Plattformen-Steuertransparenzgesetz
Inhaltsverzeichnis
- 1 Entstehung des Gesetzes
- 2 Auswirkungen des Gesetzes
- 3 Zeitliche Anwendung
- 4 Meldeverfahren
- 4.1 Wer ist meldepflichtig?
- 4.2 Bis wann muss die Meldung abgegeben werden?
- 4.3 Wie ist die Meldung abzugeben?
- 4.4 Inhalt der Meldung
- 4.5 Bußgeldvorschriften
- 4.6 Mitteilung an den Nutzer
- 4.7 Auskunftsersuchen zur Klärung der Meldepflicht
- 5 Konsequenzen für den Nutzer einer Plattform
- 5.1 Einkommensteuer
- 5.2 Umsatzsteuer
- 5.3 Gewerbesteuer
- 6 Literaturhinweise
- 7 Verwandte Lexikonartikel
- 8 Verweise
1 Entstehung des Gesetzes
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) vom 20.12.2022 hat seinen Ursprung in der als ›DAC 7‹ bezeichneten Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021. Die ›DAC 7‹-Richtlinie ergänzte die Amtshilferichtlinie (2011/16/EU des Rates vom 15.2.2011), deren Inhalt die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung ist. Mit dem PStTG wurde die EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt.
2 Auswirkungen des Gesetzes
Das PStTG sieht Meldepflichten für Plattformbetreiber an die FinVerw vor, damit die Besteuerung der auf diesen Plattformen agierenden Nutzer sichergestellt werden kann. Die FinVerw erhält durch die Meldungen der Plattformbetreiber Informationen über die Anzahl und den Umfang der durch den Nutzer über die jeweilige Plattform abgewickelten Transaktionen. Typische von Meldeplicht betroffene Plattformen sind beispielsweise eBay, Kleinanzeigen, Etsy, Vinted, airbnb, booking.com, MyHammer etc. Aber auch Streaming-Plattformen wie beispielsweise Twitch oder OnlyFans stellen meldepflichtige Plattformen dar.
3 Zeitliche Anwendung
Das PStTG ist mit Wirkung vom 1.1.2023 in Kraft getreten. Die Plattformbetreiber mussten erstmalig bis zum 31.1.2024 eine Meldung für das Jahr 2023 übermitteln.
4 Meldeverfahren
Kern des PStTG ist die Verpflichtung von Plattformbetreibern zur Meldung der Aktivitäten der auf der jeweiligen Plattform agierenden Anbieter an die FinVerw.
4.1 Wer ist meldepflichtig?
Unter die Meldepflicht nach dem PStTG fallen nach § 3 Abs. 1 PStTG Betreiber von Internetplattformen, mithilfe derer verschiedene Nutzer miteinander in Kontakt gebracht werden, um Rechtsgeschäfte abzuschließen, die auf
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die Erbringung relevanter Tätigkeiten i. S. v. § 5 PStTG durch Anbieter für andere Nutzer oder
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die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung
gerichtet sind.
Relevante Tätigkeiten in diesem Sinne liegen gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 PStTG in den folgenden Fällen vor, wenn sie gegen Vergütung erbracht werden:
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die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen;
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die Erbringung persönlicher Dienstleistungen;
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der Verkauf von Waren (nur körperliche Gegenstände, vgl. § 5 Abs. 4 PStTG);
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die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an Verkehrsmitteln.
Bietet die Plattform Leistungen an, die in der Aufzählung nicht enthalten sind, muss keine Meldung erfolgen. Dies ist insbes. der Fall bei reinen Zahlungsabwicklern, Branchenverzeichnissen oder Anbietern, die die Nutzer lediglich auf andere Internetseiten weiterleiten (§ 3 Abs. 1 Satz 3 PStTG).
4.2 Bis wann muss die Meldung abgegeben werden?
Die Plattformbetreiber müssen die Meldung nach dem PStTG für jedes Kj. gesondert an das BZSt übermitteln. Die Frist hierfür endet am 31.1. des darauffolgenden Jahres. Die nächste Meldung ist für das Jahr 2025 bis zum 31.1.2026 abzugeben.
