Tausch und tauschähnlicher Umsatz: Besonderheiten bei der Umsatzsteuer

Stand: 26. August 2025

Inhaltsverzeichnis

1 Unionsrechtliche Bestimmungen

Die MwStSystRL enthält keine § 3 Abs. 12 UStG entsprechende Bestimmung (s. a. BFH Urteil vom 18.4.2024, V R 7/22, BStBl II 2025, 60). Trotzdem sind Gegenleistungen in Form von Geldzahlungen und in Form von Sachleistungen auch unionsrechtlich nach der Rechtsprechung des EuGH gleich zu behandeln, wobei es genügt, dass die Gegenleistung in Geld ausgedrückt werden kann (s. Rz. 44 f. des EuGH-Urteils ›Mitteldeutsche Hartstein-Industrie‹ vom 16.9.2020, C-528/19, UR 2020, 840, LEXinform 0589961 unter → Unentgeltliche Wertabgabe unter dem Gliederungspunkt ›Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Straßen‹). Aus dem Wortlaut von Art. 73 MwStSystRL ergibt sich, dass die Steuerbemessungsgrundlage alles umfasst, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer für die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen erhält oder erhalten soll.

Bei Tauschverträgen, bei denen die Gegenleistung definitionsgemäß in einer Sachleistung besteht, und Umsätzen, bei denen die Gegenleistung in Geld erbracht wird, handelt es sich nämlich unter wirtschaftlichen und geschäftlichen Gesichtspunkten um zwei Situationen, die im Hinblick auf die Mehrwertsteuerrichtlinie gleichartig sind. So kann eine Dienstleistung oder eine Lieferung von Gegenständen die Gegenleistung für eine Dienstleistung oder eine Lieferung von Gegenständen darstellen und deren Steuerbemessungsgrundlage i. S. v. Art. 73 dieser Richtlinie bilden (EuGH vom 8.5.2024, C-241/23, LEXinform 0954707, SIS 24 08 10, Rz. 21 und 22; s. a. BFH vom 30.6.2022, V R 25/21, BFH/NV 2022, 2054, LEXinform 0953820, Rz. 18; s. u. den Gliederungspunkt 3.2 ›Pkw-Überlassung an Arbeitnehmer‹ sowie Anmerkung vom 5.10.2022, LEXinform 0653983).

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Die Lieferung von Gegenständen oder die Dienstleistung muss jedoch gegen Entgelt erfolgen, d. h., es muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den ausgetauschten Gegenständen oder Dienstleistungen bestehen, und der Wert des Gegenstands oder der Dienstleistung, der bzw. die im Gegenzug geleistet wird, muss in Geld ausgedrückt werden können. Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang ist gegeben, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (EuGH C-241/23, Rz. 23).

Im Übrigen bildet nach gefestigter Rspr. bei einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt die vom Stpfl. dafür tatsächlich erhaltene Gegenleistung die Steuerbemessungsgrundlage (s. a. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Diese Gegenleistung ist der subjektive, nämlich der tatsächlich erhaltene Wert, und nicht ein nach objektiven Kriterien geschätzter Wert (EuGH C-241/23, Rz. 27; s. a. § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG).

In dem polnischen Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH ging es um die Frage, wie die Bemessungsgrundlage i. S. d. Art. 73 MwStSystRL in dem Fall zu ermitteln ist, in welchem Grundstücke in das Kapital einer Gesellschaft gegen Aktien der Gesellschaft, die zu diesem Zweck ausgegeben werden, eingebracht wurden. Fraglich war, ob der Ausgabepreis der Aktien (ca. 8 123 EUR/Aktie) oder der Nennwert (11,50 EUR/Aktie) als Gegenleistung für die Grundstücksübertragung anzusetzen war.

Nach der EuGH-Entscheidung C-241/23 in Rz. 29 ff. entspricht der subjektive Wert der Gegenleistung für die Grundstückseinbringungen dem Geldwert, den die Einbringenden den Aktien beimaßen. Lt. den geschlossenen Verträgen ergibt sich, dass die Gegenleistung für die Einbringung der Grundstücke in der Zuteilung einer Anzahl von Aktien besteht, deren Stückwert sich nach ihrem Ausgabewert richtet. Diese Beurteilung gilt auch dann, wenn – wie im Urteilsfall – der Ausgabewert der Aktien von den Parteien festgelegt wurde, nachdem ein Dritter den Marktwert der einzubringenden Grundstücke ermittelt hatte. Diese Bewertung zeigt, dass die Parteien ähnliche Bedingungen vereinbarten, wie sie andere Parteien für den Verkauf solcher Grundstücke auf dem Markt hätten vereinbaren können.

2 Tausch

Besteht das Entgelt für eine Lieferung ebenfalls in einer Lieferung, dann liegt ein Tausch in abstraktem Sinne vor (§ 3 Abs. 12 Satz 1 UStG). Die Liefergegenstände müssen nicht gleichwertig sein. Beide Umsätze sind aber nur dann steuerbar, wenn sie durch zwei Unternehmer ausgeführt werden, die die jeweilige Lieferung auch im Rahmen ihres Unternehmens ausführen. Dadurch kann es sich ergeben, dass nur ein Umsatz der USt unterliegt, während der andere nicht steuerbar ist.

Beispiel 1:

Nimmt ein Kfz-Händler beim Neuwagenverkauf einen Gebrauchtwagen in Zahlung, dann liegt abstrakt ein Tausch vor. Die Lieferung des Kfz-Händlers unterliegt in jedem Falle der USt. Ist dagegen der Neuwagenkäufer ein Privatmann, dann fällt seine Lieferung des Gebrauchtwagens nicht unter das UStG; wäre der Neuwagenkäufer ein Unternehmer, dann unterliegt seine Gebrauchtwagenlieferung dann der USt, wenn die Lieferung des Gebrauchtwagens als Hilfsgeschäft zum Rahmen des Unternehmens gehört. Hierbei können sich vom Steuersatz des Kfz-Händlers abweichende Steuersätze ergeben (§ 19 oder 24 UStG).

Beim Tausch gilt das Recht über Lieferungen (→ Lieferung), so auch die Regelungen über Ort und Zeitpunkt der Lieferung (→ Ort der Lieferung). Zu beachten sind auch die Steuerbefreiungen, die für Lieferungen anzuwenden sind. Hinzuweisen ist insbes. auf Ausfuhrlieferungen in Drittlandsgebiete (→ Ausfuhrlieferung), → Innergemeinschaftliche Lieferung und andere innergemeinschaftliche Umsätze sowie die Einfuhr (→ Einfuhrumsatzsteuer).

3 Tauschähnlicher Umsatz

3.1 Allgemeine Grundsätze

Begrifflich ist ein tauschähnlicher Umsatz dann gegeben, wenn bei gegenseitigen Leistungen mindestens auf einer Seite anstelle der Lieferung eine sonstige Leistung steht (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG). Im Übrigen gelten die für den Tausch maßgebenden Regeln in vollem Umfange auch für den tauschähnlichen Umsatz. Eine Leistung kann z. B. auch von einem Nichtunternehmer bewirkt werden, sodass diese Leistung nicht steuerbar ist. Der Charakter des tauschähnlichen Umsatzes bleibt dadurch aber erhalten.

Beim tauschähnlichen Umsatz gilt das Recht über sonstige Leistungen (→ Sonstige Leistung); für eine Leistung kann aber auch das Recht über Lieferungen gelten. Zu beachten sind hier ebenfalls die Steuerbefreiungen.

Beispiel 2:

Bauunternehmer B errichtet für den Arzt A einen Wintergarten. A stellt dafür Strom und den Fußbodenbelag zur Verfügung. Als Gegenleistung behandelt A den B ›kostenlos‹.

Lösung 2:

Es handelt sich um einen tauschähnlichen Umsatz i. S. d. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG. Bauunternehmer B führt eine → Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG), der Arzt eine sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG) in Form der Heilbehandlung aus. Der von A gestellte Strom und der Fußbodenbelag scheiden als Materialbeistellungen aus dem Leistungsaustausch aus (Abschn. 3.8. Abs. 2 UStAE). Insoweit liegt kein Tausch/tauschähnlicher Umsatz vor, weil die Verfügungsmacht nicht auf den Bauunternehmer übergeht. Eine Steuerschuldnerschaft des Arztes als Leistungsempfänger der Bauleistung des B kommt nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 UStG nicht in Betracht, da A nicht selbst entsprechende Leistungen erbringt (s. a. Abschn. 13b.3. Abs. 1 UStAE; → Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers).

A tätigt eine Heilbehandlung, die nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei ist.

3.2 Pkw-Überlassung an Arbeitnehmer

Wendet der Unternehmer (ArbG) seinem Personal (seinen ArbN) als Vergütung für geleistete Dienste neben dem Barlohn auch einen Sachlohn zu, bewirkt der Unternehmer mit dieser Sachzuwendung eine entgeltliche Leistung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, für die der ArbN einen Teil seiner Arbeitsleistung als Gegenleistung aufwendet (Abschn. 1.8. Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abschn. 15.23. Abs. 9 UStAE). Wegen des Begriffs der Vergütung für geleistete Dienste vgl. Abschn. 4.18.1. Abs. 4 Satz 2 UStAE (Abschn. 1.8. Abs. 1 Satz 2 UStAE).

Umsatzsteuerrechtlich ist die Firmenwagenüberlassung grds. als entgeltliche sonstige Leistung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG anzusehen. Die – nicht steuerbare – Gegenleistung des ArbN besteht in der anteiligen Arbeitsleistung (tauschähnlicher Umsatz i. S. d. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG; Abschn. 15.23. Abs. 10 Satz 1 UStAE). Die Überlassung des Kfz ist als Vergütung für geleistete Dienste und damit als entgeltlich anzusehen, wenn sie im Arbeitsvertrag geregelt ist oder auf mündliche Abreden oder sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses beruht (Abschn. 1.8. Abs. 1 i. V. m. Abschn. 4.18.1. Abs. 4 Satz 2 UStAE).

Von Entgeltlichkeit ist stets auszugehen, wenn das Fahrzeug dem ArbN für eine gewisse Dauer und nicht nur gelegentlich zur Privatnutzung überlassen wird (Abschn. 1.8. Abs. 18 i. V. m. Abschn. 15.23. Abs. 8 und 12 UStAE; → Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer).

Zur Pkw-Überlassung an ArbN s. die ausführliche Kommentierung zu → Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer, dort unter dem Gliederungspunkt ›Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Firmenwagenüberlassung‹, sowie → Fahrradüberlassung an Arbeitnehmer.

3.3 Sponsoringleistungen

Sachleistungen des Sponsors erfolgen dann im Rahmen von tauschähnlichen Umsätzen, wenn das Entgelt in einer Werbeleistung besteht. Wenn der Verein nicht aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt, liegt grds. kein Leistungsaustausch vor (Abschn. 1.1. Abs. 23 Satz 1 und 2 UStAE; → Sponsoring).

Wenn der Verein nicht aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt, sind die Sponsoringeinnahmen dem ideellen Tätigkeitsbereich zuzuordnen (AEAO zu § 64 Abs. 1, Tz. 9). Umsatzsteuerrechtlich ist die Leistung nicht steuerbar (Abschn. 1.1. Abs. 23 Satz 1 und 2 UStAE). S. die ausführliche Kommentierung unter → Sponsoring, dort den Gliederungspunkt ›Geldleistungen des Sponsors an steuerbegünstigte Einrichtungen‹ und dort ›Sponsoring mit Leistungsaustausch‹ sowie den Gliederungspunkt ›Ertragsteuerliche Behandlung der Zuwendungen des Sponsors bei der Körperschaft‹.

Die außerhalb eines Leistungsaustauschs abgegebenen Gegenstände des Unternehmens sind als unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 oder 3 UStG zu beurteilen (→ Unentgeltliche Wertabgabe).

