Kleinunternehmer

Stand: 26. August 2025

Das Wichtigste in Kürze

  • Unternehmen und Selbstständige, deren Umsatz mit umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen im Vorjahr nicht über 22.000 Euro (Obergrenze bis 2019: 17.500 Euro) und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird, haben Anspruch auf den Kleinunternehmer-Status (Kleinunternehmerregelung).
  • Kleinunternehmer müssen auf ihren Rechnungen keine Mehrwertsteuer ausweisen, bekommen im Gegenzug aber keine Vorsteuer erstattet.
  • Der Status als Kleinunternehmer geht nicht mit einer besonderen Rechtsform einher und ist auf keine bestimmte Rechtform beschränkt.

Inhaltsverzeichnis

1 Neufassung der Kleinunternehmerregelung durch das JStG 2024 ab 1.1.2025

Mit Art. 25 Nr. 17 und 18 i. V. m. Art. 56 Abs. 7 des JStG 2024 vom 2.12.2024 (BGBl I 2024 Nr. 387) wird ab 1.1.2025 § 19 UStG neu gefasst und § 19a UStG neu eingefügt. § 19a UStG regelt das besondere Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat.

Mit Art. 29 Nr. 5 i. V. m. Art. 56 Abs. 7 des JStG 2024 wird ab 1.1.2025 § 34a UStDV bzgl. der Rechnungen von Kleinunternehmern neu eingefügt.

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Die Neuregelung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18.2.2020 (ABl EU Nr. L 62/13) zur Änderung der MwStSystRL in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen (Art. 282 ff. MwStSystRL).

Gem. der Sonderregelung für Kleinunternehmen können bis zum 31.12.2024 nur Unternehmer, die in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, von der Steuer befreit werden (Art. 284 Abs. 1 MwStSystRL). Dies hat im Binnenmarkt für nicht in diesem Mitgliedstaat ansässige Unternehmen negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen. Um hier Abhilfe zu schaffen und weitere Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, können ab 1.1.2025 Kleinunternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind als in dem Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, die Steuerbefreiung ebenfalls in Anspruch nehmen (Art. 284 Abs. 2 MwStSystRL i. d. F. ab 1.1.2025).

Beachte:

Nachdem die Kleinunternehmerbesteuerung zum 1.1.2025 durch das JStG 2024 national reformiert und erstmals eine EU-grenzüberschreitende Kleinunternehmerbesteuerung eingeführt wurde, hat die Finanzverwaltung in einem umfassenden Schreiben vom 18.3.2025 (LEXinform 7014186) zu den Neuregelungen Stellung bezogen und den UStAE entsprechend angepasst und ergänzt.

Mit der Änderung des § 19 UStG wird die Sonderregelung für Kleinunternehmer neu konzipiert. Die Umsätze des Kleinunternehmers werden nunmehr von der USt befreit. Die Neuregelung ermöglicht es zudem auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden (s. u. den Gliederungspunkt 5 ›Steuerbefreiung i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Kleinunternehmer‹).

Mit der Einführung des neuen § 19a UStG wird das besondere Meldeverfahren geregelt, mit dem es inländischen Unternehmern ermöglicht wird, auch in anderen Mitgliedstaaten die (dortige) Kleinunternehmerregelung anzuwenden (s. u. den Gliederungspunkt 6 ›Steuerbefreiung für inländische Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten‹).

Folge der Neuregelung, dass Kleinunternehmer zukünftig steuerfreie Umsätze erbringen, ist auch, dass ein dennoch in einer Rechnung ausgewiesener Steuerbetrag nicht mehr nach § 14c Abs. 2 UStG (unberechtigter Steuerausweis) geschuldet wird. Vielmehr wird der ausgewiesene Steuerbetrag in diesen Fällen – wie bei anderen Rechnungen über steuerfreie Leistungen – unter den übrigen Voraussetzungen nach § 14c Abs. 1 UStG (unrichtiger Steuerausweis) geschuldet. Die Regelungen im BMF-Schreiben vom 27.2.2024 (BStBl I 2024, 361, Rz. 5) sind weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem Steuerausweis durch einen Kleinunternehmer künftig keine Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG entsteht, wenn dieser eine Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) tatsächlich ausführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis an einen Endverbraucher stellt.

Ein vor dem 1.1.2025 erklärter Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG bindet den Unternehmer auch für die Zeit nach dem 1.1.2025 weiterhin für insgesamt mindestens fünf Kj. (§ 19 Abs. 3 Satz 3 UStG). Die Fünfjahresfrist ist vom Beginn des ersten Kj. an zu berechnen, für das die abgegebene Erklärung gilt (s. BMF vom 18.3.2025, Rz. 3 ff.; s. u. den Gliederungspunkt 4.5 ›Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG‹; s. a. Elektronisches Wissen Buchungs-ABC, Themenlexikon, Kleinunternehmer (ab 2025), LEXinform 5301515).

2 Sinn und Zweck der Kleinunternehmerregelung

Zum Sinn und Zweck der Kleinunternehmerregelung äußert sich die Bundesregierung (BT-Drs. 17/7133 vom 22.9.2011) wie folgt:

Bei § 19 UStG handelt es sich um eine Sonderregelung, die auf der den Mitgliedstaaten eingeräumten Option des Rechts der EU beruht und sich stützt auf Art. 284 MwStSystRL. Vor diesem Hintergrund zielt § 19 UStG auf eine Verwaltungsvereinfachung ab, mit der den Schwierigkeiten Rechnung getragen wird, die eine normale Besteuerung von sog. Kleinunternehmern mit Blick auf deren Tätigkeit oder Struktur nach sich ziehen würde. Die Regelung soll v.a. bei solchen Stpfl. Anwendung finden, die Umsätze lediglich im Rahmen von Nebentätigkeiten erbringen oder deren Hauptumsätze im erheblichen Umfang steuerfrei sind. Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung führt systemimmanent dazu, dass dem Unternehmer für den Zeitraum der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung der Vorsteuerabzug versagt bleibt. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 UStG (jetzt § 19 Abs. 3 UStG) kann der Unternehmer deshalb erklären, dass er auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichtet und damit der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften unterliegt. Diese sog. Option zur Regelbesteuerung (Wahlrecht des Unternehmers) eröffnet dem langjährigen Unternehmer wie auch dem Existenzgründer die Möglichkeit, den Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen geltend zu machen, insbes. bei Existenzgründern auch die für das Unternehmen getätigten Anfangsinvestitionen.

Zum Sinn und Zweck der Kleinunternehmerregelung sowie zur Aufspaltung einer unternehmerischen Tätigkeit zur mehrfachen Inanspruchnahme des § 19 UStG hat der BFH mit Urteil vom 11.7.2018 (XI R 26/17, BFH/NV 2019, 182, LEXinform 0951512) entschieden, dass im Urteilsfall eine zweckwidrige Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung vorliegt, die zu ihrer Versagung führt.

Entscheidungssachverhalt

Eine Steuerberatungsgesellschaft war an mehreren GmbH & Co. KGs (KGs) jeweils als Kommanditistin mehrheitlich beteiligt. Die KGs boten ihren Mandanten überwiegend die Verbuchung laufender Geschäftsvorfälle an. Dabei handelte es sich um Leistungen, die bis zur Gründung der KGs von der Steuerberatungsgesellschaft direkt an diese Mandanten erbracht worden waren und die anschließend von den KGs mit den Sach- und Personalmitteln der Steuerberatungsgesellschaft erbracht wurden. Alle Mandanten der KGs waren nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wobei die Umsätze der einzelnen KGs jeweils unterhalb der Kleinunternehmergrenze blieben. Teilweise wurden dieselben Mandanten nacheinander von mehreren der KGs betreut, ohne dass sich dadurch an der Leistungsausführung inhaltlich etwas änderte und ohne dass erkennbar war, nach welchen sachlichen Kriterien die Beteiligten entschieden, welche KG vom jeweiligen Mandanten beauftragt wurde. Die Steuerberatungsgesellschaft erhielt nur ihre allgemeine Gewinnbeteiligung, mit der die Nutzungsüberlassung von WG und die Erbringung von Leistungen an die KGs laut den Gesellschaftsverträgen abgegolten war. Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, dass die entsprechenden Umsätze der KGs der Steuerberatungsgesellschaft zuzurechnen seien, da die Gestaltung, nach der Buchführungs- und Lohnabrechnungsleistungen auf die KGs ausgelagert und aufgrund Unterschreitung der Kleinunternehmergrenze nicht der USt und GewSt unterworfen wurden, missbräuchlich sei. Einspruch und Klage blieben erfolglos (s. a. Anmerkung vom 11.12.2018, LEXinform 0653575).

Entscheidungsgründe

Bei der hier vorliegenden missbräuchlichen Gestaltung ist die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Wege der teleologischen Reduktion auf der Grundlage einer unionsrechtskonformen Auslegung zu versagen, sodass den KGs trotz formaler Einhaltung der Umsatzgrenzen die Berufung auf § 19 UStG verwehrt ist.

Die wie eine Steuerbefreiung wirkende Regelung des § 19 UStG beruht auf Art. 281 ff. MwStSystRL und ist dementsprechend unionsrechtskonform auszulegen und anzuwenden. Die Regelung, die eine Ausnahme von den allgemeinen Regelungen der MwStSystRL darstellt, darf nur insoweit angewandt werden, als dies zur Erreichung ihres Ziels erforderlich ist.

Auch wenn § 19 UStG vom allgemeinen Unternehmerbegriff des § 2 UStG ausgeht und es keine typischen Kleinunternehmer gibt, da die Beurteilung ausschließlich von der Umsatzhöhe und nicht von einer bestimmten Rechtsform oder Tätigkeit abhängt, liegt der Regelung doch das Bild einer ›kleinen‹ unternehmerischen Einheit zugrunde, die aufseiten sowohl des Unternehmens als auch der Verwaltung keinen Verwaltungsaufwand rechtfertigt.

So hat der EuGH festgestellt, dass die Gewährung von Steuerfreiheit nur Kleinunternehmer fördern solle, nicht aber solche, die durch Aufsplittung ihrer Tätigkeit auf verschiedene Mitgliedstaaten quasi ›unter dem Deckmantel‹ der jeweils geltenden Kleinunternehmerregelung tätig seien, auch wenn diese Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit den Umfang der Geschäftstätigkeit eines Kleinunternehmens objektiv überschreiten würden (EuGH vom 26.10.2010, C-97/09, BFH/NV 2010, 2380, Rz. 70). Entsprechend soll die Kleinunternehmerregelung nur denjenigen Unternehmen zugutekommen, die auch tatsächlich in geringem Umfang wirtschaftlich tätig sind.

Der Zweck der Vorschrift liegt nicht in der Existenzsicherung des Kleinunternehmers, da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unternehmers keine Rolle spielen. Auch eine Subventionierung von Kleinunternehmern ist nicht beabsichtigt (BFH vom 11.7.2018, XI R 26/17, BFH/NV 2019, 182, LEXinform 0951512, Rz. 53),

Mit der planmäßigen Aufspaltung und künstlichen Verlagerung von Umsätzen auf die KGs mit dem Ziel, so die Kleinunternehmergrenze jeweils nicht zu überschreiten, wird der Vereinfachungszweck des § 19 UStG verfehlt und die Kleinunternehmerregelung missbräuchlich in Anspruch genommen.

Hinsichtlich der Praxis, durch Gründung einer neuen Gesellschaft die Kleinunternehmerregelung anzuwenden, hat der EuGH mit Urteil vom 4.10.2024 (C-171/23, UR 2024, 864) entschieden, dass die MwStSystRL im Licht des Grundsatzes des Verbots der missbräuchlichen Praktiken dahin auszulegen ist, dass, wenn feststeht, dass die Gründung einer Gesellschaft eine missbräuchliche Praxis darstellt, mit der bezweckt wird, weiterhin in den Genuss der Regelung über die Mehrwertsteuerfreigrenze gem. Art. 287 Nr. 19 der MwStSystRL a. F. für eine Tätigkeit zu kommen, die zuvor im Rahmen dieser Regelung von einer anderen Gesellschaft ausgeübt wurde, diese Richtlinie verlangt, dass die so gegründete Gesellschaft diese Regelung nicht in Anspruch nehmen kann, auch wenn es in der nationalen Rechtsordnung keine spezifischen Bestimmungen gibt, in denen das Verbot solch missbräuchlicher Praktiken verankert ist.

Regelungsziel des § 19 Abs. 1 UStG ist die Verwaltungsvereinfachung und nicht die Existenzsicherung des Kleinunternehmers. Deshalb kann nicht unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG eine Nichterhebung von USt für Kleinunternehmer gefordert werden, die von § 19 Abs. 1 UStG nicht erfasst werden, aber für sich eine Existenzgefährdung durch Steuerbelastung behaupten (BFH Beschluss von 11.12.1997, V B 52/97, BFH/NV 1998, 751, LEXinform 0160526).

3 Die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG bis 31.12.2024 und ab 1.1.2025 im Überblick

 

Regelungen bis 31.12.2024

Regelungen ab 1.1.2025

Anwendung:

Ausschließlich für im Inland ansässige Unternehmer

1.

für im Inland ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung im Inland (§ 19 Abs. 1, 2, 3 und 6 UStG; s. u. den Gliederungspunkt 4

2.

für im Inland ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in anderen Mitgliedstaaten (§ 19a UStG; s. u. den Gliederungspunkt 6);

3.

für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerreglung im Inland (§ 19 Abs. 4 und 5 UStG; s. u. den Gliederungspunkt 5).

Definition des Gesamtumsatzes:

§ 19 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 UStG

§ 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 UStG

Umsatzermittlung:

Brutto-Ist-Gesamtumsatz

Netto-Ist-Gesamtumsatz

Besteuerungsform:

Die USt für steuerbare Umsätze wird nicht erhoben

Ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG bewirkter Umsatz ist steuerfrei.

Umsatzgrenze:

Der tatsächliche Gesamtumsatz darf im Vorjahr 22 000 EUR nicht überstiegen haben und darf im laufenden Kj. voraussichtlich 50 000 EUR nicht übersteigen.

Es ist eine Prognose für das laufende Kj. erforderlich, ob die Grenze von 50 000 EUR voraussichtlich nicht überschritten wird.

Der tatsächliche Gesamtumsatz darf im Vorjahr 25 000 EUR nicht überstiegen haben und darf im laufenden Kj. 100 000 EUR nicht übersteigen.

Eine Prognose für das laufende Kj. entfällt.

Hat der tatsächliche Gesamtumsatz im Vorjahr 25 000 EUR nicht überstiegen, ist die Kleinunternehmerreglung im laufenden Kj. anzuwenden. Bis zum Überschreiten des Grenzwerts von 100 000 EUR bleiben die Umsätze nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei.

Beginn der unternehmerischen Tätigkeit:

Maßgeblich für das laufende Kj. ist der voraussichtliche Gesamtumsatz von 22 000 EUR (Prognose).

