Influencer
Inhaltsverzeichnis
- Einführung
- 1 Begriff
- 2 Steuerliche Konsequenzen
- 3 Einkommensteuer
- 3.1 Allgemeines
- 3.2 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- 3.2.1 Allgemeines
- 3.2.2 Abgrenzung zur freiberuflichen Tätigkeit
- 3.2.3 Abgrenzung zur Liebhaberei
- 3.2.4 Ergebnis
- 3.3 Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- 3.3.1 Einnahmen-Überschussrechnung
- 3.3.2 Betriebseinnahmen
- 3.3.3 Betriebsausgaben
- 3.3.4 Sonderproblem ›Wegzug ins Ausland‹
- 3.3.5 Sonderproblem ›Namensrecht‹
- 4 Gewerbesteuer
- 5 Umsatzsteuer
- 5.1 Allgemeines
- 5.2 Kleinunternehmer
- 6 Formelle Pflichten
- 6.1 Gewerbeanmeldung und Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
- 6.2 Steuererklärungen
- 6.2.1 Einkommensteuererklärung
- 6.2.2 Gewerbesteuererklärung
- 6.2.3 Umsatzsteuererklärung
- 7 Steuerstrafrechtliche Ermittlungen
- 8 Wettbewerbsrecht
- 9 Literaturhinweise
- 10 Verwandte Lexikonartikel
- 11 Verweise
Einführung
Aktuelles
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Das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) hat ein Merkblatt zur Besteuerung der sog. Influencer veröffentlicht, die Werbung bzw. Marketing für Produkte und Dienstleistungen in Online-Medien wie YouTube oder Instagram machen (Bayerisches Landesamt für Steuern, Merkblatt ›Ich bin Influencer. Muss ich Steuern zahlen?‹; https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Zielgruppen/Influencer/).
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In den sozialen Medien gibt es immer mehr Influencerinnen und Influencer. Sie bewerben – meistens gegen Geld – Produkte und Dienstleistungen von Unternehmen. Auch diese Art von Marketing ist ein stpfl. Business. Aus diesem Grund hat das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg einen Steuerguide für Influencerinnen und Influencer herausgegeben (Pressemitteilung vom 9.6.2022). Der Steuerguide gibt einen Überblick darüber, ob Influencer Steuern zahlen müssen, welche Steuerarten infrage kommen können und ob Betroffene ihre Tätigkeit beim FA anzeigen müssen. Eine steuerliche Fachberatung wird dadurch aber nicht ersetzt.
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Auch das FinMin des Landes Schleswig-Holstein hat zur ertragsteuerlichen Behandlung von digital agierenden Stpfl. Stellung genommen (FinMin des Landes Schleswig-Holstein vom 2.7.2024, VI 3010 – S 2240 – 190). Im Einzelnen geht das FinMin insbes. auf die Einkunftsart ein.
Vgl. dazu auch den Beitrag von Hubert in StuB Nr. 2/2025, 45.
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Durch das JStG 2024 vom 2.12.2024 (BGBl I 2024, Nr. 387) wurde zum 1.1.2025 § 19 UStG ›Besteuerung der Kleinunternehmer‹ neu gefasst. Die Umsätze des Kleinunternehmers werden nunmehr von der Umsatzsteuer befreit.
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Die FinVerw nimmt verstärkt Influencer ins Visier und ist vorsätzlichem Steuerbetrug auf der Spur (Pressemitteilungen LBF NRW vom 15.7.2025 und FinBeh Hamburg vom 17.7.2025). Einzelheiten unter 7.
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Die FinVerw NRW hat hinsichtlich der steuerlichen Pflichten von Influencern und Content-Creatoren alle wichtigen Informationen gebündelt und auf einer zentralen Website veröffentlicht (Pressemitteilung vom 14.8.2025).