Hinweis:

Zum Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes bei der Weitergabe von Sportbekleidung an Vereine sind die Urteile des FG Köln vom 17.2.2006 (11 K 827/03, EFG 2006, 1108, LEXinform 5002353, rkr.) sowie das aktuelle Urteil des Niedersächsischen FG vom 3.1.2022 (11 K 200/20, LEXinform 5024584) zu beachten. S. dazu die weiteren Erläuterungen unter → Sponsoring und dort unter dem Gliederungspunkt ›Sponsoring mit Leistungsaustausch‹.

4 Hingabe an Zahlungs statt

Der Tausch bzw. tauschähnliche Umsatz ist abzugrenzen von der Hingabe an Zahlungs statt. Diese liegt vor, wenn für eine Lieferung oder sonstige Leistung statt des ursprünglich vereinbarten Geldbetrages nun die Gegenleistung in Form einer Lieferung oder sonstigen Leistung erfolgt (s. a. § 364 Abs. 1 BGB; z. B. auch Abschn. 13.6. Abs. 1 Satz 10 UStAE).

5 Umtauschleistung

§ 3 Abs. 10 UStG behandelt einen Sonderfall der Leistung. Unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 10 UStG liegt eine Werkleistung vor, obwohl eigentlich eine Lieferung und eine Gegenlieferung und somit ein Tausch stattfindet.

Beispiel 3:
  1. Hingabe von Äpfeln und Rückgabe von Apfelsaft unter Berechnung lediglich des Werklohns.

  2. Ein Landwirt lässt Getreide mahlen; um nicht warten zu müssen, bekommt er bei Anlieferung des Getreides sofort die entsprechende Menge Mehl und Mahlrückstände gegen Zahlung des Mahllohns (BFH Urteil vom 25.7.1963, V 280/60 U, BStBl III 963, 444; Abschn. 24.2. Abs. 2 Satz 7 UStAE und dort Beispiel 2).

  3. Überlässt eine Sektkellerei einem Winzer, der ihr Grundwein zur Versektung übergeben hat, Sekt aus einer Gemeinschaftscuvée, in die nur Weine eingegangen sind, die dem von dem Winzer übergebenen Wein nach Rebsorte, Qualitätsstufe, Anbaugebiet und i. d. R. auch Jahrgang entsprechen, so ist der überlassene Sekt einem Sekt, der allein aus dem überlassenen Grundwein hergestellt worden wäre, i. S. v. § 3 Abs. 10 UStG gleichartig. Die Reichweite der Ausdifferenzierung von Stoffeigenschaften muss nach dem jeweiligen Wirtschaftszweig bestimmt werden und stößt jedenfalls dort an ihre Grenzen, wo sich § 3 Abs. 10 UStG in diesem Wirtschaftszweig nicht mehr als praktikabel erweist (FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.6.2000, 3 K 2075/99, LEXinform 0554261, rkr.).

6 Umtausch

Beim Umtausch wird der Gegenstand einer ausgeführten Lieferung zurückgegeben und durch einen anderen Gegenstand ersetzt. Die bisherige Lieferung bleibt erhalten, richtet sich allerdings auf den umgetauschten Gegenstand (→ Lieferung).

7 Gehaltslieferung nach § 3 Abs. 5 UStG

Die Vorschrift beruht auf der aus wirtschaftlicher Betrachtung gewonnenen Erkenntnis, dass unter bestimmten Voraussetzungen bei gegenseitigen Umsätzen der wirtschaftliche Effekt von vornherein auf den sich ergebenden Unterschiedsbetrag zwischen beiden Umsätzen gerichtet ist. Daher kann auch steuerlich der Umfang der zu besteuernden Leistung auf diesen Unterschiedsbetrag beschränkt werden. Dies kommt in den Fällen in Betracht, in denen es dem Erwerber einer Sache (§ 90 BGB) wirtschaftlich nicht auf die ganze Sache ankommt, sondern nur auf deren Gehalt, sodass beim Erwerb der Sache zugleich vereinbart wird, dass die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung der Sache anfallenden Nebenerzeugnisse und Abfälle an den Veräußerer zurückübereignet werden. § 3 Abs. 5 UStG sieht in diesen Fällen der sog. Gehaltslieferungen vor, dass sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstandes beschränkt. Daher wird vom Lieferer dem Abnehmer nur Verfügungsmacht an dem Gehalt der Sache verschafft, sodass an den Nebenerzeugnissen und Abfällen Verfügungsmacht nicht verschafft wurde und deren Rückgabe umsatzsteuerlich unbeachtlich ist. Die Voraussetzungen des Tauschs sind somit nicht erfüllt (Abschn. 3.16. Abs. 5 Nr. 3 UStAE mit Beispiel 1). Weitere Erläuterungen s. → Lieferung unter dem Gliederungspunkt ›Sonderfälle der Lieferung‹.

8 Sacheinlage gegen Gesellschaftsanteile

Wendet der unternehmerisch tätige Gesellschafter der Gesellschaft WG gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen zu (offene Einlagen), so führt das umsatzsteuerrechtlich zu einer entgeltlichen Leistung des Gesellschafters, nicht aber zu einem tauschähnlichen Umsatz. Die Gesellschaft erbringt mit der Aufnahme des Gesellschafters keine Leistung an den Gesellschafter (EuGH-Urteil vom 26.6.2003 (C-442/01, UR 2003, 443, LEXinform 0168664; Nachfolgeentscheidung des BFH vom 1.7.2004, V R 32/00, BStBl II 2004, 1022; s. a. Abschn. 1.6. Abs. 2 UStAE). Umgekehrt stellt aber der Gesellschaftsanteil umsatzsteuerrechtlich ein Entgelt für die Sacheinlage dar.

Hinweis:

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Grundstücksübertragung bei der Einbringung von Grundstücken in das Kapital einer Gesellschaft gegen Aktien der Gesellschaft, die zu diesem Zweck ausgegeben wurden. s. o. EuGH vom 8.5.2024 (C-241/23, LEXinform 0954707) unter dem Gliederungspunkt 1 ›Unionsrechtliche Bestimmungen‹.

9 Gemeinsame Tatbestände

9.1 Reverse-Charge-Verfahren

Der Leistungsempfänger schuldet die Steuer auch beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen (Abschn. 13b.1. Abs. 2 Satz 2 UStAE). Voraussetzung für die Steuerschuldnerschaft i. S. d. § 13b UStG ist, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ober eine juristische Person ist (s. a. Abschn. 13b.1. Abs. 1 Satz 1 UStAE). Zum Reverse-Charge-Verfahren s. → Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.

Beispiel 4:

Der Schreiner S mit Sitz in Frankreich erneuert für den Sanitär- und Elektromeister U mit Sitz in Freiburg einen Wohnzimmerschrank in dessen Wohnung in Freiburg. Die Leistung wird nachweislich für den Privatbereich des U ausgeführt. Vereinbarungsgemäß darf S dafür in der Ferienwohnung des U an der Côte d’Azur ein Wochenende verbringen. Die Ferienwohnung wird ausschließlich von U zu eigenen Ferienzwecken genutzt.

Lösung 4:

Zwischen S und U liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG).

S aus Frankreich tätigt eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG. Die Leistung wird nach § 3a Abs. 3a Buchst. b UStG i. d. F. des JStG 2024 an dem Ort erbracht, an dem der Unternehmer tatsächlich die Leistung ausführt (s. a. Abschn. 3a.6. Abs. 10 UStAE). Der Leistungsort liegt somit in Freiburg. Die Ortsvorschrift des § 3a Abs. 2 UStG findet keine Anwendung, da die Leistung des S nicht an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Da die Leistung nicht unter § 3a Abs. 2 UStG fällt, schuldet U die USt nicht nach § 13b Abs. 1 UStG. Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft richtet sich nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG, da es sich um eine nicht unter § 13b Abs. 1 UStG fallende sonstige Leistung eines im Ausland ansässigen Unternehmers handelt. Die Steuer entsteht in diesen Fällen mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats. Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft gilt nach § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. U ist allerdings hinsichtlich der angemeldeten Steuer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, da die Leistung nicht für unternehmerische Zwecke bestimmt ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG).

Die Vermietungsleistung des U ist nicht steuerbar, da sie nicht im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt wird.

Beispiel 5:

Der Metallverarbeitungsbetrieb B stellt Spezialmuttern für das Maschinenbauunternehmen M im Werklohn her. Der erforderliche Stahl wird von M gestellt. Dabei wird für jeden Auftrag gesondert festgelegt, aus welcher Menge Stahl welche Menge Muttern herzustellen ist. Der anfallende Schrott verbleibt bei B und wird auf den Werklohn angerechnet.

Lösung 5:

S.a. das Beispiel 2 zu Abschn. 13b.4. Abs. 2 Satz 3 und 4 UStAE.

Es liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor, bei dem die Gegenleistung für die Herstellung der Muttern in der Lieferung des Stahlschrotts zuzüglich der Baraufgabe besteht (vgl. Abschn. 10.5. Abs. 2 Sätze 1 und 8 UStAE). Neben der USt für das Herstellen der Spezialmuttern (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG) schuldet B als Leistungsempfänger auch die USt für die Lieferung des Stahlschrotts (§ 13b Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 7 UStG).

9.2 Tausch bzw. tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe

Wird beim Tausch oder beim tauschähnlichen Umsatz die Wertungleichheit zwischen beiden Leistungen durch eine Geldzahlung ausgeglichen, spricht man von einem Tausch mit Baraufgabe bzw. einem tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe. Bei demjenigen, der Empfänger der Baraufgabe ist, setzt sich das Entgelt für die eigene Leistung zusammen aus dem Geldbetrag (Entgelt i. S. d. § 10 Abs. 1 UStG) und dem Wert des empfangenen Umsatzes (Entgelt i. S. d. § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG). Beim Empfänger der Baraufgabe ist diese dem Wert der empfangenen Leistung hinzuzurechnen. Sinngemäß ist die Baraufgabe beim Geber vom Wert der empfangenen Leistung abzuziehen, um die Bruttobemessungsgrundlage zu erhalten (Abschn. 10.5. Abs. 1 Satz 7 und 8 UStAE). Aus dem sich dadurch ergebenden Betrag ist die USt, die nach § 10 Abs. 1 Satz 2, zweiter Halbsatz und Abs. 2 Satz 3 UStG nicht zur Bemessungsgrundlage gehört, herauszurechnen und abzuziehen.

Beispiel 6:

Ein Kfz-Händler K verkauft einen Neuwagen für brutto 59 500 EUR. Er nimmt einen Gebrauchtwagen von einem dem Regelsteuersatz unterliegenden Unternehmer für 23 389 EUR in Zahlung, sodass sich eine Geldzahlung von 36 111 EUR ergibt.

Lösung 6:

K liefert dem Unternehmer U einen Neuwagen, dieser liefert dem K den Gebrauchtwagen. Es handelt sich um einen Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1 UStG) mit Baraufgabe (Abschn. 10.5. Abs. 4 Satz 1 UStAE). Zum Entgelt des Händlers gehört neben der Zuzahlung auch der subjektive Wert des in Zahlung genommenen gebrauchten Fahrzeugs. Der subjektive Wert ergibt sich aus dem individuell vereinbarten Verkaufspreis zwischen dem Kraftfahrzeughändler und dem Käufer abzüglich der vom Käufer zu leistenden Zuzahlung. Denn dies ist der Wert, den der Händler dem Gebrauchtwagen beimisst und den er bereit ist, hierfür aufzuwenden.

Die Bemessungsgrundlage und die USt errechnen sich wie folgt:

 

beim Händler

 

beim Käufer

Wert der empfangenen Leistung

23 389 EUR

 

59 500 EUR

+ Baraufgabe beim Empfänger

36 111 EUR

 

./. Baraufgabe beim Geber

 

36 111 EUR

Bruttowert der eigenen Leistung

59 500 EUR

 

23 389 EUR

./. 19 % Umsatzsteuer

9 500 EUR

 

3 734 EUR

Bemessungsgrundlage des eigenen Umsatzes

50 000 EUR

 

19 655 EUR

S.a. die Erläuterungen unter dem Gliederungspunkt 10.9 ›Kfz-Gewerbe‹.

9.3 Bemessungsgrundlage

Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1 UStG), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG).