Der Gesamtumsatz ist in einen Jahresumsatz umzurechnen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 UStG).

Im Folgejahr ist der tatsächliche Gesamtumsatz des Vorjahres in einen Jahresumsatz umzurechnen und darf 22 000 EUR nicht übersteigen.

Maßgeblich für das laufende Kj. ist der tatsächliche Gesamtumsatz von 25 000 EUR. Sobald der Grenzwert überschritten wird, unterliegt der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird und jeder weitere Umsatz der Regelbesteuerung.

Im Folgejahr ist dann die Kleinunternehmerregelung ausgeschlossen.

S. Beispiel 8.

4 Steuerbefreiung i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG für im Inland ansässige Kleinunternehmer ab 1.1.2025

4.1 Maßgebliche Umsatzgrenzen

Ein unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 UStG (Art. 281 ff. MwStSystRL) von einem im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmer bewirkter Umsatz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist steuerfrei, wenn der →Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG

  • im vorangegangenen Kj. 25 000 EUR nicht überschritten hat und

  • im laufenden Kj. 100 000 EUR nicht überschreitet (Abschn. 19.1. Abs. 2 Satz 1 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).

Beachte:

Im Gegensatz zur Altregelung, wonach der Umsatz im laufenden Kj. 50 000 EUR voraussichtlich nicht überschreiten durfte, darf der Umsatz nach der Neuregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG tatsächlich 100 000 EUR nicht überschreiten (s. u. den Gliederungspunkt 4.4.3 ›Umsatzgrenze von 100 000 EUR‹).

4.2 Folgen der Kleinunternehmerregelung

4.2.1 Abführung von Umsatzsteuer

Die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG bezieht sich wie bisher auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG bezeichneten steuerbaren Lieferungen und sonstigen Leistungen (einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben; Abschn. 19.1. Abs. 1 Satz 1 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).

Hinweis:

Die bisherige Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 3 UStG a. F., wonach die USt für Kleinunternehmer in den Fällen des § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Abs. 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 UStG dennoch erhoben wird, ist in der Neufassung von § 19 Abs. 1 UStG nicht mehr enthalten. Da es sich bei der bisherigen Regelung in Satz 3 lediglich um eine Klarstellung handelte, ist mit dem Wegfall der bisherigen Regelung des Satzes 3 keine materiell-rechtliche Änderung eingetreten.

Die folgende Steuer hat der Kleinunternehmer auch nach der Neufassung ab 1.1.2025 abzuführen:

  • die Steuer für die Einfuhr von Gegenständen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG);

  • die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG; s. u. Beispiel 7) sowie

  • die Steuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG (→ Umsatzsteuerlagerregelung).

    Mit Art. 26 Nr. 2 Buchst. a i. V. m. Art. 56 Abs. 10 des JStG 2024 vom 2.12.2024 (BGBl I 2024 Nr. 387) wird ab 1.1.2026 § 4 Nr. 4a UStG sowie die dazugehörige Anlage 1 aufgehoben;

  • die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG (s. Abschn. 13b.1. Abs. 1 Satz 3 UStAE), wenn der Kleinunternehmer Leistungsempfänger einer steuerbaren und stpfl. Leistung i. S. d. § 13b Abs. 1 oder 2 UStG ist.

    Mit Art. 25 Nr. 6 Buchst. a i. V. m. Art. 56 Abs. 7 des JStG 2024 vom 2.12.2024 (BGBl I 2024 Nr. 387) wird ab 1.1.2025 § 13b Abs. 5 Satz 9 UStG neu gefasst. Für Umsätze nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und Nr. 8 Satz 1 UStG schuldet der leistungsempfangene Kleinunternehmer i. S. v. § 19 Abs. 1 und 4 UStG auch ab 1.1.2025 weiterhin die USt und hat die entsprechenden Erklärungspflichten gem. § 18 Abs. 4a UStG zu beachten.

    Aufgrund der systematischen Änderung der Kleinunternehmerregelung – von der Nichterhebung der Steuer zur Ausführung steuerfreier Umsätze – könnten Zweifel bestehen, ob ein Kleinunternehmer künftig weiterhin als Leistungsempfänger die Steuer für Umsätze nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und Nr. 8 Satz 1 UStG schuldet. Denn die konkrete Regelung zur Steuerschuldnerschaft in § 13b Abs. 5 Satz 2 und 5 UStG stellt darauf ab, dass der Unternehmer eigene Ausgangsleistungen erbringt, die denjenigen nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und Nr. 8 Satz 1 UStG ›entsprechen‹. Der Einleitungssatz des § 13b Abs. 2 UStG stellt dabei ausdrücklich auf stpfl. Umsätze ab, sodass fraglich ist, ob ›entsprechende Umsätze‹ nur dann vorliegen und eine Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 5 Satz 2 und 5 UStG nur eintritt, wenn der Leistungsempfänger seinerseits stpfl. Ausgangsumsätze erbringt. Dies wäre ab dem 1.1.2025 bei Kleinunternehmern nicht mehr der Fall, da dann insoweit eine Steuerbefreiung gilt.

    Gleichwohl soll es bei entsprechenden Leistungsbezügen eines Kleinunternehmers auch weiterhin unverändert zu einer Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG kommen. Um dies zweifelsfrei sicherzustellen, wird der bestehende § 13b Abs. 5 Satz 9 UStG, dessen bisheriger Regelungsinhalt nicht mehr erforderlich ist, genutzt, um festzulegen, dass sich die Formulierung der ›entsprechenden Leistungen‹ lediglich auf den tatsächlichen Inhalt der Leistung bezieht und damit die Steuerfreiheit der entsprechenden Ausgangsleistungen eines Kleinunternehmers nicht den Übergang der Steuerschuldnerschaft für dessen Eingangsleistungen verhindert.

    Somit schuldet der Kleinunternehmer auch nach neuer Rechtslage weiterhin die USt als Leistungsempfänger in den genannten Fällen und hat in diesem Zusammenhang die Erklärungspflichten i. S. d. § 18Abs. 4a UStG zu beachten. Im Übrigen können auch Bescheinigungen über die Erbringung dieser entsprechenden Leistungen wie bisher auf Antrag oder von Amts wegen erteilt werden (BT-Drs. 20/13419, 257 i. d. F. des Finanzausschusses).

    Ist dagegen der Kleinunternehmer derjenige, der die Leistung ausführt, wird der Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner, da die Leistung eines Kleinunternehmers nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG steuerfrei ist;

  • die Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG (s. Abschn. 14c.1. Satz 6 Nr. 3 UStAE).

    Weist der Kleinunternehmer ab dem 1.1.2025 für seine steuerfreie Leistung USt gesondert aus, schuldet er diesen Betrag nach § 14c Abs. 1 UStG und nicht mehr nach § 14c Abs. 2 UStG (bisher Abschn. 14c.2. Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStAE; jetzt Abschn. 14c.1. Abs. 2 Satz 1 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025);

  • die Steuer nach § 25b Abs. 2 UStG.

Das gilt auch für die Steuer, die nach § 16 Abs. 5 UStG von der zuständigen Zolldienststelle im Wege der Beförderungseinzelbesteuerung erhoben wird (vgl. Abschn. 19.1. Abs. 1 Satz 4 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).

Weist ein zum gesonderten Steuerausweis nicht berechtigter Kleinunternehmer in einer sog. ›Kleinbetragsrechnung‹ i. S. d. § 33 UStDV (→ Rechnung) das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für eine Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz aus, schuldet er den sich aus einer Aufteilung des in einer Summe angegebenen Rechnungsbetrags in Entgelt und Steuerbetrag ergebenden Steuerbetrag jedenfalls dann gem. § 14c Abs. 1 UStG, wenn die Kleinbetragsrechnung alle in § 33 Satz 1 UStDV genannten Angaben enthält und deshalb vom Leistungsempfänger gem. § 35 Abs. 1 UStDV für Zwecke des Vorsteuerabzugs verwendet werden kann (BFH Urteil vom 25.9.2013, XI R 41/12, BStBl II 2014, 135; Anmerkung vom 5.12.2013, LEXinform 0944395; → Unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis).

4.2.2 Options- und Vorsteuerabzugsverbot sowie weitere Besonderheiten

Die bisher in § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG a. F. enthaltenen Nichtanwendungsregelungen werden in § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG n. F. fortgeführt. Durch die Einführung einer Steuerbefreiung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG n. F. ist der Verweis auf den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 UStG) nicht mehr erforderlich.

Unternehmer, die unter § 19 Abs. 1 UStG fallen,

  • können keine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung ausführen (§ 4 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG; Abschn. 6a.1. Abs. 3 Satz 2 UStAE),

  • können aber Abnehmer einer innergemeinschaftlichen Lieferung sein (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a UStG; Abschn. 6a.1. Abs. 11 UStAE),

  • waren bisher bis zum 31.12.2024 grds. keine Erwerber eines innergemeinschaftlichen Erwerbs (§ 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b UStG; s. a. Abschn. 6a.1. Abs. 16 UStAE; s. u. Beispiel 7).

    Mit Art. 25 Nr. 2 i. V. m. Art. 56 Abs. 7 des JStG 2024 vom 2.12.2024 (BGBl I 2024 Nr. 387) wird ab 1.1.2025 die bisherige Ausnahme für Kleinunternehmer in § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b UStG aufgehoben.

    Kleinunternehmer erbringen ab 1.1.2025 steuerfreie Umsätze, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen (s. § 15 Abs. 3 Satz 2 UStG n. F.). Der Kleinunternehmer fällt aufgrund seiner unechten steuerfreien Umsätze ab 1.1.2025 bezüglich der innergemeinschaftlichen Erwerbe unter die Ausnahmevorschrift des § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG;

  • können nicht nach § 9 UStG auf Steuerbefreiungen verzichten (Abschn. 9.1. Abs. 2 UStAE),

  • können auch Haftungsschuldner gem. § 13c UStG sein (→ Haftung bei Forderungsabtretung; Abschn. 13c.1. Abs. 9 UStAE),

  • dürfen keine Vorsteuer nach § 15 UStG abziehen (§ 15 Abs. 3 Satz 2 UStG n. F.).

    Mit Art. 25 Nr. 8 Buchst. b i. V. m. Art. 56 Abs. 7 des JStG 2024 vom 2.12.2024 (BGBl I 2024 Nr. 387) wird ab 1.1.2025 in § 15 Abs. 3 UStG ein neuer Satz 2 eingefügt. Danach gilt die Rückausnahme des § 15 Abs. 3 Satz 1 UStG u. a. nicht für Umsätze, die auch unter § 19 UStG fallen.

    Leistungsbezüge, die im Zusammenhang mit Ausgangsumsätzen stehen, die nach den Regelungen für Kleinunternehmer umsatzsteuerfrei sind, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Für den Fall, dass für einen Ausgangsumsatz verschiedene Steuerbefreiungsvorschriften in Betracht kommen, geht die Steuerfreiheit nach den Regelungen für Kleinunternehmer systematisch insoweit anderen Steuerbefreiungen vor. Die Rückausnahmen in § 15 Abs. 3 UStG können daher nicht zur Anwendung kommen, was die Neuregelung klarstellt (BT-Drs. 20/12780, 176),

  • müssen eventuell eine →Vorsteuerberichtigung gem. § 15a Abs. 7 UStG a. F. durchführen (Abschn. 15a.9. Abs. 3 und 4 UStAE mit Beispiel; s. u. Beispiel 7).

    Mit Art. 25 Nr. 9 i. V. m. Art. 56 Abs. 7 des JStG 2024 vom 2.12.2024 (BGBl I 2024 Nr. 387) wird ab 1.1.2025 in § 15a Abs. 7 UStG neu gefasst.

    Durch die Neuformulierung von § 19 UStG sind Fälle im Zusammenhang mit einem Wechsel von der bzw. zur Kleinunternehmerschaft nunmehr bereits vom Wortlaut des § 15a Abs. 1 bis 3 UStG erfasst und brauchen in § 15a Abs. 7 UStG nicht nochmals ausdrücklich erwähnt zu werden,

  • erhalten auf Antrag eine USt-IdNr. gem. § 27a Abs. 1 UStG; Abschn. 27a.1. Abs. 1 UStAE), dürfen aber keine USt-IdNr. (§ 14a Abs. 1, 3 und 7 UStG) und keine USt gesondert in einer Rechnung ausweisen (§ 14 UStG; § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG),

  • müssen keine Zusammenfassende Meldung abgeben (§ 18a Abs. 4 UStG; Abschn. 18a.1. Abs. 1 Satz 4 UStAE),

  • unterliegen besonderen Aufzeichnungspflichten (§ 65 UStDV; Abschn. 22.5. Abs. 3 UStAE),

  • sind nicht zur Fiskalvertretung i. S. d. § 22a Abs. 2 i. V. m. § 4 Nr. 9 Buchst. c StBerG befugt (Abschn. 22a.1. Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 UStAE).

4.2.3 Erwerbsbesteuerung

Der Kleinunternehmer unterliegt der Erwerbsbesteuerung, wenn er die Erwerbsschwelle (12 500 EUR) überschreitet oder darauf verzichtet (§§ 1a Abs. 1, 3 und 4 UStG; Abschn. 19.1. Abs. 1 Satz 2 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025; s. u. Beispiel 7). Die Erwerbsteuerpflicht tritt auch beim Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren und neuer Fahrzeuge ein (§ 1a Abs. 5 UStG; Abschn. 1a.1. Abs. 2 Satz 2 und 3 UStAE).

Mit Art. 25 Nr. 2 i. V. m. Art. 56 Abs. 7 des JStG 2024 vom 2.12.2024 (BGBl I 2024 Nr. 387) wird ab 1.1.2025 die bisherige Ausnahme für Kleinunternehmer in § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b UStG aufgehoben.

Kleinunternehmer erbringen ab 1.1.2025 steuerfreie Umsätze, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen (s. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 UStG n. F.). Der Kleinunternehmer fällt aufgrund seiner unechten steuerfreien Umsätze ab 1.1.2025 bezüglich der innergemeinschaftlichen Erwerbe unter die Ausnahmevorschrift des § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG.

Da die Kleinunternehmerreglung des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG lediglich für Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und somit nicht für Umsätze des § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG anzuwenden ist, hat der Kleinunternehmer die Steuer u. a. auf den innergemeinschaftlichen Erwerb abzuführen (Abschn. 19.1. Abs. 1 Satz 2 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025; s. u. Beispiel 7).

4.2.4 Lieferung eines neuen Fahrzeugs durch einen Kleinunternehmer

Liefert ein Kleinunternehmer ein neues Fahrzeug an einen Abnehmer in einem anderen EU-Staat, gelten für ihn auch die Vorschriften über die innergemeinschaftlichen Lieferungen. Der Abnehmer ist hierbei in jedem Falle erwerbsteuerpflichtig. Aus diesem Grunde kann der Kleinunternehmer für diese Lieferung ausnahmsweise den Vorsteuerabzug geltend machen (§ 19 Abs. 6 i. V. m. § 15 Abs. 4a UStG).