1 Begriff
Der Begriff wurde aus dem Englischen übernommen. ›to influence‹ bedeutet so viel wie ›beeinflussen‹. Influencer sind natürliche Personen, die wegen ihrer starken Präsenz in sozialen Netzwerken (z. B. Instagram, YouTube, TikTok oder Blogs) als Träger für Werbung und Vermarktung infrage kommen (sog. Influencer-Marketing). Gerade auf Instagram sind Influencer zu Themen wie z. B. Mode, Sport oder Lifestyle aktiv und erreichen eine große Zielgruppe über die Anzahl ihrer Follower (meist junge Menschen). Ihre Produktempfehlungen können hohe Summen an Einnahmen generieren. Deshalb investieren Unternehmen hohe Beträge in die Werbeausgaben für Influencer. Ein Influencer tritt in aller Regel als Einzelunternehmer auf.
Ein sog. Blogger hingegen ist Herausgeber oder Verfasser von Blog-Beiträgen i. d. R. auf einer eigenen Website. Ein Blogger steht als wesentlicher Autor über dem Text, schreibt zumeist in der Ich-Perspektive und integriert seine persönliche Meinung. Es gibt also einen wesentlichen Unterschied zwischen Influencer und Blogger.
2 Steuerliche Konsequenzen
Oftmals ist den Influencern nicht bewusst, dass mit ihrer Tätigkeit auch steuerliche Konsequenzen einhergehen. Immer häufiger rücken Influencer in den Fokus der FinVerw. Insbes. sind die Auswirkungen im Rahmen der Abgabenordnung, ESt, → Gewerbesteuer und USt zu beachten.
Zu den steuerlichen Pflichten gehören z. B.
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Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt/Ordnungsamt
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Beantwortung des Fragebogens zur Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit, den das FA einfordert
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Führen von Aufzeichnungen über die BE und BA
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Abgabe von Steuererklärungen
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Einhalten von Fristen
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Erstellung von korrekten Rechnungen
3 Einkommensteuer
3.1 Allgemeines
Influencer sind regelmäßig kommerziell (z. B. auf Instagram) tätig.
Zunächst ist zu entscheiden, welche Einkünfte ein Influencer mit seiner Tätigkeit erzielt und wie diese ermittelt werden müssen. Dabei stellt sich insbes. die Frage, was alles zu den BE bzw. den BA gehört. Schließlich ist auch zu klären, ob er überhaupt eine Einkommensteuererklärung abgeben muss.
Das FinMin des Landes Schleswig-Holstein hat zur ertragsteuerlichen Behandlung von digital agierenden Stpfl. Stellung genommen (FinMin Schleswig-Holstein vom 2.7.2024, VI 3010 – S 2240 – 190). Im Einzelnen geht das FinMin insbes. auf die Einkunftsart ein.
3.2 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
3.2.1 Allgemeines
Betreibt man ein gewerbliches Unternehmen, so erzielt man damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Ein solches Unternehmen liegt vor, wenn eine selbstständige nachhaltige Betätigung, mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, und wenn diese Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Influencer sind grds. selbstständig tätig, d. h., sie sind nicht als ArbN bei einem Unternehmen angestellt; sie agieren in eigenem Namen und auf eigenes Geschäftsrisiko. Liegt im Ausnahmefall ein Arbeitsverhältnis vor, so werden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. § 19 EStG erzielt. Bestimmend für die Abgrenzung ist insbes. das Vertragsverhältnis zum Auftraggeber.
Auch müssen sie eine Gewinnerzielungsabsicht haben (Abgrenzung zur Liebhaberei, vgl. 3.2.3). Dafür reicht die Absicht, BE zu erzielen, die höher sind als die mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehenden BA (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG); dies dürfte regelmäßig der Fall sein.
Kommt es hingegen nur zu einer einmaligen Tätigkeit, liegen sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vor.
3.2.2 Abgrenzung zur freiberuflichen Tätigkeit
Insbes. die Abgrenzung zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG bereitet Schwierigkeiten. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehört insbes. auch die selbstständig ausgeübte künstlerische Tätigkeit.
Um eine künstlerische Tätigkeit handelt es sich, wenn die Arbeiten nach ihrem Gesamtbild eigenschöpferisch sind. Außerdem müssen diese Werke über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus auch eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe erreichen. Da die künstlerische Tätigkeit in besonderem Maße persönlichkeitsbezogen ist, kann sie als solche nur anerkannt werden, wenn der Künstler auf sämtliche zur Herstellung eines Kunstwerks erforderlichen Tätigkeiten den entscheidenden gestaltenden Einfluss ausübt. Das könnte bspw. der Fall sein, wenn der Influencer das zu bewerbende Produkt künstlerisch ›in Szene setzt‹.
