Haftung
Das Wichtigste in Kürze
- Der Arbeitgeber haftet gegenüber dem Arbeitnehmer umfassend vertraglich und deliktisch für Pflichtverletzungen aus dem Arbeitsverhältnis.
- Dabei wird ihm das Verhalten Dritter (Beschäftigte) zugerechnet.
- Daneben tritt die verschuldensunabhängige Haftung für sogenannte Eigenschäden des Arbeitnehmers.
- Verletzt der Arbeitgeber seine lohnsteuerlichen Pflichten, haftet er neben dem Arbeitnehmer für zu gering einbehaltene und nicht rechtzeitig und vollständig abgeführte Lohnsteuer.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Haftungsschuldner
- 2 Voraussetzungen der Haftung
- 3 Geltendmachung der Haftung
- 3.1 Haftungsbescheid
- 3.2 Erlöschen der Haftung
- 4 Überblick über die gesetzlichen Haftungsgründe
- 4.1 Steuerrechtliche Haftungsvorschriften
- 4.1.1 Haftung der Vertreter (§ 69 AO)
- 4.1.2 Haftung des Vertretenen (§ 70 AO)
- 4.1.3 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers (§ 71 AO):
- 4.1.4 Haftung bei Organschaft (§ 73 AO)
- 4.1.5 Haftung des Eigentümers von Gegenständen (§ 74 AO)
- 4.1.6 § 42d EStG: Arbeitgeberhaftung für LSt (→ Arbeitnehmerüberlassung)
- 4.1.7 Weitere steuerliche Haftungstatbestände
- 4.2 Privatrechtliche Haftungstatbestände
- 4.2.1 Haftung des Erwerbers bei Betriebsfortführung (§ 25 HGB)
- 4.2.2 Weitere privatrechtliche Haftungstatbestände
- 4.2.3 Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen zur privatrechtlichen Haftung
- 5 Der vertragliche Haftungsanspruch
- 6 Literaturhinweise
- 7 Verwandte Lexikonartikel
- 8 Verweise
1 Haftungsschuldner
Der Haftungsschuldner im Steuerrecht steht mit seinem eigenen Vermögen für eine fremde Steuerschuld ein. Ein Haftungsschuldner kann für dieselbe Steuer somit nicht gleichzeitig → Steuerschuldner sein.
2 Voraussetzungen der Haftung
Voraussetzung der Haftung ist das Bestehen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (→ Steuerschuldverhältnis) gegenüber einem Steuerschuldner. Der Haftung steht nicht entgegen, dass der zugrunde liegende Anspruch bisher nicht festgesetzt worden ist. Diese Fallgestaltung ergibt sich z. B. dann, wenn eine KapGes bereits im Handelsregister gelöscht wurde. Bei der Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 AO wird die Festsetzung der Steuern allerdings vorausgesetzt.
3 Geltendmachung der Haftung
3.1 Haftungsbescheid
Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, kann gem. § 191 Abs. 1 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Durch die Inanspruchnahme mittels Haftungsbescheid wird zwischen dem Steuerschuldner und dem Haftungsschuldner ein Gesamtschuldverhältnis begründet (§ 44 Abs. 1 AO; → Gesamtschuldner).
3.2 Erlöschen der Haftung
Ein Haftungsbescheid darf nicht mehr ergehen, soweit
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zugrunde liegende bisher nicht festgesetzte Steueransprüche wegen Ablaufs der Festsetzungsverjährung nicht mehr festgesetzt werden können;
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die Erhebung des zugrunde liegenden Steueranspruchs wegen Eintritts der Zahlungsverjährung ausgeschlossen ist;
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der Anspruch gegenüber dem Steuerschuldner gem. § 227 AO erlassen worden ist.
Bei der Haftung für die Lohnsteuer sind Besonderheiten zu beachten. Siehe hierzu unten unter 4.1.1 bzw. 4.1.6.
