Lohnsteuerabzug

Stand: 2. Februar 2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Jeder Arbeitnehmer untersteht in Deutschland i. d. R. der Lohnsteuerpflicht.
  • Sie wird von denjenigen erhoben, die nicht selbständig sind.
  • Arbeitgeber haben die Pflicht, die Lohnsteuer der Angestellten zu kalkulieren und an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.
  • Dieses Vorgehen beschreibt den Lohnsteuerabzug.

Inhaltsverzeichnis

1 Durchführung für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer

Im Gegensatz zu selbstständig tätigen Personen, die die ESt sowie die Sozialabgaben an die FA bzw. Versicherungsträger entrichten, werden die Steuern und Sozialabgaben von Arbeitnehmern (→ Arbeitnehmer) grds. durch den → Arbeitgeber vom → Arbeitslohn einbehalten und abgeführt. Die Erhebung der LSt durch den Abzug vom Arbeitslohn in Form der Quellenbesteuerung weist dem ArbG im LSt-Verfahren eine wichtige Stellung zu. Dem ArbG werden Aufgaben übertragen, die sonst bei der Steuererhebung weitgehend vom FA selbst wahrgenommen werden.

1.1 Einführung des ELStAM-Verfahrens

Als Starttermin für das ELStAM-Verfahren und damit den erstmaligen Abruf der ELStAM durch den ArbN wurde der 1.1.2013 festgelegt. Bereits seit dem 1.11.2012 haben ArbN die Möglichkeit, die Daten, die bisher auf der Vorderseite der LSt-Karte standen, elektronisch abzurufen. Das neue Verfahren wird für schnellere Wege und weniger bürokratischen Aufwand sorgen. Alle für den LSt-Abzug relevanten Daten werden zwischen FA, ArbG und ArbN digital übermittelt.

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Für die Durchführung des Abzugs der LSt werden auf Veranlassung des ArbN Abzugsmerkmale gebildet (§ 39 Abs. 1 Satz 1 EStG). Dies erfolgt entweder dadurch, dass der ArbN dem ArbG seine von der FinVerw zugeteilte Identifikationsnummer und sein Geburtsdatum mitteilt und der ArbG die Abzugsmerkmale mittels dieser Daten elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern abruft, oder dadurch, dass der ArbN selbst beim zuständigen FA (§ 39 Abs. 2 EStG) einen Antrag auf Mitteilung seiner Abzugsmerkmale stellt.

§ 39 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 EStG beschreibt die in Betracht kommenden LSt-Abzugsmerkmale. LSt-Abzugsmerkmale sind:

  1. Steuerklasse (§ 38b Abs. 1 EStG) und Faktor (§ 39f EStG),

  2. Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I bis IV (§ 38b Abs. 2 EStG),

  3. Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§ 39a EStG, → Lohnsteuerermäßigungsverfahren),

  4. Höhe der Beiträge für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. d EStG, → Vorsorgepauschale) für die Dauer von zwölf Monaten, wenn der ArbN dies beantragt,

  5. Mitteilung, dass der von einem ArbG gezahlte Arbeitslohn nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der LSt freizustellen ist, wenn der ArbN oder der ArbG dies beantragt,

  6. die für den KiSt-Abzug erforderlichen Merkmale (§ 39e Abs. 3 Satz 1 EStG).

Das Bundesfinanzministerium hat ausführlich zum Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung, der FinVerw und den ArbG im Rahmen des LSt-Abzugsverfahrens ab 2026 Stellung genommen; vgl. BMF vom 3.6.2025, BStBl I 2025, 1454.

1.2 Berechnung der Lohnsteuer

1.2.1 Laufender Arbeitslohn

Der ArbG hat nach § 39b Abs. 2 Satz 1 EStG für die Berechnung der LSt folgende Feststellungen zu treffen:

  1. Höhe des laufenden Arbeitslohns und

  2. maßgeblicher Lohnzahlungszeitraum (R 39b.5 Abs. 2 und 3 LStR).

Der ArbG hat die LSt grds. bei jeder Zahlung vom Arbeitslohn einzubehalten (§ 38 Abs. 3 EStG; R 39b.5 Abs. 1 LStR). Die manuelle Berechnung der LSt ergibt sich aus § 39b Abs. 2 EStG. Beim Stand der heutigen Technik wird die LSt wohl kaum noch manuell berechnet.

