Tarifbegrenzung für nicht entnommene Gewinne bei der Einkommensteuer

Stand: 26. August 2025

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeiner Überblick

§ 34a EStG wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912) in das EStG aufgenommen und ist ab dem VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 34 Satz 1 EStG).

Durch das JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) wurde die Vorschrift schließlich rückwirkend ab erstmaliger Anwendung um einige verfahrensrechtliche Bestimmungen ergänzt. So wurden § 34a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 EStG und § 34a Abs. 1 Satz 5 EStG sowie § 34a Abs. 10 EStG und § 34a Abs. 11 EStG neu eingefügt. Zur Sicherstellung der Nachversteuerung in Fällen der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG wurde mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen (sog. ›Lizenzschrankengesetz‹) vom 27.6.2017 (BGBl I 2017, 2074) außerdem ein neuer § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 EStG eingefügt. Die bisherigen Nr. 3 und 4 in § 34a Abs. 6 Satz 1 EStG wurden die Nr. 4 und 5. § 34a Abs. 6 Satz 2 EStG wurde an die neue Nr. 3 in § 34a Abs. 6 Satz 1 EStG angepasst. Auch der bisherige Abs. 7 des § 34a EStG erfuhr eine entsprechende Anpassung. Diese Neuregelung gilt ab dem 5.7.2017 (§ 52 Abs. 34 Satz 2 EStG).

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Mit dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (sog. ›Wachstumschancengesetz‹) vom 27.3.2024 (BGBl I 2024, Nr. 108) wurden weiterhin verschiedene Anpassungen vorgenommen, die auf eine verbesserte Anwendung der Vorschrift abzielen (s. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/8628 vom 2.10.2023). So wurden § 34a Abs. 1 Satz 2 EStG, § 34a Abs. 2 Satz 2 und 3, § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Sätze 2 und 3, § 34a Abs. 7 Satz 2, 4 und 5 sowie § 34a Abs. 11 Satz 4 EStG neu eingefügt und die bisherigen Sätze entsprechend verschoben. Durch die Anpassungen ist u. a. nunmehr der begünstigungsfähige Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer nach § 34a Abs. 1 EStG entnommen werden, zu erhöhen, sodass ein höheres Thesaurierungsvolumen zur Verfügung steht. Darüber hinaus wird mit den Anpassungen einigen Gestaltungsmodellen entgegengetreten, die der Zielsetzung der Thesaurierungsbegünstigung zuwiderlaufen. Die neuen Regelungen finden erstmals ab dem VZ 2024 Anwendung (§ 52 Abs. 34 Satz 3 EStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes).

Ziel der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG ist es, nicht entnommene Gewinne bei Einzelunternehmern und Mitunternehmern in vergleichbarer Weise wie das Einkommen einer KapGes tariflich zu belasten. Nach Auffassung des Gesetzgebers müsse ›ertragsstarken und im internationalen Wettbewerb (stehenden) Personenunternehmen‹ das Recht eingeräumt werden, die Belastung für thesaurierte Gewinne derjenigen von KapGes (29,83 %) anzunähern und hierdurch die Eigenkapitalbasis sowie die Investitionsmöglichkeiten zu verbessern (s. BT-Drs. 16/4841, 31, 62).

Der Anteil des Gewinns aus einem Betrieb oder Mitunternehmeranteil, den der Stpfl. im Wj. nicht entnommen hat, soll auf Antrag nicht mehr dem (höheren) persönlichen progressiven Steuersatz des Stpfl., sondern lediglich einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % unterliegen. Zuzüglich des Solidaritätszuschlags i. H. v. 5,5 % ergibt sich damit eine Belastung von 29,80 %.

Durch den gewählten Steuersatz von 28,25 % werden die betrieblichen Gewinne in vergleichbarer Weise wie das Einkommen von KapGes besteuert. Er setzt sich rechnerisch zusammen aus dem Körperschaftsteuersatz von 15 % und der durchschnittlichen Gewerbesteuerbelastung.

Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (sog. ›Investitions-Booster‹) vom 14.7.2025 (BGBl I 2025, Nr. 161, LEXinform 0467151) kommt es u. a. im Zusammenhang mit einer schrittweisen Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf 10 % im VZ 2032 beginnend ab dem VZ 2028 auch zu einer stufenweisen Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes. Bis einschließlich VZ 2027 beträgt der Steuersatz weiterhin 28,25 %. Für die VZ 2028 und 2029 erfolgt eine Absenkung auf 27 %, für die VZ 2030 und 2031 auf 26 % und ab VZ dem 2032 beträgt der Steuersatz 25 %. Durch diese Maßnahmen soll an dem Ziel einer Belastungsneutralität zwischen Personenunternehmen und KapGes festgehalten werden (s. BT-Drs. 21/323, 2, 8, 22).

Die Vergünstigung ist betriebs- und personenbezogen ausgestaltet. Ob die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung erfüllt sind, ist für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil des Stpfl. gesondert zu prüfen. Damit wird demjenigen Stpfl. eine Vergünstigung gewährt, der durch den Verzicht auf die private Verwendung von Gewinnen seinem Betrieb erwirtschaftetes Kapital weiterhin zur Verfügung stellt und damit die Eigenkapitalbasis seines Unternehmens nachhaltig stärkt. Soweit der begünstigt besteuerte Gewinn in späteren Jahren vom Stpfl. entnommen und damit die Eigenkapitalbasis des Unternehmens wieder geschwächt wird, entfällt der Begünstigungsgrund mit der Folge der Nachversteuerung i. H. v. 25 %.

Die Vergünstigung können nur Stpfl. in Anspruch nehmen, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln (§ 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 EStG). Gewinne, für die bereits andere Vergünstigungen gewährt werden (z. B. § 16 Abs. 4 EStG), sind ebenfalls nicht begünstigt (§ 34a Abs. 1 EStG). Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist die Begünstigung auch für Mitunternehmerschaften ausgeschlossen, wenn der Gewinnanteil bei 10 % oder weniger liegt bzw. nicht mehr als 10 000 EUR beträgt (§ 34a Abs. 1 EStG).

Zur Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne nimmt das BMF mit einem Anwendungsschreiben Stellung (BMF vom 11.8.2008, BStBl I 2008, 838). Das BMF-Schreiben vom 11.8.2008 gilt letztmalig für den VZ 2023. Ab dem VZ 2024 wird es durch das BMF-Schreiben vom 12.3.2025, BStBl I 2025, 671, ersetzt (vgl. BMF a. a. O. unter Rz. 59).

2 Begünstigte Einkünfte

Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigt sind die Einkünfte aus

  • Land- und Forstwirtschaft,

  • Gewerbebetrieb und

  • selbstständiger Arbeit.

Begünstigt mit der Tarifbegrenzung von 28,25 % sind die nicht entnommenen Gewinne innerhalb dieser Gewinneinkunftsarten i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG. Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 2 Abs. 5 EStG) bleibt durch § 34a EStG unberührt. Damit sind insbes. die Regelungen über den Verlustausgleich und -abzug vorrangig zu beachten (Rz. 1 des BMF-Schreibens vom 11.8.2008, BStBl I 2008, 838; Rz. 1 des BMF-Schreibens vom 12.3.2025, BStBl I 2025, 671).

Begünstigt sind auch Veräußerungsgewinne (→ Veräußerungsgewinn), sofern sie nicht entnommen werden und der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG (→ Betriebsveräußerung) oder die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG (→ Außerordentliche Einkünfte, → Steuerermäßigungen) nicht in Anspruch genommen wurde (Rz. 4 des BMF-Schreibens vom 11.8.2008, BStBl I 2008, 838; Rz. 4 des BMF-Schreibens vom 12.3.2025, BStBl I 2025, 671). Da aber andererseits Betriebsveräußerungen und -aufgaben nach § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG als nachversteuerungspflichtige Tatbestände aufgeführt werden, wird für Veräußerungs- und Aufgabegewinne die Begünstigung faktisch nur dann gewährt, wenn diese bei doppel- oder mehrstöckigen PersGes (→ Doppel- und mehrstöckige Personengesellschaften) auf Ebene einer Untergesellschaft anfallen, die bei der Obergesellschaft nicht entnommen wurden (s. dazu auch nachfolgend unter Tz. 11 Doppel- und mehrstöckige Personengesellschaften).

Eine Tarifbegünstigung nach § 34a EStG kommt jedoch in Betracht, soweit es sich um einen Veräußerungsgewinn handelt, der nicht aus dem Unternehmen entnommen wurde (z. B. bei Veräußerung eines Teilbetriebs oder Veräußerung eines in einem BV befindlichen Mitunternehmeranteils) und kein Antrag nach § 16 Abs. 4 oder § 34 Abs. 3 EStG gestellt wurde (Rz. 5 des BMF-Schreibens vom 11.8.2008, BStBl I 2008, 838; Rz. 5 des BMF-Schreibens vom 12.3.2025, BStBl I 2025, 671).

Insgesamt von der Vergünstigung ausgeschlossen sind Gewinne i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Wagniskapitalgesellschaften). Für diese Gewinne wird bereits eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40a EStG gewährt.

Sind sowohl die Voraussetzungen für eine Tarifbegünstigung nach § 34a EStG als auch die Voraussetzung für eine Begünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG erfüllt, kann der Stpfl. wählen, welche Begünstigung er in Anspruch nehmen will (Rz. 6 des BMF-Schreibens vom 11.8.2008, BStBl I 2008, 838; Rz. 6 des BMF-Schreibens vom 12.3.2025, BStBl I 2025, 671).