4 Überblick über die gesetzlichen Haftungsgründe
4.1 Steuerrechtliche Haftungsvorschriften
Das FA kann einen Haftungsbescheid auf verschiedene Vorschriften stützen. Jede der nachfolgend dargestellten Normen hat unterschiedliche Voraussetzungen.
4.1.1 Haftung der Vertreter (§ 69 AO)
Unter diese Haftungsnorm fallen gesetzliche Vertreter natürlicher und juristischer Personen, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte i. S. d. §§ 34 und 35 AO. Haftungsschuldner können demnach insbes. die Geschäftsführer einer GmbH, Vorstände einer AG oder eines Vereins, aber auch die Eltern von minderjährigen Kindern als deren gesetzliche Vertreter sein. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der vorläufige Sachwalter im Insolvenzverfahren, wenn er die Kassenführung übernimmt und ein Anderkonto eröffnet, über das er die ein- und ausgehenden Zahlungen des Schuldners abwickelt (BFH vom 20.2.2024, VII R 16/21, BFH/NV 2024, 1062). Liegt diese Verfügungsbefugnis nicht vor, was der Regelfall bei einem vorläufigen, ›schwachen‹ Insolvenzverwalter ist, ist eine Haftungsinanspruchnahme über die §§ 69 i. V. m. 35 AO nicht möglich. Unter die Haftungsnorm des § 69 AO können auch faktische Geschäftsführer fallen. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen der faktischen Geschäftsführung vorliegen, ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen (vgl. BGH Urteil vom 25.2.2002, II ZR 196/00, BGHZ 150, 61).
Voraussetzung für die Haftung der Vertreter nach § 69 AO ist, dass sie im Rahmen der Ausübung ihrer Vertretertätigkeit eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen haben. Daher tritt die Haftung nach ständiger Rspr. des BFH nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln ein. Vorsätzlich handelt, wer seine Pflichten kennt und ihre Verletzung will. Grob fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlich großem Maße verletzt. Weiterhin muss es infolge der Pflichtverletzung dazu gekommen sein, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
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nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt,
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nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder
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Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt worden sind.
Bei der Frage, ob die Steuer rechtzeitig festgesetzt wurde, ist die Frist maßgebend, in der die Verwaltung die Steuer festsetzt. Auf die gesetzlichen Festsetzungsfristen (§§ 169 ff. AO) kommt es hierbei nicht an. Denn nach Ablauf dieser Frist könnte ein Steuer- oder Haftungsanspruch überhaupt nicht mehr festgesetzt werden. Nicht rechtzeitig festgesetzt ist eine Steuer auch dann, wenn der Vertreter eine falsche oder unvollständige Steuererklärung oder Steuervoranmeldung abgibt. Wann eine Steuer oder steuerliche Nebenleistung festzusetzen ist, bestimmt sich nach dem Gang der laufenden Veranlagungsarbeit. Zudem ist zwischen Anmelde- und Veranlagungsteuern zu unterscheiden.
Die Höhe der Haftung ergibt sich daher unabhängig vom Grad des Verschuldens grundsätzlich allein aus der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den bei dem Fiskus eingetretenen Vermögensschaden. Danach ist die Haftung nach § 69 AO dem Umfang nach auf den Betrag beschränkt, der infolge der Pflichtverletzung nicht entrichtet worden ist. Stehen zur Begleichung der Steuerschulden insgesamt ausreichende Mittel nicht zur Verfügung, so bewirkt die durch die schuldhafte Pflichtverletzung verursachte Nichterfüllung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis die Haftung nur in dem Umfang, in dem der Verpflichtete das FA gegenüber den anderen Gläubigern benachteiligt hat (vgl. BFH vom 1.8.2000, VII R 110/99, BStBl II 2001, 271). Rückständige USt ist danach vom Geschäftsführer in ungefähr dem gleichen Verhältnis zu tilgen wie die Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern. Ist dies nicht geschehen, so liegt im Umfang des die durchschnittliche Tilgungsquote unterschreitenden Differenzbetrages eine schuldhafte Pflichtverletzung vor, für die der Geschäftsführer als Haftungsschuldner einzustehen hat (= Haftungssumme). Hierzu hat das FA unter Berücksichtigung der vorhandenen Daten und Zahlen die Haftungsquote zu ermitteln oder – soweit der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann – im Schätzungswege die Quote festzustellen, die der Wahrscheinlichkeit am nächsten kommt (§ 162 AO). Zur Feststellung der Haftungssumme kann das FA vom Geschäftsführer einer GmbH, den es als Haftungsschuldner wegen der nicht entrichteten USt in Anspruch nehmen will, die zur Feststellung des Haftungsumfangs notwendigen Auskünfte über die Gesamtverbindlichkeiten und die anteilige Gläubigerbefriedigung im Haftungszeitraum verlangen (§ 90 Abs. 1 AO, vgl. BFH Beschluss vom 31.3.2000, VII B 187/99, BFH/NV 2000, 1322).