Für die maschinelle Berechnung ist der monatliche Arbeitslohn um bestimmte Freibeträge bzw. Hinzurechnungsbeträge zu bereinigen:

Beim Altersentlastungsbetrag, beim Versorgungsfreibetrag und beim Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag muss dagegen der ArbG in eigener Zuständigkeit und Verantwortung überprüfen, ob die Voraussetzungen für den Abzug dieser Freibeträge jeweils erfüllt sind. Den ArbG treffen also bei der Berücksichtigung dieser Freibeträge erhöhte Sorgfaltspflichten.

Abzuziehen bzw. hinzuzurechnen sind die jeweils anteiligen Frei- bzw. Hinzurechnungsbeträge; beim monatlichen Lohnzahlungszeitraum somit jeweils ein Zwölftel der maßgeblichen Beträge.

Bei regelmäßigen Vorauszahlungen gilt Folgendes: Regelmäßige Vorauszahlungen für den laufenden Lohnzahlungszeitraum liegen vor, wenn der Arbeitslohn aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder arbeitsvertraglicher Bestimmungen jeweils zu Beginn des Lohnzahlungszeitraums gezahlt wird (z. B. die Gehälter der Beamten). Die LSt ist nach den individuellen LSt-Abzugsmerkmalen des ArbN zu ermitteln, die für den Tag gelten, an dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Werden die individuellen LSt-Abzugsmerkmale des ArbN nachträglich mit Wirkung für den Lohnzahlungszeitraum geändert, wirkt sich diese Änderung ggf. auf die zu Beginn des Lohnzahlungszeitraums berechnete LSt aus.

Nach Abzug bzw. Hinzurechnung der oben genannten Beträge hat der ArbG die LSt aus der für den Lohnzahlungszeitraum in Betracht kommenden Tabelle unter Berücksichtigung der als LSt-Abzugsmerkmal mitgeteilten LSt-Klasse abzulesen (R 39b.5 Abs. 1 LStR). Die als LSt-Abzugsmerkmal mitgeteilte Zahl der Kinderfreibeträge wirkt sich nur auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der KiSt aus (s. § 51a EStG).

Stellen Nachzahlungen oder Vorauszahlungen laufenden Arbeitslohn dar, ist die Nachzahlung oder Vorauszahlung für die Berechnung der LSt den Lohnzahlungszeiträumen zuzurechnen, für die sie geleistet werden; vgl. R 39b.5 Abs. 4 LStR.

Für die Einbehaltung der LSt vom Arbeitslohn hat der ArbG eventuell bei Steuerklasse IV den Faktor anzuwenden (§ 39f Abs. 2 EStG).

Der LSt-Ermittlung sind jeweils die individuellen LSt-Abzugsmerkmale des ArbN zugrunde zu legen, die für den Tag gelten, an dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Diese Regelung ist vor allem dann von Bedeutung, wenn sich die individuellen LSt-Abzugsmerkmale des ArbN im Laufe des Monats ändern. Die Monats-LSt-Tabelle ist auch dann anzuwenden, wenn der ArbN während des monatlichen Lohnzahlungszeitraumes dauernd in einem Beschäftigungsverhältnis steht, aber für einzelne Tage keinen Lohn bezogen hat. Die LSt-Tabelle für tägliche Lohnzahlung ist bei ArbN anzuwenden, die im Laufe eines Monats ein- oder ausgestellt werden, und bei ArbN, deren Arbeitslohn täglich abgerechnet wird.

Zu den LSt-Abzugsmerkmalen gehören nach § 39 Abs. 4 Nr. 4 EStG die Höhe der monatlichen Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung eines nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Zuschusses für diese Beiträge vorliegen, und die Höhe der monatlichen Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG. Die Beiträge nach Buchst. a sind die Grundlage für die Steuerfreiheit des ArbG-Zuschusses (§ 3 Nr. 62 EStG). Die Beiträge nach Buchst. b fließen in die Berechnung der Vorsorgepauschale ein (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. d EStG).

1.2.2 Sonstiger Bezug

Zur Abgrenzung des laufenden Arbeitslohns von den sonstigen Bezügen s. R 39b.2 LStR (→ Sonstige Bezüge). Danach ist ein sonstiger Bezug der → Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Sowohl bei der LSt als auch im Sozialversicherungsrecht werden einmalige Bezüge anders behandelt als laufender Arbeitslohn. So gilt laufender Arbeitslohn nach § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG in dem Kj. als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet, sonstige Bezüge werden in dem Kj. bezogen, in dem sie dem ArbN zufließen (§ 38a Abs. 1 Satz 3 EStG).