3 Antragstellung

3.1 Allgemeines

Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG ist die ESt für begünstigte Gewinne auf Antrag des Stpfl. ganz oder teilweise mit einem Steuersatz von 28,25 % zu berechnen. Der Stpfl. kann für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil gesondert wählen, ob er auf den gesamten nicht entnommenen Gewinn den ermäßigten Steuersatz anwenden oder ob er die Begünstigung auf einen Teil des nicht entnommenen Gewinns beschränken will.

Der erstmalige Antrag nach § 34a Abs. 1 Satz 2 EStG unterliegt keiner Frist und kann deshalb bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids, bei einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt werden.

Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024 (BGBl I 2024, Nr. 108) wurde ein neuer Satz 3 in § 34a Abs. 1 EStG eingefügt. Danach ist § 233a Abs. 2a AO nunmehr ab dem VZ 2024 bei nachträglicher Antragstellung zur Vermeidung von Gestaltungsmöglichkeiten entsprechend anzuwenden (BT-Drs. 20/8628, 125).

Im Vergleich zur Regelbesteuerung ist dem Vorteil des Sondertarifs der Nachteil der proportionalen Nachversteuerung bei späterer Entnahme gegenüberzustellen. Entscheidend ist die Frage, ob der Zinsvorteil aus der vorübergehenden ersparten Steuer die Nachversteuerungsmehrbelastung überwiegt. Dies dürfte bei hohen Einkommensteuersätzen in der Regel zu bejahen sein. Bei geringeren Einkommensteuersätzen bedarf es daher einer sorgfältigen Einzelfallprüfung, die auch die Möglichkeit der Antragsrücknahme (s. nachfolgend) im Blick haben muss.

3.2 Antragstellung bei Mitunternehmern

Der Stpfl. kann bei Gewinnen aus Mitunternehmeranteilen einen Antrag nur stellen, wenn er zu mehr als 10 % am Gewinn der Mitunternehmerschaft beteiligt ist oder sein Gewinnanteil mehr als 10 000 EUR beträgt. Diese Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung. Es soll verhindert werden, dass der Stpfl. auch für Gewinnanteile aus Mitunternehmerschaften, an denen er nur mit einem geringen Anteil beteiligt ist und seine diesbezügliche Mitunternehmerinitiative daher minimal ausgeprägt ist (z. B. Beteiligungen an Medienfonds, Windkraftfonds), die Begünstigung in Anspruch nehmen kann (s. a. das Beispiel in Rz. 9 des BMF-Schreibens vom 11.8.2008, BStBl I 2008, 838; Rz. 9 des BMF-Schreibens vom 12.3.2025, BStBl I 2025, 671).

3.3 Antragstellung bei Einzelunternehmern

Der Einzelunternehmer kann den Antrag hingegen unabhängig von der Höhe des Gewinns stellen.

3.4 Änderung des Antrags

Dem Stpfl. wird die Möglichkeit eingeräumt, den Antrag bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids des nächsten Veranlagungszeitraums ganz oder teilweise zurückzunehmen (§ 34a Abs. 1 Satz 4 EStG bzw. § 34a Abs. 1 Satz 5 EStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes 2024). Der betreffende ESt-Bescheid ist entsprechend zu ändern (Ergänzung des § 34a Abs. 1 Satz 4 EStG durch das JStG 2009 vom 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794). Die Ergänzung ermöglicht die Änderung eines bereits bestandskräftigen ESt-Bescheids. Weiterhin wird in § 34a Abs. 1 Satz 5 EStG bzw. § 34a Abs. 1 Satz 6 EStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes 2024 die Festsetzungsfrist neu geregelt. Sie endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den nächsten Veranlagungszeitraum abgelaufen ist. Durch die Schaffung dieser besonderen Ablaufhemmung wird gewährleistet, dass keine Verjährung eintritt, solange das Wahlrecht zur Antragsrücknahme noch zulässig ausgeübt werden kann (vgl. hierzu Rz. 10 des BMF-Schreibens vom 12.3.2025, BStBl I 2025, 671).

Von dieser Regelung werden insbes. Sachverhalte begünstigt, in denen es im Folgejahr zu unvorhergesehenen Verlusten kommt. Die Regelung dient damit zur Vermeidung unbilliger Härten. Eine erstmalige Antragstellung oder eine Erweiterung des Antrags ist allerdings nicht möglich. Grds. kann der Antrag bis zur → Bestandskraft des ESt-Bescheids gestellt, geändert oder zurückgenommen werden. Die ganze oder teilweise Zurücknahme ist in Verlustrücktragsfällen von Bedeutung. Nach § 10d Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 34a Abs. 8 EStG dürfen negative Einkünfte nicht mit ermäßigt besteuerten Gewinnen ausgeglichen werden; sie dürfen insoweit auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden.

Beispiel 1:

Die Abgabe der ESt-Erklärung 15 erfolgt im Dezember 16. Der Stpfl. beantragt die Thesaurierungsbegünstigung des gesamten nicht entnommenen Gewinns i. H. v. 100 000 EUR (§ 34a Abs. 2 EStG). Gewerbesteuer ist zutreffend nicht angefallen. Das zvE beträgt 150 000 EUR, der Gesamtbetrag der Einkünfte 170 000 EUR (positiver Saldo der Entnahmen und Einlagen 70 000 EUR, Entnahmen für die Zahlung der ESt sind zutreffend nicht angefallen). Im VZ 2016 erzielt der Stpfl. einen Verlust i. H. v. 80 000 EUR, den er in das Jahr 15 zurücktragen will. Die ESt-Erklärung für das Kj. 16 reicht er im Februar 19 beim FA ein. Der ESt-Bescheid 19 wird im Oktober 19 unanfechtbar.

Lösung 1:

Gesamtbetrag der Einkünfte (= Gewinn aus § 15 EStG)

170 000 EUR

Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen

20 000 EUR

Das Einkommen und zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 4 und 5 EStG) beträgt lt. Sachverhalt

150 000 EUR

Die tarifliche ESt ohne Antrag i. S. d. § 34a EStG beträgt 55 086 EUR, der SolZ 5,5 % = 3 029,73 EUR.

 

nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG bleibt der nicht entnommene Gewinn i. H. v. 100 000 EUR bei der Ermittlung der tariflichen ESt außer Ansatz

./. 100 000 EUR

Betrag für die tarifliche ESt nach der Grundtabelle

50 000 EUR

Steuer lt. Tabelle

13 096 EUR

SolZ 5,5 %

720,28 EUR

 

Steuer für den nicht entnommenen Gewinn nach § 34a Abs. 1 EStG: 28,25 % von 100 000 EUR

 

28 500 EUR

SolZ 5,5 %

1 567,50 EUR

 

Steuer und SolZ insgesamt

2 287,78 EUR

41 596 EUR

Der Verlust im Kj. 16 ist nur mit nicht ermäßigt besteuerten Gewinnen zu verrechnen (§ 34a Abs. 8 EStG).

 

nach § 10d Abs. 1 Satz 2 EStG ist der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangen Kj. i. H. v.

170 000 EUR

um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Abs. 3 Satz 1 EStG zu kürzen

./. 100 000 EUR

verbleiben als maximaler Verlustrücktrag

70 000 EUR

Bis zur Unanfechtbarkeit des ESt-Bescheids 16 im Oktober des Kj. 19 kann der Stpfl. den Antrag ganz oder teilweise zurücknehmen. Er beantragt nunmehr im Kj. 15 lediglich 90 000 EUR – statt wie bisher 100 000 EUR – nach § 34a Abs. 1 EStG zu begünstigen. Danach ergibt sich ein maximaler Verlustrücktrag i. H. v. 80 000 EUR.

Die Veranlagung für das Kj. 15 ist wie folgt durchzuführen:

Gesamtbetrag der Einkünfte

170 000 EUR

abzüglich Verlustrücktrag (s. R 2 Abs. 1 Nr. 8 EStR 2012)

./. 80 000 EUR

Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen

./. 20 000 EUR

Das Einkommen und zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 4 und 5 EStG) beträgt lt. Sachverhalt

70 000 EUR

Die tarifliche ESt ohne Antrag i. S. d. § 34a EStG beträgt 21 486 EUR der SolZ 5,5 % = 1 181,73 EUR.

 

nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG bleibt der nicht entnommene Gewinn lt. Antrag i. H. v. 90 000 EUR bei der Ermittlung der tariflichen ESt außer Ansatz (maximal)

./. 70 000 EUR

Betrag für die tarifliche ESt nach der Grundtabelle

0 EUR

Steuer lt. Tabelle

0 EUR

SolZ 5,5 %

0,00 EUR

 

Steuer für den nicht entnommenen Gewinn nach § 34a Abs. 1 EStG: 28,25 % von 70 000 EUR

 

19 775 EUR

SolZ 5,5 %

1 087,62 EUR

 

Steuer und SolZ insgesamt

1 087,62 EUR

19 775 EUR

Zur Ermittlung des nachversteuerungspflichtigen Betrages i. S. d. § 34a Abs. 3 EStG siehe Beispiele 4 und 5.

3.5 Zuständiges Finanzamt

Der Antrag ist bei dem für die Einkommensbesteuerung zuständigen FA zu stellen. Das ist das Wohnsitzfinanzamt (§ 19 AO). Dieses hat auch über die Nachversteuerung nach § 34a Abs. 4 bis 7 EStG zu entscheiden. Außerdem ist es zuständig für den Erlass der Feststellungsbescheide nach § 34a Abs. 3, 9 und 11 EStG. Dagegen ist für die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen i. S. d. § 34a Abs. 10 EStG das Betriebs-, Lage- bzw. Tätigkeitsfinanzamt (§ 18 AO) zuständig (s. dazu näher nachfolgend zur Ermittlung des begünstigten Gewinns).