3.2.3 Abgrenzung zur Liebhaberei
Nach § 15 Abs. 2 EStG setzt eine gewerbliche Tätigkeit u. a. voraus, dass die Tätigkeit in der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird. Dies gilt auch im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit (s. a. § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG). Genau diese Gewinnerzielungsabsicht liegt bei einer sog. Liebhaberei nicht vor.
Gewinnerzielungsabsicht ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns. Angestrebt werden muss ein positives Ergebnis zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung, und zwar aufgrund einer Betätigung, die, über eine größere Zahl von Jahren gesehen, auf die Erzielung positiver Ergebnisse hin angelegt ist. Das für den Tatbestand der Einkünfteerzielung notwendige Gewinnstreben ist anhand äußerer Merkmale zu beurteilen.
3.2.4 Ergebnis
Ob ein Influencer Einkünfte i. S. d. § 15 oder 18 EStG erzielt, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Dabei kommt es auf die Tätigkeit an, die er individuell erbringt. In aller Regel wird seine Tätigkeit den Einkünften aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zuzuordnen sein. Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen zudem der → Gewerbesteuer.
Zu beachten ist dabei jedoch die sog. Nebeneinkunftsgrenze i. H. v. 410 EUR.
3.3 Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
3.3.1 Einnahmen-Überschussrechnung
Da bei einem Influencer i. d. R. Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, muss er den Gewinn, den er aus seiner Influencertätigkeit erzielt, versteuern (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG; dies wäre aber auch so, wenn er im Ausnahmefall Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit hätte). Als Gewinnerermittlungsmethode wird i. d. R. die sog. Einnahmen-Überschussrechnung i. S. d. § 4 Abs. 3 EStG in Betracht kommen, wenn der Influencer nicht zur Buchführung verpflichtet ist. Wäre er dazu verpflichtet oder würde er freiwillig ›Bücher führen‹, hätte dies die Einrichtung und das laufende Führen einer umfangreichen Buchführung sowie das Aufstellen von Bilanzen zur Folge. Eine Buchführungspflicht ergibt sich aus der AO:
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§ 140 AO: Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen. In Betracht käme hier das HGB. Nach § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Kaufmann i. S.d HGB ist gem. § 1 HGB, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Bei einem Influencer kann man grds. davon ausgehen, dass er aufgrund der Art seiner Tätigkeit (z. B. überschaubar, keine ArbN, keine umfangreiche büromäßige Organisation) einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Wenn er sich auch nicht freiwillig ins Handelsregister hat eintragen lassen (§ 2 HGB), ist er i. d. R. kein Kaufmann i. S. d. HGB und demnach nicht nach HGB und demzufolge auch nicht nach § 140 AO buchführungspflichtig.
Influencer, die ›im großen Stil‹ tätig sind, können aber Kaufmann und damit buchführungspflichtig sein. Dies ist in jedem Einzelfall individuell zu prüfen.
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§ 141 Abs. 1 AO (originäre Buchführungspflicht): Gewerbliche Unternehmer, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb
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Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 UStG, von mehr als 800 000 EUR im Kj. oder
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einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 80 000 EUR im Wj.
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gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 AO ergibt.
Auch hier wird es regelmäßig so sein, dass ein Influencer diese Grenzwerte nicht überschreitet, sodass eine Buchführungspflicht nicht in Betracht kommt. Influencer, die jedoch ›im großen Stil‹ tätig sind, aber nicht den Kaufmannsbegriff i. S. d. HGB erfüllen, können bei Überschreiten der Grenzwerte nach § 141 AO zur Buchführung verpflichtet sein.
Ergebnis: Besteht also nach den §§ 140 und 141 AO keine Buchführungspflicht und führt der Influencer auch freiwillig keine Bücher, so kann er einen Gewinn im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung i. S. d. § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, was er i. d. R. auch tun wird.