Für die Einbehaltung der LSt von einem sonstigen Bezug hat der ArbG den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug sowie mit dem sonstigen Bezug festzustellen. Unter Berücksichtigung der LSt-Jahrestabelle ist jeweils die maßgebliche LSt zu ermitteln. Der Differenzbetrag ergibt die LSt für den sonstigen Bezug (s. § 39b Abs. 3 EStG). Zur Einbehaltung der LSt von sonstigen Bezügen s. a. R 39b.6 LStR.

Für die Besteuerung des sonstigen Bezugs ist somit zunächst die Jahres-LSt für den maßgebenden Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug und sodann die Jahres-LSt für den maßgebenden Jahresarbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezugs zu ermitteln. Die Differenz zwischen diesen beiden Jahres-LSt-Beträgen ist die für den sonstigen Bezug geschuldete LSt. Dabei sind der laufende Arbeitslohn, der für die im Kj. bereits abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume zugeflossen ist, und die in diesem Kj. bereits gezahlten sonstigen Bezüge mit dem laufenden Arbeitslohn zusammenzurechnen, der sich voraussichtlich für die Restzeit des Kj. ergibt. Stattdessen kann der voraussichtlich für die Restzeit des Kj. zu zahlende laufende Arbeitslohn durch Umrechnung des bisher zugeflossenen laufenden Arbeitslohns ermittelt werden.

Nach § 39b Abs. 3 EStG ergibt sich für die Ermittlung des maßgebenden Jahresarbeitslohns und der Besteuerung des sonstigen Bezugs das folgende Schema (s. Lippross, Basiskommentar zu EStG § 39b, LEXinform 0177858):

1.

bisher gezahlter laufender Arbeitslohn

 

+ bisher gezahlte sonstige Bezüge

 

+ voraussichtlicher laufender Arbeitslohn bis Jahresende

 

./. ggf. Versorgungsfreibetrag/Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

 

./. ggf. Altersentlastungsbetrag

 

./. ggf. Freibetrag lt. LSt-Abzugsmerkmal (der Abzug des Jahresfreibetrages kann auch zu einem negativen Ergebnis führen; R 39b.6 Abs. 1 LStR)

 

+ ggf. Hinzurechnungsbetrag lt. LSt-Abzugsmerkmal

 

= maßgebender Jahresarbeitslohn ohne sonstigen Bezug

2.

maßgebender Jahresarbeitslohn gem. 1.

 

+ sonstiger Bezug (ggf. gekürzt um Versorgungsfreibetrag/Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bzw. Altersentlastungsbetrag, soweit diese nicht bereits bei der Ermittlung des maßgebenden Jahresarbeitslohns berücksichtigt worden sind)

 

= maßgebender Jahresarbeitslohn mit sonstigem Bezug

3.

Jahres-LSt auf 2.

………… EUR

 

4.

Jahres-LSt auf 1.

./. ………… EUR

 

5.

LSt auf sonstigen Bezug

= ………… EUR

 

Abb.: Ermittlungsschema der Lohnsteuer eines sonstigen Bezugs

Beispiel:

Ein ArbN mit Steuerklasse IV erhält im Dezember 23 ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehalts von 4 000 EUR. Der maßgebende voraussichtliche Jahresarbeitslohn beträgt 48 000 EUR (ohne sonstigen Bezug).

Lösung:

Beim Weihnachtsgeld handelt es sich aus lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht grds. um einmalig gezahlten Arbeitslohn. Dieser ist als sonstiger Bezug nach der Jahres-LSt-Tabelle zu versteuern. Der maßgebende Jahresarbeitslohn mit sonstigem Bezug beträgt somit 52 000 EUR. Die LSt für den sonstigen Bezug ergibt sich durch den Abzug der LSt vom maßgebenden Jahresarbeitslohn (48 000 EUR) von der LSt vom maßgebenden Jahresarbeitslohn zuzüglich sonstigen Bezugs (52 000 EUR):

Jahres-LSt auf 52 000 EUR

7 942 EUR

Jahres-LSt auf 48 000 EUR

6 886 EUR

LSt auf sonstiger Bezug

1 056 EUR

Die Differenzberechnung gilt nur für die Ermittlung der LSt. Bei der Ermittlung des SolZ (beachte hier allerdings die Nullzone) und der KiSt dürfen die Beträge nicht aus der Tabelle abgelesen und die Differenz gebildet werden. Die KiSt errechnet sich mit dem maßgeblichen KiSt-Satz auf diejenige LSt, die auf den sonstigen Bezug entfällt.

