Mehrfacher Erwerb

Stand: 26. August 2025

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines

Vermögensübergänge, die in der engeren Familie innerhalb eines kurzen Zeitraums mehrfach stattfinden, führen in der Regel zu einer erheblichen Steuerbelastung für dieses Vermögen. Diese kann nach § 27 ErbStG abgemildert werden. Diese Vorschrift sieht für dasselbe Vermögen, welches innerhalb eines Zehnjahreszeitraums erneut auf einen nahen Angehörigen durch Erbschaft übergeht, z. B. zuerst Schenkung oder Erbanfall unter Ehegatten, dann Erbanfall an die Kinder oder Enkel, eine Steuerermäßigung vor. Die Höhe der Ermäßigung (zwischen 10 und 50 %) bestimmt sich danach, wie groß der Zeitabstand zwischen den einzelnen Vermögensübergängen ist.

Die entsprechenden Verwaltungsanweisungen enthalten R E 27 ErbStR und H E 27 ErbStH.

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Nach § 14 ErbStG werden mehrere Vermögensanfälle, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren von der gleichen Person stammen, zusammengerechnet. Zur Abgrenzung zu dieser Vorschrift s. → Erbschaftsteuer: Berücksichtigung früherer Erwerbe.

2 Voraussetzungen für die Milderung nach § 27 ErbStG

2.1 Persönliche Voraussetzungen

2.1.1 Grundsatz

Die Anwendung des § 27 ErbStG setzt voraus, dass der Letzterwerber im Verhältnis zum Vorerwerber die Voraussetzungen der Steuerklasse I erfüllt. Gleiches gilt für das Verhältnis des Vorerwerbers im Verhältnis zum ursprünglichen Schenker oder Erblasser.

2.1.2 Besonderheiten bei Anordnung der Vor- und Nacherbschaft

Hat der Erblasser eine → Vor- und Nacherbschaft angeordnet, so ist wie folgt zu differenzieren:

  • Der Nacherbfall tritt durch den Tod des Vorerben ein: In diesem Fall unterliegt der Vorerbfall wie auch der Nacherbfall der vollen Erbschaftsbesteuerung. Die Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG findet daher Anwendung.

  • Der Nacherbfall tritt nicht durch den Tod des Vorerben ein: Wird die Nacherbfolge nicht durch den Tod des Vorerben ausgelöst, sieht § 6 Abs. 3 ErbStG die Vorerbfolge als auflösenden Erwerb und die Nacherbfolge als aufschiebend bedingten Erwerb an. Tritt der Nacherbfall ein, gilt der Erwerb des Vorerben nicht als belasteter Erwerb i. S. d. § 27 ErbStG. Daher kann dem Nacherben die Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG nicht gewährt werden (s. auch R E 27 Abs. 3 ErbStR).

Beispiel 1:

Der verheiratete M hat seine Ehefrau F als Vorerbin, seinen Sohn S als Nacherben bestimmt. Der Nachlass umfasst zwei Grundstücke und ein Wertpapierdepot. Des Weiteren hat EM verfügt, dass der Nacherbfall mit der Wiederverheiratung von F eintreten soll. Drei Jahre nach dem Tod von M heiratet die F erneut.

Lösung 1:

Mit der Wiederverheiratung der F tritt die Nacherbfolge ein. Gleichwohl kann S die Steuerermäßigung des § 27 ErbStG nicht beanspruchen.

Wird die Nacherbfolge nicht durch den Tod des Vorerben ausgelöst, dann gilt nach § 6 Abs. 3 ErbStG die Vorerbfolge als auflösender Erwerb und die Nacherbfolge als aufschiebend bedingter Erwerb. Tritt der Nacherbfall ein, dann gilt der Erwerb des Vorerben nicht als belasteter Erwerb i. S. d. § 27 ErbStG. Damit wird die Steuerermäßigung des § 27 ErbStG dem Nacherben nicht gewährt (vgl. auch R E 27 Abs. 3 ErbStR).

2.2 Anforderungen an den Letzterwerb

Der Letzterwerb muss zwingend ein Erwerb von Todes wegen sein. Dies ergibt sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 27 Abs. 1 ErbStG (s. BFH Beschluss vom 16.7.1997, II B 99/96, BStBl II 1997, 625). Das ErbStG findet zwar nach § 1 Abs. 2 ErbStG auch Anwendung auf Schenkungen. Dies gilt jedoch nicht für § 27 Abs. 1 ErbStG (s. R E 1.1 Satz 3 Nr. 9 ErbStR).