Nach dem BFH-Urteil vom 23.6.1998 (VII R 4/98, DStR 37/98, 1423) haftet der Vorsitzende für steuerliche Verbindlichkeiten des Vereins nach denselben Grundsätzen wie ein Geschäftsführer einer GmbH.
Besonderheiten bei der Lohnsteuer
Meldet der ArbG die Lohnsteuer nicht bzw. nicht rechtzeitig an oder führt sie nicht bzw. nicht vollständig an das FA ab, liegt regelmäßig eine schuldhafte Pflichtverletzung vor. Es ergeben sich aber Besonderheiten bei Zahlungsschwierigkeiten des ArbG.
Die im Haftungszeitraum getilgte LSt ist bei der Ermittlung der Haftungsquote weder bei den Gesamtverbindlichkeiten noch bei den geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen (BFH vom 27.2.2007, BStBl II 2008, 508). Gerät das Unternehmen in Liquiditätsschwierigkeiten, muss der Geschäftsführer die Löhne kürzen, wenn er nicht genügend Geld zur Verfügung hat, um die Nettolöhne und die LSt zu zahlen. Unterlässt er dies, handelt er pflichtwidrig und haftet für den LSt-Betrag, der sich ergeben hätte, wenn er die Löhne gekürzt hätte (nur in dieser Höhe tritt ein Schaden für den Fiskus ein). Für die Tatsache, dass nicht mehr Geld zur Verfügung gestanden hat, trägt der Geschäftsführer die objektive Beweislast (BFH vom 26.7.1988, VII R 83/87, BStBl II 1988, 859). Werden jedoch über einen längeren Zeitraum die vollen Nettolöhne gezahlt, ohne dass die herauf entfallende LSt abgeführt wird, spricht eine Vermutung dafür, dass tatsächlich auch die LSt hätte bezahlt werden können. In diesem Fall haftet der Geschäftsführer für die volle LSt (BFH vom 6.7.2005, VII B 296/04, BFH/NV 2995, 1753).
Der BFH hat mit Urteil vom 23.9.2008 (VII R 27/07, BStBl II 2009, 129) entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH persönlich für die Abführung der LSt auch bei Insolvenzreife der GmbH einstehen muss. Das Urteil bedeutet eine Fortentwicklung der bisherigen BFH-Rspr. in Anlehnung an die neuere Rspr. des BGH, nach der sich aus der Abführung der LSt keine Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ergibt.
Für Gesellschaften in der wirtschaftlichen Krise stellt die Abführung der von ihren ArbN einbehaltenen LSt an das FA häufig ein existenzielles Problem dar. Zwar wird von einem Geschäftsführer erwartet, dass er die Steuer bis zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt bereithält und dann abführt. In der Praxis aber gerät diese Steuerzahlung im Zuge sich verschärfender Liquiditätsengpässe häufig gegenüber den zum Überleben des Betriebes vermeintlich vordringlichen Zahlungen ins Hintertreffen. Der Geschäftsführer gerät mit einer solchen Taktik allerdings in die Gefahr, vom FA für die beim Unternehmen nicht mehr realisierbare Steuer in Haftung genommen zu werden. Voraussetzung für die Haftung des Geschäftsführers ist allerdings, dass ihm die Verletzung seiner Pflicht zur pünktlichen LSt-Abführung zum Vorwurf gemacht werden kann.
