehmer bei einer Betriebsveranstaltung keinen erhöhten geldwerten Vorteil bei den Feiernden aus. Im anschließenden Revisionsverfahren kam der BFH mit Urteil vom 29.4.2021, VI R 31/18, zu folgendem Ergebnis: Bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des ArbG anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim ArbN einen Vorteil begründen können. Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des ArbG sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.
Unternehmer U mit zur Hälfte steuerfreien, den Vorsteuerabzug ausschließenden Ausgangsumsätzen bezieht Leistungen für die Durchführung eines Betriebsausfluges. Die Kosten pro ArbN betragen
Variante a) 80 EUR
Variante b) 200 EUR
zu a) Die Aufwendungen für den Betriebsausflug stellen Aufmerksamkeiten dar, weil sie den Betrag von 110 EUR nicht übersteigen (vgl. Abschn. 1.8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 UStAE). Da die Überlassung dieser Aufmerksamkeiten keinen Wertabgabentatbestand erfüllt, fehlt es an einem steuerbaren Ausgangsumsatz, dem die Leistungsbezüge direkt und unmittelbar zugeordnet werden können. Für den Vorsteuerabzug ist deshalb die Gesamttätigkeit des U maßgeblich. U kann daher die Hälfte der Aufwendungen als Vorsteuer abziehen.
zu b) Die Aufwendungen für den Betriebsausflug stellen grds. keine Aufmerksamkeiten dar, weil sie den Betrag von 110 EUR übersteigen (vgl. Abschn. 1.8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 UStAE). Es liegt eine Mitveranlassung durch die Privatsphäre der ArbN vor. Bei Überschreiten des Betrags von 110 EUR besteht für U kein Anspruch auf Vorsteuerabzug, sofern die Verwendung bereits bei Leistungsbezug beabsichtigt ist. Dementsprechend unterbleibt eine Wertabgabenbesteuerung. Maßgeblich ist hierfür, dass sich ein Leistungsbezug zur Entnahme für unternehmensfremde Privatzwecke und ein Leistungsbezug für das Unternehmen gegenseitig ausschließen. Der nur mittelbar verfolgte Zweck, das Betriebsklima zu fördern, ändert hieran nichts (vgl. BFH Urteil vom 9.12.2010, V R 17/10, BStBl II 2012, 53).
In einem weiteren Schreiben (vom 18.5.2017) nimmt das BMF Stellung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen:
Es führt aus, dass bei der Ehrung eines einzelnen Jubilars keine Betriebsveranstaltung i. S. v. Abschn. 1.8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 UStAE vorliegt, sodass die dort genannte Freigrenze von 110 EUR nicht zur Anwendung gelangt. Demzufolge sind sämtliche im Rahmen einer solchen Veranstaltung zugewendeten Leistungen grds. der USt (unentgeltliche Wertabgabe) zu unterwerfen, wenn diese Leistungen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Eine Besteuerung scheidet jedoch aus, wenn der Leistungsbezug zuvor mit der Absicht erfolgt ist, diesen zu einem späteren Zeitpunkt unentgeltlich zuzuwenden. Denn in diesem Fall kann schon ein Vorsteuerabzug aus dem Leistungsbezug nicht geltend gemacht werden (vgl. Abschn. 15.15 Abs. 1 Satz 1 UStAE). Dies gilt jedoch nicht für die in diesem Zusammenhang zugewendeten Aufmerksamkeiten (z. B. Blumen, Genussmittel), sofern diese unterhalb der Grenze von 60 EUR in Abschn. 1.8 Abs. 3 Satz 2 UStAE bleiben. Für diese Aufmerksamkeiten ist der Vorsteuerabzug entsprechend der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des ArbG möglich, ohne dass sie die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe auslösen (Abschn. 1.8 Abs. 2 Satz 7 und Abs. 3 sowie Abschn. 15.15 Abs. 2 UStAE).
Bezieht der Unternehmer Leistungen für sog. Betriebsveranstaltungen (hier: Weihnachtsfeier), ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen, sondern durch die besonderen Umstände seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind. Der Vorsteuerabzug für sog. Aufmerksamkeiten (Freigrenze von 110 EUR je ArbN und Kj.) richtet sich nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers; vgl. BFH vom 10.5.2023, V R 16/21.
