Einbringung

Stand: 25. August 2025

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Einbringung beschreibt den Prozess, indem ein Betriebsvermögen von einem bisherigen Besitzer auf eine Gesellschaft übertragen wird. Im Gegenzug muss die Gesellschaft dem bisherigen Besitzer Anteile gewähren.
  • Unter Beachtung des Umwandlungsgesetzes erfolgt die Einbringung durch einen Formwechsel (Änderung der Rechtsform), eine Spaltung, einer Vermögensübertragung sowie eine Verschmelzung.
  • Die Einbringung erfolgt dadurch, dass dem Notar bzw. dem Geschäftsführer des aufnehmenden Betriebes eine aktuelle und eine Einbringungserklärung vorgelegt wird.

Inhaltsverzeichnis

1 Übersicht

Unter dem Begriff der Einbringung versteht man die Übertragung einer steuerfunktionalen Einheit zur Gründung einer neuen Gesellschaft (Hauptfall: Einbringung des Betriebs des bisherigen Einzelunternehmers in eine neue Gesellschaft) oder in eine bereits bestehende Gesellschaft.

Neue Zielgesellschaften können dabei sein:

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  • Personengesellschaften (PersGes) oder

  • Kapitalgesellschaften (KapGes).

Die Einbringungen erfolgen im Regelfall durch Gesamtrechtsnachfolge vom bisherigen Träger der Unternehmenseinheit auf den neuen Unternehmensträger. Wirtschaftlich verbirgt sich hinter der Einbringung meist eine betriebliche Umstrukturierung.

Das Umwandlungsteuerrecht trägt dem Bedürfnis nach einer steuerneutralen Umstrukturierung Rechnung und ermöglicht eine Einbringung zu Buchwerten.

Die Einbringung in eine PersGes ist in § 24 UmwStG, die Einbringung in eine KapGes in §§ 20 ff. UmwStG geregelt. Der UmwSt-Erlass vom 2.1.2025 (BStBl I 2025, 92; Änderung durch BMF-Schreiben vom 1.8.2025, BStBl I 2025, 1591) stellt hierzu den Kommentar der Verwaltung dar.

2 Einbringung in Personengesellschaften

2.1 Einführung

Zur Gründung einer PersGes kommt es auch dann, wenn ein Einzelunternehmer einen neuen Gesellschafter in sein Unternehmen aufnimmt. Eine ähnliche Konstellation ist gegeben, wenn sich zwei Einzelunternehmen zu einer PersGes zusammenschließen. Gegenstand der (Sach-)Einlage ist dabei ein Betrieb. Die Einlage eines Betriebs (und ihr gleichgestellt: eines Teilbetriebs und eines Mitunternehmer-Anteils) wird steuerrechtlich als Einbringung charakterisiert.

Nach § 24 UmwStG hat die PersGes das eingebrachte BV mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Nach § 24 UmwStG spielt die Ansässigkeit des Einbringenden keine Rolle (es kann sich somit auch um einen Bürger in einem EU/EWR-Staat oder in einem Drittstaat handeln).

Grafisch kann die Gründung einer PersGes mittels Sachgründung wie folgt dargestellt werden:

Abb.: Sachgründung und Einbringung bei einer PersGes

2.2 Voraussetzungen des § 24 UmwStG

Die Voraussetzungen des § 24 UmwStG sind folgende:

  • Beim Einbringenden (= Einbringungssubjekt) der steuerfunktionellen Einheit nach § 24 UmwStG kann es sich um jeden Unternehmensträger (Einzelunternehmer, PersGes und KapGes) sowie um einen Mitunternehmer handeln.

  • Zielgesellschaft ist immer eine inländische PersGes, bei Gesamtrechtsnachfolge muss dies immer eine Personenhandelsgesellschaft (nachfolgend PersHG wie die OHG oder die KG) sein.

  • Einbringungsobjekte sind steuerfunktionale Einheiten (Betrieb etc.).

  • Der Einbringungsvorgang als solcher geschieht entweder durch Einzelrechtsnachfolge oder durch Gesamtrechtsnachfolge; letztere vollzieht sich ausschließlich nach dem UmwG.

  • Die Einbringung erfolgt gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten.

Als Akte der Gesamtrechtsnachfolge kommen in Betracht:

  • die Verschmelzung von PersHG gem. §§ 39 ff. UmwG sowie

  • die Ausgliederung eines Betriebs (Teilbetriebs) aus Unternehmensträgern (Einzelunternehmen, PersHG und KapGes) auf eine PersHG gem. § 123 Abs. 3 UmwG.

Nur bei Gesamtrechtsnachfolge ist die steuerliche Rückwirkung (maximal acht Monate) der Einbringung möglich.

Vielfältiger sind demgegenüber die Einbringungsakte der Einzelrechtsnachfolge, bei denen es im Wesentlichen um die Gründung einer PersGes durch die Einbringung eines Betriebes oder durch das Zusammenführen zweier Einzelunternehmen geht.

Der Beitritt eines neuen Gesellschafters in eine bestehende PersGes wird ebenfalls als Anwendungsfall des § 24 UmwStG angesehen, wobei dort die Alt-Gesellschafter ihre Mitunternehmer-Anteile in die (steuerlich neue) PersGes einbringen (vgl. Rz. 01.47) des UmwSt-Erl.).

Der Einbringende kann auch dann i. S. v. § 24 Abs. 1 UmwStG Mitunternehmer der Gesellschaft werden, wenn er im Zeitpunkt der Einbringung bereits zu 100 % am Vermögen, Gewinn und Verlust sowie an den Stimmrechten der übernehmenden PersGes beteiligt ist. Es reicht aus, wenn sich seine maßgeblichen Gesellschaftsrechte absolut erhöhen (BFH vom 1.2.2024, IV R 9/20, BStBl II 2025, 309; LEXinform 0952804).

2.3 Rechtsfolgen der Einbringung

Die wichtigste Rechtsfolge der Einbringung ist das in § 24 Abs. 2 UmwStG vorgesehene Wahlrecht. Das übernommene BV kann mit dem Buchwert oder einem höheren Wert angesetzt werden. Dabei dürfen die Teilwerte der einzelnen WG nicht überschritten werden. Die weiteren Folgen, insbes. für den Einbringenden, bestimmen sich nach der Ausübung des Wahlrechts.

Nach § 24 Abs. 3 UmwStG repräsentiert der Ansatz des eingebrachten BV in der Bilanz der PersGes (inkl. der Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter; → Ergänzungsbilanz) den Veräußerungspreis für den Einbringenden gem. § 16 Abs. 2 EStG.

Dabei kommen die Tarifprivilegien der §§ 16, 34 EStG für den Einbringenden nur beim Ansatz des gemeinen Werts zum Tragen und dies auch nur insoweit, als der Einbringende nicht (mehr) beteiligt ist (§ 24 Abs. 3 Satz 3 UmwStG).

2.4 Überblick zu § 24 UmwStG

Die Regelungen des § 24 UmwStG sind in dem nachfolgenden Gesetzesüberblick dargestellt:

§ 24 Abs. 1 UmwStG

Anwendungsbereich: Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben, MU-Anteil in eine PersGes gegen Gesellschaftsrechte

§ 24 Abs. 2 Satz 1 UmwStG

Ansatz eingebrachtes BV zum gemeinen Wert/für Pensionsrückstellung gilt § 6a EStG

§ 24 Abs. 2 Satz 2 UmwStG

Ansatzwahlrecht zum Zwischenwert oder Buchwert

§ 24 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG

Antragsfrist für Zwischenwert/Buchwert

§ 24 Abs. 3 UmwStG

Veräußerungspreis – Verweis auf begünstigte Besteuerung nach § 16 Abs. 4, § 34 Abs. 1 und 3 EStG

§ 24 Abs. 4 Halbsatz 1 UmwStG

Einbringung als Einzelrechtsnachfolge

Anzuwendende Vorschriften für Einzelrechtsnachfolge durch Verweis von § 24 Abs. 4 Halbsatz 1 UmwStG:

 

§ 23 Abs. 1 UmwStG

Ansatz BV zu Buchwert oder Zwischenwert:

Verweis auf § 4 Abs. 2 Satz 3 = Anrechnung Dauer der Zugehörigkeit der WG zum BV des Übertragenden auf den Übernehmenden

Verweis auf § 12 Abs. 3 Halbsatz 1 = Wertkontinuität/›Fußstapfentheorie‹

§ 23 Abs. 3 UmwStG

Ansatz zum Zwischenwert:

Beschränkung der Wertkontinuität des § 12 Abs. 3 Halbsatz 1 für AfA-BMG

§ 23 Abs. 4 Halbsatz 1 UmwStG (Halbsatz 2 nur für Gesamtrechtsnachfolge!)