1.2.3 Programmablaufplan für den Lohnsteuerabzug

Am 23.2.2024, BStBl I 2024, 295 hat das BMF den geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden LSt, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchen-LSt 2024 bekannt gemacht; § 39b Abs. 6 EStG.

Die Programmablaufpläne berücksichtigen u. a. die Anpassungen des ESt-Tarifs, der Zahlenwerte in § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG und des Kinderfreibetrags durch das Inflationsausgleichsgesetz, die Beitragsbemessungsgrenzen für 2024, einen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 1,7 % sowie Änderungen nach dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 (a. a. O.) in Bezug auf die Berücksichtigung des Beitragsabschlags für zu berücksichtigende Kinder bei ArbN, die in der inländischen sozialen Pflegeversicherung versichert sind.

1.3 Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale

1.3.1 Nichtmitteilung der Identifikationsnummer sowie des Tags der Geburt

Bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen ArbN hat der ArbG den LSt-Abzug nach Maßgabe des § 39b Abs. 2 bis 6 EStG durchzuführen (§ 39b Abs. 1 EStG).

Solange der ArbN dem ArbG zum Zweck des Abrufs der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale (§ 39e Abs. 4 Satz 1 EStG) die ihm zugeteilte Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt schuldhaft nicht mitteilt oder das BZSt die Mitteilung elektronischer LSt-Abzugsmerkmale ablehnt, hat der ArbG die LSt nach Steuerklasse VI zu ermitteln. Kann der ArbG die elektronischen LSt-Abzugsmerkmale wegen technischer Störungen nicht abrufen oder hat der ArbN die fehlende Mitteilung der ihm zuzuteilenden Identifikationsnummer nicht zu vertreten, hat der ArbG für die LSt-Berechnung die voraussichtlichen LSt-Abzugsmerkmale i. S. d. § 38b EStG längstens für die Dauer von drei Kalendermonaten zugrunde zu legen. Hat nach Ablauf der drei Kalendermonate der ArbN die Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt nicht mitgeteilt, ist rückwirkend die LSt mit Steuerklasse VI einzubehalten. Sobald dem ArbG die – bisher wegen technischer Störungen nicht abrufbaren – elektronischen LSt-Abzugsmerkmale vorliegen, sind die LSt-Ermittlungen für die vorangegangenen Monate zu überprüfen und, falls erforderlich, zu ändern. Die zu wenig oder zu viel einbehaltene LSt ist jeweils bei der nächsten Lohnabrechnung auszugleichen.

Nach der bundesweit abgestimmten Auffassung der FinVerw kann der ArbG auch dann für die Dauer von längstens drei Monaten die voraussichtlichen LSt-Abzugsmerkmale des ArbN anwenden, wenn ohne Änderung der persönlichen Verhältnisse des ArbN und ohne dessen Zutun dem ArbG unzutreffende elektronische LSt-Abzugsmerkmale bereitgestellt werden, die zu einem unzutreffenden LSt-Abzug führen. Die gesetzliche Regelung des § 39c Abs. 1 Satz 2 EStG wird weit und praxisorientiert ausgelegt, auch wenn in den Fällen der Bereitstellung unzutreffender elektronischer LSt-Abzugsmerkmale keine ›technische Störung‹ im engeren Sinne vorliegt.

1.3.2 Lohnsteuerabzug durch Dritte

In dem Ausnahmefall, dass ein Dritter zum LSt-Abzug verpflichtet ist, hat der Dritte die Pflichten des ArbG. Die Übertragung der ArbG-Pflichten nach § 38 Abs. 3a Satz 2 ff. EStG auf einen Dritten kann vom FA auf schriftlichen Antrag zugelassen werden. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Dritte für den gesamten Arbeitslohn des ArbN die LSt-Abzugsverpflichtung übernimmt (R 38.5 LStR).