4 Begünstigter Gewinn

Von der Tarifbegrenzung des § 34a EStG erfasst wird der nicht entnommene Gewinn. Der nicht entnommene Gewinn wird nach § 34a Abs. 2 EStG wie folgt ermittelt (Rz. 13 des BMF-Schreibens vom 11.8.2008, BStBl I 2008, 838; Rz. 14 des BMF-Schreibens vom 12.3.2025, BStBl I 2025, 671):

 

Gewinn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 EStG

./.

+

positiver Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wj.

(ab VZ 2024: ohne Entnahmen für die Zahlung der ESt)

Gewerbesteuer des Wj. (ab VZ 2024)

=

nicht entnommener Gewinn

Für die praktische Umsetzung der begünstigten Besteuerung der nicht entnommenen Gewinne in Fällen der Mitunternehmerschaft oder der gesonderten Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist die Frage von Bedeutung, auf welchem Wege das für die Anwendung des § 34a EStG im Einzelfall zuständige Wohnsitzfinanzamt die erforderlichen Informationen (z. B. Angaben über steuerfreie Gewinne, nichtabzugsfähige BA, Entnahmen und Einlagen) erhält, wenn es für die Gewinnermittlung nicht selbst zuständig ist. Durch den neuen Abs. 10 wird durch das JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) gesetzlich festgeschrieben, dass sowohl bei einheitlichen und gesonderten Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a als auch bei gesonderten Feststellungen nach Buchst. b AO auch die für die Ermittlung des § 34a EStG erforderlichen Werte gesondert festgestellt werden können. Dadurch werden verfahrensrechtliche Probleme vermieden, die sich bei fehlender Bindungswirkung nachrichtlicher Mitteilungen der Feststellungsfinanzämter ergeben können (z. B. mangelnde Korrekturmöglichkeiten, fehlende Sachnähe des Wohnsitzfinanzamtes bei diesbezüglichen Einsprüchen). Der Feststellungsbescheid nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG trifft dabei nur gesonderte Feststellungen, auch wenn er mit einem gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO verbunden ist; die Vorschriften zur Einspruchsbefugnis bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 352 AO und § 48 FGO sind insofern nicht auf Feststellungsbescheide nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG anwendbar. Demnach ist nur der betroffene Gesellschafter, nicht aber die PersGes einspruchs- bzw. klagebefugt (BFH vom 9.1.2019, IV R 27/19, BStBl II 2020, 11). Durch die Ausgestaltung des § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG als Kann-Vorschrift wird gewährleistet, dass auf die Feststellung der für die Anwendung des § 34a EStG erforderlichen Werte verzichtet werden kann, solange dem zuständigen FA keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass der Stpfl. die begünstigte Besteuerung in Anspruch nehmen will.

Weiterhin wird ein Gleichlauf der Feststellungsfristen für die Feststellung der Einkünfte und der gesonderten Feststellung der für die Tarifermittlung nach § 34a EStG erforderlichen Werte geschaffen. Nach § 34a Abs. 10 wird verhindert, dass die Feststellungsfrist für die Feststellung nach Abs. 10 Satz 1 vor der Feststellungsfrist für die Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO abläuft.

Die Begünstigung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder nach den §§ 5a und 13a EStG pauschaliert ermittelt wurde. Die Inanspruchnahme des § 34a EStG setzt in diesen Fällen einen freiwilligen Wechsel zur Bilanzierung voraus. Der Übergangsgewinn beim Wechsel der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich ist nicht Teil des Steuerbilanzgewinns und deshalb nicht begünstigungsfähig nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG. Auch für gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 17 EStG kommt die Thesaurierungsbegünstigung nicht in Betracht, da der Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 EStG, sondern nach § 17 Abs. 2 EStG ermittelt wird (Rz. 15 des BMF-Schreibens vom 11.8.2008, BStBl I 2008, 838; Rz. 17 des BMF-Schreibens vom 12.3.2025, BStBl I 2025, 671).

Steuerfreie Gewinnanteile (z. B. Auslandsgewinnanteile, steuerfreie Teileinkünfte) sind aufgrund ihrer Steuerfreiheit nicht Gegenstand der Thesaurierungsbegünstigung. Steuerfreie Gewinnanteile sind jedoch in dem nicht entnommenen Gewinn enthalten. Entnahmen werden daher vorrangig von den steuerfreien Gewinnanteilen des laufenden Wj. abgezogen. Im Ergebnis steht dem Stpfl. dadurch ein erhöhtes Thesaurierungsvolumen zur Verfügung (Rz. 17 des BMF-Schreibens vom 11.8.2008, BStBl I 2008, 838; Rz. 19 des BMF-Schreibens vom 12.3.2025, BStBl I 2025, 671).

Beispiel 2:

Der Stpfl. erzielt in 2018 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von 120 000 EUR, darin enthalten ist ein steuerfreier Gewinn von 60 000 EUR. Gewerbesteuer ist zutreffend nicht angefallen. Im Jahr 2018 tätigt der Stpfl. Entnahmen von 40 000 EUR. Entnahmen für die Zahlung der ESt sind zutreffend nicht angefallen. Einlagen wurden nicht getätigt.

Lösung 2:

Der nicht entnommene Gewinn beträgt 80 000 EUR (120 000 EUR abzgl. 40 000 EUR Entnahmen). Der stpfl. Gewinn beträgt 60 000 EUR (120 000 EUR abzgl. 60 000 EUR steuerfreie Gewinnanteile). Der Stpfl. kann einen Antrag nach § 34a EStG für einen Gewinn bis zu 60 000 EUR stellen.

Ab dem VZ 2024 bleiben Entnahmen, die für die Zahlung der ESt i. S. d. § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG und des darauf entfallenden Solidaritätszuschlags erfolgen, bei der Ermittlung des nicht entnommenen Gewinns nach § 34a Abs. 2 Satz 2 EStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes 2024 außer Ansatz. Insofern steht nunmehr ein höheres Thesaurierungsvolumen zur Verfügung. Aus Vereinfachungsgründen gelten Entnahmen dabei nach § 34a Abs. 2 Satz 3 EStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes 2024 vorrangig bis zur Höhe der ESt und des darauf entfallenden Solidaritätszuschlags als zur Zahlung dieser Beträge verwendet. Diese Fiktion macht den Nachweis, ob und in welcher Höhe Entnahmen zum Zweck der Tilgung der Steuern für begünstigt besteuerte, nicht entnommene Gewinne eingesetzt werden, für den Stpfl. entbehrlich (BT-Drs. 20/8628, 126).

Soweit der im zu versteuernden Einkommen enthaltene Gewinn aufgrund außerbilanzieller Hinzurechnungen (z. B. nicht abzugsfähige BA – § 4 Abs. 5 EStG) entstanden ist, kann die Steuerermäßigung nicht in Anspruch genommen werden, da diese Beträge tatsächlich verausgabt wurden und damit nicht entnahmefähig sind. Im Ergebnis sind damit die nicht abziehbaren BA mit der tariflichen ESt zu versteuern (BT-Drs. 16/4841, 63; Rz. 11, 16 des BMF-Schreibens vom 11.8.2008, BStBl I 2008, 838; FG Münster vom 19.2.2014, 9 K 511/14 F, EFG 2014, 1201, rkr.). Nach § 34a Abs. 2 Satz 1 EStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes 2024 wird ab dem VZ 2024 die Gewerbesteuer des Wj. gewinnerhöhend in die Ermittlung des nicht entnommenen Gewinns einbezogen und erhöht damit das Thesaurierungsvolumen. Die übrigen nicht abzugsfähigen BA bleiben jedoch bei der Ermittlung des Thesaurierungsvolumens weiterhin außer Ansatz, sodass es im Ergebnis ab VZ 2024 zu einer unterschiedlichen Behandlung der nicht abzugsfähigen Gewerbesteuer des Wj. und übriger nicht abzugsfähiger BA kommt (Rz. 12, 18 des BMF-Schreibens vom 12.3.2025, BStBl I 2025, 671). Diese unterschiedliche Behandlung wird damit gerechtfertigt, dass die übrigen nicht abzugsfähigen BA im Gegensatz zur Gewerbesteuer keine öffentliche Abgabe darstellen, der sich der Unternehmer nicht entziehen könne (BT-Drs. 20/8628, 125).

Beispiel 3:

BV eines Einzelunternehmers zum 1.1.

500 000 EUR

BV zum 31.12.

750 000 EUR

Entnahmen

– davon Entnahmen zur Begleichung der ESt i. S. v. § 34a Abs. 1 EStG

60 000 EUR

5 000 EUR

Einlagen

50 000 EUR

nicht abzugsfähige BA (§ 4 Abs. 5 EStG)

5 000 EUR

Aufwendungen i. S. d. § 4 Abs. 5a EStG

6 000 EUR

nicht abzugsfähige Gewerbesteuer des Wj. nach § 4 Abs. 5b EStG

8 200 EUR

Lösung 3a (bis VZ 2023 – nach § 34a EStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008):

Einkünfte (§ 15 Abs. 1 EStG):

Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG): BV 31.12.

750 000 EUR

abzüglich BV 1.1.

