Eheliches Güterrecht

Stand: 25. August 2025

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Ehevertrag ermöglicht es Ehegatten, ihre güterrechtlichen Verhältnisse zu regeln. Dabei wird zwischen drei Güterständen unterschieden: der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft.
  • Bei der Zugewinngemeinschaft, die zugleich den gesetzlichen Güterstand darstellt, bleiben die Güter der Ehegatten während der Ehe getrennt. Wenn ein Ehegatte verstirbt oder die Ehe geschieden wird, wird jedoch ein Zugewinnausgleich durchgeführt.
  • Die Gütertrennung regelt die vollständige Trennung der Vermögen beider Ehegatten. Dabei gibt es keine Verfügungsbeschränkungen und keinen Zugewinnausgleich.
  • In der Gütergemeinschaft ist das Vermögen der Ehegatten gemeinschaftlicher Besitz.

Inhaltsverzeichnis

1 Überblick über die Güterstände

Nach den §§ 1363 ff. BGB gibt es drei Güterstände:

Eheliche Güterstände

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Zugewinngemeinschaft

§§ 1363–1390 BGB

Gütertrennung

§ 1414 BGB

Gütergemeinschaft

§§ 1415–1518 BGB

Abb.: Eheliche Güterstände

Nach § 1408 BGB besteht der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag regeln, insbes. auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern. In einem Ehevertrag können die Ehegatten durch eine ausdrückliche Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich ausschließen. Der Ausschluss ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird.

2 Die Zugewinngemeinschaft

2.1 Allgemeiner Überblick

Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Ehemann

Ehefrau

Das Vermögen jedes Ehegatten, das er mit in die Ehe bringt oder während der Ehe erwirbt, bleibt rechtlich getrennt (§ 1363 Abs. 2 BGB). Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst (§ 1364 BGB).

kann über einzelne ihm gehörige Gegenstände allein verfügen.

kann über einzelne ihr gehörige Gegenstände allein verfügen.

Verfügungsbeschränkungen (§§ 1365 und 1369 BGB):

sein Vermögen im Ganzen,

seine Haushaltsgegenstände

ihr Vermögen im Ganzen,

ihre Haushaltsgegenstände

Ein Ehegatte kann darüber nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist auch einem Dritten gegenüber unwirksam (§§ 1376 und 1368 BGB). Das unwirksame Rechtsgeschäft ist unter den Voraussetzungen des § 41 AO unerheblich.

Beim Erwerb gemeinschaftlicher Gegenstände entsteht in der Regel Bruchteilseigentum (§§ 741 und 1008 BGB).

Abb.: Zugewinngemeinschaft

2.2 Die Beendigung der Zugewinngemeinschaft

Abb.: Beendigung der Zugewinngemeinschaft

Zum jeweiligen Anfangsvermögen gehört das Vermögen, das bei Eheschließung vorhanden war; Schulden sind abzuziehen. Dadurch darf das Anfangsvermögen allerdings nicht negativ werden. Schenkungen und Erbschaften sind nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen, obwohl sie erst während der Ehe erworben wurden. Zum Endvermögen gehört alles Vermögen, das zum Todes- bzw. Scheidungstag vorhanden ist. Schulden sind abzuziehen. Das Endvermögen kann aber nicht negativ sein.

Beispiel 1:

Ehemann

Ehefrau

Anfangsvermögen

Endvermögen/Zugewinn

Anfangsvermögen

Endvermögen

 

0 EUR

 

 

0 EUR

0 EUR

Erbschaft Grundstück

300 000 EUR

Grundstück

500 000 EUR

 

 

Anfangsvermögen

300 000 EUR

./. Anfangsvermögen

300 000 EUR

0 EUR

0 EUR

Zugewinn

 

 

200 000 EUR

 

0 EUR

Zugewinnausgleich

 

 

./. 100 000 EUR

 