Bei der Verpflichtung des ArbG zum LSt-Abzug ist zwischen einer echten und einer unechten Lohnzahlung durch Dritte zu unterscheiden. Denn bei einer sog. unechten Lohnzahlung durch Dritte ergibt sich die Verpflichtung des ArbG zum LSt-Abzug bereits aus § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG, wohingegen die Verpflichtung des ArbG zum LSt-Abzug bei einer sog. echten Lohnzahlung durch Dritte in § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG gesondert geregelt ist. Eine unechte Lohnzahlung durch Dritte ist dann anzunehmen, wenn sich die Lohnzahlung des Dritten als eigene Lohnzahlung des ArbG darstellt, d. h., der Dritte fungiert lediglich als Leistungsmittler oder Erfüllungsgehilfe. Das ist z. B. der Fall, wenn der ArbG in irgendeiner Form tatsächlich oder rechtlich in die Arbeitslohnzahlung eingeschaltet ist oder der Dritte in der praktischen Auswirkung nur die Stellung einer zahlenden Kasse hat, z. B. eine selbstständige Kasse zur Zahlung von Unterstützungen oder Erholungsbeihilfen.

Bei den Zahlungen im Baugewerbe durch die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse handelte es sich immer schon um Lohnzahlungen eines Dritten. Eine Pauschalbesteuerung durch die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse war aber früher nicht zulässig. Da der Empfänger im Zeitpunkt der Zahlung in keinem Dienstverhältnis stand, konnte früher auch kein ArbG den LSt-Abzug durchführen. Die Lohnzahlungen waren jedoch im Rahmen einer ESt-Veranlagung des Empfängers zu erfassen. Dazu hatte die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse eine Bescheinigung über die Höhe der Lohnzahlungen auszustellen, in der auch ein Hinweis darauf enthalten sein musste, dass der Betrag in der ESt-Erklärung anzugeben ist. Seit 1.1.2004 ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse als Dritte zum LSt-Abzug gesetzlich verpflichtet. Um das Verfahren zu erleichtern, enthält § 39c EStG in Abs. 3 folgende Regelung:

In den Fällen des § 38 Abs. 3a Satz 1 kann der Dritte die LSt für einen sonstigen Bezug mit 20 % unabhängig von den LSt-Abzugsmerkmalen des ArbN ermitteln, wenn der maßgebende Jahresarbeitslohn nach § 39b Abs. 3 zuzüglich des sonstigen Bezugs 10 000 EUR nicht übersteigt. Bei der Feststellung des maßgebenden Jahresarbeitslohns sind nur die Lohnzahlungen des Dritten zu berücksichtigen.

Ist ein Dritter zum LSt-Abzug verpflichtet, weil er tarifvertragliche Ansprüche eines ArbN eines anderen ArbG unmittelbar zu erfüllen hat (§ 38 Abs. 3a Satz 1 EStG), kann der Dritte die LSt für einen sonstigen Bezug unter den Voraussetzungen des § 39c Abs. 3 EStG mit 20 % unabhängig von den LSt-Abzugsmerkmalen des ArbN ermitteln, wenn der maßgebende Jahresarbeitslohn nach § 39b Abs. 3 EStG zzgl. des sonstigen Bezugs 10 000 EUR nicht übersteigt. Bei der Feststellung des maßgebenden Jahresarbeitslohns sind nur die Lohnzahlungen des Dritten zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei nicht um eine pauschale LSt i. S. d. §§ 40 ff. EStG. Schuldner der LSt bleibt im Falle des § 39c Abs. 3 EStG der ArbN. Der versteuerte Arbeitslohn ist im Rahmen einer ESt-Veranlagung des ArbN zu erfassen und die pauschal erhobene LSt auf die ESt-Schuld anzurechnen. Der Dritte hat der zuständigen Finanzbehörde für jeden ArbN eine elektronische LSt-Bescheinigung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG); R 39c LStR. Nach § 38 Abs. 3a Satz 1 EStG ist ein Dritter, der ArbN eines anderen ArbG Arbeitslohn zahlt, gesetzlich verpflichtet, den LSt-Abzug durchzuführen, soweit dieser Dritte tarifvertragliche Geldansprüche erfüllt, die sich gegen ihn (also den Dritten) und nicht direkt gegen den eigentlichen ArbG richten. Hiernach sind die Sozialkassen des Baugewerbes zum LSt-Abzug verpflichtet, soweit sie tarifvertragliche Geldansprüche erfüllen. Bei den Zahlungen im Baugewerbe durch die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse handelte es sich immer schon um Lohnzahlungen eines Dritten. Eine Pauschalbesteuerung durch die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse war aber früher nicht zulässig. Da der Empfänger im Zeitpunkt der Zahlung in keinem Dienstverhältnis stand, konnte früher auch kein ArbG den LSt-Abzug durchführen.