Ansatz zum gemeinen Wert:

fingiert die WG als Neuanschaffung

§ 23 Abs. 6 UmwStG

Anwendung von § 6 Abs. 1 und 3 UmwStG:

Übernahmefolgegewinn durch sog. Konfusion (Gewinn aus Verschmelzung der untereinander bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten)

§ 24 Abs. 4 Halbsatz 2 UmwStG

Einbringung als Gesamtrechtsnachfolge

Anzuwendende Vorschriften der Einzelrechtsnachfolge sind auch für die Gesamtrechtsnachfolge anzuwenden, jedoch mit folgenden Zusätzen:

 

§ 23 Abs. 4 Halbsatz 2 UmwStG

Ansatz BV zum Zwischenwert/gemeinen Wert:

Verweis auf § 12 Abs. 3 Halbsatz 1 = Wertkontinuität/›Fußstapfentheorie‹ mit Beschränkung der AfA-BMG nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UmwStG

§ 20 Abs. 5 und 6 UmwStG

Achtmonatige Rückwirkungsfiktion sowie Verweis durch § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG auf § 2 Abs. 3 und 4 UmwStG

§ 24 Abs. 5 UmwStG

›Missbrauchsvorschrift‹. Achtung: Für VG keine Anwendung von § 16 Abs. 4 EStG und § 34 EStG .

§ 24 Abs. 6 UmwStG

Verweis auf § 20 Abs. 9 UmwStG: Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 2 EStG geht bei Einbringung verloren – beachte Verrechnungsmöglichkeit mit Übertragungsgewinn (§ 2 Abs. 4 UmwStG)

Abb.: § 24 UmwStG – Gesetzesüberblick

2.5 Fallstudie zu § 24 UmwStG

Ausgehend von einem ersten Akquisitionsgespräch soll zunächst das Grundkonzept und der (natürliche) Interessenswiderstreit bei § 24 UmwStG erläutert werden.

Beispiel 1:

A hatte vor drei Jahren eine Einzelfirma gegründet (00). Im Jahre 01 wurde Grund für 10 TEUR erworben, auf dem ein Gebäude (200 TEUR HK) errichtet wurde. Außerdem hat A in 01 für 60 TEUR Betriebsvorrichtungen (10 % AfA) und für 10 TEUR geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG; Nutzungsdauer: drei Jahre) erworben.

A

Bilanz A (31.12.03)

P

GruBo

10 000 EUR

Kapital

70 000 EUR

Gebäude

182 000 EUR

Verbindlichkeiten

164 000 EUR

BVO

42 000 EUR

 

 

Summe

234 000 EUR

Summe

234 000 EUR

A möchte zum 1.1.04 sein Einzelunternehmen in eine OHG umwandeln und bietet seinem Prokuristen (P) die Teilhaberschaft (Beteiligung: je 1/2) an.

Die Teilwerte (TW) der bilanzierten WG betragen:

GruBo

20 000 EUR

Gebäude

300 000 EUR

BVO

60 000 EUR

GWG

12 000 EUR

insgesamt

392 000 EUR

Worüber werden sich A und P unterhalten (einigen)?

Lösung 1:
  1. Mit der Gründung einer OHG geht es A nicht um den (anteiligen) Verkauf seiner Einzelfirma (mit der Möglichkeit, den Eintrittspreis im PV anzulegen), sondern um eine Kapitalstärkung und -akkumulation im Betrieb.

    Danach soll der Eintrittspreis (die Einlage) des P im Betrieb der OHG angelegt werden. Nach der Verbuchung der Einlage ist das Kapitalkonto des P und damit seine künftige Beteiligung am Gesamthandsvermögen der OHG festgelegt. Idealtypisch wird die Einlage auf einem festen Kapitalkonto I verbucht.

  2. Nachdem die Beteiligungsquote (je 50 %) feststeht, geht es um die Höhe des Eintrittspreises des P (= konkrete Einlageverpflichtung).

    Hierbei sind für P die TW (und nicht die Buchwerte) von Bedeutung.

    1. Zusätzlich werden sich A und P über einen etwaigen Geschäftswert unterhalten, der im Eintrittspreis zu berücksichtigen ist.

    2. Umgekehrt wird P seine Haftung nach § 128 HGB, die sich gem. § 130 HGB auch auf Alt-Verbindlichkeiten bezieht, in die Waagschale werfen.

    3. Man wird sich auch über die Gründungskosten unterhalten. Hier ist nur die Grunderwerbsteuer einschlägig, die jedoch gem. § 5 Abs. 2 GrEStG nur zu 50 % anfällt, da der hälftige Anteil des Alteigentümers A beim Übergang auf eine Gesamthand steuerbefreit ist. Üblicherweise trägt das neue Rechtsgebilde (die OHG) die Gründungskosten, die sich in ihrer Eröffnungsbilanz als Anschaffungsnebenkosten des bebauten Grundstücks niederschlagen (§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB).

  3. Einigungsvorschlag

    1. Nach drei Jahren Geschäftstätigkeit sollen sich der zwischenzeitliche Firmenwert (des A) und das Haftungsrisiko (des P) gleichwertig gegenüberstehen; damit wird für diese beiden immateriellen Faktoren kein zusätzlicher Preis vereinbart.

    2. Bei einem Verkehrswert des Unternehmens (A) von 228 TEUR (392 TEUR ./. Schulden i. H. v. 164 TEUR wird sich die Einlage des P auf 228 TEUR belaufen.

Die weiteren Entscheidungen hängen von den Voraussetzungen und den Rechtsfolgen des nach § 24 Abs. 2 UmwStG bestehenden Wahlrechts ab. Nach § 24 Abs. 2 UmwStG wird das Wahlrecht in der Eröffnungsbilanz der gegründeten PersGes (OHG) ausgeübt.

2.6 Das Wahlrecht und die unterschiedliche Interessenlage

2.6.1 Grundsätzliche Überlegungen

Die Interessenslage ist im Wesentlichen dadurch festgelegt, dass der ›Einbringende‹ die Besteuerung der stillen Reserven vermeiden will und die neue Zielgesellschaft an hohen Werten interessiert ist, um neues Abschreibungspotential zu erhalten.

Als Hauptvorteil der Buchwertvariante ist daher die Vermeidung eines aktuellen Veräußerungsgewinnes (§ 16 EStG) beim Einbringenden des Betriebs zu vermerken, während die neue PersGes über geringes AfA-Potenzial verfügt (Hauptnachteil). Das aufgelistete Pro und Kontra relativiert sich allerdings bei näherer Betrachtung:

  • So wird der Veräußerungsgewinn des Einbringenden nur ›aufgeschoben‹ (Stundungseffekt), da er mit der Einbringung als Mitunternehmer der neuen PersGes anzusehen ist und somit spätestens bei Veräußerung des Anteils an der neuen PersGes gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG die stillen Reserven aufdecken muss.

  • Der ›AfA‹-Nachteil bei der neuen PersGes kommt naturgemäß nur dann zum Tragen, wenn es sich bei den eingebrachten Einzel-WG um abschreibungsfähige WG handelt.