+ 100 000 EUR

2.3 Erbschaftsteuerrechtliche Behandlung

2.3.1 Die erbrechtliche Lösung

Im Rahmen der erbrechtlichen Lösung gem. § 1371 Abs. 1 BGB wird dagegen der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht. Hierbei ist es unerheblich, ob die Ehegatten im Einzelnen einen Zugewinn erzielt haben. Stirbt z. B. der Ehemann im obigen Beispiel und hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder als gesetzliche Erben, erhöht sich der gesetzliche Erbteil der Ehefrau um 1/4 und beträgt somit bei zwei Kindern 1/2. Der gesetzliche Erbteil der Ehefrau beträgt nach §§ 1371 Abs. 1 und 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB 1/2 aus 200 000 EUR = 100 000 EUR. Für erbschaftsteuerliche Zwecke ist jedoch fiktiv eine steuerfrei zu stellende Ausgleichsforderung zu ermitteln (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) und vom Erwerb des Ehegatten abzuziehen (R E 5.1 ErbStR). Der Zugewinn führt bei Beendigung der Ehe zu einem Ausgleichsanspruch, der, weil gesetzlich begründet, nicht als Erwerb i. S. d. Erbschaftsteuerrechts angesehen werden kann. Sind bei der Ermittlung der Bereicherung des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Ehepartners Steuerbefreiungen berücksichtigt worden, gilt die Ausgleichsforderung im Verhältnis des um den Wert des steuerbefreiten Vermögens geminderten Werts des Endvermögens zum ungeminderten Wert des Endvermögens des Erblassers nicht als Erwerb i. S. d. § 3 ErbStG (§ 5 Abs. 1 Satz 6 ErbStG). Das FG Berlin Brandenburg hat zur Verminderung des steuerfreien fiktiven Zugewinnausgleichsanspruchs des überlebenden Ehegatten nach § 5 Abs. 1 Satz 6 ErbStG mit Beschluss vom 15.07.2025 wie folgt entschieden: Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Verminderung des steuerfreien fiktiven Zugewinnausgleichsanspruchs des überlebenden Ehegatten nach § 5 Abs. 1 Satz 6 ErbStG nicht nur auf Fälle anwendbar ist, in denen der verstorbene Ehegatte die begünstigten Vermögensgegenstände allein angeschafft hat. Die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 6 ErbStG ist nach ihrem Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck vielmehr dahingehend zu verstehen, dass die steuerfreie Ausgleichsforderung unabhängig davon zu begrenzen ist, ob überhaupt und ggf. in welcher Höhe der überlebende Ehegatte ebenfalls an den steuerfrei erworbenen Vermögensgegenständen beteiligt ist oder hieran Miteigentum innehat.

2.3.2 Die güterrechtliche Lösung

Die güterrechtliche Regelung (§ 1371 Abs. 2 BGB) kommt zum Zuge, wenn der überlebende Ehegatte kein Erbe oder Vermächtnisnehmer wird oder die Erbschaft ausschlägt (§ 1371 Abs. 3 BGB). Neben dem güterrechtlichen Zugewinnausgleich steht dem überlebenden Ehegatten der kleine Pflichtteil zu (§§ 2303, 1931 Abs. 1 und 1371 Abs. 3 BGB; z. B. 1/2 von 1/4 = 1/8). Der kleine Pflichtteil beträgt die Hälfte von einem Viertel des nach Abzug der Zugewinnausgleichsforderung verbleibenden Nachlasses.

2.3.3 Die Wahlmöglichkeiten des überlebenden Ehegatten

Wahlmöglichkeit des überlebenden Ehegatten beim gesetzlichen Güterstand:

Gesetzliche Erbfolge

Testament

Alleinerbe

Miterbe

Alleinerbe bzw. Miterbe

Enterbung oder Ausschlagung der Erbschaft bzw. des Vermächtnisses

Minderzuwendung: das Erbe bzw. Vermächtnis ist geringer als der große Pflichtteil (§§ 1931 i. V. m. 1371 Abs. 1 BGB).

§ 1371 Abs. 1 BGB. Der fiktive Zugewinnausgleich ist darin enthalten.