Nach der gesetzlichen Definition des Entgeltbegriffes beim Tausch ist es durchaus möglich, dass sich zwei gegenseitige Umsätze wertungleich gegenüber stehen. Meist wird man jedoch Wertgleichheit beider Umsätze annehmen können, da im Wirtschaftsleben üblicherweise nichts verschenkt wird. Bei Wertungleichheit wird der Unterschiedsbetrag in aller Regel durch eine Geldzahlung ausgeglichen. Dann ist von einem Tausch bzw. tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe die Rede.

Die USt rechnet nach § 10 Abs. 2 Satz 3 UStG nicht zur Bemessungsgrundlage, das bedeutet, dass von dem ermittelten Wert der empfangenen Leistung jeweils die darauf entfallende USt abgezogen werden muss.

Beispiel 7:
Lösung 7:

S. den Beitrag von Teufel ›Bemessungsgrundlage beim Tausch – Was ist der subjektive Wert, den ein Influencer seiner Gegenleistung beimisst?‹, UR 2023, 595.

1. Lieferung des A:

Der Wert des Umsatzes des B (Werbeleistung) ist Entgelt für den anderen Umsatz des A (Lieferung; § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG; Abschn. 10.5. Abs. 1 Satz 1 UStAE). Der Wert des anderen Umsatzes (hier Lieferung des A) wird durch den subjektiven Wert für die tatsächlich erhaltene und in Geld ausdrückbare Gegenleistung bestimmt (Werbeleistung des B; Abschn. 10.5. Abs. 1 Satz 2 UStAE).

Merke:

Bemessungsgrundlage für die Lieferung des A ist der subjektive Wert der Werbeleistung des B (der erhaltenen Gegenleistung).

Nach dem Entgeltbegriff des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG (Art. 73 MwStSystRL) ist Entgelt für die Lieferung des A alles, was den Wert der Gegenleistung (Werbeleistung des B) bildet, die der leistende Unternehmer (hier A) vom Leistungsempfänger (hier B) oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll …, jedoch abzüglich der gesetzlich geschuldeten USt.

Fortsetzung Lösung 7:

Subjektiver Wert ist derjenige, den der Leistungsempfänger (hier A) der Leistung beimisst, die er sich verschaffen will (Werbeleistung) und deren Wert dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist (vgl. BFH Urteil vom 16.4.2008, XI R 56/06, BStBl II 2008, 909; EuGH Urteil vom 2.6.1994, C-33/93; Abschn. 10.5. Abs. 1 Satz 3 UStAE).

Merke:

Wenn sich beide Leistungen gleichwertig gegenüberstehen, dann entspricht der subjektive Wert der Werbeleistung dem Betrag, den A für den Gegenstand seiner Lieferung aufgewendet hat (s. a. EuGH vom 19.12.2012, C-549/11, UR 2013, 215, LEXinform 0589383, Rz. 44 f.). Nach diesem subjektiven Ansatz hat der leistende Unternehmer A seine zu versteuernde Lieferung letztlich mit den eigenen Aufwendungen, also den Einkaufskosten, die er für das Erbringen seiner Leistung getätigt hat, zu versteuern.

Fortsetzung Lösung 7:

Das Entgelt für die Lieferung des A bestimmt sich nach dem Betrag, den A für seinen Liefergegenstand aufgewendet hat. Dieser Wert umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, die der Empfänger der jeweiligen Leistung (hier A als Empfänger der Werbeleistung) aufwendet, um diese Leistung zu erhalten (BFH Urteile vom 1.8.2002, V R 21/01, BStBl II 2003, 438 und vom 16.4.2008, XI R 56/06, BStBl II 2008, 909; Abschn. 10.5. Abs. 1 Satz 4 UStAE). Soweit der Leistungsempfänger (hier A) konkrete Aufwendungen für die von ihm erbrachte Gegenleistung (Lieferung) getätigt hat, ist daher der gemeine Wert (§ 9 BewG) dieser Gegenleistung nicht maßgeblich (Abschn. 10.5. Abs. 1 Satz 2 bis 5 UStAE).

Merke:

Als Entgelt für die Lieferung des A können die mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehenden BA angesetzt werden. Zu diesen Aufwendungen zählen auch die normalen Abschreibungen, weil A mit dem darin ausgedrückten Wertverzehr belastet war (Urteil FG Köln vom 13.2.2000, 7 K 6694/98, EFG 2001, 389, Rechtsauffassung bestätigt durch BFH Urteil vom 1.8.2002, V R 21/01, BStBl II 2003, 438 unter II.3. Buchst. b). Aufwendungen sind auch die Kosten der Nebenleistungen.

Lösung nach Verwaltungsregelung:

Hat A keine konkreten Aufwendungen für seine erbrachte Gegenleistung (die Lieferung) getätigt, ist das Entgelt für die Lieferung des A gem. § 162 AO zu schätzen; die USt ist stets herauszurechnen (Abschn. 10.5. Abs. 1 Satz 6 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 28.8.2020, BStBl I 2020, 928).

Nach Abschn. 10.5. Abs. 1 Satz 4 UStAE ist als Bemessungsgrundlage für die Lieferung des A der Betrag von 50 EUR maßgeblich, da dies die Ausgaben des Sportartikelherstellers sind.

Beachte:

In seiner Rechnung an den Influencer muss der Sportartikelhersteller A nach § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG indirekt seine HK (bzw. seinen Einkaufspreis) i. H. v. 50,00 EUR offenlegen. Die USt ist mit einem Steuersatz von 19 % herauszurechnen und beträgt 7,98 EUR (50 EUR : 119 × 19).

Teufel verweist in seinem Beitrag in UR 2023, 595 (s. o.) auf das EuGH-Urteil vom 23.11.1988 (C-230/87, UR 1990, 307, Rz. 17), in dem der EuGH entschieden hat, dass in einer Konstellation, in der das Tauschobjekt zum Produktportfolio des Tauschenden gehört, sehr wohl auf den Verkaufspreis im üblichen Geschäftsverkehr als Bemessungsgrundlage abzustellen sei. In diesem Fall wäre für die Lieferung des A der Verkaufspreis i. H. v. 250,00 EUR anzusetzen und die USt mit 19 % herauszurechnen. Im Ergebnis wird damit verhindert, dass der Sportartikelhersteller den von ihm für die Sportschuhe aufgewendeten Betrag (und damit die Gewinnspanne) dem Influencer offenlegen muss (in diesem Sinne s. BFH vom 25.4.2018, XI R 21/16, BStBl II 2018, 505, Rz. 30 zum Tausch mit Baraufgabe im Kfz-Handel i. S. d. Abschn. 10.5. Abs. 4 UStAE).

Aus dem Wortlaut von Art. 73 MwStSystRL ergibt sich, dass die Steuerbemessungsgrundlage alles umfasst, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer für die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen erhält oder erhalten soll.

Bei Tauschverträgen, bei denen die Gegenleistung definitionsgemäß in einer Sachleistung besteht, und Umsätzen, bei denen die Gegenleistung in Geld erbracht wird, handelt es sich nämlich unter wirtschaftlichen und geschäftlichen Gesichtspunkten um zwei Situationen, die im Hinblick auf die Mehrwertsteuerrichtlinie gleichartig sind. So kann eine Dienstleistung oder eine Lieferung von Gegenständen die Gegenleistung für eine Dienstleistung oder eine Lieferung von Gegenständen darstellen und deren Steuerbemessungsgrundlage i. S. v. Art. 73 dieser Richtlinie bilden (EuGH vom 8.5.2024, C-241/23, LEXinform 0954707, SIS 24 08 10, Rz. 21 und 22; s. a. BFH vom 30.6.2022, V R 25/21, BFH/NV 2022, 2054, LEXinform 0953820, Rz. 18). Im EuGH-Urteil C-241/23(s. o.) hat der EuGH für den Tausch eines Grundstücks gegen Aktien nicht den Nennwert der Aktien (vergleichbar mit den HK bzw. AK), sondern den Ausgabewert der Aktien (vergleichbar mit dem Verkaufspreis) als Bemessungsgrundlage für die Grundstückslieferung angesetzt (s. o. den Gliederungspunkt 1 ›Unionsrechtliche Bestimmungen‹).

Die Hingabe der Sportschuhe im Wert von 250,00 EUR an den Influencer ist so zu behandeln, als hätte A die Sportschuhe zu diesem Preis veräußert. Tauschvorgänge und Lieferungen gegen Geld sind gleich zu behandeln.

In seinem Urteil vom 10.1.2019 (C-410/17, UR 2019, 222, LEXinform 0651558, s. u.) nimmt der EuGH zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage i. S. d. Art. 73 MwStSystRL beim Tausch Stellung. Übertragen auf den Beispielsfall bedeutet dies, dass sich der Wert der Gegenleistung (Werbeleistung) nach dem subjektiven Wert bestimmt, den der Sportartikelhersteller A der Gegenleistung beimisst. Durch die Lieferung der Schuhe zu einem Verkaufspreis von 250 EUR bestimmt A den Wert der Werbeleistung.

Fortsetzung Lösung 7:
2. Beratungsleistung des B:

Der Wert des Umsatzes des A (Lieferung) ist Entgelt für den anderen Umsatz des B (Werbeleistung; § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG; Abschn. 10.5. Abs. 1 Satz 1 UStAE). Der Wert des anderen Umsatzes (hier Werbeleistung des B) wird durch den subjektiven Wert für die tatsächlich erhaltene und in Geld ausdrückbare Gegenleistung bestimmt (Lieferung des A; Abschn. 10.5. Abs. 1 Satz 2 UStAE).

Bemessungsgrundlage für die Werbeleistung des B ist der subjektive Wert der Lieferung des A (der erhaltenen Gegenleistung). Subjektiver Wert ist derjenige, den der Leistungsempfänger (hier B) der Leistung beimisst, die er sich verschaffen will (Lieferung) und deren Wert dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist (vgl. BFH Urteil vom 16.4.2008, XI R 56/06, BStBl II 2008, 909; EuGH Urteil vom 2.6.1994, C-33/93; Abschn. 10.5. Abs. 1 Satz 3 UStAE).

Das Entgelt für die Werbeleistung des B bestimmt sich nach dem Betrag, den B für seine Werbeleistung aufgewendet hat. Dieser Wert umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, die der Empfänger der jeweiligen Leistung (hier B) aufwendet, um diese Leistung zu erhalten (BFH Urteile vom 1.8.2002, V R 21/01, BStBl II 2003, 438 und vom 16.4.2008, XI R 56/06, BStBl II 2008, 909; Abschn. 10.5. Abs. 1 Satz 4 UStAE). Soweit der Leistungsempfänger (hier B) konkrete Aufwendungen für die von ihm erbrachte Gegenleistung (Dienstleistung) getätigt hat, ist daher der gemeine Wert (§ 9 BewG) dieser Gegenleistung nicht maßgeblich (Abschn. 10.5. Abs. 1 Satz 2 bis 5 UStAE).

Hat B z. B. lediglich seine eigene Arbeitsleistung für die Werbeleistungen eingebracht, so hat er keine konkreten Aufwendungen für seine Gegenleistung (die Werbeleistung) getätigt. In diesem Fall ist das Entgelt für die Leistung gem. § 162 AO zu schätzen; die USt ist stets herauszurechnen (Abschn. 10.5. Abs. 1 Satz 6 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 28.8.2020, BStBl I 2020, 928).

Da im Wirtschaftsleben üblicherweise nichts verschenkt wird, muss von der Wertgleichheit beider Umsätze ausgegangen werden. Für die Werbeleistung ist als Bemessungsgrundlage der Verkaufswert der Sportschuhe i. H. v. 250,00 EUR als Bruttowert anzusetzen.

Mit Urteil vom 10.1.2019 (C-410/17, UR 2019, 222, LEXinform 0651558) nimmt der EuGH zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage beim Tausch nach Art. 73 MwStSystRL (Wortlaut § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG) Stellung.