In dem Urteil vom 23.9.2008 (VII R 27/07, BStBl II 2009, 129) hatte der BFH darüber zu befinden, ob einem Geschäftsführer der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden kann, der in einer plötzlichen, unvorhersehbaren Krise seiner GmbH am Fälligkeitstag der LSt die dafür noch ausreichenden Mittel nicht an das FA abführt, sondern in der Annahme, damit der Steuerzahlung enthoben zu sein, beim Amtsgericht Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt. Die Botschaft des BFH ist eindeutig: Solange und soweit liquide Mittel zur LSt-Zahlung vorhanden sind, muss der Geschäftsführer abführen. Erst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. die Bestellung eines Insolvenzverwalters enthebt ihn dieser Pflicht.
Dieser Fall bot dem BFH u. a. Gelegenheit, seine Rspr. an die neuere Rspr. des BGH zur Haftung des Geschäftsführers gegenüber seiner GmbH wegen Zahlungen – auch Steuerzahlungen – in insolvenzreifer Zeit anzupassen. Die scheinbar unausweichliche Haftung des Geschäftsführers einer insolvenzreifen GmbH, der einerseits steuerrechtlich verpflichtet ist, die LSt – auch in der Krise – abzuführen, andererseits aber im Falle der Zahlung in der Krise gegen das gesellschaftsrechtliche Gebot der Massesicherung verstößt, hatte der BFH zwischenzeitlich dadurch entschärft, dass er für den Drei-Wochen-Zeitraum zwischen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Geschäftsführer eine Pflichtenkollision attestierte, die ihn vom Vorwurf der grob fahrlässigen Nichtabführung der LSt und damit von der Haftung nach der AO befreite. Nachdem der BGH nun allerdings erkannt hat, dass die LSt-Zahlung auch in insolvenzreifer Zeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar ist und damit nicht mehr zur Haftung gegenüber der GmbH führt, die ein Insolvenzverwalter ggf. durchsetzen würde, sieht der BFH keine Pflichtenkollision mehr.
4.1.2 Haftung des Vertretenen (§ 70 AO)
Die Haftung der vertretenen Personen i. S. d. §§ 34, 35 AO kommt nur dann infrage, wenn der Vertretene nicht ohnehin Steuerschuldner ist. Diese Vorschrift hat hauptsächlich Bedeutung im Zoll- und Verbrauchsteuerrecht und bei der Einfuhrumsatzsteuer. Voraussetzung für die Haftung des Vertretenen ist eine Pflichtverletzung des Vertreters, die zu einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung führt.
Der Vertretene haftet nach § 70 Abs. 2 AO aber nur dann, wenn er einen Vermögensvorteil aus der Tat des Vertreters hat und er bei der Auswahl bzw. Überwachung seines Vertreters nicht sorgfältig genug vorgegangen ist.
4.1.3 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers (§ 71 AO):
Nach dieser Vorschrift können Täter und Mittäter, aber auch Gehilfen und Anstifter einer Steuerhinterziehung (→ Steuerhinterziehung) in Haftung genommen werden, wenn sie sich an der Steuerhinterziehung zugunsten eines anderen beteiligt haben. Eine strafrechtliche Verurteilung ist keine Voraussetzung für den Erlass eines Haftungsbescheides. Demnach kann auch ein Steuerberater als Haftungsschuldner infrage kommen, wenn er durch unrichtige Angaben gegenüber dem FA Steuerstraftaten verdeckt (BFH vom 28.2.2023, VII R 29/18, BFH/NV 2023, 1071).