Beispiel 2:

Vater V schenkt seinem Sohn S ein Einfamilienhaus. Drei Jahre später wendet S das Grundstück seiner Tochter T zu.

Lösung 2:

Die Steuerermäßigung des § 27 ErbStG greift hier nicht, da der Zweiterwerb kein Erwerb von Todes wegen gewesen ist.

2.3 Anforderungen an den Vorerwerb

Im Gegensatz zum Letzterwerb kann es sich beim Vorerwerb sowohl um einen Erwerb von Todes wegen als auch um eine Schenkung unter Lebenden handeln.

Beispiel 3:

Vater V schenkt seinem Sohn S ein Einfamilienhaus. Drei Jahre später vererbt S das Grundstück an seine Tochter T.

Lösung 3:

Tochter T kann hier die Steuerermäßigung des § 27 ErbStG in Anspruch nehmen.

Überträgt der Nacherbe sein Anwartschaftsrecht entgeltlich auf den Vorerben, dann kann hier ebenfalls die Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG zur Anwendung kommen (s. BFH Urteil vom 30.10.1979, II R 4/76, BStBl II 1980, 46).

2.4 Übergang desselben Vermögens

§ 27 ErbStG verlangt den Übergang ›desselben‹ Vermögens. Damit ist nicht gemeint, dass der unveränderte Vermögensgegenstand übergeht. Er muss nicht mit dem Vorerwerb identisch sein. Anzuwenden sind die Grundsätze der Surrogation. Tritt ein Vermögensgegenstand an die Stelle des ursprünglichen, ist auch sein Erwerb begünstigt. Das bedeutet, dass der Veräußerungserlös für die vom Vorerwerber veräußerten Vermögensgegenstände in das Vermögen eingeht.

Beispiel 4:

Vater V überschreibt seinem Sohn S unentgeltlich ein Grundstück. Nach 5 Jahren verkauft S dieses Grundstück. Wenige Tage später verstirbt S. Seine Alleinerbin ist die Ehefrau F. Der Nachlass beinhaltet unter anderem das Entgelt für den Verkauf des Grundstücks.

Lösung 4:

Das Entgelt tritt hier an die Stelle des Grundstücks und ist somit nach § 27 ErbStG begünstigt.

Wertsteigerungen des Vermögens sind nicht in die Berechnung der Steuerermäßigung einzubeziehen. Bei einer Wertminderung des Vermögens ist nur der geminderte Wert zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Wertsteigerung liegt keine Doppelbesteuerung vor (R E 27 Abs. 1 Satz 2 ErbStR).

2.5 Versteuerung des früheren Erwerbs

Das Erfordernis der Begünstigung des mehrfachen Erwerbs besteht nur dann, wenn auch eine mehrfache Steuerbelastung vorliegt. Dies ist in folgenden Fällen nicht der Fall, so dass § 27 ErbStG nicht zur Anwendung kommt:

  • Der Vorerwerb blieb aufgrund des Unterschreitens von Freibeträgen oder auch von sachlichen Befreiungen steuerfrei (s. BFH Urteil vom 8.2.1961, II 288/58 U, BStBl III 1961, 138).

  • Der Vorerwerb ist wegen eines Rückforderungsrechts nach § 29 ErbStG aufgehoben worden.

  • Die festgesetzte Steuer wurde aufgrund einer Billigkeitsregelung (z. B. nach §§ 163 oder 227 AO) nicht erhoben.

2.6 Zuordnung von Verbindlichkeiten

Fraglich ist, wie Schulden und Lasten zu behandeln sind, die mit mehrfach erworbenem Vermögen und ggf. weiterem Vermögen im Zusammenhang stehen. Durch das JStG 2020 wurde in § 10 Abs. 6 Satz 5–10 ErbStG eine Kürzung des Abzugs für solche Schulden und Lasten eingeführt, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit erworbenen steuerbefreiten Vermögensgegenständen stehen (z. B. Pflichtteilsverbindlichkeiten, Konsumentendarlehen, Steuerschulden oder die Pflicht des Erben zur Zahlung des Zugewinnausgleichs). Für die Berechnung des Kürzungsbetrages sind diese Schulden und Lasten grds. anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen. Ausgenommen von der anteiligen Schulden- und Lastenzurechnung sind nach § 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG Kosten i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, z. B. nachgewiesene Bestattungskosten oder der Pauschbetrag für Erbfallkosten (vgl. Gleich lautender Ländererlass vom 13.9.2021 zur Neufassung des § 10 Abs. 6 ErbStG durch das JStG 2020). Die danach vorzunehmende Aufteilung der Schulden und Lasten gilt auch für die Anwendung des § 27 ErbStG (vgl. unter 3. letzter Absatz im o. g. gleich lautenden Ländererlass). Die Ausführungen in R E 27 Abs. 2 ErbStR sind hierdurch überholt.

