Steuerpflichtiger
Das Wichtigste in Kürze
- Steuerpflichtiger ist jeder, der dem Steuergesetz unterstellt ist und diesen Verpflichtungen nachgehen muss (Einkommen- oder Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Grunderwerbsteuer oder Erbschaftsteuer)
- In Betracht kommen jene, die:
- eine Steuer schulden (Steuerschuldner)
- für eine Steuer haften (Haftung)
- eine Steuer auf Rechnung eines Dritten einbehalten oder abführen (für den Arbeitgeber)
- eine Steuererklärung abgeben müssen
- Bücher und Aufzeichnungen führen (Buchführungspflicht)
Inhaltsverzeichnis
1 Steuerpflichtiger nach § 33 AO
Steuerpflichtiger ist, wer ihm durch Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat. § 33 Abs. 1 AO enthält dazu eine abschließende Aufzählung, wonach Stpfl. ist, wer
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eine Steuer schuldet (ohne Bedeutung ist, ob die Steuerschuld durch Festsetzung bereits geltend gemacht wurde),
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für eine Steuer haftet (die Haftung kann sich aus steuerrechtlichen oder zivilrechtlichen Vorschriften ergeben),
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eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat (→ Lohnsteuer),
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eine Steuererklärung abzugeben hat,
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Sicherheit zu leisten hat,
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Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat und
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andere durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat (Auffangtatbestand, z. B. Vertreter und Verfügungsberechtigte gem. §§ 34, 35 AO, Duldungspflichtige gem. § 77 AO oder Anzeigepflichtige nach §§ 137-139 AO).
Der Steuerpflichtige ist nicht zwingend → Steuerschuldner.
Das FA fordert auf der Grundlage von vorliegendem Kontrollmaterial Frau Schmitz gem. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf.
Durch die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung wird Frau Schmitz gem. § 33 Abs. 1 AO zur Stpfl. Führen die steuerlich erheblichen Einnahmen nicht zu einer Steuerfestsetzung, ist Frau Schmitz aber keine Steuerschuldnerin.
Da der Begriff des Stpfl. den des Steuerschuldners umfasst, ist der Steuerschuldner stets Stpfl.
Auch gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte sind nach den §§ 34 und 35 AO Stpfl. i. S. d. § 33 Abs. 1 AO. Da die §§ 34, 35 AO eigene Steuerpflichten begründen und damit nicht den Übergang fremder Steuerpflichten regeln, werden die gesetzlichen Vertreter, die Vermögensverwalter sowie die Verfügungsberechtigten dadurch selbst Stpfl., obwohl sie in einer fremden Steuersache tätig werden.
2 Kein Steuerpflichtiger i. S. d. Abgabenordnung
Nicht unter den Begriff des Stpfl. fällt gem. § 33 Abs. 2 AO, wer in einer für ihn fremden Steuersache tätig wird oder werden soll. Dazu gehören
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Bevollmächtigte und Beistände (§§ 80, 123, 183 AO),
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zur Auskunftserteilung aufgeforderte Personen (§ 93 AO),
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zur Vorlage von Urkunden (§ 97 AO) oder Wertsachen (§ 100 AO) aufgeforderte Personen,
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Sachverständige im Rahmen der Erstellung eines Gutachtens (§ 96 AO),
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Personen, die das Betreten von Grundstücken oder Räumen zu gestatten haben (§ 99 AO),
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diejenigen, die Steuern aufgrund vertraglicher Verpflichtung zu entrichten haben (§ 192 AO).
3 Pflichten der gesetzlichen Vertreter gem. § 34 AO
Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen sowie rechtsfähiger Personenvereinigungen und die Geschäftsführer von Vermögensmassen (§ 34 Abs. 1 AO) sowie die Vermögensverwalter im Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnis (§ 34 Abs. 3 AO) treten in ein unmittelbares Pflichtenverhältnis zur Finanzbehörde. Sie haben alle Pflichten zu erfüllen. die den von ihnen Vertretenen auferlegt sind. Dazu gehören z. B. die Buchführungs-, Erklärungs-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten (§§ 140 ff., 90, 93 AO), die Verpflichtung, Steuern zu zahlen und die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden (§ 77 AO).
Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen haben die Mitglieder, Gesellschafter oder Gemeinschafter die Pflichten i. S. d. § 34 Abs. 1 AO zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes von ihnen halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.
Hat eine GmbH keinen Geschäftsführer (führungslose GmbH) und befindet sie sich nicht in Liquidation oder im Insolvenzverfahren, wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, nach § 35 Abs. 1 GmbHG durch die Gesellschafter vertreten. Hat eine AG keinen Vorstand (führungslose AG) und befindet sie sich nicht in Liquidation oder im Insolvenzverfahren, wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, nach § 78 Abs. 1 AktG durch den Aufsichtsrat vertreten. Diese Vertretung gilt auch für die Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten. Die besonderen Vertreter einer führungslosen GmbH oder AG sind allerdings nur Passivvertreter und dürfen grds. keine aktiven Handlungen vornehmen. Daher liegt keine umfassende gesetzliche Vertretung der Gesellschaft i. S. d. § 34 Abs. 1 AO vor. Sobald aktive Handlungen der Gesellschaft – wie z. B. die Begleichung einer Steuerschuld – erforderlich sind, müssen die besonderen Vertreter einen Geschäftsführer bzw. Vorstand bestellen.
Auch nach dem Erlöschen der Vertretungs- oder Verfügungsmacht, gleichgültig worauf dies beruht, hat der gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigte die nach §§ 34 und 35 AO bestehenden Pflichten zu erfüllen, soweit sie vor dem Erlöschen entstanden sind und er zur Erfüllung noch in der Lage ist. Daraus ergibt sich u. a., dass sich der zur Auskunft für einen Beteiligten Verpflichtete nach dem Erlöschen der Vertretungs- oder Verfügungsmacht nicht auf ein evtl. Auskunftsverweigerungsrecht (§§ 101, 103, 104 AO) berufen kann.
4 Verwandte Lexikonartikel
→ Einkommensteuer-Veranlagungspflicht
→ Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer
→ Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG
→ Investitionszulagengesetz
→ Steuerschuldner bei der Umsatzsteuer
→ Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH
5 Verweise
Normenverweise
AO § 33
AO § 34
AO § 35
AO § 80
AO § 93
AO § 96
AO § 97
AO § 99
AO § 123
AO § 149 Abs. 1
AO § 183
AO § 192
Rechtsprechung
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