Unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis

Stand: 26. August 2025

Inhaltsverzeichnis

1 Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen

§ 14c UStG beruht auf den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Art. 203 MwStSystRL. Danach wird die MwSt von jeder Person geschuldet, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist.

Mit Urteil vom 18.3.2021 (C-48/20, LEXinform 5217304) musste der EuGH zu der Frage Stellung nehmen, ob bei verkannter Steuerpflicht eine Berichtigung der zu Unrecht in Rechnung gestellter USt zulässig ist.

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Der EuGH hat klargestellt, dass die in einer Rechnung ausgewiesene MwSt vom Aussteller dieser Rechnung nach Art. 203 MwStSystRL geschuldet wird, auch wenn jeder tatsächlich stpfl. Umsatz fehlt. Diese Bestimmung soll einer Gefährdung des Steueraufkommens entgegenwirken, die sich aus dem Recht auf Vorsteuerabzug nach dieser Richtlinie ergeben kann.

Was insbes. die Erstattung von fälschlich in Rechnung gestellter MwSt angeht, hat der EuGH entschieden, dass die MwStSystRL keine Bestimmung über die Berichtigung zu Unrecht in Rechnung gestellter MwSt durch den Aussteller der Rechnung enthält und dass es unter diesen Umständen grds. Sache der Mitgliedstaaten ist, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen zu Unrecht in Rechnung gestellte MwSt berichtigt werden kann (EuGH vom 2.7.2020, C-835/18, UR 2020, 685, LEXinform 0651659, Rz. 26 und die dort angeführte Rspr.).

Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, zur Gewährleistung der Neutralität der MwSt in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung die Möglichkeit vorzusehen, jede zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer zu berichtigen, wenn der Rechnungsaussteller seinen guten Glauben nachweist (EuGH, C-835/18, Rz. 27).

Mit Urteil vom 8.12.2022 (C-378/21, LEXinform 0953009) hat der EuGH entschieden, dass Art. 203 MwStSystRL (§ 14c UStG) nicht zur Anwendung kommt und der Rechnungsaussteller die in der Rechnung zu hoch ausgewiesene MwSt nicht schuldet, wenn er die Rechnungen ausschließlich an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher ausgestellt hat. Nach nationalem Recht gilt dies sowohl in den Fällen des § 14c Abs. 1 als auch in den Fällen des § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG.

Die Finanzverwaltung nimmt mit Schreiben vom 27.2.2024 (BStBl I 2024, 361) zu den Folgen aus den Urteilen des BFH vom 13.12.2018 (V R 4/18, BStBl II 2024, 234, s. u.) und des EuGH vom 8.12.2022 (C-378/21, LEXinform 0953009) Stellung und fügt u. a. in Abschn. 14c.1 und Abschn. 14c.2 UStAE jeweils einen neuen Abs. 1a ein (s. u. den Gliederungspunkt 3.5 ›Rechnungserteilung i. S. d. § 14c UStG an Nichtunternehmer‹).

Beachte:

Mit BMF-Schreiben vom 18.3.2025 zur Neufassung des § 19 UStG durch das JStG 2024 (BStBl I 2025, 742; → Kleinunternehmer) wird u. a. Abschn. 14c.2 Abs. 1a UStAE neu gefasst (s. u. den Gliederungspunkt 4 ›Unberechtigter Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG‹). Die Neuregelung ist für Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 erbracht werden.

Hinweis:

Die Rechnungsberichtigung gem. § 14c Abs. 2 UStG eines unberechtigten Steuerausweises ist nach nationaler Rechtsauffassung nur zulässig, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wurde. Auf den guten Glauben des Ausstellers der betreffenden Rechnung kommt es (dann) nicht an (Abschn. 14c.2 Abs. 3 Satz 1 und 4 UStAE). Aufgrund des Vorlagebeschlusses des BFH vom 15.10.1998 (V R 38/97, V R 61/97, BFH/NV 1999, 576, LEXinform 0550258) hat der EuGH mit Urteil vom 19.9.2000 (C-454/98, LEXinform 0163635, Rz. 60) diese nationale Vorgehensweise bestätigt (s. a. Nachfolgeentscheidung des BFH vom 22.2.2001, V R 5/99, BStBl II 2004, 143).

Zur Entstehung der Steuer, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen ist (Art. 203 MwStSystRL), hat der EuGH mit Urteil vom 18.6.2009 (C-566/07 – Stadeco BV, UR 2009, 647, LEXinform 0589170) entschieden, dass jede Person die auf einer Rechnung ausgewiesene MwSt unabhängig davon schuldet, ob sie aufgrund eines mehrwertsteuerpflichtigen Umsatzes verpflichtet ist, diese zu entrichten. Anders als in den Fällen, in denen die Steuerschuld möglicherweise aufgrund eines mehrwertsteuerpflichtigen Umsatzes entsteht, ist demzufolge der Ort der in Rechnung gestellten Dienstleistung für die Entstehung der Steuerschuld nach Art. 203 MwStSystRL, die ausschließlich geschuldet wird, weil die MwSt in dieser Rechnung ausgewiesen ist, unerheblich. Art. 203 MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass nach dieser Bestimmung die MwSt in dem Mitgliedstaat geschuldet wird, dessen MwSt in einer Rechnung oder einem ähnlichen Dokument ausgewiesen ist, selbst wenn der fragliche Umsatz in diesem Mitgliedstaat nicht stpfl. war. Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände ist zu prüfen, der MwSt welchen Mitgliedstaats die in der fraglichen Rechnung ausgewiesene MwSt entspricht. Insoweit können u. a. der ausgewiesene Mehrwertsteuersatz, die Währung des angegebenen Rechnungsbetrags, die Sprache, in der die Rechnung ausgestellt ist, der Inhalt und der Kontext der fraglichen Rechnung, die Orte, an denen der Aussteller der Rechnung und der Empfänger der Dienstleistung niedergelassen sind, sowie deren Verhalten maßgeblich sein.

2 Steuerentstehung und Steuerschuldnerschaft

2.1 Steuerentstehung nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG

In den Fällen des § 14c UStG entsteht die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung.

Mit Urteil vom 8.9.2011 (V R 5/10, BStBl II 2012, 620) hat der BFH entschieden, dass die Steuerschuld aufgrund eines Steuerausweises in der Rechnung erst mit der Ausgabe der Rechnung entsteht. Im entschiedenen Fall hatte der Unternehmer für im Inland nicht steuerbare Leistungen Rechnungen mit gesondert ausgewiesener USt ausgegeben.

Für die Steuerentstehung ist nicht zu unterscheiden, ob

Fall 1

für eine stpfl. Leistung ein höherer Steuerbetrag ausgewiesen wird,

Fall 2

über eine nicht steuerbare oder steuerfreie Leistung die USt gesondert ausgewiesen wird oder

Fall 3

z. B. über eine nicht ausgeführte Leistung abgerechnet wird.

In Fall 1 entsteht der nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldete Mehrbetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG in dem Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. Aus Vereinfachungsgründen wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer den Mehrbetrag für den Voranmeldungszeitraum anmeldet, mit dessen Ablauf die Steuer für die zugrunde liegende Leistung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder b UStG entsteht (Abschn. 13.7 Satz 2 UStAE).

Beispiel 1:

Unternehmer U liefert im Voranmeldungszeitraum Januar 01 einen Rollstuhl (Position 8713 des Zolltarifs) an ein Altenheim (kein Endverbraucher) für insgesamt 238 EUR und weist in der am 2.2.01 ausgegebenen Rechnung unter Anwendung des Steuersatzes von 19 % eine darin enthaltene USt i. H. v. 38 EUR gesondert aus.

Lösung 1:

S. a. das Beispiel in Abschn. 13.7 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 27.2.2024. (BStBl I 2024, 361).

Die gesetzlich geschuldete Steuer i. H. v. 7 % entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums Januar 01. Der nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldete Mehrbetrag entsteht im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung im Februar 01. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die in der Rechnung ausgewiesene Steuer in voller Höhe für den Voranmeldungszeitraum Januar 01 anmeldet.

Weist der leistende Unternehmer in einer berichtigten Rechnung über eine stpfl. Leistung (Nachberechnung) einen höheren Steuerbetrag aus, als er nach dem Gesetz schuldet, entsteht die nach § 14 c Abs. 1 UStG geschuldete Mehrsteuer nicht vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die berichtigte Rechnung erteilt worden ist (Abschn. 13.7 Satz 1 und 2 UStAE; BFH Urteil vom 5.6.2014 (XI R 44/12, BStBl II 2016, 187). Aus Vereinfachungsgründen wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer den Mehrbetrag für den Voranmeldungszeitraum anmeldet, mit dessen Ablauf die Steuer für die zugrunde liegende Leistung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder b UStG entsteht.

In Fall 2 entsteht die Steuer ebenfalls nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung (BFH Urteil vom 8.9.2011, V R 5/10, BStBl II 2012, 620).

Beispiel 2:

Im Rahmen einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG) veräußert Unternehmer U am 15.12.01 sein Unternehmen an einen anderen Unternehmer. Am 2.2.02 gibt U eine Rechnung aus, in der er irrtümlich USt gesondert ausweist.

Lösung 2:

Die nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldete Steuer entsteht mit Ausgabe der Rechnung am 2.2.02.

Mit Urteil vom 27.5.2020 (3 K 654/18, EFG 2020, 1451, LEXinform 5023134, rkr.) hat das FG München entschieden, dass ein Unternehmer die deutsche USt nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG schuldet, wenn er für Umsätze im Versandhandel nach Österreich in den Rechnungen deutsche USt ausgewiesen und an den deutschen Fiskus abgeführt hat, obwohl die Lieferschwelle nach § 3c UStG überschritten war und die Umsätze deswegen in Österreich umsatzsteuerbar und -pflichtig waren (→ Ort der Lieferung). Das gilt unabhängig davon, ob es sich bei den österreichischen Leistungsempfängern um Unternehmer oder Nichtunternehmer handelt.

In Fall 3 entsteht die Steuer ebenfalls nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung.

Beispiel 3:

Unternehmer U weist in der am 2.2.01 ausgegebenen Rechnung ›Malerarbeiten in Büroräumen‹ aus, während die Malerarbeiten tatsächlich in der Wohnung des Leistungsempfängers ausgeführt worden sind.

Lösung 3:

Der Unternehmer weist einen Steuerbetrag für eine Leistung aus, die er nicht erbracht hat (Abschn. 14c.2 Abs. 2 Nr. 3 Beispiel d; § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG). Nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG schuldet U den unberechtigt ausgewiesen Steuerbetrag gem. § 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG. Die Steuer entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung.

Nach Abschn. 14c.2 Abs. 1a UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025 (BStBl I 2025, 742) ist die einschränkende Auslegung nach Abschn. 14c.1 Abs. 1a UStAE nicht anzuwenden, da schon die grundlegenden Voraussetzungen des Sachverhalts im EuGH-Urteil vom 8.12.2022 (C-378/21, LEXinform 0953009) nicht vorliegen. Die Rechnung mit einem unberechtigten Steuerausweis hat U nicht an einen Endverbraucher (Nichtunternehmer oder Unternehmer für dessen nichtunternehmerischen Bereich) gestellt.

Sind die Angaben über den Liefergegenstand oder über Art und Umfang der ausgeführten sonstigen Leistung in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG) unrichtig oder ungenau, ist der Vorsteuerabzug grds. ausgeschlossen (Abschn. 15.11 Abs. 3 Satz 5 UStAE; vgl. wegen der Einzelheiten Abschn. 15.2a Abs. 5 Nr. 1 UStAE).

2.2 Steuerschuldnerschaft

Steuerschuldner ist in den Fällen des § 14c Abs. 1 UStG der Unternehmer (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG).

Steuerschuldner ist in den Fällen des § 14c Abs. 2 UStG der Aussteller der Rechnung (§ 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG).

Bei Umsätzen zwischen Betriebsabteilungen desselben Unternehmens oder innerhalb eines Organkreises handelt es sich nicht um steuerbare Lieferungen oder sonstige Leistungen, sondern um innerbetriebliche Vorgänge (sog. Innenumsätze). Werden für sie Belege mit gesondertem Steuerausweis erteilt, sind diese Belege nicht als Rechnungen i. S. d. § 14c UStG, sondern als unternehmensinterne Buchungsbelege zu beurteilen. Die darin ausgewiesene Steuer wird nicht nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet (BFH Urteil vom 28.10.2010, V R 7/10, BStBl II 2011, 391, Abschn. 14.1 Abs. 1 Sätze 6 bis 8 UStAE und 14c.2 Abs. 2a UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 15.10.2025, BStBl I 2025, 1806 zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1.1.2025; → E-Rechnung).

Beachte:

Stellt eine Organgesellschaft eine Rechnung mit zu hohem Steuerausweis aus, schuldet der Organträger den Mehrbetrag (s. BFH Urteil vom 28.10.2010, V R 7/10, BStBl II 2011, 391, Rz. 14; Abschn. 14c.1 Abs. 6 UStAE).

3 Unrichtiger Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG

3.1 Allgemeine Tatbestände

Die Tatbestandsmerkmale des § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG sind:

  • Unternehmer,

  • Rechnung,

  • Ausführung einer Lieferung oder sonstigen Leistung,

  • gesonderter Ausweis eines höheren als des geschuldeten Steuerbetrages (unrichtiger Steuerausweis).

Danach wird deutlich, dass § 14c Abs. 1 UStG nur Unternehmer betrifft, die auch persönlich zum gesonderten Ausweis der USt in einer Rechnung berechtigt sind (→ Rechnung; Abschn. 14c.1 Abs. 1 Satz 5 UStAE). Der gesondert in der Rechnung ausgewiesene Steuerbetrag ist höher als der Betrag, der normalerweise für den Umsatz geschuldet wird. Der gesondert ausgewiesene Betrag ist falsch (unrichtig).

Merke:

Der unrichtige Steuerausweis bezieht sich auf die Höhe des Steuerbetrages für einen Umsatz (§ 14c Abs. 1 UStG). Der Steuerausweis erfolgt zutreffend durch einen Unternehmer für einen Umsatz, jedoch die Höhe der Steuer ist fehlerhaft.

Der unberechtigte Steuerausweis ist in der Person des Ausstellers begründet (§ 14c Abs. 2 UStG). Unberechtigt ist der Steuerausweis, wenn dem Grunde nach keine Steuer hätte ausgewiesen werden dürfen, wenn z. B. ein Nichtunternehmer für eine Leistung oder ein Unternehmer für eine Nichtleistung Steuer ausweist (s. a. Stelzer, Der fehlerhafte Steuerausweis – Grundlagen des § 14c UStG Teil 1, UR 2025, 841 unter 3.).

Auch Gutschriften (s. § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG) können Gegenstand eines fehlerhaften Steuerausweises sein, soweit der Gutschriftsempfänger einem zu hohen Steuerbetrag nicht widerspricht (vgl. BFH Urteil vom 23.4.1998, V R 13/92, BStBl II 1998, 418). In diesem Fall schuldet der Gutschriftsempfänger die Steuer (vgl. BFH Beschluss vom 15.12.2021, XI R 19/18, BStBl II 2024, 495). Zum Widerspruch vgl. Abschn. 14.3 Abs. 4 UStAE. Wird in einem Dokument der Begriff ›Gutschrift‹ verwendet, obwohl keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne nach § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG vorliegt (z. B. kaufmännische Gutschrift), führt allein die Bezeichnung als ›Gutschrift‹ nicht zur Anwendung des § 14c UStG (Abschn. 14c.1 Abs. 3 UStAE).

Beachte:

Erfolgt die Rechnungsstellung durch den Leistungsempfänger, liegt eine Gutschrift vor, die nach § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG einer Rechnung gleichgestellt ist. Voraussetzung für das Vorliegen einer Gutschrift i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG ist, dass der Leistungsempfänger (Gutschriftsaussteller) ein Unternehmer oder eine nicht unternehmerisch tätige jPöR ist, und dieser Leistungsempfänger die Gutschrift für eine Lieferung oder sonstige Leistung eines Unternehmers ausstellt, sofern dies vorher vereinbart wurde.

Wird allerdings das als ›Gutschrift verwendete Dokument‹ einem

  • Nichtunternehmer bzw.

  • einem Unternehmer über eine Nichtleistung

erteilt, liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG nicht vor und das Dokument ist einer Rechnung nicht gleichgestellt. Zur weiteren Behandlung s. die Kommentierung unter dem Gliederungspunkt 4.2 ›Abrechnung mittels Gutschrift‹.

Weist allerdings eine Person, die nicht zur Ausstellung von Rechnungen befugt ist, in einer Rechnung USt gesondert aus, liegt ein Fall des § 14c Abs. 2 UStG (unberechtigter Steuerausweis) vor. Die Rechtsfolgen treten unabhängig davon ein, ob die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 und § 14a UStG aufgeführten Angaben enthält, die abstrakte Gefahr einer Vorsteuerinanspruchnahme ist ausreichend (Abschn. 14c.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE; BFH Urteil vom 17.2.2011, V R 39/09, BStBl II 2011, 734; s. a. Streit u. a., UR 2021, 689). Die abstrakte Gefahr einer Vorsteuerinanspruchnahme ist dann gegeben, wenn die Rechnung

  • den Rechnungsaussteller,

  • den Leistungsempfänger,

  • eine Leistungsbeschreibung sowie

  • das Entgelt und

  • die gesondert ausgewiesene USt

enthält (Abschn. 14c.1 Abs. 1 Satz 3 UStAE; s. a. Abschn. 15.2a Abs. 1 Satz 5 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 15.10.2025, BStBl I 2025, 1806; → Rechnung unter Gliederungspunkt ›Rechnungsberichtigung‹). Als Angabe zum Entgelt genügt es bereits, wenn durch die Angabe des Bruttorechnungsbetrags und des gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrags das Entgelt ohne Weiteres errechnet werden kann (Abschn. 14c.1 Abs. 1 Satz 4 UStAE).

Bei Dauerschuldverhältnissen kann sich eine Rechnung auch aus verschiedenen Elementen zusammensetzen (Miet- oder Pachtvertrag und monatliche Kontoauszüge oder andere Zahlungsbelege), wobei sich ein Teil der Rechnungsbestandteile wie Leistungsgegenstand, leistender Unternehmer und Leistungsempfänger und monatliches Entgelt, Steuerbetrag und Steuersatz aus dem Vertrag ergeben und der konkrete Leistungszeitraum aus dem jeweiligen Kontoauszug ersichtlich ist.

Hinweis:

Nach dem BFH-Urteil vom 5.12.2024 (V R 16/22, BStBl II 2025, 536) ist der Grundstückserwerber für unrichtige Steuerausweise in übernommenen Mietverträgen nicht nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG in Anspruch zu nehmen. Die Inanspruchnahme der in einer Rechnung als Aussteller bezeichneten Person nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG setzt voraus, dass diese an der Erstellung der Rechnung mitgewirkt hat oder dass ihr die Ausstellung anderweitig nach den für Rechtsgeschäfte geltenden Regelungen, zu denen auch das Recht der Stellvertretung gehört, zuzurechnen ist (BFH Urteile vom 7.4.2011, V R 44/09, BStBl II 2011, 954, Rz. 14 sowie vom 17.8.2023, V R 3/21, BStBl II 2025, 883, Rz. 23).

Ein vom Voreigentümer veranlasster unrichtiger Steuerausweis i. S. d. § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG kann dem Grundstückserwerber nicht nach § 566 Abs. 1 BGB zugerechnet werden.