§ 1371 Abs. 1 BGB: kein konkreter Zugewinnausgleich (erbrechtliche Lösung) oder

erbrechtliche Lösung.

der Ehegatte kann nur den kleinen Pflichtteil und daneben den konkreten Zugewinnausgleich geltend machen (§ 1371 BGB).

der Ehegatte kann neben dem Erbteil bzw. Vermächtnis den Minderbetrag als Pflichtteilsrestanspruch geltend machen (§§ 2305, 2307 Abs. 1 BGB) oder

 

Erbschaft ausschlagen und nur den kleinen Pflichtteil verlangen (§§ 1371 Abs. 3, Abs. 2 Halbsatz 2, 1931 BGB), zusätzlich aber den konkreten Zugewinnausgleich verlangen (§§ 1373 ff BGB, güterrechtliche Lösung).

 

Ehegatte kann das Zugewendete ausschlagen und den kleinen Pflichtteil sowie den konkreten Zugewinn verlangen.

Abb.: Wahlmöglichkeiten beim gesetzlichen Güterstand

Beispiel 2:

Gesetzliche Erben des verstorbenen Ehemanns sind seine Ehefrau und die Tochter. Die Ehegatten lebten im gesetzlichen Güterstand.

 

Ehemann

Ehefrau

Anfangsvermögen

0 EUR

1 000 000 EUR

Endvermögen (Nachlass)

8 000 000 EUR

3 000 000 EUR

Zugewinn

8 000 000 EUR

2 000 000 EUR

Lösung 2:

Nach der erbrechtlichen Lösung erhält die Ehefrau nach § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB 1/4 zzgl. nach § 1371 Abs. 1 BGB 1/4 insgesamt somit 1/2 von 8 000 000 EUR = 4 000 000 EUR.

Nach der güterrechtlichen Lösung (z. B. nach der Ausschlagung der Erbschaft, § 1371 Abs. 3 BGB) ist zunächst der tatsächliche Zugewinnausgleich zu ermitteln. Der Zugewinn beträgt beim Ehemann 8 000 000 EUR und bei der Ehefrau 2 000 000 EUR (§ 1373 BGB). Somit steht der Ehefrau nach § 1378 Abs. 1 BGB eine Ausgleichsforderung i. H. v. 3 000 000 EUR zu. Der Anspruch besteht gegenüber der alleinerbenden Tochter. Aus Sicht der Tochter ist dieser Ausgleichsanspruch eine Erblasserschuld und mindert die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil.

Tatsächlicher Zugewinnausgleich:

(§ 1371 Abs. 2 BGB)

 

3 000 000 EUR

kleiner Pflichtteil (§ 1371 Abs. 3 BGB)

8 000 000 EUR

 

abzüglich Zugewinnausgleich

./. 3 000 000 EUR

 

somit 1/8 (1/2 des gesetzlichen Erbteils i. S. d. § 1931 Abs. 1 BGB) von

5 000 000 EUR

625 000 EUR

Zivilrechtlicher Vermögensanfall nach der güterrechtlichen Lösung:

 

3 625 000 EUR

Der tatsächliche Zugewinnausgleich gehört nach § 5 Abs. 2 ErbStG nicht zum Erwerb

 

./. 3 000 000 EUR

Steuerrechtlicher Vermögensanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 4. Alt. ErbStG)

 

625 000 EUR

In diesem Fall ist die güterrechtliche Lösung ungünstiger. Die Tochter hat als Alleinerbin einen Vermögensanfall von 8 000 000 EUR, hiervon sind die Ausgleichsforderung der Mutter als Erblasserschuld (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG) und der Pflichtteilsanspruch der Mutter als Erbfallschuld (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) abzugsfähig. Die Bereicherung der Tochter beträgt folglich 4 375 000 EUR.

Beispiel 3:

Albert und Berta sind verheiratet und leben

  1. im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft,

  2. in Gütertrennung bzw.

  3. in Gütergemeinschaft.

Albert und Berta haben keine Kinder.

Am 15.5.02 stirbt Albert. Albert hatte zwei Brüder: Peter und Paul. Beide haben wiederum jeweils eine Tochter: Mona und Lisa. Peter ist am 14.4.00 gestorben. Am Todestag von Albert lebt noch dessen Mutter.

Lösung 3:

Nach § 1924 BGB wird die gesetzliche Erbfolge in bestimmte Ordnungen untergliedert.

