Checkliste zur Anwendung der Anzeigepflichten bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen

Stand: 26. August 2025

Inhaltsverzeichnis

1 Von der Meldepflicht nach den §§ 138d bis 138k AO umfasste Steuerarten

Von den Meldepflichten bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen sind u. a. die folgenden Steuerarten umfasst:

  • Einkommensteuer,

    Steuern sparen

    Steuerspar-Tipps, wichtige Fristen und Termine – alles im Blick.

    Zum Newsletter anmelden
  • Körperschaftsteuer,

  • Gewerbesteuer,

  • Grundsteuer,

  • Erbschaftsteuer und

  • Kapitalertragsteuer.

Folgende Steuerarten sind explizit nicht von den Anzeigepflichten der §§ 138d bis 138k AO umfasst:

  • Umsatzsteuer,

  • Verbrauchsteuern,

  • Zölle und

  • Sozialabgaben.

2 Entstehung einer Meldeverpflichtung eines Intermediärs

Die Voraussetzungen der Entstehung einer Meldeverpflichtung eines Intermediärs sind umfassend im Stichwort →Anzeigepflicht von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen dargestellt.

3 Prüfung der Erfüllung von Kennzeichen i. S.d § 138e AO

Zur Prüfung der Erfüllung etwaiger Kennzeichen sind § 138e Abs. 1 AO und § 138e Abs. 2 AO zu prüfen:

3.1 Prüfung von Kennzeichen gem. § 138e Abs. 1 AO

3.2 Prüfung von Kennzeichen gem. § 138e Abs. 2 AO

4 Inhalt und Vornahme einer Meldung zur Mitteilung grenzüberschreitender Gestaltungen

4.1 Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz

Die grenzüberschreitende Steuergestaltung i. S. d. § 138d Abs. 2 ist dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz i. S. d. Abs. 3 über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen. Hierfür steht das BZSt-Online-Portal (BOP) unter www.elster.de/bportal zur Verfügung.

4.2 Fristen bei der Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern

Die Angaben an das Bundeszentralamt für Steuern sind innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Tages zu übermitteln, an dem das erste der nachfolgenden Ereignisse eintritt:

  1. Bereitstellung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung zur Umsetzung,

  2. Bereitschaft des Nutzers der grenzüberschreitenden Steuergestaltung zu dessen Umsetzung oder

  3. Ein Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung hat den ersten Schritt zur Umsetzung dieser Steuergestaltung vorgenommen.

4.3 Anforderungen an den zu übermittelnden Datensatz gem. § 138f Abs. 3 AO

Einzelheiten zum Inhalt des zu übermittelnden Datensatzes enthält das Stichwort → Anzeigepflicht von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen.

5 Praxisbeispiele

5.1 Grenzüberschreitende Darlehensbeziehung

Kennzeichen ist erfüllt, wenn:

  • Ltd. unterliegt auf Jersey keiner KSt

  • Kennzeichen: Steuerliche Ansässigkeit in einem Staat mit KSt-Satz null

  • Main Benefit Test erfüllt? Ja, unter der Prämisse, dass Hauptvorteil dieser Gestaltung die Erlangung eines Steuervorteils gewesen ist.

Ergebnis: Meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung

5.2 Grenzüberschreitende Lizenzgewährung

Kennzeichen ist erfüllt, wenn:

  • NL B.V. unterliegt mit Lizenzeinkünften einem besonderen Steuersatz für IP-Einkünfte

  • Kennzeichen: Empfänger unterliegt mit Einkünften einem präferentiellem Steuerregime

  • MainBenefit-Test erfüllt? Ja, unter der Prämisse, dass Hauptvorteil die Erlangung eines Steuervorteils gewesen ist

Ergebnis: Meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung

6 Verwandte Lexikonartikel

Anzeigepflicht von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen

Maßnahmen gegen missbräuchliche Steuergestaltungen mit Auslandsbezug

Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH

7 Verweise

Normenverweise

AO §§ 138d-138k

Rechtsprechung
Verwaltungsanweisungen

BMF vom 29.3.2021, BStBl I 2021, 582

BMF vom 7.6.2024, BStBl I 2024, 926

Synonyme

Online Steuererklärung

einfach. sicher. ohne Download.
Jetzt testen!
Steuern sparen

Steuerspar-Tipps, wichtige Fristen und Termine – alles im Blick.

Zum Newsletter anmelden
smartsteuer GmbH 621 Bewertungen auf ProvenExpert.com