Die Einrichtung und das laufende Führen einer umfangreichen Buchführung sowie das Aufstellen von Bilanzen sind also nicht nötig. Im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung wird der Gewinn oder Verlust für jedes Kj. nach der folgenden Formel ermittelt:
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Betriebseinnahmen |
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./. |
Betriebsausgaben |
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= |
Gewinn/Verlust |
3.3.2 Betriebseinnahmen
BE sind im Gegensatz zu dem Begriff der BA (§ 4 Abs. 4 EStG) gesetzlich nicht definiert: ›Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.‹ Im Umkehrschluss zu § 4 Abs. 4 EStG könnte man die BE als alle Einnahmen, die durch den Betrieb veranlasst sind, beschreiben. Dazu gehören alle Einnahmen in Geld und Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind und dem Influencer im Rahmen seiner Tätigkeit zufließen, z. B.:
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Werbeeinnahmen
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Affiliate-Marketing-Einnahmen
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Sachzuwendungen in Form eines Tauschs (z. B. kostenlose Testprodukte, Einladungen zu Veranstaltungen, kostenfreie Reisen oder auch Tickets zu Messen oder Kongressen). § 6 Abs. 6 EStG ist dabei zu beachten.
Influencer I präsentiert auf seinem Instagram-Account ein neues Designer-Accessoire. Dieses hat einen Verkaufspreis von 3 570 EUR (brutto). Als Gegenleistung für die Erstellung der Bilder und eines selbst entworfenen Textes darf er das Designerstück behalten. Die Leistung des I ist demnach mit 3 570 EUR anzusetzen.
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Einnahmen aus Verwertungsgesellschaften
3.3.3 Betriebsausgaben
BA sind die Aufwendungen, die durch die Tätigkeit als Influencer veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG), z. B.:
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Reisekosten,
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Kosten für Internetanschluss,
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Kamera, Smartphone, Tablet, PC oder Laptop; grds. im Wege der Abschreibungen,
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Raumkosten,
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Personalkosten.
Zum Abzug der Aufwendungen für Kleidungsstücke und Accessoires durch Influencer nahm das Niedersächsische FG mit Urteil vom 13.11.2023 (3 K 11195/21) Stellung.
Aufwendungen einer Mode-Influencerin/Mode-Bloggerin für die Anschaffung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires sind – unabhängig vom betrieblichen Nutzungsumfang – nicht als BA zu berücksichtigen.
Geklagt hatte eine Stpfl., die auf verschiedenen Social-Media-Kanälen und über eine Website einen Mode- und Lifestyleblog betreibt und hierzu Fotos und Storys erstellt. Zusätzlich zu den Waren, die die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit von verschiedenen Firmen erhalten hatte, um sie zu bewerben, erwarb die Klägerin diverse Kleidungsstücke und Accessoires wie z. B. Handtaschen namhafter Marken. Sie begehrte nun, die Aufwendungen für diese Kleidungsstücke und Accessoires als BA bei ihrer gewerblichen Tätigkeit als Influencerin zu berücksichtigen.
Das beklagte FA verwehrte den BA-Abzug.
3.3.4 Sonderproblem ›Wegzug ins Ausland‹
Allein im nationalen Kontext wirft die Besteuerung einige Fragen auf. Was aber passiert, wenn ein Influencer Deutschland verlässt?
Durch einen Wegzug ins Ausland kann der Influencer mit seinen gewerblichen Einkünften einer beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen. So kann z. B. die Ausübung und Verwertung von bestimmten Darbietungen der beschränkten Steuerpflicht unterfallen.
3.3.5 Sonderproblem ›Namensrecht‹
Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person stellt ertragsteuerrechtlich ein immaterielles WG dar, das in das entsprechende Betriebsvermögen des Influencers eingelegt werden kann.
4 Gewerbesteuer
Gewerbebetriebe, die im Inland betrieben werden, unterliegen der → Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Es muss sich um einen Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG handeln (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Erzielt also der Influencer Einkünfte aus Gewerbetrieb nach § 15 EStG (Regelfall) unterliegt er auch der → Gewerbesteuer.
Für die Berechnung der → Gewerbesteuer sind zwei Rechengänge erforderlich.