Der in § 566 Abs. 1 BGB geregelte Eintritt des Erwerbers in ein bestehendes Mietverhältnis dient ausschließlich dem Schutz des Mieters. Im Hinblick auf dieses Normverständnis kommt es nicht in Betracht, § 566 Abs. 1 BGB als Zurechnungsnorm zu verstehen, die einen vom Voreigentümer veranlassten unrichtigen Steuerausweis dem Grundstückserwerber zurechnet. Zum einen dient eine Steuerschuldentstehung nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG nicht dem Mieterschutz. Zum anderen gehört ein unrichtiger Steuerausweis nicht zu den Vermieterrechten und -pflichten, auf deren Übergang diese Vorschrift gerichtet ist.

Eine Zurechnung erfolgt auch nicht aus § 1 Abs. 1a UStG (→ Geschäftsveräußerung). Aus der Annahme einer Geschäftsveräußerung und dem damit verbundenen Eintritt in die Rechtsstellung des Veräußerers folgt nicht, dass ein unrichtiger Steuerausweis, der sich aus einem vom Veräußerer über ein Grundstück abgeschlossenen Mietvertrag ergibt, zulasten des Erwerbers für Zeiträume nach dem Grundstückserwerb eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG begründet. Denn die unionsrechtlich vorgegebene Betrachtung des ›Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden‹ bezieht sich auf den Übertragungsgegenstand – vorliegend auf den vermieteten Grundbesitz – i. S. einer umsatzsteuerrechtlichen Einzelrechtsnachfolge.

Vorliegend gehört ein unrichtiger Steuerausweis in den Mietverträgen nicht zu den übertragenen WG, auf die sich die umsatzsteuerrechtliche Einzelrechtsnachfolge bezieht.

Ein negativer Betrag, der in einer Rechnung unrichtig oder unberechtigt ausgewiesen wird, wird nicht i. S. d. § 14c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 UStG geschuldet (BFH vom 26.6.2019, XI R 5/18, BStBl II 2023, 521). Ist der ausgewiesene Betrag (negativ und damit) zu niedrig, ist er kein ›Mehrbetrag‹ i. S. d. § 14c Abs. 1 UStG (vgl. Abschn. 14c.1 Abs. 9 UStAE, s. u. den Gliederungspunkt 3.6 ›Zu niedriger Steuerausweis‹).

Zu den Folgen aus dem BFH-Urteil vom 26.6.2019 (XI R 5/18, BStBl II 2023, 521) nimmt das BMF mit Schreiben vom 18.4.2023 (BStBl I 2023, 776) Stellung und fügt in Abschn. 14c.1 UStAE Abs. 4a und in Abschn. 14c.2 UStAE Abs. 2b neu ein.

Beachte:

Mit BMF-Schreiben vom 15.10.2025 zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1.1.2025 (BStBl I 2025, 1806) wird in Abschn. 14c.1 UStAE ein neuer Abs. 4a eingefügt. Dadurch wird der mit BMF-Schreiben vom 18.4.2023 (BStBl I 2023, 776) eingefügte Abs. 4a zu Abs. 4b.

In dem entschiedenen Fall des BFH-Urteils XI R 5/18 waren die ausgewiesenen Beträge jeweils hinter dem Eurozeichen mit einem Bindestrich versehen, der vom BFH als Minuszeichen gewertet wurde. Vom Aussteller des Dokuments wurde mit diesen negativen Beträgen aber nicht (unberechtigt) über von ihm angeblich erbrachte Leistungen abgerechnet, sondern über einen sich aus einer Jahreskonditionsvereinbarung ergebenden ›Bonus‹. Dieser ›Bonus‹ (Rückvergütungen, Rabatte u.Ä.) war als Entgeltminderung für die ursprünglichen Leistungen des Empfängers des Dokuments an den Aussteller des Dokuments vereinbart worden und vom Empfänger des Dokuments zu zahlen.

Außerdem hat der BFH mit o. a. Urteil entschieden, dass bei der Prüfung, ob in einem Dokument über eine Leistung abgerechnet wird, der Inhalt weiterer Dokumente jedenfalls dann ergänzend heranzuziehen ist, wenn in der Abrechnung auf diese Dokumente verwiesen wird.

Soweit der Aussteller eines Dokuments mit diesem nicht (unberechtigt) über eine von ihm (angeblich) erbrachte Leistung, sondern über eine Entgeltminderung abrechnet und dies zusätzlich durch ein Minuszeichen bei dem offen ausgewiesenen Betrag zum Ausdruck bringt, wird dieser negative Betrag nach der Entscheidung XI R 5/18, Rz. 37 ff. nicht nach § 14c UStG geschuldet (s. a. Abschn. 14c.1 Abs. 4b UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 15.10.2025, BStBl I 2025, 1806; s. o. unter ›Beachte‹).

Ein negativer Betrag ist auch kein ›ausgewiesener Betrag‹ i. S. d. § 14c Abs. 2 Satz 1 und 2 UStG oder eine ›Mehrwertsteuer‹ i. S. d. Art. 203 MwStSystRL, der bzw. die vom Rechnungsaussteller ›geschuldet‹ werden kann. Ein nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG, Art. 203 MwStSystRL vom Rechnungsaussteller ›geschuldeter‹ Betrag muss positiv sein. § 14c UStG begründet eine Steuerschuld, wenn ein Umsatz mit einem höheren Steuerbetrag abgerechnet wird, als das UStG für den Umsatz fordert (s. a. Anmerkung vom 30.10.2019, LEXinform 0881914).

Bei dem negativen Betrag handelt sich weder um einen ›Mehrbetrag‹ i. S. d. § 14c Abs. 1 UStG noch um einen ›ausgewiesenen Betrag‹ i. S. d. § 14c Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG (BMF vom 18.4.2023, BStBl I 2023, 776, Rz. 6 und 7; s. a. Abschn. 14c.2 Abs. 2b UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.4.2023).

Beachte:

Soweit der Aussteller des Dokuments mit diesem hingegen (unberechtigt) eine von ihm (angeblich) erbrachte Leistung abrechnet und der insoweit offen ausgewiesene Betrag ein Minuszeichen enthält, das aber bspw. nur eine Zahlungsverpflichtung des Leistungsempfängers an den Leistenden ausdrücken soll, ist § 14c UStG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen anwendbar, da in diesem Fall kein ›negativer Betrag‹ i. S. d. Entscheidung XI R 5/18 vorliegt, BMF vom 18.4.2023, Rz. 8).

Ob in Fällen der Gutschrift i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG etwas anderes gelten könnte, wenn mit dem Minuszeichen zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer die Zahlung des genannten USt-Betrages schuldet, sodass insoweit vom leistenden Unternehmer ein positiver Betrag offen ausgewiesen sein könnte, musste im Streitfall XI R 5/18 nicht entschieden werden. Denn daraus könnte sich allenfalls eine Steuerschuldnerschaft des (ihr nicht widersprechenden) Empfängers der Gutschrift ergeben.

In Rz. 11 seines Schreibens vom 18.4.2023 nimmt das BMF zur Abrechnung mittels Gutschrift Stellung. Für Fälle der Gutschrift i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG, in denen mit einem Minuszeichen zum Ausdruck gebracht werden soll, dass der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer die Zahlung des genannten Umsatzsteuerbetrages schuldet, ist die Entscheidung XI R 5/18 nicht anwendbar, wenn in diesen Fällen (unberechtigt) über eine (angeblich) erbrachte Leistung abgerechnet werden soll. Dabei kann sich eine Steuerschuldnerschaft des Empfängers der Gutschrift ergeben (vgl. Abschn. 14c.1 Abs. 3 UStAE; s. u. den Gliederungspunkt 4 ›Unberechtigter Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG ‹ und dort 4.2 ›Abrechnung mittels Gutschrift‹).

3.2 Fallgruppen des § 14c Abs. 1 UStG

§ 14c Abs. 1 UStG begründet eine Steuerschuld des Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG, wenn ein Umsatz mit einem höheren Steuerbetrag abgerechnet wird, als das UStG für den Umsatz fordert. Von § 14c Abs. 1 UStG werden folgende Rechnungen mit gesondertem USt-Ausweis erfasst (Abschn. 14c.1 Abs. 1 Satz 7 UStAE):

Rechnungen für

  • stpfl. Leistungen, wenn eine höhere als die dafür geschuldete Steuer ausgewiesen wurde,

  • stpfl. Leistungen in den Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (s. a. Abschn. 13b.14 Abs. 1 Satz 5 UStAE).

    Weist der leistende Unternehmer in einer Rechnung USt offen aus, obwohl der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, schuldet der leistende Unternehmer diese Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG (BFH vom 12.10.2016, XI R 43/14, BStBl II 2022, 566 und vom 31.5.2017, V B 5/17, BFH/NV 2017, 1202, LEXinform 5908591),

  • steuerfreie Leistungen,

  • nicht steuerbare Leistungen (unentgeltliche Leistungen, Leistungen im Ausland und Geschäftsveräußerungen i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG).

    Zum Steuerausweis in einer Rechnung bei einer Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs hat der BFH mit Urteil vom 17.8.2023 (V R 3/21, BStBl II 2025, 883 mit Anmerkung von Fritsch) Stellung genommen. Im Urteilsfall wurden die wesentlichen Betriebsgrundlagen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs übertragen und dafür in der Rechnung die USt i. H. v. 10,7 % (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG; ab 2025: 7,8 %) ausgewiesen. Da es sich aber um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG handelte, schuldete der Rechnungsaussteller die USt nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG. Bei dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag handelte es sich um einen höheren Betrag als dem, der nach dem Gesetz geschuldet wird (s. a. Anmerkung vom 19.1.2024, LEXinform 0431602);

  • nicht versteuerte stpfl. Leistungen, wenn die Steuer für die Leistung wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist (§§ 169 bis 171 AO) nicht mehr erhoben werden kann.

    Weist ein Unternehmer in einer Rechnung USt gesondert erst zu einem Zeitpunkt aus, in dem die ursprünglich entstandene Steuer für seine Leistung wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr erhoben werden kann, so schuldet er die ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG (BFH Urteil vom 13.11.2003, V R 79/01, BStBl II 2004, 375),

  • Kleinbeträge, wenn ein zu hoher Steuersatz angegeben ist,

  • Fahrausweise, wenn ein zu hoher Steuersatz angegeben ist.

    Die Angabe einer falschen Beförderungsstrecke nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG führt für sich allein noch nicht zu einer Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG, da diese nicht zu den Mindestangaben nach § 34 Abs. 1 UStDV gehört (Abschn. 14c.1 Abs. 2 Satz 2 UStAE).

Beachte:

Mit Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019 (BGBl I 2019, 2886) wird der Umsatzsteuersatz für die Beförderung von Personen im inländischen Schienenbahnverkehr ermäßigt besteuert (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a UStG n. F.).

Mit Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019 (BGBl I 2019, 2886) wird § 34 Abs. 1 Satz 2 UStDV aufgehoben. Die Angabe der Tarifentfernung auf Fahrausweisen der Eisenbahnen ist nicht mehr notwendig. Sowohl im Nah- als auch im Fernverkehr ist immer der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, daher ist in beiden Fällen bereits § 34 Abs. 1 Nr. 4 UStDV erfüllt.

§ 14c Abs. 1 UStG gilt auch,

  • wenn in der Rechnung eines Kleinunternehmers (auch nach § 34a UStDV; → Kleinunternehmer) ein Steuerausweis erfolgt (Abschn. 14c.1 Satz 1 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025, BStBl I 2025, 742);

  • für Gutschriften i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG, soweit der Gutschriftsempfänger einem zu hohen Steuerbetrag nicht widerspricht (Abschn. 14c.1 Abs. 3 UStAE);

  • wenn der Steuerbetrag von einem zu hohen Entgelt berechnet wurde (Abschn. 14c.1 Abs. 4 Satz 1 UStAE) oder

  • wenn für ein und dieselbe Leistung mehrere Rechnungen ausgestellt worden sind (Abschn. 14c.1 Abs. 4 Satz 5 UStAE; → Rechnung unter Gliederungspunkt ›Mehrere Rechnungen über dieselbe Leistung‹). Die OFD Frankfurt weist mit Vfg. vom 3.12.2012 (S 7300 A – 131 – St 128, DStR 2013, 1190) auf typische Abrechnungsfehler hin. Mehrfachabrechnungen erfolgen dabei häufig bei Gesamtabrechnungen sowie bei der Abrechnung von Fahrausweisen;

  • der Bildteil eines hybriden Rechnungsformats enthält von dem strukturierten Teil (s. a. Abschn. 14.1 Abs. 14 UStAE n. F.) abweichende Rechnungsangaben (z. B. aufgrund manipulativer Eingriffe eine andere Leistungsbeschreibung oder einen abweichenden USt-Betrag), stellt er ggf. eine weitere (sonstige) Rechnung dar, für die die Voraussetzungen des § 14c UStG zu prüfen sind. Dabei werden technisch begründete geringfügige Abweichungen, konkretisierende oder ergänzende Informationen (z. B. aus Gründen der Darstellung verkürzte Leistungsbeschreibung oder Rundungsdifferenzen) nicht beanstandet, wenn der Charakter als inhaltlich identisches Mehrstück nicht verloren geht. Ein Vorsteuerabzug ist auch in diesen Fällen nur aus dem strukturierten Rechnungsteil möglich (Abschn. 14c.1 Abs. 4a UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 15.10.2025, BStBl I 2025, 1806).

    Beachte:

    Enthält der Bildteil eines hybriden Rechnungsformats (vgl. Abschn. 14.1 Abs. 14 UStAE n. F.) keine von dem strukturierten Teil abweichenden Rechnungsangaben nach §§ 14, 14a UStG, handelt es sich bei dem Bildteil um ein inhaltlich identisches Mehrstück (vgl. Abschn. 14c.1 Abs. 4a Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 6 UStAE n. F.).

3.3 Rechtsfolgen

Die zu hoch ausgewiesene Steuer wird vom Unternehmer geschuldet, obwohl der Leistungsempfänger diese Steuer nicht als Vorsteuer abziehen kann (Abschn. 14c.1 Abs. 1 Satz 8 UStAE; Abschn. 15.2 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStAE; → Vorsteuerabzug). Nach dem Gesetzeswortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kommt ein Vorsteuerabzug nur insoweit in Betracht, als die USt für die Leistung gesetzlich geschuldet wird.

Hat der Leistungsempfänger entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG einen höheren Betrag als die für die Lieferung oder sonstige Leistung gesetzlich geschuldete Steuer als Vorsteuer geltend gemacht, hat er den Mehrbetrag an das FA zurückzuzahlen. Die Rückzahlung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, für den der Mehrbetrag als Vorsteuer abgezogen wurde (Abschn. 14c.1 Abs. 10 UStAE).

Zusätzlich zu der gesetzlichen USt schuldet der Unternehmer auch den Mehrbetrag, und zwar auch dann, wenn der Empfänger lediglich einen pauschalen Vorsteuerabzug hat (→ Land- und Forstwirtschaft) oder gar nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (→ Kleinunternehmer).

Beachte:

Mit Urteil vom 8.12.2022 (C-378/21, LEXinform 0953009) hat der EuGH entschieden, dass Art. 203 MwStSystRL (§ 14c UStG) nicht zur Anwendung kommt und der Rechnungsaussteller die in der Rechnung zu hoch ausgewiesene MwSt nicht schuldet, wenn er die Rechnungen ausschließlich an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher ausgestellt hat (s. u. den Gliederungspunkt 3.5 ›Rechnungserteilung i. S. d. § 14c UStG an Nichtunternehmer‹ sowie BMF vom 27.2.2024, BStBl I 2024, 361 sowie vom 18.3.2025, BStBl I 2025, 742).

Hat der leistende Unternehmer in einer Endrechnung die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge nicht nach § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG abgesetzt, ist die zu hoch ausgewiesene USt nicht als Vorsteuer abziehbar (BFH Urteil vom 11.4.2002, V R 26/01, BStBl II 2004, 317; Abschn. 15.2a Abs. 8 UStAE).

Ein teilweiser Vorsteuerabzug ist möglich, wenn eine Steuer für den Umsatz geschuldet, jedoch eine höhere als die geschuldete Steuer ausgewiesen wird, z. B. wegen Irrtums beim Steuersatz oder weil von einer zu hohen Bemessungsgrundlage ausgegangen wurde (vgl. Abschn. 14c.1 Abs. 1 Satz 7 Nr. 1 UStAE).

Beispiel 4:

Ein Unternehmer erteilt nachstehende Abrechnung an einen anderen Unternehmer über einen Umsatz, der dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 UStG unterliegt:

Entgelt

1 000 EUR

+ 19 % USt

190 EUR

Rechnungsbetrag

1 190 EUR

Lösung 4:

Der Unternehmer schuldet für den Umsatz 7/107 von 1 190 EUR = 77,85 EUR; nach § 14c Abs. 1 UStG schuldet er auch den Differenzbetrag von 112,15 EUR.

Der Leistungsempfänger hat i. H. v. 77,85 EUR einen Vorsteuerabzug. Nach Abschn. 15.2 Abs. 1 Satz 2 UStAE ist ein Vorsteuerabzug nicht zulässig, soweit der die Rechnung ausstellende Unternehmer die Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG schuldet.

S. a. Beispiel 6.

Die Rechtsfolge des § 14c Abs. 1 UStG kann auch im Rahmen der → Land- und Forstwirtschaft eintreten. In der Rechnung eines Land- und Forstwirts ist außer dem Steuerbetrag der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz anzugeben (Abschn. 24.9 UStAE). Weist der Land- und Forstwirt einen höheren Steuerbetrag aus, als er im Rahmen der Durchschnittsbesteuerung gesondert in Rechnung stellen darf, schuldet er nach § 14c Abs. 1 UStG diesen Mehrbetrag; er hat diesen Betrag an das FA abzuführen (Abschn. 24.9 Satz 3 UStAE; s. a. BFH vom 17.8.2023, V R 3/21, BStBl II 2025, 883, s.  o.).

Hinweis:

Zur Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG und zur Anwendung des BFH-Urteils vom 17.8.2023 (BStBl II 2025, 883) s. das BMF-Schreiben vom 12.11.2025 (BStBl I 2025, 1934; → Land- und Forstwirtschaft; → Allgemeine Durchschnittssätze).

Die Folgen des § 14c Abs. 1 UStG treten nicht ein, wenn in ›Rechnungen‹ für nicht stpfl. Lieferungen lediglich der Gesamtpreis einschließlich USt in einem Betrag angegeben wird (Abschn. 14c.1 Abs. 4 Satz 2 UStAE). In diesen Fällen handelt es sich bei den Abrechnungen nicht um Rechnungen i. S. d. § 14 und § 14c UStG (→ Rechnung).

3.4 Rechnungsberichtigung

Der Rechnungsaussteller kann die zu hoch ausgewiesene Steuer gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigen (§ 14c Abs. 1 Satz 2 UStG). Hierbei ist § 17 Abs. 1 UStG (→ Änderung der Bemessungsgrundlage) entsprechend anzuwenden (Abschn. 14c.1 Abs. 5 UStAE). Die Berichtigung des geschuldeten Mehrbetrags ist folglich für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in welchem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung erteilt wurde; die Rechnungsberichtigung wirkt nicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde (vgl. BFH vom 12.10.2016, XI R 43/14, BStBl II 2022, 566; Abschn. 14c.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE). Zur Rechnungsberichtigung s. a. Abschn. 14.11 UStAE.

Im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses ist eine von der Organgesellschaft mit einem zu hohen Steuerausweis ausgestellte Rechnung durch sie oder einen von ihr beauftragten Dritten gegenüber dem Leistungsempfänger zu berichtigen. Die Steuerschuldnerschaft des Organträgers für den zu hohen Steuerausweis bleibt unberührt (Abschn. 14c.1 Abs. 6 UStAE; s. BFH Urteil vom 28.10.2010, V R 7/10, BStBl II 2011, 391, Rz. 14).