4.3 Pflichten des Kleinunternehmers

4.3.1 Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen

In § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG sind bestimmte Vorschriften genannt, die für den Kleinunternehmer keine Anwendung finden. Außer den dort genannten Verpflichtungen hat der Kleinunternehmer aber weitere im UStG genannten Verpflichtungen zu erfüllen.

So ist er u. a. verpflichtet, für Besteuerungszeiträume, die vor dem 1.1.2024 enden, nach § 18 Abs. 3 UStG eine USt-Jahreserklärung abzugeben (s. BFH vom 24.7.2013, XI R 14/11, BStBl II 2014, 210, Rz. 34).

Durch Art. 23 Nr. 4 Buchst. c des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.3.2024 (BGBl I 2024, Nr. 108) wird die Verpflichtung zur Abgabe von USt-Voranmeldungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG sowie die Verpflichtung zur Abgabe der USt-Jahreserklärung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG aufgehoben. Nach § 27 Abs. 39 UStG ist die Regelung erstmals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 enden.

Dies betrifft jedoch nicht die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG. In den dort genannten Fällen haben Kleinunternehmer dem FA weiterhin USt-Voranmeldungen und USt-Erklärungen für das Kj. zu übermitteln. Auch bleibt die Erklärungspflicht in dem Fall bestehen, in dem der Kleinunternehmer vom FA zur Abgabe aufgefordert wird (vgl. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO).

4.3.2 Ausstellungen von Rechnungen

4.3.2.1 Rechnung als ›sonstige‹ Rechnung

Unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 UStG ist auch der Kleinunternehmer zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet (→ Rechnung). Unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG ist die Rechnung als elektronische Rechnung auszustellen (→ E-Rechnung).

Mit Art. 29 Nr. 5 i. V. m. Art. 56 Abs. 7 des JStG 2024 vom 2.12.2024 (BGBl I 2024 Nr. 387) wird ab 1.1.2025 nach § 34 UStDV § 34a UStDV neu eingefügt. Nach § 34a Satz 3 UStDV kann die Rechnung von Kleinunternehmern abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG immer als sonstige Rechnung i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 4 UStG übermittelt werden (Abschn. 14.7a. Abs. 3 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025; s. → E-Rechnung).

4.3.2.2 Rechnungsangaben

Abweichend von § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 10 UStG sind die Mindestangaben der Rechnungen von Kleinunternehmern in § 34a Satz 1 Nr. 1 bis 6 UStDV aufgeführt (s. a. Abschn. 14.7a. UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).

Eine Rechnung über Umsätze, die nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei sind, muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers (entspricht § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG),

  2. die dem leistenden Unternehmer vom FA erteilte Steuernummer oder die ihm vom BZSt erteilte USt-IdNr. oder Kleinunternehmer-IdNr. (s. § 19 Abs. 4 Nr. 2 bzw. § 19a Abs. 1 Satz 2 UStG; entspricht § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG),

  3. das Ausstellungsdatum (entspricht § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG),

    Die in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG geforderte Rechnungsnummer ist nicht erforderlich.

  4. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung (entspricht § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG),

    Der in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG geforderte Zeitpunkt der Leistung ist nicht erforderlich.

  5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe mit einem Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 19 UStG; entspricht § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 UStG),

    Der in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 UStG geforderte Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG ist nicht erforderlich (s. u. ›Beachte‹).

  6. in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gem. § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG die Angabe ›Gutschrift‹ (entspricht § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG).

Beachte:

Kleinunternehmer sind nicht verpflichtet, bei einer Leistung an eine Privatperson im Zusammenhang mit einem Grundstück (§ 14b Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG) eine Rechnung auszustellen. Diese Rechnungslegungspflicht gilt nur für stpfl. Werklieferungen oder sonstige Leistungen und nicht für steuerfreie Leistungen der Kleinunternehmer. Daher ist auch der in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 UStG geforderte Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG nicht erforderlich.

4.4 Besonderheiten bei der Ermittlung der Umsatzgrenzen

4.4.1 Netto-Ist-Gesamtumsatz

Bei der Ermittlung der in § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG bezeichneten Grenzen von 25 000 EUR und 100 000 EUR ist jeweils von dem →Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 2 UStG auszugehen (Nettoumsatz). Der Gesamtumsatz ist stets nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen (§ 19 Abs. 2 Satz 1 UStG; Abschn. 19.2. Abs. 1 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025; → Istversteuerung). Der Umsatz i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG ist also ein Netto-Ist-Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von WG des AV (§ 19 Abs. 2 Satz 2 UStG; Abschn. 19.2. Abs. 4 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025). Das gilt auch dann, wenn im vorangegangenen Jahr § 19 Abs. 1 UStG keine Anwendung gefunden hatte und die Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuert worden waren (Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 19 UStG Rz. 40). Bei der Wertabgabe eines Gegenstands für nicht unternehmerische Zwecke ist der nach § 10 Abs. 4 UStG maßgebende Wert anzusetzen.

Zur Berücksichtigung durchlaufender Posten bei der Ermittlung des maßgeblichen Umsatzes des Vorjahres hat der FG Hamburg mit Urteil vom 10.8.2018 (2 K 82/18, LEXinform 5021516) entschieden, dass bei der Ermittlung des maßgeblichen Umsatzes des Vorjahres gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nur durchlaufende Posten unberücksichtigt bleiben dürfen, die die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG erfüllen (Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt). Lediglich wirtschaftlich durchlaufende Posten, d. h. die Verauslagung im eigenen Namen und Weiterberechnung an den Kunden ohne Aufschlag, können nicht vom Entgelt abgezogen werden.

Das BMF nimmt mit Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 16.6.2009 (BStBl I 2009, 755) Stellung zur Ermittlung des Gesamtumsatzes nach § 19 UStG in Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG und der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG. Danach gilt zur Anwendung des Abschn. 19.2. Abs. 2 Satz 4 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025 für die Ermittlung des Gesamtumsatzes i. S. d. § 19 UStG in Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG und der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG Folgendes: Bei Anwendung dieser Sonderregelungen ist für die Ermittlung des Gesamtumsatzes i. S. d. § 19 Abs. 2 UStG auf die vereinnahmten Entgelte und nicht auf den Differenzbetrag gem. § 25 Abs. 3 UStG bzw. § 25a Abs. 3 UStG abzustellen (s. a. Abschn. 19.2. Abs. 2 Satz 5 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).

Hinweis:

Aufgrund des Vorlagebeschlusses des BFH vom 7.2.2018 (XI R 7/16, BFH/NV 2018, 913) hat der EuGH mit Urteil vom 29.7.2019 (C-388/18, LEXinform 0651606) entschieden, dass sich der Umsatz des Stpfl. schon nach dem Wortlaut des Art. 288 Abs. 1 Nr. 1 MwStSystRL aus dem Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der besteuerten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen zusammensetzt, wobei sich das Wort ›besteuert‹ aber nicht auf das Wort ›Betrag‹, sondern auf ›Lieferungen‹ oder ›Leistungen‹ bezieht. Deshalb impliziert eine wörtliche Auslegung von Art. 288 Abs. 1 Nr. 1 MwStSystRL, dass der Gesamtbetrag der von den stpfl. Wiederverkäufern ausgeführten Lieferungen und nicht deren Handelsspanne den Umsatz darstellt, der für die Anwendbarkeit der Sonderregelung für Kleinunternehmen zugrunde zu legen ist (EuGH C-388/18, Rz. 35).

Der EuGH hat somit die Verwaltungsregelung in Abschn. 19.2. Abs. 2 Satz 5 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025 bestätigt; die Regelung ist unionsrechtskonform (s. a. die Nachfolgeentscheidung des BFH vom 23.10.2019, XI R 17/19, BFH/NV 2020, 476, LEXinform 0952404).

Zur Ermittlung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer hat der BFH mit Urteil vom 26.9.2019 (V R 27/19, BFH/NV 2020, 67, LEXinform 0952401) Stellung genommen (s. a. Kurzbeitrag vom 3.12.2019, LEXinform 0653692). Danach sind Lieferungen in die Bemessung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 4 Nr. 28 UStG nicht einzubeziehen, wenn der Unternehmer Gegenstände liefert, für die er den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG nicht in Anspruch nehmen konnte. Zur weiteren Erläuterung des Urteils s. → Gesamtumsatz.

Für weitere Erläuterungen und Beispiele zur Ermittlung des Gesamtumsatzes s. → Gesamtumsatz.

Beispiel 1:

Unternehmer U stellt dem Leistungsempfänger L im Dezember 26 eine Rechnung über eine Leistung i. H. v. 2 000 EUR aus. L zahlt die Rechnung durch Überweisung

  1. am 28.12.26 bzw.

  2. am 06.01.27.

Der Gesamtumsatz des U im Jahr 26 beträgt ohne diese Leistung an L 24 500 EUR.

Lösung 1:

Da der Gesamtumsatz immer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen ist, sind alle Umsätze zu berücksichtigen, für die der Unternehmer das Entgelt in dem jeweiligen Jahr erhalten hat. Es kommt nicht darauf an, wann der Unternehmer die Leistung ausgeführt hat und wann er die Rechnung ausgestellt hat (s. a. →Gesamtumsatz Beispiel 1).

Im Fall a) gehören die 2 000 EUR zum Umsatz des Jahres 26, der Gesamtumsatz des Jahres 26 beträgt 26 500 EUR. Im laufenden Kj. 26 ist die Kleinunternehmerreglung weiterhin zulässig, da der obere Grenzwert von 100 000 EUR im laufenden Kj. nicht überschritten wird. Die Kleinunternehmerregelung kann im Jahr 27 nicht angewendet werden, da der Grenzwert von 25 000 EUR im Vorjahr überschritten wurde.

Im Fall b) gehören die 2 000 EUR zum Umsatz des Jahres 27, der Gesamtumsatz im Jahr 26 beträgt 24 500 EUR. Die Kleinunternehmerregelung kann im Jahr 27 angewendet werden.

4.4.2 Vorjahresgrenze von 25 000 EUR

Hat der Gesamtumsatz im Vorjahr die Grenze von 25 000 EUR überschritten, sind die Umsätze des Unternehmers im laufenden Kj. auch dann nicht nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im laufenden Kj. die Grenze von 25 000 EUR nicht überschreiten wird (Abschn. 19.1. Abs. 2 Satz 2 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025). Bei der Ermittlung, ob der Unternehmer die Umsatzgrenze i. H. v. 25 000 EUR im Vorjahr überschritten hat, sind stets die tatsächlich vereinnahmten Nettoentgelte zugrunde zu legen.

Nach der Vfg. der OFD Magdeburg vom 30.11.2012 (S 7360 – 4 – St 244, UR 2013, 284, LEXinform 5234456) stellen weder eine geringfügige Überschreitung der Umsatzgrenze noch ein verspätetes Feststellen der Überschreitung durch den Stpfl. oder dessen Berater sachliche Billigkeitsgründe dar.

Umfang und Umstände des Überschreitens der Umsatzgrenze sind für die Folgen ohne Bedeutung und für die Frage einer sachlichen Unbilligkeit unerheblich.

Nach einem Beschluss des FG Sachsen-Anhalt vom 26.7.2016 (4 V 1379/15, LEXinform 5019301) ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Umsatzgrenze von jetzt maximal 25 000 EUR als Voraussetzung für die Kleinunternehmerregelung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG) starr ist, dass auch ein geringfügiges Überschreiten die Anwendung des § 19 UStG ausschließt und dass Umfang und Umstände des Überschreitens sowie ein Verschulden insoweit ohne Bedeutung sind. Die Kleinunternehmerregelung ist daher nicht anwendbar, wenn sich aufgrund einer Außenprüfung nachträglich ergibt, dass die Höhe des Vorjahresumsatzes die Umsatzgrenze von jetzt 25 000 EUR geringfügig überschritten hat.

Beispiel 2:

Unternehmer X ist seit Gründung seines Unternehmens Kleinunternehmer. Erst im Kj. 26, bei Erstellung seiner Steuererklärung für den VZ 24, stellt er fest, dass er im Kj. 24 Netto-Umsätze i. H. v. 25 580 EUR erzielt hat. Für 25 ermittelt er einen Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 2 UStG i. H. v. 23 000 EUR.

Lösung 2:

X hat ab dem 1.1.25 seine Umsätze nach den allgemeinen Grundlagen des UStG der Regelbesteuerung zu unterwerfen und die USt an das FA abzuführen.

Die USt ist selbst dann zu erheben, wenn als Billigkeitsgrund vorgetragen wird, dass nur eine einmalige oder geringfügige Überschreitung der Grenzen des § 19 Abs. 2 UStG erfolgte.

Nach Abschn. 19.1. Abs. 2 Satz 2 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025 ist die USt bei Überschreiten der Umsatzgrenze im Vorjahr auch zu erheben, wenn die Umsatzgrenze im laufenden Jahr nicht überschritten ist. X hat für 25 USt i. H. v. 4 370 EUR (23 000 EUR × 19 %) zu zahlen, sofern keine abziehbaren Vorsteuerbeträge erklärt werden.

Für das Kj. 26 kann die Kleinunternehmerregelung erneut in Anspruch genommen werden, da das Überschreiten der Grenzen und die darauf folgende Anwendung der Regelbesteuerung nicht als Option i. S. d. § 19 Abs. 3 UStG anzusehen ist.

Hat der Gesamtumsatz im Vorjahr die Grenze von 25 000 EUR nicht überschritten, sind die Umsätze des Kleinunternehmers im laufenden Kj. von der Steuer befreit, solange die Grenze von 100 000 EUR nicht überschritten wird. Bereits der Umsatz, mit dem diese Grenze überschritten wird, ist nicht mehr nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei (Abschn. 19.1. Abs. 2 Satz 3 und 4 des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).

4.4.3 Umsatzgrenze von 100 000 EUR

Die bisher zu Jahresbeginn verlangte Prognose findet in der Neufassung des § 19 UStG ab 1.1.2025 keine Anwendung mehr. Soweit der Gesamtumsatz im laufenden Kj. den oberen inländischen Grenzwert von 100 000 EUR überschreitet, kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind steuerfrei (Abschn. 19.1. Abs. 2 Satz 3 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).

Beispiel 3:

Unternehmer A hat im Vorjahr einen Gesamtumsatz i. H. v. 20 000 EUR erzielt. Im laufenden Kj. hat er bislang einen Gesamtumsatz i. H. v. 80 000 EUR erzielt. Er kann einen neuen Kunden gewinnen, der einen Gegenstand für 40 000 EUR bestellt und sofort bezahlt.