Im Urteilsfall hatte ein Abbruchunternehmer A sich verpflichtet, die Gebäude des Kunden K abzureißen. Gleichzeitig übernahm er auch die sachgemäße Verwertung des abzutragenden Materials und des Abfalls. A konnte dabei den anfallenden Rücklaufschrott an andere Unternehmer verkaufen. A schätzte den voraussichtlich zu erzielenden Erlös und berücksichtigte diesen bei der Festlegung des Preises der Abbrucharbeiten. Der geschätzte Preis wird nicht mit den Kunden verhandelt oder festgelegt, sondern dem Kunden werden die Abbrucharbeiten zu einem Gesamtpreis angeboten. A würde für seine Abbruchleistung brutto 1 Mio. EUR berechnen. Unter Berücksichtigung der Veräußerung des Schrotts verlangt A für seine Leistung 800 000 EUR. S.u. das Beispiel 8 unter dem Gliederungspunkt 10.1 ›Abfallentsorgung‹.

In Rz. 46 des Urteil C-410/17 wird deutlich, dass sich die Steuerbemessungsgrundlage für die Leistungserbringung des Abbruchunternehmers A im Wege eines Tauschs nach dem von dem Kunden K tatsächlich gezahlten Preis sowie nach dem Wert der Gegenleistung – Lieferung des Rücklaufschrotts – bemisst. Der Wert der Gegenleistung (Lieferung des Schrotts) bemisst sich dabei nach dem (subjektiven oder gemeinen) Wert, den der Abbruchunternehmer A der Gegenleistung beimisst. Der Wert der Gegenleistung wird durch den Abbruchunternehmer A durch den Betrag bestimmt, um den er den Wert seiner Leistung herabgesetzt hat. Das gilt selbst dann, wenn der Kunde als Empfänger der Leistung den genauen Wert, auf den der Unternehmer die Gegenleistung geschätzt hat, nicht kennt (C-410/17, Rz. 43).

10 ABC der Tauschumsätze bzw. tauschähnlichen Umsätzen

10.1 Abfallentsorgung

10.1.1 Entsorgung werthaltiger Abfälle

Beauftragt ein Abfallerzeuger oder -besitzer einen Dritten mit der ordnungsgemäßen Entsorgung seines Abfalls, erbringt der Dritte mit der Übernahme und Erfüllung der Entsorgungspflicht eine sonstige Leistung i. S. v. § 3 Abs. 9 UStG, sofern der Entsorgung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Ist dem zur Entsorgung überlassenen Abfall ein wirtschaftlicher Wert beizumessen (sog. werthaltiger Abfall), liegt ein tauschähnlicher Umsatz (Entsorgungsleistung gegen Lieferung des Abfalls; s. a. Abschn. 10.5. Abs. 2 UStAE) – ggf. mit Baraufgabe – vor, wenn nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Vertragspartner

  • der überlassene Abfall die Höhe der Barvergütung für die Entsorgungsleistung oder

  • die übernommene Entsorgung die Barvergütung für die Lieferung des Abfalls

beeinflusst hat (Abschn. 3.16. Abs. 1 Satz 1 und 2 UStAE; s. a. → Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unter dem Gliederungspunkt ›Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle‹). S. aber auch den nachfolgenden Gliederungspunkt 10.1.2 ›Entsorgung von gefährlichem Abfall‹.

Zur Entsorgung werthaltiger Abfälle und zu Tauschumsätzen bei Unternehmern der Stahlschutzplankenindustrie nimmt der OFD Niedersachen mit Vfg. vom 16.9.2016 (S 7119 – 16 – St 172, SIS 16 24 04) Stellung. Die Unternehmen der Stahlschutzplankenindustrie werden von den Straßenbauämtern beauftragt, Schäden an Leitplanken innerhalb kurzer Zeit auszutauschen oder zu reparieren. Dabei besteht seit jeher die Übung, die beschädigten Teile den Unternehmen zur Weiterverwertung zu überlassen. Bei den demontierten Leitplanken handelt es sich um werthaltigen Abfall.

Eine Entsorgungsleistung von eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung liegt nicht vor, weil die Beteiligten keine Vereinbarungen i. S. v. Abschn. 3.16. Abs. 2 UStAE über die Aufarbeitung oder Entsorgung der Leitplanken getroffen haben.

Mit der Lieferung und Montage der neuen Leitplanken erbringen die Unternehmen steuerbare und stpfl. Werklieferungen gem. § 3 Abs. 4 UStG. Als Gegenleistung überlassen die Straßenbauämter den Unternehmen einerseits die demontierten Leitplanken und andererseits leisten die Straßenbauämter eine Geldzahlung an die Unternehmen.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG ist Entgelt alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten USt. Erhält der Leistende für seine Leistung neben Baraufwendungen auch Sachaufwendungen (demontierte Leitplanken), handelt es sich um einen Tausch mit Baraufgabe gem. § 3 Abs. 12 UStG. Diese Rechtsauffassung ist gefestigt und seit Jahren anzuwenden. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage richtet sich nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG (s. a. Abschn. 10.5. Abs. 2 UStAE). Neben der USt für die Lieferung und Montage der neuen Leitplanken (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG) schuldet der Unternehmer als Leistungsempfänger auch die USt für die Lieferung des Stahlschrotts (§ 13b Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 7 UStG; Abschn. 13b.4. Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 i. V. m. Abs. 2 Beispiel 2 UStAE).

Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Abbruchverträge sowie zur Abfallentsorgung hat der EuGH mit Urteil vom 10.1.2019 (C-410/17, UR 2019, 97, LEXinform 0651558; s. a. Reiß, UR 8/2019, 281 sowie Spiker, UStB 2019, 212) den folgenden Fall entschieden. Dabei hat der EuGH ausführlich zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage beim Tausch bzw. tauschähnlichen Umsatz Stellung genommen.

Beispiel 8:

Umweltdienstleister A erbringt u. a. Gebäudedienstleistungen, Abbruchdienstleistungen sowie Recycling- und Abfallverarbeitungsdienstleistungen.

A verpflichtet sich, die Gebäude einer alten Fabrik des K abzureißen und übernimmt die Leitung der Bauleistungen. Nach den Vertragsbedingungen für Bauleistungen gehören zu den Pflichten des A auch der sachgemäße Abtransport und die sachgemäße Verwertung des abzutragenden Materials und des Abfalls.

Bei einem Teil des Materials und der Abfälle handelt es sich um Metallschrott und Abfälle (§ 13b Abs. 2 Nr. 7 und 11 UStG), bei deren Verkauf das Reverse-Charge-Verfahren gilt. Zum Teil handelt es sich um Gegenstände, die A an Unternehmer, die Rücklaufschrott aufkaufen, weiterverkaufen kann.

A schätzt den voraussichtlich zu erzielenden Preis im Voraus und berücksichtigt diesen bei der Festlegung des Preises im Rahmen der Erstellung des Angebots für die Abbrucharbeiten. Der geschätzte Preis dieser Gegenstände wird jedoch nicht mit dem Kunden K im Rahmen des Abbruchvertrags verhandelt oder festgelegt, sondern dem Kunden werden die Abbrucharbeiten zu einem Gesamtpreis angeboten.

Angenommen, A würde für seine Leistung brutto 1 Mio. EUR berechnen. Unter Berücksichtigung der Veräußerung des geschätzten Rücklaufschrotts verlangt A für die Leistung 800 000 EUR.

Lösung 8:

Mit Durchführung der Abbrucharbeiten führt A eine Dienstleistung gegen Entgelt i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL aus (§ 3 Abs. 9 UStG).

Aus dem Vertrag ergibt sich, dass A für die Erbringung von Abbrucharbeiten von seinem Kunden K zusätzlich zu einer Vergütung in Geld den Rücklaufschrott erwirbt, den er anschließend weiterverkaufen kann. Somit liegt in diesem Fall eine Lieferung von Gegenständen i. S. d. Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL vor (§ 3 Abs. 1 UStG).

Die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistung besteht zum einen in dem von K gezahlten Preis als auch in der Lieferung des Rücklaufschrotts. Der gezahlte Preis und die Lieferung von Gegenständen kann die Steuerbemessungsgrundlage i. S. d. Art. 73 MwStSystRL für die Dienstleistung sein. Vorausgesetzt ist jedoch, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Erbringung von Dienstleistungen und der Lieferung von Gegenständen besteht und der Wert der Lieferung in Geld ausgedrückt werden kann.

Wichtig:

Bemessungsgrundlage für die Leistung ist der Wert der Gegenleistung (EuGH C-410/17, Rz. 35).

Bei Tauschverträgen, bei denen die Gegenleistung lt. Vertrag in einer Sachleistung besteht, und bei Umsätzen, bei denen die Gegenleistung in Geld erbracht wird, handelt es sich unter wirtschaftlichen und geschäftlichen Gesichtspunkten um zwei gleichartige Situationen (EuGH C-410/17, Rz. 36).

Fortsetzung Lösung 8:

Steuerbemessungsgrundlage für die Lieferung des Rücklaufschrotts ist die Gegenleistung als subjektiver Wert. Subjektiver Wert ist der Wert, den der Empfänger der Dienstleistung (K), die die Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen darstellt, den Dienstleistungen beimisst, die er sich verschaffen will, und dem Betrag entsprechen, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist.

Aus Sicht des Abbruchunternehmers A wird die Lieferung des Rücklaufschrotts als Gegenleistung bewirkt, wenn der Erwerber dieser Lieferung einen Wert beimisst. Dies gilt auch, wenn die Menge und der Wert des in dem Abbruchabfall möglicherweise enthaltenen Metallschrotts im Abbruchvertrag nicht vereinbart wurde.

Der Wert der Lieferung des Rücklaufschrotts ist mit dem Betrag gleichzusetzen, um den A den Preis für die Abbrucharbeiten herabsetzt (200 000 EUR lt. Sachverhalt). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Empfänger der Abbruchleistung den genauen Wert, auf den der Erbringer der Dienstleistung den Rücklaufschrott geschätzt hat, nicht kennt (EuGH C-410/17, Rz. 43).

Steuerbemessungsgrundlage der Dienstleistung des A ist der von dem Kunden K tatsächlich gezahlte Preis (800 000 EUR) sowie der Wert, den der Dienstleistungserbringer dem Rücklaufschrott beimisst (200 000 EUR), wie er in dem Betrag zum Ausdruck kommt, um den der in Rechnung gestellte Preis der Dienstleistung herabgesetzt wird (s. a. Abschn. 10.5. Abs. 2 UStAE).

Eigene Lösung der Rechnungserstellung:

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes vom 27.3.2024 ist A innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, da er Leistungen an einen anderen Unternehmer ausgeführt hat. Grundsätzlich ist A auch zur Ausstellung elektronischer Rechnungen verpflichtet (s. → E-Rechnung).

Bei der Dienstleistung des A handelt es sich um eine Bauleistung, da die Leistung, die in einer Substanzbeseitigung besteht, sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirkt (Abschn. 13b.2. Abs. 3 Satz 1 UStAE; s. a. → Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unter dem Gliederungspunkt ›Bauleistungen i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG‹). K wird allerdings nicht zum Steuerschuldner, da er als Leistungsempfänger K nicht selbst Bauleistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG).

Rechnungserstellung des A an K:

Abbruch- und Entsorgungsleistung:

 

Barzahlung

800 000,00 EUR

+ Wert der Lieferung Rücklaufschrott

200 000,00 EUR

insgesamt brutto

1 000 000,00 EUR

abzgl. darin enthaltene Umsatzsteuer (19 %)

./. 159 663,87 EUR

Entgelt

840 336,13 EUR

Rechnungserstellung des K an A:

Bei dem Rücklaufschrott handelt er sich um Gegenstände der Anlage 3 i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG. Steuerschuldner der Lieferung des K ist nach § 13b Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 7 UStG der Leistungsempfänger A. K ist zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet (§ 14a Abs. 5 Satz 1 UStG), in denen die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist (§ 14a Abs. 5 Satz 2 UStG). Neben den übrigen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG müssen die Rechnungen die Angabe ›Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers‹ enthalten (§ 14a Abs. 5 Satz 1 UStG).