4.3 Wie ist die Meldung abzugeben?
Die Meldung ist durch den Plattformbetreiber zwingend nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die elektronische Schnittstelle an das BZSt zu übermitteln (§ 15 Abs. 1 Satz 1 PStTG). Der zu übermittelnde Datensatz ergibt sich aus dem BMF-Schreiben vom 15.11.2023 (BStBl I 2023, 1918). Die Übermittlung erfolgt über das ›BZSt online.portal‹ (www.bzst.de), in dem sich der Plattformbetreiber mittels ELSTER-Zertifikat anmelden kann. Für die Übermittlung bietet sich die Massendatenschnittstelle (DIP) des BZSt an, über die extern aufbereitete Datensätze hochgeladen werden können. Hierfür ist eine einmalige Freischaltung über das BZSt online.portal zu beantragen.
4.4 Inhalt der Meldung
Meldepflichtige Plattformbetreiber müssen zunächst Angaben über sich und die von ihnen unterhaltene Plattform übermitteln (§ 14 Abs. 1 PStTG).
Kern des PStTG ist jedoch die Mitteilung von Informationen über die auf der Plattform agierenden meldepflichtigen Anbieter. Hierunter fallen Nutzer, die im maßgebenden Kj. (Meldezeitraum) auf der Plattform registriert sind und eine relevante Tätigkeit erbracht haben oder eine Vergütung erhalten oder gutgeschrieben bekommen haben.
Ausgenommen von der Meldepflicht des Plattformbetreibers sind Kleinanbieter, die im Meldezeitraum auf der jeweiligen Plattform weniger als 30 Warenverkäufe ausgeführt haben, wenn die Vergütung hierfür weniger als 2000 EUR betragen hat (freigestellte Anbieter).
In seiner Meldung muss der Plattformbetreiber für jeden meldepflichtigen Anbieter getrennt Daten an das BZSt übermitteln. Hierzu gehören bei natürlichen Personen nach § 14 Abs. 2 PStTG:
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der Name, die Anschrift, das Geburtsdatum, die Steuer-ID und ggf. die → Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
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die Bankverbindung und ggf. ein abweichender Kontoinhaber;
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quartalsweise getrennt die Gebühren, Provisionen oder Steuern, die der Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet hat;
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die gezahlten oder gutgeschriebenen Vergütungen quartalsweise getrennt und als Jahreswert;
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quartalsweise getrennt die Anzahl der relevanten Tätigkeiten, für die eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde.
Handelt es sich bei dem meldepflichtigen Anbieter um eine Gesellschaft, sind anstelle der persönlichen Daten – wie Name, Anschrift und Geburtsdatum – der eingetragene Name, der Sitz und ggf. die Handelsregisternummer zu übermitteln (§ 14 Abs. 3 PStTG).
Bestehen die Leistungen des meldepflichtigen Anbieters in der Vermietung von Immobilien, muss der Plattformbetreiber nach § 14 Abs. 4 PStTG zusätzliche Angaben zum jeweiligen Objekt (Lage, quartalsweise Einnahmen, Auslastung etc.) mitteilen.
Über die Landesfinanzbehörden werden die gemeldeten Daten an die örtlichen Finanzämter übermittelt. Dort wird anhand der Mitteilungen geprüft, ob die auf den Plattformen erzielten Einnahmen vollständig und korrekt in der Steuererklärung des jeweiligen Stpfl. erklärt wurden. Zudem übermittelt das BZSt den Inhalt der Meldungen der Plattformbetreiber an andere EU-Mitgliedstaaten, sofern sich steuerliche Anknüpfungspunkte ergeben (§ 9 Abs. 3 PStTG).
4.5 Bußgeldvorschriften
Verstöße gegen die zahlreichen Pflichten, die sich aus dem PStTG ergeben, sind bußgeldbewehrt. Je nachdem, gegen welche Verpflichtung verstoßen wurde, ist nach § 25 PStTG ein Bußgeld von bis zu 25000 EUR möglich. Zuständig für die Ahndung dieser Verstöße ist das BZSt.