1. Ordnung § 1924 BGB:

Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers also Kinder und Kindeskinder. Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

Da Albert keine Kinder hat, liegt die gesetzliche Erbfolge der 1. Ordnung nicht vor.

Der überlebende Ehegatte (Ehefrau Berta) zählt nicht zu den gesetzlichen Erben der 1. Ordnung. Der Ehegatte hat ein eigenes Erbrecht nach § 1931 BGB.

2. Ordnung § 1925 BGB:

Gesetzliche Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. Zur Zeit des Erbfalls lebt nur noch die Mutter des Erblassers. Da der Vater nicht mehr lebt, treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der 1. Ordnung geltenden Vorschriften. Die Abkömmlinge des Vaters sind Peter und Paul (Alberts Brüder). Da zur Zeit des Erbfalls Peter bereits verstorben ist, tritt an seine Stelle dessen Tochter Mona (Alberts Nichte).

Nach dem Tode von Albert liegt somit eine gesetzliche Erbfolge 2. Ordnung vor. Erben der 2. Ordnung sind nur erbberechtigt, wenn keine Kinder oder Enkel da sind. Es tritt folgende gesetzliche Erbfolge ein:

  1. Zugewinngemeinschaft:

    Nach § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Zusätzlich erhält der überlebende Ehegatte gem. § 1371 Abs. 1 BGB 1/4 als Zugewinnausgleich. Insgesamt entfällt somit auf Berta 3/4 des Erbes.

    Der Gesetzgeber wollte für den Normalfall die mit der Berechnung des Zugewinnausgleichs verbundenen Schwierigkeiten und familiären Auseinandersetzungen vermeiden. Der Zugewinnausgleich wird somit pauschal abgegolten, ohne dass es darauf ankommt, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Zugewinn in der Ehe erzielt worden ist.

     

    Berta

     

     

     

     

    3/4

    verbleibender Anteil von 1/4 entfällt auf

     

     

    Alberts Mutter

    Paul

    Mona

     

     

    1/8

    1/16

    1/16

    Steuerklasse nach § 15 ErbStG

    I

    I

    II

    II

  2. Gütertrennung bzw. Gütergemeinschaft:

    Nach § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Insgesamt entfällt somit auf Berta 1/2 des Erbes.

     

    Berta

     

     

     

     

    1/2

    verbleibender Anteil von 1/2 entfällt auf

     

     

    Alberts Mutter

    Paul

    Mona

     

     

    1/4

    1/8

    1/8

    Steuerklasse nach § 15 ErbStG

    I

    I

    II

    II

Beispiel 4:

Die Eheleute Adam und Eva leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Nach dem Tod von Adam sind dessen Ehefrau und die zwei erwachsenen Kinder Kain und Abel gesetzliche Erben. Bei Eheschließung hatte Eva ein Vermögen von 100 000 EUR und Adam eines von 3 Mio. EUR (bereits indiziert, R E 5.1 Abs. 2 Satz 5 ErbStR, vgl. hierzu die Übersicht in H E 5.1 ErbStH und das BMF-Schreiben vom 19.2.2020 mit einer aktualisierten Zusammenstellung der Verbraucherpreisindizes für Deutschland). Beim Tod von Adam betrug sein Vermögen 6 Mio. EUR (KapVerm), das seiner Ehefrau belief sich auf 700 000 EUR.

Lösung 4:

Erbrechtliche Lösung:

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist der fiktive Zugewinnausgleich i. S. d. § 1371 Abs. 2 BGB steuerfrei.