Lieferung Rücklaufschrott:

 

Wert der Gegenleistung des A

1 000 000,00 EUR

darin enthaltene USt 19 %

159 663,87 EUR

Nettowert

840 336,13 EUR

abzgl. Baraufgabe brutto (s. a. Abschn. 13b.4. Abs. 2 Satz 3 und 4 UStAE)

800 000,00 EUR

 

darin enthalten USt 19 %

127 731,09 EUR

 

Nettowert der Baraufgabe

672 268,91 EUR

./. 672 268,91 EUR

Wert der Lieferung Rücklaufschrott (Rechnungsbetrag)

168 067,22 EUR

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

 

Nach § 13b Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 UStG schuldet A als Leistungsempfänger die USt i. H. v. 31 932,78 EUR (168 067,22 EUR × 19 %). Dies ergibt insgesamt einen Bruttobetrag von 200 000 EUR (Wert der Lieferung des Rücklaufschrotts).

10.1.2 Entsorgung von gefährlichem Abfall

Die Überlassung gefährlicher Abfälle zur Entsorgung nach einem in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verwertungsverfahren zur Rückgewinnung/Regenerierung von Abfällen stellt keinen tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe dar (BFH Urteil vom 18.4.2024, V R 7/22, BStBl II 2025, 60).

Entscheidungssachverhalt

Klägerin war eine als Entsorgungsfachbetrieb zertifizierte GmbH. Die Kunden der Klägerin setzten in ihren Betrieben Chemikalien ein, die nach dem betrieblichen Einsatz gefährliche Abfälle i. S. d. Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) darstellten und deren ordnungsgemäße Entsorgung nachzuweisen war. Die Klägerin nahm den Kunden die verunreinigten Chemikalien zum Zwecke der Entsorgung nach dem in Anlage 2 des KrWG aufgeführten Verwertungsverfahren ab. Dazu verpflichtete sie sich gegenüber den Kunden und gab dies auch im Rahmen des Entsorgungsnachweises an. Sobald eine Mindestmenge vorhanden war, wurden die Chemikalien der Aufbereitung im Rahmen eines chemischen Prozesses zugeführt. Dabei löste die Klägerin die Verunreinigungen aus den Chemikalien in ihren Aufbereitungsanlagen heraus und entsorgte sie. Die gereinigten Chemikalien veräußerte die Klägerin als ›Regenerat‹, falls sie in marktgängiger Qualität aufbereitet werden konnten. Es war jedoch nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen des Reinigungsprozesses kein ausreichend reines Regenerat gewonnen werden konnte. In diesem Fall musste die Klägerin die weiterhin verunreinigten Chemikalien auf eigene Kosten thermisch entsorgen lassen.

Den Preis für die Entsorgung der gefährlichen Abfälle bestimmte die Klägerin anhand des Grades der Verunreinigung, der in ihrem Betrieb erst nach dem Erhalt der verunreinigten Chemikalien durch eine Analyse festgestellt wurde. Der Entsorgungspreis variierte außerdem nach der Verwendungsart der Chemikalien im jeweiligen Betrieb des Kunden, die ebenfalls auf den Umfang der Verunreinigung schließen ließ.

Nach Auffassung des FA und der Vorinstanz (FG München Urteil vom 27.4.2022, 3 K 843/19) erhöht der Wert der verunreinigten Chemikalien zum Zeitpunkt der Übernahme im Rahmen tauschähnlicher Umsätze mit Baraufgabe die Bemessungsgrundlage für die Entsorgungsleistungen der Klägerin. Im Streitfall erbringt die Klägerin im Bereich der Abfallentsorgung gegenüber ihren Kunden entgeltliche sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG. Die Kunden führen zudem mit der Übergabe der verunreinigten Chemikalien Lieferungen an die Klägerin aus, da es sich bei diesen Chemikalien um werthaltige Abfälle handelt (s. a. den vorhergehenden Gliederungspunkt 10.1.1. ›Entsorgung werthaltiger Abfälle‹).

Entscheidungsgründe

Das FG ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die verunreinigten Chemikalien allein deshalb geliefert worden seien, weil sie werthaltige Abfälle darstellten und ihr Wert nach dem Inhalt der Vereinbarungen zwischen den Beteiligten die Höhe des Entgelts der Entsorgung bestimmt hätte. Vielmehr kam der Übergabe der gefährlichen Abfälle an die Klägerin zur Entsorgung keine eigenständige Bedeutung zu. Eine Lieferung sollte mit der Übergabe der gefährlichen Abfälle nach dem zwischen der Klägerin und ihren Kunden zugrunde liegenden Rechtsverhältnis gerade nicht erfolgen. Die Übergabe der verunreinigten Chemikalien erfolgte nur zum Zweck der Entsorgung nach dem Verwertungsverfahren entsprechend der Anlage 2 des KrWG und musste danach auch erfolgen BFH V R 7/22, Rz. 20 f.).

Das der Leistungserbringung zugrunde liegende Rechtsverhältnis zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger war ausschließlich auf die Erbringung einer Entsorgungsleistung, nicht aber auch auf eine Lieferung an die Klägerin gerichtet. Die Übergabe der gefährlichen Abfälle – hier der verunreinigten Chemikalien – ausschließlich zum Zweck der gesetzlich angeordneten Entsorgung nach einem in Anlage 2 des KrWG genannten Verwertungsverfahren zur Rückgewinnung/Regenerierung von Abfällen stellte lediglich eine untergeordnete Handlung zum Erhalt der Entsorgungsleistung dar, da sie notwendig war, um die Entsorgungsleistung durchführen zu können (BFH V R 7/22, Rz. 22).

Gegen die Annahme einer Lieferung der gefährlichen Abfälle spricht, dass es sich bei den gefährlichen Abfällen des Streitfalls nicht um marktfähige Handelsware handelt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die gefährlichen Abfälle – wie im vorliegenden Fall – nur nach dem Verwertungsverfahren entsorgt werden dürfen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5, § 3 Abs. 23 Satz 2 KrWG). Ein Handel mit diesen Abfällen ist aufgrund der gegenüber den entsorgungspflichtigen Kunden und der nach dem KrWG bestehenden Verpflichtung, die Abfälle zu entsorgen, nicht möglich und zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich (§ 326 Abs. 1 StGB).

In den Rz. 30 ff. seiner Entscheidung V R 7/22 stellt der BFH ausdrücklich fest, dass das EuGH-Urteil vom 10.1.2019 (C-410/17, UR 2019, 97, LEXinform 0651558; s. o. Beispiel 8) für den Streitfall V R 7/22 ohne Bedeutung ist. Im Urteilsfall C-410/17 hattte ein Abbruchunternehmer Entsorgungsdienstleistungen erbracht und dabei von seinem Kunden Metallschrott erworben, der im Abbruchabfall enthalten war. In diesem Fall erhielt der Entsorger zusätzlich die Verfügungsmacht an den frei verkäuflichen, werthaltigen Abfällen (s. BFH V R 7/22, Rz. 30 mit weiterer BFH-Rechtsprechung).

Im Gegensatz hierzu hat die Klägerin im Urteilsfall V R 7/22 an den verunreinigten Chemikalien nach Maßgabe des zwischen ihr und ihren Kunden zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses keine eigentümerähnliche Verfügungsmacht erlangt, sodass es an einer diesbezüglichen Lieferung an die Klägerin fehlt. Vielmehr sind der Klägerin die verunreinigten Chemikalien mit der ausdrücklichen Zweckbindung überlassen worden, diese entsprechend den gesetzlichen Regelungen für gefährliche Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen, sodass der Übergabe der gefährlichen Abfälle an die Klägerin keine eigenständige Bedeutung zukam. Alle weiteren Tätigkeiten wie die Herstellung gereinigter und damit frei verwendbarer und somit wiederverkäuflicher Chemikalien erfolgten auf ihr eigenes wirtschaftliches Risiko. Ausschließlicher Zweck der Übergabe war es somit, dass die Kunden sich der – für sie nicht mehr nutzbaren – gefährlichen Abfälle entledigen und ihrer eigenen gesetzlichen Entsorgungspflicht nachkommen wollten. Dazu bedienten sich die Kunden der Klägerin als zertifiziertem Entsorgungsfachbetrieb.

Mit Schreiben vom 15.1.2025 (BStBl I 2025, 274) nimmt das BMF zur umsatzsteuerlichen Behandlung von tauschähnlichen Umsätzen im Zusammenhang mit der Entsorgung von gefährlichen Abfällen Stellung und wendet dabei die Grundsätze des BFH-Urteils vom 18.4.2024 (V R 7/22, BStBl II 2025, 60) in allen offenen Fällen entsprechend an. Dafür wird in Abschn. 3.16. Abs. 1 UStAE ein neuer Satz 3 eingefügt.

10.2 Anzahlungen

Anzahlungen können außer in Barzahlungen auch in Lieferungen oder sonstigen Leistungen bestehen, die im Rahmen eines Tauschs oder tauschähnlichen Umsatzes als Entgelt oder Teilentgelt hingegeben werden. Eine Vereinnahmung der Anzahlung durch den Leistungsempfänger wird in diesen Fällen nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese Leistung selbst noch nicht als ausgeführt gilt und die Steuer hierfür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG noch nicht entstanden ist (Abschn. 13.5. Abs. 2 UStAE; → Anzahlungen).

10.3 Austauschteile für Kraftfahrzeuge

Die Umsätze beim Austauschverfahren in der Kraftfahrzeugwirtschaft sind i. d. R. Tauschlieferungen mit Baraufgabe (BFH Urteil vom 3.5.1962, V 291/59 U, BStBl III 1962, 265): Der Lieferung eines aufbereiteten funktionsfähigen Austauschteils (z. B. Motor, Aggregat, Achse, Benzinpumpe, Kurbelwelle, Vergaser) durch den Unternehmer der Kraftfahrzeugwirtschaft stehen eine Geldzahlung und eine Lieferung des reparaturbedürftigen Kraftfahrzeugteils (Altteils) durch den Kunden gegenüber (Abschn. 10.5. Abs. 3 Sätze 1 f. UStAE).

Als Entgelt für die Lieferung des Austauschteils sind demnach die

  • vereinbarte Geldzahlung und

  • der subjektive Wert des Altteils,

jeweils abzüglich der darin enthaltenen USt, anzusetzen (Abschn. 10.5. Abs. 3 Satz 3 UStAE; s. a. BFH vom 25.4.2018, XI R 21/16, BStBl II 2018, 505).

Dabei können die Altteile mit einem Durchschnittswert von 10 % des sog. Bruttoaustauschentgelts bewertet werden (Abschn. 10.5. Abs. 3 Sätze 4 ff. UStAE). Als Bruttoaustauschentgelt ist der Betrag anzusehen, den der Endabnehmer für den Erwerb eines dem zurückgegebenen Altteil entsprechenden Austauschteils abzüglich USt, jedoch ohne Abzug eines Rabatts, zu zahlen hat. Der Durchschnittswert ist danach auf allen Wirtschaftsstufen gleich. Er kann beim Austauschverfahren sowohl für Personenkraftwagen als auch für andere Kraftfahrzeuge, insbes. Traktoren, Mähdrescher und andere selbst fahrende Arbeitsmaschinen, angewandt werden.

Hinweis:

An Stelle des Durchschnittswerts können auch andere Werte angesetzt werden. In diesem Fall sind die tatsächlichen Werte der USt zu unterwerfen (Abschn. 10.5. Abs. 3 Satz 8 UStAE).

Zur Vereinfachung der Abrechnung (§ 14 UStG) und zur Erleichterung der Aufzeichnungspflichten (§ 22 UStG) kann wie folgt verfahren werden (Abschn. 10.5. Abs. 3 Satz 9 UStAE):

  1. Die Lieferungen von Altteilen durch die am Kraftfahrzeug-Austauschverfahren beteiligten Unternehmer werden nicht zur Umsatzsteuer herangezogen.