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Ausgangswert ist der sog. Gewerbeertrag i. S. d. § 7 GewStG. Das ist der Gewinn nach dem EStG, korrigiert um bestimmte Hinzurechnungen i. S. d. § 8 GewStG und Kürzungen i. S. d. § 9 GewStG). Ausgehend von diesem Gewerbeertrag setzt das FA den → Steuermessbetrag nach § 11 GewStG fest, der auch der Gemeinde mitgeteilt wird. Die Steuermesszahl, die zur Berechnung des Steuermessbetrages auf den Gewerbeertrag anzuwenden ist, beträgt grds. 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG). Bei dieser Berechnung ist der Gewerbeertrag auf volle 100 EUR abzurunden und bei Influencern, die als Einzelunternehmer tätig sind, um einen Freibetrag i. H. v. 24 500 EUR zu kürzen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG).
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Die Gemeinde wendet sodann auf den → Steuermessbetrag den sog. Hebesatz an und setzt die → Gewerbesteuer durch Gewerbesteuerbescheid fest (§§ 16 ff. GewStG). Diese Hebesätze sind von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich.
5 Umsatzsteuer
5.1 Allgemeines
Influencer sind in aller Regel Unternehmer i. S. d. UStG. Die Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft definiert das UStG in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 UStG. Danach ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Man ist also Unternehmer, auch wenn man keine Gewinne erzielt. Allein die Absicht, Einnahmen zu generieren, reicht aus (anders bei der ESt, wo für das Vorliegen für Einkünfte aus Gewerbebetrieb eine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich ist, vgl. 3.2.1). Somit kann auch eine ertragsteuerliche Liebhaberei (vgl. 3.2.3) die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft auslösen.
Unternehmer müssen grds. USt für ihre stpfl. Umsätze an das FA abführen, können aber auch grds. Vorsteuern i. S. d. § 15 UStG auf ihre Eingangsleistungen zum Abzug bringen. Wichtig ist auch, dass korrekte Rechnungen nach den Vorgaben des § 14 UStG erstellt werden.
Bei Influencern ist zunächst zu prüfen, welche Art von Umsätzen vorliegt und ob ein Entgelt vereinbart wurde.
5.2 Kleinunternehmer
Bei Influencern ist jedoch zu prüfen, ob es sich bei ihnen nicht um einen sog. Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG handelt. Kleinunternehmer ist man faktisch, soweit die Bruttoumsätze im vorangegangenen Kj. nicht höher als 22 000 EUR (bis 2019 = 17 500 EUR) waren und im laufenden Kj. voraussichtlich nicht höher als 50 000 EUR sein werden; maßgebend ist der sog. Brutto-Ist-Gesamtumsatz (BIGU) i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 3 UStG. Es kommt demnach grds. darauf an, welche Einnahmen tatsächlich zugeflossen sind.
Ist man Kleinunternehmer, so hat man grds. keine USt an das FA abzuführen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG), kann aber auch im Gegenzug grds. keine Vorsteuer auf Eingangsleistungen geltend machen (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG). Dies kann aber auch nachteilig sein, da man gerade in den Gründungsjahren keine Vorsteuer, z. B. auf Anschaffungen von Anlagegütern, vom FA zurückerstattet bekommt.
Kleinunternehmer haben darüber hinaus noch andere Rechtsfolgen zu beachten.
Durch das JStG 2024 vom 2.12.2024 (BGBl I 2024, Nr. 387) wurde § 19 UStG neu gefasst und § 19a UStG Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat
neu eingeführt.
Die Umsätze des Kleinunternehmers werden nunmehr von der USt befreit.
6 Formelle Pflichten
6.1 Gewerbeanmeldung und Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO muss derjenige, der den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, dies der zuständigen Behörde (Gewerbeamt oder Ordnungsamt) anzeigen. Nach erfolgter Gewerbeanmeldung erteilt die Behörde den Gewerbeschein.
Die Pflicht zur Gewerbeanmeldung ergibt sich auch aus § 138 Abs. 1 Satz 1 AO. Danach muss der gewerblich tätige Influencer die zuständige Gemeinde über die Betriebseröffnung unterrichten, die ihrerseits die FinVerw durch die Übersendung einer Ausfertigung der Gewerbeanmeldung über die Gründung informiert.