 

Adam

Eva

Endvermögen

6 000 000 EUR

700 000 EUR

Anfangsvermögen

3 000 000 EUR

100 000 EUR

Zugewinn

3 000 000 EUR

600 000 EUR

Ausgleichsforderung

 

1 200 000 EUR

Veranlagungsschema nach R E 10.1 ErbStR

Eva

Kain

Abel

Nachlass: 6 000 000 EUR; davon entfällt auf Eva (§§ 1931 Abs. 1 und 1371 Abs. 1 BGB) 1/2 = Vermögensanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. ErbStG)

3 000 000 EUR

1 500 000 EUR

1 500 000 EUR

Pauschbetrag (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) 15 000 EUR

./. 7 500 EUR

./. 3 750 EUR

./. 3750 EUR

Bereicherung (§ 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG)

2 992 50 EUR

1 496 250 EUR

1 496 250 EUR

fiktiver Zugewinnausgleich (§ 5 Abs. 1 ErbStG)

./. 1 200 000 EUR

 

 

Freibeträge § 16 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 ErbStG

./. 500 000 EUR

./. 400 000 EUR

./. 400 000 EUR

Versorgungsfreibetrag nach § 17 Abs. 1 ErbStG

./. 256 000 EUR

 

 

stpfl. Erwerb (gerundet, § 10 Abs. 1 Satz 1, 6 ErbStG)

1 036 500 EUR

1 096 200 EUR

1 096 200 EUR

ErbSt (§ 19 Abs. 1 ErbStG) jeweils 19 %

196 935 EUR

208 278 EUR

208 278 EUR

Ein Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG ist nicht durchzuführen, vgl. auch Wertgrenzen in H E 19 ErbStH.

Güterrechtliche Lösung:

Die güterrechtliche Lösung kommt nur dann zur Anwendung, wenn der überlebende Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden ist (§ 1371 Abs. 2 BGB) oder die Erbschaft ausschlägt (§ 1371 Abs. 3 BGB). Als stpfl. Erwerb von Todes wegen ist hier nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 4. Alt. ErbStG lediglich der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch anzusetzen. Der tatsächliche Zugewinnausgleich gehört nicht zum Erwerb i. S. d. § 3 ErbStG (§ 5 Abs. 2 ErbStG).

Der kleine Pflichtteilsanspruch berechnet sich wie folgt:

Endvermögen Ehemann

6 000 000 EUR

abzüglich Zugewinnausgleich

./. 1 200 000 EUR

verbleiben für den Pflichtteilsanspruch

4 800 000 EUR

davon 1/2 von 1/4 = 1/8 =

600 000 EUR

Durch die Ausschlagung der Erbschaft wird die Ehefrau so behandelt, als habe sie die Erbschaft nicht erlebt (§ 1953 Abs. 1 BGB). Wer die Erbschaft ausschlägt, verliert grds. auch sein Pflichtteilsrecht (§ 2303 Abs. 1 BGB), da er nicht durch Verfügung von Todes wegen von der Erbschaft ausgeschlossen ist. Lediglich der kleine Pflichtteil des Ehegatten bleibt erhalten (§ 1371 BGB). Den Nachlass des Vaters i. H. v. 6 Mio. EUR erben die Kinder je zur Hälfte.

Veranlagungsschema nach R E 10.1 ErbStR

Eva

Kain

Abel

Vermögensanfall nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 4. Alt. ErbStG

600 000 EUR

 

 

Vermögensanfall nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. ErbStG

 

3 000 000 EUR

3 000 000 EUR

Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG) Zugewinnausgleich 1 200 000 EUR

 

./. 600 000 EUR

./. 600 000 EUR

Pflichtteilsanspruch (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) kleiner Pflichtteil 600 000 EUR

 

./. 300 000 EUR

./. 300 000 EUR

Pauschbetrag (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) 15 000 EUR

 

./. 7500 EUR

./. 7500 EUR

Bereicherung (§ 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG)

600 000 EUR

2 092 500 EUR

2 092 500 EUR

Freibeträge (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 ErbStG)

./. 500 000 EUR

./. 400 000 EUR

./. 400 000 EUR

Versorgungsfreibetrag nach § 17 Abs. 1 ErbStG

./. 256 000 EUR

 

 

stpfl. Erwerb (gerundet, § 10 Abs. 1 Satz 1, 6 ErbStG)

0 EUR

1 692 500 EUR

1 692 500 EUR

ErbSt (§ 19 Abs. 1 ErbStG: 0 bzw. 19 % für die Kinder)

0 EUR

321 575 EUR

321 575 EUR

Beispiel 5:

Sachverhalt siehe Beispiel 3. Der Nachlass des Adam i. H. v. 6 Mio. EUR umfasst u. a. ein Grundstück mit einem Verkehrswert von 1 Mio. EUR und einem steuerlichen Wert von 500 000 EUR (Grundbesitzwert). Der steuerliche Wert des Nachlasses beträgt somit 5 500 000 EUR.