Ist der Dritte verpflichtet, die Aufgaben des ArbG zu erfüllen, so tritt er an die Stelle des ArbG (Haftung neben dem eigentlichen ArbN als Gesamtschuldner für zu wenig einbehaltene LSt). Der Dritte hat die Lohnkonten zu führen und die LSt-Bescheinigungen zu erteilen. Alle ArbG-Pflichten (→ Arbeitgeber) gelten deshalb für einen Dritten, der die ArbG-Pflichten auf Antrag und mit Zustimmung des FA übernommen hat.

Eine freiwillige Übernahme der lohnsteuerlichen Pflichten des ArbG durch einen Dritten kann insbes. in Betracht kommen bei der Auszahlung von Betriebsrenten, studentischen Arbeitsvermittlungen, Mehrfacharbeitsverhältnissen bei Versicherungsunternehmen, zentralen Abrechnungsstellen für ArbN bei Kirchen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, leitenden Konzernmitarbeitern sowie ArbN von Wohnungseigentümergemeinschaften.

2 Im Inland nicht meldepflichtige Arbeitnehmer

Für im Inland nicht meldepflichtige Personen (nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtige ArbN, die keinen Wohnsitz, aber einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, nach § 1 Abs. 2 EStG erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtige ArbN, nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag wie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandelnde ArbN, nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtige ArbN) wird die steuerliche Identifikationsnummer nicht aufgrund von Mitteilungen der Meldebehörden zugeteilt. Für diese ArbN und für im Inland meldepflichtige ArbN, die beschränkt stpfl. sind, ist eine Teilnahme am ELStAM-Verfahren erst in einer späteren programmtechnischen Ausbaustufe vorgesehen.

In diesen Fällen hat das Betriebsstätten-FA des ArbG derzeit noch auf Antrag Papierbescheinigungen für den LSt-Abzug auszustellen (Vordrucke ›Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 201_ bei erweiterter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht und für übrige Bezieher von Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen‹, ›Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3, § 1a EStG für 201_‹, ›Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20_ für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer‹). Eine Bescheinigung für den LSt-Abzug für einen nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen ArbN ohne Wohnsitz im Inland stellt dagegen das Wohnsitz-FA aus (§ 39e Abs. 8 Satz 1 EStG; Vordruck ›Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 201_‹; vgl. Rz. 105). Legt ein ArbN eine dieser Bescheinigungen für den LSt-Abzug vor, entfällt die Verpflichtung und Berechtigung des ArbG zum Abruf der ELStAM nach § 39e Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 EStG; vgl. BMF vom 8.11.2018, BStBl I, 1137, Rz. 89 ff.

Der Antrag nach § 39 Absatz 3 Satz 1 EStG ist grds. vom ArbN zu stellen. Die Bescheinigung der Steuerklasse I kann auch der ArbG beantragen (§ 39 Abs. 3 Satz 3 EStG), wenn er den Antrag im Namen des ArbN stellt. Weitere LSt-Abzugsmerkmale, etwa die Zahl der Kinderfreibeträge oder ein Freibetrag nach § 39a EStG, können nur auf Antrag des ArbN gebildet werden (§ 39 Abs. 3 Satz 1 EStG).

2.1 Nach § 1 Abs. 2 und Abs. 3 unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer

Für Personen, die unter § 1 Abs. 2 oder 3 EStG einzustufen sind, ist die Teilnahme am ELStAM-Verfahren erst in einer späteren programmtechnischen Ausbaustufe vorgesehen. Dies gilt auch dann, wenn für diesen ArbN-Kreis auf Anforderung des FA oder aus anderen Gründen (z. B. früherer Wohnsitz im Inland) steuerliche Identifikationsnummern vorliegen.