    Soweit der Endabnehmer des Austauschteils ein Land- und Forstwirt ist und seine Umsätze nach § 24 UStG nach Durchschnittssätzen versteuert, ist der Lieferer des Austauschteils, z. B. Reparaturwerkstatt, verpflichtet, über die an ihn ausgeführte Lieferung des Altteils auf Verlangen eine Gutschrift nach § 14 Abs. 2 Sätze 5 und 6 UStG zu erteilen (vgl. Abschn. 10.5. Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Bsp. 2 UStAE).

  2. Bei der Lieferung des Austauschteils wird der Wert des zurückgegebenen Altteils in allen Fällen von den Lieferern – Hersteller, Großhändler, Reparaturwerkstatt – als Teil der Bemessungsgrundlage berücksichtigt.

    In der Rechnung über die Lieferung des Austauschteils braucht der Wert des Altteils nicht in den Rechnungsbetrag einbezogen zu werden. Es genügt, dass der Unternehmer den auf den Wert des Altteils entfallenden Steuerbetrag angibt.

Beispiel 9 (Abrechnung im Regelfall):

1 Austauschmotor

1 000 EUR

+ USt (19 %)

190 EUR

+ USt (19 %) auf den Wert des Altteils von 100 EUR

(10 % von 1 000 EUR)

19 EUR

 

1 209 EUR

Beispiel 10 (Lieferung an pauschalierenden Landwirt, § 24 UStG):

1 Austauschmotor

1 000 EUR

+ USt (19 %)

190 EUR

+ USt (19 %) auf den Wert des Altteils von 100 EUR

(10 % von 1 000 EUR)

19 EUR

 

1 209 EUR

./. Gutschrift 10,7 % (ab 1.1.2022: 9,5 %; § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG)

(USt auf den Wert des Altteils von 100 EUR)

./. 10,70 EUR

 

1 198,30 EUR

Der Lieferer der Austauschteile – Hersteller, Großhändler, Reparaturwerkstatt – hat die auf die Werte der Altteile entfallenden Steuerbeträge gesondert aufzuzeichnen. Am Schluss des Voranmeldungs- und des Besteuerungszeitraums ist aus der Summe dieser Steuerbeträge die Summe der betreffenden Entgeltteile zu errechnen (Abschn. 10.3. Abs. 3 Satz 9 Nr. 2 Buchst. b UStAE).

Der Lieferungsempfänger muss, sofern er auf der Eingangsseite die Entgelte für empfangene stpfl. Lieferungen und sonstige Leistungen und die darauf entfallenden Steuerbeträge nicht getrennt voneinander, sondern nach § 63 Abs. 5 UStDV in einer Summe aufzeichnet, die um die Steuer auf die Werte der Altteile verminderten Bruttorechnungsbeträge (nach den vorstehenden Beispielen 1 190 EUR) und die auf die Werte der Altteile entfallenden Steuerbeträge getrennt voneinander aufzeichnen (Abschn. 10.3. Abs. 3 Satz 9 Nr. 2 Buchst. c UStAE).

10.4 Dachvermietung zum Betrieb einer Photovoltaikanlage

10.4.1 Folgen beim Anlagenbetreiber

S. OFD Karlsruhe vom 13.8.2019 (S 7104 – Karte 1, UR 2019, 665) zur Unternehmereigenschaft und Besteuerung beim Betrieb von PV-Anlagen unter Tz. 7. Erfolgt die Dachverpachtung gegen Dachsanierung durch den PV-Anlagenbetreiber, liegt insoweit ein tauschähnlicher Umsatz (§ 3 Abs. 12 UStG) vor, nämlich die Gestattung der Dachnutzung gegen Werklieferung in Form der Dachsanierung (ggf. mit Baraufgabe; s. a. FG München vom 23.9.2014, 2 K 3435/11, EFG 2015, 78, LEXinform 5017075, rkr., sowie Anm. vom 22.1.2015, LEXinform 0946543).

Gestattet der Vermieter von voll funktionsfähigen und nicht sanierungsbedürftigen Dachflächen dem Mieter eine Dachsanierung als Vorbereitungsmaßnahme für die vom Mieter beabsichtigte Installation einer PV-Anlage auf den gemieteten Dachflächen, war der Mieter aber nicht dazu verpflichtet, kann insoweit ein tauschähnlicher Umsatz nicht angenommen werden (FG München Urteil vom 28.4.2016 (14 K 743/14, EFG 2016, 1369, LEXinform 5019146, rkr.; durch Beschluss vom 31.1.2017, XI R 11/16, wurde die Revision als unzulässig verworfen).

Im Urteilsfall haben der Mieter und der Vermieter nicht vereinbart, dass der Mieter das Dach sanieren müsse. Vielmehr sieht der Vertrag lediglich vor, dass der Vermieter dem Mieter die Dachsanierung gestattet und letzterer auch während der Mietdauer weitere Eingriffe am Dach vornehmen darf. Dementsprechend bestand auch kein notwendiger Zusammenhang zwischen der Vermietung und der Dachsanierung. Denn daraus, dass der Vermieter die Vorbereitungsmaßnahmen lediglich gestattete, der Mieter aber nicht dazu verpflichtet war, ist zu schließen, dass diese nicht der Grund für die Vermietung waren. Hinzu kommt, dass die Dachhaut zum Zeitpunkt der Vorbereitungsarbeiten für die PV-Anlage noch voll funktionsfähig und nicht sanierungsbedürftig war, sodass der Vermieter gar kein Interesse an den ausgeführten Arbeiten hatte.

Nicht von entscheidender Bedeutung ist, ob die durch die Vorbereitungsmaßnahmen erstellten Dachteile gem. § 946 BGB Eigentum des Vermieters wurden. Es kommt nämlich für die Beurteilung, ob ein Vorgang der USt unterliegt, von vornherein nicht auf das nationale Zivilrecht an (BFH Urteil vom 16.1.2014, V R 22/13, BFH/NV 2014, 736, Rz. 21).

Das Gewerk ›Dachsanierung‹ geht i. d. R. nach den Grundsätzen zum Bauen auf fremdem Grund und Boden sofort in das Eigentum des Grundstückseigentümers über (s. a. BMF vom 23.7.1986, BStBl I 1986, 432). Damit führt der PV-Anlagenbetreiber mit der Abnahme des Gewerks eine Werklieferung an den Gebäudeeigentümer aus (Sollversteuerung), die er ihm in Rechnung stellen muss (§ 14 Abs. 2 Satz 1 UStG). Unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG ist die Rechnung als elektronische Rechnung auszustellen (→ E-Rechnung). Der PV-Anlagenbetreiber kann aus der Dachsanierung den Vorsteuerabzug geltend machen.

Beachte:

Eine sofortige stpfl. Weiterlieferung der Dachsanierung oder -reparatur an den Grundstückseigentümer erfolgt, wenn

  • die überlassene Dachfläche sanierungsbedürftig ist und

  • der Grundstückseigentümer die Sanierungskosten übernimmt. Eine Kostenübernahme durch den Grundstückseigentümer liegt auch dann vor, wenn für die Vermietung des Daches kein oder nur ein geringes Entgelt vereinbart wurde (BMF vom 23.7.1986, BStBl I 1986, 432 zum Bauen auf fremden Grund und Boden sowie BFH vom 3.8.2017, V R 59/16, BStBl II 2017, 1209 und vom 16.11.2016, V R 35/16, BFH/NV 2017, 768).

S. OFD Karlsruhe vom 13.8.2019 (S 7104 – Karte 1, UR 2019, 665, SIS 19 11 84 unter 7.1.1).

Nimmt der PV-Anlagenbetreiber die Istversteuerung in Anspruch, gilt Folgendes: Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG). Besteht das Entgelt nicht in Geld, ist für den Zeitpunkt des Zuflusses maßgeblich, wann der Leistungsempfänger den wirtschaftlichen Vorteil zugewendet erhält. Das Entgelt für die erbrachte Werklieferung (Dachsanierung) besteht in der Dachüberlassung. Im Rahmen einer Dachüberlassung fließt dem PV-Anlagenbetreiber der wirtschaftliche Vorteil daraus kontinuierlich zu und führt bereits vor Ablauf des Nutzungszeitraums zu einer Entgeltvereinnahmung. Der PV-Anlagenbetreiber vereinnahmt damit das Entgelt für die Dachsanierung fortlaufend in Form des anteiligen Werts der Dachüberlassung und hat dieses (Teil-)Entgelt bereits in den USt-Voranmeldungen der Besteuerung zu unterwerfen.

Grundsätzlich entspricht der Wert der Dachüberlassung den Aufwendungen für die Dachsanierung (Abschn. 10.5. Abs. 1 UStAE).

Beispiel 11:

Grundstückseigentümer E vereinbart mit P, dass er P 800 qm Dachfläche zur Errichtung einer PV-Anlage für die Dauer von 20 Jahren überlässt. Das Dach ist sanierungsbedürftig. Eine Miete für die Dachüberlassung wird nicht vereinbart.

P übernimmt die Sanierung des Daches und wendet 60 000 EUR zzgl. 11 400 EUR USt auf. Die Sanierung ist am 1.7.01 abgeschlossen. P nutzt die Dachfläche seit dem 1.7.01.

Lösung 11:

S. OFD Karlsruhe vom 13.8.2019 (S 7104 – Karte 1, UR 2019) 665 unter 7.1.1 Beispiel 4.

P ist zum Abzug der für die Sanierungskosten des Daches angefallenen USt als Vorsteuer berechtigt. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten wird die Dachsanierung sofort an den Grundstückseigentümer weitergeliefert. Bemessungsgrundlage für die Weiterlieferung ist der Betrag von 60 000 EUR. Somit heben sich Vorsteuerabzug und USt für die Weiterlieferung auf.

Liegen die Voraussetzungen für eine Weiterlieferung an den Grundstückseigentümer nicht vor, wird die Dacherneuerung nur teilweise für unternehmerische Zwecke des Mieters (Anlagenbetreibers) verwendet, denn die Sanierung oder Reparatur des Daches kommt grds. dem gesamten Gebäude und nicht nur der Nutzung zum Betrieb der PV-Anlage zugute. Für den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG und ggf. für die unternehmerische Mindestnutzung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG kommt es daher auf die Verwendung des gesamten Gebäudes an (innere Nutzflächen des Gebäudes und der gesamten Dachfläche). Für die Verhältnisrechnung ist die Miete für die Innenflächen des Gebäudes und für die Dachfläche der Miete für die tatsächlich für die PV-Anlage genutzte Dachfläche gegenüberzustellen. Da die Flächen nicht vergleichbar sind, ist das Verwendungsverhältnis anhand der tatsächlichen bzw. erzielbaren Vermietungsumsätze aller Flächen zu ermitteln (BFH vom 3.8.2017, V R 59/16, BStBl II 2017, 1209 und vom 19.7.2011, XI R 29/10, BStBl II 2012, 438).

Der Mieter (Anlagenbetreiber) bezieht bei der Dachsanierung oder -reparatur eine Werklieferung, wenn hierfür Stoffe verwendet werden, die dem Dach eine neue Festigkeit und Belastbarkeit geben (z. B. Dachschalung; BFH vom 3.8.2017, V R 59/16, BStBl II 2017, 1209). In diesem Fall ist ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG ausgeschlossen, wenn die PV-Anlage nicht mindestens zu 10 % für unternehmerische Zwecke des Mieters verwendet wird.

Beispiel 12:

Grundstückseigentümer E vereinbart mit P, dass er ihm 800 qm Dachfläche zur Errichtung einer PV-Anlage für die Dauer von 20 Jahren überlässt. E nutzt das Gebäude ansonsten für private Wohnzwecke. Die Dachfläche hat insgesamt eine Fläche von 2 000 qm.

Das Dach ist nicht sanierungsbedürftig. E vereinbart mit P eine Miete für die Dachüberlassung von jährlich 1 600 EUR (netto). Für die Sanierung des Daches wendet P 60 000 EUR zzgl. 11 400 EUR USt auf (Werklieferung). Die Sanierung ist am 1.7.01 abgeschlossen. P nutzt die Dachfläche seit dem 1.7.01. Die ortsübliche Miete für die Dachfläche beträgt jährlich 2 400 EUR und für die Gebäudeinnenflächen jährlich 32 000 EUR.