Lösung 5:

Das Endvermögen des verstorbenen Ehegatten ist nach steuerlichen Bewertungsgrundsätzen zu ermitteln (R E 5.1 Abs. 5 ErbStR). Ist der sich ergebende Steuerwert des Endvermögens niedriger als dessen Verkehrswert, ist die nach zivilrechtlichen Grundsätzen ermittelte fiktive Zugewinnausgleichsforderung entsprechend dem Verhältnis von Steuerwert und Verkehrswert des dem Erblasser zuzurechnenden Endvermögens auf den steuerfreien Betrag zu begrenzen. Die Berechnung erfolgt vor Ansatz etwaiger Verschonungen (z. B. § 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c oder auch § 13d ErbStG).

Erbrechtliche Lösung:

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist der fiktive Zugewinnausgleich i. S. d. § 1371 Abs. 2 BGB steuerfrei.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG ist die Ausgleichsforderung steuerfrei entsprechend dem Verhältnis des Steuerwerts des Endvermögens des Erblassers zu dessen Vermögen:

 

Adam

Eva

Endvermögen

6 000 000 EUR

700 000 EUR

Anfangsvermögen

3 000 000 EUR

100 000 EUR

Zugewinn

3 000 000 EUR

600 000 EUR

Ausgleichsforderung

 

1 200 000 EUR

5 500 000 : 6 000 000 × 1 200 000 = 1 100 000 EUR.

Veranlagungsschema nach R E 10.1 ErbStR

Eva

Kain

Abel

Nachlass: 5 500 000 EUR; davon entfällt auf Eva (§§ 1931 Abs. 1 und 1371 Abs. 1 BGB) 1/2 = Vermögensanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. ErbStG)

2 750 000 EUR

1 375 000 EUR

1 375 000 EUR

Pauschbetrag (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) 15 000 EUR

./. 7500 EUR

./. 3750 EUR

./. 3750 EUR

Bereicherung (§ 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG)

2 742 500 EUR

1 371 250 EUR

1 371 250 EUR

fiktiver Zugewinnausgleich (§ 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG)

./. 1 100 000 EUR

 

 

Freibeträge (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 ErbStG)

./. 500 000 EUR

./. 400 000 EUR

./. 400 000 EUR

Versorgungsfreibetrag nach § 17 Abs. 1 ErbStG

./. 256 000 EUR

 

 

stpfl. Erwerb (gerundet, § 10 Abs. 1 Satz 1, 6 ErbStG)

886 500 EUR

971 200 EUR

971 200 EUR

ErbSt (§ 19 Abs. 1 ErbStG) jeweils 19 %

168 435 EUR

184 528 EUR

184 528 EUR

Ein Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG ist nicht durchzuführen.

Güterrechtliche Lösung:

Siehe Lösung Beispiel 3.

Veranlagungsschema nach R E 10.1 ErbStR

Eva

Kain

Abel

Vermögensanfall nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 4. Alt. ErbStG

600 000 EUR

 

 

Vermögensanfall nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. ErbStG

 

2 750 000 EUR

2 750 000 EUR

Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG) Zugewinnausgleich 1 200 000 EUR

 

./. 600 000 EUR

./. 600 000 EUR

Pflichtteilsanspruch (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) kleiner Pflichtteil 600 000 EUR

 

./. 300 000 EUR

./. 300 000 EUR

Pauschbetrag (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) 15 000 EUR

 

./. 7500 EUR

./. 7500 EUR

Bereicherung des Erwerbers

600 000 EUR

1 842 500 EUR

1 842 500 EUR

Freibeträge § 16 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 ErbStG

./. 500 000 EUR

./. 400 000 EUR

./. 400 000 EUR

Versorgungsfreibetrag nach § 17 Abs. 1 ErbStG

./. 256 000 EUR

 

 

stpfl. Erwerb (gerundet)

0 EUR

1 442 500 EUR

1 442 500 EUR

ErbSt (§ 19 Abs. 1 ErbStG: 19 %)

0 EUR

274 075 EUR

274 075 EUR

Ein Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG ist nicht durchzuführen.