Die Teilnahme am ELStAM-Verfahren gilt noch nicht für Fälle, in denen für beschränkt stpfl. ArbN ein Freibetrag i. S. d. § 39a EStG berücksichtigt wird. Entsprechendes gilt, wenn deren Arbeitslohn nach den Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen auf Antrag von der Besteuerung freigestellt oder wenn der Steuerabzug nach den Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen auf Antrag gemindert oder begrenzt wird. In diesen Fällen und auch für ArbN, die nach § 1 Abs. 2 EStG erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag wie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, hat das Betriebsstätten-FA des ArbG (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) wie bisher auf Antrag eine Papierbescheinigung für den LSt-Abzug auszustellen und den ArbG-Abruf zu sperren. Dies gilt auch dann, wenn für diesen ArbN-Kreis auf Anforderung des FA oder aus anderen Gründen (z. B. früherer Wohnsitz im Inland) steuerliche Identifikationsnummern vorliegen. Der beschränkt einkommensteuerpflichtige ArbN hat dem ArbG die Papierbescheinigung unverzüglich vorzulegen.

Der ArbG eines beschränkt einkommensteuerpflichtigen ArbN ist zum Abruf der ELStAM berechtigt und verpflichtet, wenn dem beschränkt einkommensteuerpflichtigen ArbN eine Identifikationsnummer zugeteilt und diese dem ArbG mitgeteilt wurde und der ArbN keine Papierbescheinigung vorgelegt hat.

Wurde dem ArbG vom beschränkt einkommensteuerpflichtigen ArbN eine Papierbescheinigung vorgelegt, tritt diese für den vermerkten Gültigkeitszeitraum an die Stelle der bereits abgerufenen ELStAM. Der ArbG hat in diesem Fall den LSt-Abzug anhand der Papierbescheinigung vorzunehmen; vgl. Tz. 3 BMF vom 7.11.2019, BStBl I 2019, 1087.

Haben das Betriebsstätten-FA und der ArbG aufgrund einer Vielzahl gleichgelagerter Einzelfälle (z. B. beschränkt stpfl. Betriebsrentner), in denen Papierbescheinigungen für den LSt-Abzug auszustellen waren, bislang ein vereinfachtes Antrags- oder Listenverfahren praktiziert, bestehen keine Bedenken, für die in den Listen aufgeführten ArbN auch nach dem 31.12.2019 hieran festzuhalten.

2.2 Durchführung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 4 EStG)

Für Stpfl. mit der Steuerklasse I ohne Freibetrag für beschränkt einkommensteuerpflichtige ArbN (§ 1 Abs. 4 EStG) wurde der ArbG-Abruf ab 1.1.2020 freigeschaltet. ArbG haben ab diesem Zeitpunkt die LSt-Abzugsmerkmale für beschränkt einkommensteuerpflichtige ArbN im ELStAM-Verfahren abzurufen.

Voraussetzung für die Teilnahme von ArbN am ELStAM-Verfahren ist die Zuteilung einer Identifikationsnummer. Diese ist nach § 39 Abs. 3 Satz 1 EStG beim Betriebsstätten-FA des ArbG (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) zu beantragen. Die Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch der ArbG beantragen, wenn ihn der ArbN dazu nach § 80 Abs. 1 AO bevollmächtigt hat. Wurde dem beschränkt einkommensteuerpflichtigen ArbN bereits eine Identifikationsnummer zugeteilt, teilt das Betriebsstätten-FA diese auf Anfrage des ArbN mit. Der ArbG ist auch berechtigt, eine Anfrage im Namen des ArbN zu stellen.

Zur Beantragung der Identifikationsnummer wird ein bundeseinheitlicher Vordruck zur Verfügung gestellt. Der Vordruck wird vor dem Start des ArbG-Abrufs auf dem Formularserver des Bundes (http://www.formulare-bfinv.de) zum Abruf bereitgestellt; vgl. Tz. 2 BMF vom 7.11.2019, BStBl I 2019, 1087.

Durchführung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 4 EStG)

Abb.: Lohnsteuerabzug für nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

3 Literaturhinweise

Harder-Buschner u. a., Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2010, NWB 2009, 2636.

4 Verwandte Lexikonartikel

Außerordentliche Einkünfte

Einkommensteuer

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Lohnsteueranmeldung

Lohnsteuerbescheinigung

Lohnsteuerermäßigungsverfahren

Steueranmeldung

Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH

5 Verweise

Normenverweise

EStG § 39b

EStG § 39c

EStG § 39d

EStG § 39e

EStG § 41c

Rechtsprechung
Verwaltungsanweisungen

BMF vom 8.11.2018, BStBl I 2018 1137

BMF vom 7.11.2019, BStBl I 2019, 1087

BMF vom 3.11.2023, BStBl I 2023, 1879

Synonyme

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