Lösung 3:

S. das Beispiel zu Abschn. 19.1. Abs. 2 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025.

Mit Vereinnahmung des Entgelts für diesen Umsatz überschreitet A im laufenden Kj. die Grenze von 100 000 EUR. Bereits dieser Umsatz ist nicht mehr nach § 19 Abs. 1 UStG steuerbefreit und unterliegt in voller Höhe der Regelbesteuerung. A hat die entsprechenden Folgen, z. B. bei der Rechnungsstellung, Beurteilung des Vorsteuerabzugs und Abgabe von Voranmeldungen, zu beachten.

4.4.4 Besonderheit bei Erbfolge

Geht ein Unternehmen im Wege der Erbfolge auf den Unternehmer über, sind ab dem Zeitpunkt der Fortführung der Tätigkeit des Rechtsvorgängers die Grundsätze des einheitlichen Unternehmens zu beachten. Daher gelten die Grenzen des § 19 Abs. 1 UStG für das einheitliche Unternehmen. Der Unternehmer kann in diesen Fällen die Besteuerung für das laufende Kj. nicht so fortführen, wie sie für den jeweiligen Teil des Unternehmens ohne Berücksichtigung der Gesamtumsatzverhältnisse anzuwenden wäre (Abschn. 19.1. Abs. 5 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).

Wichtig:

Nach der bisherigen Regelung in Abschn. 19.1. Abs. 5 UStAE a. F. gab es noch die folgende Vereinfachungsregelung zur Vermeidung unbilliger Härten:

Geht ein Unternehmen im Wege der Erbfolge auf den Unternehmer über, so kann der Unternehmer die Besteuerung für das laufende Kj. so fortführen, wie sie für den jeweiligen Teil des Unternehmens ohne Berücksichtigung der Gesamtumsatzverhältnisse anzuwenden wäre. Hat z. B. der Unternehmer für sein bisheriges Unternehmen die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften angewendet, der Rechtsvorgänger aber für den anderen Unternehmensteil aufgrund der dafür bestehenden Verhältnisse von § 19 Abs. 1 UStG Gebrauch gemacht, so kann der Unternehmer diese beiden Besteuerungsformen bis zum Ablauf des Kj. fortführen, in dem die Erbfolge eingetreten ist. Dem Unternehmer bleibt es allerdings überlassen, für das ganze Unternehmen einheitlich die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften anzuwenden (Abschn. 19.1. Abs. 5 UStAE a. F.).

4.4.5 Beginn der unternehmerischen Tätigkeit im laufenden Jahr

4.4.5.1 Umsatz im Gründungsjahr

Anders als nach der bisherigen Regelung ist der Umsatz im Gründungsjahr nicht mehr zu schätzen (bisher maximal geschätzte Höhe bis 22 000 EUR).

Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf, ist § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG n. F. mit der Maßgabe anzuwenden, dass der →Gesamtumsatz im laufenden Kj. den Betrag von 25 000 EUR nicht überschreitet. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung (Abs. 19.1. Abs. 3 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025). Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind steuerfrei (s. u. Beispiel 8).

Beachte:

Da bei Unternehmensgründungen keine Hochrechnung auf einen Jahresgesamtumsatz vorzunehmen ist, sind die ›Neugründer‹ grds. bei der Gründung Kleinunternehmer, bis der Umsatzgrenze von 25 000 EUR erreicht ist. Die Steuerbefreiung des § 19 Abs. 1 UStG ist der gesetzliche Regelfall, auf den aber nach § 19 Abs. 3 UStG verzichtet werden kann (s. u. den Gliederungspunkt 4.5 ›Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG‹).

Wird der Grenzwert von 25 000 EUR im laufenden Kj. (Jahr der Unternehmensgründung) überschritten, kommt im Folgejahr eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nicht in Betracht.

Wird der untere Grenzwert von 25 000 EUR im Kj. der Unternehmensgründung (Vorjahr) nicht überschritten, ist im laufenden Kj. (Folgejahr) die Anwendung der Kleinunternehmerregelung weiterhin anzuwenden.

Soweit der Gesamtumsatz im laufenden Kj. den oberen inländischen Grenzwert von 100 000 EUR überschreitet, kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht.

Mit Urteil vom 21.4.2021 (XI R 12/19, BFH/NV 2021, 1618, LEXinform 0952486) bestätigt der BFH die Berücksichtigung der Umsatzgrenze für das vorangegangene Kj. i. H. v. 22 000 EUR beim unterjährigen Beginn der unternehmerischen Tätigkeit (ab 1.1.2025: 25 000 EUR). Der Grenzwert des § 19 Abs. 1 UStG für das Folgejahr (50 000 EUR; ab 1.1.2025: 100 000 EUR) spielt keine Rolle (s. FG München vom 27.2.2024, 5 K 1794/22, LEXinform 5026018; s. u. Beispiel 7).

Beispiel 4:

1.3.2023

Beginn der unternehmerischen Tätigkeit. Voraussichtlicher Umsatz i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG zzgl. USt zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit

12 500 EUR

 

tatsächlicher Umsatz zzgl. USt

19 200 EUR

Lösung für Kj. 2023:

Zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit im laufenden Kj. war allein auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Kj. abzustellen. Es kam hierbei auf die Grenze von 22 000 EUR an. Der voraussichtliche Gesamtumsatz des Erstjahres war dabei in einen voraussichtlichen Jahresgesamtumsatz entsprechend § 19 Abs. 3 Satz 3 und 4 UStG a. F. umzurechnen. Der voraussichtliche Jahresgesamtumsatz betrug somit: 12 500 EUR : 10 × 12 = 15 000 EUR.

Der Unternehmer fiel zu Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit unter § 19 Abs. 1 UStG a. F., da der voraussichtliche Jahresgesamtumsatz zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit kleiner war als 22 000 EUR.

Beispiel 4 (Fortsetzung):

Kj. 2024

voraussichtlicher Umsatz i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG a. F. zzgl. USt

18 000 EUR

 

tatsächlicher Umsatz

 

 

vereinnahmte Bruttobeträge 15 966,39 EUR zzgl. 19 % USt i. H. v. 3 033,61 EUR

19 000 EUR

 

zusätzlich eine Warenentnahme i. S. d. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG, Bemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG

1 000 EUR

Lösung für Kj. 2024:

Nach § 19 Abs. 3 Satz 2 UStG a. F. war der tatsächliche Gesamtumsatz des Vorjahres in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen: 19 200 EUR : 10 × 12 = 23 040 EUR.

Der Unternehmer fiel im Kj. 2024 nicht unter § 19 Abs. 1 UStG a. F., da der tatsächliche Gesamtumsatz im Kj. 2023 23 040 EUR betrug und somit 22 000 EUR übersteigt.

Beispiel 4 (Fortsetzung):

Kj. 2025

voraussichtlicher Umsatz zzgl. USt

25 000,00 EUR

 

tatsächlicher Umsatz zzgl. USt

24 000,00 EUR

Lösung für Kj. 2025:

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG n. F. darf der Netto-Ist-Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 2 UStG (→ Gesamtumsatz) im vorangegangenen Kj. 25 000 EUR nicht überschritten haben.

 

vereinnahmte Nettobeträge

15 966,39 EUR

zzgl. unentgeltliche Wertabgabe

1 000,00 EUR

Der Vorjahresumsatz im Kj. 2024 betrug

16 966,39 EUR

Der Vorjahresumsatz im Kj. 2024 war somit kleiner als 25 000 EUR. Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG im laufenden Kj. 2025 ist nicht mehr der voraussichtliche Gesamtumsatz zu Beginn der Kj. maßgebend. Die Kleinunternehmerregelung im laufenden Kj. 2025 ist anzuwenden, solange der Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 2 UStG den Grenzwert von 100 000 EUR nicht überscheitet. Bis zum Überschreiten des Grenzwerts bleiben die Umsätze nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, und jeder weitere Umsatz unterliegen dann nicht mehr der Steuerbefreiung des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG.

Beispiel 5:

Der Stpfl. beginnt im Kj. 2024 eine Tätigkeit als selbstständiger Rundfunkgebührenermittler. Zur Vorbereitung auf die künftige Tätigkeit nimmt er im Juli 2024 an einer Schulungsmaßnahme seines Auftraggebers teil. Am 8.8.2024 wird ihm sein eigenes Tätigkeitsfeld zugewiesen.

Der Stpfl. erhält in den Monaten August bis Dezember 2024 Vergütungen i. H. v. 9 177 EUR. Der voraussichtliche Bruttoumsatz im Kj. 2025 beträgt unter 50 000 EUR. Im Jahr 2025 erzielt er tatsächliche Bruttoumsätze i. H. v. 56 541 EUR.

Lösung 5:

Nach dem BFH-Urteil vom 17.9.1998 (V R 28/98, BStBl II 1999, 146) gelten folgende Grundsätze:

Sind dem Stpfl. im Zusammenhang mit der Schulung Aufwendungen erwachsen, durch die er den Tatbestand des § 15 UStG erfüllt hat, dann beginnt die unternehmerische Tätigkeit bereits im Juli 2024. Voraussetzung dafür ist allerdings noch, dass die Schulung unmittelbar auf den Beruf des selbstständigen Rundfunkgebührenermittlers vorbereitet hat und nicht etwa auch der Ausbildung unselbstständiger Angestellter gedient hat.

Beginn der unternehmerischen Tätigkeit im Juli 2024:

Umrechnung des tatsächlichen Gesamtumsatzes 2024 in einen Jahresgesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 Satz 3 UStG a. F.: 9 177 EUR : 6 Monate × 12 Monate = 18 354 EUR. Da der Jahresumsatz im Kj. 2024 22 000 EUR nicht übersteigt, ist die USt im Kj. 2025 nicht zu erheben.

Nach der Neufassung des § 19 UStG durch das JStG 2024 ist im Kj. 2025 die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG n. F. anzuwenden, da der Netto-Ist-Vorjahresgesamtumsatz den Grenzwert von 25 000 EUR nicht überstiegen hat. Solange im laufenden Kj. 2025 der Grenzwert von 100 000 EUR nicht überschritten wird, sind die Umsätze nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG steuerfrei.

Würde die unternehmerische Tätigkeit erst im August 2024 beginnen, ergäbe sich folgende Umrechnung:

9 177 EUR : 5 Monate × 12 Monate = 22 025 EUR. Da der Jahresumsatz im Kj. 2024 22 000 EUR übersteigen würde, wäre nach der bisherigen Fassung des § 19 Abs. 1 UStG bis 31.12.2024 die USt im Kj. 2025 zu erheben. Das FA hat diese Berechnung zugrunde gelegt.

Nach der Neufassung des § 19 UStG durch das JStG 2024 ist im Kj. 2025 die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG n. F. anzuwenden, da der Netto-Ist-Vorjahresgesamtumsatz i. H.v 9 177 EUR (eventuell abzgl. USt) den Grenzwert von 25 000 EUR nicht überstiegen hat. Solange im laufenden Kj. 2025 der Grenzwert von 100 000 EUR nicht überschritten wird, sind die Umsätze nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG steuerfrei.

Der BFH bestätigt mit Urteil vom 18.11.1999 (V R 22/99, BStBl II 2000, 241) die o. g. Entscheidung vom 17.9.1998. Eine unternehmerische Tätigkeit kann schon beginnen, wer nach der Aufforderung eines späteren Auftraggebers ein Angebot für eine Lieferung oder sonstige Leistung gegen Entgelt abgibt. Deshalb kann die Erarbeitung einer Aufgabenstellung für ein Forschungsprojekt eine unternehmerische Tätigkeit sein, wenn sie durch die über den Forschungsauftrag entscheidende Behörde veranlasst wird und die Grundlage für die folgende Forschungstätigkeit gegen Entgelt ist. Der Unternehmerbegriff in § 15 UStG und § 19 UStG ist einheitlich auszulegen. Demzufolge kommt es für die Bestimmung des Erstjahres i. S. d. § 19 UStG nicht auf die Ausführung tatsächlicher Umsätze an (s. a. FG Münster vom 25.2.2020, 15 K 61/17, EFG 2020, 689, LEXinform 5022897, rkr.).

4.4.5.2 Fehlender Umsatz im Gründungsjahr

Zu der Frage, welche Umsatzgrenzen maßgebend sind, wenn ein Unternehmen im Gründungsjahr (= Beginn des Unternehmens) keine steuerbaren Umsätze ausführt, hat das FG München mit rkr. Urteil vom 9.7.2003 (3 K 4787/01, EFG 2003, 1580, LEXinform 0815864) die Auffassung vertreten, dass die Anwendung der Kleinunternehmerregelung in dem der Unternehmensgründung folgenden Kj. zulässig ist, wenn der Umsatz in diesem Jahr voraussichtlich 50 000 EUR nicht übersteigt.

Nach der Neufassung des § 19 Abs. 1 UStG ab dem Kj. 2025 ist die Anwendung der Kleinunternehmerreglung im folgenden Jahr so lange möglich, bis der Grenzwert von 100 000 EUR überschritten wird (Abschn. 19.1. Abs. 2 Satz 3 und 4 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).

Nach Erörterung auf Bundesebene haben die Umsatzsteuer-Referatsleiter den Beschluss gefasst, das Urteil des FG München über den dort entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden (OFD Frankfurt vom 21.4.2010, S 7361 A – 2 – St 16, UR 2011, 158, LEXinform 5232749, Tz. 1.3; → Gesamtumsatz).

Beispiel 6:

Mehrere Vereine schließen sich im Jahr 2025 zu einer GbR zusammen, um die Kirmes des Jahres 2026 zu veranstalten. Im Jahr 2025 werden ausschließlich Vorbereitungshandlungen vorgenommen, Umsätze werden erst während der Veranstaltung der Kirmes im Jahr 2026 erzielt.

Lösung 6:

Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Jahr 2026 ist der Grenzwert von 100 000 EUR maßgebend.

Das Thüringer FG schließt sich mit Urteil vom 11.1.2017 (3 K 758/13, EFG 2017, 525, LEXinform 5020106, rkr.) der o. g. Rechtsprechung des FG München vom 9.7.2003 sowie der Auffassung der OFD Frankfurt vom 21.4.2010 an. Verhandelt ein leitender Angestellter bereits vor dem Eintritt in den Ruhestand im laufenden Jahr mehrfach über eine anschließende selbstständige Beratertätigkeit für seinen bisherigen ArbG, die mit Beginn des Folgejahres aufgenommen werden soll und auch tatsächlich aufgenommen wird, so ist er auch ohne eine Erzielung von Einnahmen aus der Beratertätigkeit aufgrund der Vorbereitungshandlungen bereits im laufenden Jahr Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG. Er kann daher die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG in Anspruch nehmen, wenn sein Umsatz im laufenden Jahr 0 EUR beträgt, und damit unter dem Betrag von 22 000 EUR (ab 1.1.2025: 25 000 EUR) liegt und wenn der Umsatz im Folgejahr über 22 000 EUR (ab 1.1.2025: 25 000 EUR), aber unter 50 000 EUR (ab 1.1.2025: 100 000 EUR) liegt. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer gegenüber dem FA weder in seiner Einkommensteuererklärung für das laufende Jahr noch in dem steuerlichen Erfassungsbogen eine unternehmerische Tätigkeit bereits im laufenden Jahr angezeigt hat.