./. 500 000 EUR

verbleiben

250 000 EUR

zuzüglich Entnahmen

+ 60 000 EUR

abzüglich Einlagen

./. 50 000 EUR

Gewinn lt. § 4 Abs. 1 EStG

260 000 EUR

zuzüglich Aufwendungen nach § 4 Abs. 5, 5a, 5b EStG

+ 19 200 EUR

Einkünfte aus § 15 Abs. 1 EStG

279 200 EUR

Ermittlung des nicht entnommenen Gewinns nach § 34a Abs. 2 EStG:

 

Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG

260 000 EUR

vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen

 

Entnahmen

60 000 EUR

 

Einlagen

50 000 EUR

 

Saldo (positiv)

10 000 EUR

./. 10 000 EUR

nicht entnommener Gewinn

250 000 EUR

Lösung 3b (ab VZ 2024 – nach § 34a EStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes 2024):

Einkünfte (§ 15 Abs. 1 EStG):

Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG): BV 31.12.

750 000 EUR

abzüglich BV 1.1.

./. 500 000 EUR

verbleiben

250 000 EUR

zuzüglich Entnahmen

+ 60 000 EUR

abzüglich Einlagen

./. 50 000 EUR

Gewinn lt. § 4 Abs. 1 EStG

260 000 EUR

zuzüglich Aufwendungen nach § 4 Abs. 5, 5a, 5b EStG

+ 19 200 EUR

Einkünfte aus § 15 Abs. 1 EStG

279 200 EUR

Ermittlung des nicht entnommenen Gewinns nach § 34a Abs. 2 EStG:

 

Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG

260 000 EUR

vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen

 

Entnahmen (ohne Entnahmen zur Begleichung der ESt)

55 000 EUR

 

Einlagen

50 000 EUR

 

Saldo (positiv)

5 000 EUR

./. 5 000 EUR

zuzüglich Gewerbesteuer des Wj.

 

+ 8 200 EUR

nicht entnommener Gewinn

263 200 EUR

5 Begünstigungsbetrag und nachversteuerungspflichtiger Betrag i. S. d. § 34a Abs. 3 EStG

5.1 Begünstigungsbetrag

Der Begünstigungsbetrag ist der im Veranlagungszeitraum nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG auf Antrag begünstigte Gewinn. Aus diesem Begünstigungsbetrag wird der nachversteuerungspflichtige Betrag entwickelt (Rz. 23 des BMF-Schreibens vom 11.8.2008, BStBl I 2008, 838; Rz. 25 des BMF-Schreibens vom 12.3.2025, BStBl I 2025, 671).

Beispiel 4:

Sachverhalt siehe Beispiel 1.

Es stellt sich hier folgendes Problem: Nach dem Verlust im Kj. 18 wird der Antrag bezüglich der Thesaurierungsbegünstigung von 100 000 EUR auf 90 000 EUR reduziert. Nach dem Wortlaut des § 34a Abs. 3 Satz 1 EStG beträgt der Begünstigungsbetrag 90 000 EUR, da dieser Betrag den auf Antrag begünstigten Gewinn darstellt. Da das zvE jedoch lediglich 70 000 EUR beträgt, würde in diesem Fall ein Begünstigungsbetrag von 90 000 EUR angesetzt, für den aber lediglich eine Tarifbegrenzung von 28,25 % von 70 000 EUR berücksichtigt werden kann. Für die Berechnung des nachversteuerungspflichtigen Betrages ist grds. der beantragte Begünstigungsbetrag, höchstens jedoch der Betrag anzusetzen, für den der Stpfl. die Begünstigung tatsächlich in Anspruch nehmen konnte. Bei einem Ansatz von 90 000 EUR wäre eventuell eine Nachversteuerung durchzuführen, obwohl für einen Teil davon (20 000 EUR) eine Begünstigung nicht in Anspruch genommen wurde.

Ausgangspunkt für die Ermittlung des nachversteuerungspflichtigen Betrages sind somit 70 000 EUR.

5.2 Nachversteuerungspflichtiger Betrag

5.2.1 Nachversteuerungspflichtiger Betrag des laufenden Veranlagungszeitraums

Aus dem Begünstigungsbetrag wird der nachversteuerungspflichtige Betrag entwickelt. Da für den Begünstigungsbetrag bereits die ermäßigte Steuer (28,25 %) und der darauf entfallende SolZ (5,5 %) entrichtet wurden, wird für die Ermittlung des nachversteuerungspflichtigen Betrags der Begünstigungsbetrag um diese Steuerbelastung (nicht jedoch die KiSt sowie die ggf. angefallenen Nebenleistungen – wie z. B. Zinsen und Säumniszuschläge) vermindert.

Beispiel 5:

Sachverhalt siehe Beispiel 1.

Lösung 5:

Die Veranlagung für das Kj. 18 ist wie folgt durchzuführen:

Gesamtbetrag der Einkünfte

170 000 EUR

abzüglich Verlustrücktrag (s. R 2 Abs. 1 Nr. 8 EStR 2012)

./. 80 000 EUR

Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen

./. 20 000 EUR

Das Einkommen und das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 4 und 5 EStG) beträgt lt. Sachverhalt

70 000 EUR

Die tarifliche ESt ohne Antrag i. S. d. § 34a EStG beträgt 21 486 EUR, der SolZ 5,5 % = 1 181,73 EUR.

 

nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG bleibt der nicht entnommene Gewinn lt. Antrag i. H. v. 90 000 EUR bei der Ermittlung der tariflichen ESt außer Ansatz (maximal)

./. 70 000 EUR

Betrag für die tarifliche ESt nach der Grundtabelle

0 EUR

Steuer lt. Tabelle

0 EUR

SolZ 5,5 %

0,00 EUR

 

Steuer für den nicht entnommenen Gewinn nach § 34a Abs. 1 EStG: 28,25 % von 70 000 EUR

 

19 775 EUR

SolZ 5,5 %

1 087,62 EUR

 

Steuer und SolZ insgesamt

1 087,62 EUR

19 775 EUR

Begünstigungsbetrag im VZ 15

70 000,00 EUR

abzüglich ESt (70 000 EUR × 28,25 %)

./. 19 775,00 EUR

abzgl. SolZ (19 775,00 EUR × 5,5 %)

./. 1 087,62 EUR

nachversteuerungspflichtiger Betrag für das Kj. 18

49 137,38 EUR

5.2.2 Gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags

Der nachversteuerungspflichtige Betrag ist jährlich zum Ende des Veranlagungszeitraums für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil des Stpfl. fortzuschreiben (§ 34a Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG), indem er um den nachversteuerungspflichtigen Betrag des Veranlagungszeitraums erhöht und im Nachversteuerungsfall um den Nachversteuerungsbetrag vermindert wird. Der nachversteuerungspflichtige Betrag ist zudem um die nach § 34a Abs. 5 EStG übertragenen nachversteuerungspflichtigen Beträge zu vermindern oder zu erhöhen. Der Nachversteuerungsbetrag zum Ende des Veranlagungszeitraums wird jährlich mittels eines gesonderten Verwaltungsakts festgestellt, um den Anspruch des Stpfl. auf Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Der gesondert festzustellende nachversteuerungspflichtige Betrag wird nachfolgendem Schema ermittelt (§ 34a Abs. 3 Satz 2 EStG; Rz. 25 des BMF-Schreibens vom 11.8.2008, BStBl I 2008, 838; Rz. 28 des BMF-Schreibens vom 12.3.2025, BStBl I 2025, 671):

 

Begünstigungsbetrag des laufenden Veranlagungszeitraums

./.

darauf entfallende ESt

./.

darauf entfallender SolZ

=

nachversteuerungspflichtiger Betrag des laufenden Veranlagungszeitraums

+

nachversteuerungspflichtiger Betrag des Vorjahres

+

auf diesen Betrieb oder Mitunternehmeranteil nach § 34a Abs. 5 EStG übertragenen nachversteuerungspflichtigen Betrag

./.

auf einen anderen Betrieb oder Mitunternehmeranteil nach § 34a Abs. 5 EStG übertragenen nachversteuerungspflichtigen Betrag

./.

Nachversteuerungsbetrag des laufenden Veranlagungszeitraums nach § 34a Abs. 4 EStG

=

nachversteuerungspflichtiger Betrag des Betriebs oder Mitunternehmeranteils zum Ende des Veranlagungszeitraums.

Abb.: Schema zur Ermittlung des nachversteuerungspflichtigen Betrags

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit der Stpfl. einen Antrag nach § 34a Abs. 1 EStG stellt oder diesen ganz oder teilweise zurücknimmt und sich die Besteuerungsgrundlagen im ESt-Bescheid ändern. Dies gilt entsprechend, wenn der Erlass, die Aufhebung oder Änderung des ESt-Bescheids mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt. Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der nachversteuerungspflichtige Betrag des Betriebs oder Mitunternehmeranteils gesondert festzustellen ist (Einfügung des Abs. 11 in § 34a EStG durch das JStG 2009 vom 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794). Der neue Abs. 11 stellt eine Verbindung zwischen dem ESt-Bescheid und dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags nach Abs. 3 her. Dadurch wird sichergestellt, dass bei einer Antragstellung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG und einer späteren anderweitigen Ausübung des Wahlrechts die erforderliche Anpassung des nachversteuerungspflichtigen Betrages möglich ist. Dennoch liegt zwischen dem Bescheid über die Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrag nach § 34a Abs. 3 Satz 3 EStG und dem Einkommensteuerbescheid keine wechselseitige Bindungswirkung i. S. d. § 182 Abs. 1 Satz 1 AO vor (BFH Beschluss vom 13.2.2017, X B 72/16, BFH/NV 2017, 765). Die Aufnahme einer eigenständigen Ablaufhemmung der Feststellungsfrist des nachversteuerungspflichtigen Betrags gewährleistet einen gewissen Gleichlauf der Feststellungsfrist und der Festsetzungsfrist des ESt-Bescheids.

Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024 (BGBl I 2024, Nr. 108) wurde zudem ein neuer Satz 3 in § 34a Abs. 11 EStG aufgenommen. Danach ist der ESt-Bescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit der Stpfl. einen Antrag auf Thesaurierungsbegünstigung stellt oder diesen ganz oder teilweise zurücknimmt und sich die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags ändert. Dies stellt sicher, dass bei Änderungen der gesonderten Feststellung ab dem VZ 2024 hinsichtlich der Höhe des nachversteuerungspflichtigen Betrags nunmehr auch ›in die andere Richtung‹ eine Anpassung der Nachversteuerung im bestandskräftigen ESt-Bescheid vorgenommen werden kann (BT-Drs. 20/8628, 126). Für die Festsetzungsfrist gilt § 34a Abs. 11 Satz 3 EStG sinngemäß, wonach die Festsetzungsfrist nicht endet, bevor die Feststellungsfrist für den Bescheid über die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags abgelaufen ist.

6 Nachversteuerung

Wird der im laufenden Wj. nicht entnommene Gewinn jedoch in späteren Wj. entnommen, entfällt der Begünstigungsgrund und es ist eine Nachversteuerung mit einem Steuersatz von 25 % zuzüglich SolZ durchzuführen. Zu diesem Zweck wird der Nachversteuerungsbetrag ermittelt. Ein Nachversteuerungsbetrag ergibt sich erst, wenn der Saldo der Entnahmen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) und Einlagen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG) des laufenden Wj. den in diesem Wj. erzielten Gewinn (einschließlich der steuerfreien Gewinnanteile) übersteigt (Rz. 26 ff. des BMF-Schreibens vom 11.8.2008, BStBl I 2008, 838; Rz. 30 ff. des BMF-Schreibens vom 12.3.2025, BStBl I 2025, 671). Der Nachversteuerungsbetrag ist auf die Höhe des nachversteuerungspflichtigen Betrags zu begrenzen. Im Fall eines Verlustes ist der Entnahmeüberhang so hoch wie der positive Saldo von Entnahmen und Einlagen.

Unter den Voraussetzungen des § 34a Abs. 5 EStG (Übertragungen und Überführungen von WG zu Buchwerten auf einen anderen Betrieb oder Mitunternehmeranteil des Stpfl.) wird auf eine Nachversteuerung zum Zeitpunkt der Entnahme jedoch verzichtet. Entnimmt der Unternehmer oder sein Rechtsnachfolger Geldbeträge, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer, die aufgrund der unentgeltlichen Übertragung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils entstanden ist, zu zahlen, ist insoweit eine Nachversteuerung nicht durchzuführen (Rz. 30 und 31 des BMF-Schreibens vom 11.8.2008, BStBl I 2008, 838; Rz. 31 und 34 des BMF-Schreibens vom 12.3.2025, BStBl I 2025, 671).

Beispiel 6:

Der Stpfl. hat im Jahr 18 einen Gewinn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i. H. v. 8 000 EUR. Gewerbesteuer ist zutreffend nicht angefallen. Die Entnahmen betragen 50 000 EUR. Entnahmen für die Zahlung der ESt sind zutreffend nicht angefallen. Der für das Vorjahr festgestellte nachversteuerungspflichtige Betrag beträgt 60 000 EUR. Einlagen wurden nicht getätigt (Beispiel in Rz. 27 des BMF-Schreibens vom 11.8.2008, BStBl I 2008, 838; Rz. 31 des BMF-Schreibens vom 12.3.2025, BStBl I 2025, 671).

Lösung 6:

Der Stpfl. muss den laufenden Gewinn des Jahres (8 000 EUR) nach § 32a EStG versteuern. Der Entnahmeüberhang beträgt 42 000 EUR, für die er 10 500 EUR ESt (25 % von 42 000 EUR) und 577,50 EUR SolZ zahlen muss. Der nachversteuerungspflichtige Betrag zum 31.12.18 ist i. H. v. 18 000 EUR festzustellen.

Bei der Ermittlung des Entnahmenüberhangs sind außerbilanzielle Hinzurechnungen (z. B. nicht abzugsfähige BA) nicht zu berücksichtigen.

Beispiel 7:

Der Stpfl. hat im Jahr 18 einen Gewinn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i. H. v. 60 000 EUR. Es sind nicht abzugsfähige BA nach § 4 Abs. 5 EStG i. H. v. 30 000 EUR entstanden. Gewerbesteuer ist zutreffend nicht angefallen. Die Entnahmen betragen 80 000 EUR. Entnahmen für die Zahlung der ESt sind zutreffend nicht angefallen. Der für das Vorjahr festgestellte nachversteuerungspflichtige Betrag beträgt 60 000 EUR. Einlagen wurden nicht getätigt.

Lösung 7:

Der Stpfl. muss den laufenden Gewinn des Jahres (90 000 EUR [60 000 EUR zzgl. nichtabzugsfähige BA von 30 000 EUR]) nach § 32a EStG versteuern. Der Entnahmenüberhang beträgt 20 000 EUR (60 000 EUR abzgl. 80 000 EUR), für die er 5 000 EUR ESt (25 % von 20 000 EUR) und 275 EUR SolZ zahlen muss. Der nachversteuerungspflichtige Betrag zum 31.12.18 ist i. H. v. 40 000 EUR festzustellen.

Für den positiven Saldo aus Entnahmen und Einlagen gilt folgende Verwendungsreihenfolge (Rz. 29 des BMF-Schreibens vom 11.8.2008, BStBl I 2008, 838; Rz. 33 des BMF-Schreibens vom 12.3.2025, BStBl I 2025, 671):

  1. positiver steuerfreier Gewinn des laufenden Jahres,

  2. positiver stpfl. Gewinn des laufenden Jahres,

  3. nicht entnommene und nach § 34a EStG begünstigte Gewinne der Vorjahre (= nachversteuerungspflichtiger Gewinn der Vorjahre),

  4. steuerfreie und nicht entnommene mit dem persönlichen Steuersatz versteuerte Gewinne der Vorjahre.

7 Übertragungen von einzelnen Wirtschaftsgütern in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen

Nach § 34a Abs. 5 Satz 1 EStG führt die Übertragung oder Überführung eines WG nach § 6 Abs. 5 Satz 1 bis 3 EStG unter den Voraussetzungen des § 34a Abs. 4 EStG zur Nachversteuerung.

Beispiel 8:

Ein unbebautes Grundstück des Betriebs 1 mit einem Buchwert von 200 000 EUR wird ab dem Kj. 18 dem Betrieb 2 desselben Stpfl. überlassen.

Der nachversteuerungspflichtige Betrag zum 31.12.2017 wurde i. H. v. 49 137,38 EUR gesondert festgestellt (s. Beispiel 5).

Der Gewinn i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 EStG des Kj. 18 beträgt 100 000 EUR. Gewerbesteuer ist zutreffend nicht angefallen. Außer der Grundstücksübertragung sollen keine weiteren Entnahmen und Einlagen getätigt worden sein. Entnahmen für die Zahlung der ESt sind zutreffend nicht angefallen.

Lösung 8:

Ein begünstigter nicht entnommener Gewinn liegt im Kj. 18 nicht vor. Die Ermittlung des begünstigten nicht entnommenen Gewinns erfolgt nach § 34a Abs. 2 EStG wie folgt:

Gewinn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 5 EStG

100 000,00 EUR

Entnahmen

200 000 EUR

 

Einlagen

0 EUR

 

Positiver Saldo

200 000 EUR

./. 200 000,00 EUR

Überentnahme

100 000,00 EUR

Entnahmen (Übertragung Grundstück zum Buchwert)

200 000,00 EUR

Einlagen

0,00 EUR

positiver Saldo

200 000,00 EUR

Gewinn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 5 EStG

100 000,00 EUR

übersteigender Betrag ist der Nachversteuerungsbetrag

100 000,00 EUR

gesondert festgestellter nachversteuerungspflichtiger Betrag

49 137,38 EUR

maximaler Nachversteuerungsbetrag

49 137,38 EUR

Steuersatz 25 %, ESt

12 284,00 EUR

5,5 % SolZ

675,62 EUR

Die Überführung des Grundstücks führt nach § 34a Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 EStG zu einer Nachversteuerung.

Der nachversteuerungspflichtige Betrag zum 31.12.18 wird wie folgt ermittelt:

 

Begünstigungsbetrag des laufenden Veranlagungszeitraums

0,00 EUR

./.

darauf entfallende Est

0,00 EUR

./.

darauf entfallender SolZ

0,00 EUR

=

nachversteuerungspflichtiger Betrag des laufenden Veranlagungszeitraums

0,00 EUR

+

nachversteuerungspflichtiger Betrag des Vorjahres

49 137,38 EUR

+

auf diesen Betrieb oder Mitunternehmeranteil nach § 34a Abs. 5 EStG übertragenen nachversteuerungspflichtigen Betrag

0,00 EUR

./.

auf einen anderen Betrieb oder Mitunternehmeranteil nach § 34a Abs. 5 EStG übertragenen nachversteuerungspflichtigen Betrag

0,00 EUR

./.

Nachversteuerungsbetrag des laufenden Veranlagungszeitraums nach § 34a Abs. 4 EStG

49 137,38 EUR

=

nachversteuerungspflichtiger Betrag des Betriebs oder Mitunternehmeranteils zum Ende des Veranlagungszeitraums.