3 Staffelung des Ermäßigungsbetrags

Der jeweils anzuwendende Prozentsatz für die Ermittlung der Steuerermäßigung staffelt sich in Abhängigkeit von der Länge des Zeitraums zwischen den beiden Besteuerungszeitpunkten. Welcher Prozentsatz auf das begünstigte Vermögen zur Ermittlung der Steuerermäßigung jeweils anzuwenden ist, kann aus der Tabelle in § 27 Abs. 1 ErbStG abgelesen werden.

Steuerermäßigung in Prozent

wenn zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Steuer liegen

50

nicht mehr als 1 Jahr,

45

mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahre

40

mehr als 2 Jahre, aber nicht mehr als 3 Jahre

35

mehr als 3 Jahre, aber nicht mehr als 4 Jahre

30

mehr als 4 Jahre, aber nicht mehr als 5 Jahre

25

mehr als 5 Jahre, aber nicht mehr als 6 Jahre

20

mehr als 6 Jahre, aber nicht mehr als 8 Jahre

10

mehr als 8 Jahre, aber nicht mehr als 10 Jahre

Abb.: Ermittlung der Steuerermäßigung

Der Prozentsatz beläuft sich auf 50 %, wenn der Zeitraum zwischen dem Ersterwerb und dem Letzterwerb nicht mehr als ein Jahr beträgt und verringert sich in den folgenden Jahren. Bei einem Zeitraum von acht bis zehn Jahren reduziert sich der Prozentsatz auf 10 %.

Beispiel 5:

Der Vater schenkt seiner Tochter T am 10.9.2016 ein Grundstück. Am 19.12.2019 verstirbt die Tochter und wird von ihrem Sohn beerbt, das Grundstück ist noch vorhanden.

Lösung 5:

Der Zeitraum zwischen dem Ersterwerb und dem Letzterwerb beträgt mehr als drei, aber weniger als vier Jahre. Der maßgebende Prozentsatz beläuft sich daher nach § 27 Abs. 1 ErbStG auf 35 %.

Die Steuerermäßigung wird danach nur dann gewährt, wenn der Vor- und der Letzterwerb innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren liegen. Zur Berechnung des Zeitraums ist für den jeweiligen Erwerb auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer abzustellen (§ 9 ErbStG; R E 9.1 ErbStR). R E 9.1 ErbStR definiert näher den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer im Fall der Grundstücksschenkung. Der Zeitpunkt der Grundstücksschenkung richtet sich grds. danach, wann die Auflassung i. S. d. § 925 BGB sowie die Eintragungsbewilligung i. S. d. § 19 GBO vorliegen.

4 Berechnung der Steuerermäßigung

Das folgende Beispiel zeigt die Steuerberechnung für den Fall, dass nur nach § 27 ErbStG begünstigtes Vermögen übergeht.

Beispiel 6:

Vater V schenkt seinem Sohn S am 6.12.24 ein bebautes Grundstück (Grundbesitzwert 1 200 000 EUR). Am 17.12.26 verstirbt S und wird von seiner Ehefrau F, mit der er im Güterstand der Gütertrennung lebte, beerbt. Der Nachlass von S umfasst nur das Grundstück des V. Der Wert ist unverändert. Eigenes Vermögen des S ist nicht mehr vorhanden. Der F stehen keine den Versorgungsfreibetrag kürzenden Versorgungsbezüge zu.