Das zuständige FA wird daraufhin das Ausfüllen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung anstoßen. Nach § 138 Abs. 1b Satz 1 und Abs. 4 AO muss nämlich der Stpfl. dem zuständigen FA innerhalb eines Monats nach Eröffnung seiner gewerblichen Tätigkeit oder der Aufnahme seiner freiberuflichen Tätigkeit weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse erteilen. Diese Auskünfte sind ab dem 1.1.2021 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln (§ 138 Abs. 1b Satz 2 AO), sofern das FA nicht zur Vermeidung unbilliger Härten die Auskunftserteilung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zulässt (§ 138 Abs. 1b Satz 3 AO).
Mit dem Fragebogen ›Aufnahme einer gewerblichen, selbstständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen)‹ prüft das FA, wie und mit welchen Steuerarten der Influencer steuerlich zu erfassen ist, um ihm eine Steuernummer vergeben zu können. Ab dem 1.1.2021 ist der Fragebogen grds. elektronisch zu übermitteln.
Das BMF hat zum Anwendungszeitpunkt der elektronischen Übermittlungspflicht nach § 138 Abs. 1b AO mit Schreiben vom 4.12.2020 (BStBl I 2020, 1209) Stellung genommen.
6.2 Steuererklärungen
Nach § 149 Abs. 1 Satz 1 AO bestimmen die einzelnen Steuergesetze, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Soweit in den einzelnen Steuergesetzen nichts anderes geregelt ist, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kj. beziehen, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kj. abzugeben (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO). Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Zudem bleibt die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung auch dann bestehen, wenn das FA die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO geschätzt hat.
Eine Steuererklärung ist nur dann nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, wenn im Einzelsteuergesetz keine elektronische Form vorgeschrieben wird (§ 150 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO).
6.2.1 Einkommensteuererklärung
Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung wird in § 25 EStG geregelt. Nach § 25 Abs. 3 EStG hat der Influencer für den jeweiligen VZ eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben. Diese ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gem. § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG handelt. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten (§ 25 Abs. 3 EStG).
Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht für den Influencer jedoch konkret nur dann, wenn seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Kj. den jährlichen Grundfreibetrag (2019 = 9 408 EUR) übersteigen (§ 56 EStDV). Die entsprechenden Angaben erfolgen mittels der ›Anlage G‹ (Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit).
Erzielt der Influencer neben seinen gewerblichen Einkünften noch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als ArbN (§ 19 EStG), von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, ist zu prüfen, ob eine Veranlagung nach § 46 EStG in Betracht kommt. Wenn ja, ergibt sich eine Abgabepflicht aus § 46 EStG.
6.2.2 Gewerbesteuererklärung
Die Pflicht zur Abgabe entsprechender Erklärungen wird in § 14a GewStG i. V. m. § 25 GewStDV geregelt.
6.2.3 Umsatzsteuererklärung
Die USt gehört zu den sog. Veranlagungssteuern; d. h., für sie muss eine Steuererklärung beim FA eingereicht werden. Die Pflicht zur Abgabe entsprechender Erklärungen (z. B. auch Voranmeldungen) wird insbes. in § 18 UStG i. V. m. § 46 ff. UStDV geregelt.
Das BMF hat zur Aussetzung der Pflicht zur monatlichen Übermittlung von Voranmeldungen in Neugründungsfällen mit Schreiben vom 16.12.2020 (BStBl I 2020, 1379) Stellung genommen und Abschn. 18.7. Abs. 5 UStAE neu in den UStAE eingefügt. Die Regelungen des Schreibens sind auf Besteuerungs- und Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2027 enden.
7 Steuerstrafrechtliche Ermittlungen
Die FinVerw nimmt verstärkt Influencer ins Visier und ist vorsätzlichem Steuerbetrug auf der Spur.