Beim anderen Extrem, der Variante gemeiner Wert, wenden sich die eben aufgelisteten Vor- und Nachteile in das Gegenteil. Dem neu gewonnenen AfA-Potenzial bei der PersGes steht der unvermeidbare ›Veräußerungs‹-(= Einbringungs-)gewinn des Einbringenden entgegen (§ 24 Abs. 3 UmwStG i. V. m. Rz. 24.15 ff. UmwSt-Erlass).

  • Dabei ist es besonders nachteilig, dass wegen des Verweises in § 24 Abs. 3 Satz 3 EStG auf § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG beim Einbringenden insoweit ein laufender Gewinn und damit kein steuerbegünstigter Einbringungsgewinn entsteht, als er – wirtschaftlich gesehen – an ›sich selbst veräußert‹. I.H.d. Beteiligungsquote (50 %) an der neuen PersGes liegt folglich ein laufender Einbringungsgewinn vor, der gem. Rz. 24.17 UmwSt-Erl. sogar der GewSt unterliegt.

  • Als Vorteil der Variante gemeiner Wert gilt allerdings die transparente Abbildung der Beteiligungsverhältnisse aller Gesellschafter auf den Kapitalkonten der PersGes, da sich der Eintrittspreis des neuen Gesellschafters unschwer nach dem bilanziell aufgedeckten gemeinen Wert des eingebrachten Betriebs bestimmen lässt.

Der dritte Weg, die Zwischenwertvariante, hat im aktuellen Einbringungszeitpunkt eigentlich nur Nachteile, da der Einbringungsgewinn in keinem Fall gem. § 24 Abs. 3 Satz 2 UmwStG steuerbegünstigt ist (kein Freibetrag und kein hälftiger Steuersatz). Nachdem hier nicht alle stillen Reserven aufgedeckt werden, kann die neue PersGes nur eingeschränkt am Reservenpotenzial teilhaben und die Abbildung der Beteiligungsverhältnisse gestaltet sich nach wie vor schwierig.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine missglückte Einbringung zum gemeinen Wert (die angesetzten ›gemeinen Werte‹ der Einzel-WG halten einer Nachprüfung nicht stand) von der FinVerw als Einbringung zu Zwischenwerten umgedeutet werden kann (›worst case‹). Von daher ist dringend zu raten, die gewünschten gemeinen Werte testieren zu lassen und eine entsprechende Vereinbarung in den Einbringungsvertrag aufzunehmen, dass die Parteien von der gemeinen Wertvariante ausgingen.

Rechtsfolgen der Einbringung in eine PersGes

Ansatz gemeiner Wert

Buchwertfortführung

Zwischenwertansatz

PersGes

Einbringender

PersGes

Einbringender

PersGes

Einbringender

§ 24 Abs. 4 UmwStG

§ 24 Abs. 3 UmwStG nach §§ 16 und 34 EStG begünstigter Veräußerungsgewinn des Einbringenden

§ 24 Abs. 4 UmwStG

§ 24 Abs. 3 UmwStG kein Veräußerungsgewinn für den Einbringenden

§ 24 Abs. 4 UmwStG

§ 24 Abs. 3 UmwStG i. H. d. aufgedeckten stillen Reserven erzielt der Einbringende einen nicht nach §§ 16 und 34 EStG begünstigten Veräußerungsgewinn

§ 22 Abs. 3 UmwStG Unterstellung einer Anschaffung durch die PersGes zum Teilwert, wenn Einzelrechtsnachfolge (bei Gesamtrechtsnachfolge wie Zwischenwert)

(seit 1.1.2001 u. U. Begünstigung nach § 34 Abs. 1 bzw. 3, allerdings mit ›Objektgrenze‹)

§ 23 Abs. 1 UmwStG

 

§ 23 Abs. 2 UmwStG

 

 

 

§ 12 Abs. 3 UmwStG Rechtsnachfolge (vergleichbar mit § 6 Abs. 3 EStG)

 

§ 12 Abs. 3 UmwStG ergänzt um: Die aufgedeckten stillen Reserven erhöhen die AfA-Bemessungsgrundlage.

 

 

 

§ 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG Besitzzeitzusammenrechnung

 

 

 

Abb.: Rechtsfolgen der Einbringung in eine PersGes

2.6.2 Variante gemeiner Wert

Fortsetzung Beispiel 1:

Vor diesem Hintergrund wird die Fallstudie zunächst auf der Basis der gemeinen Werte gelöst. Hier beträgt die realistische Einlageforderung an den paritätisch beteiligten P 228 TEUR (392 TEUR ./. 164 TEUR).

Der Ansatz mit dem gemeinen Wert führt zu folgender Eröffnungsbilanz der OHG:

A

Eröffnungsbilanz 01.01.04

P

GruBo

20 000 EUR

Kapital (A)

228 000 EUR

Gebäude

300 000 EUR

Kapital (P)

228 000 EUR

Betriebsvorrichtung

60 000 EUR

Verbindlichkeiten

164 000 EUR

GWG

12 000 EUR

 

 

Einlageforderung (bzw. Geldkonto)

228 000 EUR

 

 

Summe

620 000 EUR

Summe

620 000 EUR

2.6.2.1 Folge für die offene Handelsgesellschaft

Fortsetzung Beispiel 1:

Für die Gewinnermittlung des Jahres 04 bei der OHG ergeben sich folgende AfA-Beträge:

AfA für Gebäude

3 % von

300 000 EUR =

9 000 EUR

AfA BVO

10 % von

60 000 EUR =

6 000 EUR

GWG

100 % von

12 000 EUR =

12 000 EUR

 

 

 

27 000 EUR

2.6.2.2 Folge für den Einbringenden

Fortsetzung Beispiel 1:

Wegen § 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG gilt der für das angesetzte BV des A zugrunde gelegte Teilwert als Veräußerungspreis des A gem. § 16 Abs. 2 EStG. Der Veräußerungsgewinn (= Einbringungsgewinn) des A i. H. v. 158 000 EUR (228 000 EUR ./. 70 000 EUR) ist wegen § 24 Abs. 3 Satz 3 UmwStG – entsprechend dem Beteiligungsverhältnis von 50:50 – aufzuteilen in

  • einen tarifbegünstigten (§ 34 EStG) Veräußerungsgewinn des A von 79 000 EUR und

  • in einen laufenden Gewinn des A i. H. v. 79 000 EUR (›Veräußerung an sich selbst‹).

Während für den Veräußerungsgewinn der Freibetrag gem. § 16 Abs. 4 EStG beansprucht werden kann (§ 24 Abs. 3 Satz 2 EStG) und dieser auch nicht gewerbesteuerpflichtig ist, ist der laufende Gewinn nach Verwaltungsauffassung (Rz. 24.17 UmwSt-Erl.) gewerbesteuerpflichtig.

2.6.3 Die Buchwertvariante

2.6.3.1 Die erste Buchwertvariante

Fortsetzung Beispiel 1:

In der ersten Buchwertvariante, bei der A das Buchvermögen des Betriebs übernimmt, ist zu berücksichtigen, dass P eine Einlage von 228 000 EUR leistet, da sich der (rechnerische) ›Kaufpreis‹ für die eingeräumte Beteiligung – nach wie vor – an den Teilwerten orientieren wird. Dies führt zur Aufteilung der Kapitalkonten im Verhältnis 50:50 und konkret zu anfänglichen Kapitalständen von A und P i. H. v. je 149 000 EUR. Im Regelfall wird dieser Anfangsbestand auf dem (festen) Kapitalkonto I gebucht, um für die Zukunft eine unveränderbare Verteilungsgrundlage zu haben.

A

Eröffnungsbilanz 01.01.04

P

GruBo

10 000 EUR

Kapital (A)

149 000 EUR

Gebäude

182 000 EUR

Kapital (P)

149 000 EUR

Betriebsvorrichtung

42 000 EUR

Verbindlichkeiten

164 000 EUR

Einlageforderung (bzw. Bank)

228 000 EUR

 

 

Summe

462 000 EUR

Summe

462 000 EUR

Bei dieser Lösung wird die bisherige AfA für Gebäude (6 000 EUR) und für Betriebsvorrichtungen (ebenfalls 6 000 EUR) fortgeführt.