Zur Anwendung des BFH-Urteils vom 18.9.2008 (V R 56/06, BStBl II 2009, 250) hat das BMF mit Schreiben vom 7.10.2015 (BStBl I 2015, 782) Stellung genommen (s. a. Abschn. 14c.1 Abs. 5 Satz 4 UStAE; Pfefferle u. a. NWB 47/2015, 3456). Wurde ein zu hoch ausgewiesener Rechnungsbetrag bereits vereinnahmt und steht dem Leistungsempfänger aus der Rechnungsberichtigung ein Rückforderungsanspruch zu, ist die Berichtigung des geschuldeten Mehrbetrags erst nach einer entsprechenden Rückzahlung an den Leistungsempfänger zulässig.

Nach dem BFH-Urteil vom 12.10.2016 (XI R 43/14, BStBl II 2022, 566) ist eine in einer Abtretungsanzeige an das FA enthaltene Abtretungserklärung des leistenden Unternehmers als Berichtigung des Steuerbetrags i. S. d. § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG anzusehen, wenn diese dem Leistungsempfänger zugegangene Abtretungserklärung spezifisch und eindeutig auf eine (oder mehrere) ursprüngliche Rechnung(en) bezogen ist und aus ihr klar hervorgeht, dass der leistende Unternehmer über seine Leistungen – statt, wie bisher, unter Ansatz des ursprünglich ausgewiesenen Steuerbetrags – nunmehr nur noch ohne USt abrechnen will (Anmerkung vom 7.2.2017, LEXinform 0653097).

Im Urteilsfall XI R 43/14 hatte der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Leistungserbringer in seiner Rechnung an den Leistungsempfänger die USt gesondert ausgewiesen, obwohl dieser die Steuer nach § 13b Abs. 1 UStG schuldete. Nach § 14c Abs. 1 Satz 1 schuldet der Leistende die zu Unrecht ausgewiesene USt.

In einer berichtigen Rechnung hatte der Leistungserbringer keine USt mehr ausgewiesen. Der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger hatten sich im Wege des abgekürzten Zahlungsweges darauf geeinigt, das sich aus der Rechnungsberichtigung ergebende Guthaben des leistenden Unternehmers mit den Steuerverbindlichkeiten des Leistungsempfängers zu verrechnen (s. a. Abschn. 14c.1 Abs. 5 Satz 5 UStAE).

Beachte:

Die Beseitigung der Folgen einer ›§ 14c Abs. 1 UStG-Rechnung‹ erfolgt durch Korrektur des unrichtigen Steuerbetrages. Nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG ›berichtigt der Unternehmer den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger …‹.

Nach Rz. 26 ff. des BFH-Urteils vom 12.10.2016 (XI R 43/14, BStBl II 2022, 566) muss die Berichtigung des Steuerbetrags durch den Leistenden gegenüber dem Leistungsempfänger erfolgen. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass dem Leistungsempfänger eine hinreichend bestimmte, schriftliche Berichtigung der Rechnung zugeht. Die Rückgabe der ursprünglichen Rechnung ist nicht erforderlich. Auch muss keine zivilrechtlich richtige Rechnung erteilt, sondern nur der Steuerbetrag berichtigt werden.

Die Berichtigung des Steuerbetrags gegenüber dem Leistungsempfänger ist hinreichend bestimmt, wenn aus ihr hervorgeht, dass der leistende Unternehmer über seine Leistung – z. B. statt, wie bisher, unter Ansatz des ursprünglich ausgewiesenen Steuerbetrags – nunmehr nur noch ohne USt abrechnen will. Sollen die Steuerbeträge mehrerer Rechnungen berichtigt werden, so können die Berichtigungen in einer Korrekturmitteilung zusammengefasst werden, sofern sich aus dieser ergibt, welche Steuerbeträge welcher Rechnungen gemeint sind.

Bei der Auslegung der Berichtigungserklärung sind die Bedürfnisse des Geschäftsverkehrs zu beachten. Deshalb genügt z. B. für eine wirksame Berichtigung eine Erklärung des Leistenden, dass der ursprüngliche Steuerausweis nicht mehr wirksam sein soll, oder eine ›Korrekturmitteilung‹ durch Angaben auf einem Überweisungsträger, wenn die Angaben zum Ausdruck bringen, dass der in der Erstrechnung ausgewiesene Steuerbetrag berichtigt wird, und die Überweisung dem Empfänger zugeht.

Zur Korrektur der unzutreffenden Angaben in einer Rechnung s. a. § 31 Abs. 5 Satz 2 UStDV.

Mit Urteil vom 16.5.2018 (XI R 28/16, BStBl II 2022, 570) bestätigt der BFH die bisherige Rspr. und die Verwaltungsregelung in Abschn. 14c.1 Abs. 5 Satz 4 UStAE. Die Berichtigung eines Steuerbetrags nach § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 UStG setzt zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung grds. voraus, dass der Rechnungsaussteller die vereinnahmte und abgeführte Steuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat. Ist dies nicht geschehen, ist das FA berechtigt, die Erstattung der zu Unrecht erhobenen USt zu verweigern.

Beispiel 5:

Ein Unternehmer erteilt nachstehende Abrechnung an einen anderen Unternehmer über einen Umsatz, der dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 UStG unterliegt:

Entgelt

1 000 EUR

+ 19 % USt

190 EUR

Rechnungsbetrag

1 190 EUR

Lösung 5:

Wird der Rechnungsbetrag um die zu hoch ausgewiesene Steuer herabgesetzt, ergibt sich folgende berichtigte Rechnung:

Entgelt

1 000 EUR

+ 7 % USt

70 EUR

Rechnungsbetrag

1 070 EUR

Diese berichtigte Rechnung ist für Zwecke der Berichtigung des Steuerbetrags nur anzuerkennen, soweit der leistende Unternehmer vom bereits vereinnahmten Rechnungsbetrag den Differenzbetrag i. H. v. 120 EUR (= 1 190 EUR ./. 1 070 EUR) an den Leistungsempfänger zurückgewährt (BFH vom 16.5.2018, XI R 28/16, BStBl II 2022, 570, Rz. 49 ff.; s. u.).

Ohne die Rückzahlung der USt an den Leistungsempfänger wäre der Leistende bei einer Korrektur seiner USt und durch deren Erstattung durch das FA ungerechtfertigt bereichert (BFH XI R 28/16, Rz. 52). Die Rechnungsberichtigung als formaler Akt gegenüber dem Leistungsempfänger allein reicht für die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrags i. S. v. § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 UStG mit der Folge, dass dieser dem Rechnungsaussteller zu erstatten ist, nicht aus (BFH XI R 28/16, Rz. 50). S. aber EuGH vom 8.12.2022 (C-378/21, LEXinform 0953009) unter dem Gliederungspunkt 3.5 ›Rechnungserteilung i. S. d. § 14c UStG an Nichtunternehmer‹ sowie unten Beispiel 6.

Bleibt der Rechnungsbetrag in der berichtigten Rechnung unverändert, ergibt sich die richtige Steuer durch Herausrechnen aus dem bisherigen Rechnungsbetrag:

Rechnungsbetrag mit Steuer

1 190,00 EUR

darin enthaltene Steuer auf der Grundlage des ermäßigten Steuersatzes von 7 % = 7/107

77,85 EUR

Rechnungsbetrag ohne Steuer

1 112,15 EUR

Berichtigte Rechnung

 

Entgelt

1 112,15 EUR

+ 7 % USt

77,85 EUR

Rechnungsbetrag

1 190,00 EUR

Diese Rechnungsberichtigung ist für Zwecke der Berichtigung des Steuerbetrags auch ohne Rückgewähr des Entgelts anzuerkennen.

Entscheidungsbegründung des BFH-Urteils vom 16.5.2018 (XI R 28/16, BStBl II 2022, 570):

Der Wortlaut von § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG setzt zwar nicht voraus, dass der Rechnungsaussteller über die Berichtigung der Rechnung hinaus den berichtigten Steuerbetrag an den Leistungsempfänger zurückzuzahlen hätte. Auch sind Rückzahlungsansprüche des Leistungsempfängers gegen den Rechnungsaussteller grds. auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen.

Da der Leistende den berichtigten Steuerbetrag vom Leistungsempfänger im Regelfall bereits vereinnahmt hat (s. o. Beispiel 5 den Betrag von 190 EUR), würde eine Erstattung durch das FA allein aufgrund der Rechnungsberichtigung ohne Rückzahlung der Steuer den Leistenden ungerechtfertigt bereichern. Dieser würde doppelt begünstigt; denn einerseits hat er das Entgelt zzgl. USt regelmäßig bereits vereinnahmt und andererseits könnte er im Fall einer bedingungslosen Erstattung den berichtigten Steuerbetrag vom FA nochmals verlangen. Dies ginge allein zu Lasten des Leistungsempfängers. Gleichzeitig müsste der Fiskus befürchten, vom Leistungsempfänger auf Erstattung der USt an ihn in Anspruch genommen zu werden (vgl. EuGH vom 15.3.2007, C-35/05, UR 2007, 343, 430, LEXinform 5210446, Rz. 41, s.  u.).

Dagegen wird der leistende Unternehmer, der den unrichtigen Steuerausweis in einer Rechnung gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigt und diesem den vereinnahmten Steuerbetrag zurückzahlt, nicht belastet; denn die grds. erforderliche Rückzahlung an den Leistungsempfänger kann, um eine Vorfinanzierung des berichtigten Steuerbetrags durch den Rechnungsaussteller bis zur Erstattung zu vermeiden, auch im Wege der Abtretung und Verrechnung erfolgen (vgl. dazu BFH vom 12.10.2016, XI R 43/14, BStBl II 2022, 566, Rz. 38 ff.; s. a. Abschn. 14c.1 Abs. 5 Satz 5 UStAE). Nur die Rückzahlung des berichtigten Steuerbetrags an den Leistungsempfänger führt i. d. R. zu einem gerechten Interessenausgleich im Dreiecksverhältnis zwischen FA und Leistendem bzw. Leistungsempfänger und gewährleistet so letztlich auch die Neutralität der MwSt. Außerdem verhindert eine in diesem Sinne bedingte Berichtigung des Steuerbetrags, dass das FA z. B. in Fällen der Insolvenz des Rechnungsausstellers oder nicht erkannter Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers doppelt erstatten oder auf Steuer verzichten muss (s. a. Anmerkung vom 7.8.2018, LEXinform 0949843; Oldiges, NWB 42/2018, 3074).

Mit Beschluss vom 27.10.2020 (XI B 33/20, BFH/NV 2021, 459, LEXinform 4225386) bestätigt der BFH seine Entscheidung vom 16.5.2018 (XI R 28/16, BStBl II 2022, 570) indem er feststellt, dass die Rückzahlung der gezahlten USt Voraussetzung für eine Berichtigung des Steuerbetrags nach § 14c Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 ff. UStG ist. Darüber hinaus ist allerdings zu beachten, dass eine nicht gezahlte USt für eine Berichtigung des Steuerbetrags nicht zurückgezahlt werden muss.

Hinweis:

Die Berichtigung beim unrichtigen Steuerausweis gem. § 14c Abs. 1 UStG setzt nach der Rspr. des BFH die Rückzahlung der USt an den Rechnungsempfänger voraus. Die Verpflichtung zur Rückzahlung des Mehrbetrages an den Leistungsempfänger besteht auch in den Fällen, in denen über das Vermögen des Rechnungsausstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (FG Münster vom 8.10.2020, 5 K 20/17, EFG 2021, 155, LEXinform 5023370). Das zuständige FA hätte den Mehrbetrag an den Rechnungsaussteller (Insolvenzschuldner) nicht auszahlen dürfen. Erst nachdem dieser den Mehrbetrag an den Leistungsempfänger ausgezahlt hat, darf der Mehrbetrag an den Rechnungsaussteller zurückgezahlt werden. M.E. ist in diesem Fall ein Direktanspruch des Leistungsempfängers gegen den Fiskus entstanden (s. a. Anmerkung vom 11.11.2020, LEXinform 0889849).

Denn würde in den Fällen der Insolvenz des Rechnungsausstellers das Rückzahlungserfordernis nicht gelten, dann wären der Rechnungsaussteller bzw. dessen Gläubiger auf Kosten des Leistungsempfängers dadurch (doppelt) begünstigt, dass zum einen der Mehrbetrag an ihn erstattet würde und zum anderen er den Mehrbetrag aber nicht an den Leistungsempfänger zurückzahlen müsste, weil der Anspruch des Leistungsempfängers gegen den Insolvenzschuldner nur eine quotal zu erfüllende Insolvenzforderung darstellen würde (s. FG Münster vom 8.10.2020, 5 K 20/17 unter 2.c). Ein Umsatzsteuererstattungsanspruch des Rechnungsausstellers besteht daher nur bzw. insoweit, wie der leistende Unternehmer (Rechnungsaussteller) die USt an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat.

Mit Beschluss vom 5.1.2021 (XI S 20/20 (PKH), LEXinform 4228016) hat der BFH den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Revision gegen das Urteil des FG Münster vom 8.10.2020 (5 K 20/17) abgelehnt. Denn die beabsichtigte Revision bietet bei der gebotenen summarischen Prüfung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das FG hat zu Recht entschieden, dass nach § 14c Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 17 Abs. 1 UStG die Verpflichtung zur Rückzahlung des Mehrbetrags an den Leistungsempfänger auch in den Fällen besteht, in denen über das Vermögen des Rechnungsausstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (s. a. Anmerkung vom 13.4.2021, LEXinform 0653829).

Jede zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer kann berichtigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist, die mit der zu Unrecht in Rechnung gestellten Steuer ausgelöst wird. Das gilt sowohl bei unrichtiger (§ 14c Abs. 1 UStG) als auch bei unberechtigter (§ 14c Abs. 2 UStG) Abrechnung mit Steuerausweis (s. z. B. BFH Urteil vom 22.3.2001, V R 11/98, BStBl II 2004, 313).

Berichtigt der Rechnungsaussteller die von ihm erteilte Rechnung dahingehend, dass er entgegen der ersten Rechnung keine USt mehr ausweist, und hat er den Rechnungsbetrag einschließlich der ausgewiesenen USt bereits vereinnahmt, so ist der Rechnungsempfänger nur dann verpflichtet, die Vorsteuer zu korrigieren, wenn er den Steuerbetrag zurückerhalten hat. Darüber hinaus setzt eine Berichtigungspflicht des Rechnungsempfängers nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 14c Abs. 1 UStG voraus, dass der Rechnungsaussteller den USt-Ausweis in seiner Rechnung zu Recht korrigiert hat. Das FA trägt insoweit die Feststellungslast (FG Baden-Württemberg Urteil vom 30.11.2000, 14 K 185/99, EFG 2001, 597, rkr.).

Ein Leistungsempfänger, der einen überhöhten Umsatzsteuerbetrag an einen Rechnungsaussteller geleistet, die insoweit zu viel erstattete Vorsteuer an das FA zurückgezahlt hat und der gegen den Rechnungsaussteller einen zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch hat, hat keinen Direktanspruch gegen den Fiskus auf Erstattung des überhöhten Umsatzsteuerbetrags, wenn der Rechnungsaussteller zwischenzeitlich insolvent ist und es dem Leistungsempfänger daher unmöglich ist, die zu viel gezahlte USt vom Rechnungsaussteller zurückzuerhalten (BFH vom 30.6.2015, VII R 30/14, BStBl II 2022, 246). Der EuGH hat allerdings mit Urteil vom 15.3.2007 (C-35/05, UR 2007, 343, 430, LEXinform 5210446) entschieden, dass die an das FA gezahlte USt grds. nicht erstattungsfähig ist. Kann der Dienstleistungsempfänger den Dienstleistungserbringer zivilrechtlich nicht in Regress nehmen, also insbes. im Falle von dessen Zahlungsunfähigkeit, können die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze es gebieten, dass der Dienstleistungsempfänger seinen Antrag auf Erstattung unmittelbar an die Steuerbehörden richten kann. Damit der Grundsatz der Effektivität gewahrt wird, müssen deshalb die Mitgliedstaaten die erforderlichen Mittel und Verfahrensmodalitäten vorsehen, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, die zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer erstattet zu bekommen (s. a. Meyer-Burow u. a., UStB 12/2015, 353 sowie Anmerkung vom 15.3.2007, LEXinform 0401655).

Zum Direktanspruch des Leistungsempfängers bei unrechtmäßigem USt-Ausweis in einer Rechnung hat der BFH mit Urteil vom 22.8.2019 (V R 50/16, BStBl II 2022, 290) entschieden, dass ein sich aus dem Unionsrecht entsprechend dem EuGH-Urteil Reemtsma vom 15.3.2007 (C-35/05, UR 2007, 343, 430, LEXinform 5210446) ergebender Direktanspruch voraussetzt, dass der Rechnungsaussteller eine Leistung an den Rechnungsempfänger erbracht hat, für die er USt in der Rechnung zu Unrecht ausgewiesen hat (s. a. Anmerkung vom 4.12.2019, LEXinform 0889014).

Hat ein nach seiner Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigter Rechnungsempfänger eine gesetzlich nicht geschuldete, aber gleichwohl in einer ansonsten ordnungsgemäßen Rechnung ausgewiesene USt gezahlt, kann er im Rahmen eines sog. Direktanspruchs entsprechend dem EuGH-Urteil Reemtsma (C-35/05) eine ›Rückzahlung‹ von der FinVerw verlangen, wenn eine Rückforderung vom Rechnungsaussteller insbes. im Hinblick auf dessen Zahlungsunfähigkeit übermäßig erschwert ist. Hierüber ist im Billigkeitsverfahren nach § 163 AO zu entscheiden (BFH vom 30.6.2015, VII R 30/14, BStBl II 2022, 246 unter II.2.b bb).

Zum Direktanspruch des Leistungsempfängers s. → Rechnung unter dem Gliederungspunkt ›Rechnungsberichtigung bei unrichtigem Steuerausweis‹ sowie → Insolvenzen und Steuern unter dem Gliederungspunkt ›Insolvenz des Rechnungsausstellers‹.

Hinweis:

Unter Berücksichtigung der BFH-Urteile vom 30.6.2015 (VII R 30/14, BStBl II 2022, 246) und vom 22.8.2019 (V R 50/16, BStBl II 2022, 290) nimmt das BMF mit Schreiben vom 12.4.2022 (BStBl I 2022, 652) zum Direktanspruch in der USt Stellung. Dabei wird in Abschn. 15.11 UStAE ein neuer Abs. 8 eingefügt: ›In der Rechtsprechung wurde das sich aus dem Unionsrecht ergebende Rechtsinstrument des Direktanspruchs in der Umsatzsteuer entwickelt (vgl. EuGH vom 15.3.2007, C-35/05, Reemtsma Cigarettenfabriken). Danach kann ein Leistungsempfänger unter bestimmten Voraussetzungen über eine Billigkeitsmaßnahme die Erstattung einer rechtsgrundlos an den Leistenden gezahlten Umsatzsteuer direkt vom Fiskus (statt vom Leistenden) verlangen, vgl. BMF-Schreiben vom 12.4.2022, BStBl I 2022, 652.‹

Zu beachten ist insbes., dass der Leistungsempfänger seinen Anspruch auf Erstattung einer unzutreffend in Rechnung gestellten und rechtsgrundlos gezahlten USt regelmäßig zunächst zivilrechtlich gegenüber dem Leistenden geltend zu machen hat. Der Direktanspruch kann daher nur nachrangig gegenüber dem Verfahren zur Steuerberichtigung nach § 14c Abs. 1 UStG zum Tragen kommen. Von einer von vornherein unmöglichen oder übermäßig erschwerten Erstattung durch den Leistenden ist regelmäßig nur im Fall eines bereits mangels Masse abgelehnten Insolvenzantrages über dessen Vermögen auszugehen. Die bloße Zahlungsunfähigkeit des Leistenden i. S. d. InsO genügt dafür nicht. Im Fall eines vorliegenden Insolvenzantrages bzw. eines laufenden Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leistenden besteht für den Leistungsempfänger noch Aussicht, den geltend gemachten Anspruch in Höhe der Quote teilweise zu erhalten. Ein Direktanspruch kann dann ggf. nur in Höhe der Differenz zwischen dem Erstattungsanspruch gegenüber dem Leistenden und der erhaltenen Quote entstehen. Über den Direktanspruch kann daher nach Anmeldung der Forderungen zur Tabelle erst entschieden werden, wenn das Insolvenzverfahren abgeschlossen und ggf. die Quote zugeteilt ist. Sofern in einem laufenden Insolvenzverfahren keine Anmeldung der Forderung zur Tabelle mehr möglich ist, sind die Gründe hierfür bei der Billigkeitsentscheidung über den Direktanspruch zu berücksichtigen (BMF vom 12.4.2022, Rz. 11).