Lösung 12:

S. OFD Karlsruhe vom 13.8.2019 (S 7104 – Karte 1, UR 2019, 665) Beispiel 5 und 6.

Die Sanierungsleistungen werden von P nur zu 4,65 % (Verhältnis der Miete für die Dachfläche zur Nutzung für die PV-Anlage von 1 600 EUR zur Gesamtmiete für die Dach- und Innenflächen von 34 400 EUR) für sein Unternehmen bezogen. Ein Vorsteuerabzug ist somit nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG insgesamt nicht möglich.

Abwandlung:

Die Miete für die Gebäudeinnenflächen und die Dachfläche beträgt insgesamt nur 12 000 EUR.

Lösung:

Die Sanierungsleistungen werden von P zu 13,33 % (Verhältnis der Miete für die Dachfläche zur Nutzung für die PV-Anlage von 1 600 EUR zur Gesamtmiete für die Dach- und Innenflächen von 12 000 EUR) für sein Unternehmen bezogen. Ein Vorsteuerabzug ist somit i. H. v. 13,33 % von 11 400 EUR = 1 519,62 EUR möglich.

Handelt es sich bei der Dachreparatur um eine Werkleistung, ist ein Vorsteuerabzug auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die unternehmerische Nutzung weniger als 10 % beträgt. § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG schließt einen Vorsteuerabzug nur beim Bezug von Lieferungen, jedoch nicht beim Bezug von sonstigen Leistungen aus.

10.4.2 Folgen beim Grundstückseigentümer (Vermieter)

Der Eigentümer des Grundstücks überlässt entgeltlich Dachflächen für die Errichtung und den Betrieb der PV-Anlage. Gegenleistung für die Vermietung der Dachflächen ist die Dachsanierung. Die Überlassung ist grds. steuerfrei nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG. Ein Vorsteuerabzug aus der Weiterlieferung der Dachsanierung an den Grundstückseigentümer ist somit nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen.

Der Eigentümer hat vom PV-Anlagenbetreiber eine Werklieferung erhalten. Diese Werklieferung geht unmittelbar (gegenständlich) in das Gebäude und nicht in das Unternehmen ›Dachverpachtung‹ ein. Für die Frage, ob der Gebäudeeigentümer aus der Dachsanierung einen Vorsteuerabzug geltend machen kann, ist die Nutzung des Gebäudes selbst entscheidend.

Verzichtet der Gebäudeeigentümer nach § 9 UStG auf die Steuerfreiheit der ›Dachverpachtung‹, ist die erhaltene Werklieferung im Zeitpunkt der Fertigstellung eine Anzahlung für die Dachverpachtung. Die Anzahlung ist sowohl bei der Besteuerung nach vereinbarten (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG) als auch nach vereinnahmten Entgelten (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG) im Zeitpunkt der Weiterlieferung zu versteuern. Gleichzeitig kann der Grundstückseigentümer den Vorsteuerabzug aus der Lieferung der Dachsanierung beanspruchen, wenn ein Ausweis der USt in einer ordnungsgemäßen Rechnung erfolgt ist.

Beispiel 13:

Grundstückseigentümer E vereinbart mit P, dass er ihm 800 qm Dachfläche zur Errichtung einer PV-Anlage für die Dauer von 20 Jahren überlässt. Das Dach ist sanierungsbedürftig. Eine Miete für die Dachüberlassung wird nicht vereinbart. Das Dach besitzt eine Gesamtfläche von 2 000 qm. Die ortsübliche Miete für die Dachfläche beträgt jährlich 2 EUR/qm. E nutzt die Gebäudeinnenflächen für private Wohnzwecke. Hierfür beträgt die ortsübliche Miete 32 000 EUR/Jahr.

P übernimmt die Sanierung des Daches und wendet 60 000 EUR zzgl. 11 400 EUR USt auf. Die Sanierung ist am 1.7.01 abgeschlossen. P nutzt die Dachfläche seit dem 1.7.01. E verzichtet für die Dachvermietung auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG.

Lösung 13:

S. OFD Karlsruhe vom 13.8.2019 (S 7104 – Karte 1, UR 2019, 665) Beispiel 8.

Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten wird die Dachsanierung am 1.7.01 an E geliefert. Gleichzeitig hat E die Anzahlung auf die stpfl. Grundstücksvermietung der USt zu unterwerfen. Da es sich um eine Anzahlung handelt, ist es für die Entstehung der USt für die Dachüberlassung gleichgültig, ob E nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten besteuert.

E ist nach § 15 Abs. 1 UStG zum Vorsteuerabzug aus der Weiterlieferung der Dachsanierung berechtigt, wenn P die USt in einer nach §§ 14, 14 a UStG ausgestellten Rechnung ausgewiesen hat. Da E die Gesamtflächen des Gebäudes sowohl für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für solche, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist die Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 UStG sachgerecht aufzuteilen. Aufteilungsmaßstab ist das Verhältnis der tatsächlichen bzw. erzielbaren Mieten.

Im Jahr 01 erzielte bzw. erzielbare Mieten:

für die überlassene Dachfläche (800 qm; Anzahlung)

60 000 EUR

für die übrige Dachfläche (1 200 qm)

2 400 EUR

für die Gebäudeinnenflächen

32 000 EUR

= Gesamtmiete

94 400 EUR

davon steuerpflichtig

60 000 EUR

E kann daher in 01 63,56 % (600/944) von 11 400 EUR = 7 245,76 EUR als Vorsteuer abziehen. Ab 02 erzielt E keine stpfl. Mietumsätze mehr. Daher ist ab 02 der Vorsteuerabzug nach § 15a Abs. 3 UStG zu berichtigen. Der Berichtigungsbetrag ab 02 beträgt jährlich 1/10 von 11 400 EUR × 63,56 % = 724,58 EUR. Er ist in der jeweiligen USt-Jahressteuererklärung anzugeben (§ 44 Abs. 3 UStDV).

S. Schneider, ABC-Führer Umsatzsteuer, Stichwort: Fotovoltaikanlage, Loseblatt, 123. Erg.-Lfg.

10.5 Epal-Paletten-Tauschsystem

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Tauschs und der Reparatur im Rahmen des Epal-Paletten-Tauschsystems nimmt die OFD Frankfurt mit Vfg. vom 12.3.2010 (S 7119 A – 008 – St 110, UR 2010, 784, LEXinform 5232835) Stellung. Zum umsatzsteuerrechtlichen Leistungsaustausch in Form eines Tauschs nach § 3 Abs. 12 Satz 1 UStG beim Eintausch defekter Paletten gegen reparierte und damit einsatz- und tauschfähiger Paletten s. → Steuerbarkeit unter dem Gliederungspunkt ›Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen‹.

10.6 Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer

S.o. den Gliederungspunkt 3.2 ›Pkw-Überlassung an Arbeitnehmer‹.

10.7 Forderungskauf

Der Forderungskauf ohne Übernahme des tatsächlichen Forderungseinzugs (s. a. Abschn. 2.4. Abs. 2 UStAE) stellt sich umsatzsteuerrechtlich insgesamt als Rechtsgeschäft dar, bei dem der Forderungskäufer neben der Zahlung des Kaufpreises einen Kredit gewährt und der Forderungsverkäufer als Gegenleistung seine Forderung abtritt, auch wenn der Forderungskauf zivilrechtlich, handels- und steuerbilanziell nicht als Kreditgewährung, sondern als echter Verkauf (true sale) zu betrachten ist. Damit liegt ein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe vor (vgl. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG; Abschn. 2.4. Abs. 5 und Abschn. 10.5. Abs. 6 UStAE; → Factoring).

10.8 Kapitalüberlassung

Wird im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes Kapital zinslos oder verbilligt zur Nutzung überlassen, richtet sich der Wert dieses Vorteils nach den allgemeinen Vorschriften des BewG (§§ 13 bis 16 BewG). Danach ist ein einjähriger Betrag der Nutzung mit 5,5 % des Darlehens zu ermitteln (Abschn. 10.5. Abs. 1 Satz 9 und 10 UStAE).

Hinweis:

Zum Abzinsungssatz von 5,5 % s. a. Rz. 6 des BMF-Schreibens (Ländererlasse) vom 9.9.2022 (BStBl I 2022, 1351).

Mit Urteil vom 18.1.2022 (2 K 700/18, EFG 2022, 483, LEXinform 5024396, rkr.) hat das FG Münster entschieden, dass der Zinssatz von 5,5 % für die Abzinsung von Verbindlichkeiten bzw. von Rückstellungen für Verpflichtungen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG verfassungsgemäß ist. Die Wertungen der Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 8.7.2021, 1 BvR 2237/14) zur Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes gem. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, soweit er Verzinsungszeiträume bis einschließlich 2013 betrifft, sind auf den Zinssatz gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG übertragbar.

10.9 Kfz-Gewerbe

Nimmt ein Kfz-Händler beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs einen Gebrauchtwagen in Zahlung und leistet der Käufer in Höhe des Differenzbetrags eine Zuzahlung, liegt ein Tausch mit Baraufgabe vor. Zum Entgelt des Händlers gehört neben der Zuzahlung auch der subjektive Wert des in Zahlung genommenen gebrauchten Fahrzeugs. Der subjektive Wert ergibt sich aus dem individuell vereinbarten Verkaufspreis zwischen dem Kraftfahrzeughändler und dem Käufer abzüglich der vom Käufer zu leistenden Zuzahlung. Denn dies ist der Wert, den der Händler dem Gebrauchtwagen beimisst und den er bereit ist, hierfür aufzuwenden (vgl. Abschn. 10.5. Abs. 4 UStAE; s. a. → Differenzbesteuerung unter dem Gliederungspunkt ›Differenzbesteuerung bei Kfz‹).

Beispiel 14:
Lösung 14:

S.a. das Beispiel im Beitrag von Reiß, UR 21/2018, 822, 825 unter II.4.

Nach der BFH-Entscheidung vom 25.4.2018 (XI R 21/16; BStBl II 2018, 505) bestimmt sich der subjektive Wert, den der Kfz-Händler seiner empfangenen Gegenleistung beimisst, nach dem Verkaufswert des Neufahrzeugs (50 000 EUR) abzüglich der erhaltenen Baraufgabe (hier 5 000 EUR). Diese nach der subjektiven Einschätzung des Händlers ermittelte Differenz (hier 50 000 EUR ./. 5 000 EUR) bildet zusammen mit der Baraufgabe (5 000 EUR) das Bruttoentgelt für die Lieferung des Neufahrzeugs (Abschn. 10.5. Abs. 4 Satz 3 und 4 UStAE). Eine nachträgliche Minderung der Bemessungsgrundlage wegen der im Nachhinein enttäuschten Erlöserwartung für den in Zahlung genommenen Gebrauchtwagen kommt nicht in Betracht.

Für den Kunden K I würde sich der subjektive Wert seiner empfangenen Gegenleistung nach dem Verkaufswert des Gebrauchtfahrzeugs (45 000 EUR) zuzüglich der geleisteten Baraufgabe (hier 5 000 EUR) bestimmen. Diese nach der subjektiven Einschätzung des K I ermittelte Summe (hier 45 000 EUR + 5 000 EUR) bildet abzüglich der Baraufgabe (5 000 EUR) das Bruttoentgelt für die Lieferung des Gebrauchtfahrzeugs.

Fortsetzung Beispiel 14:

Angenommen, H kann das Gebrauchtfahrzeug entgegen seinen Erwartungen lediglich für 42 000 EUR veräußern.