4.1.4 Haftung bei Organschaft (§ 73 AO)
Im Rahmen von Organschaftsverhältnissen geht die Steuerschuld bei der Umsatz-, Gewerbe- oder Körperschaftsteuer auf den Organträger über. Die jeweilige Organgesellschaft kann über § 73 AO für diese Steuerschuld in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme der Organgesellschaft ist jedoch auf diejenigen Steuerarten beschränkt, bei denen eine → Organschaft besteht. Rechtsfolge ist eine persönliche, nicht gegenständlich beschränkte Haftung. Der Haftungsbescheid kann auch dann noch erlassen werden, wenn das Organschaftsverhältnis nicht mehr besteht. Voraussetzung ist nur, dass die Steuer während der Zeit der Organschaft entstanden ist.
4.1.5 Haftung des Eigentümers von Gegenständen (§ 74 AO)
Überlässt eine wesentlich beteiligte Person dem Unternehmen Gegenstände, haftet sie für die Betriebssteuern mit dem überlassenen Gegenstand. Wesentlich beteiligt ist, wer unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen beteiligt ist. Die Haftungsvoraussetzungen sind aber nur dann erfüllt, wenn der überlassene Gegenstand für die Betriebsführung und die Erzielung steuerbarer Umsätze von wesentlicher Bedeutung ist. Zudem umfasst die Haftung nur die Steuern, die in dem Zeitraum entstanden sind, in dem die wesentliche Beteiligung bestand. Zur Bestimmung des Eigentümers sind allein zivilrechtliche Vorschriften heranzuziehen. Die steuerliche Zurechnung nach § 39 AO ist unbeachtlich.
Das FG Münster hat in zwei Entscheidungen vom 2.9.2010 (5 K 4110/08 U sowie 5 K 4112/08U) entschieden, dass die steuerliche Haftung eines Dritten mit Gegenständen, die er einem insolventen Unternehmen zur Nutzung überlassen hat, begrenzt sei. Das FG Münster hat klargestellt, dass eine Haftung für die Steuerschulden des Unternehmens nach § 74 AO nur in Betracht kommt, wenn der Dritte zum Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme noch Eigentümer dieser Gegenstände ist – ein Zugriff auf den Veräußerungserlös ist rechtswidrig. Das FA stützte seine hiergegen eingelegte Revision im Wesentlichen auf das Urteil des FG Nürnberg vom 31.5.2005 (II 143/2002). Die Revision war begründet. Der BFH hat mit Urteil vom 22.11.2011 (VII R 63/10) entschieden, dass sich die Haftung des an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümers nach § 74 AO nicht nur auf die dem Unternehmen überlassenen und diesem dienenden Gegenstände erstreckt, sondern die Haftung umfasst in Fällen der Weggabe oder des Verlustes von Gegenständen nach der Haftungsinanspruchnahme auch die Surrogate wie z. B. Veräußerungserlöse oder Schadensersatzleistungen.