Für A ergäbe sich kein Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG, da die Buchwerte der eingebrachten WG fortgeführt werden; die Tatsache, dass sein Kapitalkonto erhöht wurde, ändert nichts an dieser Beurteilung, da die Aktivseite relevant ist.

Der Nachteil dieser Lösung liegt in dem unterrepräsentierten Kapital des P mit 149 000 EUR, verglichen mit der Einlageleistung von 228 000 EUR.

Aus diesem Grunde hat sich in der Praxis das Modell der ›Buchwertfortführung mit Kapital-Angleichung‹ durchgesetzt (so auch Rz. 24.14 UmwSt-Erl.).

Die Differenz von 79 000 EUR (228 000 EUR ./. 149 000 EUR) wird daher in eine positive Ergänzungsbilanz des Gesellschafters P eingestellt, womit exakt die Hälfte der stillen Reserven erfasst ist.

A

(Positive) Ergänzungsbilanz 01.01.04

P

GruBo – Mehrwert –

5 000 EUR

Mehrkapital

79 000 EUR

Gebäude

59 000 EUR

 

 

Betriebsvorrichtung

9 000 EUR

 

 

GWG

6 000 EUR

 

 

Summe

79 000 EUR

Summe

79 000 EUR

Als Folge erhält P im Jahr 04 zusätzliche AfA aus der positiven Ergänzungsbilanz:

AfA Gebäude: 3 % von 59 000 EUR

1 770 EUR

AfA BVO (Rest-ND: 7 Jahre): 9 000 / 7

1 285 EUR

GWG: voll (bzw. verteilt auf drei Jahre)

6 000 EUR (bzw. 2 000 EUR)

 

9 055 EUR

Der gravierendere Nachteil dieser Lösung liegt aber nunmehr im Ignorieren der Ausgangsthese (Vermeidung der Aufdeckung der stillen Reserven beim einbringenden A), da die Werte der Ergänzungsbilanz gem. § 24 Abs. 2 UmwStG bei der Ermittlung des Einbringungsgewinnes mitgerechnet werden.

Die Lösung des vermeintlichen Konfliktes liegt in der Aufstellung einer negativen Ergänzungsbilanz des A mit exakt gegenläufigen Werten:

A

(Negative) Ergänzungsbilanz A 01.01.04

P

Minderkapital

79 000 EUR

GruBo – Minderwert –

5 000 EUR

 

 

Gebäude

59 000 EUR

 

 

Betriebsvorrichtung

9 000 EUR

 

 

GWG

6 000 EUR

Summe

79 000 EUR

Summe

79 000 EUR

Gegensätzlich zu P erhält A im Jahre 04 aus der negativen Ergänzungsbilanz einen laufenden Ertrag i. H. v. 9 055 EUR zugewiesen.

Auf diese Weise wird erreicht, dass es – im Saldo beider Ergänzungsbilanzen – bei der Buchwertvariante ohne Veräußerungsgewinn (§ 24 Abs. 2 UmwStG) verbleibt; gleichzeitig werden im Gesamtergebnis die Kapitalkonten beider Gesellschafter ›glattgezogen‹ mit der Folge, dass A nunmehr in der Addition exakt sein (ehemaliges) Buchkapital von 70 000 EUR (149 000 EUR ./. 79 000 EUR) zugewiesen erhält.

2.6.3.2 Die zweite Buchwertvariante

Fortsetzung Beispiel 1:

Das identische Ergebnis wird erzielt, wenn die OHG in ihrer Eröffnungsbilanz die Teilwerte mit der Einlageforderung von 228 000 EUR – und den gleichen Kapitalkonten beider Gesellschafter – ausweist und wenn sodann nur in der Person des einbringenden A eine negative Ergänzungsbilanz aufgestellt wird, mit der die Teilwerte auf das Buchwertniveau heruntergefahren werden.

A

Eröffnungsbilanz der OHG 01.01.04

P

GruBo

20 000 EUR

Kapital (A)

228 000 EUR

Gebäude

300 000 EUR

Kapital (P)

228 000 EUR

Betriebsvorrichtung

60 000 EUR

Verbindlichkeiten

164 000 EUR

GWG

12 000 EUR

 

 

Einlageforderung

228 000 EUR

 

 

Summe

620 000 EUR

Summe

620 000 EUR

Gleichzeitig:

A

Negative Ergänzungsbilanz A

P

Minderkapital

158 000 EUR

GruBo – Minderwert –

10 000 EUR

 

 

Gebäude

118 000 EUR

 

 

Betriebsvorrichtung

18 000 EUR

 

 

GWG

12 000 EUR

Summe

158 000 EUR

Summe

158 000 EUR

Der Ertrag des A in 04 aus der Entwicklung der Werte verdoppelt sich bei dieser Variante und beträgt nunmehr 18 110 EUR. Dem stehen – ausgleichend – erhöhte Abschreibungen aus der Hauptbilanz der OHG gegenüber.

2.6.4 Die Zwischenwertvariante

Rein buchungstechnisch orientiert sich die Zwischenwertvariante an der Variante gemeiner Wert. Mangels Praxisrelevanz – und wegen der unendlichen Lösungsmöglichkeiten – wird deshalb kein Zahlenbeispiel gebildet.

Bei der Zwischenwertvariante ist noch zu beachten:

  • Aus Sicht der PersGes: Gem. § 24 Abs. 4, § 22 Abs. 2, § 12 Abs. 3 UmwStG werden die Buchwerte der übernommenen WG ergänzt um die aufgedeckten stillen Reserven, die die AfA-Bemessungsgrundlage und das AfA-Volumen erhöhen.

  • Aus Sicht des Einbringenden erzielt dieser in Höhe der aufgedeckten stillen Reserven einen nicht nach §§ 16, 34 EStG begünstigten Veräußerungsgewinn.

2.7 Einbringung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten

Die Übertragung eines WG des PV auf eine gewerbliche PersGes gegen erstmalige Einräumung einer Mitunternehmerstellung (Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten) ist ein vollentgeltliches Geschäft (BFH vom 23.3.2023, IV R 2/20, BStBl II 2023, 999; LEXinform 0952683). Dies gilt auch dann, wenn der Wert des übertragenen WG nicht nur dem Kapitalkonto I (Festkapitalkonto), sondern auch einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutgeschrieben wird (Bestätigung der Rspr.). Dieser Vorgang ist nicht in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuspalten; § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG ist insgesamt nicht anwendbar (Bestätigung der Rspr.). Weitere Erläuterungen s. unter → Einbringung privater Wirtschaftsgüter in Gesamthandsvermögen.

2.8 Einbringung eines Wirtschaftsguts aus einem anderen Betriebsvermögen gem. § 6 Abs. 5 EStG

Zur Einbringung eines WG aus einem anderen BV gem. § 6 Abs. 5 EStG vgl. → Wirtschaftsgüter, Überführung in ein anderes Betriebsvermögen, → Unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern, → Mitunternehmerschaft.

3 Einbringung in eine KapGes

3.1 Tatbestandliche Voraussetzungen

Die Voraussetzungen, nach denen eine Einbringung in eine KapGes ohne Gewinnrealisierung möglich ist, sind in § 20 bis 23 UmwStG aufgeführt. Die Einbringung eines Betriebs usw. in eine KapGes gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ist ein Tauschvorgang, der grds. zur Realisierung der stillen Reserven des eingebrachten BV führen müsste.

Als Einbringende kommen auch in Betracht:

  • natürliche Personen mit Ansässigkeit in der EU/im EWR und

  • Drittstaaten-Ansässige.

Als Einbringungs-Zielgesellschaften (›Targets‹) kommen bei § 20 UmwStG auch EU/EWR-Gesellschaften in Frage. Es ist erforderlich, dass das deutsche Steuerrecht an den erhaltenen Anteilen nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird.