10 Beispiele zur Rechtslage ab 2015
Ein ArbG plant als Firmenjubiläum einen Grillkurs. Von den insgesamt 35 ArbN sagen 30 ArbN zu. Der ArbG zahlt je angemeldeten ArbN 115 EUR an den Veranstalter. Fünf ArbN sagen krankheitsbedingt ab, sodass nur 30 an der Veranstaltung teilnehmen.
Mit Urteil vom 29.4.2021, VI R 31/18 entschied der BFH, dass bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung alle mit der in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Aufwendungen des ArbG anzusetzen sind, ungeachtet dessen, ob sie beim ArbN einen Vorteil begründen können. Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des ArbG sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Die Ermittlung lautet wie folgt:
|
Gesamtkosten des ArbGs: |
35 × 115 EUR = |
4 025 EUR |
|
Freibetrag für Betriebsveranstaltungen: |
30 × 110 EUR = |
3 300 EUR |
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Geldwerter Vorteil für Pauschalbesteuerung: |
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725 EUR |
Für die nicht erschienenen ArbN ist der Freibetrag nicht zu gewähren.
Der ArbG veranstaltet am 30.6.2015 eine Betriebsfeier, die die einzige Betriebsveranstaltung im Kj. 2015 ist. An der Betriebsveranstaltung nehmen 60 ArbN teil. Die Teilnahme stand allen ArbN offen. Die Kosten betragen:
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Miete für Örtlichkeit |
4 000 EUR |
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Eventmanager |
1 000 EUR |
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DJ für Musik |
1 000 EUR |
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Verpflegung |
3 000 EUR |
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Kosten insgesamt |
9 000 EUR |
Bei der Betriebsfeier liegt eine Betriebsveranstaltung i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG vor, sodass die Zuwendungen des ArbG bei seinen ArbN Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit darstellen. Als Zuwendungen zählen alle Aufwendungen inkl. USt unabhängig davon, ob sie einzelnen ArbN individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der ArbG gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet – folglich also die Kosten für die Örtlichkeit, den Eventmanager und die Kosten für den DJ. Nach den BFH-Urteilen vom 16.5.2013 ergibt sich eine andere Beurteilung (vgl. Beispiel 7). Dies ergibt insgesamt Aufwendungen i. H. v. 9 000 EUR. Infolgedessen sind dem ArbG pro teilnehmender Person (9 000 EUR : 60 Personen =) 150 EUR an Aufwendungen entstanden. Pro ArbN sind somit 150 EUR Einkünfte nach § 19 EStG zuzurechnen. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4 EStG bleiben allerdings 110 EUR steuerfrei (Freibetrag), da die Teilnahme am Betriebsausflug allen ArbN offenstand und dies die einzige Betriebsveranstaltung im Kj. 2015 ist. Der übersteigende Anteil (150 EUR ./. 110 EUR= 40 EUR) ist somit stpfl. Arbeitslohn. Es verbleibt die Möglichkeit, nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG die LSt pauschal zu erheben.
Ausgangsdaten s. o. (Beispiel 16). Da ein ArbN kurzfristig krankheitsbedingt ausfällt, nimmt ArbN X seine Ehefrau zu dem Betriebsausflug mit.
Bei der Betriebsfeier liegt eine Betriebsveranstaltung i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG vor, sodass die Zuwendungen des ArbG bei seinen ArbN Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit darstellen. Als Zuwendungen zählen alle Aufwendungen inkl. USt unabhängig davon, ob sie einzelnen ArbN individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der ArbG gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet – folglich also die Kosten für die Örtlichkeit, den Eventmanager und die Kosten für den DJ. Nach den BFH-Urteilen vom 16.5.2013 ergibt sich eine andere Beurteilung. Dies ergibt insgesamt Aufwendungen i. H. v. 9 000 EUR. Es stellt sich die Frage, ob die Aufwendungen für die Ehefrau dem ArbN X zuzurechnen sind. Zu den geldwerten Vorteilen aus einer Betriebsveranstaltung gehören künftig sowohl Zuwendungen des ArbG an seine ArbN und an deren Begleitpersonen. Die BFH-Rspr. (vgl. BFH Urteil vom 16.5.2013, VI R 7/11), wonach der Wertvorteil der an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Begleitperson(en) keinen geldwerten Vorteil auslöst, ist durch den neuen Gesetzeswortlaut überholt. Der Wertvorteil der Begleitperson wird dem ArbN zugerechnet. Infolgedessen sind dem ArbG für X (9 000 EUR : 60 Personen =) 150 EUR × 2 = 300 EUR an Aufwendungen entstanden. Für X sind somit 300 EUR Einkünfte nach § 19 EStG zuzurechnen. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4 EStG bleiben allerdings 110 EUR steuerfrei (Freibetrag), da die Teilnahme am Betriebsausflug allen ArbN offenstand und dies die einzige Betriebsveranstaltung im Kj. 2015 ist. Der übersteigende Anteil (300 EUR ./. 110 EUR = 190 EUR) ist somit stpfl. Arbeitslohn. Es verbleibt die Möglichkeit, nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG, die LSt pauschal zu erheben.