4.4.5.3 Verpachtung landwirtschaftlicher Betriebe

Ein Unternehmer, der seinen landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet und dessen unternehmerische Betätigung im Bereich der Landwirtschaft sich in dieser Verpachtung erschöpft, betreibt mit der Verpachtung keinen landwirtschaftlichen Betrieb i. S. d. § 24 UStG; die Durchschnittssatzbesteuerung kann nicht angewendet werden (Abschn. 24.3. Abs. 7 und 8 UStAE). Die vor der Verpachtung erzielten Umsätze, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG fallen, werden bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes für Zwecke des § 19 Abs. 1 UStG aus Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt. Für die Ermittlung des Gesamtumsatzes für Zwecke der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG sind demnach für den Bereich der Landwirtschaft ausschließlich die Verpachtungsumsätze maßgeblich. Diese Vereinfachungsregelung gilt nicht für die Ermittlung des Jahresumsatzes im Gemeinschaftsgebiet nach § 19a UStG (Abschn. 19.1. Abs. 4 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).

Soweit die Pacht auf überlassene Grundstücke einschließlich aufstehender Gebäude entfällt, sind die Pachteinnahmen grds. steuerfrei (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG). Wird im Rahmen der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs lebendes und totes Inventar mitverpachtet, ist die Verpachtung des Inventars grds. umsatzsteuerpflichtig. Übersteigt der nach § 19 Abs. 1 UStG maßgebende Umsatz (einschließlich der stpfl. Umsätze aus der Verpachtung) nicht den Betrag von jährlich 25 000 EUR bzw. wird im laufenden Kj. der Betrag von 100 000 EUR nicht überschritten, kann die Kleinunternehmerregelung angewendet werden.

Hinweis:

Nach dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH mit Beschluss vom 26.5.2021 (V R 22/20, LEXinform 4235421) hat der EuGH mit Urteil vom 4.5.2023 (C-516/21, LEXinform 0953854) zur Vermietung von Grundstücken und Betriebsvorrichtungen entschieden, dass einheitliche wirtschaftliche Vorgänge auch einheitlich zu behandeln sind.

In der Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil C-516/21 hat der BFH mit Beschluss vom 17.8.2023 (V R 7/23, DStR 2023, 2005, LEXinform 0954641) die Entscheidung des EuGH bestätigt. Danach ist § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht auf die Verpachtung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c MwStSystRL) anzuwenden, wenn es sich hierbei um eine Nebenleistung zur Verpachtung eines Gebäudes als Hauptleistung handelt, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen Vertrags nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei ist, sodass eine einheitliche Leistung vorliegt (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil C-516/21 und Aufgabe des BFH-Urteils vom 28.5.1998, V R 19/96, BStBl II 2010, 307 – Änderung der Rspr.; → Grundstücksvermietung).

4.4.6 Umsätze der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Zu dem maßgeblichen Umsatz i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG gehören nach § 19 Abs. 2 Satz 2 UStG nicht die darin enthaltenen Umsätze von WG des AV. Das gilt sowohl bei einer Veräußerung als auch bei einer Entnahme i. S. d. § 3 Abs. 1b UStG. Die Kürzung bezweckt, unregelmäßige Einzelumsätze, die die Umsatzstärke eines Unternehmens verfälschen könnten, auszusondern. Ob ein WG des AV vorliegt, ist nach den für das Einkommensteuerrecht maßgebenden Grundsätzen zu beurteilen. Umsätze von WG des AV, die einkommensteuerrechtlich nicht zu einem BV gehören, fallen auch unter die Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 UStG, d. h., diese Umsätze gehören nicht zum maßgeblichen Umsatz i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG. Dies trifft z. B. bei der Veräußerung von Einrichtungsgegenständen durch einen nichtgewerblichen Vermieter von Ferienwohnungen zu (Abschn. 19.2. Abs. 4 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).

4.4.7 Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung

Zur Berücksichtigung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG nimmt das BMF mit Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 28.3.2012 (BStBl I 2012, 481) Stellung. Ein Kleinunternehmer kann keinen Vorsteuerabzug beanspruchen.

Hinweis:

Erbringt ein Kleinunternehmer ab dem 1.1.2025 steuerfreie Leistungen nach § 19 Abs. 1 UStG, ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen.

Daher führt die private Nutzung eines unternehmerischen Gegenstands auch nicht zu einer unentgeltlichen Wertabgabe. Folglich kann die Verwendung eines unternehmerischen Gegenstands nicht zu einer Erhöhung des Umsatzes führen, sodass die für die Kleinunternehmerregelung maßgeblichen Umsatzgrenzen (22 000 EUR bzw. 50 000 EUR; ab 1.1.2025: 25 000 EUR bzw. 100 000 EUR) durch die private Nutzung nicht überschritten werden (s. a. Anmerkung vom 17.5.2012, LEXinform 0941671).

Sofern der Kleinunternehmer einen solchen teilunternehmerisch verwendeten Gegenstand in einem Besteuerungszeitraum erworben hat, in dem die Voraussetzungen des § 19 UStG noch nicht vorlagen bzw. er auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichtet und den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, liegt im Geltungsbereich des § 19 Abs. 1 UStG eine Änderung der Verhältnisse vor (§ 15a Abs. 7 UStG), die im Berichtigungszeitraum unter Berücksichtigung des § 44 UStDV zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG führt. Auch in diesem Fall ist die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG bei der Berechnung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht zu berücksichtigen.

Hinweis:

Mit Art. 25 Nr. 9 i. V. m. Art. 56 Abs. 7 des JStG 2024 vom 2.12.2024 (BGBl I 2024 Nr. 387) wird ab 1.1.2025 in § 15a Abs. 7 UStG der Verweis auf die Vorsteuerberichtigung eines Kleinunternehmers aufgrund des Wechsels von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung oder umgekehrt aufgehoben. Die als Steuerbefreiung ausgestaltete Kleinunternehmerreglung wird ab 1.1.2025 von den Vorschriften des § 15a Abs. 1 bis 3 UStG erfasst.

4.4.8 Besonderheiten bei Saisonbetrieben

Saisonbetriebe erzielen nur wenige Tage oder Wochen im Jahr Umsätze (z. B. Weihnachtsbaumverkäufer, Skiliftbetreiber, Strandkorbvermieter). Unternehmer von Saisonbetrieben betreiben ihr Unternehmen durchgängig über das ganze Jahr; sie beginnen und beenden ihr Unternehmen nicht jedes Jahr aufs Neue, sofern nicht erst- oder letztmalige eine Saisontätigkeit ausgeübt wird.

Um die Einstellung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit annehmen zu können, müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer diese Tätigkeit aufgeben wollte (BFH Urteil vom 13.12.1963, V 77/61 U, BStBl III 1964, 90). In dem entschiedenen Fall hatte die Stpfl. in den Jahren 04, 05, 07 und 09 bei den traditionellen Schützenfesten in X die Festschänke betrieben. Die Veranstaltungen dauerten jeweils drei bis fünf Tage. VZ bei der USt ist grds. das Kj. An die Stelle des Kj. tritt jedoch nach § 18 Abs. 3 UStG ein kürzerer Zeitraum, wenn ein Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit eröffnet oder eingestellt hat. Ein abgekürzter VZ kommt hiernach in Betracht, wenn im Laufe eines Kj. die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit begonnen oder beendet worden ist.

Die Vorinstanzen haben hiernach zu Recht die Frage gestellt, ob die Stpfl. ihre gewerbliche Tätigkeit im Jahre 07 neu begonnen und eingestellt hat. Das FG hat in der Übernahme und dem Abbau der Festschänke weder eine Eröffnung noch eine Schließung des Unternehmens gesehen und dies damit begründet, dass es sich um ein bloßes Ruhen der gewerblichen Tätigkeit in dem übrigen Teil des Jahres gehandelt habe. Von einer Einstellung der gewerblichen Tätigkeit kann nur gesprochen werden, wenn die unternehmerische Tätigkeit ihr Ende gefunden hat. Es ist für die Weiterführung eines Unternehmens nicht erforderlich, dass laufend Umsätze bewirkt werden. Eine Einstellung liegt daher nicht vor, wenn den Umständen zu entnehmen ist, dass der Unternehmer die Absicht hat, das Unternehmen weiterzuführen oder in absehbarer Zeit wiederaufleben zu lassen.

Solange das Unternehmen ruht, ist es noch nicht eingestellt. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so sind keine Anhaltspunkte zu erkennen, dass die Stpfl. ihre gewerbliche Tätigkeit als Schankwirtin hätte aufgeben wollen. Sie hatte die Festschänke bereits in den Jahren 04 und 05 geführt und hat sie auch im Jahre 09 wieder übernommen. Es ist zwar richtig, dass es sich bei der einzelnen Veranstaltung um eine in sich geschlossene Tätigkeit handelt und dass die Unterbrechungen nicht kurz gewesen sind. Daraus allein kann jedoch noch nicht geschlossen werden, dass die Stpfl. ihre Unternehmertätigkeit jeweils beendet und neu begonnen hat. Sie hat dadurch, dass sie sich immer wieder um den Betrieb der Festschänke beworben hat, zum Ausdruck gebracht, dass sie Unternehmerin bleiben wollte. Sie hätte deshalb wohl auch, wenn sie ihr Unternehmen mit eigenen Betriebsgegenständen (z. B. Inventar) betrieben hätte, diese nicht jedes Mal verkauft und dann wiedergekauft.

Die Kleinunternehmereigenschaft war bis zum 31.12.2024 u. a. dann gegeben, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kj. 22 000 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kj. 50 000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird (§ 19 Abs. 1 UStG). Bei einer Neuaufnahme der unternehmerischen Tätigkeit (Abschn. 19.1. Abs. 3 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025) ist allein auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Jahres abzustellen. Maßgeblich ist dabei die Grenze von 22 000 EUR. Da aber bei einem Saisonbetrieb die unternehmerische Tätigkeit nicht eingestellt und wieder neu eröffnet wird, ist der tatsächliche Gesamtumsatz nicht auf einen Jahresumsatz hochzurechnen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 UStG). Bei der Berechnung des Gesamtumsatzes bleiben saisonbedingte Schwankungen außer Betracht (s. a. OFD Karlsruhe vom 28.2.2012, S 7360, LEXinform 5234013).

Ab 1.1.2025 ist die Kleinunternehmereigenschaft dann gegeben, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kj 25 000 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Kj. 100 000 EUR nicht überschreitet. Bei einer Neuaufnahme der unternehmerischen Tätigkeit ist die Grenze von 25 000 EUR maßgeblich.

4.5 Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG

4.5.1 Grundsätzliche Überlegungen

Die wichtigste Frage, die sich der Unternehmer hinsichtlich der Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG stellen muss, ist die nach der Auswirkung der Kleinunternehmerregelung auf seine Abnehmer.

Angenommen, Unternehmer U errechnet sich bei seinen Verkäufen eine Gewinnspanne von 100 EUR.

U ist Kleinunternehmer.

Erwerber unterliegt der Regelbesteuerung.

Erwerber ist Kleinunternehmer.

Einkaufspreis der Ware 100 EUR zzgl. 19 EUR USt

 

 

Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich.

Verkaufspreis 219 EUR.

Anschaffungskosten 219 EUR

Anschaffungskosten 219 EUR

 

Ein gesonderter USt-Ausweis in einer Rechnung ist nicht möglich.

Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, da keine USt gesondert in der Rechnung ausgewiesen ist.

U unterliegt der Regelbesteuerung.

Erwerber unterliegt der Regelbesteuerung

Erwerber ist Kleinunternehmer.

Einkaufspreis der Ware 100 EUR zzgl. 19 EUR USt.

 

 

Vorsteuerabzug 19 EUR.

Verkaufspreis 200 EUR zzgl. 38 EUR USt

Anschaffungskosten 200 EUR

Anschaffungskosten 238 EUR

 

Die USt ist in der Rechnung gesondert auszuweisen (Ausnahme: Kleinbetragsrechnungen).

Ein Vorsteuerabzug i. H. v. 38 EUR ist möglich.

Ein Vorsteuerabzug ist als Kleinunternehmer nicht möglich.

Abb.: Verzicht auf Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG

Sind die Abnehmer vorsteuerabzugsberechtigt, so sollte der Unternehmer aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nach § 19 Abs. 2 UStG optieren und auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichten. Sind die Abnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, so sollte er aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht nach § 19 Abs. 2 UStG optieren.

4.5.2 Tatbestandsmerkmale des § 19 Abs. 2 UStG

4.5.2.1 Option nach § 19 Abs. 2 UStG bis 31.12.2023

Der Unternehmer kann dem FA erklären, dass er auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichtet (s. a. → Wechsel der Besteuerungsform). Er unterliegt damit der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG. Die Erklärung kann der Unternehmer bis zur Unanfechtbarkeit der USt-Festsetzung abgeben (s. a. Abschn. 19.2. Abs. 1 UStAE a. F.). Keine Steuerfestsetzung i. S. d. § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG sind die Voranmeldung und die Festsetzung einer USt-Vorauszahlung. Durch ihre Unanfechtbarkeit wird deshalb die Möglichkeit, eine Erklärung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG abzugeben, nicht ausgeschlossen (Abschn. 19.2. Abs. 5 UStAE a. F.).

Eine Steuerfestsetzung ist unanfechtbar, wenn auf die Einlegung eines Einspruchs wirksam verzichtet oder ein Einspruch wirksam zurückgenommen worden ist, wenn die Einspruchsfrist ohne Einlegung eines förmlichen Einspruchs abgelaufen oder wenn gegen den Verwaltungsakt oder die gerichtliche Entscheidung kein Rechtsbehelf mehr gegeben ist. Dabei ist unter Unanfechtbarkeit die formelle Bestandskraft der erstmaligen Steuerfestsetzung zu verstehen, die auch in einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung oder in einer Steueranmeldung bestehen kann (Abschn. 19.2. Abs. 6 UStAE a. F.).

Vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung kann der Unternehmer die Erklärung mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen. Nimmt der Unternehmer die Erklärung zurück, so kann er die Rechnungen, in denen er die USt gesondert ausgewiesen hat, in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG berichtigen (Abschn. 19.2. Abs. 2 UStAE a. F.). Ohne diese Rechnungsberichtigung schuldet er die USt nach § 14c Abs. 2 UStG.