Auch im Bereich der Einbringung gilt grds. zunächst der Ansatz des gemeinen Wertes. Dies kann unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG vermieden werden. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG sind sowohl für jeden Gesellschafter als auch für jeden einzelnen Sacheinlagegegenstand gesondert zu prüfen (BFH vom 13.9.2018, I R 19/16, BStBl II 2019, 385). Dies gilt auch bei Einbringung mehrerer Mitunternehmeranteile mit positiven und negativen Kapitalkonten.

Die nachfolgenden Ausführungen und Beispiele sind angelehnt an Vollgraf in Preißer, Die Steuerberaterprüfung 2011, Bd. 2 Teil D.

Für die begünstigte Einbringung i. S. d. § 20 UmwStG müssen folgende Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein, wenn die Rechtsfolgen des § 20 Abs. 2 UmwStG – Buchwertfortführung oder Zwischenwertansatz – erreicht werden sollen. Danach muss es sich handeln um die Einbringung einer steuerfunktionalen Einheit, d. h. eines

  • Betriebs,

  • Teilbetriebs,

  • Mitunternehmer-Anteils.

Die Einbringung eines Anteils an einer KapGes ist in § 21 UmwStG eigenständig geregelt.

Die Einbringung muss in eine unbeschränkt stpfl. KapGes erfolgen und die aufnehmende KapGes muss dem Einbringenden dafür neue Gesellschaftsanteile gewähren.

Einbringung einer steuerfunktionalen Einheit (Betrieb u. a.) bedeutet dabei immer, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die Zielgesellschaft übertragen werden müssen, da sonst § 20 Abs. 1 UmwStG nicht erfüllt ist. Schädlich ist zudem, wenn einzelne WG, die eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, nicht übertragen werden (BFH vom 29.11.2017, I R 7/16, BFH/NV 2018, 810; DStR 2018, 1014). Daran fehlt es, wenn einzelne dieser WG nicht übertragen werden, sondern der übernehmende Rechtsträger insoweit nur ein obligatorisches Nutzungsrecht erhält. Unschädlich ist es jedoch, wenn nicht wesentliche WG nicht mit auf die KapGes übergehen. Für diese WG ist dann ein Entnahmegewinn zu versteuern (Tz. 20.08 UmwSt-Erl.).

Die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer KapGes ist nach § 15 Abs. 1 Satz 3 UmwStG (Tz. 15.05 des UmwSt-Erl.) als Teilbetrieb zu behandeln.

3.2 Der Grundfall

Beispiel 2:

Der Einzelunternehmer Bauer bringt sein Einzelunternehmen in eine KapGes ein, die durch eine (verschleierte) Sacheinlage gegründet werden soll. Zum 31.12.09 wurde von dem Einzelunternehmer Bauer folgende Bilanz aufgestellt. Das Stammkapital der KapGes soll 50 000 EUR betragen.

A

Bilanz zum 31.12.09 des Einzelunternehmers Bauer

P

Anlagevermögen

500 000 EUR

Kapital

50 000 EUR

Umlaufvermögen

100 000 EUR

Verbindlichkeiten

550 000 EUR

Summe

600 000 EUR

Summe

600 000 EUR

Die Einbringung soll zum 31.12.09 erfolgen.

Lösung 2:

Der Einzelunternehmer kann sein Einzelunternehmen im Wege der Sachgründung in eine KapGes einbringen. Es handelt sich hier zivilrechtlich um eine Ausgliederung des BV aus dem gesamten Vermögen des Einzelunternehmers Bauer, also um eine Unterart der Spaltung – § 152 UmwG. Nach § 20 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 UmwStG kann Bauer bei der KapGes die Buchwerte fortführen. Die Eröffnungsbilanz der KapGes ist wie folgt aufzustellen:

A

Bilanz zum 31.12.09 der KapGes

P

AV

500 000 EUR

Stammkapital

50 000 EUR

UV

100 000 EUR

Verbindlichkeiten

550 000 EUR

Summe

600 000 EUR

Summe

600 000 EUR

3.3 Steuerliche Ansätze bei der Kapitalgesellschaft

Grundsätzlich hat die aufnehmende KapGes gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG bzw. § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG die WG mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

Das Ansatzwahlrecht für die übergehenden WG hat nach dem Gesetzeswortlaut nicht der Einbringende, sondern die aufnehmende KapGes. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG hat die KapGes die Wahlmöglichkeit, ob sie die WG mit dem Buchwert (BW) oder einem höheren Wert (Zwischenwert) ansetzt. Der Einbringungsgewinn, der sich beim Ansatz der WG über dem BW ergibt, ist von dem Einbringenden zu versteuern.

Gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG hat die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte BV grds. mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Wird das deutsche Besteuerungsrecht nicht eingeschränkt, kann auf Antrag gem. § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG das übernommene BV einheitlich mit dem Buchwert oder einem höheren Wert (Zwischenwert), höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert angesetzt werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Passivposten des eingebrachten BV die Aktivposten nicht übersteigen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG) Zur Anwendung dieser Regelung siehe § 27 Abs. 1 UmwStG.

In den Fällen, in denen die Passivposten die Aktivposten übersteigen, ist das BV so anzusetzen, dass sich die Aktivposten und die Passivposten ausgleichen. Das EK wird hierbei nicht berücksichtigt. Dies kann auch dann Auswirkungen haben, wenn kein Einzelunternehmen, sondern eine PersGes in eine KapGes eingebracht wird. Nach Tz. 20.05 UmwSt-Erl. ist nämlich nicht die PersGes als eigenständige Einbringende zu betrachten, vielmehr bringen die einzelnen MU ihren jeweiligen MU-Anteil in die KapGes ein.

3.4 Gewährung anderer Wirtschaftsgüter

Gewährt die aufnehmende KapGes dem Einbringenden neben den Gesellschaftsrechten andere WG (sowohl in den Fällen des § 20 als auch des 21 UmwStG), so hat bei der aufnehmenden Gesellschaft zwingend eine Wertaufstockung zu erfolgen, wenn der gemeine Wert der anderen WG die BW übersteigt. Das EK bleibt unberücksichtigt. Dies kann z. B. begründet sein durch (entnommen von Patt in Preißer/Pung)

  • Ausweis eines Gesellschafterdarlehens,

  • Übernahme von privaten Schulden des/der Einbringenden,

  • Gewährung von Geld- oder Sachwerten (auch eigene Anteile),

  • Einräumung einer typisch stillen Beteiligung.

Die Zuführung von Kapital in die offenen Rücklagen stellt hingegen keine zusätzliche Gegenleistung i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG dar.

3.5 Veräußerungspreis und Anschaffungskosten bei der Einbringung

Eine Sacheinlage stellt begrifflich eine Veräußerung von BV dar. Deshalb ist der Wert, mit dem die KapGes die Einlage ansetzt, der Veräußerungspreis des Einbringenden (§ 20 Abs. 3 Satz 1 UmwStG).

Der Veräußerungspreis ist also abhängig von der Wahlrechtsausübung des § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG. Bei der BW-Fortführung ergibt sich somit ein Veräußerungsergebnis von 0 EUR (Aktiva abzgl. Passiva).

Beispiel 3:

A

Bilanz zum 31.12.09 der Schön & Schrill OHG

P

AV

500 000 EUR

Kapital Schön

100 000 EUR

UV

500 000 EUR

Kapital Schrill

100 000 EUR

 

 

Verbindlichkeiten

800 000 EUR

Summe

1 000 000 EUR

Summe

1 000 000 EUR

Die OHG soll zu BW in die Schön & Schrill GmbH umgewandelt werden. Das Stammkapital wird auf 100 000 EUR festgesetzt. Das restliche Eigenkapital der Gesellschafter der OHG soll als Darlehen in der Bilanz der GmbH ausgewiesen werden.