Lösung 6:

Die Erbschaftsteuer für F ist unter Berücksichtigung des Ermäßigungsbetrages wie folgt zu berechnen (vereinfacht ohne Prüfung des § 27 Abs. 3 ErbStG, s. dazu Beispiel 7):

Vermögensanfall (Grundbesitzwert § 12 Abs. 3 ErbStG)

1 200 000 EUR

Beerdigungskostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG); Rechtslage ab 1.1.2025

./. 15 000 EUR

Bereicherung (§ 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG)

1 185 000 EUR

persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)

./. 500 000 EUR

besonderer Versorgungsfreibetrag (ungekürzt, § 17 Abs. 1 ErbStG)

./. 256 000 EUR

stpfl. Erwerb (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG)

429 000 EUR

Steuer (Steuersatz 15 %, § 19 Abs. 1 i. V. m. § 15 Abs. 1 ErbStG, Steuerklasse I)

64 350 EUR

Ermäßigung (Ermäßigungssatz 40 %, § 27 Abs. 1 ErbStG; der Zweiterwerb liegt innerhalb eines Zeitraums von zwei bis drei Jahren zum Vorerwerb),

./. 25 740 EUR

festzusetzende Erbschaftsteuer

38 610 EUR

In der Regel wird der Letzterwerb sowohl begünstigtes Vermögen als auch eigenes Vermögen des Erblassers beinhalten. In diesem Fall ist die Steuer auf den Gesamterwerb aufzuteilen nach dem begünstigten und dem nicht begünstigten Vermögen.

Beispiel 7:

Der Vater schenkt seiner Tochter T (50 Jahre alt) am 10.9.2019 Aktien (Kurswert 1 Mio. EUR). Am 19.12.2022 verstirbt die Tochter und wird von ihrem Sohn beerbt. Der Kurswert beträgt am Todestag 1,5 Mio. EUR. Zum Nachlass der Tochter gehört weiteres Vermögen i. H. v. 500 000 EUR.

Lösung 7:

Der Zeitraum zwischen dem Ersterwerb und dem Letzterwerb beträgt mehr als drei, aber weniger als vier Jahre. Der maßgebende Prozentsatz beläuft sich daher nach § 27 Abs. 1 ErbStG auf 35 %.

Schenkung in 2019 von V an T

 

Vermögensanfall (übriges Vermögen, Kurswert)

1 000 000 EUR

persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)

./. 500 000 EUR

stpfl. Erwerb (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG)

500 000 EUR

Schenkungsteuer (§ 19 Abs. 1 ErbStG, Steuerklasse I, Steuersatz 15 %)

75 000 EUR

 

 

Erbanfall 2022 durch S von T

 

Vermögensanfall (Aktien aus Vorerwerb und eigenes Vermögen)

2 000 000 EUR

Pauschbetrag für Erbfallkosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG)

./. 15 000 EUR

Bereicherung (§ 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG)

1 985 000 EUR

persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)

./. 400 000 EUR

stpfl. Erwerb (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG)

1 585 000 EUR

tarifliche Erbschaftsteuer (§ 19 Abs. 1 ErbStG, Steuerklasse I, Steuersatz 19 %)

301 150 EUR

hiervon gem. § 27 Abs. 2 ErbStG nur 1/2, da die Wertsteigerung (500 000 EUR) und das eigene Vermögen (500 000 EUR) von T unberücksichtigt bleibt (1 000 000 EUR von 2 000 000 EUR)

150 575 EUR

maximal die tatsächliche Steuer der T im Jahr 2019 gem. § 27 Abs. 3 ErbStG

75 000 EUR

hiervon Ermäßigung gem. § 27 Abs. 1 ErbStG 35 %

26 250 EUR

festzusetzende Erbschaftsteuer nach Anwendung § 27 ErbStG (301 150 ./. 26 250)

274 900 EUR

5 Verwandte Lexikonartikel

Einkommensbesteuerung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften

Erbschaftsteuer: Berücksichtigung früherer Erwerbe

Grundbesitz

Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH

6 Verweise

Normenverweise

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3

ErbStG § 14

ErbStG § 15 Abs. 1

ErbStG § 16 Abs. 1

ErbStG § 17 Abs. 1

ErbStG § 19 Abs. 1

ErbStG § 27 Abs. 1

ErbStG § 27 Abs. 2

ErbStG § 27 Abs. 3

ErbStG § 29

Rechtsprechung

BFH vom 8.2.1961, II 288/58 U, BStBl III 1961

BFH vom 30.10.1979, II R 4/76, BStBl II 1980, 46

BFH vom 16.7.1997, II B 99/96, BStBl II 1997, 625

Verwaltungsanweisungen
Synonyme

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