Es obliegt dem den Direktanspruch begehrenden Leistungsempfänger, nachzuweisen, dass der zivilrechtliche Anspruch gegenüber dem Leistenden (weiterhin) besteht und es unmöglich oder übermäßig erschwert ist, die Erstattung der irrtümlich in Rechnung gestellten und rechtsgrundlos gezahlten USt vom Leistenden zu erlangen.

Beachte:

Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 6.12.2023 (14 K 1423/21, EFG 2024, 1797, LEXinform 5026230, Revision eingelegt, Az. BFH: V R 31/24, LEXinform 0955806) entschieden, dass bei zu Unrecht in Rechnung gestellter und abgeführter USt der Leistungsempfänger im Falle der Insolvenz des Leistenden die zu viel gezahlte USt statt vom Leistenden im Billigkeitswege sofort und in voller Höhe gegenüber dem FA geltend machen kann. Er ist nicht gehalten, seinen Anspruch zunächst zur Insolvenztabelle anzumelden und abzuwarten, mit welchem Bruchteil sein Anspruch im Insolvenzverfahren erfüllt wird (s. a. Mitteilung des FG Baden-Württemberg vom 23.10.2025, LEXinform 0467628).

Ein Erstattungsanspruch des Leistenden gegen das FA ist auch im Falle seiner Insolvenz nur gegeben, wenn er zuvor die zu Unrecht ausgewiesene USt an den Leistungsempfänger zurückbezahlt hat.

Zu den weiteren Voraussetzungen zur Entstehung und zur Geltendmachung des Direktanspruchs s. BMF (koordinierter Ländererlass) vom 12.4.2022 (BStBl I 2022, 652).

Nach Ergehen des BMF-Schreibens vom 12.4.2022 (BStBl I 2022, 652) hat das FG Münster mit Beschluss vom 27.6.2022 (15 K 2327/20, EFG 2022, 1577, LEXinform 5024759) dem EuGH (Az. C-453/22, s. u.) die Frage zur Reichweite des Direktanspruchs bei eingetretener Festsetzungsverjährung vorgelegt.

Dem Vorabentscheidungsersuchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Rechnungsberichtigung

Der Vorlieferant schuldet danach für den Umsatz 7/107 von 119 000 EUR = 7 785,05 EUR USt; nach § 14c Abs. 1 UStG schuldet er auch den Mehrbetrag i. H. v. (19 000 EUR ./. 7 785,05 EUR =) 11 214,95 EUR.

Der Kläger (Leistungsempfänger) hat i. H. v. 7 785,05 EUR einen Vorsteuerabzug. Nach Abschn. 15.2 Abs. 1 Satz 2 UStAE ist ein Vorsteuerabzug nicht zulässig, soweit der die Rechnung ausstellende Unternehmer die Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG schuldet.

Das FA kürzte die Vorsteuer des Klägers und forderte die Vorsteuer i. H. v. 11 214,95 EUR zzgl. Zinsen vom Kläger zurück.

Der Kläger wendete sich daraufhin an seinen Vorlieferanten mit der Bitte, die Rechnungen ihm gegenüber zu berichtigen und ihm den Differenzbetrag auszuzahlen. Bei dem Vorlieferanten war in verfahrensrechtlicher Hinsicht bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Der Vorlieferant berief sich hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Berichtigung der Rechnungen und Rückzahlung des Differenzbetrags auf die zivilrechtliche Einrede der Verjährung. Die Rechnungen wurden demnach nicht berichtigt und der Kläger erhielt auch den Differenzbetrag der geschuldeten USt nicht von seinem Vorlieferanten zurück. Der Kläger hat nach nationalem Zivilrecht aufgrund der erhobenen Einrede der Verjährung keine Möglichkeit, seinen Anspruch gegenüber dem Vorlieferanten durchzusetzen.

Daraufhin stellte der Kläger einen Antrag beim FA, ihm die nachgeforderte USt und die festgesetzten Zinsen zur USt im Wege der Billigkeit gem. §§ 163, 227 AO zu erlassen. Dabei nahm er ausdrücklich Bezug auf die Rspr. des EuGH (Urteil vom 15.3.2007, C-35/05, UR 2007, 343, 430, LEXinform 5210446, Rz. 41).

Diesen Antrag lehnte das FA ab, weil der Kläger selbst für die Situation verantwortlich sei, denn er habe die Ware nicht mit einem veränderten Steuersatz weiterveräußern dürfen.

Das FG Münster hat das vom Kläger angestrengte Klageverfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob unter den Umständen des Streitfalls ein Direktanspruch auf Erstattung der USt gegen das FA in Betracht kommt.

Grds. sei es unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass bei zu Unrecht in Rechnung gestellter MwSt der leistende Unternehmer (hier der Vorlieferant) einen Erstattungsanspruch gegen die Finanzbehörde hat und der Leistungsempfänger (hier der Kläger) auf den Zivilrechtsweg gegen den Leistenden verwiesen wird. Nach dem ›Reemtsma-Urteil‹ (und weiteren Folgeentscheidungen des EuGH) bestehe aber wegen des Grundsatzes der Effektivität ausnahmsweise ein unmittelbarer Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers gegen die Finanzbehörde, wenn die Erstattung ›unmöglich oder übermäßig erschwert wird‹. Im deutschen Recht könne dieser Anspruch im Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 AO) geltend gemacht werden.

Das FG Münster hat Zweifel, ob die EuGH-Rspr., die stets Fälle der Zahlungsunfähigkeit der jeweils leistenden Unternehmer betroffen habe, auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. Zwar sei es dem Kläger aufgrund der Einrede der Verjährung zivilrechtlich nicht mehr möglich, seine Ansprüche gegen seine Vorlieferanten durchzusetzen. Diese hätten allerdings zeitlich unbegrenzt die Möglichkeit, ihre Rechnungen nach § 14c Abs. 1 UStG zu berichtigen und von der Finanzbehörde die zu viel gezahlten Umsatzsteuerbeträge erstattet zu bekommen. Gestehe man dem Kläger einen Direktanspruch zu, müsse das FA in diesem Fall von ihm eine Rückzahlung verlangen, was z. B. bei zwischenzeitlich eingetretener Zahlungsunfähigkeit zu einer doppelten Erstattung führen könne. Nach Auffassung des FG Münster habe der Kläger vielmehr Vorkehrungen zur Sicherung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, z. B. durch rechtzeitige Einholung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung, treffen müssen (s. a. FG Münster Mitteilung vom 15.7.2022, LEXinform 0462455; s. a. von Streit, UStB 2022, 291).

Mit Urteil vom 7.9.2023 (C-453/22, LEXinform 0854228) hat der EuGH die Vorlagefrage des FG Münster beantwortet. Danach hat der Holzhändler (Kläger) einen Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht in Rechnung gestellten MwSt, die er an seinen Vorlieferanten gezahlt hat und die dieser an das FA abgeführt hat. Zusätzlich stehen dem Kläger die damit zusammenhängenden Zinsen zu.

Voraussetzung für den Direktanspruch gegen den Fiskus ist, dass

  • dem Kläger (Holzhändler) kein Betrug, Missbrauch oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann,

  • diese Erstattung aufgrund der im nationalen Recht vorgesehenen Verjährung nicht mehr von dem Vorlieferanten gefordert werden kann (Rz. 25, 26 des EuGH-Urteils C-453/22).

In Rz. 29 seiner Entscheidung C-453/22 macht der EuGH deutlich, dass die Insolvenz der Lieferer nur einen der Fälle darstellt, in denen es unmöglich oder übermäßig schwierig sein kann, die Erstattung der zu Unrecht in Rechnung gestellten und entrichteten MwSt zu erhalten.

Der Direktanspruch kann auch geltend gemacht werden, wenn formal die Möglichkeit besteht, dass der Vorlieferant, nachdem er die ursprünglich an den Empfänger (Holzhändler) dieser Lieferung gerichteten Rechnung berichtigt hat, im Nachhinein vom FA die Erstattung des zu viel gezahlten Betrags verlangt.

Die Gefahr, dass eine doppelte Erstattung erfolgt, weil die Lieferer die ursprünglich an den Erwerber ausgestellten Rechnungen berichtigen könnten, nachdem der Erwerber von der Steuerbehörde eine Erstattung erhalten hat, und anschließend von der Steuerbehörde die Erstattung des zu viel gezahlten Betrags verlangen könnten, ist grds. ausgeschlossen (EuGH C-453/22, Rz. 30 ff.). Die Inanspruchnahme des Rechts auf Erstattung der zu Unrecht in Rechnung gestellten und entrichteten MwSt ist nämlich zu versagen, wenn feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird.

Im Entscheidungsfall zeigt sich, dass zum einen der Erwerber (Holzhändler) die in den Rechnungen ausgewiesene MwSt an den Vorlieferer gezahlt hat und dass zum anderen der Vorlieferer diese MwSt-Beträge an das FA abgeführt hat. Wenn also der Vorlieferer diese Rechnung berichtigt und einen Antrag auf Erstattung der zu viel gezahlten Beträge bei der Steuerbehörde stellen sollte, nachdem das FA dem Erwerber (Holzhändler) die zu viel in Rechnung gestellten MwSt erstattet hat, obwohl der Vorlieferer gegenüber dem Erwerber zunächst die Einrede der Verjährung erhoben und damit klar zu erkennen gegeben hat, dass er an der Berichtigung der Situation kein Interesse hat, hätte dieser Antrag keinen anderen Zweck als den, einen Steuervorteil zu erlangen, der gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstößt. Eine solche Praxis wäre daher missbräuchlich und könnte nicht zu einer Erstattung an den Vorlieferer führen, sodass die Gefahr einer doppelten Erstattung ausgeschlossen ist (Rz. 33).

Wird die von der Steuerbehörde zu Unrecht erhobene MwSt nicht innerhalb einer angemessenen Frist erstattet, ist der Schaden, der dadurch entstanden ist, dass der Betrag, der dieser zu Unrecht erhobenen MwSt entspricht, nicht verfügbar ist, durch die Zahlung von Verzugszinsen auszugleichen (Rz. 36; s. a. Streit, NWB 45/2023, 3046).

Mit Urteil vom 13.3.2025 (C-640/23, LEXinform 4288881) hat der EuGH zu dem Problemkreis Stellung genommen, in dem die Finanzbehörde eine als stpfl. behandelte Lieferung in eine nicht steuerbare Übertragung zwischen Unternehmern umgewandelt hat. Eine Rechnungsberichtigung des Rechnungsausstellers – der die MwSt an die Finanzbehörde abgeführt hatte – war wegen Eintritts der Verjährung nicht mehr möglich. So war es für den Rechnungsempfänger unmöglich, die für diesen Umsatz entrichtete MwSt zurückzuerlangen. Gegenüber dem Rechnungsempfänger hatte die rumänische Steuerverwaltung MwSt-Nachforderungen (Rückerstattung der Vorsteuer) geltend gemacht. Aus diesem Grund begehrte der Rechnungsempfänger die Anerkennung des Rechts auf Vorsteuerabzug.

Der EuGH stellte zunächst klar, dass bei einer Sachlage wie im Vorlagefall der Erwerber (Rechnungsempfänger) die Möglichkeit haben muss, seinen Erstattungsanspruch unmittelbar gegenüber der Steuerverwaltung geltend zu machen. Zu beachten sei aber, dass die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs von einem Antrag auf Vorsteuerabzug zu unterscheiden sei.

Nach Ansicht des EuGH soll durch die Regelung über den Vorsteuerabzug der Stpfl. vollständig von der im Rahmen seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten MwSt entlastet werden. Das Recht auf Vorsteuerabzug besteht nach den weiteren Ausführungen des EuGH nur für diejenigen Steuern, die geschuldet werden oder die entrichtet worden sind, soweit sie geschuldet wurden. Folglich könne ein Stpfl. dann, wenn kein mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz gegeben sei, kein Recht auf Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit diesem Umsatz geltend machen.

Allerdings gebieten die genannten Grundsätze, dass dieser Stpfl. in einer solchen Situation seinen Erstattungsanspruch unmittelbar gegenüber der Steuerverwaltung geltend machen kann.

Zum Reemtsma-Direktanspruch hält der BFH mit Beschluss vom 5.12.2024 (V R 11/23, BFH/NV 2025, 635, LEXinform 0954833) an seiner Rspr. vom 22.8.2019 (V R 50/16, BStBl II 2022, 290) fest. Danach setzt ein sich aus dem Unionsrecht entsprechend dem EuGH-Urteil Reemtsma vom 15.3.2007 (C-35/05) ergebender Direktanspruch voraus, dass der Rechnungsaussteller eine Leistung an den Rechnungsempfänger noch erbringen will oder erbracht hat, für die er USt in der Rechnung zu Unrecht ausgewiesen hat.

Entscheidungssachverhalt V R 11/23:
Rechnungsberichtigung
Entscheidungsgründe des BFH:

Der BFH hält weiter daran fest, dass der Direktanspruch voraussetzt, dass eine Steuer in einer Rechnung für eine – bereits erbrachte oder noch zu erbringende – Leistung zu Unrecht gesondert ausgewiesen wurde BFH V R 11/23, Rz. 18).

Die Frage des Bestehens eines Direktanspruchs kann sich nur für einen Rechnungsempfänger stellen, zu dessen Gunsten der Neutralitätsgrundsatz wirkt. Der Grundsatz der Neutralität wird durch das Recht auf Vorsteuerabzug gewährleistet. Mit dem Neutralitätsgrundsatz ist es vereinbar, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur für diejenige Steuer besteht, die geschuldet wird und damit mit einem der MwSt unterworfenen Umsatz im Zusammenhang steht. Hingegen gilt das Recht auf Vorsteuerabzug nicht für eine Steuer, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen werde. Das Kriterium einer ohne Direktanspruch eintretenden Bereicherung des Fiskus vermöge einen Direktanspruch nicht eigenständig zu begründen (BFH V R 11/23, Rz. 26). Ein Direktanspruch ist auch für eine erst noch zu erbringende Leistung ›direktanspruchsfähig‹, ohne dass daraus aber abzuleiten wäre, dass ein Direktanspruch auch ohne jeglichen Bezug zu einer erbrachten oder zu erbringenden Leistung besteht (BFH V R 11/23, Rz. 30).

Nach Auffassung des BFH hat das FG einen Direktanspruch zutreffend verneint, da es bereits an einem Steuerausweis in einer Rechnung fehlt (Urteil FG Hessen vom 13.3.2023, 6 K 1284/21, EFG 2024, 792). Der Direktanspruch habe sich nach den vom FG getroffenen Feststellungen nicht aus den im Streitjahr erteilten ›Belastungen‹ ergeben. Nach Ansicht des FG habe es sich bei diesen bereits dem Grunde nach nicht um Rechnungen gehandelt, da es an einem Steuerausweis als Grundelement einer Rechnung gefehlt habe.

Wichtig:

Ohne Leistung und ohne Rechnung kommt ein Direktanspruch gegen das FA auf Erstattung der USt nicht in Betracht (BFH V R 11/23, Rz. 42, 47; s. a. Brill, Kommentierte Nachricht zum BFH-Urteil vom 5.12.2024, V R 11/23, NWB 20/2025, 1368; s. von Streit, UStB 2025, 272 und 320).

3.5 Rechnungserteilung i. S. d. § 14c UStG an Nichtunternehmer

3.5.1 Überblick über die Rechtsprechung

Zur Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG bei der Erteilung von Rechnungen an Nichtunternehmer hat der BFH mit Urteil vom 13.12.2018 (V R 4/18, BStBl II 2024, 234) entschieden, dass die Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG auch bei einer Rechnungserteilung an Nichtunternehmer entsteht.

Mit Urteil vom 8.12.2022 (C-378/21, LEXinform 0953009) hat der EuGH in einem österreichischen Verfahren entschieden, dass Art. 203 MwStSystRL dahin auszulegen ist, dass ein Stpfl., der eine Dienstleistung erbracht hat und in seiner Rechnung einen MwSt-Betrag ausgewiesen hat, der auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, nach der Bestimmung des Art. 203 MwStSystRL den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der MwSt nicht schuldet, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil diese Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Entscheidungssachverhalt des EuGH-Urteils C-378/21:

Im Urteilsfall betreibt die GmbH einen Indoor-Spielplatz in Österreich. Die Kunden waren ausschließlich Endverbraucher. Die GmbH stellte ihren Kunden den Eintrittspreis unter Ausweis der österreichischen USt von 20 % in Rechnung. Tatsächlich war der Eintrittspreis zum ermäßigten Steuersatz von 13 % zu versteuern. Die GmbH berichtigte ihre USt-Erklärung – nach nationalem Recht unter entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG – und beantragte eine Steuererstattung.

Das FA verweigerte die Berichtigung mit der Begründung, dass die GmbH zum einen nach nationalem Recht verpflichtet sei, die höhere MwSt zu entrichten, da sie die Rechnungen nicht berichtigt habe, und dass sie zum anderen durch die beantragte Berichtigung ungerechtfertigt bereichert würde, da ihre Kunden die Kosten der höheren MwSt getragen hätten.

Der EuGH weist ausdrücklich darauf hin (Rz. 24), dass die im Urteilsfall abgerechneten Leistungen ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurden, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. In diesen Fällen ist eine Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen. Da eine Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen ist, ist Art. 203 MwStSystRL in einem solchen Fall nicht anwendbar.

Entscheidung des EuGH:

Die GmbH (Rechnungsaussteller) schuldet die in der Rechnung zu hoch ausgewiesene MwSt nicht, wenn sie die Rechnungen ausschließlich an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher ausgestellt hat.

Fazit:

Da die zu hoch ausgewiesene MwSt nicht geschuldet wird, ist auch keine Rechnungsberichtigung erforderlich. Als Konsequenz daraus folgt auch, dass eine Rückzahlung des zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrags an den Leistungsempfänger nicht Voraussetzung für die Rückerstattung der zu hoch ausgewiesenen MwSt durch das FA sein kann (s. a. Sterzinger, UStB 2023, 3 sowie Brohl u. a., Zu hoher Steuerausweis in einer B2C-Rechnung = unrichtiger Steuerausweis nach Art. 203 MwStSystRL?, NWB 4/2023, 242).

3.5.2 Verwaltungsregelung zur Anwendung der BFH- und EuGH-Rechtsprechung

3.5.2.1 Anwendung im Hinblick auf den Rechnungsaussteller

Zum Ausweis einer falschen Steuer in Rechnungen an Endverbraucher sowie zu den Folgen aus den Urteilen des BFH vom 13.12.2018 (V R 4/18, BStBl II 2024, 234) und des EuGH vom 8.12.2022 (C-378/21, LEXinform 0953009) nimmt das BMF mit Schreiben vom 27.2.2024 (BStBl I 2024, 361) Stellung und fügt dabei u. a. in Abschn. 14c.1 und Abschn. 14c.2 UStAE jeweils einen neuen Abs. 1a ein.

Beachte:

Das BFH-Urteil V R 4/18 ist durch das EuGH-Urteil C-378/21 überholt und insoweit nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden (BMF vom 27.2.2024, BStBl I 2024, 361, Rz. 5).