Lösung 3:

Die Bilanz der Schön & Schrill GmbH hat nach dem Vorgang der Einbringung folgendes Bild:

A

Bilanz zum 31.12.09 der Schön & Schrill GmbH

P

AV

500 000 EUR

Stammkapital

100 000 EUR

UV

500 000 EUR

Darlehen Schön

50 000 EUR

 

 

Darlehen Schrill

50 000 EUR

 

 

Verbindlichkeiten

800 000 EUR

 

1 000 000 EUR

 

1 000 000 EUR

Bei der Schön & Schrill GmbH wurde das BV angesetzt mit:

  • Stammkapital: 100 000 EUR,

  • andere WG: 100 000 EUR.

Das Veräußerungsergebnis beträgt 0 EUR, da das übergehende Vermögen aus der PersGes ebenfalls 200 000 EUR beträgt. Die Veräußerungspreise sind für jeden Gesellschafter gesondert zu ermitteln.

Bei dem Ansatz mit dem BW ist die Einbringung erfolgsneutral. Wird jedoch seitens der aufnehmenden KapGes ein Zwischenwert oder der Ansatz des gemeinen Wertes gewählt, entsteht bei dem Einbringenden ein Veräußerungsgewinn. Dieser Veräußerungsgewinn ist nach den Regelungen des § 16 EStG zu besteuern. Ein Veräußerungsgewinn wird gem. § 34 EStG ermäßigt besteuert, wenn der Einbringende eine natürliche Person ist (§ 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG). Die Folgerungen der §§ 16 Abs. 4 und 17 Abs. 3 EStG gelten nur beim Ansatz mit dem gemeinen Wert (§ 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG).

Der Veräußerungsgewinn des jeweiligen Einbringenden ist gem. § 20 Abs. 4 UmwStG – unabhängig vom Ansatz bei der KapGes – nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigt, wenn der Einbringende eine natürliche Person ist und der Veräußerungsgewinn nicht bereits durch § 3 Nr. 40 Buchst. b und c EStG begünstigt ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn in dem eingebrachten Vermögen auch Anteile an anderen KapGes enthalten waren. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass der Einbringungsgewinn nur soweit nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigt ist, wie er nicht der Halb- bzw. Teileinkünftebesteuerung unterliegt.

Beispiel 4:

Der Einzelunternehmer U bringt per 31.12.09 seinen Betrieb in eine hierfür gegründete KapGes U-GmbH gegen Gewährung von Anteilen zu TW ein. In dem eingebrachten Betrieb ist eine Beteiligung an der A-AG enthalten; stille Reserven werden insoweit i. H. v. 300 000 EUR durch den Einbringungsvorgang aufgedeckt. Durch die Einbringung der übrigen WG des Einzelunternehmens werden weiter stille Reserven i. H. v. 500 000 EUR aufgedeckt.

Lösung 4:

Nach § 34 EStG (ermäßigter Steuersatz bei Vollendung des 55. Lebensjahres oder bei dauernder Erwerbunfähigkeit – ansonsten ›Fünftelungsregelung‹) ist der Einbringungserfolg i. H. v. 500 000 EUR begünstigt.

Die aufgedeckten stillen Reserven aus den eingebrachten Anteilen an der A-GmbH sind nicht nach § 34 EStG begünstigt, sondern ›nur‹ nach dem Teileinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 Buchst. b EStG.

Gem. § 20 Abs. 3 UmwStG gilt als AK der Wert, mit dem die KapGes das eingebrachte BV ansetzt. Nach § 20 UmwStG sind die AK für die Anteile an der KapGes noch wie folgt zu korrigieren:

  • Gem. § 20 Abs. 3 Satz 3 UmwStG werden die AK noch um die Gewährung anderer WG vermindert.

  • Gem. § 20 Abs. 5 Satz 3 UmwStG werden die AK um die Entnahmen vermindert ebenso wie Einlagen die AK erhöhen.

Fortsetzung Beispiel 4:

Bezogen auf das Beispiel ergeben sich für die Gesellschafter Schön und Schrill folgende AK für die neuen Gesellschaftsrechte an der Schön & Schrill GmbH:

 

Gesellschafter Schön

Gesellschafter Schrill

anteilig übergegangenes Vermögen

100 000 EUR

100 000 EUR

abzüglich Darlehen gem. § 20 Abs. 4 Satz 2 UmwStG

100 000 EUR

50 000 EUR

AK für die Anteile an der Schön & Schrill GmbH

50 000 EUR

50 000 EUR

3.6 Änderungen aufgrund des SEStEG

3.6.1 Änderungen in § 20 UmwStG

Absatz 1 wurde ergänzt um die Europäische Genossenschaft als aufnehmende Gesellschaft.

Absatz 2 geht von dem Grundsatz aus, dass die aufnehmende Gesellschaft das BV mit dem gemeinen Wert anzusetzen hat. Abweichend von diesem Ansatz kann auf Antrag einheitlich der Buchwert oder ein höherer Wert bei der aufnehmenden Gesellschaft fortgeführt werden, wenn

  • sichergestellt ist, dass es später bei der übernehmenden Körperschaft der Besteuerung der mit KSt unterliegt,

  • die Passivposten des eingebrachten BV die Aktivposten nicht übersteigen,

  • das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung des eingebrachten BV bei der übernehmenden Gesellschaft nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird.

Absatz 3 ist inhaltlich aus dem ehemaligen Absatz 4 hervorgegangen.

Absatz 4 behandelt die Besteuerung eines bei der Sacheinlage entstandenen Gewinns. Es verbleibt bei der Berücksichtigung des § 16 Abs. 4 EStG, wenn die WG mit dem gemeinen Wert angesetzt worden sind. § 34 Abs. 1 und Abs. 3 EStG sind auch weiterhin zu berücksichtigen.

Absätze 5 und 6 entsprechen den ›Vorgängerbestimmungen‹ des § 20 Abs. 7 und 8 UmwStG a. F.

Absatz 7 verweist auf den § 3 Abs. 3 UmwStG (Anrechnung von Steuern).

Absatz 8 beinhaltet die gebietsfremde einbringende oder erworbene Gesellschaft, die als steuerlich transparent anzusehenden ist (Art. 3 und Art. 10a Richtlinie 90/434/EWG). Dann kann es unter Umständen zu Anrechnungen von KSt/ESt, die auf den Einbringungsgewinn entfallen, kommen.

Absatz 9 ist durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912) in Zusammenhang mit der Einführung der Zinsschranke nach § 4h EStG eingefügt worden. Danach führen Unternehmenseinbringungen nach § 20 UmwStG zum Untergang des Zinsvortrags i. S. d. § 4h Abs. 1 Satz 2 EStG 2008.

Nach § 20 UmwStG ist der Buchwert- oder Zwischenwertansatz nur auf Antrag möglich. Das bedeutet, dass es -formell betrachtet – kein Ansatzwahlrecht gibt, da ohne Antrag immer der gemeine Wert anzusetzen ist. Damit entfällt auch eine Anknüpfung des Umwandlungssteuerrechts an die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz. Der Antrag ist spätestens mit der Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz beim FA der übernehmenden Körperschaft zu stellen.

Anders als bisher umfasst die Sacheinlage nunmehr nur noch die Einbringung von betrieblichen Sachgesamtheiten. Der Anteilstausch ist in der neu belegten Vorschrift § 21 UmwStG zu finden.

3.6.2 Anteilstausch von Anteilen an Kapitalgesellschaften gem. § 21 UmwStG

Von § 21 UmwStG wird sowohl der qualifizierte Anteilstausch (mehrheitsvermittelnde Beteiligung) als auch der Anteilstausch (Minderheitsbeteiligung ohne Bildung einer Stimmenmehrheit) erfasst. Als aufnehmende Gesellschaften können inländische und ausländische KapGes auftreten, wenn sie nach den Vorschriften der EU/EWR gegründet worden sind und Sitz und Geschäftsleitung in diesem Hoheitsgebiet (EU/EWR) haben.