In den Streitfällen hatte das FA die Kläger als Gesellschafter einer GmbH & Co. KG gem. § 74 AO in Haftung genommen. Sie sollten für Steuerschulden der insolventen GmbH & Co KG in sechsstelliger Höhe einstehen. Die Haftung war dabei zwar auf ehemals betrieblich genutzte Grundstücke und sonstige Gegenstände des beweglichen AV beschränkt, die die Kläger an die GmbH & Co. KG verpachtet hatten. Da aber die Kläger die Grundstücke und das AV nach Einleitung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH & Co. KG verkauft hatten, wollte das FA nunmehr ersatzweise auf den Verkaufserlös zugreifen. Das FG Münster hat klargestellt, dass der Haftungsschuldner zumindest im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung noch Eigentümer des Haftungsgegenstandes sein müsse. Werde der Gegenstand allerdings – wie im Streitfall – vor Erlass des Haftungsbescheids veräußert, scheide eine Haftung gem. § 74 AO aus. Dies ergebe sich daraus, dass die Haftung nach § 74 AO zwar eine persönliche, zugleich aber auch eine gegenständlich beschränkte Haftung sei. Einen haftungsrechtlichen Zugriff auf den Erlös aus dem Verkauf des Haftungsgegenstandes lehnte das Gericht ab. Ein solcher sei bereits nicht mit dem Wortlaut der Norm vereinbar, wonach gerade ›mit‹ dem Gegenstand gehaftet werde. Außerdem kenne auch das Zivilrecht kein allgemeines Prinzip, das einen uneingeschränkten Zugriff auf den Verkaufserlös erlaube. Der BFH vermag dieser Auffassung jedoch nicht entsprechen. So umfasst die Haftung vielmehr jedenfalls auch den Erlös aus dem Verkauf eines Gegenstandes oder ein anderes Surrogat, sofern der Haftende das Eigentum auf andere Weise verloren oder aufgegeben hat. Der BFH begründet seine Auffassung durch Auslegung des Gesetzeswortlautes. So stützt sich die Haftung gem. § 74 AO auf zwei Gesichtspunkte. Der eigentliche Grund der Haftung besteht im objektiven Beitrag, den der Gesellschafter durch die Bereitstellung von Gegenständen, die dem Unternehmen dienen, für die Weiterführung des Gewerbebetriebes leistet (s. dazu auch die Entscheidung des BVerfG vom 21.6.1967, BStBl III 1967, 166, NJW 1967, 387). Auf diesen Punkt aufbauend sieht der BFH den tieferen Grund für die Haftung des wesentlich beteiligten Gesellschafters in der Parallelität des Einflusses auf die unternehmerische Tätigkeit des Unternehmens und des Einsatzes des eigenen Vermögens für diese Tätigkeit. Der BFH kommt bei Auslegung der Norm zu dem Ergebnis, dass eine erkennbare planwidrige Gesetzeslücke insoweit vorhanden ist, als die Haftung nach dem Gesetzeswortlaut auf die noch im Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme im Eigentum des Haftungsschuldners stehenden Gegenstände beschränkt ist. Demnach könnte sich die gut beratene bisherige Eigentümerin der Haftung noch im Augenblick des Ergehens des Haftungsbescheids entziehen, indem sie den Gegenstand unter Einbehaltung der Gegenleistung (des Surrogats) für sich selbst veräußert. Eine derartige Umgehung des Haftungstatbestandes verneint der BFH.
Zu der Frage, ob der Eigentümer eines Grundstücks für die Steuerschulden einer ›Zwischenmieterin‹ in Haftung genommen werden darf, hat der BFH entschieden, dass auch die Betriebsverpachtung eine eigene gewerbliche Tätigkeit darstelle (BFH vom 6.8.2024, DStR 2024, 2379-2383).
4.1.6 § 42d EStG: Arbeitgeberhaftung für LSt (→ Arbeitnehmerüberlassung)
Der ArbG hat die LSt für Rechnung des ArbN einzubehalten und an das FA abzuführen. Der ArbN selbst ist Schuldner der LSt. In Fällen der LSt-Pauschalierung (z. B. §§ 37b, 40, 40a EStG) schuldet der pauschalierende ArbG die LSt. Insoweit ist die Haftungsinanspruchnahme ausgeschlossen, da es sich um die Steuer des ArbG und nicht um die eines anderen handelt.
Der ArbG haftet nur für die LSt,
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die er einzubehalten und abzuführen hat,
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die er beim LSt-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,
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die aufgrund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der LSt-Bescheinigung verkürzt wird und
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die ein Dritter zu übernehmen hat (§ 38 Abs. 3a EStG).
Zur Haftung des ArbG bei fehlendem bzw. unrichtigem Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) siehe Rz. 131 bis 133 des BMF-Schreibens vom 13.12.2024 (BStBl I 2025, 64).