Subjektiver Wert des in Zahlung genommenen Gebrauchtfahrzeugs K I:

Individuell vereinbarter Verkaufspreis

50 000,00 EUR

abzüglich der vom Käufer (Kunde K I) zu leistenden Zuzahlung

./. 5 000,00 EUR

Subjektiver Wert des gebrauchten Fahrzeugs K I

45 000,00 EUR

Zuzahlung des Kunden K I

+ 5 000,00 EUR

Entgelt des Händlers H (Bruttowert) für den Verkauf des Neufahrzeugs an Kunde K I

50 000,00 EUR

darin enthaltene USt (19 %)

./. 7 983,19 EUR

Bemessungsgrundlage für den Neuwagenverkauf an Kunde K I

42 016, 81 EUR

 

 

Verkauf des Gebrauchtfahrzeugs K I durch Händler H an K II:

 

Individuell vereinbarter Verkaufspreis Fahrzeug K I

42 000,00 EUR

abzgl. der vom Käufer K II zu leistenden Zuzahlung:

./. 12 000,00 EUR

Subjektiver Wert des gebrauchten Fahrzeugs K II

30 000,00 EUR

Zuzahlung des Kunden K II

+ 12 000,00 EUR

Entgelt des Händlers H (Bruttowert) für den Verkauf des Gebrauchtfahrzeugs K I an K II

42 000,00 EUR

darin enthaltene USt (19 %)

./. 6 705,88 EUR

Bemessungsgrundlage für den Gebrauchtwagenverkauf K I an K II

35 294,12 EUR

Einkaufspreis (subjektiver Wert) 45 000 EUR abzgl. USt 7 184,87 EUR

./. 37 815,13 EUR

Verlust

./. 2 521,01 EUR

Nach dem BFH-Urteil vom XI R 21/16 mindern Folgeverluste, die bei der späteren Veräußerung der eingetauschten Kraftfahrzeuge entstehen (Streckengeschäft), nicht die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Neufahrzeugs.

 

Das Streckengeschäft ist beendet, wenn kein weiteres Fahrzeug mehr in Zahlung genommen wird.

 

Verkauf des Gebrauchtfahrzeugs K II durch Händler H an Kunde K III:

 

Entgelt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG (kein Tausch):

 

Vereinbarter Verkaufspreis

28 500,00 EUR

darin enthaltene USt (19 %)

./. 4 550,42 EUR

Bemessungsgrundlage für den Gebrauchtwagenverkauf K II an K III

23 949,58 EUR

Rechnungserstellung des K I an H:

Lieferung Gebraucht-Pkw

 

Wert der Gegenleistung des H

50 000,00 EUR

abzgl. Baraufgabe brutto

./. 5 000,00 EUR

Bruttowert des Gebraucht-Pkw

45 000,00 EUR

darin enthaltene USt (19 %)

./. 7 184,87 EUR

Bemessungsgrundlage für den Gebrauchtwagenverkauf K I an H

37 815,13 EUR

10.10 Personalgestellung aufgrund gesellschaftsrechtlicher Grundlage

Voraussetzung für die Annahme einer tauschähnlichen Leistung ist, dass sich zwei entgeltliche Leistungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gegenüberstehen, die lediglich durch die Modalität der Entgeltvereinbarung (Tausch) miteinander verknüpft sind. Überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bei ihm, dem Auftraggeber, unentgeltlich angestellte Mitarbeiter lediglich zur Durchführung des konkreten Auftrages (sog. Personalbeistellung), liegt keine sonstige Leistung i. S. d. § 3 Abs. 9 UStG vor (BFH Urteil vom 6.12.2007, V R 42/06, BStBl II 2009, 493). An einer sonstigen Leistung an einen Leistungsempfänger – hier den Auftragnehmer – fehlt es deshalb, wenn dieser über die Verwendung der sonstigen Leistung nicht selbst – also unabhängig von Vorstellung und Willen des Überlassenden – bestimmen darf und kann.

Erbringt eine Gesellschaft auf schuldrechtlicher Grundlage an ihre Gesellschafter Leistungen gegen Entgelt und stellen ihr die Gesellschafter in unmittelbarem Zusammenhang hiermit auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage Personal zur Verfügung, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor (Abschn. 1.6. Abs. 6a UStAE).

Um eine Beistellung anstelle eines tauschähnlichen Umsatzes handelt es sich nur, wenn das vom jeweiligen Gesellschafter überlassene Personal ausschließlich für Zwecke der Leistungserbringung an den jeweiligen Gesellschafter verwendet wird (BFH Urteil vom 15.4.2010, V R 10/08, BStBl II 2010, 879; Anmerkung vom 8.7.2010, LEXinform 0926717).

10.11 Publikationen von Mitgliederzeitschriften gegen Überlassung von Werberechten

Die OFD Frankfurt nimmt mit Vfg. von 6.4.2018 (S 7119 A – 007 – St 110, UR 2018, 535, LEXinform 5236610) zu der Frage Stellung, ob die Publikation von Mitgliederzeitschriften öffentlich-rechtlicher Körperschaften durch gewerbliche Unternehmen als umsatzsteuerpflichtiges Tauschgeschäft zu beurteilen ist.

Beispiel 15:

Eine Kammer (oder andere Körperschaft des öffentlichen Rechts) ist alleinige Herausgeberin, Eigentümerin und Inhaberin aller Rechte ihrer Mitgliederzeitschrift. Diese Mitgliederzeitschrift beinhaltet regelmäßig einen redaktionellen Teil und einen umfangreichen Anzeigenteil.

Die Beiträge für den redaktionellen Teil der Zeitschriften, wie Nachrichten, Aufsätze, Fortbildungsangebote etc., werden durch die Kammer eigenverantwortlich verfasst. Mit der verlegerischen Betreuung, der Herstellung und dem Vertrieb der Mitgliederzeitschrift wird dagegen ein Verlag beauftragt. Dieser verpflichtet sich, sämtliche Kosten der Herstellung und des Vertriebs inklusive der Versandvorbereitung zu übernehmen. Im Gegenzug erhält der Verlag das Recht, Werbeanzeigen in den Zeitschriften zu platzieren. Die Anzeigen werden von dem Verlag auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko eingeworben, platziert und gedruckt. Die Kammer behält sich ggf. Einflussmöglichkeiten vor. Je nach vertraglicher Gestaltung zahlt die Kammer (über die Einräumung des Werberechtes hinaus) Porto- und Druckkostenzuschüsse in unterschiedlicher Höhe, die sich an den kalkulierten Herstellungskosten der Zeitschrift orientieren.

Lösung 15:

Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung:

Durch die Herstellung der Kammerzeitschrift gegen die Einräumung des Rechts, Werbeanzeigen in den jeweiligen Zeitschriften zu platzieren und diese wirtschaftlich zu verwerten, findet zwischen dem Verlag und der Kammer ein Leistungsaustausch in Form eines tauschähnlichen Umsatzes (ggf. mit Baraufgabe) statt.

Die Leistung des Verlags besteht in der Gestaltung, der Herstellung und dem Vertrieb der Zeitschrift für die Kammer. Um diese vertragliche Leistung zu erhalten, räumt die Kammer dem Verlag als Gegenleistung das Recht zur Anzeigenplatzierung und -verwertung ein und zahlt darüber hinaus ggf. noch einen Porto- bzw. Druckkostenzuschuss.

Bei tauschähnlichen Umsätzen i. S. d. § 3 Abs. 12 UStG gilt nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG als Bemessungsgrundlage der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz.

Der Kammer ist die Erstellung ihrer Mitgliederzeitschrift die Überlassung des Anzeigenplatzierungsrechts wert. Dem Verlag ist der Erhalt des Anzeigenplatzierungsrechts der Gesamtbetrag seiner Aufwendungen für die Herstellung und Versendung der Kammerzeitschriften abzüglich der ggf. erhaltenden Druck- und Portokostenzuschüsse wert. Dabei sind die gesamten HK der Zeitschrift heranzuziehen. Eine Aufspaltung der Kosten für die Zeitschriften in einen Anzeigenteil und einen Teil für den übrigen Text- und Bildteil ist nicht vorzunehmen, da sie wirtschaftlich eng miteinander verflochten sind und sich gegenseitig bedingen.

Die Leistung des Verlags gegenüber der Kammer kann dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sofern der wesentliche Leistungsinhalt im Druck einer Zeitschrift besteht (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 49 der Anlage 2 zum UStG).

Die vorstehende Auffassung hat der BFH durch Urteil vom 11.7.2012 (XI R 11/11, BStBl II 2018, 146) bestätigt.

10.12 Toilettenreinigung in Kaufhäusern gegen ›Trinkgeld‹

Nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. Ein Unternehmer, der es übernommen hat, Toilettenanlagen in Kaufhäusern und Einkaufszentren zu warten und zu reinigen, erbringt Leistungen nicht gegenüber den Kunden, die die Toiletten benutzen, sondern gegenüber den Betreibern der Kaufhäuser und Einkaufszentren, in denen sich die Toilettenanlagen befinden. Die jeweiligen Betreiber der Kaufhäuser haben ein eigenes Interesse daran, ihren Kunden saubere Toiletten zur Verfügung zu stellen. Deshalb hat der Toilettenreiniger mit der Bewirtschaftung und Reinigung der Toiletten gegenüber dem Betreiber des Kaufhauses eine sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG) erbracht und die Toiletten nicht nur im eigenen Interesse gereinigt, um höhere ›Trinkgelder‹ oder freiwillige Nutzungsentgelte zu erzielen.

Als Gegenleistung hat ihm der jeweilige Betreiber des Kaufhauses die Möglichkeit eingeräumt, die von den Kunden gezahlten ›Trinkgelder‹ oder freiwillig gezahlten Nutzungsentgelte zu vereinnahmen. Bemessungsgrundlage für die Reinigungsleistungen des Unternehmers (Toilettenreiniger) sind die von ihm vereinnahmten freiwilligen Nutzungsentgelte oder ›Trinkgelder‹. Denn bei tauschähnlichen Umsätzen gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG). Als Entgelt für die Reinigungsleistung des Unternehmers ist danach der Wert der ihm eingeräumten Möglichkeit, die freiwilligen Zahlungen der Toilettennutzer zu vereinnahmen, anzusetzen. Dieser Wert entspricht den tatsächlichen Zahlungen der Toilettennutzer (FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 10.6.2008, 7 V 7342/07, EFG 2008, 1417, LEXinform 5006781; Beschwerdezurückweisung durch den BFH Beschluss vom 30.9.2008, XI B 74/08, BFH/NV 2008, 2066, LEXinform 5904657).

11 Literaturhinweise

Schneider, ABC-Führer Umsatzsteuer, Stichworte: Gebrauchtwagenhandel, Tausch, Loseblatt; Reiß, Der ›subjektive Wert der Gegenleistung‹ als Bemessungsgrundlage für den eigenen Umsatz?, UR 21/2018, 822; Reiß, Die Steuerbemessungsgrundlage bei Tauschvorgängen, UR 8/2019, 281; Spilker, Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage beim Tausch – BFH im Einklang mit dem EuGH?, UStB 7/2019, 212; Teufel, Bemessungsgrundlage beim Tausch – Was ist der subjektive Wert, den ein Influencer seiner Gegenleistung beimisst?, UR 2023, 595.

12 Verwandte Lexikonartikel

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Sponsoring

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH

13 Verweise

Normenverweise

MwStSystRL Art. 73

UStG § 3 Abs. 5

UStG § 3 Abs. 10

UStG § 3 Abs. 12

UStG § 10 Abs. 1

UStG § 10 Abs. 2

UStG § 13b Abs. 2 Nr. 4

UStG § 13b Abs. 2 Nr. 7

UStG § 13b Abs. 5

Rechtsprechung

BFH vom 16.4.2008, XI R 56/06, BStBl II 2008, 909

BFH vom 25.4.2018, XI R 21/16, BStBl II 2018, 505

BFH vom 30.6.2022, V R 25/21, BFH/NV 2022, 2054, LEXinform 0953820)

BFH vom 18.4.2024, V R 7/22, BStBl II 2025, 60

EuGH vom 10.1.2019, C-410/17, UR 2019, 222, LEXinform 0651558

EuGH vom 8.5.2024, C-241/23, LEXinform 0954707

Verwaltungsanweisungen

BMF vom 28.8.2020, BStBl I 2020, 928

BMF vom 15.1.2025, BStBl I 2025, 274

Synonyme

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