Die Bewertung der Anteile erfolgt grds. mit dem gemeinen Wert. Beim qualifizierten Anteilstausch können auch Buchwerte oder Zwischenwerte angesetzt werden, wenn und soweit das Gesetz keine Einschränkungen vorsieht – § 21 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UmwStG.

Für die Inlandsfälle gilt der Grundsatz der Wertverknüpfung gem. § 21 Abs. 2 UmwStG. Bei Auslandseinbringungen – grenzüberschreitender Anteilstausch – gilt unabhängig von der Bewertung bei der übernehmenden Gesellschaft der gemeine Wert der eingebrachten Anteile als steuerliche AK der erhaltenen Anteile für den Einbringenden. Auch räumt der Gesetzgeber im § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG auf Antrag wieder Ausnahmen ein, wenn im Grundsatz das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland nicht ausgeschlossen ist oder der Gewinn aus dem Anteilstausch nach Art. 8 der Richtlinie 90/434 EWG nicht besteuert werden darf.

Eine steuerrechtliche Rückwirkung gibt es für den Anteilstausch nicht, sodass die zivilrechtliche Übertragung der Anteile maßgebend ist.

3.6.3 Die Besteuerung der Anteilseigner nach § 22 UmwStG

3.6.3.1 Allgemeines

Nach § 22 UmwStG gibt es eine zeitlich begrenzte Regelung über eine schädliche Veräußerung von Anteilen, die nicht bei der Einbringung mit dem gemeinen Wert bewertet wurden. Die Anteile werden als ›erhaltene Anteile‹ bezeichnet. Eine Besteuerung bleibt dennoch bestehen, wenn die Anteile nach der Einbringung zeitlich befristet veräußert werden.

§ 22 UmwStG ist folgendermaßen aufgebaut:

Abs. 1

Veräußerung von Anteilen, die durch eine Sacheinlage unter dem gemeinen Wert erworben wurden. Ersatztatbestände, die der Veräußerung gleichgestellt werden

Einbringungsgewinn I

Abs. 2

Veräußerung von Anteilen durch die übernehmende Gesellschaft, die aufgrund einer Sacheinlage oder eines Anteilstausches erworben wurden

Einbringungsgewinn II

Abs. 3

Meldepflicht des Einbringenden

Abs. 4

Besonderheiten bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts und steuerbefreiten Gesellschaften

Abs. 5

Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des zu versteuernden Einbringungsgewinns

Abs. 6

Rechtsnachfolge

Abs. 7

Mitverstrickung von Anteilen

Die Aufdeckung der stillen Reserven findet binnen eines Zeitkorridors von sieben Jahren nach Einbringung statt bei

  • Veräußerung der Anteile,

  • unentgeltlicher Übertragung der erhaltenen Anteile an KapGes,

  • Buchwerteinbringung,

  • Auflösung und Kapitalrückzahlung,

  • Buchwerteinbringung mit anschließender Anteilsveräußerung (Nr. 4 und 5),

  • Verlust der Ansässigkeitsvoraussetzungen.

Der Gesetzgeber gibt vor, dass die Versteuerung zurückbezogen wird auf den Einbringungszeitpunkt (Hinweis in § 22 Abs. 1 Satz 2 UmwStG auf das rückwirkende Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO). Der zu versteuernde Gewinn wird aufgeteilt in einen Gewinn nach § 16 EStG und in einen Gewinn nach den allgemeinen Vorschriften des EStG. Die zeitliche Befristung von sieben Jahren hat aber auch noch zur Folge, dass sich der Gewinn i. S. d. § 16 EStG je nach Länge der Frist vermindert. Die Höhe des Einbringungsgewinns I ist wie folgt definiert (›Patt-Schema‹):

gemeiner Wert

des eingebrachten Betriebsvermögens zum steuerlichen Zeitpunkt der Einbringung

./. Wert

der Kosten der Vermögensübertragung des Einbringenden

./. Buchwert oder Zwischenwert

mit dem die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen der Sacheinlage tatsächlich auf Antrag angesetzt hat

= Zwischensumme

 

./. 1/7 der Zwischensumme

für jedes seit dem steuerlichen Zeitpunkt der Einbringung abgelaufene Zeitjahr bis zum steuerlichen Zeitpunkt der Veräußerung bzw. dem Realisationszeitpunkt der gleichgestellten Ereignisse

= Einbringungsgewinn I

 

× Prozentsatz

der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und Satz 6 UmwStG übertragenden Beteiligung im Verhältnis zu der bei der Einbringung erhaltenen Beteiligung

= festzusetzender Einbringungsgewinn I

 

Dabei zählt der festzusetzende Einbringungsgewinn I zu den nachträglichen AK der erhaltenen Anteile.

Bringt eine natürliche Person ihren gesamten Anteil an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine KapGes (hier: Aktiengesellschaft) zum Buchwert ein und veräußert der Einbringende oder sein Erbe einen Teil der erhaltenen Anteile (hier: Aktien) innerhalb der Sperrfrist, so unterliegt der hierdurch ausgelöste Einbringungsgewinn I nicht der Gewerbesteuer, wenn auch die Einbringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre (vgl. BFH vom 11.7.2019, I R 26/18, BStBl II 2022, 93).

Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 gilt zwar die Veräußerung der im Rahmen eines qualifizierten Anteilstauschs erhaltenen Anteile als rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (Rückwirkungsfiktion). Die Korrektur eines bereits bestandskräftig gewordenen Steuerbescheids zur Erfassung eines durch die Veräußerung ausgelösten Einbringungsgewinns II gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO setzt aber des Weiteren voraus, dass der Veräußerungstatbestand nach Erlass des zu ändernden Bescheids verwirklicht worden ist (vgl. BFH vom 18.11.2020, I R 25/18, BStBl II 2021, 732).

3.6.3.2 Die Folgewirkung bei der Veräußerung von Anteilen aus einer Anteilseinbringung

Neben den Veräußerungsvorgängen des § 22 Abs. 1 UmwStG hat der Gesetzgeber die Veräußerung von Anteilen an einer KapGes, die im Rahmen einer Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 UmwStG) oder durch Anteilstausch (§ 21 Abs. 1 UmwStG) eingebracht wurden, im § 22 Abs. 2 UmwStG gesondert geregelt (Einbringungsgewinn II). Veräußerer ist in diesen Fällen die aufnehmende KapGes, aber die Besteuerung erfolgt rückwirkend zum steuerlichen Einbringungsstichtag beim Einbringenden. Folgendes Schema ist hier zu berücksichtigen (›Patt-Schema‹):

gemeiner Wert

der eingebrachten Anteile zum steuerlichen Zeitpunkt der Einbringung

./. Wert

der Kosten der Vermögensübertragung

./. Buchwert oder Zwischenwert

mit dem der Einbringende (ggf. abweichend vom Wertansatz der übernehmenden Gesellschaft) auf Antrag die erhaltenen Anteile tatsächlich bewertet hat

= Zwischensumme

 

./. 1/7 der Zwischensumme

für jedes seit dem steuerlichen Zeitpunkt der Einbringung abgelaufene Zeitjahr bis zum steuerlichen Zeitpunkt der Veräußerung bzw. dem Realisationszeitpunkt der gleichgestellten Ereignisse

= Einbringungsgewinn II

 

× Prozentsatz

der nach §§ 20 Abs. 1 oder 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG eingebrachten Beteiligung im Verhältnis zu den von der übernehmenden Gesellschaft veräußerten Anteilen

= festzusetzender Einbringungsgewinn II

als Gewinn des Einbringenden aus der Veräußerung von Anteilen

Bringt eine natürliche Person ihren gesamten Anteil an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine KapGes zum Buchwert ein und veräußert diese einen miteingebrachten Kapitalgesellschaftsanteil innerhalb der Sperrfrist, so unterliegt der hierdurch ausgelöste Einbringungsgewinn II nicht der GewSt, wenn auch die Einbringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre (vgl. BFH vom 11.7.2019, I R 13/18, BStBl II 2022, 91).