4.6 Mitteilung an den Nutzer
Neben der Übermittlung der Transaktionen an das BZSt sieht § 22 Abs. 2 PStTG vor, dass dem Nutzer der Plattformen die an das BZSt übermittelten Informationen ebenfalls mitgeteilt werden. Aufgrund dieser Mitteilung kann im Rahmen der Erstellung der Steuererklärungen die steuerliche Relevanz der Einnahmen beurteilt werden.
4.7 Auskunftsersuchen zur Klärung der Meldepflicht
Bestehen Unsicherheiten darüber, ob und in welchem Umfang ein Plattformbetreiber unter die Meldepflichten des PStTG fällt, kann gem. § 10 PStTG ein Auskunftsersuchen an das BZSt gerichtet werden. Mithilfe dieser Anfrage kann geklärt werden, ob der Betreiber eine Plattform i. S. d. § 3 Abs. 1 PStTG unterhält oder ob es sich um relevante Tätigkeiten gem. § 5 Abs. 1 PStTG handelt.
Das Auskunftsersuchen ist schriftlich oder elektronisch an das BZSt zu richten und muss bestimmte Pflichtangaben enthalten (§ 10 Abs. 2 PStTG).
Zu beachten ist aber, dass für das Auskunftsersuchen grds. eine Gebühr von 5000 EUR anfällt, auf die das BZSt aber unter gewissen Voraussetzungen ganz oder teilweise verzichten kann (§ 10 Abs. 5 PStTG).
5 Konsequenzen für den Nutzer einer Plattform
Die Mitteilungen aufgrund des PStTG dienen zur Überprüfung der zutreffenden Besteuerung der über Online-Plattformen erzielten Einnahmen. Diese können Auswirkungen auf die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer haben. Das PStTG schafft damit keine neue Besteuerungsform, sondern soll dabei helfen, dass die FinVerw von sämtlichen Einnahmen der Stpfl. Kenntnis erlangt.
5.1 Einkommensteuer
Eine Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuer erfolgt nur, wenn die über die Online-Plattform erzielten Einnahmen unter eine der sieben Einkunftsarten des EStG fallen.
Bei Verkäufen von Waren ist eine Besteuerung im Rahmen der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften denkbar, wenn zwischen der Anschaffung und dem Verkauf weniger als ein Jahr liegt (→ Private Veräußerungsgeschäfte). Ausnahmen von der Besteuerung gibt es für Gegenstände des täglichen Gebrauchs (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Zudem werden Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nur dann besteuert, wenn sie im gesamten Veranlagungszeitraum die Freigrenze von 1000 EUR überschreiten (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG).
Erfolgen die Verkäufe im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (→ Land- und Forstwirtschaft) oder im Rahmen eines Gewerbebetriebs (→ Gewerbebetrieb), sind die Einnahmen im Rahmen der Gewinnermittlung zu erfassen.
Bei Mieteinnahmen liegen grds. → Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor. Wird jedoch ein Teil einer im Übrigen selbst genutzten Immobilie vorübergehend vermietet, muss keine Besteuerung erfolgen, wenn die Einnahmen im Veranlagungszeitraum 520 EUR nicht übersteigen. Gehören die Einnahmen hingegen zu einem Betrieb, sind sie aufgrund des Subsidiaritätsprinzips des § 21 Abs. 3 EStG ebenfalls im Rahmen der → Gewinnermittlung zu erfassen.
Über Online-Plattformen erzielte Erlöse aus sonstigen Dienstleisteingen sind im Rahmen der jeweiligen (Gewinn-)Einkunftsart zu erfassen. Hierunter fallen beispielsweise Leistungen von Handwerkern und Einnahmen als → Influencer.