4.1.7 Weitere steuerliche Haftungstatbestände
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§ 75 AO: Haftung des Betriebsübernehmers
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§ 76 AO: Sachhaftung
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§ 45 AO: Haftung des Erben für in der Person des Erblassers entstandene Haftungsansprüche (BStBl II 1974, 499)
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§ 10b Abs. 4 EStG: Haftung i. V. m. Spenden (→ Spendenabzug)
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§ 44 Abs. 5 EStG: Haftung des Schuldners von Kapitalerträgen für Kapitalertragsteuer
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§ 45a Abs. 6 EStG: Haftung für die → Kapitalertragsteuer
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§ 48a Abs. 3 EStG: Haftung des Leistungsempfängers für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Steuerabzug für Bauleistungen (→ Abzugsbesteuerung bei Bauleistungen)
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§ 50a Abs. 5 Satz 5 EStG: Haftung des Vergütungsschuldners
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§ 20 Abs. 3 ErbStG: Haftung für die ErbSt
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§§ 11 und 12 GrStG: Haftung für die GrSt
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§ 13c UStG: Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen (→ Haftung bei Forderungsabtretung).
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§ 25e UStG: Haftung beim Handel über eine elektronische Schnittstelle
4.2 Privatrechtliche Haftungstatbestände
Die privatrechtliche Haftung ergibt sich aus verschiedenen Vorschriften des Privatrechts. Der durch Verwirklichung eines privatrechtlichen Haftungstatbestandes entstandene Haftungsanspruch ist wie der Haftungsanspruch nach Steuerrecht nach den Grundsätzen des öffentlichen Rechts geltend zu machen. Er ist wie dieser ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (→ Steuerschuldverhältnis) und daher durch Haftungsbescheid geltend zu machen.
4.2.1 Haftung des Erwerbers bei Betriebsfortführung (§ 25 HGB)
Nach dieser Vorschrift haftet, wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers einschließlich sämtlicher Steuerschulden. Die Haftung nach § 25 HGB gilt aber nur, wenn der Inhaber Kaufmann i. S. d. HGB ist. Betriebsnachfolger von Kleingewerbetreibenden haften nicht nach § 25 HGB (FG Münster vom 1.7.2010, 3 K 2689/06).
Nach § 25 HGB kann ein Haftungsschuldner nicht für die Körperschaftsteuer in Anspruch genommen werden, weil diese keine im Betrieb begründete Verbindlichkeit darstellt (BFH vom 6.4.2016, I R 19/14, BFH/NV 2016, 1491).
4.2.2 Weitere privatrechtliche Haftungstatbestände
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§ 26 BGB: Haftung des Vorstandes eines rechtsfähigen Vereins
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§ 31a BGB: Beschränkung der Haftung von unentgeltlich tätigen Vereinsvorständen (→ Verein)
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§ 54 BGB: Haftung der Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereins
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§§ 421, 427, 431 BGB: Haftung des BGB-Gesellschafters
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§§ 25, 27 HGB: Haftung des Erben bei Geschäftsfortführung
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§ 28 HGB: Haftung bei Eintritt in eine Einzelfirma
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§§ 126 und 161 Abs. 2 HGB: Haftung des OHG-Gesellschafters und des Komplementärs einer KG
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§§ 171-176 HGB: Haftung des Kommanditisten
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§ 11 Abs. 2 GmbHG: Haftung des Handelnden vor Gesellschaftseintragung
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§ 24 GmbHG: Haftung der GmbH-Gesellschafter für nicht eingezahlte Einlagen
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§ 41 AktG: Haftung bei Handlung im Namen der AG vor der Eintragung
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§ 93 AktG: Haftung der Vorstandsmitglieder
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§§ 116, 93 AktG: Haftung der Aufsichtsratsmitglieder
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§ 34 GenG: Haftung der Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft
4.2.3 Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen zur privatrechtlichen Haftung
Das BMF-Schreiben vom 18.7.2000 (BStBl I 2000, 1198) nimmt zur Haftungsbeschränkung bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Stellung. S. dazu auch BMF vom 28.8.2001 (BStBl I 2001, 614) und vom 17.3.2014 (BStBl I 2014, 555).