Eine Veräußerung, die zur Entstehung eines Einbringungsgewinns II (§ 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG) führt, liegt auch dann vor, wenn die KapGes, deren Anteile im Rahmen eines qualifizierten Anteilstausches in eine andere KapGes eingebracht worden sind, innerhalb von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt in eine PersGes formgewechselt wird (BFH Urteil vom 27.11.2024, X R 26/22, BFH/NV 2025, 814; LEXinform 0955000). Der BFH geht für § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG von einem weiten Veräußerungsbegriff aus, dem bereits bei Verwirklichung tauschähnlicher Vorgänge genügt ist, und hat zudem den Formwechsel zwischen KapGes und PersGes wiederholt in unterschiedlichen Konstellationen als tauschähnlichen Vorgang betrachtet.

3.6.4 Nachweispflicht über das Halten von Anteilen

Nach § 22 Abs. 3 UmwStG besteht eine jährliche Nachweispflicht. Danach haben die Gesellschafter oder ihre Rechtsnachfolger innerhalb der Siebenjahresfrist den Verbleib der Anteile jeweils bis zum 31.5. eines Jahres beim FA nachzuweisen. Nach dem Gesetzeswortlaut handelt es sich hier m. E. um eine Ausschlussfrist. Sollte der Nachweis nicht erbracht werden, gilt die Fiktion der Veräußerung, und zwar rückwirkend zum Einbringungszeitpunkt. Mit Schreiben vom 2.1.2025 (BStBl I 2025, 92; Änderung durch BMF-Schreiben vom 1.8.2025, BStBl I 2025, 1591) hat das BMF zu dieser Nachweispflicht Stellung genommen (Rn. 22.28 bis 22.33):

  • Der Einbringende hat den Nachweis i. S. d. § 22 Abs. 3 UmwStG bei dem für ihn zuständigen FA zu erbringen. War der Einbringende bereits bei Einbringung beschränkt stpfl., ist der Nachweis bei dem damals zuständigen FA zu erbringen. Fällt die unbeschränkte Steuerpflicht nach der Einbringung weg, ist der Nachweis bei dem FA i. S. d. § 6 Abs. 7 Satz 1 AStG zu erbringen.

  • Bei einer Sacheinlage wird als Nachweis eine schriftliche Erklärung darüber gefordert, wer der wirtschaftliche Eigentümer der erhaltenen Anteile seit der Einbringung ist. Weiterhin ist die Gesellschafterstellung durch eine Bestätigung der übernehmenden Gesellschaft vorzulegen. Sind die Anteile übertragen worden, hat der Einbringende nachzuweisen, auf wen und auf welche Weise dies erfolgt ist.

  • Beim Anteilstausch ist eine entsprechende Bestätigung der übernehmenden Gesellschaft zum wirtschaftlichen Eigentum der eingebrachten Anteile und zur Gesellschafterstellung ausreichend.

  • Die Nachweispflicht (jährlich bis zum 31.5.) ist nicht verlängerbar. Bei verspäteter Abgabe des Nachweises können die Angaben nur noch berücksichtigt werden, wenn eine Änderung der betroffenen Bescheide verfahrensrechtlich noch möglich ist.

3.7 Zeitpunkt der Einbringung und Rückwirkung

§ 20 Abs. 5 UmwStG enthält eine eigenständige steuerliche Rückwirkung für die Fälle der Einbringung. Auf Antrag darf die Besteuerung nach den Regeln des übernehmenden Rechtsträgers bereits zum steuerlichen Übertragungsstichtag erfolgen. Dies ist gem. § 20 Abs. 6 UmwStG

  • bei Verschmelzungen oder Spaltungen der Stichtag der Übertragungsbilanz, die beim HR nach § 17 Abs. 2 UmwG einzureichen ist; dieser Stichtag darf höchstens acht Monate vor der Anmeldung beim HR liegen;

  • in allen übrigen Fällen (z. B. Einbringung eines freiberuflichen Vermögens) ein Stichtag, der höchstens acht Monate vor dem Einbringungsvertrag liegt.

Die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG der Anmeldung einer Umwandlung beizufügende Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers kann auch nachgereicht werden, sofern dies zeitnah nach der Anmeldung geschieht. Das gilt unabhängig davon, ob die nachgereichte Schlussbilanz im Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt war (BGH Beschluss vom 18.3.2025, II ZB 1/24, ZIP 2025, 1275).

Die nachträgliche Änderung eines nach § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG 2006 gestellten Antrags ist unzulässig (BFH vom 19.12.2018, I R 1/17, BStBl II 2019, 709). Der Antrag auf Rückbeziehung einer Einbringung nach § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG 2006 ist von der übernehmenden Gesellschaft bei dem für sie zuständigen FA zu stellen. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, es folgt aber daraus, dass die übernehmende Gesellschaft über den Wertansatz der übertragenen WG entscheidet und diese Entscheidung notwendigerweise auf einen bestimmten Bewertungszeitpunkt zu beziehen ist.

Wird der Antrag gestellt, sind die Besteuerungsregeln der KapGes ab dem steuerlichen Übertragungsstichtag anzuwenden; dies gilt allerdings nicht für Entnahmen und Einlagen.

Im Zwischenzeitraum (zwischen dem steuerlichen Übertragungsstichtag und dem Abschluss des Einbringungsvertrages) getätigte Entnahmen und Einlagen mindern das Vermögen der übertragenden PersGes bereits zum steuerlichen Übertragungsstichtag.

Bilanztechnisch erfolgt dies wie folgt:

Aufnahme der Entnahmen als Passivposten (nachlaufende Entnahmen) und der Einlagen als Aktivposten (nachlaufende Einlagen) in die steuerliche Übertragungsbilanz. Diese gehen dann in die Bilanz der KapGes über. Im Zeitpunkt des Abflusses der Entnahmen bzw. des Zuflusses der Einlagen sind diese mit den jeweiligen Posten zu verrechnen.

4 Literaturhinweise

Schmudlach, Einbringung eines Wirtschaftsguts aus dem Privatvermögen in eine Personengesellschaft, NWB 44/2016, 3305; Rotter, Praktische Strukturierungsüberlegungen am Beispiel einer dreistöckigen Personengesellschaft, NWB 43/2017, 3296; Stinn, Die GmbH & Co. KG in der Nachfolgeplanung von Familienbetrieben, NWB 42/2017, 3223; Dr. Strahl, Gesamtplanbetrachtung bei Einbringungsfällen?, NWB 30/2018, 2172; Ronneberger, Aktuelle Entwicklungen bei der Einbringungsgewinnbesteuerung, Erkenntnisse aus dem BFH-Urteil vom 24.1.2018 – I R 48/15, NWB 43/2018, 3155; Jordan, Auswirkungen des JStG 2024 und des neuen UmwStE 2025 auf Unternehmensumstrukturierungen, NWB 11/2025, 700.

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Unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern

Wesentliche Betriebsgrundlage

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Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH

6 Verweise

Normenverweise

AO § 175 Abs. 1

EStG § 4h Abs. 1

EStG § 5 Abs. 2

EStG § 6 Abs. 5

EStG § 6 Abs. 6

EStG § 6a

EStG § 7 Abs. 1 Satz 5

EStG § 16

EStG § 17 Abs. 3

EStG § 24 Abs. 3

EStG § 34

UmwG § 17 Abs. 2

UmwG § 39

UmwG § 123 Abs. 3

UmwG § 152

UmwStG § 20 UmwStG § 21

UmwStG § 22

UmwStG § 24

UStG § 1 Abs. 1a

Rechtsprechung

BFH vom 1.2.2024, IV R 9/20, BStBl II 2025, 309

BFH vom 27.11.2024, X R 26/22, BFH/NV 2025, 814

BGH vom 18.3.2025, II ZB 1/24, ZIP 2025, 1275

Verwaltungsanweisungen

BMF vom 2.1.2025, BStBl I 2025, 92

BMF vom 1.8.2025, BStBl I 2025, 1591

Synonyme

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