0,00 EUR

Es besteht nach § 34a Abs. 5 Satz 2 EStG die Möglichkeit, bei Übertragungen und Überführungen von einzelnen WG zum Buchwert in ein anderes BV nach § 6 Abs. 5 EStG statt einer Nachversteuerung beim Ursprungsbetrieb den (anteiligen) nachversteuerungspflichtigen Betrag auf das übernehmende Unternehmen zu übertragen.

§ 34a Abs. 5 Satz 2 EStG ist nicht anzuwenden, wenn Geldbeträge von einem Betrieb oder Mitunternehmeranteil in einen anderen Betrieb oder Mitunternehmeranteil des Stpfl. unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 EStG überführt oder übertragen werden (Rz. 32 des BMF-Schreibens vom 11.8.2008, BStBl I 2008, 838; Rz. 37 des BMF-Schreibens vom 12.3.2025, BStBl I 2025, 671; a. A. FG Köln vom 16.11.2023, 1 K 856/18, EFG 2024, 1217, Rev. anhängig beim BFH unter dem Az. VI R 23/23).

Ist in späteren Wj. nach § 6 Abs. 5 Satz 4 oder 6 EStG für den Übertragungs-/Überführungsvorgang aufgrund eines schädlichen Ereignisses rückwirkend der Teilwert anzusetzen, ist insoweit die Übertragung des nachversteuerungspflichtigen Betrags rückgängig zu machen (s. a. die Beispiele in Rz. 32 und 33 des BMF-Schreibens vom 11.8.2008, BStBl I 2008, 838; Rz. 38 und 39 des BMF-Schreibens vom 12.3.2025, BStBl I 2025, 671).

Beispiel 9:

Sachverhalt siehe Beispiel 8. Der Stpfl. stellt einen Antrag nach § 34a Abs. 5 Satz 2 EStG.

Lösung 9:

Die in Beispiel 8 durchgeführte Nachversteuerung findet nicht statt, da der Stpfl. beantragt, den nachversteuerungspflichtigen Betrag i. H. d. Buchwerts des übertragenen Grundstücks i. H. v. 200 000 EUR, höchstens jedoch i. H. d. Nachversteuerungsbetrags i. H. v. 49 137,38 EUR, den die Übertragung des Grundstücks ausgelöst hätte, auf den anderen Betrieb zu übertragen.

Der nachversteuerungspflichtige Betrag zum 31.12.18 wird wie folgt ermittelt:

 

Begünstigungsbetrag des laufenden Veranlagungszeitraums

0,00 EUR

./.

darauf entfallende Est

0,00 EUR

./.

darauf entfallender SolZ

0,00 EUR

=

nachversteuerungspflichtiger Betrag des laufenden Veranlagungszeitraums

0,00 EUR

+

nachversteuerungspflichtiger Betrag des Vorjahres

49 137,38 EUR

+

auf diesen Betrieb oder Mitunternehmeranteil nach § 34a Abs. 5 EStG übertragenen nachversteuerungspflichtigen Betrag

0,00 EUR

./.

auf einen anderen Betrieb oder Mitunternehmeranteil nach § 34a Abs. 5 EStG übertragenen nachversteuerungspflichtigen Betrag

49 137,38 EUR

./.

Nachversteuerungsbetrag des laufenden Veranlagungszeitraums nach § 34a Abs. 4 EStG

0,00 EUR

=

nachversteuerungspflichtiger Betrag des Betriebs oder Mitunternehmeranteils zum Ende des Veranlagungszeitraums.

0,00 EUR

Beispiel 10:

Der Stpfl. überführt in 18 ein Grundstück (Buchwert 200 000 EUR) zum Buchwert von seinem Einzelunternehmen in das Sonderbetriebsvermögen einer PersGes, an der er beteiligt ist. Der Stpfl. tätigt in 18 übrige Entnahmen i. H. v. 60 000 EUR. Entnahmen für die Zahlung der ESt sind zutreffend nicht angefallen. Der Gewinn seines Einzelunternehmens beträgt in 18 0 EUR. Gewerbesteuer ist zutreffend nicht angefallen. Der nachversteuerungspflichtige Betrag des Einzelunternehmens zum 31.12.17 beträgt 150 000 EUR. Einlagen wurden nicht getätigt.

Lösung 10:

Die Gesamtentnahmen des Stpfl. betragen 260 000 EUR. Der Entnahmenüberhang nach § 34a Abs. 4 EStG beträgt (zunächst) 260 000 EUR, da ein Gewinn nicht erzielt wurde. Der Stpfl. muss 60 000 EUR nachversteuern, da der Entnahmenüberhang insoweit auf den übrigen Entnahmen beruht. Auf Antrag des Stpfl. können 90 000 EUR (= Buchwert des überführten Grundstücks [200 000 EUR], maximal jedoch verbleibender nachversteuerungspflichtiger Betrag [150 000 EUR abzgl. Nachversteuerungsbetrag 60 000 EUR]) auf den nachversteuerungspflichtigen Betrag des Mitunternehmeranteils übertragen werden. Der nachversteuerungspflichtige Betrag des Einzelunternehmens zum 31.12.18 beträgt 0 EUR (150 000 EUR abzgl. 60 000 EUR Nachversteuerungsbetrag abzgl. 90 000 EUR Übertragungsbetrag).

8 Nachversteuerungsfälle i. S. d. § 34a Abs. 6 EStG

Neben der Nachversteuerung in den Fällen der Überentnahme (§ 34a Abs. 4 EStG) enthält Abs. 6 Satz 1 des § 34a EStG folgende weitere Nachversteuerungsfälle (Rz. 41 ff. des BMF-Schreibens vom 11.8.2008, BStBl I 2008, 838; Rz. 47 ff. des BMF-Schreibens vom 12.3.2025, BStBl I 2025, 671):

  1. Betriebsveräußerungen oder -aufgaben,

  2. Einbringungs- oder Umwandlungsfälle,

  3. unentgeltliche Übertragung auf Rechtsträger i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG,

  4. Wechsel der Gewinnermittlungsart,

  5. Antrag des Stpfl.

In den Fällen der Nr. 1 und 2 ist der hierfür gebildete nachversteuerungspflichtige Betrag vollständig aufzulösen und eine Nachversteuerung durchzuführen. Durch die Veräußerung, Aufgabe oder Einbringung in eine KapGes unterhält der Stpfl. den Betrieb oder Mitunternehmeranteil nicht mehr und hat somit auch keinen weiteren Anspruch auf die Gewährung des Steuervorteils. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Steuer nach § 34a Abs. 4 EStG auf Antrag des Stpfl. zinslos über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren gestundet werden. Die Stundung ist ratierlich über den Stundungszeitraum aufzulösen.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) vom 25.6.2021 (BGBl I 2021, 2050), das zum 1.1.2022 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber mit § 1a KStG PersGes und deren Gesellschaftern die Möglichkeit eröffnet, Gewinne nach den Regelungen des Körperschaftsteuerrechts zu thesaurieren und dabei die Rechtsform der PersGes beizubehalten. Nachversteuerungspflichtige Beträge i. S. d. § 34a Abs. 3 EStG unterliegen infolge der Ausübung der Option der Nachversteuerung nach § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG (BMF vom 10.11.2021, BStBl I 2021, 2212 Rz. 48).

Durch Einfügung des neuen § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 EStG im Zuge des Lizenzschrankengesetzes vom 27.6.2017 (BGBl I 2017, 2074) wird nunmehr gesetzgeberisch klargestellt, dass in Fällen einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG eine Nachversteuerung auch dann durchzuführen ist, wenn die Übertragung auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG stattfindet, da in diesen Fällen ein Wechsel des Besteuerungsregimes – von der Besteuerung eines Einzelunternehmens oder eines Gesellschafters einer PersGes (›ESt‹) hin zur Besteuerung einer KapGes (›KSt‹) – stattfindet und auf der Ebene der KapGes keine Nachversteuerung mehr durchgeführt werden kann. Dasselbe gilt, soweit der Betrieb oder Mitunternehmeranteil nach der Übertragung einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG als Mitunternehmerin zuzurechnen ist. Keine Nachversteuerung wird dagegen ausgelöst, wenn die unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG auf eine Stiftung erfolgt; auch eine analoge Anwendung des § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG kommt insofern nicht in Betracht (BFH vom 17.1.2019, III R 49/17, BStBl II 2019, 665).

Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024 (BGBl I 2024, Nr. 108) wurde zur gesetzlichen Klarstellung mit Wirkung ab dem VZ 2024 ein neuer Satz 2 in § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 EStG aufgenommen. Danach liegt ein Fall der unentgeltlichen Übertragung auch vor, wenn der Mitunternehmer ausscheidet und sein Anteil dem übrigen Mitunternehmer oder den übrigen Mitunternehmern unentgeltlich anwächst.

Eine Nachversteuerung ist auch durchzuführen, wenn der Stpfl. die Gewinnermittlungsart wechselt (zur Einnahmenüberschussrechnung oder zur pauschalierten Gewinnermittlung nach § 5a EStG – Tonnagesteuer – oder § 13a EStG). Diese Regelung dient der Verhinderung von Umgehungsgestaltungen. Anderenfalls könnte der Stpfl. durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart eine Nachversteuerung endgültig vermeiden, indem er Entnahmen zeitlich aufschiebt und diese erst nach dem Wechsel der Gewinnermittlungsart tätigt. Eine Stundung der nach § 34a Abs. 4 EStG festgesetzten Steuer ist in diesen Fällen nicht möglich.