Wenn ein Unternehmer eine Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) tatsächlich ausgeführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis an einen Endverbraucher gestellt hat, entsteht keine Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG (s. a. Abschn. 14c.1 Abs. 1a Satz 1 und 2 sowie Abschn. 14c.2 Abs. 1a UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 27.2.2024).

Hingegen sind die Grundsätze des EuGH-Urteils C-378/21 auf die übrigen von § 14c Abs. 2 UStG erfassten Fälle nicht anzuwenden, da unter diesen Umständen schon die grundlegenden Voraussetzungen des Urteilssachverhalts – tatsächliche Leistungserbringung durch einen Unternehmer (Stpfl. nach der MwStSystRL) – nicht vorliegen. Daher entsteht unter den übrigen Voraussetzungen insbes. bei einem unberechtigten Steuerausweis durch einen Unternehmer außerhalb seines unternehmerischen Bereichs, durch einen Nichtunternehmer oder in Fällen ohne eine Leistungserbringung immer eine Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG (s. a. Abschn. 14c.2 Abs. 1a UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.2.2025, BStBl I 2025, 742).

Besonderheit bei Kleinunternehmern:
Regelung bis 31.12.2024:

Weist ein Unternehmer in der Rechnung einen Steuerbetrag aus, obwohl er nach § 19 Abs. 1 UStG dazu nicht berechtigt ist, liegt ein Fall des § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG vor (Abschn. 14c.2 Abs. 2 Nr. 1 UStAE i. d. F. bis 31.12.2024).

Zu beachten ist in diesen Fällen die unionsrechtskonform einschränkende Auslegung nach Abschn. 14c.2 Abs. 1a UStAE i. d. F. bis 31.12.2024. ›Die Vorschrift ist unionsrechtskonform einschränkend auszulegen, dass keine Steuer nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG entsteht, wenn ein Kleinunternehmer eine Leistung tatsächlich ausgeführt und hierüber eine Rechnung mit einem Steuerausweis an einen Endverbraucher (insbes. Nichtunternehmer oder Unternehmer für dessen nichtunternehmerischen Bereich) gestellt hat (vgl. EuGH Urteil vom 8.12.2022, C-378/21). In diesen Fällen sind die Regelungen in Abschn. 14c.1 Abs. 1a UStAE entsprechend anzuwenden. Es bedarf dann keiner Berichtigung des Steuerbetrages. Auf andere Fälle des § 14c Abs. 2 UStG ist die einschränkende Auslegung hingegen nicht anzuwenden‹ (Abschn. 14c.2 Abs. 1a UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 27.2.2024, BStBl I 2024, 361).

Regelung ab 1.1.2025:

Durch das JStG 2024 wurden zum 1.1.2025 § 19 UStG (Besteuerung der Kleinunternehmer) neu gefasst (→ Kleinunternehmer). Mit der Änderung des § 19 UStG wird die Sonderregelung für Kleinunternehmer neu konzipiert. Die Umsätze des Kleinunternehmers werden nunmehr von der USt befreit. Mit Schreiben vom 18.2.2025 (BStBl I 2025, 742) hat das BMF zu den Änderungen Stellung genommen und den UStAE entsprechend angepasst.

Folge der Neuregelung, dass Kleinunternehmer steuerfreie Umsätze erbringen, ist u. a., dass ein dennoch in einer Rechnung ausgewiesener Steuerbetrag nicht mehr nach § 14c Abs. 2 UStG (unberechtigter Steuerausweis) geschuldet wird. Vielmehr wird der ausgewiesene Steuerbetrag in diesen Fällen – wie bei anderen Rechnungen über steuerfreie Leistungen – unter den übrigen Voraussetzungen nach § 14c Abs. 1 UStG (unrichtiger Steuerausweis) geschuldet. Die Regelungen im BMF-Schreiben vom 27.2.2024 (BStBl I 2024, 361, Rz. 5) sind weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem Steuerausweis durch einen Kleinunternehmer künftig keine Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG entsteht, wenn dieser eine Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) tatsächlich ausführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis an einen Endverbraucher stellt (Abschn. 14c.1 Abs. 1a UStAE).

3.5.2.2 Anwendung im Hinblick auf den Rechnungsempfänger

Der EuGH hat seine Entscheidung in dem Urteil C-378/21 ausdrücklich unter der Prämisse getroffen, dass keine Gefährdung des Steueraufkommens vorlag, da die Kunden in dem Urteilssachverhalt ausschließlich Endverbraucher waren, die hinsichtlich der ihnen in Rechnung gestellten MwSt nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren (Rz. 18 des Urteils). Entsprechend ist der EuGH auch unter Rz. 21 und 23 des Urteils von einer Gefährdung des Steueraufkommens ausgegangen, wenn der Adressat der Rechnung sein Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen kann bzw. könnte.

Unter ›Endverbraucher‹ in diesem Sinne fallen Nichtunternehmer und Unternehmer, die nicht als solche handeln (insbes. Unternehmer bei Leistungsbezug für ihren privaten Bereich oder für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S., vgl. auch Abschn. 2.3 Abs. 1a UStAE sowie Rz. 9 des BMF-Schreibens vom 27.2.2024; s. aber auch den nachfolgenden Hinweis zum EuGH-Urteil vom 1.8.2025, C-794/23).

Die Tatsache, dass die fragliche Rechnung an einen Endverbraucher ausgestellt worden ist, stellt eine den Steueranspruch einschränkende Tatsache dar, die durch den Unternehmer glaubhaft darzulegen bzw. plausibel zu begründen ist. In Mischfällen, in denen die gleiche Leistung betreffende Rechnungen mit unrichtigem Steuerausweis sowohl an Endverbraucher als auch an Unternehmer für deren unternehmerischen Bereich erteilt wurden, sind die vorgenannten Grundsätze nur bezüglich der Rechnungserteilung an Endverbraucher anzuwenden. Es kann keine Schätzung der betroffenen Umsätze oder des Anteils der an Endverbraucher ausgestellten Rechnungen, keine Wahrscheinlichkeitsberechnung oder Ähnliches erfolgen (s. aber auch den nachfolgenden Hinweis zum EuGH-Urteil vom 1.8.2025, C-794/23). Bei der Beurteilung, ob der Leistungsbezieher als Endverbraucher gehandelt hat, kann aber die Art der Leistung berücksichtigt werden. Zu Leistungen, die ihrer Art nach mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen, sondern für den privaten Gebrauch bestimmt sind, vgl. Abschn. 3a.2 Abs. 11a UStAE; dieser Leistungskatalog ist aber unbeachtlich, sofern im Einzelfall feststeht, dass die Leistung nicht an einen Endverbraucher erbracht worden ist (Abschn. 14c.1 Abs. 1a Satz 3 ff. UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 27.2.2024).

Hinweis:

Mit Urteil vom 1.8.2025 (C-794/23, LEXinform 4293950) führt der EuGH seine Rspr. aus dem Jahr 2022 (Urteil vom 8.12.2022, C-378/21, LEXinform 0953009, s. o.) fort. Der EuGH konkretisiert die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines fehlerhaften Steuerausweises (s. a. Polok u. a., NWB 47/2025, 3194).

Der EuGH bestätigt zunächst seine bisherige Rspr. im Urteil C 378/21 dahingehend, dass Art. 203 MwStSystRL dahin auszulegen ist, dass ein Unternehmer, der eine Leistung erbracht und in seiner Rechnung einen MwSt-Betrag ausgewiesen hat, der auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, den einem Nichtsteuerpflichtigen zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der MwSt nicht schuldet, selbst wenn er gleichartige Leistungen auch an andere Stpfl. erbracht hat (Leitsatz 1).

In seiner Entscheidung C-794/23 präzisiert der EuGH den Begriff des ›Endverbrauchers, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist‹. Die MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass nur nicht stpfl. Personen (Nichtunternehmer) als Endverbraucher, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, i. S. d. Urteils vom 8.12.2022 (C-378/21), einzustufen sind. Somit fallen Unternehmer, die in einer bestimmten Situation nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, nicht unter diese Wendung (Leitsatz 2).

Das BMF definiert in seinem Schreiben vom 27.2.2024 (BStBl I 2024, 361, Rz. 9) den Begriff des ›Endverbrauchers‹ weiter als der EuGH in seinem Urteil vom 1.8.2025 (C-794/23). Als ›Endverbraucher‹ gelten nach dem BMF-Schreiben Nichtunternehmer und Unternehmer, die nicht als solche handeln (insbes. Unternehmer bei Leistungsbezug für ihren privaten Bereich oder für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S.; s. o.).

Nach Leitsatz 3 seiner Entscheidung C-794/23 ist die MwStSystRL bei Massengeschäften dahin auszulegen, dass eine Schätzung hinsichtlich des Anteils der stpfl. Kunden zulässig ist. Eine Steuerbehörde oder ein nationales Gericht kann durch Schätzung ermitteln, für welchen Anteil der Rechnungen ein Unternehmer, der zu Unrecht MwSt in Rechnung gestellt hat, diese Steuer nach Art. 203 MwStSystRL schuldet, sofern bei einer solchen Schätzung alle relevanten Umstände berücksichtigt werden und der Unternehmer unter Beachtung der Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit sowie der Verteidigungsrechte die Möglichkeit hat, die mit dieser Methode erzielten Ergebnisse inrage zu stellen.

Bei Massengeschäften ist eine individuelle (Einzelfall-)Prüfung der Rechnungsempfänger praktisch unmöglich.

Im Ausgangsrechtsstreit wurde im Massengeschäft eine sehr hohe Anzahl an Rechnungen ohne Kenntnis der Identität der Rechnungsempfänger ausgestellt. Die Richtlinie behandelt weder die Frage, wie in einer solchen Situation bestimmt werden kann, für welche Umsätze eine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, noch die Frage der Beweislast. Mithin müssen die anzulegenden Kriterien der innerstaatlichen Rechtsordnung entnommen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass dem Grundsatz der Effektivität genügt wird, d. h., dem Stpfl. darf die Möglichkeit der Berichtigung oder der Erstattung des irrtümlich gezahlten MwSt-Betrags nicht vorenthalten werden, wenn eine Gefährdung des Steueraufkommens nicht vorliegt. Dies grds. für jede Rechnung gesondert und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts (EuGH, C-794/23, Rz. 37). Es hat dabei auch die Art der erbrachten Leistung, die Modalitäten ihrer Erbringung und der Rechnungslegung sowie alle statistischen Informationen zu den Leistungsempfängern, über die der Leistungserbringer verfügt, in den Blick zu nehmen. Das Unionsrecht steht der Vornahme einer auf dieser Basis vorgenommenen Schätzung, um den Anteil der an andere Stpfl. ausgestellten Rechnungen zu ermitteln, grds. nicht entgegen, sofern dabei die Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit beachtet werden (EuGH, C-794/23, Rz. 40). Nach letztgenanntem Grundsatz führt eine solche Schätzung jedoch nur zu einer widerlegbaren Vermutung, die der Rechnungsaussteller mittels Gegenbeweisen entkräften kann. Die Gewährleistung der Verteidigungsrechte des Stpfl. verlangt daher u. a., dass dieser vor Erlass einer ihn beschwerenden Maßnahme in die Lage versetzt werden muss, seinen Standpunkt zu den Elementen, auf die die Behörden ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigen, sachdienlich vorzutragen und insbes. die Richtigkeit der in Rede stehenden Schätzung zu bestreiten sowie die Umstände darzulegen, die dieses Bestreiten rechtfertigen. Außerdem verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass das hierfür erforderliche Beweismaß nicht übermäßig hoch sein darf (EuGH, C-794/23, Rz. 44).

Das BMF-Schreiben vom 27.2.2024 (BStBl I 2024, 361) schließt in Rz. 13 eine Schätzung des Anteils der betroffenen Umsätze aus (s. a. Abschn. 14c.1 Abs. 1a Satz 5 UStAE; s. o.).

Zur Anwendung des BMF-Schreibens vom 27.2.2024 (BStBl I 2024, 361) in den Fällen des § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG s. u. den Gliederungspunkt 4 ›Unberechtigter Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG‹.

Beispiel 6:

Ein Unternehmer erteilt nachstehende Abrechnung an einen Privatmann über einen Umsatz, der dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 UStG unterliegt:

Entgelt

1 000 EUR

+ 19 % USt

190 EUR

Rechnungsbetrag

1 190 EUR

Lösung 6:

S.a. oben Beispiele 4 und 5.

Es liegt ein unrichtiger Steuerausweis aufgrund einer Rechnung an einen Endverbraucher vor.

Der Unternehmer schuldet für den Umsatz 7/107 von 1 190 EUR = 77,85 EUR USt. Diese USt schuldet der Unternehmer aufgrund der von ihm ausgeführten Leistung und der erhaltenen Gegenleistung. Der darüber hinausgehende Steuerbetrag (190 EUR abzgl. 77,85 EUR =) 112,15 EUR stellt einen unrichtigen Steuerausweis dar, der aufgrund der unionsrechtskonformen Einschränkung des § 14c Abs. 1 UStG nicht geschuldet wird (Abschn. 14c.1 Abs. 1a Satz 1 bis 3 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 27.2.2024, BStBl I 2024, 361).

3.6 Zu niedriger Steuerausweis

Bei zu niedrigem Steuerausweis schuldet der Unternehmer die gesetzlich vorgeschriebene Steuer. Der Unternehmer hat in diesem Fall die USt unter Zugrundelegung des maßgeblichen Steuersatzes aus dem Gesamtrechnungsbetrag herauszurechnen (s. Abschn. 14c.1 Abs. 9 UStAE).

Beispiel 7:

Ein Unternehmer erteilt nachstehende Abrechnung an einen Unternehmer über einen Umsatz, der dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG unterliegt:

Entgelt

1 000 EUR

+ 7 % USt

70 EUR

Rechnungsbetrag

1 070 EUR

Lösung 7:

S. a. das Beispiel in Abschn. 14c.1 Abs. 9 UStAE.

Der Unternehmer schuldet für den Umsatz 19/119 von 1 070 EUR = 170,84 EUR.

Der Leistungsempfänger hat i. H. v. 70 EUR einen Vorsteuerabzug. Er darf nur den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag abziehen. Es bleibt aber dem leistenden Unternehmer unbenommen, den zu niedrig ausgewiesenen Steuerbetrag zu berichtigen.

Zum Ausweis eines negativen Steuerbetrags in einer Rechnung i. S. d. § 14c UStG s. o. das BFH-Urteil vom 26.6.2019 (XI R 5/18, BStBl II 2023, 521; s. a. Anmerkung vom 30.10.2019, LEXinform 0881914) unter dem Gliederungspunkt 3 ›Unrichtiger Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG‹ und dort unter 3.1 ›Allgemeine Tatbestände‹).

3.7 Gefährdung des Steueraufkommens

Nach dem BFH-Urteil vom 22.3.2001 (V R 11/98, BStBl II 2004, 313) setzt die Berichtigung eines unrichtig oder unberechtigt berechneten Steuerbetrages nach richtlinienkonformer Beurteilung voraus, dass das Steueraufkommen nicht gefährdet wird. Das Steueraufkommen wäre gefährdet, wenn eine Berichtigung der Steuer ohne den Nachweis des Ausstellers der Rechnung zugelassen würde, dass der Rechnungsempfänger die in der Rechnung ausgewiesene USt nicht als Vorsteuer abgezogen hat, dass ihm der Vorsteuerabzug versagt worden ist oder dass ein etwaiger Vorsteuerabzug durch Rückzahlung oder Verrechnung der abgezogenen Vorsteuer rückgängig gemacht worden ist. In den Fällen des § 14c Abs. 1 Satz 3 UStG sind für die Rechnungsberichtigungen die zusätzlichen Voraussetzungen des § 14c Abs. 2 Satz 3 bis 5 UStG zu beachten.

Mit Urteil vom 9.7.2025 (XI R 25/23, BFH/NV 2026, 223, LEXinform 0955096) findet § 14c UStG keine Anwendung, wenn eine Gefährdung des Steueraufkommens vollständig ausgeschlossen ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist nicht vollständig beseitigt, solange der Adressat einer Rechnung, in der die MwSt zu Unrecht ausgewiesen ist, diese noch dazu nutzen kann, das Recht zum Vorsteuerabzug auszuüben (BFH, XI R 25/23, Rz. 37). Ist dagegen eine solche Gefährdung ausgeschlossen, findet Art. 203 MwStSystRL keine Anwendung. Würde man, obwohl keine Gefährdung des Steueraufkommens besteht, einem Lieferer die Erstattung der rechtsgrundlos entrichteten MwSt verwehren, liefe dies darauf hinaus, ihm unter Missachtung des Grundsatzes der Neutralität der MwSt eine Steuerlast aufzuerlegen (BFH XI R 25/23, Rz. 38).

Die für eine Berichtigung des unberechtigten Steuerausweises erforderliche Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens kommt in Betracht, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist (s. § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG zum unberechtigten Steuerausweis; vgl. BFH Beschluss vom 3.11.2016, V B 81/16, BFH/NV 2017, 330, Leitsatz 1 und Rz. 5; BFH Urteil vom 8.11.2016, VII R 34/15, BStBl II 2017, 496, Rz. 17). Die Berichtigung wirkt zu dem Zeitpunkt, zu dem eine bestehende Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist (vgl. BFH Beschlüsse vom 27.7.2021, V R 43/19, BStBl II 2024, 237, Rz. 18 ff.; vom 26.8.2021, V R 38/20, BFH/NV 2022, 146, Rz 17 f.). Auf den Zeitpunkt der Berichtigungsbeantragung beim FA oder den einer Rechnungsberichtigung kommt es hierbei nicht an (vgl. BFH Beschluss vom 27.7.2021, V R 43/19, BStBl II 2024, 237, Leitsatz 1).

Ist eine Gefährdung des Steueraufkommens durch Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug völlig ausgeschlossen, weil dieses Recht dem Empfänger der Rechnung von der FinVerw endgültig versagt wurde, ginge es über dasjenige hinaus, was erforderlich ist, um das mit Art. 203 MwStSystRL verfolgte Ziel des Ausschlusses einer Gefährdung des Steueraufkommens zu erreichen, wenn die Berichtigung der zu Unrecht in einer Rechnung ausgewiesenen MwSt von der Bedingung abhängig gemacht würde, dass diese Rechnung berichtigt worden ist (BFH XI R 25/23, Rz. 39).

Wurde beim Rechnungsempfänger kein Vorsteuerabzug durchgeführt, ist nach zutreffender Auffassung der FinVerw der nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldete Betrag beim Rechnungsaussteller für den Zeitraum zu berichtigen, in dem die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG entstanden ist (Abschn. 14c.2 Abs. 5 Satz 8 UStAE). Für § 14c Abs. 1 kann insoweit schon deshalb nichts anderes gelten, weil Art. 203 MwStSystRL die in § 14c Abs. 1 und 2 UStG vorgenommene Unterscheidung in den unrichtigen und den unberechtigten Steuerausweis nicht kennt (BFH XI R 25/23, Rz. 40; s. u. den Gliederungspunkt 4.6.1 ›Gefährdung des Steueraufkommens‹).

In den Fällen eines unrichtigen Steuerausweises bei Umsätzen im Rahmen einer → Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen (§ 1 Abs. 1a UStG) und bei Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG ist die Berichtigung des geschuldeten Betrages jedoch nur zulässig, wenn die Rechnung berichtigt wird und soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist (Abschn. 14c.1 Abs. 11 UStAE). Zur Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens und zum besonderen Berichtigungsverfahren vgl. Abschn. 14c.2 UStAE und die Erläuterungen zu § 14c Abs. 2 UStG.