3 Gütertrennung

Gütertrennung entsteht durch Vertrag (§ 1414 BGB). Es gibt keine Verfügungsbeschränkungen und keinen Zugewinnausgleich.

Bei Zugewinngemeinschaft und bei Gütertrennung versteuert jeder Ehegatte die Einkünfte aus den ihm zuzurechnenden Einkunftsquellen. Bei der Zusammenveranlagung werden erst nach der getrennten Ermittlung der Einkünfte diese zu einem gemeinsamen Gesamtbetrag der Einkünfte zusammengefasst.

4 Gütergemeinschaft

4.1 Allgemeiner Überblick

Die in Zeile 24 der Einkommensteuererklärung (ESt 1 A 2019) vorgesehene Angabe, ob Ehegatten den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart haben, ist insbes. für die Beurteilung von Bedeutung, ob bestimmte Einkünfte solche des Ehemanns oder der Ehefrau sind.

Die Gütergemeinschaft regeln die §§ 1415 ff. BGB. Es sind dabei die folgenden Vermögensmassen zu unterscheiden:

Abb.: Gütergemeinschaft

4.2 Betriebsaufspaltung

Überlassen in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten zum Gesamtgut gehörende wesentliche Betriebsgrundlagen an eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter einer der Ehegatten ist, liegen die Voraussetzungen der →Betriebsaufspaltung vor, wenn die Gesellschaftsbeteiligung ebenfalls zum Gesamtgut gehört. Die Beteiligung an einer GmbH ist nicht dem Sondergut zuzurechnen, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen zwar nur mit Genehmigung aller Gesellschafter möglich ist, die Übertragung an einen Ehegatten aber keiner Beschränkung unterliegt (BFH Urteil vom 19.10.2006, IV R 22/02, DStR 2006, 2207, LEXinform 5003561). Mit Beschluss vom 14.2.2008 (I BvR 19/07, LEXinform 1548116) hat das BVerfG die Entscheidung des BFH vom 19.10.2006 (IV R 22/02, LEXinform 5003561) für verfassungsgemäß erklärt. Es benachteiligt im Güterstand der Gütergemeinschaft lebende Ehegatten nicht gegenüber solchen, die in Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung leben, wenn die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit Einnahmen aus der Überlassung eines in Gütergemeinschaft stehenden Grundstücks an eine GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer der Ehegatte ist, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandeln. Die Verfassungsbeschwerde wurde dahingehend begründet, dass der BFH bei einer ehelichen Gütergemeinschaft die Einkünfte aus der Überlassung eines Grundstücks nach den Grundsätzen der Betriebsaufspaltung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb eingeordnet hat.

4.3 Mitunternehmerschaft und Ehegattenarbeitsverhältnis

In den Fällen, in denen ein Gewerbebetrieb zum Gesamtgut der in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten gehört, wird wegen der anzunehmenden →Mitunternehmerschaft ein an den mitarbeitenden Ehegatten gezahlter Arbeitslohn grds. als Gewinnanteil behandelt (BFH Urteil vom 4.11.1997, BStBl II 1999, 384). Ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten wird wegen der Annahme einer Mitunternehmerschaft regelmäßig auch nicht in einem zum Gesamtgut gehörenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anerkannt. Landwirtsehegatten, die im Güterstand der Gütergemeinschaft leben, bewirtschaften ihren Hof als Mitunternehmer. Sie haben im Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG selbst dann eine Gesellschaftsbilanz vorzulegen, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung i. S. d. § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO handelt (BFH Urteil vom 18.8.2005, IV R 37/04, BStBl II 2006, 165).

Im Rahmen einer freiberuflichen Praxis wird ein ernstlich vereinbarter und tatsächlich durchgeführter Arbeitsvertrag zwischen Ehegatten anerkannt, wenn es sich bei der Mitarbeit des einen Ehegatten um eine untergeordnete Tätigkeit handelt.

Ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis muss zivilrechtlich wirksam vereinbart und der Vereinbarung entsprechend tatsächlich durchgeführt werden. Dabei muss es inhaltlich sowohl in der Vereinbarung als auch in der Durchführung dem entsprechen, was bei Arbeitsverträgen unter fremden Dritten üblich ist (BFH vom 27.11.1978, GrS 8/77; vom 27.11.1989, GrS 1/88). Dazu gehört, dass der Ehepartner

  • aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigt wird,

  • die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und

  • dass alle Arbeitgeberpflichten erfüllt werden, insbes. die der Lohnzahlung.

Hinweis:

Oft gewähren Angehörige einander auch Darlehen. Wird ein solches Privatdarlehen vom Darlehensnehmer zur Einkunftserzielung genutzt, kann er die gezahlten Schuldzinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen und so seine Steuerschuld in Höhe des individuellen Steuersatzes von bis zu 45 % mindern. Ziel ist es dann, dass der Darlehensgeber hingegen die vereinnahmten Darlehenszinsen lediglich mit dem günstigen Abgeltungsteuersatz von 25 % versteuern muss. Eine Versteuerung zum individuellen Steuersatz erfolgt jedoch, wenn Gläubiger und Schuldner der Zinsen ›einander nahe stehende Personen‹ sind (§ 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG). Hierzu hat der BFH mittlerweile mehrfach beurteilt, was ›nahe stehende Personen‹ sind. Es ist nicht allein das Angehörigenverhältnis maßgebend, sondern ein Beherrschungs- oder Abhängigkeitsverhältnis. Da dies bei volljährigen Angehörigen meist nicht der Fall ist, könne der Darlehensgeber die vereinnahmten Darlehenszinsen mit dem günstigen Abgeltungsteuersatz von 25 % versteuern. Und zwar auch dann, wenn der Darlehensnehmer die gezahlten Schuldzinsen mit dem persönlichen Steuersatz als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzt (BFH vom 29.4.2014, VIII R 44/13, VIII R 9/13, VIII R 35/13).

5 Literaturhinweise

Maier u. a., Grundkurs des Steuerrechts Band 10 (Bürgerliches Recht und Steuerrecht), 10. A.; Vfg. OFD München vom 26.6.2001, DStR 2001 zur Eigentumsübertragung bei Ehescheidungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs unter Berücksichtigung von § 23 EStG (→ Scheidung); Götz, Die Wahl des Güterstandes unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten, INF 2001, 417; Fleischmann, Der eheliche Güterstand und dessen Auswirkungen auf die Besteuerung der Eheleute sowie deren Nachfolgeplanung, NWB Fach 10, 1357; Ramb, Grundzüge des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts Teil 3, Steuer & Studium 2003, 638; Götz, Modifizierte Zugewinngemeinschaft versus § 5 ErbStG – Die Güterstände und ihre erbschaftsteuerlichen Folgen, NWB Fach 10, 1599.

6 Verwandte Lexikonartikel

Erbrecht

Scheidung

Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall

Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH

7 Verweise

Normenverweise

BGB § 1363

BGB § 1364

BGB § 1365

BGB § 1368

BGB § 1369

BGB § 1371

BGB § 1372

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BGB § 1374

BGB § 1376

BGB § 1378

BGB § 1408

BGB § 1414

BGB § 1415

BGB § 1416

BGB § 1417

BGB § 1418

BGB § 1419

BGB § 1924

BGB § 1925

BGB § 1931

BGB § 1953

BGB § 2303

BGB § 2305

BGB § 2307

ErbStG § 3 Abs. 1

ErbStG § 5 Abs. 1

ErbStG § 15

ErbStG § 10 Abs. 1 Nr. 1

ErbStG § 10 Abs. 1 Nr. 2

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3

ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 1

ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 2

ErbStG § 17 Abs. 1

ErbStG § 19 Abs. 1

ErbStG § 19 Abs. 3

Rechtsprechung

FG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15.7.2025, 14 V 14044/25

Verwaltungsanweisungen
Synonyme

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