Einzelfälle:
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Keine Haftung Rechtsanwalt nach Zusammenschluss in einer Sozietät für die im Betrieb des bisherigen Einzelanwalts begründeten Verbindlichkeiten nach § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 128 Satz 1 HGB (BGH vom 22.1.2004, IX ZR 65/01, DStR 2004, 609).
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Haftung des mit der Erstellung eines Jahresabschlusses beauftragten Steuerberaters für einen Insolvenzverschleppungsschaden (BGH vom 26.1.2017, IX ZR 285/14).
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Haftung eines Kommanditisten in Höhe seiner nicht eingezahlten Kommanditeinlage (BFH vom 14.2.2019, V R 68/17, BStBl II 2020, 65).
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Berücksichtigung der Tilgung von Haftungsschulden als WK eines angestellten Geschäftsführers (BFH vom 8.3.2022, VI R 19/20).
5 Der vertragliche Haftungsanspruch
Neben dem gesetzlichen Haftungsanspruch ist der vertragliche Haftungsanspruch ein weiterer Haftungstatbestand. Nach § 48 Abs. 2 AO können Dritte sich vertraglich verpflichten, für Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis einzustehen. Wer sich aufgrund eines Vertrages verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, kann nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden (§ 192 AO). Die Finanzbehörde muss in einem solchem Fall ihren Anspruch zivilrechtlich verfolgen. Der Erlass eines Haftungsbescheides ist in diesen Fällen nicht zulässig.
6 Literaturhinweise
Bruschke, Erbschaft- und Schenkungsteuer: Haftungs- und Steuerschuld bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, StB 2016, 342; Kraus/Jandl, Haftung für die Erbschaftsteuer im Vor- und Nacherbfall, DStR 2016, 2265; Pohl, Haftung des Vorstands wegen Steuerhinterziehung nach § 71 AO, npoR 2016, 209; Rose, Haftung des Insolvenzverwalters gem. § 69 AO bei Masseunzulänglichkeit, ZIP 2016, 1520; Kilian/Esser, Haftungskonzentrationsvereinbarungen, DStR 2017, 564; Schmittmann/Milošević, Haftung des GmbH-Geschäftsführers, BB 2024, 290; Weber, Haftung des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers für Steuerschulden nach § 71 AO, NWB 2024, 603; Gehm, Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO, NWB 2024, 3248-3257.
7 Verwandte Lexikonartikel
→ Bauleistungen in der Umsatzsteuer
→ Haftung bei Forderungsabtretung
→ Verein
Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH
8 Verweise
Normenverweise
EStG § 42d
HGB § 25
UStG § 13c
UStG § 25e
AO § 44 Abs. 1
AO § 48 Abs. 2
AO § 69
AO § 70
AO § 71
AO § 74
AO § 75
AO § 191
Rechtsprechung
BFH vom 26.7.1988, VII R 83/87, BStBl II 1988, 859
BFH vom 13.3.2003, VII R 46/02, BStBl II 2003, 556
BFH vom 6.7.2005, VII B 296/04, BFH/NV 2005, 1753
BFH vom 27.2.2007, VII R 60/05, BStBl II 2008, 508
BFH vom 23.9.2008, VII R 27/07, BStBl II 2009, 129
BFH vom 22.11.2011, VII R 63/10, BStBl II 2012, 223
BFH vom 28.2.2023, VII R 29/18, BFH/NV 2023, 1071
BFH vom 29.8.2023, VII R 47/20, BFH/NV 2024, 69
BFH vom 20.2.2024, VII R 16/21, BFH/NV 2024, 1062
BFH vom 6.8.2024, VII R 25/21, DStR 2024, 2379-2383
BGH vom 25.2.2002, II ZR 196/00, BGHZ 150, 61
Verwaltungsanweisungen
BMF vom 29.3.2004, BStBl I 2004, 450
BMF vom 13.12.2024, BStBl I 2025, 64
Synonyme
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