Des Weiteren kann der Stpfl. die Nachversteuerung unabhängig von der Höhe des Saldos aus Entnahmen und Einlagen beantragen. Dies kann z. B. vor einer unentgeltlichen Betriebsübergabe sinnvoll sein, wenn der Stpfl. den Rechtsnachfolger von der Nachversteuerung der von ihm erzielten Gewinne entlasten möchte.

Darüber hinaus wurden mit dem Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024 (BGBl I 2024, Nr. 108) weitere Fälle der Nachversteuerung in das Gesetz aufgenommen. Nach § 34a Abs. 6 Satz 2 EStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes 2024 ist nun ab dem VZ 2024 eine anteilige Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrags i. S. d. § 34a Abs. 4 EStG in den folgenden Fällen durchzuführen:

  1. in den Fällen der entgeltlichen Aufnahme eines Mitunternehmers in ein bestehendes Einzelunternehmen oder der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils,

  2. in den Fällen der Einbringung eines Teilbetriebs oder eines Teils eines Mitunternehmeranteils in eine KapGes oder Genossenschaft und

  3. in den Fällen der unentgeltlichen Übertragung eines Teilbetriebs oder Teils eines Mitunternehmeranteils oder der unentgeltlichen Aufnahme eines Mitunternehmers in ein bestehendes Einzelunternehmen, wenn die Übertragung an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erfolgt. Ein Fall der unentgeltlichen Übertragung liegt auch vor, wenn der Teil des Mitunternehmeranteils dem übrigen Mitunternehmer oder den übrigen Mitunternehmern unentgeltlich anwächst. Dies gilt entsprechend für eine unentgeltliche Übertragung auf eine Mitunternehmerschaft, soweit der übertragene Teil des Betriebs oder des Teils eines Mitunternehmeranteils einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Mitunternehmer zuzurechnen ist.

In diesen Fällen ist eine quotale Nachversteuerung nach Maßgabe des Verhältnisses des gesamten Kapitalkontos zum veräußerten Teil des Kapitals durchzuführen.

9 Unentgeltliche Betriebsübertragungen

Wird ein Betrieb oder Mitunternehmeranteil unentgeltlich übertragen, geht auch der nachversteuerungspflichtige Betrag dieses Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 34a Abs. 7 EStG auf den Rechtsnachfolger über, soweit der Übertragende nicht vorher die Nachversteuerung nach § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 EStG beantragt. Wird ein Betrieb oder Mitunternehmeranteil nach § 24 UmwStG zu Buchwerten in eine PersGes eingebracht, geht auch der für den eingebrachten Betrieb oder Mitunternehmeranteil festgestellte nachversteuerungspflichtige Betrag auf den neuen Mitunternehmeranteil über. Das FG Münster hat mit Urteil vom 6.6.2024 (13 K 1857/22 F, EFG 2024, 1844) entschieden, dass dies entgegen Rz. 47 des BMF-Schreibens vom 11.8.2008, BStBl I 2008, 838 auch für die Übertragung des Teils eines Mitunternehmeranteils gelte. Hiergegen ist derzeit beim BFH unter dem Az. VIII R 28/24 die Revision anhängig.

Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024 (BGBl I 2024, Nr. 108) wurde der Tatbestand des § 34a Abs. 7 EStG ab dem VZ 2024 um unentgeltliche Aufnahmen einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen oder unentgeltliche Übertragungen eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person durch einen neuen Satz 2 erweitert. Danach geht der nachversteuerungspflichtige Betrag in diesen Fällen quotal auf den Rechtsnachfolger über. Zur Berechnung der Übertragungsquote ist das BV des Einzelunternehmens oder das BV der Mitunternehmerschaft unter Berücksichtigung aller Kapitalkonten des Rechtsvorgängers zugrunde zu legen (BT-Drs. 20/8628, 126), also der Anteil des übertragenen BV an dem BV (Kapital aus Gesamthands-, Ergänzungs- und Sonderbilanz) des Rechtsvorgängers vor der Übertragung bezogen auf die Buchwerte. Andere Aufteilungsmaßstäbe sind nicht zulässig (Rz. 57 des BMF-Schreibens vom 12.3.2025, BStBl I 2025, 671). Nach § 34a Abs. 7 Satz 5 EStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes 2024 gilt dies entsprechend für die Einbringung eines Teils eines Mitunternehmeranteils zu Buchwerten nach § 24 UmwStG. In Satz 1 der Vorschrift wurde zudem eine Ergänzung aufgenommen, wonach eine Fortführung des nachversteuerungspflichtigen Betrags in den Fällen des § 34a Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 EStG ausscheiden soll.

10 Verlustverrechnung

Negative Einkünfte dürfen nach § 34a Abs. 8 EStG nicht mit ermäßigt besteuerten Gewinnen ausgeglichen werden (Einschränkung des horizontalen und vertikalen Verlustausgleichs). Ebenso ist nach § 34a Abs. 8 EStG und dem neu gefassten § 10d Abs. 1 Satz 2 EStG der Verlustrücktrag ausgeschlossen, soweit die Einkünfte im Vorjahr nach § 34a EStG ermäßigt besteuert wurden. Für alle nicht begünstigt besteuerten Einkünfte kann auch weiterhin ein Verlustrücktrag auf Antrag des Stpfl. durchgeführt werden; nicht ausgeglichene Verluste gehen in den Verlustvortrag ein. Beachte die Ausführungen zu § 34a Abs. 1 Satz 4 EStG oben unter Antragstellung und das Beispiel 1.

11 Doppel- und mehrstöckige Personengesellschaften

Bei doppel- und mehrstöckigen PersGes (→ Doppel- und mehrstöckige Personengesellschaften) ist für den Mitunternehmer der Obergesellschaft nur ein einheitlicher begünstigter Gewinn i. S. d. § 34a EStG zu ermitteln. Dieser Gewinn umfasst neben dem Gewinnanteil aus der Obergesellschaft (einschließlich des aus der Untergesellschaft stammenden Gewinnanteils) auch die Ergebnisse aus etwaigen Sonderbilanzen des Obergesellschafters bei der Untergesellschaft. Bei der Berechnung des begünstigten Gewinns sind sowohl die Entnahmen und Einlagen des Obergesellschafters bei der Obergesellschaft als auch die Entnahmen und Einlagen aus seinem bzw. in sein Sonderbetriebsvermögen bei der Untergesellschaft zu berücksichtigen. Zahlungen zwischen der Obergesellschaft und der Untergesellschaft haben keinen Einfluss auf das Begünstigungsvolumen (Rz. 21 des BMF-Schreibens vom 11.8.2008, BStBl I 2008, 838; Rz. 23 des BMF-Schreibens vom 12.3.2025, BStBl I 2025, 671).

12 Abschließendes Beispiel

Beispiel 11:

BV eines Einzelunternehmers zum 1.1.2018

500 000 EUR

zum 31.12.2018

750 000 EUR

Entnahmen 2018

60 000 EUR

Einlagen 2018

50 000 EUR

nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 EStG)

5 000 EUR

Aufwendungen i. S. d. § 4 Abs. 5a EStG

6 000 EUR

nicht abzugsfähige Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG

8 200 EUR

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

50 000 EUR

Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen

15 000 EUR

Lösung 11 (bis VZ 2023 – nach § 34a EStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008):

Einkünfte (§ 15 Abs. 1 EStG):

Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG): BV 31.12.2018

750 000 EUR

abzüglich BV 1.1.2018

./. 500 000 EUR

verbleiben

250 000 EUR

zuzüglich Entnahmen

+ 60 000 EUR

abzüglich Einlagen

./. 50 000 EUR

Gewinn lt. § 4 Abs. 1 EStG

260 000 EUR

zuzüglich Aufwendungen nach § 4 Abs. 5, 5a, 5b EStG

+ 19 200 EUR

Einkünfte aus § 15 Abs. 1 EStG

279 200 EUR

Einkünfte (§ 21 EStG)

+ 50 000 EUR

Summe der Einkünfte und Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)

329 200 EUR

abzüglich Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen

./. 15 000 EUR

Einkommen und zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 4 und 5 EStG)

314 200 EUR

tarifliche ESt ohne Antrag i. S. d. § 34a EStG

125 976 EUR

SolZ 5,5 %

6 928 EUR

Der Stpfl. stellt einen Antrag nach § 34a Abs. 1 EStG, sämtliche nicht entnommenen Gewinne begünstigt zu versteuern:

Ermittlung des nicht entnommenen Gewinns nach § 34a Abs. 2 EStG:

Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG

260 000 EUR

vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen

 

Entnahmen

60 000 EUR

 

Einlagen

50 000 EUR

 

Saldo (positiv)

10 000 EUR

./. 10 000 EUR

nicht entnommener Gewinn

250 000 EUR

Soweit der im zu versteuernden Einkommen enthaltene Gewinn aufgrund außerbilanzieller Hinzurechnungen (z. B. nicht abzugsfähige BA – § 4 Abs. 5 EStG) entstanden ist, kann die Steuerermäßigung nicht in Anspruch genommen werden, da diese Beträge tatsächlich verausgabt wurden und damit nicht entnahmefähig sind (BT-Drs. 16/4841, 63; Rz. 16 des BMF-Schreibens vom 11.8.2008, BStBl I 2008, 838).

Nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG bleibt der nicht entnommene Gewinn bei der Ermittlung der tariflichen ESt außer Ansatz.

zu verteuerndes Einkommen (Ermittlung s. o.)