Das Influencer-Team des Landesamtes zur Bekämpfung der Finanzkriminalität in Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) ist vorsätzlichen Steuerbetrügern in den sozialen Netzwerken auf der Spur. Derzeit werten die Experten ein Datenpaket von mehreren großen Plattformen aus. Darin enthalten sind 6000 Datensätze, die auf nicht versteuerte Gewinne mit Werbung, Abos und Co. hinweisen. Sie beziehen sich ausschließlich auf Influencer aus NRW und umfassen ein strafrechtlich relevantes Steuervolumen i. H. v. rund 300 Millionen Euro (LBF NRW Pressemitteilung vom 15.7.2025).
Auch Hamburger FA nehmen Influencer ins Visier. Die Branchenprüfung soll im ersten Quartal 2026 abgeschlossen werden. Es wird erwartet, dass dann rund 140 Prüfungen durchgeführt wurden (FinBeh Hamburg Pressemitteilung vom 17.7.2025). Hamburg hatte bereits im Jahr 2022 eine Expertengruppe zur Besteuerung von Influencern und anderen Social-Media-Akteuren gegründet. Seit 2024 wird die Branche verstärkt im Rahmen einer sog. Branchenprüfung in den Fokus genommen.
8 Wettbewerbsrecht
Der BGH hat in drei Verfahren über die Frage entschieden, ob Influencer mit ihren Instagram-Beiträgen gegen die Pflicht zur Kennzeichnung von Werbung verstoßen haben (BGH vom 9.9.2021, I ZR 90/20, I ZR 125/20 und I ZR 126/20).
Kläger war in allen Verfahren ein Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder einschließlich der Verfolgung von Verstößen gegen das Lauterkeitsrecht gehört. Die Beklagten sind Influencerinnen, die auf der Social-Media-Plattform Instagram auf ihren Instagram-Profilen Bilder veröffentlichen, die sie oftmals mit kurzen Begleittexten versehen. In einige Bilder haben sie sog. Tap Tags eingefügt, die beim Anklicken von auf den Bildern zu sehenden Produkten wie etwa Bekleidung erscheinen und die Firmen oder Marken der Hersteller oder Anbieter dieser Produkte nennen. Beim Anklicken eines Tap Tag wird der Nutzer auf das Instagram-Profil des jeweiligen Unternehmens weitergeleitet. Der Kläger sieht darin unzulässige Schleichwerbung und nimmt die Beklagten jeweils auf Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagte veröffentlicht auf Instagram insbes. Bilder von Sportübungen sowie Fitness- und Ernährungstipps. Darüber hinaus unterhält sie eine gewerbliche Internetseite, auf der sie Fitnesskurse und Personal Trainings gegen Entgelt anbietet und einen Online-Shop betreibt. Wird das Profil der Beklagten bei Instagram aufgerufen, erscheint u. a. ein Hinweis auf diese Internetadresse.
Einer der vom Kläger beanstandeten Instagram-Beiträge der Beklagten betrifft eine ›Raspberry Jam‹ (Himbeermarmelade).
9 Literaturhinweise
Homuth, Einkünfte X.0: Blogger, Influencer, YouTuber & Co., NWB Nr. 26/2020, 1891; Bayerisches Landesamt für Steuern, Merkblatt ›Ich bin Influencer. Muss ich Steuern zahlen?‹, https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Zielgruppen/Influencer/; Koke, Besteuerung von Influencern, Teil I: Einkommensteuer, SteuerStud Nr. 11/2023, 735; Hubert, Ertragsteuerliche Fallstricke bei Einkünften von Influencern/Zur Relevanz des neuen Erlasses vom 2.7.2024 für die Beratungspraxis, StuB Nr. 2/2025, 45.
10 Verwandte Lexikonartikel
Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH
11 Verweise
Normenverweise
EStG § 6 Abs. 6
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
EStG § 15 Abs. 2 Satz 1
EStG § 22 Nr. 3
UStG § 19 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2
UStG § 19 Abs. 3
Rechtsprechung
Niedersächsisches FG vom 13.11.2023, 3 K 11195/21
Verwaltungsanweisungen
BMF vom 4.12.2020, BStBl I 2020, 1209
BMF vom 16.12.2020, BStBl I 2020, 1379
FinMin Schleswig-Holstein vom 2.7.2024, VI 3010 – S 2240 – 190
Synonyme
Namensrecht
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