Beachte:

Wie oben unter dem Gliederungspunkt 3.5 ›Rechnungserteilung i. S. d. § 14c UStG an Nichtunternehmer‹ bereits erläutert, entsteht keine Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG, wenn ein Unternehmer eine Leistung tatsächlich ausgeführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis an einen Endverbraucher (insbes. Nichtunternehmer oder Unternehmer für dessen nichtunternehmerischen Bereich) gestellt hat (vgl. EuGH vom 8.12.2022, C-378/21). Es bedarf in diesen Fällen keiner Berichtigung des Steuerbetrages nach Abschn. 14c.1 Abs. 5 UStAE. Die Tatsache, dass die fragliche Rechnung an einen Endverbraucher ausgestellt worden ist, stellt eine den Steueranspruch einschränkende Tatsache dar, die durch den Unternehmer glaubhaft darzulegen hat bzw. plausibel zu begründen ist (Abschn. 14c.1 Abs. 1a UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 27.2.2024, BStBl I 2024, 361).

3.8 Festsetzung von Nachzahlungszinsen

Wie der BFH in seinem Urteil vom 19.3.2009 (V R 48/07, BStBl II 2010, 92) entschieden hat, ist eine aufgrund unzutreffenden Steuerausweises in einer Rechnung gem. § 14c Abs. 1 UStG entstandene nicht entrichtete Steuer gem. § 233a AO zu verzinsen. Die aufgrund des Steuerausweises entstandene Umsatzsteuerschuld besteht bis zur – ohne Rückwirkung eintretenden – Berichtigung des Steuerbetrags. Eine rückwirkende Berichtigung unzutreffend ausgewiesener Steuer widerspricht dem Regelungszweck des § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG i. V. m. § 17 Abs. 1 UStG (s. den nachfolgenden Gliederungspunkt). Für eine sachliche Unbilligkeit der Verzinsung von derartigen Umsatzsteuernachforderungen ist deshalb kein Anhaltspunkt ersichtlich. Eine ermessenslenkende Billigkeitsregelung der Verwaltung, wonach Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen sind, wenn ein Unternehmer eine unrichtige Endrechnung, die eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG auslöst, in einem auf das Kj. der ursprünglichen Rechnungserteilung folgenden Kj. nach Aufdeckung seines Fehlers sogleich berichtigt hat, bindet die Gerichte nicht (s. dazu die bisherige Verwaltungsregelung in der AEAO Nr. 70.2.3 zu § 233a). Ein aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitender Anspruch gegenüber einer Behörde auf Fortführung einer gesetzwidrigen Verwaltungspraxis besteht nicht.

Erteilt der Unternehmer dem Leistungsempfänger nachträglich eine berichtigte Endrechnung, die den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG genügt, so kann er die von ihm geschuldete Steuer in dem Besteuerungszeitraum berichtigen, in dem die berichtigte Endrechnung erteilt wird (vgl. Abschn. 14.8 Abs. 10 Satz 5 und 17.1 Abs. 10 UStAE). Hat der Unternehmer die aufgrund der fehlerhaften Endrechnung nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldete Steuer nicht in seiner USt-Voranmeldung berücksichtigt, kann die Nachforderung dieser Steuer im Rahmen der Steuerfestsetzung für das Kj. zur Festsetzung von Nachzahlungszinsen gem. § 233a führen, wenn der Unternehmer die Endrechnung erst in einem auf das Kj. der ursprünglichen Rechnungserteilung folgenden Kj. berichtigt hat. Die Erhebung von Nachzahlungszinsen ist in derartigen Fällen nicht sachlich unbillig (BFH Urteil vom 19.3.2009, V R 48/07, BStBl II 2010, 92; AEAO zu § 233a Nr. 70.2.3).

Hinweis:

Zur Frage der Europarechtskonformität von Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO zur USt haben sowohl das FG des Saarlandes mit Gerichtsbescheid vom 13.11.2023 (1 K 1313/21, EFG 2024, 272, LEXinform 5025769) als auch das FG Düsseldorf mit Urteil vom 23.6.2023 (1 K 1869/22, EFG 2023, 1509, LEXinform 5025599) entschieden, dass die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zur USt nicht gegen Unionsrecht verstößt (s. a. FG des Saarlandes Pressemitteilung vom 8.2.2024, LEXinform 0465147). Gegen das Urteil des FG Düsseldorf ist unter dem Az. V R 14/23 (LEXinform 0954848) ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig. Der BFH hat die Rechtsfrage zu klären, ob eine Zinsvorschrift, nach der Nachzahlungszinsen zur MwSt unabhängig von den Umständen des Einzelfalles (insbes. unabhängig vom Verschulden des Stpfl. oder dem entstandenen Steuerschaden für das FA) entstehen, mit dem Unionsrecht (insbes. mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität der MwSt) vereinbar ist (→ Zinsen).

3.9 Rückwirkung der Rechnungsberichtigung i. S. d. § 14c Abs. 1 UStG

Die Rückwirkung der Rechnungsberichtigung für den Vorsteuerabzug kann nicht auf die Konstellation einer Umsatzsteuerschuld nach § 14c UStG übertragen werden. Es ist höchstrichterlich entschieden, dass einer Rechnungsberichtigung i. S. d. § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung zukommt (BFH vom 12.10.2016, XI R 43/14, BStBl II 2022, 566, Rz. 35; Abschn. 14c.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE). Wie sich aus der Verweisung in § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG auf § 17 Abs. 1 UStG ergibt, wirkt die Rechnungsberichtigung erst für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung ohne Rückwirkung auf den Besteuerungszeitraum der Rechnungserteilung; jede andere Auslegung wäre mit dem Normzweck des § 14c UStG und des Art. 203 MwStSystRL, einer Gefährdung des Steueraufkommens durch einen unzutreffenden Steuerausweis in Rechnungen entgegenzuwirken, nicht zu vereinbaren. Das Unionsrecht steht einer solchen nationalen Regelung grds. nicht entgegen (EuGH vom 18.6.2009, C-566/07, BFH/NV 2009, 1371, Rz. 39, 41 f., 47, 51; vom 11.4.2013, C-138/12, UR 2013, 432, Rz. 28 und 31). Der Umstand, dass nach der Rspr. des EuGH einer Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug unter bestimmten Voraussetzungen Rückwirkung zukommen kann (→ Rechnung unter dem Gliederungspunkt ›Rückwirkende Rechnungsberichtigung‹), führt deshalb in Bezug auf § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG zu keiner anderen Beurteilung (s. a. BFH Beschluss vom 31.5.2017, V B 5/17, BFH/NV 2017, 1202, LEXinform 5908591, Rz. 7).

4 Unberechtigter Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG

4.1 Allgemeine Tatbestände

Die Tatbestandsmerkmale des § 14c Abs. 2 Satz 1 und 2 UStG sind:

  • Unternehmer und/oder Nichtunternehmer (jeder),

  • Rechnung i. S. d. § 14 UStG,

  • gesonderter Ausweis einer Steuer,

  • dazu aber nicht berechtigt.

Danach wird deutlich, dass § 14c Abs. 2 UStG sowohl → Unternehmer als auch Nichtunternehmer betrifft, die persönlich nicht zum gesonderten Ausweis der USt in einer Rechnung berechtigt sind. Der gesondert in der Rechnung ausgewiesene Steuerbetrag ist zu Unrecht erfolgt (unberechtigt; Abschn. 14c.2 Abs. 1 Satz 1 UStAE; s. o. den Gliederungspunkt 3.1 ›Allgemeine Tatbestände‹).

Beachte:

Mit Urteil vom 30.1.2024 (C-442/22, LEXinform 0954292; s. a. EuGH Pressemitteilung Nr. 22/24 vom 30.1.2024, LEXinform 0465090) hat der EuGH zum unberechtigten Steuerausweis eines betrügerischen ArbN als Steuerschuldner nach Art. 203 MwStSystRL entschieden.

Zur Identifizierung des Adressaten der in Art. 203 MwStSystRL festgelegten Verpflichtung ist festzustellen, dass die Verwendung des Ausdrucks ›jede Person‹ darauf hindeutet, dass dieser Adressat nicht notwendigerweise ein Stpfl. (Unternehmer) i. S. v. Art. 9 MwStSystRL sein muss. Eine nicht stpfl. natürliche Person kann daher grds. der in Art. 203 dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtung unterliegen, wenn sie die MwSt in einer Rechnung ausweist (EuGH C-442/22, Rz. 27).

Nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG i. d. F. bis 5.12.2024 wird der unberechtigt ausgewiesene Steuerbetrag geschuldet, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.

Merke:

Während nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG nur der ›Mehrbetrag‹ als Differenz zwischen dem ausgewiesenen Steuerbetrag und dem materiell geschuldeten Steuerbetrag geschuldet wird, schuldet der Rechnungsaussteller in den Fällen des § 14c Abs. 2 UStG den ›gesamten ausgewiesenen Betrag‹, weil er materiell keine USt schuldet (s. Stelzer, Der fehlerhafte Steuerausweis – Einschränkungen des § 14c UStG (Teil 2), UR 2026, 90, unter I.).

4.2 Abrechnung mittels Gutschrift

4.2.1 Gutschrift als Rechnung i. S. d. § 14c UStG

Zu der Grundvoraussetzung einer Gutschrift gehört nach § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG, dass

  • der Leistungsempfänger (Unternehmer oder eine jPöR, die nicht Unternehmer ist)

  • vereinbarungsgemäß

  • über eine Lieferung oder sonstige Leistung

  • des Unternehmers

abrechnet.

Nur wenn diese Grundvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG erfüllt sind, kommt eine solche Gutschrift als Rechnung i. S. d. § 14c Abs. 2 UStG in Betracht.

Wichtig:

›Gutschriften‹ (besser Abrechnungen)

  • gegenüber Nichtunternehmern oder

  • über nicht ausgeführte Leistungen eines Unternehmers

fallen nicht unter § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG (s. o. den Gliederungspunkt 3.1 ›Allgemeine Tatbestände‹).

4.2.2 Gutschrifterteilung an Nichtunternehmer

4.2.2.1 Gesetzesfassung bis 5.12.2024

Mit Urteil vom 27.11.2019 (V R 23/19, BStBl II 2021, 542) hat sich der BFH mit der Steuerentstehung aufgrund eines unberechtigten Steuerausweises in einer Gutschrift nach § 14c Abs. 2 UStG auseinandergesetzt. Hier klärt der BFH, dass keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG begründet werden kann, wenn eine Gutschrift entgegen § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG nicht über eine Leistung eines Unternehmers ausgestellt ist.

Im Urteilsfall V R 23/19 rechnete die E-AG gegenüber ihrem Aufsichtsrat (Kläger) die Aufsichtsratsvergütung als jährliche Festvergütung mit Gutschrift – Entgelt 20 000 EUR und USt zum Regelsteuersatz 3 800 EUR – ab. Nach Ergehen des EuGH-Urteils vom 13.6.2019 (C-420/18, UR 2019, 576, LEXinform 0651617), wonach das Mitglied des Aufsichtsrats einer Stiftung nach diesen Bestimmungen eine nicht selbstständige Tätigkeit ausübt, hat der BFH entschieden, dass das Mitglied eines Aufsichtsrats – entgegen bisheriger Rspr. – nicht als Unternehmer tätig ist, da das Aufsichtsratsmitglied aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt (s. a. Abschn. 2.1 Abs. 3a Satz 1 UStAE; → Unternehmer unter dem Gliederungspunkt ›Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern‹).

Urteilsgründe des BFH-Urteils V R 23/19:
Gesetzesfassung bis 5.12.2024

Damit eine Gutschrift nach § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG einer Rechnung gleichsteht und eine Steuerschuld des Gutschriftsempfängers nach dem bisherigen Wortlaut des § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG begründen konnte, musste sie über ›eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden‹. Im Urteilsfall V R 23/19 fehlte es an der erforderlichen Unternehmerstellung des Aufsichtsratsmitglieds (BFH V R 23/19, Rz. 23).

Fazit:

Eine solche ›Gutschrift‹ steht einer Rechnung nicht gleich und kann bis 5.12.2024 keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründen.

Unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 27.11.2019 (V R 23/19, BStBl II 2021, 542) nimmt das BMF mit Schreiben vom 19.8.2021 (BStBl I 2021, 1087) zur Abrechnung über nicht ausgeführte Leistungen mittels Gutschrift Stellung. Danach steht die Abrechnung an Nichtunternehmer einer Rechnung nicht gleich und begründet keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG (BMF vom 19.8.2021 unter 1.).

4.2.2.2 Gesetzesfassung ab 6.12.2024

Mit Art. 24 Nr. 6 i. V. m. Art 56 Abs. 1 des JStG 2024 vom 2.12.2024 (BGBl I 2024, Nr. 387) wird mit Wirkung ab 6.12.2024 § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG neu gefasst.

Hinweis:

Mit Schreiben vom 8.7.2025 (BStBl I 2025, 1479) nimmt das BMF zu den Änderungen durch das Wachstumschancengesetz, das BEG IV und das JStG 2024 Stellung und nimmt entsprechende Änderungen des UStAE vor. Zu den Änderungen hinsichtlich des § 14c Abs. 2 UStG s. die Rz. 9 bis 11 des BMF-Schreibens vom 8.7.2025.

Die Neuregelung bestimmt, dass eine Person zu Unrecht ausgewiesene USt auch dann schuldet, wenn der Steuerausweis in einer Gutschrift erfolgt. Die Regelung in der neuen Nr. 1 entspricht der bisherigen Rechtslage. In Nr. 2 wird neu der Sachverhalt geregelt, dass der unberechtigte Steuerausweis in einer Gutschrift erfolgt. Die Neuregelung schließt eine durch die Rspr. entstandene Regelungslücke.

Nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG entsteht eine Steuerschuld auch dann, wenn ein Nichtunternehmen eine Steuer offen ausweist bzw. ein Unternehmer eine Steuer offen ausweist, ohne tatsächlich eine Leistung zu erbringen. Diese Konstellationen liegen insbes. bei Schein- oder Gefälligkeitsrechnungen vor.

Mit Urteil vom 27.11.2019 (V R 23/19, BStBl II 2021, 542, s. o.) hat der BFH u. a. entschieden, dass eine Gutschrift, die nicht über eine Leistung eines Unternehmers ausgestellt ist, einer Rechnung nicht gleichsteht und keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG a. F. begründen kann.

Hierdurch war es möglich geworden, dass in einem als Gutschrift behandelten Dokument USt ausgewiesen wird, ohne dass dieses Dokument nach dem angeführten BFH-Urteil tatsächlich als Rechnung (in der Form einer umsatzsteuerlichen Gutschrift) anzusehen war. Damit schuldete der Empfänger des Dokuments den offen ausgewiesenen Steuerbetrag mangels Ausweises ›in einer Rechnung‹ nicht. Trotzdem bestand die Gefahr, dass der Gutschriftenersteller dieses Dokument für einen Vorsteuerabzug nutzt. Es besteht aber kein Anlass, den Empfänger eines solchen Dokuments – sofern er der Erstellung des Dokuments vorher zugestimmt hat – steuerlich grds. anders zu behandeln, als wenn er selbst eine entsprechende Rechnung ausgestellt hätte (BT-Drs. 20/12780, 165).

Wichtig:

Nach der Gesetzesänderung durch das JStG 2024 ist das Urteil vom 27.11.2019 (V R 23/19, BStBl II 2021, 542) insoweit für ab dem 6.12. 2024 (Tag nach Verkündigung des JStG 2024) verwirklichte Sachverhalte nicht mehr anzuwenden (BMF vom 8.7.2025, BStBl I 2025, 1479, Rz. 11).

Nach der Neuregelung schuldet der Empfänger der ›Gutschrift‹ regelmäßig auch in diesen Fällen die ausgewiesene USt. Wurde eine Vereinbarung zur Gutschriftsausstellung abgeschlossen und daraufhin ein Dokument mit gesondertem Steuerausweis erstellt, obwohl der Empfänger des Dokuments nicht Unternehmer ist oder die abgerechnete Leistung nicht tatsächlich ausgeführt hat, muss er dem Dokument unverzüglich widersprechen, um die Rechtsfolgen des § 14c Abs. 2 UStG zu vermeiden (Abschn. 14.3 Abs. 4 Satz 5 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 8.7.2025, BStBl I 2025, 1479).

Beispiel 8:

Nichtunternehmer N, z. B. eine Privatperson, verkauft einen Pkw an einen Gebrauchtwagenhändler. Dieser erstellt vereinbarungsgemäß eine Gutschrift, in der er USt gesondert ausweist. N widerspricht diesem Dokument nicht unverzüglich.

Lösung 8:

S. a. das Beispiel unter Abschn. 14c.2 Abs. 2 Nr. 6 UStAE i. d. F. des BM-Schreibens vom 8.7.2025 (BStBl I 2025, 1479).

N schuldet die ausgewiesene USt nach § 14c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG.

In den Fällen des § 14c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG (nach vorheriger Vereinbarung als Gutschrift verwendetes Dokument mit gesondertem Steuerausweis) entsteht bei einem unverzüglichen Widerspruch durch den Empfänger (vgl. Abschn. 14.3 Abs. 4 UStAE) keine Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG. Im Übrigen führt alleine ein (späterer) wirksamer Widerspruch gegen eine Gutschrift nicht zur Beseitigung der Steuergefährdung nach § 14c Abs. 2 UStG, sodass in diesem Fall der Gutschriftsempfänger die ausgewiesene Steuer weiterhin nach § 14c Abs. 2 UStG schuldet, bis die Steuergefährdung beseitigt worden ist (Abschn. 14c.2 Abs. 7 Satz 3 ff. UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 8.7.2025, BStBl I 2025, 1479).

Weitere Erläuterungen s. u. unter dem Gliederungspunkt 4.4 ›Fallgruppen des § 14c Abs. 2 UStG‹.

4.2.3 Gutschrifterteilung an Unternehmer

Wird eine Gutschrift zwischen zwei Unternehmern über eine nicht erbrachte Leistung ausgestellt, steht dieses Abrechnungsdokument einer Rechnung gleich und kann eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG begründen (s. Abschn. 14.3 Abs. 4 Satz 6 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 8.7.2025, BStBl I 2025, 1479). Die Entscheidung V R 23/19 ist auf diese Fälle nicht anwendbar, da es nicht an der vom BFH als ausschlaggebend angesehenen Unternehmerstellung des Gutschriftempfängers (Rz. 23) mangelt. Der Empfänger der Gutschrift schuldet die zu Unrecht ausgewiesene USt jedenfalls dann nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG, wenn er sich die Gutschrift zu eigen gemacht hat (s. a. BMF vom 19.8.2021 unter 2.). Ein Vorsteuerabzug aus einem solchen Abrechnungsdokument ist nicht möglich (Abschn. 15.2 Abs. 1 Satz 2 UStAE).

Wird gegenüber einem → Kleinunternehmer über eine nicht erbrachte Leistung in einer Gutschrift offen USt ausgewiesen, schuldet dieser den Steuerbetrag nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG jedenfalls dann, wenn er den Gutschriften nicht widerspricht.

Durch einen wirksamen Widerspruch des Gutschriftempfängers nach § 14 Abs. 2 Satz 6 UStG gegen eine ihm erteilte Gutschrift liegt ab dem Besteuerungszeitraum des wirksamen Widerspruchs kein Rechnungsdokument mehr vor (Abschn. 14.3 Abs. 4 UStAE). Dem Gutschriftaussteller liegt somit ab diesem Zeitpunkt keine Rechnung i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG mehr vor, sodass kein Vorsteuerabzug mehr möglich ist (s. Abschn. 15.2a Abs. 11 sowie Abschn. 14.3 Abs. 4 Satz 7 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 8.7.2025, BStBl I 2025, 1479).