314 200 EUR

abzgl. begünstigter nicht entnommener Gewinn

./. 250 000 EUR

Betrag für die tarifliche ESt nach der Grundtabelle

64 200 EUR

Steuer lt. Tabelle

 

19 050 EUR

SolZ 5,5 %

1 048 EUR

 

Steuer für den nicht entnommenen Gewinn nach § 34a Abs. 1 EStG: 28,25 % von 250 000 EUR

 

70 625 EUR

SolZ 5,5 %

3 884 EUR

 

Steuer und SolZ insgesamt

4 932 EUR

89 675 EUR

Nach § 34a Abs. 3 EStG wird aus dem Begünstigungsbetrag der gesondert festzustellende nachversteuerungspflichtige Betrag entwickelt.

Der Begünstigungsbetrag ist der Betrag, für den der Stpfl. die Begünstigung aufgrund des ihm zustehenden Wahlrechts für den nicht entnommenen Gewinn tatsächlich in Anspruch nimmt

250 000 EUR

Aus dem Begünstigungsbetrag wird der nachversteuerungspflichtige Betrag entwickelt. Da für den Begünstigungsbetrag bereits die ermäßigte Steuer (28,25 %) und der darauf entfallende Solidaritätszuschlag (5,5 %) entrichtet wurden, wird für die Ermittlung des nachversteuerungspflichtigen Betrags der Begünstigungsbetrag um diese Steuerbelastung (nicht jedoch die

./. 70 625 EUR

ggf. angefallenen Nebenleistungen – z. B. Zinsen, Säumniszuschläge) vermindert

./. 3 884 EUR

zuzüglich nachversteuerungspflichtiger Betrag des Vorjahres (2015)

+ 0 EUR

zuzüglich auf den Betrieb übertragenen nachversteuerungspflichtigen Betrag nach § 34a Abs. 5 EStG

+ 0 EUR

abzüglich Nachversteuerungsbetrag i. S. d. § 34a Abs. 4 EStG

./. 0 EUR

abzüglich auf einen anderen Betrieb übertragenen nachversteuerungspflichtigen Betrag i. S. d. § 34a Abs. 5 EStG

./. 0 EUR

nachversteuerungspflichtiger Betrag des Betriebs zum 31.12.2018

175 491 EUR

Der Antrag auf die Begünstigung i. S. d. § 34a Abs. 1 EStG kann bis zur Unanfechtbarkeit des ESt-Bescheids für den nächsten Veranlagungszeitraum (2017) vom Stpfl. ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die Rücknahme des Begünstigungsantrags ermöglicht dem Stpfl. die Inanspruchnahme des Verlustrücktrags i. S. d. § 10d Abs. 1 EStG. Ein Verlust im Kj. 2009 hat zur Folge, dass nach § 10d Abs. 1 Satz 2 EStG der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Abs. 3 Satz 1 EStG gemindert wird.

Nach § 34a Abs. 8 EStG dürfen negative Einkünfte nicht mit ermäßigt besteuerten Gewinnen ausgeglichen werden (Einschränkung des horizontalen und vertikalen Verlustausgleichs); ein Verlustabzug nach § 10d EStG ist insoweit ebenfalls nicht zulässig.

VZ 2018:

Einkünfte (§ 15 Abs. 1 EStG):

Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG): BV 31.12.2018

700 000 EUR

abzüglich BV 1.1.2018

./. 750 000 EUR

Verbleiben

./. 50 000 EUR

zuzüglich Entnahmen

+ 190 000 EUR

abzüglich Einlagen

./. 0 EUR

Gewinn lt. § 4 Abs. 1 EStG

140 000 EUR

zuzüglich Aufwendungen nach § 4 Abs. 5, 5a, 5b EStG

+ 19 200 EUR

Einkünfte aus § 15 Abs. 1 EStG

159 200 EUR

Einkünfte § 21 EStG

+ 50 000 EUR

Summe der Einkünfte und Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)

209 200 EUR

abzüglich Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen

./. 15 000 EUR

Einkommen und zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 4 und 5 EStG)

194 200 EUR

Ermittlung des nichtentnommenen Gewinns nach § 34a Abs. 2 EStG:

Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG

 

140 000 EUR

vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen

 

 

Entnahmen

190 000 EUR

 

Einlagen

0 EUR

 

Saldo (positiv)

190 000 EUR

./. 190 000 EUR

nicht entnommener Gewinn

 

0 EUR

Nach § 34a Abs. 4 EStG übersteigt der positive Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wj. 2017 i. H. v. 190 000 EUR den nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelten Gewinn i. H. v. 140 000 EUR um 50 000 EUR. Hierbei handelt es sich um einen Nachversteuerungsbetrag i. S. d. § 34a Abs. 4 EStG. Es ist dann eine Nachversteuerung durchzuführen, wenn zum Ende des vorangegangenen Veranlagungszeitraums (2018) ein nachversteuerungspflichtiger Betrag nach § 34a Abs. 3 EStG festgestellt wurde (175 491 EUR).

Die ESt auf den Nachversteuerungsbetrag (50 000 EUR) beträgt 25 %, somit 12 500 EUR, der SolZ 5,5 % von 12 500 EUR = 687,50 EUR.

Der Betrag für die tarifliche ESt nach der Grundtabelle (zvE) 194 200 EUR.

Steuer lt. Tabelle

 

72 942 EUR

SolZ

4 011, 81 EUR

 

Nachversteuerung

687,50 EUR

12 500 EUR

Steuer für das Kj. 18

4 699, 31 EUR

85 442 EUR

Nach § 34a Abs. 3 EStG wird aus dem Begünstigungsbetrag der gesondert festzustellende nachversteuerungspflichtige Betrag entwickelt.

Der Begünstigungsbetrag ist der Betrag, für den der Stpfl. die Begünstigung aufgrund des ihm zustehenden Wahlrechts für den nicht entnommenen Gewinn tatsächlich in Anspruch nimmt

0 EUR

Aus dem Begünstigungsbetrag wird der nachversteuerungspflichtige Betrag entwickelt. Da für den Begünstigungsbetrag bereits die ermäßigte Steuer (28,25 %) und der darauf entfallende Solidaritätszuschlag (5,5 %) entrichtet wurden, wird für die Ermittlung des nachversteuerungspflichtigen Betrags der Begünstigungsbetrag um diese Steuerbelastung (nicht jedoch die ggf. angefallenen Nebenleistungen – z. B. Zinsen, Säumniszuschläge) vermindert

./. 0 EUR

zuzüglich nachversteuerungspflichtiger Betrag des Vorjahres (2017)

+ 175 491 EUR

zuzüglich auf den Betrieb übertragenen nachversteuerungspflichtigen Betrag nach § 34a Abs. 5 EStG

+ 0 EUR

abzüglich Nachversteuerungsbetrag i. S. d. § 34a Abs. 4 EStG

./. 50 000 EUR

abzüglich auf einen anderen Betrieb übertragenen nachversteuerungspflichtigen Betrag i. S. d. § 34a Abs. 5 EStG

./. 0 EUR

nachversteuerungspflichtiger Betrag des Betriebs zum 31.12.2018

125 491 EUR

13 Literaturhinweise

Blöchle/Menninger, Die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG, DStR 2016, 1974; Bodden, Weiterhin keine Nachversteuerung gem. § 34a EStG bei Übertragung auf eine gemeinnützige Körperschaft?, KÖSDI 2018, 20622; Cordes/Glatthar, Update Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) und Option zur Körperschaftsteuer nach Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes, FR 2024, 401; Müller, Update zur Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG – Implikationen aus dem Wachstumschancengesetz, NWB 2024, 1253; Bodden, Neuerungen bei der Thesaurierungs- und Optionsbesteuerung von Personengesellschaften, KÖSDI 2025, 24049; Scheffold/Stiegler, Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG idF des Wachstumschancengesetzes – Ausgewählte Aspekte aus der Praxis, DStR 2025, 1433; Reindl, Was gibt es Neues zur Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG? – Teil 1, Die Steuer-Warte 07/2025, 110; Reindl, Was gibt es Neues zur Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG? – Teil 2, Die Steuer-Warte 08/2025, 123.

14 Verwandte Lexikonartikel

Außerordentliche Einkünfte

Doppel- und mehrstöckige Personengesellschaften

Einlage

Entnahme

Steuerermäßigungen

Veräußerungsgewinn

Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH

15 Verweise

Normenverweise

EStG § 2

EStG § 3 Nr. 40a

EStG § 4

EStG § 5

EStG § 5a

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4

EStG § 6 Abs. 5

EStG § 10d

EStG § 13a

EStG § 15

EStG § 16 Abs. 4

EStG § 17

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 4

EStG § 32a

EStG § 34 Abs. 3

EStG § 34a

EStG § 52 Abs. 34

KStG § 1 Abs. 1

KStG § 1a

AO § 18

AO § 19

AO § 180

AO § 181 Abs. 1 Satz 1

AO § 352

FGO § 48

Rechtsprechung

BFH vom 13.2.2017, X B 72/16, BFH/NV 2017, 765

BFH vom 9.1.2019, IV R 27/19, BStBl II 2020, 11

BFH vom 17.1.2019, III R 49/17, BStBl II 2019, 665

FG Münster vom 19.2.2014, 9 K 511/14 F, EFG 2014, 1201

FG Köln vom 16.11.2023, 1 K 856/18

FG Münster vom 6.6.2024, 13 K 1857/22 F, EFG 2024, 1844

Verwaltungsanweisungen

BMF vom 11.8.2008, BStBl I 2008, 838

BMF vom 10.11.2021, BStBl I 2021, 2212

BMF vom 12.3.2025, BStBl I 2025, 671

Synonyme

Gewinnthesaurierung

Nicht entnommener Gewinn

Tarifbegrenzung

Tarifbegünstigung

Tarifermäßigung

Thesaurierungsbegünstigung

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