Erlöse aus der Vermietung von Verkehrsmitteln, wie beispielsweise die Vermietung des privaten Wohnmobils über Online-Plattformen, stellen außerhalb eines Betriebes → Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG dar. Sie lösen nur dann Einkommensteuer aus, wenn die sich ergebenden Einkünfte die Freigrenze von 256 EUR pro Jahr übersteigen. Erfolgt die Vermietung im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit, z. B. Taxiunternehmer, Autovermietung, und wird lediglich über eine Plattform im Sinne des PStTG abgewickelt, sind die Erlöse im Rahmen der Gewinnermittlung des Betriebs zu erfassen.
5.2 Umsatzsteuer
Ob und in welcher Höhe Umsatzsteuer auf die vom Plattformbetreiber gemeldeten Einnahmen anfällt, hängt davon ab, ob der Anbieter → Unternehmer ist. Dies ist der Fall, wenn der Stpfl. eine mit Einnahmeerzielungsabsicht betriebene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.
Warenverkäufe, die im Rahmen eines Betriebes erfolgen, unterliegen daher regelmäßig der Umsatzsteuer. Bei Verkäufen von nicht mehr benötigten Gegenständen aus dem Privatbereich (Bücher, Bekleidung, Briefmarkensammlungen, Kinderausstattung etc.) liegt keine unternehmerische Betätigung vor.
Einnahmen aus der Immobilienvermietung stellen regelmäßig eine unternehmerische Betätigung dar. Meist sind diese jedoch umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG. Ausgenommen von der Steuerbefreiung sind jedoch Einnahmen aus der kurzfristigen Vermietung (→ Beherbergungsleistungen, Umsatzsteuer). Diese unterliegen jedoch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % (→ Steuersätze bei der Umsatzsteuer).
Erlöse aus nachhaltig erbrachten sonstigen Dienstleistungen und der Vermietung von Verkehrsmitteln unterliegen ebenfalls der Umsatzsteuer. Werden derartige Leistungen aber nur einmalig ausgeführt, liegt keine unternehmerische Tätigkeit vor (vgl. A 2.3. Abs. 7 UStAE).
Lagen die Einnahmen des Unternehmers im Vorjahr unter 25.000 EUR netto und im aktuellen Jahr unter 100.000 EUR netto, kann unter gewissen Voraussetzungen die Umsatzsteuerbefreiung für → Kleinunternehmer in Anspruch genommen werden.
5.3 Gewerbesteuer
Die aufgrund des PStTG gemeldeten Einnahmen unterliegen nur dann der → Gewerbesteuer, wenn Sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs (→ Gewerbebetrieb) bezogen werden.
6 Literaturhinweise
Oldiges/Reiners, Meldepflichten nach dem PStTG – Handlungsempfehlungen für digitale Plattformen unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens v. 2.2.2023, DStR 2023, 1291; Oldiges/Reiners, Meldepflichten nach dem PStTG – Wesen und Reichweite der Auskunft nach § 10 Absatz 1 PStTG, DStR 2023, 1337; Grotherr, Klärung weiterer Anwendungsfragen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz – Analyse der wesentlichen Klarstellungen im BMF-Schreiben vom 2.2.2023, Ubg 2023, 113; Grambeck, Plattformbetreiber und -nutzer aufgepasst – Meldepflichten und fiktive Leistungsketten implizieren steuerliche Transparenz und Mehrbelastungen, MWStR 2023, 169; Pinkernell/zum Bruch, Überblick zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz, DB 2023, 1879; Oldiges/Reiners, Meldepflichten nach dem PStTG – Praxishinweise zur Meldung für das Kalenderjahr 2024, DStR 2025, 83; Seer, Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), IWB 2025, 479.
7 Verwandte Lexikonartikel
→ Beherbergungsleistungen, Umsatzsteuer
→ Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG
→ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
→ Private Veräußerungsgeschäfte
→ Steuersätze bei der Umsatzsteuer
→ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH
8 Verweise
Normenverweise
PStTG §§ 1-29
Rechtsprechung
Verwaltungsanweisungen
BMF vom 2.2.2023, BStBl I 2023, 241
BMF vom 15.11.2023, BStBl I 2023, 1918
BMF vom 19.6.2024, BStBl I 2024, 1040
Synonyme
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