4.5.2.2 Option nach § 19 Abs. 2 UStG ab 1.1.2024

Durch Art. 23 Nr. 5 Buchst. b des Wachstumschancengesetzes vom 27.3.2024 (BGBl I 2024, Nr. 108) wird § 19 Abs. 2 UStG neu gefasst: ›Der Unternehmer kann dem FA bis zum Ablauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kj. erklären, dass er auf die Anwendung des Abs. 1 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kj. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn des folgenden Kj. an widerrufen werden.‹ Nach § 27 Abs. 39 UStG ist die Regelung erstmals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 enden.

Die Gesetzesänderung bewirkt, dass – im Gegensatz zur bisherigen Bindungswirkung der Optionserklärung erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit – die Bindungswirkung mit Erklärungseingang beim FA eintritt. Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit ist nicht mehr möglich.

4.5.2.3 Option nach § 19 Abs. 3 UStG ab 1.1.2025

Mit Art. 25 Nr. 17 i. V. m. Art. 56 Abs. 7 des JStG 2024 vom 2.12.2024 (BGBl I 2024 Nr. 387) wird ab 1.1.2025 § 19 UStG neu gefasst. Dabei wird u. a. die Optionsregelung in § 19 Abs. 3 UStG wie folgt geregelt:

Ein inländischer Unternehmer nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG kann bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Kj. gegenüber dem FA unwiderruflich erklären, dass er auf die Anwendung des Abs. 1 verzichtet. Der Verzicht wird von Beginn des Kj. an, für den er gelten soll, wirksam. Beginnt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit während des Kj., gilt die Erklärung vom Beginn dieser Tätigkeit an (Abschn. 19.3. Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).

Der Verzicht bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kj. Der Unternehmer kann den Verzicht mit Wirkung vom Beginn eines darauffolgenden Kj. widerrufen.

In Anlehnung an die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen für steuerlich beratene Stpfl. nach § 149 Abs. 3 AO hat der inländische Kleinunternehmer bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Kj. die Möglichkeit, den Verzicht zu erklären. Diese Erklärung kann nicht widerrufen werden. Ziel der Regelung ist es, bürokratischen Mehraufwand und neue Pflichten für den inländischen Kleinunternehmer möglichst zu vermeiden. Ein einmal, ggf. auch konkludent, erklärter Verzicht, z. B. durch Abgabe einer USt-Voranmeldung oder Jahreserklärung mit Berechnung der Steuer nach den allgemeinen Vorschriften des UStG, bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kj. Die Fünfjahresfrist ist vom Beginn des ersten Kj. an zu berechnen, für das die Erklärung gilt. Für die Zeit nach Ablauf der Fünfjahresfrist kann der Unternehmer mit Wirkung vom Beginn eines folgenden Kj. an den Verzicht widerrufen (Abschn. 19.3. Abs. 3 bis 5 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).

4.5.3 Wirkung der Option beim Unternehmer

Die Option gilt vom Beginn des Kj. an, für das der Unternehmer sie abgegeben hat. Für die Erklärung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Berechnet der Unternehmer z. B. in der USt-Voranmeldung November 01 die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften des UStG, so ist darin grds. eine Erklärung nach § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG zu erblicken. Die Option gilt dann vom Beginn des Kj. 01 an (Abschn. 19.3. Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 und 2 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).

Hinweis:

Eine Optionserklärung für die Regelbesteuerung kann dem FA gegenüber auch durch schlüssiges Verhalten in Form der Abgabe einer Steuererklärung abgegeben werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich der Verzicht – für die Finanzverwaltung erkennbar – auf die gesamte unternehmerische Betätigung bezieht. Ein Kleinunternehmer kann mit einer nur für einen Unternehmensteil erstellten Umsatzsteuererklärung nicht rechtswirksam auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichten (BFH Urteil vom 24.7.2013, XI R 31/12, BStBl II 2014, 214). Da der § 19 UStG unterfallende Kleinunternehmer ein einheitliches Unternehmen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG) betreibt, muss der Verzicht nach § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG für alle Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG des Unternehmers, d. h. für das gesamte Unternehmen, erklärt werden.

Berechnet ein Kleinunternehmer in einer USt-Jahreserklärung die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften des UStG, ist darin grds. ein Verzicht auf die Besteuerung als Kleinunternehmer (sog. Option zur Regelbesteuerung) zu sehen. In Zweifelsfällen muss das FA den Kleinunternehmer fragen, welcher Besteuerungsform er seine Umsätze unterwerfen will. Verbleiben Zweifel, kann eine Option zur Regelbesteuerung nicht angenommen werden (BFH Urteil vom 24.7.2013, XI R 14/11, BStBl II 2014, 210).

Zum Übergang von der Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG zur Regelbesteuerung oder umgekehrt s. die Erläuterungen unter →Wechsel der Besteuerungsform und Abschn. 19.7. UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025 (bisher Abschn. 19.5. UStAE a. F.).

4.5.4 Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung im Insolvenzfall

Der Grundsatz der Unternehmenseinheit gilt auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers fort. Bedingt durch die Erfordernisse des Insolvenzrechts besteht das Unternehmen nach Verfahrenseröffnung jedoch aus mehreren Unternehmensteilen, zwischen denen einzelne umsatzsteuerrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen nicht miteinander verrechnet werden können. Zu unterscheiden sind der vorinsolvenzrechtliche Unternehmensteil, gegen den Insolvenzforderungen zur Tabelle anzumelden sind (§§ 174 ff. InsO), der die Insolvenzmasse betreffende Unternehmensteil, gegen den Masseverbindlichkeiten geltend zu machen sind, sowie ggf. das vom Insolvenzverwalter freigegebene Vermögen, bei dem Steueransprüche gegen den Insolvenzschuldner persönlich ohne insolvenzrechtliche Einschränkungen geltend gemacht werden können (→ Insolvenzen und Steuern).

Diese aus insolvenzrechtlichen Gründen bestehenden Unterschiede bei der Durchsetzung des umsatzsteuerrechtlich einheitlichen Steueranspruchs ändern aber nichts an dem Grundsatz, dass der Insolvenzschuldner umsatzsteuerrechtlich nur ein einziges Unternehmen hat. Daher muss die Summe der gegenüber dem Insolvenzverwalter und der gegenüber dem Insolvenzschuldner festgesetzten USt die nach den Vorschriften des UStG entstandene Jahresumsatzsteuer für das gesamte Unternehmen ergeben (BFH Urteil vom 28.6.2000, V R 87/99, BStBl II 2000, 639). Hieraus folgt zugleich, dass der Verzicht nach § 19 Abs. 2 UStG (jetzt § 19 Abs. 3 UStG) nur einheitlich für das gesamte Unternehmen ausgeübt werden kann.

Die Befugnis, den Verzicht nach § 19 Abs. 3 UStG zu erklären, steht ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter zu, da das Verwaltungs- und Verfügungsrecht nach § 80 Abs. 1 InsO auf ihn übergeht (BFH Urteil vom 20.12.2012, V R 23/11, BStBl II 2013, 334).

Ein danach durch den Insolvenzverwalter erklärter Verzicht erstreckt sich trotz der Beschränkung auf den Umfang der Verwaltungsbefugnis nach § 34 Abs. 3 AO auf das gesamte Unternehmen und damit auch auf den Unternehmensteil, dessen Umsätze der Insolvenzschuldner nach Insolvenzeröffnung selbst zu versteuern hat (BFH Urteile vom 7.4.2005, V R 5/04, BStBl II 2005, 848 und vom 17.3.2010, XI R 30/08, BFH/NV 2010, 2128), da sich sonst aus der Summe der gegenüber dem Insolvenzverwalter und der gegenüber dem Insolvenzschuldner festgesetzten USt nicht die nach den Vorschriften des UStG entstandene Jahresumsatzsteuer für das gesamte Unternehmen ergäbe. Hierfür spricht auch, dass eine Versteuerung von Umsätzen durch den Insolvenzverwalter als Regelfall und die Versteuerung von Umsätzen durch den Insolvenzschuldner z. B. aufgrund einer Freigabe von vom Insolvenzbeschlag erfassten Vermögen als Ausnahmefall anzusehen ist (Abschn. 19.3. Abs. 2 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).

4.6 Berichtigung des Vorsteuerabzugs

Zur Anwendung des § 15a UStG s. Abschn. 19.7 Abs. 2 i. V. m. Abschn. 15a.2. Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. d und Abschn. 15a.5. Abs. 2 Beispiel 3 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025 sowie die Erläuterungen unter → Vorsteuerberichtigung.

Mit Art. 25 Nr. 9 i. V. m. Art. 56 Abs. 7 des JStG 2024 vom 2.12.2024 (BGBl I 2024 Nr. 387) wird ab 1.1.2025 in § 15a Abs. 7 UStG der Verweis auf die Vorsteuerberichtigung eines Kleinunternehmers aufgrund des Wechsels von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung oder umgekehrt aufgehoben. Die als Steuerbefreiung ausgestaltete Kleinunternehmerreglung wird ab 1.1.2025 von den Vorschriften des § 15a Abs. 1 bis 3 UStG erfasst.

4.7 Abschließende Beispiele

Zu dem abschließenden Beispiel 7 s. a. Hartl, Übungsklausur aus dem Umsatzsteuerrecht – Besondere Besteuerungsformen im Umsatzsteuerrecht, SteuerStud Nr. 6 vom 4.6.2024, Beilage, Seite 10.

Beispiel 7:

Carlo Alberto (CA) ist Kfz-Meister im Betrieb des Unternehmers U. Mit Erlaubnis seines ArbG U betreibt CA ab 1.4.2024 im Nebenerwerb eine eigene Kfz-Werkstatt für Oldtimer-Fahrzeuge in gemieteten Räumen. Ab Beginn seiner Tätigkeit konnte CA im Jahr 2024 mit Einnahmen i. H. v. 15 000 EUR rechnen.

Nach Eröffnung seiner Werkstatt erwarb CA bei einem Kfz-Betrieb in Italien eine gebrauchte Hebebühne für 7 300 EUR. Der italienische Unternehmer I lieferte die Hebebühne am 4.4.2024 bei CA an. Die Rechnungsstellung durch I erfolgte am selben Tag und wurde auch von CA gezahlt. Die Hebebühne war ab 4.4.2024 einsatzbereit.

Im Dezember 2024 bestellte CA bei Unternehmer D aus Düsseldorf Ersatzteile für verschiedene Oldtimer-Modelle, die er zur Verarbeitung benötigte, für 6 000 EUR zzgl. 1 140 EUR USt. Die Anlieferung der Ersatzteile erfolgte noch im Dezember 2024; die Verarbeitung der Ersatzteile erfolgte aber erst im Februar 2025.

Entgegen seiner ursprünglichen Planung erzielte CA im Jahr 2024 dem Regelsteuersatz unterliegende Brutto-Einnahmen aus seiner Werkstatt i. H. v. 30 940 EUR.

Noch im Jahr 2024 erwarb CA einen gebrauchten Lkw zum Transport der Oldtimer-Fahrzeuge von einem Unternehmer N aus Neustadt/Weinstraße für 25 000 EUR zzgl. 4 750 EUR USt. Bei der Bestellung am 20.12.2024 verlangte N eine Anzahlung i. H. v. 15 000 EUR zzgl. 2 850 EUR USt, die von N mit ordnungsgemäßer Rechnung abgerechnet und von CA am 21.12.2024 gezahlt wurde. Die Restzahlung durch CA erfolgte bei Lieferung des Lkw am 11.2.2025 durch Überweisung. Auch dieser Vorgang wurde von N ordnungsgemäß abgerechnet.

Hinweise:
  • Rechnungen enthalten alle erforderlichen Angaben.

  • Erklärungen nach § 19 Abs. 2 UStG wurden nicht abgegeben.

  • Die Unternehmer verwenden im innergemeinschaftlichen Warenverkehr die USt-IdNr. ihres Heimatlandes.

  • Die Erwerbsschwelle des § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG wird nicht überschritten.

Lösung 7:

Da CA seine gewerbliche Tätigkeit im Laufe des Kj. 2024 neu aufgenommen hat, ist bei der Prüfung der Kleinunternehmerregelung allein auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Kj. abzustellen (Abschn. 19.1. Abs. 4 Satz 1 UStAE a. F.). Entsprechend der Zweckbestimmung des § 19 Abs. 1 UStG ist hierbei die Grenze von 22 000 EUR und nicht die Grenze von 50 000 EUR maßgebend (Abschn. 19.1. Abs. 4 Satz 2 UStAE a. F.; s. o. den Gliederungspunkt 4.4.5 ›Beginn der unternehmerischen Tätigkeit im laufenden Jahr‹). Da CA seine Tätigkeit am 1.4.2024 aufgenommen hat, ist der voraussichtliche Gesamtumsatz des Erstjahres dabei in einen voraussichtlichen Jahresgesamtumsatz entsprechend § 19 Abs. 3 Satz 3 und 4 UStG a. F. umzurechnen (s. a. Abschn. 19.3. Abs. 3 Satz 2 und 3 UStAE a. F.). Der voraussichtliche Jahresgesamtumsatz beträgt somit: 15 000 EUR : 9 × 12 = 20 000 EUR. CA fällt zu Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit unter § 19 Abs. 1 UStG a. F., da der voraussichtliche Jahresgesamtumsatz zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit kleiner ist als 22 000 EUR.

Der im Kj. 2024 tatsächliche Brutto-Umsatz i. H. v. 30 940 EUR ist in einen tatsächlichen Jahresumsatz umzurechnen und beträgt: 30 940 EUR : 9 × 12 = 41 253,33 EUR. Die tatsächliche Überschreitung der Kleinunternehmergrenze von 22 000 EUR ist für das Jahr 2024 unerheblich (s. Abschn. 19.1. Abs. 4 Satz 3 UStAE a. F.).

Hinweis:

Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Kj. 2025 war bisher folgende Überprüfung vorzunehmen:

Nach § 19 Abs. 3 Satz 2 UStG a. F. war der tatsächliche Gesamtumsatz des Vorjahres in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen: 30 940 EUR : 9 × 12 = 41 253,33 EUR. Nach der bisherigen Regelung fiel CA im Kj. 2025 nicht unter § 19 Abs. 1 UStG, da der tatsächlich umgerechnete Jahresgesamtumsatz im Vorjahr 2024 41 253,33 EUR betrug und somit 22 000 EUR übersteigt. CA unterläge im Jahr 2025 der allgemeinen Besteuerung (s. →Wechsel der Besteuerungsform sowie Abschn. 19.5. UStAE a. F., jetzt Abschn. 19.7. UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).

Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Kj. 2025 ist nach der Neufassung des § 19 Abs. 1 UStG i. d. F. des JStG 2024 folgende Überprüfung vorzunehmen:

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG n. F. ist ein steuerbarer Umsatz im Kj. 2025 steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG im vorangegangenen Kj. 2024 25 000 EUR nicht überschritten hat. Lt. Sachverhalt betragen die Brutto-Einnahmen im Jahr 2024 ab dem Beginn der unternehmerischen Tätigkeit am 1.4.2024 30 940 EUR. Ein Umrechnung in einen Jahresgesamtumsatz ist nicht vorzunehmen. Da der Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG n. F. ein Netto-Ist-Gesamtumsatz ist, ist aus den Brutto-Einnahmen von 30 940 EUR die USt herauszurechnen: 30 940 EUR : 119 × 19 = 4 940 EUR USt. Der Netto-Ist Gesamtumsatz im Kj. 2024 beträgt 26 000 EUR.

Da der Netto-Ist-Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG im Kj. 2024 den Grenzbetrag von 25 000 EUR überschritten hat, ist im Kj. 2025 die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht anzuwenden.

Erwerb der Hebebühne:

Bei dem Erwerb der Hebebühne aus Italien sind die Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Erwerbs zu prüfen. Im Jahr 2024 war CA als Kleinunternehmer ein Schwellenerwerber i. S. v. § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b UStG (zur Anwendung ab 1.1.2025 s. o. den Gliederungspunkt 4.2.4 ›Lieferung eines neuen Fahrzeugs durch einen Kleinunternehmer‹). Ein innergemeinschaftlicher Erwerb kommt bei CA grds. nicht in Betracht, da lt. Hinweis die Erwerbsschwelle des § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG von 12 500 EUR nicht überschritten wurde (s. Abschn. 1a.1. Abs. 2 Satz 1 UStAE). Der Erwerber CA kann auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichten; als Verzicht gilt – lt. Hinweis – die Verwendung einer dem Erwerber erteilten USt-IdNr. gegenüber dem Lieferer (§ 1a Abs. 4 Satz 2 UStG; Abschn. 1a.1. Abs. 2 Satz 6 UStAE).

Der innergemeinschaftliche Erwerb (→ Innergemeinschaftlicher Erwerb) des CA ist im Inland (§ 3d Satz 1 UStG) steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) und stpfl. Die Kleinunternehmerreglung des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG ist lediglich für Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und somit nicht für Umsätze des § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG anzuwenden. Bei einer Bemessungsgrundlage von 7 300 EUR (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG) und einem Steuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG) beträgt die USt 1 387 EUR. Die USt entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG am Tag der Rechnungsstellung am 4.4.2024. Die Steuer u. a. auf den innergemeinschaftlichen Erwerb hat der Kleinunternehmer abzuführen (Abschn. 19.1. Abs. 1 Satz 2 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025; s. o. den Gliederungspunkt 4.2 ›Folgen der Kleinunternehmerregelung‹ und dort 4.2.3 ›Erwerbsbesteuerung‹). Ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG ist bei einem Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG a. F. nicht möglich.

In § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG n. F. fehlt der Verweis auf das Vorsteuerabzugsverbot. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ist der Vorsteuerabzug für steuerfreie Umsätze ausgeschlossen. Durch das JStG 2024 wird in § 15 Abs. 3 UStG ein neuer Satz 2 eingefügt, nach dem die Rückausnahme zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 3 Satz 1 UStG u. a. nicht für § 19 UStG gilt.

Der Wechsel der Besteuerungsform führt im Kj. 2025 zu einer Änderung der Verhältnisse i. S. v. § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG.

Hinweis:

Bis zum 31.12.2024 war nach § 15a Abs. 7 UStG eine Änderung der Verhältnisse beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Nichterhebung der Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG oder umgekehrt gegeben.

Mit Art. 25 Nr. 9 i. V. m. Art. 56 Abs. 7 des JStG 2024 vom 2.12.2024 (BGBl I 2024 Nr. 387) wird ab 1.1.2025 in § 15a Abs. 7 UStG der Verweis auf die Vorsteuerberichtigung eines Kleinunternehmers aufgrund des Wechsels von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung oder umgekehrt aufgehoben. Die als Steuerbefreiung ausgestaltete Kleinunternehmerreglung wird ab 1.1.2025 von den Vorschriften des § 15a Abs. 1 bis 3 UStG erfasst.

Fortsetzung der Lösung:

Die auf die AK der Hebebühne entfallende Vorsteuer i. H. v. 1 387 EUR übersteigt die Bagatellgrenze des § 44 Abs. 1 UStDV von 1 000 EUR. Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG zugunsten des CA ist im Kj. 2025 durchzuführen. Der fünfjährige Berichtigungszeitraum beginnt am 1.4.2024 und endet nach § 45 UStDV am 31.3.2029. Der auf das Kj. 2025 entfallende Berichtigungsbetrag beträgt 277,40 EUR (1 387 EUR × 1/5). Die Berichtigung erfolgt nach § 44 Abs. 3 Satz 1 UStG in der Jahreserklärung 2025.

Erwerb der Ersatzteile:

Für die Lieferung der Ersatzteile im Dezember 2024 ist der Vorsteuerabzug nach § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG a. F. ausgeschlossen. Die Ersatzteile stellen UV dar, die nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden. Der Wechsel der Besteuerungsform führt im Kj. 2025 nach § 15a Abs. 2 Satz 2 UStG zu einer Vorsteuerberichtigung i. H. v. 1 140 EUR.

Erwerb des gebrauchten Lkw:

Die für die Anzahlung am 20.12.2024 gesondert in einer Rechnung ausgewiesene USt i. H. v. 2 850 EUR wäre grds. nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG der Vorsteuerabzug möglich (s. Abschn. 15.3. Abs. 1 UStAE). Nach § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG a. F. ist dies bei einem Kleinunternehmer aber ausgeschlossen.

Da CA als Kleinunternehmer von der Sonderregelung des § 19 Abs. 1 UStG im Kj. 2025 zur allgemeinen Besteuerung übergegangen ist und vor dem Übergang Zahlungen für einen nach dem Übergang an ihn bewirkten Umsatz geleistet hat, kann er den vorgezogenen Vorsteuerabzug i. H. v. 2 850 EUR in der Voranmeldung für den ersten Voranmeldungszeitraum Januar 2025 nach dem Übergang zur allgemeinen Besteuerung geltend machen (Abschn. 15.3. Abs. 2 UStAE).

Für den Erwerb des Lkw steht CA im Voranmeldungszeitraum I/2025 nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG ein Vorsteuerabzug aus dem restlichen Betrag i. H. v. 1 900 EUR (4 750 EUR ./. 2 850 EUR) zu.

Beispiel 8:

Der Unternehmer U hat im August 2026 seine unternehmerische Tätigkeit begonnen und bis zum 31.12.2026 einen tatsächlichen, dem Regelsteuersatz unterliegenden stpfl. Gesamtumsatz i. H. v. 40 800 EUR (brutto) erzielt. In diesem Gesamtumsatz enthalten ist ein Umsatz vom 2.12.2026 aus der Veräußerung von AV i. H. v. 3 000 EUR (brutto).

Bis einschließlich 30.11.2026 beträgt der Brutto-Gesamtumsatz 29 512 EUR. Am 3.12.2026 tätigt der Unternehmer einem Umsatz zum Regelsteuersatz i. H. v. 3 600 EUR zzgl. 19 % USt von 684 EUR. Ab dem 4.12.2026 bis zum Jahresende tätigt U weitere dem Regelsteuersatz unterliegende Brutto-Umsätze i. H. v. 7 688 EUR.

Lösung 8:

Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Kj. des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit ist auf den Gesamtumsatz des laufenden Kj. abzustellen. Der Netto-Ist-Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 2 UStG darf im laufenden Kj. den Grenzbetrag von 25 000 EUR nicht überschreiten.

Der Netto-Ist-Gesamtumsatz von August bis Dezember des Kj. 2026 beträgt: 40 800 EUR : 119 × 100 = 34 285,71 EUR. Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG bleiben Umsätze mit WG des AG außer Ansatz. Der Netto-Veräußerungserlös von (3 000 EUR : 119 × 100 =) 2 521,00 EUR bleibt unberücksichtigt. Der maßgebliche Netto-Ist-Gesamtumsatz im Kj. 2026 beträgt somit 31 764,71 EUR. Da der Jahresgesamtumsatz 25 000 EUR überschreitet, kommt die Kleinunternehmerregelung im Kj. 2026 ab dem Umsatz, mit dem der Grenzwert überschritten wird, nicht mehr in Betracht.

Bis zum 30.11.2026 beträgt sein Netto-Gesamtumsatz 24 800 EUR (29 512 EUR : 119 × 100). Der am 2.12.2026 getätigte Umsatz aus der Veräußerung von AV i. H. v. 3 000 EUR (brutto) bzw. 2 521 EUR (netto) (s. o.) bleibt nach § 19 Abs. 2 Satz 2 UStG bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes außer Ansatz. Der maßgebliche Gesamtumsatz für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung beträgt auch nach dem Umsatz aus der Veräußerung des AV am 2.12.2026 24 800 EUR. Der Umsatz aus der Veräußerung des AV ist nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG steuerfrei.

Mit dem Umsatz am 3.12.2026 i. H. v. 3 600 EUR (netto) wird der maßgebliche Grenzbetrag von 25 000 EUR überschritten. Die weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung scheidet ab diesem Zeitpunkt zwingend aus. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung.

Unionsrechtliche Grundlage ist Art. 288a Abs. 1 Unterabs. 3 Variante 2 MwStSystRL. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind steuerfrei (s. BT-Drs. 20/12780, 178).

Der Umsatz vom 3.12.2026 i. H. v. 3 600 EUR sowie die weiteren Umsätze bis zum 31.12.2026 i. H. v. netto 6 460,50 EUR sind stpfl. Ab dem 1.12.2026 finden u. a. die Vorschriften über die Erklärungspflichten des § 18 Abs. 1 bis 4 wieder Anwendung. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 UStG ist das Kalendervierteljahr Voranmeldungszeitraum. Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 gilt die generelle Verpflichtung zur Abgabe von monatlichen Voranmeldungen in Neugründungsfällen nach § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG nicht. Der Voranmeldungszeitraum richtet sich in den vorgenannten Besteuerungszeiträumen in Neugründungsfällen nach § 18 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG. Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen kommt für das Jahr der Aufnahme der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und das folgende Kj. nicht in Betracht (Abschn. 18.7. Abs. 5 Sätze 1 bis 3 UStAE; →Voranmeldung unter dem Gliederungspunkt ›Abgabe von Voranmeldungen in Neugründungsfällen‹).

Da der Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 2 UStG im Vorjahr den Grenzwert von 25 000 EUR überschritten hat, kommt die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG im Kj. 2027 nicht zur Anwendung.

Hinweis:

Mit Schreiben vom 9.12.2024 (BStBl I 2024, 1658) hat das BMF u. a. die Vordruckmuster USt 2 A (Umsatzsteuererklärung 2025) sowie die Anleitung dazu (USt 2 E) neu eingeführt.

Zu beachten sind insbes. in Zeile 16 die KZ. 136 sowie in Zeile 48 die KZ. 236. Siehe dazu auch die Erläuterungen in der Anleitung USt 2 E.

In Zeile 16 ist das Datum des Wechsels von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung einzutragen, wenn

  • das Unternehmen im laufenden Kj. gegründet wurde und der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG 25 000 EUR überschreitet (§ 19 Abs. 1 UStG). In diesem Fall ist das Datum des Umsatzes, mit dem die Grenze i. H. v. 25 000 EUR überschritten wurde, in Zeile 16 einzutragen.

    Im Beispielsfall 8 ist der 3.12.2026 einzutragen;

  • der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG im laufenden Kj. 100 000 EUR überschreitet (§ 19 Abs. 1 UStG). In diesem Fall ist das Datum des Umsatzes, mit dem die Grenze i. H. v. 100 000 EUR überschritten wurde, in Zeile 16 einzutragen;

  • zu Beginn des laufenden Kj. 2025 auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 3 UStG verzichtet wurde. In diesem Fall ist in Zeile 16 der 1.1.2025 einzutragen.

In Zeile 48 sind nur Angaben zu machen, wenn der Kleinunternehmer steuerfreie Umsätze nach § 19 Abs. 1 UStG erbracht hat und nach § 18 Abs. 4a UStG zur Abgabe der USt-Erklärung verpflichtet ist oder durch das FA zur Abgabe einer USt-Erklärung aufgefordert wurde.

Mit Schreiben vom 9.12.2024 (BStBl I 2024, 1641) hat das BMF u. a. die Vordruckmuster USt 1 A (USt-Voranmeldung 2025) sowie die Anleitung dazu (USt 1 E) neu eingeführt.

Zu beachten sind insbes. in Zeile 12 die KZ. 70 sowie in Zeile 23 die KZ. 48. Siehe dazu auch die Erläuterungen in der Anleitung USt 1 E. S. dazu oben die Erläuterungen zu Zeile 16 und 48 der Umsatzsteuererklärung 2025.

Beispiel 9:

Unternehmer U nimmt am 3.10.2026 seine gewerbliche Tätigkeit neu auf. Die tatsächlichen Netto-Einnahmen im Kj. 26 setzen sich wie folgt zusammen:

1.

Am 1.12.26 verkauft U den zu 80 % betrieblich genutzten Pkw für

1 533 EUR

2.

Steuerbare und steuerfreie Lieferung gem. § 4 Nr. 1 UStG i. H. v.

3 584 EUR

3.

Steuerbare und steuerfreie Lieferung (Verkauf eines Teils seines Betriebsgrundstücks, § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG) für

2 045 EUR

4.

Nicht steuerbare Lieferungen i. H. v.

511 EUR

5.

Steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen i. H. v.

21 141 EUR

Summe

28 814 EUR

U führt für den zehn Jahre alten Pkw ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch und hat sämtliche Aufwendungen durch Belege nachgewiesen. Danach sind lt. G+V-Rechnung bis zum Verkauf des Pkw insgesamt 3 067 EUR Pkw-Kosten angefallen. Darin enthalten sind 511 EUR ohne Vorsteuer.

Im Kj. 27 ergeben sich Einnahmen i. H. v. 43 460 EUR.

U hat keinerlei Anträge gestellt.

Lösung 9:

Kj. 26: Die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG ist zu prüfen. Da U seine unternehmerische Tätigkeit im laufenden Kj. begonnen hat, darf der maßgebliche Umsatz i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 25 000 EUR nicht übersteigen.

Berechnung des Netto-Ist-Gesamtumsatzes für das Kj. 26 nach § 19 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 2 UStG:

Umsätze

 

Einnahmen

Steuerbare Leistungen im Kj. 26 aus Nr. 1, 2, 3, 5

 

28 303 EUR

Die private Pkw-Nutzung zu 20 % stellt eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG dar (→ Pkw-Nutzung). Die Bemessungsgrundlage wird nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG ermittelt. Maßgeblich sind die gesamten Pkw-Kosten i. H. v. 3 067 EUR abzgl. der nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten i. H. v. 511 EUR.

 

 

Die Bemessungsgrundlage beträgt somit 2 556 EUR × 20 % = 511 EUR.

