Checkliste zur Anwendung der Anzeigepflichten bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen
Inhaltsverzeichnis
- 1 Von der Meldepflicht nach den §§ 138d bis 138k AO umfasste Steuerarten
- 2 Entstehung einer Meldeverpflichtung eines Intermediärs
- 3 Prüfung der Erfüllung von Kennzeichen i. S.d § 138e AO
- 3.1 Prüfung von Kennzeichen gem. § 138e Abs. 1 AO
- 3.2 Prüfung von Kennzeichen gem. § 138e Abs. 2 AO
- 4 Inhalt und Vornahme einer Meldung zur Mitteilung grenzüberschreitender Gestaltungen
- 4.1 Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
- 4.2 Fristen bei der Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern
- 4.3 Anforderungen an den zu übermittelnden Datensatz gem. § 138f Abs. 3 AO
- 5 Praxisbeispiele
- 5.1 Grenzüberschreitende Darlehensbeziehung
- 5.2 Grenzüberschreitende Lizenzgewährung
- 6 Verwandte Lexikonartikel
- 7 Verweise
1 Von der Meldepflicht nach den §§ 138d bis 138k AO umfasste Steuerarten
Von den Meldepflichten bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen sind u. a. die folgenden Steuerarten umfasst:
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Einkommensteuer,
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Körperschaftsteuer,
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Gewerbesteuer,
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Grundsteuer,
-
Erbschaftsteuer und
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Kapitalertragsteuer.
Folgende Steuerarten sind explizit nicht von den Anzeigepflichten der §§ 138d bis 138k AO umfasst:
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Umsatzsteuer,
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Verbrauchsteuern,
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Zölle und
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Sozialabgaben.
2 Entstehung einer Meldeverpflichtung eines Intermediärs
Die Voraussetzungen der Entstehung einer Meldeverpflichtung eines Intermediärs sind umfassend im Stichwort →Anzeigepflicht von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen dargestellt.
3 Prüfung der Erfüllung von Kennzeichen i. S.d § 138e AO
Zur Prüfung der Erfüllung etwaiger Kennzeichen sind § 138e Abs. 1 AO und § 138e Abs. 2 AO zu prüfen:
3.1 Prüfung von Kennzeichen gem. § 138e Abs. 1 AO
3.2 Prüfung von Kennzeichen gem. § 138e Abs. 2 AO
4 Inhalt und Vornahme einer Meldung zur Mitteilung grenzüberschreitender Gestaltungen
4.1 Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
Die grenzüberschreitende Steuergestaltung i. S. d. § 138d Abs. 2 ist dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz i. S. d. Abs. 3 über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen. Hierfür steht das BZSt-Online-Portal (BOP) unter www.elster.de/bportal zur Verfügung.
4.2 Fristen bei der Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern
Die Angaben an das Bundeszentralamt für Steuern sind innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Tages zu übermitteln, an dem das erste der nachfolgenden Ereignisse eintritt:
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Bereitstellung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung zur Umsetzung,
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Bereitschaft des Nutzers der grenzüberschreitenden Steuergestaltung zu dessen Umsetzung oder
-
Ein Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung hat den ersten Schritt zur Umsetzung dieser Steuergestaltung vorgenommen.
4.3 Anforderungen an den zu übermittelnden Datensatz gem. § 138f Abs. 3 AO
Einzelheiten zum Inhalt des zu übermittelnden Datensatzes enthält das Stichwort → Anzeigepflicht von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen.
5 Praxisbeispiele
5.1 Grenzüberschreitende Darlehensbeziehung
Kennzeichen ist erfüllt, wenn:
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Ltd. unterliegt auf Jersey keiner KSt
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Kennzeichen: Steuerliche Ansässigkeit in einem Staat mit KSt-Satz null
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Main Benefit Test erfüllt? Ja, unter der Prämisse, dass Hauptvorteil dieser Gestaltung die Erlangung eines Steuervorteils gewesen ist.
Ergebnis: Meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung
5.2 Grenzüberschreitende Lizenzgewährung
Kennzeichen ist erfüllt, wenn:
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NL B.V. unterliegt mit Lizenzeinkünften einem besonderen Steuersatz für IP-Einkünfte
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Kennzeichen: Empfänger unterliegt mit Einkünften einem präferentiellem Steuerregime
-
MainBenefit-Test erfüllt? Ja, unter der Prämisse, dass Hauptvorteil die Erlangung eines Steuervorteils gewesen ist
Ergebnis: Meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung
6 Verwandte Lexikonartikel
→ Anzeigepflicht von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen
→ Maßnahmen gegen missbräuchliche Steuergestaltungen mit Auslandsbezug
Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH
7 Verweise
Normenverweise
AO §§ 138d-138k
Rechtsprechung
Verwaltungsanweisungen
BMF vom 29.3.2021, BStBl I 2021, 582
BMF vom 7.6.2024, BStBl I 2024, 926
Synonyme
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