Durchschnittsbewertung

Stand: 25. August 2025

Inhaltsverzeichnis

1 Handelsrechtliche Regelung

Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden (§ 240 Abs. 4 HGB). Dabei sind grundsätzlich zwei Methoden zu unterscheiden:

  1. die einfache gewogene Durchschnittssatzberechnung und

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  2. die gleitende gewogene Durchschnittsberechnung.

2 Steuerrechtliche Regelung

Enthält das Vorratsvermögen am Bilanzstichtag Wirtschaftsgüter (WG), die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden (vertretbare WG) und bei denen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten wegen Schwankungen der Einstandspreise im Lauf des Wirtschaftsjahres (Wj.) im Einzelnen nicht mehr einwandfrei festzustellen sind, so ist der Wert dieser WG zu schätzen. In diesen Fällen stellt die Durchschnittsbewertung (Bewertung nach dem gewogenen Mittel der im Laufe des Wj. erworbenen und ggf. zu Beginn des Wj. vorhandenen WG) ein zweckmäßiges Bewertungsverfahren dar (R 6.8 EStR 2012).

Das Kriterium für annähernde Gleichwertigkeit von WG, die zu einer Gruppe zusammengefasst werden, liegt zum einem in der vergleichbaren Preisspanne und zum anderem in der Vergleichbarkeit der gemeinsamen Merkmale. Bei einem geringen Wert der einzelnen Vermögensgegenstände wird z. B. eine Spanne von 20 % zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Einzelwert für vertretbar gehalten.

Andererseits, z. B. für gruppenbewertete Schulden, insb. für Rückstellungen, ist die jeweilige Risikoart entscheidend.

Beispiel:

Zum Vorratsvermögen eines Unternehmers gehören Aktien der X-AG gleicher Art, die im Verlauf des Wj. zu unterschiedlichen Anschaffungskosten erworben wurden.

 

Datum

Einheiten

Preis/Einheit

Gesamtpreis

AB

1.1.

10

200 EUR

2 000 EUR

Einkauf

5.3.

5

210 EUR

1 050 EUR

Einkauf

8.4.

5

190 EUR

950 EUR

Einkauf

7.8.

10

170 EUR

1 700 EUR

gesamt

 

30

 

5 700 EUR

Verkäufe:

9.4.

5

195 EUR

 

 

6.10.

5

180 EUR

 

 

 

 

 

 

Lösung:

1. Methode: Einfache gewogene Durchschnittsbewertung:

Ermittlung des Durchschnittswerts nach dem gewogenen Mittel:

5 700 EUR : 30 Einheiten = 190 EUR

Berechnung des BW der verkauften Aktien:

10 Aktien i. H. v. 190 EUR (Durchschnittswert)

 

1 900 EUR

Verkaufserlöse

5 × 195 EUR = 975 EUR

 

 

5 × 180 EUR = 900 EUR

1 875 EUR

abzüglich Buchwert (= Durchschnittswert)

 

./. 1 900 EUR

Veräußerungsverlust

 

./. 25 EUR

2. Methode: Permanente Durchschnittsbewertung (Staffelmethode):

 

Datum

Menge

Preis/Einheit

Gesamtpreis

Durchschnittswert

Bestand

1.1.

10

200,00 EUR

2 000,00 EUR

 

Zugang

5.3.

5

210,00 EUR

1 050,00 EUR

 

Zugang

8.4.

5

950,00 EUR

950,00 EUR

 

Durchschnittswert

 

20

(200,00 EUR)

4 000,00 EUR

 

Verkauf

9.4.

5

200,00 EUR

1 000,00 EUR

3 000 EUR

 

 

15

200,00 EUR

3 000,00 EUR

3 000 EUR

Zugang

7.8.

10

170,00 EUR

1 700,00 EUR

 

 

 

25

(188,00 EUR)

4 700,00 EUR

4 700 EUR

Verkauf

6.10.

5

188,00 EUR

940,00 EUR

3 760 EUR

Bestand

31.12.

20

188,00 EUR

3 760,00 EUR

 

Berechnung des Veräußerungsverlustes

Verkaufserlöse

 

 

 

5 × 195 EUR

 

975 EUR

 

 

5 × 180 EUR

 

900 EUR

 

 

 

 

1 875 EUR

 

 

abzgl. BW der Verkäufe im April

./. 1 000 EUR

 

 

abzgl. BW der Verkäufe im Oktober

./. 940 EUR

 

 

Veräußerungsverlust

65 EUR

 

 

Hinweis:

Die AK (HK für Zwecke der Ermittlung des Durchschnittswerts können auch unter Anwendung des LiFo-Verfahrens ermittelt werden, sofern dies der tatsächlichen Verbrauchsfolge entspricht (EStR 6.8 Abs. 4 Satz 6).

3 Literaturhinweise

Kölpin in Preißer, Die Steuerberaterprüfung, 13. A. (2014), Bd. 2, Teil A, Kap. III 5.5.1; Merkt in: Baumbach/Hopt, HGB § 240 HGB Rn. 8; Brösel/Mindermann/Boecker, Zur Vereinfachung der Vorratsbewertung durch BilMoG, BC 2009, 501.

4 Verwandte Lexikonartikel

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Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH

5 Verweise

Normenverweise

BGB § 91

HGB § 240 Abs. 4

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