11 Literaturhinweise
Völkel u. a., ABC-Führer Umsatzsteuer (Loseblatt); Albert, Die aktuelle Lage bei der Besteuerung von Betriebsveranstaltungen, DB 2006, 809; Franz u. a., Die lohnsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen, DStR 2009, 1944; Geserich, Kosten einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn, NWB 2013, 1477; Endert/Sepetautz, Vorsteuerabzug und Wertabgabe in der Buchhaltung, BBK 2013, 148; Behrens, Kein Vorsteuerabzug bei Zusammenhang des Leistungsbezugs mit unentgeltlichen Wertabgaben, NWB 2011, 2204; StuB Nr. 21 2013, 824; Troisdorf, Betriebsveranstaltungen im Lohnsteuerrecht, StuB 2013, 189; Dürr, Pauschalierung der Lohnsteuer, SteuerStud 2014 Nr. 10, 61; Strohner, Betriebsveranstaltungen ab 1.1.2015, NWB 2015, 246; Dürr, Betriebsveranstaltungen – Altregelung bis zum 31.12.2014 vs. Neuregelung seit 1.1.2015, SteuerStud 2/2015, 83; Seifert, Zollkodexanpassungsgesetz: Neues zur Betriebsveranstaltung, StuB 2015, 29; Dürr, Die umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen, NWB Steuer und Studium 536; Seifert, Steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen, StuB 2015, 914; Weber, Die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen ab 1.1.2015, NWB 2015, 3532; Seifert, Betriebsveranstaltungen – Wann feiert das Finanzamt mit, NWB 1/2017, 18; Gehm, StBp 2016, 315; Gehm, Betriebsveranstaltungen – Einkommen- und umsatzsteuerliche Behandlung, SteuerStud 5/2017, 308; Seifert, Betriebsveranstaltung und Umsatzsteuerrecht, StuB 2018, 710; Seifert; Weihnachtsgeschenke außerhalb einer Betriebsveranstaltung, StuB 11/2018,407; Weber, Bemessung von Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen, BBK 16/2021, 772; Ulbrich, Die Weihnachtsfeier als Steuerfalle, NWB 47/2023; Seifert, Betriebsveranstaltungen: Bei der Umsatzsteuer ticken die Uhren anders, StuB 22/2023, 891; Gehrs, Schröder, Steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen, StuB 23/2024, 923.
12 Verwandte Lexikonartikel
→ Betriebsveranstaltungen (Rechtslage bis VZ 2014)
→ Pauschalierung der Lohnsteuer
Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH
13 Verweise
Normenverweise
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1a
Rechtsprechung
BFH vom 29.4.2021, VI R 31/18
BFH vom 10.5.2023, V R 16/21
BFH vom 27.3.2024, VI R 5/22
FG Düsseldorf vom 22.2.2018, 9 K 580/17
FG Münster vom 20.2.2020, 8 K 32/19
FG Niedersachsen vom 23.4.2024, 8 K 66/22.
Verwaltungsanweisungen
BMF vom 14.10.2015, IV C 5 – S 2332/15/10001
BMF vom 19.4.2016, III C 2 – S 7109/15/10001
BMF vom 7.12.2016, IV C 5 – S 2332/15/10001
BMF vom 18.5.2017, III C 2 – S 7109/15/10001
BMF vom 22.12.2023, BStBl I 2013, 2248
Synonyme
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