Allerdings führt allein ein wirksamer Widerspruch gegen eine Gutschrift aufgrund der unterschiedlichen Rechnungsbegriffe nach § 14 und § 14c UStG nicht zur Beseitigung der Steuergefährdung nach § 14c Abs. 2 UStG. Auch in diesem Fall schuldet der Gutschriftempfänger die ausgewiesene Steuer weiterhin nach § 14c Abs. 2 UStG, bis die Steuergefährdung beseitigt worden ist (BMF vom 19.8.2021 unter 3.).

4.3 Mindestangaben einer Rechnung i. S. d. § 14c UStG

Die Rechnung, die i. S. v. § 14c Abs. 2 UStG zu einem unberechtigten Steuerausweis führt, muss nicht alle Angaben des § 14 Abs. 4 und § 14a UStG enthalten (Abschn. 14c.2 Abs. 1 Satz 3 UStAE). Für die Anwendung des § 14c Abs. 2 UStG reicht es aus, dass das Dokument als Abrechnung über eine (angebliche umsatzsteuerpflichtige) Leistung durch einen (angeblichen) Unternehmer wegen des Ausweises der USt abstrakt die Gefahr begründet, vom Empfänger oder einem Dritten zur Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs gebraucht zu werden (Abschn. 14c.2 Abs. 1 Satz 3 UStAE). Bei der Prüfung, ob eine Rechnung hinreichende Angaben enthält, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, sind auch bei Anwendung von § 14c Abs. 2 UStG Bezugnahmen in der Rechnung auf andere Dokumente zu berücksichtigen (BFH vom 16.3.2017, V R 27/16, BFH/NV 2017, 1435; Rspr. bestätigt durch BFH Urteil vom 19.3.2025, XI R 4/22, BFH/NV 2025, 1425, LEXinform 0954222, Rz. 15 und 16).

Zu den Anforderungen an einen unberechtigten Steuerausweis nach § 14c UStG hat der BFH mit Urteil vom 19.11.2014 (V R 29/14, BFH/NV 2015, 706, LEXinform 0934830, Rz. 16) entschieden, dass eine Rechnung die Anforderungen des § 14c Abs. 2 UStG erfüllt, wenn sie

  • den Rechnungsaussteller,

  • den (vermeintlichen) Leistungsempfänger,

  • eine Leistungsbeschreibung sowie

  • das Entgelt und die gesondert ausgewiesene USt

ausweist (Abschn. 14c.2 Abs. 1 Satz 4 UStAE). Als Angabe zum Entgelt genügt es bereits, wenn durch die Angabe des Bruttorechnungsbetrags und des gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrags das Entgelt ohne Weiteres errechnet werden kann. Die USt ist bereits dann gesondert ausgewiesen, wenn die Steuer als Geldbetrag genannt und als Steuerbetrag gekennzeichnet ist. Der eindeutige, klare und unbedingte Ausweis der USt genügt. An den Steuerausweis i. S. v. § 14c Abs. 2 UStG sind im Übrigen keine bestimmten optischen Anforderungen zu stellen. Die Steuer kann auch im Rahmen eines erläuternden Hinweises gesondert ausgewiesen werden (BFH vom 21.9.2016, XI R 4/15, BStBl II 2021, 106; Abschn. 14c.2 Abs. 1 Satz 5 ff. UStAE). Ob diese Angaben unzutreffend sind und zu einer Steuerschuld aufgrund eines unberechtigten Steuerausweises führen können, bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen. Daher sind wie bei der Prüfung, ob eine Rechnung hinreichende Angaben enthält, die zum Vorsteuerabzug berechtigten, auch bei Anwendung von § 14c Abs. 2 UStG, Bezugnahmen in der Rechnung auf andere Dokumente zu berücksichtigen.

Eine Berücksichtigung derartiger Bezugnahmen ist auch unionsrechtlich geboten. Kann der tatsächliche Inhalt einer Rechnung durch Bezugnahmen geklärt und die Gefahr eines unberechtigten Steuerausweises ausgeschlossen werden, entfällt die missbilligte Gefährdung des Steueraufkommens. Unionsrechtlich ist zudem zu berücksichtigen, dass sich die Steuerverwaltung nach dem Urteil des EuGH vom 15.9.2016 (C–516/14, UR 2016, 795, LEXinform 5214370, Rz. 44) nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken darf, sondern auch die vom Stpfl. beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen hat. Auch nach dem BFH-Urteil vom 26.6.2019 (XI R 5/18, BStBl II 2023, 521; Anmerkung vom 30.10.2019, LEXinform 0881914) ist bei der Prüfung, ob ein als ›Belastung‹ bezeichnetes Dokument (nur) über Leistungen oder (auch) über Entgeltminderungen abrechnet, der Inhalt einer dem FA vorliegenden Konditionsvereinbarung jedenfalls dann ergänzend heranzuziehen, wenn in dem Dokument auf die Vereinbarung verwiesen wird.

In seinem Urteil vom 16.3.2017 (V R 27/16, BFH/NV 2017, 1143, LEXinform 0950909) macht der BFH deutlich, dass eine Gutschrift, die auf einen Vertrag verweist, aus dem sich die Person des Leistenden ergibt, der Annahme eines unberechtigten Steuerausweises aufgrund einer unzutreffenden Bezeichnung des Leistenden entgegensteht (s. a. Anmerkung vom 27.6.2017, LEXinform 0653203).

Eine ausreichende Leistungsbeschreibung setzt voraus, dass entweder der Rechnungstext selbst eine hinreichende Leistungsbeschreibung in dem Abrechnungspapier enthält oder eine Bezugnahme auf andere, eindeutig gekennzeichnete Unterlagen erfolgt. Wird in der Rechnung auf Geschäftsunterlagen verwiesen, reicht es aus, wenn diese Unterlagen für Zwecke der Identifizierung eindeutig bezeichnet sind; sie müssen der Rechnung nicht beigefügt sein (BFH Urteil vom 19.11.2014, V R 29/14, BFH/NV 2015, 706, LEXinform 0934830; s. a. Anmerkung vom 26.3.2015, LEXinform 0946719).

Zu den Anforderungen an eine Rechnung i. S. d. § 14c Abs. 2 UStG hat der BFH mit Beschluss vom 19.3.2025 (XI R 4/22, BFH/NV 2025, 1425, LEXinform 0954222) die bisherige Rspr. bestätigt, nach der ein Dokument die Anforderungen an eine Rechnung i. S. d. § 14 Abs. 2 UStG jedenfalls dann erfüllt, wenn es den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und Angaben zur gesondert ausgewiesenen USt enthält (Bestätigung der Rspr.; s. z. B. BFH Urteile vom 17.2.2011, V R 39/09, BStBl II 2011, 734; vom 21.9.2016, XI R 4/15, BStBl II 2021, 106).

Bestätigt hat der BFH weiterhin, dass auch im Anwendungsbereich des § 14c Abs. 2 UStG Bezugnahmen auf andere Dokumente sowie vom Stpfl. beigebrachte zusätzliche Informationen vom FA zu berücksichtigen sind (Anschluss an die BFH-Urteile vom 16.3.2017, V R 27/16, BFH/NV 2027, 1143; vom 26.6.2019, XI R 5/18, BStBl II 2023, 521).

Hinweis:

In seinem Beschluss vom 19.3.2025 (XI R 4/22, BFH/NV 2025, 1425, LEXinform 0954222) hat der BFH ein sog. ›Abforderungsschreiben‹ für Honorar als Rechnung i. S. d. § 14 Abs. 2 UStG angesehen.

Entscheidungssachverhalt XI R 4/22:

K-GmbH (Klägerin) führte für pharmazeutische Unternehmen Studien durch. Die vertraglich festgelegten Aufgaben der Klägerin umfassten dabei Projektkoordination, Datenmanagement, Honorarverwaltung und die Erstellung von Statusberichten sowie weitere Leistungen nach Absprache.

Auftraggeber waren

F-GmbH

G-GmbH

Die Auftraggeber schlossen daneben mit jedem an den Studien teilnehmenden Arzt einen sog. ›Prüfarztvertrag‹ ab, wonach dem Arzt jeweils ein Honorar für seine Leistungen, insbes. für dessen Dokumentationsaufwand, zustand.

Die Klägerin, die mit den an den Studien teilnehmenden Ärzten selbst keine Verträge abgeschlossen hatte, zahlte im Rahmen der mit den Auftraggebern vereinbarten Honorarverwaltung die Honorare der Ärzte im Auftrag und Namen der Auftraggeber an die Ärzte aus.

Die Klägerin übersandte ihren Auftraggebern im Rahmen der Honorarverwaltung sog. ›Abforderungsschreiben› für Honorare, in denen sie jeweils unter Angabe

  • einer fortlaufenden ›Abforderungs-Nr.‹,

  • einer ›Angebots-Nr.‹ der Klägerin,

  • einer ›Bestell-Nr.‹ des jeweiligen Auftraggebers,

  • einer Kurzbeschreibung des ›Projekts‹ und

  • eines ›Lieferdatums‹ sowie

  • offen ausgewiesener USt

zur Überweisung der abgeforderten Beträge auf ein von ihrem sonstigen Konto abweichendes ›Honorarkonto‹ aufforderte. Die Klägerin erfasste die von ihren Auftraggebern abgeforderten Geldbeträge als durchlaufende Posten.

Entscheidungsgründe:

Das FG (Urteil des FG Köln vom 19.10.2021, 8 K 1057/20, EFG 2022, 628) und der BFH haben entschieden (BFH, XI R 4/22, Rz. 19), dass nach den Verhältnissen des Streitfalls die ›Abforderungsschreiben‹ die Voraussetzungen einer Rechnung i. S. d. § 14c Abs. 2 UStG erfüllten.

Zwar enthielten die Abforderungsschreiben, die die Klägerin unter ihrem im geschäftlichen Verkehr verwendeten Briefkopf an ihre Auftraggeber erstellt hat, selbst keine Leistungsbeschreibung, sie nahmen jedoch Bezug auf andere Unterlagen. Sie enthielten im Betreff die oben im Entscheidungssachverhalt angegeben Angaben.

Aus den in Bezug genommenen Unterlagen ergibt sich, dass die Klägerin im Hinblick auf die Auszahlung der Honorare der Ärzte ›als Zahlstelle‹ im Namen und im Auftrag ihrer Auftraggeber im Rahmen der mit ihren Auftraggebern vereinbarten Honorarverwaltung fungieren sollte. Weiter ergibt sich aus den in Bezug genommenen Unterlagen, dass die Honorare an die Ärzte für deren Dokumentationsleistungen gezahlt werden sollten, die die Ärzte aufgrund einer gesonderten Vereinbarung mit den Auftraggebern der Klägerin zu erbringen hatten. Danach forderte die Klägerin mit den ›Abforderungsschreiben‹ Honorare an, um die Leistungen der Ärzte im Namen und im Auftrag der Auftraggeber im Gutschriftswege abzurechnen. Eine Gefährdung des Steueraufkommens wäre dadurch an sich nicht zu besorgen (gewesen).

Allerdings kann nach den Verhältnissen des Streitfalls eine Gefährdung des Steueraufkommens nicht verneint werden, weil es die Klägerin dabei nicht belassen, sondern trotz dieser Gegebenheiten USt offen ausgewiesen hat. Diese Angabe war für ein Zahlungspapier überflüssig und in sich widersprüchlich. Ein Teil der Empfänger der ›Abforderungsschreiben‹ hat auch den Vorsteuerabzug beansprucht.

Steuerschuldner der nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldeten Steuer ist die Klägerin. Steuerschuldner in den Fällen des § 14c Abs. 2 UStG ist nach § 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG der Aussteller der Rechnung. Dies ist vorliegend die Klägerin, da sie auf ihrem Geschäftspapier die ›Abforderungsschreiben‹ erstellt hat (s. a. Brill, Kommentierte Nachricht zum BFH-Urteil vom 19.3.2025, XI R 4/22, NWB 35/2025, 2386).

Werden über innerbetriebliche Vorgänge (Innenumsätze) Belege mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt, so handelt es sich umsatzsteuerrechtlich nicht um Rechnungen, sondern um unternehmensinterne Buchungsbelege. Die darin ausgewiesene Steuer wird nicht nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet (Abschn. 14.1 Abs. 1 Sätze 6 bis 8 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 15.10.2025, BStBl I 2025, 1806).

4.4 Fallgruppen des § 14c Abs. 2 UStG

§ 14c Abs. 2 UStG begründet eine Steuerschuld nach § 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG. Von § 14c Abs. 2 UStG werden folgende Rechnungen mit gesondertem USt-Ausweis erfasst (Abschn. 14c.2 Abs. 2 UStAE):

  1. Rechtslage bis 31.12.2024: Ein Unternehmer weist in einer Rechnung einen Steuerbetrag aus, obwohl er nach § 19 Abs. 1 UStG (→ Kleinunternehmer) dazu nicht berechtigt ist (Abschn. 14c.2 Abs. 2 Nr. 1 UStAE a. F.).

    Weist ein zum gesonderten Steuerausweis nicht berechtigter Kleinunternehmer in einer sog. Kleinbetragsrechnung das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für eine Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz aus, schuldet er den sich aus einer Aufteilung des in einer Summe angegebenen Rechnungsbetrags in Entgelt und Steuerbetrag ergebenden Steuerbetrag jedenfalls dann gem. § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG, wenn die Kleinbetragsrechnung alle in § 33 Satz 1 UStDV genannten Angaben enthält und deshalb vom Leistungsempfänger gem. § 35 Abs. 1 UStDV für Zwecke des Vorsteuerabzugs verwendet werden kann (BFH Urteil vom 25.9.2013, XI R 41/12, BStBl II 2014, 135).

    Hier hatte der Inhaber eines kleinen Handwerksbetriebs sich offensichtlich handelsüblicher Quittungsblocks bedient, weil seine Kunden auch auf formelle Rechnungen keinen Wert legten. Die vorgedruckte Zeile ›… MwSt‹ hatte er dann mit dem seinerzeit zutreffenden Steuersatz für die USt mit ›16 %‹ ausgefüllt. Diese Zahl hatte nach Kenntniserlangung durch das FA für 2 Jahre eine Steuernachforderung von rund 5 000 EUR (zzgl. Zinsen) zur Folge. Aus Sicht des BFH waren die Voraussetzungen des § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG erfüllt und die ›Steuerfalle‹ schnappte für den Handwerker zu. Aus dieser ›Steuerfalle‹ kann der Kleinunternehmer nur wieder herauskommen, wenn er die falschen Rechnungen berichtigt und das Steueraufkommen nicht mehr gefährdet ist (§ 14c Abs. 2 Satz 3 UStG). Dies wird sich i. d. R. als schwierig bis unmöglich erweisen, wenn der Unternehmer seine Kunden nicht namentlich und mit Anschrift kennt (s. a. Anmerkungen vom 6.12.2013, LEXinform 0879394 und vom 5.12.2013, LEXinform 0944395; → Rechnung unter Gliederungspunkt ›Checkliste einer Kleinbetragsrechnung‹).

    Rechtslage ab 1.1.2025: Mit BMF-Schreiben vom 18.3.2025 (BStBl I 2025, 742) wird Abschn. 14c.2 Abs. 2 Nr. 1 UStAE gestrichen.

    Durch Art. 25 Nr. 17 und Nr. 18 des JStG 2024 vom 2.12.2024 (BGBl I 2024, Nr. 387) wurde zum 1.1.2025 § 19 UStG ›Besteuerung der Kleinunternehmer‹ neu gefasst. Mit der Änderung des § 19 UStG wird die Sonderregelung für Kleinunternehmer neu konzipiert. Die Umsätze des Kleinunternehmers werden nunmehr von der USt befreit.

    Folge der Neuregelung, dass Kleinunternehmer zukünftig steuerfreie Umsätze erbringen, ist auch, dass ein dennoch in einer Rechnung ausgewiesener Steuerbetrag nicht mehr nach § 14c Abs. 2 UStG (unberechtigter Steuerausweis) geschuldet wird. Vielmehr wird der ausgewiesene Steuerbetrag in diesen Fällen – wie bei anderen Rechnungen über steuerfreie Leistungen – unter den übrigen Voraussetzungen nach § 14c Abs. 1 UStG (unrichtiger Steuerausweis) geschuldet. Die Regelungen im BMF-Schreiben vom 27.2.2024 (BStBl I 2024, 361, Rz. 5) sind weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem Steuerausweis durch einen Kleinunternehmer künftig keine Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG entsteht, wenn dieser eine Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) tatsächlich ausführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis an einen Endverbraucher stellt (s. Abschn. 14c.1 Abs. 1a UStAE; BMF vom 18.3.2025, BStBl I 2025, 742, Rz. 5).

  2. Ein Unternehmer weist in einer Rechnung einen Steuerbetrag aus, obwohl er nach § 14a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 25 Abs. 3 UStG (→ Reiseleistungen nach § 25 UStG) und § 25a Abs. 3 und 4 UStG (→ Differenzbesteuerung; Abschn. 25a.1 Abs. 16 UStAE) dazu nicht berechtigt ist (s. a. → Wechsel der Besteuerungsform).

  3. Ein Unternehmer erteilt eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, obwohl er eine Leistung nicht ausführt, z. B. Schein- oder Gefälligkeitsrechnung (§ 14c Abs. 2 Satz 2 Satz 1 UStG; Abschn. 14c.2 Abs. 2 Nr. 2 UStAE). Eine Gefährdung des Steueraufkommens wird dadurch herbeigeführt, dass der Empfänger der Abrechnung in den Stand versetzt wird, unberechtigt einen Vorsteuerabzug vorzunehmen.

    Die Festsetzung von USt nach § 14c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 UStG verlangt die (positive) Feststellung, dass eine in einer Rechnung ausgewiesene Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausgeführt wurde. Dafür reicht nicht aus, dass dies ›nicht auszuschließen‹ ist (BFH Beschluss vom 20.7.2011, XI B 108/10, BFH/NV 2011, 2134, LEXinform 5906395).

    Nach dem BFH-Urteil vom 16.9.2015 (XI R 47/13, BFH/NV 2016, 428, LEXinform 0934597) kommt es hinsichtlich eines unberechtigten Steuerausweises i. S. d. § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG nicht darauf an, ob der Rechnungsaussteller Kenntnis von einer ggf. unberechtigten Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs des angeblichen Leistungsempfängers hatte. Maßgeblich ist allein die Rechnungsausstellung über eine tatsächlich nicht ausgeführte Leistung. Der gesetzliche Tatbestand in § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG verlangt weder, dass der Aussteller der Rechnung (bzw. der Urkunde) deren missbräuchliche Verwendung durch den Rechnungsempfänger kennt, noch ist eine dahin gehende Absicht erforderlich (ständige Rspr., vgl. z. B. BFH Urteile vom 30.3.2006, V R 46/03, BFH/NV 2006, 1365, unter II.1.a, Rz. 14; vom 7.4.2011, V R 44/09, BStBl II 2011, 954, Rz. 13).

  4. Ein Unternehmer erteilt eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, in der er statt des tatsächlich gelieferten Gegenstandes einen anderen, von ihm gelieferten Gegenstand aufführt, oder statt der tatsächlich ausgeführten sonstigen Leistung eine andere, von ihm nicht erbrachte Leistung angibt (unrichtige Leistungsbezeichnung). Der leistende Unternehmer schuldet die gesondert ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG neben der Steuer für die tatsächlich ausgeführte Leistung. S. dazu auch die Beispiele in Abschn. 14c.2 Abs. 2 Nr. 3 UStAE.

    Eine lediglich ungenau bezeichnete Leistung führt nicht zu einem unberechtigten Steuerausweis, wenn unter Heranziehung der bei den Vertragsparteien vorhandenen Unterlagen der Rechnungsgegenstand zu identifizieren war und keine Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens in Betracht kommt (FG Saarland Urteil vom 12.5.2011, 1 K 1304/06, EFG 2012, 568, LEXinform 5012546, rkr.; Abschn. 14c.2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3und 4 UStAE mit Beispiel).