511 EUR

 

Die USt beträgt 19 % = 97 EUR.

97 EUR

 

Da der Unternehmer bei der Anschaffung des Pkw keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte (Erwerb im Privatbereich), sind nur die vorsteuerbelasteten Unterhaltskosten zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen (Abschn. 15.23. Abs. 5 Satz 4 Nr. 4 UStAE).

 

 

Die Privatverwendung eines teilunternehmerisch verwendeten Pkw ist nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG steuerbar, wenn dieser Gegenstand dem Unternehmen vollständig zugeordnet worden ist und dessen unternehmerische Verwendung zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Hieran fehlt es, wenn der Unternehmer als Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. In diesem Fall findet § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG keine Anwendung, sodass folglich bei der Berechnung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG eine unentgeltliche Wertabgabe nicht hinzuzurechnen ist (Abschn. 19.2. Abs. 1 Satz 2 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).

 

 

Summe der steuerbaren Umsätze

 

28 303 EUR

Abzgl. § 19 Abs. 2 Nr. 2 UStG: steuerfreier Hilfsumsatz nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG (aus Nr. 3)

 

./. 2 045 EUR

Bruttogesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG

 

26 258 EUR

Abzgl. § 19 Abs. 2 Satz 2 UStG: Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (aus Nr. 1 im Kj. 26: Verkauf des Pkw)

 

./. 1 533 EUR

Tatsächlicher Netto-Ist-Gesamtumsatz im Kj. 26 i. S. d. § 19 Abs. 2 UStG

 

24 725 EUR

Im Kj. 26 ist § 19 Abs. 1 UStG anzuwenden, da der Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 25 000 EUR nicht übersteigt.

Kj. 27: Die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG ist anzuwenden, da der Gesamtumsatz im vorangegangen Kj. den Grenzbetrag von 25 000 EUR nicht überschritten hat. Bis zu dem Grenzbetrag von 100 000 EUR ist die Kleinunternehmerreglung des laufenden Kj. anzuwenden. Da lt. Sachverhalt die Einnahmen im Kj. 2027 43 460 EUR betragen, ist die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG im gesamten Kj. anzuwenden. Die Umsätze sind insgesamt steuerfrei.

Kj. 28: Die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG kommt nicht in Betracht, da der Grenzbetrag von 25 000 EUR im Vorjahr überschritten wurde.

5 Steuerbefreiung i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Kleinunternehmer

5.1 Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung

Durch das JStG 2024 werden in § 19 Abs. 4 und 5 UStG die Vorgaben des Art. 284 Abs. 2 Satz 1 MwStSystRL umgesetzt.

Nach § 19 Abs. 4 UStG kann auch ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, dessen Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet den unionsrechtlich vorgegebenen Grenzwert von 100 000 EUR im vorangegangenen Kj. nicht überschritten hat und im laufenden Kj. nicht überschreitet, für seine inländischen (in Deutschland bewirkten) Umsätze die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass seine inländischen Umsätze unter den in § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG genannten Beträgen liegen und ihm für die Steuerbefreiung in Deutschland von seinem Ansässigkeitsstaat eine insoweit gültige Identifikationsnummer für Kleinunternehmer (KU-IdNr.) erteilt oder bestätigt wurde (Abschn. 19.4. Abs. 3 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).

Wichtig:

Der Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet muss

  1. die inländischen Grenzwerte – wie ein inländischer Kleinunternehmer –, nämlich 25 000 EUR im Vorjahr und 100 000 EUR im laufenden Kj., sowie

  2. den unionsrechtlichen Grenzwert i. H. v. 100 000 EUR (Art. 284 Abs. 2 Buchst. a MwStSystRL, § 19 Abs. 4 Nr. 1 UStG)

einhalten (Abschn. 19.4. Abs. 1 und 2 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).

Zur Ermittlung des unionsrechtlichen Grenzwerts sind die Umsätze in sämtlichen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob der Unternehmer im jeweiligen Mitgliedstaat der Kleinunternehmerregelung unterliegt. Der inländische Teil des Jahresumsatzes im Gemeinschaftsgebiet entspricht dem Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG (Abschn. 19.4. Abs. 2 Satz 3 und 4 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).

Die Prüfung des Jahresumsatzes im Gemeinschaftsgebiet obliegt dem Ansässigkeitsstaat. Überschreitet der Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet 100 000 EUR, so findet die Steuerbefreiung ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr (vgl. Art. 288a Abs. 2 Unterabs. 2 MwStSystRL; BT-Drs. 20/12780, 179). Der Ansässigkeitsstaat deaktiviert die KU-IdNr.

5.2 Verzicht auf die Anwendung der inländischen Steuerbefreiung des § 19 Abs. 1 UStG

§ 19 Abs. 5 UStG regelt den Verzicht auf die Anwendung der inländischen Steuerbefreiung für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Kleinunternehmer.

Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer kann gegenüber der zuständigen Finanzbehörde im Mitgliedstaat der Ansässigkeit erklären, dass er auf die Anwendung des § 19 Abs. 4 UStG verzichtet. Der Verzicht wird vom Beginn des auf den Eingang der Verzichtserklärung folgenden Kalendervierteljahres an wirksam (Abschn. 19.5. Abs. 1 Satz 1 bis 3 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).

Beispiel 10:

Eingang Verzicht:

15.02.

Wirksamkeit ab:

01.04.

Geht die Verzichtserklärung im letzten Monat eines Kalendervierteljahres ein, wird der Verzicht vom Beginn des zweiten Monats des folgenden Kalendervierteljahres an wirksam (Abschn. 19.5. Abs. 1 Satz 4 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).

Beispiel 11:

Eingang Verzicht:

15.03.

Wirksamkeit ab:

01.05.

Der Verzicht bindet den im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer mindestens für fünf Kj. Die Fünfjahresfrist ist von dem Kj. an zu berechnen, in dem der Verzicht wirksam wird. Für die Zeit nach Ablauf der Fünfjahresfrist kann sich der Unternehmer mit Wirkung von Beginn eines folgenden Kj. an erneut in seinem Ansässigkeitsstaat für die Anwendung der inländischen Steuerbefreiung registrieren lassen (Widerruf; Abschn. 19.5. Abs. 2 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).

Beispiel 12:

Eingang Verzicht:

15.3.2025

Wirksamkeit ab:

1.5.2025

Fünfjahresfrist:

1.1.2025 – 31.12.2029

Erneute Registrierung:

10.2.2030

Steuerbefreiung ab:

1.1.2031

6 Steuerbefreiung für inländische Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten

6.1 Allgemeine Grundsätze zur Einführung des Meldeverfahrens innerhalb der EU

Mit dem JStG 2024 wird § 19a UStG neu eingefügt. § 19a UStG regelt das besondere Meldeverfahren, mit dem es inländischen Unternehmern ermöglicht wird, auch in anderen Mitgliedstaaten die Kleinunternehmerregelung anzuwenden (Abschn. 19a.1. Abs. 1 Satz 1 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025). Das besondere Meldeverfahren dient der Prüfung der Voraussetzungen für die unionsweite Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung. Hierzu und zur (weiteren) Teilnahme am besonderen Meldeverfahren wird dem grenzüberschreitend tätigen inländischen Kleinunternehmer ein individuelles Identifikationsmerkmal – eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr. mit Annex ›EX‹) – durch das BZSt erteilt.

Die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren ermöglicht es einem im Inland ansässigen Unternehmer, die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen. Eine Teilnahme am besonderen Meldeverfahren ist nicht davon abhängig, ob der Unternehmer im Inland steuerbare Umsätze erzielt. Erzielt der Unternehmer im Inland steuerbare Umsätze, ist es unbeachtlich, ob diese Umsätze der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG oder der Regelbesteuerung unterliegen. Das BZSt ist für das besondere Meldeverfahren zuständig (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 41a FVG; Abschn. 19a.1. Abs. 1 Satz 4 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).

Für einen im Inland ansässigen Unternehmer, der ausschließlich im Inland die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in Anspruch nimmt, gilt das besondere Meldeverfahren nicht. Dementsprechend wird in diesen Fällen keine KU-IdNr. erteilt (s. a. BT-Drs. 20/12780, 179).

6.2 Voraussetzungen für die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren

§ 19a Abs. 1 UStG bestimmt die Voraussetzungen für die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren. Die Abschn. 19a.1. bis 19a.4. UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025 fassen die wesentlichen Grundlagen für die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren zusammen.

  1. Eine Teilnahme am besonderen Meldeverfahren ist nicht davon abhängig, ob der Unternehmer im Inland steuerbare Umsätze erzielt. Erzielt der Unternehmer im Inland steuerbare Umsätze, ist es unbeachtlich, ob diese Umsätze der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG oder der Regelbesteuerung unterliegen (Abschn. 19a.1. Abs. 1 Satz 2 und 3 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).

  2. Die ausschließlich elektronische Registrierung beim BZSt ist nur möglich, wenn der Unternehmer bereits beim zuständigen FA umsatzsteuerlich erfasst ist (Abschn. 19a.1. Abs. 2 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).

  3. Im Registrierungsantrag hat der Unternehmer die Mitgliedstaaten zu benennen, für die er die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer beantragt. Darüber hinaus sind die in allen Mitgliedstaaten bewirkten Jahresumsätze (Art. 288 MwStSystRL) des laufenden Kj., des Vorjahres und ggf. auch des Jahres davor anzugeben. Für jeden Mitgliedstaat einschließlich der Bundesrepublik Deutschland ist ein Wert (ggf. 0 EUR) einzutragen (Abschn. 19a.1. Abs. 3 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).

  4. Eine erteilte USt-IdNr., eine umsatzsteuerliche Erfassung für Zwecke der Regelbesteuerung oder eine Teilnahme am besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG im Gemeinschaftsgebiet (→ Voranmeldung) sind unbeachtlich. Eine gleichzeitige Teilnahme am besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG (→ Einfuhrumsatzsteuer) ist jedoch ausgeschlossen (Abschn. 19a.1. Abs. 4 Satz 2 und 3 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).

  5. Zur Teilnahme am besonderen Meldeverfahren wird dem Unternehmer die KU-IdNr. durch das BZSt erteilt (individuelles Identifikationsmerkmal mit Suffix ›EX‹). Es besteht die Möglichkeit, über ein Bestätigungsverfahren die Gültigkeit der KU-IdNr. zu überprüfen (›SME-on-the-web‹; Abschn. 19a.1. Abs. 5 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).

Hinweis:

›SME-on-the-Web‹ ist eine Plattform, mit der Sie die Gültigkeit der ›EX‹-Nummer überprüfen können, die ausgenommenen Kleinunternehmen gewährt wird.

  1. Der Unternehmer kann freiwillig auf die Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in einem oder mehreren Mitgliedstaaten verzichten. Dies hat er ausschließlich auf elektronischem Weg mittels des im Online-Portal des BZSt hinterlegten Formulars zu erklären. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden (Abschn. 19a.2. Satz 1 bis 3 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).

    Zum Wirksamwerden des Verzichts s. o. den Gliederungspunkt 5.2 ›Verzicht auf die Anwendung der inländischen Steuerbefreiung des § 19 Abs. 1 UStG‹ (Abschn. 19a.2. Satz 4 ff. i. V. m. Abschn. 19.5. Abs. 1 Satz 3 und 4 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).

  2. Der am besonderen Meldeverfahren teilnehmende Unternehmer hat für jedes Kalendervierteljahr eine Umsatzmeldung für die in diesem Zeitraum bewirkten Umsätze abzugeben. Die Umsatzmeldung ist innerhalb eines Monats nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres ausschließlich auf elektronischem Weg mittels des im Online-Portal des BZSt hinterlegten Formulars zu übermitteln. In der Umsatzmeldung ist für sämtliche Mitgliedstaaten im Gemeinschaftsgebiet (einschließlich Deutschland) ein Wert anzugeben. Es ist ein Wert von 0 EUR anzugeben für Mitgliedstaaten, in denen keine Umsätze bewirkt wurden (Abschn. 19a.3. UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).

  3. Überschreitet der Unternehmer mit seinen Umsätzen den Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet von 100 000 EUR, hat er dies binnen 15 Werktagen ausschließlich auf elektronischem Weg mittels des im Online-Portal des BZSt hinterlegten Formulars anzuzeigen. Darin sind vom Unternehmer alle Umsätze (einschließlich des Überschreitungsumsatzes) zu erfassen, die von Beginn des laufenden Kalendervierteljahres an bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkt wurden.

    Die KU-IdNr. wird durch das BZSt mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Überschreitung deaktiviert. Damit endet die Teilnahme des Unternehmers am besonderen Meldeverfahren (Abschn. 19a.4. Abs. 1 und 2 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).

Wichtig:

Von der Überschreitung des Jahresumsatzes im Gemeinschaftsgebiet bleibt die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 19 Abs. 1 UStG unberührt. Die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG eines im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmers sind im laufenden Kj. von der Steuer befreit, wenn der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG im Vorjahr die Grenze von 25 000 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Kj. die Grenze von 100 000 EUR nicht überschreitet (Abschn. 19a.4. Abs. 3 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).

7 Literaturhinweise

Schneider, ABC-Führer Umsatzsteuer, Stichwort: Kleinunternehmer (Loseblatt); Nürnberg, Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG; Steuer & Studium 10/2022, 639; Becker, Schriftliche StB-Prüfung: 1. Prüfungstag – Teilaufgabe zur Umsatzsteuer, Besondere Besteuerungsformen im Umsatzsteuerrecht, SteuerStud 6/2024, 367; Grebe u. a., Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025, UStB 2024, 172 und 369.

8 Verwandte Lexikonartikel

Gesamtumsatz

Wechsel der Besteuerungsform

Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH

9 Verweise

Normenverweise

MwStSystRL Art. 282

MwStSystRL Art. 284

MwStSystRL Art. 284a

MwStSystRL Art. 284b

MwStSystRL Art. 288

MwStSystRL Art. 288a

UStG § 18 Abs. 1

UStG § 18 Abs. 2

UStG § 18 Abs. 3

UStG § 18 Abs. 4a

UStG § 19 Abs. 1

UStG § 19 Abs. 2

UStG § 19 Abs. 3

UStG § 19 Abs. 4

UStG § 19 Abs. 5

UStG § 19 Abs. 6

UStG § 19a Abs. 1

UStG § 19a Abs. 2

UStG § 19a Abs. 3

UStG § 19a Abs. 4

Rechtsprechung

BFH vom 11.7.2018, XI R 26/17, BFH/NV 2019, 182

BFH vom 26.9.2019, V R 27/19, BFH/NV 2020, 67

EuGH vom 26.10.2010, C-97/09, BFH/NV 2010, 2380

EuGH vom 29.7.2019, C-388/18, LEXinform 0651606

Verwaltungsanweisungen

BMF vom 18.3.2025, LEXinform 7014186

Synonyme

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