  5. Ein Unternehmer erteilt eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis für eine Leistung, die er nicht im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt hat (Verkauf eines Gegenstands aus dem Privatbereich). Der leistende Unternehmer schuldet die gesondert ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG.

  6. Vereinbarungsgemäß erhält der Unternehmer unter 5. eine Gutschrift von einem anderen Unternehmer, für eine Leistung, die er nicht im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt hat (§ 14c Abs. 2 Satz 1 UStG). Bei einer Steuer nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG kommt es nicht darauf an, ob ein unverzüglicher Widerspruch i. S. v. § 14c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG vorliegt, vielmehr ist die Steuergefährdung nach § 14c Abs. 2 Satz 3 bis 5 UStG zu beseitigen (Abschn. 14c.2 Abs. 2 Nr. 4 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 8.7.2025, BStBl I 2025, 1479 und dort das Beispiel).

  7. Ein Nichtunternehmer, z. B. Privatperson, Hoheitsbetrieb einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, weist in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert aus (Abschn. 14c.2 Abs. 2 Nr. 5 UStAE).

    Das gilt auch für denjenigen, der Abrechnungen dadurch in den Verkehr bringt, dass er sie einem anderen zur beliebigen Verwendung überlässt oder ein blanko unterschriebenes Papier zum Ausfüllen als Kaufvertrag aushändigt, ohne ausdrücklich den gesonderten Steuerausweis zu untersagen (vgl. auch BFH Urteil vom 5.8.1988, X R 66/82, BStBl II 1988, 1019). Der Nichtunternehmer schuldet den Steuerbetrag, gleichgültig ob er eine Leistung ausführt oder nicht; Abschn. 14c.2 Abs. 2 Nr. 5 Sätze 2und 3 UStAE).

  8. In einem Abrechnungsverfahren erfolgt ein doppelter Steuerausweis.

    Mit Erlass vom 5.3.2008 (S 7283 A – 6 – 202.2, LEXinform 5231327) nimmt das Thüringer Finanzministerium zum doppelten Steuerausweis bei Abrechnungen über Schrottlieferungen Stellung.

    Die OFD Frankfurt weist mit Vfg. vom 3.12.2012 (S 7300 A – 131 – St 128, DStR 2013, 1190) auf typische Abrechnungsfehler hin. Mehrfachabrechnungen erfolgen dabei häufig bei Gesamtabrechnungen sowie bei der Abrechnung von Fahrausweisen.

  9. Zwei Personen vereinbaren, über eine Leistung mit einer Gutschrift abzurechnen. Der Gutschriftsempfänger ist nicht Unternehmer oder führt die abgerechnete Leistung nicht tatsächlich aus (s. o. den Gliederungspunkt 4.2. ›Abrechnung mittels Gutschrift‹). Trotzdem wird in dem als Gutschrift verwendeten Dokument USt offen ausgewiesen. Der Gutschriftsempfänger schuldet den unberechtigten Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG, wenn er dem als Gutschrift verwendeten Dokument nicht unverzüglich widerspricht (Abschn. 14c.2 Abs. 2 Nr. 6 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 8.7.2025, BStBl I 2025, 1479 mit Beispiel).

Mit Beschluss vom 22.4.1998 (V B 111/97, BFH/NV 1998, 1531) hat der BFH entschieden, dass die Alleingeschäftsführerin einer GmbH eine Steuer nach § 14c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG schuldet, weil sie über ihre Geschäftsführertätigkeit gegenüber der GmbH mit gesondertem USt-Ausweis abgerechnet hat. Die Geschäftsführerin der KapGes sei ArbN gewesen.

Beachte:

Bei Umsätzen zwischen Betriebsabteilungen desselben Unternehmens oder innerhalb eines Organkreises handelt es sich nicht um steuerbare Lieferungen oder sonstige Leistungen, sondern um innerbetriebliche Vorgänge (sog. Innenumsätze). Werden für sie Belege mit gesondertem Steuerausweis erteilt, sind diese Belege nicht als Rechnungen i. S. d. § 14c UStG, sondern als unternehmensinterne Buchungsbelege zu beurteilen. Die darin ausgewiesene Steuer wird nicht nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet (vgl. BFH Urteil vom 28.10.2010, V R 7/10, BStBl II 2011, 391; Abschn. 14c.2 Abs. 2a UStAE).

4.5 Mitwirkung bei der Rechnungserteilung

Steuerschuldner nach § 14c Abs. 2 UStG ist gem. § 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG der Aussteller der Rechnung. Der Aussteller einer Rechnung schuldet die zu Unrecht ausgewiesene USt nach § 14c Abs. 2 UStG bis zur Berichtigung der Rechnung auch dann, wenn er bei Ausstellung der Rechnung nicht geschäftsfähig war (Änderung der Rspr., vgl. BFH Urteil vom 21.2.1980, V R 146/73, BStBl II 1980, 283; BFH Urteil vom 30.1.2003, V R 98/01, BStBl II 2003, 498).

Die Inanspruchnahme einer in einer Rechnung als Aussteller bezeichneten Person nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG setzt allerdings voraus, dass diese in irgendeiner Weise an der Erstellung der Urkunde mitgewirkt hat (s. a. Abschn. 14c.2 Abs. 4 Satz 4 UStAE; BFH Urteil vom 16.3.1993, XI R 103/90, BStBl II 1993, 531).

Dem BFH-Urteil vom 16.3.1993 (XI R 103/90) liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Stpfl. ist Inhaber einer Reinigung. Außerdem hat er bei der Stadt einen Großhandel auf seinen Namen angemeldet. Nach den Ermittlungen des FA wird der Großhandel unstreitig aber nicht vom Stpfl., sondern – entgegen der gewerberechtlichen Anmeldung – von dessen Schwiegervater betrieben. Das FA vertritt die Auffassung, dass der Stpfl. die auf die Umsätze des Großhandels entfallende USt gem. § 14c Abs. 2 UStG schulde. Obwohl der Stpfl. insofern nicht selbst unternehmerisch tätig geworden sei, sei ihm zuzurechnen, dass der Schwiegervater Rechnungen unter dem Namen des Stpfl. erteilt habe.

Nach der BFH-Entscheidung ist § 14c Abs. 2 UStG auf den Stpfl. nicht anwendbar. Der Stpfl. hat an der Erstellung von Rechnungen oder Rechnungsformularen nicht aktiv mitgewirkt. Der Tatbeitrag beschränkt sich darauf, dass der Stpfl. auf seinen Namen ein – tatsächlich von seinem Schwiegervater betriebenes – Gewerbe angemeldet hat. Dieser Umstand allein berechtigt aber nicht, dem Stpfl. die unter seinem Namen ausgestellten Rechnungen zuzurechnen. Dies gilt selbst dann nicht, wenn er von der Verwendung von auf seinem Namen lautenden Abrechnungen Kenntnis gehabt haben sollte.

Mit Urteil vom 7.4.2011 (V R 44/09, BStBl II 2011, 954) hat der BFH entschieden, dass eine 76-jährige Stpfl. dann die Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG schuldet, wenn sie lediglich als ›Strohmann‹ für ihren Sohn gehandelt hat. Denn nach höchstrichterlicher Rspr. kann auch ein Strohmann Leistender i. S. d. UStG sein (vgl. BFH Beschluss vom 31.1.2002, V B 108/01, BFH/NV 2002, 835). Schuldner der USt aus einem Leistungsaustausch ist grds. derjenige, der als leistender Unternehmer nach außen aufgetreten ist, d. h. derjenige, der aus dem Rechtsgeschäft mit dem Leistungsempfänger berechtigt und verpflichtet ist. Ohne Bedeutung ist insoweit, ob er seine Leistungsverpflichtungen höchstpersönlich ausführt oder durch andere ausführen lässt und inwiefern ihm der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts verbleibt. Tritt jemand im Rechtsverkehr im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen auf, der – aus welchen Gründen auch immer – nicht selbst als berechtigter oder verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will, ist zivilrechtlich grds. nur der ›Strohmann‹ aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet. Dementsprechend sind dem ›Strohmann‹ die Leistungen zuzurechnen, die der ›Hintermann‹ berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat (s. a. Abschn. 14c.2 Abs. 4 Satz 5 UStAE).

Nach dem BFH-Beschluss vom 24.9.1998 (V R 18/98, BFH/NV 1999, 5254, LEXinform 0161464) liegt dann eine in den Regelungsbereich des § 14c Abs. 2 UStG fallende Gefährdung vor, wenn dem Empfänger ein blanko unterschriebenes Papier ausgehändigt und dieser in die Lage versetzt wird, es für umsatzsteuerliche Zwecke zu verwenden (s. a. BFH Beschluss vom 28.12.2004, V B 154 – 156/04, BFH/NV 2005, 727).

Mit Urteil vom 30.1.2024 (C-442/22, LEXinform 0954292; s. a. EuGH Pressemitteilung Nr. 22/24 vom 30.1.2024, LEXinform 0465090) hat der EuGH zum unberechtigten Steuerausweis eines betrügerischen ArbN als Steuerschuldner nach Art. 203 MwStSystRL entschieden (s. a. Abschn. 14c.2 Abs. 4 Satz 7 UStAE).

Verwendet ein ArbN die Daten seines ArbG ohne dessen Wissen und Zustimmung für die Ausstellung falscher MwSt-Rechnungen, in denen der ArbG als Stpfl. ausgewiesen wurde, um die Rechnungen unrechtmäßig zu veräußern, damit die Käufer unberechtigterweise von einem Recht auf Vorsteuerabzug profitieren konnten, kann dem ArbG das betrügerische Handeln seines ArbN zuzurechnen sein, wenn er nicht die zumutbare Sorgfalt an den Tag legt hat, um das Handeln seines ArbN zu überwachen und dadurch zu verhindern, dass dieser seine MwSt-Identifikationsdaten für die Ausstellung falscher Rechnungen zu betrügerischen Zwecken verwenden kann. In einem solchen Fall kann ihm das betrügerische Handeln seines ArbN zugerechnet werden, sodass er als die Person anzusehen ist, die die MwSt in den Rechnungen i. S. v. Art. 203 MwStSystRL ausgewiesen hat (EuGH C-442/22, Rz. 31 und 35).

In seinem Urteil vom 30.1.2024 (C-442/22, LEXinform 0954292) bestätigt der EuGH die Grundsätze des oben besprochenen BFH-Urteils vom 7.4.2011 (V R 44/09, BStBl II 2011, 954), in dem der BFH entschieden hat, dass bei der Rechnungsausstellung auch die Grundsätze der Stellvertretung, zu denen auch die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht gehören, zu berücksichtigen sind. Aussteller einer Rechnung ist nicht nur, wer die betreffende Rechnung eigenhändig erstellt hat. Vielmehr sind insoweit die zum Recht der Stellvertretung entwickelten Grundsätze zu beachten (BFH V R 44/09, Rz. 14; s. a. Lohr u. a., NWB 21/2024, 1467).

Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln eines angeblichen Vertreters nicht kennt, aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln seines angeblichen Vertreters.

Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BFH vom 7.4.2011, V R 44/09, Rz. 15).

4.6 Rechnungsberichtigung

4.6.1 Gefährdung des Steueraufkommens

4.6.1.1 Überblick über die Rechtsprechung

Der EuGH-Urteil nimmt mit Beschluss vom 19.9.2000 (C-454/98, DB 2000, 2571 mit Anmerkung von Korf, UR 2000, 470) zur Wirkung sowie zur Berichtigungsmöglichkeit im Rahmen des § 14c Abs. 2 UStG Stellung. Der BFH hat mit Beschluss vom 15.10.1998 (V R 38/97, V R 61/97, UR 1999, 167 sowie BFH/NV 1999, 576) drei Fragen nach der Auslegung von Art. 21 Nr. 1 Buchst. c der 6. RLEWG (Art. 203 MwStSystRL) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dem Vorlagebeschluss liegen zwei Rechtsstreitigkeiten zugrunde, in denen es um die Weigerung der FÄ geht, den Klägern als Billigkeitsmaßnahme die Zahlung zu Unrecht in Rechnung gestellter USt zu erlassen. In einem Ausgangsfall hatte die Klägerin einer GmbH Beratungsleistungen berechnet und in der Rechnung USt offen ausgewiesen, obwohl sie solche Beratungsleistungen nie erbrachte. Die GmbH verwendete die Rechnung als Bestandteil eines Antrags auf Investitionszulage, nahm aber keinen Vorsteuerabzug vor, sondern gab die Rechnungen an die Klägerin zurück.

Im anderen Fall hatte der Kläger Luftrechnungen erteilt, um eine bessere Ertragslage vorzutäuschen. Die Empfänger der Rechnungen bezahlten die berechneten Beträge und bekamen die gezahlten Summen vom Kläger zurück. Der Kläger zahlte die USt, die Rechnungsempfänger zogen sich Vorsteuer ab.

In beiden Fällen war die Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG festgesetzt worden. Auch wenn im BFH-Beschluss dazu nichts ausgesagt ist, muss davon ausgegangen werden, dass im zweiten Fall der Vorsteuerabzug bei den Rechnungsempfängern rückgängig gemacht wurde. Beide Kläger hatten Erlass der Steuer aus Billigkeit nach § 227 AO beantragt, die Anträge waren abgelehnt worden. Der BFH setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Fragen vor,

  1. ob eine Berichtigung zu Unrecht berechneter USt zwingend voraussetze, dass der Aussteller seinen guten Glauben nachweise,

  2. unter welchen Voraussetzungen ein Rechnungsaussteller in gutem Glauben handele und

  3. ob das Gemeinschaftsrecht gebiete, eine Berichtigung bereits im Rahmen des Festsetzungsverfahrens zu ermöglichen, oder ob eine Berücksichtigung in einem anschließenden Billigkeitsverfahren ausreiche.

Nach Auffassung des BFH ist die Festsetzung der USt gem. § 14c Abs. 2 UStG gerechtfertigt, da die Kläger Rechnungen mit gesondertem Ausweis von USt ausgestellt und den Rechnungsadressaten übergeben haben, ohne die darin bezeichneten Leistungen ausgeführt zu haben. Zweck des § 14c Abs. 2 UStG sei es, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern, wenn Umsätze überhaupt nicht ausgeführt würden.

In seiner Entscheidung befasst sich der EuGH zunächst mit der Beantwortung der zweiten Frage und kommt zu folgendem Ergebnis:

Hat der Aussteller der Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt, so verlangt der Grundsatz der Neutralität der MwSt, dass zu Unrecht in Rechnung gestellte MwSt berichtigt werden kann, ohne dass eine solche Berichtigung vom guten Glauben des Ausstellers der betreffenden Rechnung abhängig gemacht werden darf. In den Ausgangsverfahren wurde die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt, da der Aussteller der Rechnung diese vor ihrer Verwendung durch den Aussteller wiedererlangte und vernichtete bzw. den in der verwendeten Rechnung gesondert ausgewiesenen Betrag entrichtete. In diesen Fällen ist es zur Gewährleistung der Erhebung der MwSt und zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen nicht erforderlich, dass der Rechnungsaussteller seinen guten Glauben nachweist. Wurde dagegen die Gefährdung des Steueraufkommens nicht vollständig beseitigt, so können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Berichtigung zu Unrecht in Rechnung gestellter MwSt davon abhängig machen, dass der Aussteller der Rechnung seinen guten Glauben nachweist. Nach Beantwortung der zweiten Frage steht fest, dass die MwSt berichtigt werden muss.

Die erste Frage, die an zweiter Stelle zu prüfen ist, betrifft das Verfahren der Berichtigung. Nach der Entscheidung des EuGH ist es grds. Sache der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen zu Unrecht in Rechnung gestellte MwSt berichtigt werden kann. Die Mitgliedstaaten können deshalb auch darüber entschieden, ob eine solche Berichtigung im Steuerfestsetzungsverfahren oder in einem anschließenden Verfahren vorgenommen wird. Nach Auffassung des EuGH kann ein Mitgliedstaat den Standpunkt einnehmen, dass die Berichtigung zu Unrecht in Rechnung gestellter MwSt nicht im Festsetzungsverfahren, sondern in einem anschließenden Verfahren vorgenommen werden muss, damit die FinVerw insbes. dann, wenn die zu Unrecht in Rechnung gestellte MwSt abgezogen wurde, prüfen kann, ob jede Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen ist. Ist eine solche Gefährdung ausgeschlossen, so darf die Berichtigung der zu Unrecht in Rechnung gestellten MwSt jedoch nicht im Ermessen der FinVerw stehen.

In Anbetracht der Antworten auf die erste und zweite Frage braucht die dritte Frage nicht beantwortet zu werden.

Mit Urteil vom 22.2.2001 (V R 5/99, BStBl II 2004, 143) hat der BFH nach seinem Vorabentscheidungsersuchen vom 15.10.1998 (V R 38/97, V R 61/97, UR 1999, 167) an den EuGH und nach dessen Beschluss vom 19.9.2000 wie folgt entschieden:

Wurde eine Rechnung mit Steuerausweis über eine nicht ausgeführte Leistung an den Aussteller zurückgegeben oder storniert, ohne dass der Empfänger der Rechnung die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abzog, so ist die Gefährdung für das Steueraufkommen durch die Rechnung beseitigt; die nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldete Steuer ist zu berichtigen (Anschluss an EuGH-Urteil vom 19.9.2000, C-454/98, UR 2000, 470). Die Berichtigung der Steuer kann im Verfahren über die angefochtene USt-Festsetzung erfolgen, wenn noch in demselben Besteuerungszeitraum die Gefährdung beseitigt wurde (s. a. BFH Urteil vom 25.4.2002, V B 73/01, BStBl II 2004, 343).

Die Berichtigung eines unrichtigen Steuerbetrages setzt voraus, dass das Steueraufkommen nicht gefährdet wird (BFH Urteil vom 22.3.2001, V R 11/98, BStBl II 2004, 313). Das Steueraufkommen wäre gefährdet, wenn eine Berichtigung der Steuer ohne den Nachweis des Ausstellers der Rechnung zugelassen würde, dass der Rechnungsempfänger die in der Rechnung ausgewiesene USt nicht als Vorsteuer abgezogen hat, dass ihm der Vorsteuerabzug versagt worden ist oder Verrechnung der abgezogenen Vorsteuer rückgängig gemacht worden ist.

Hat der Stpfl. eine Leistung, die er außerhalb seines Unternehmens erbracht hat, als stpfl. Umsatz behandelt, indem er sie dem Leistungsempfänger mit gesondertem Ausweis der USt in Rechnung gestellt hat, und hat er die Steuer erklärungsgemäß an das FA abgeführt, so verlangt der Grundsatz der Neutralität der MwSt, dass die zu Unrecht in Rechnung gestellte MwSt berichtigt wird, wenn der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger rückgängig gemacht worden ist (BFH Urteil vom 17.5.2001, V R 77/99, BStBl II 2004, 370).

Das BFH-Urteil vom 8.3.2001 (V R 61/97, BStBl II 2004, 373) lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Hat ein Unternehmer Rechnungen mit gesondertem Ausweis von USt ausgestellt und Dritten übergeben, obwohl er die darin bezeichneten Leistungen nicht ausgeführt hat, und haben die Rechnungsempfänger die ausgewiesene USt als Vorsteuerbeträge abgezogen, so schuldet der Aussteller die ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG, auch wenn er seine angeblichen Leistungen umsatzversteuert hat.

Da aber in diesem Fall keine Gefährdung des Steueraufkommens besteht, wenn der Vorsteuerabzug bei den Rechnungsempfängern berichtigt wurde, verlangt der Grundsatz der Neutralität der MwSt, dass die unberechtigt in Rechnung gestellte MwSt unabhängig vom guten Glauben des Rechnungsausstellers berichtigt werden kann.

Hinweis:

Zur Entstehung sowie zur Antragsberechtigung zur Berichtigung der USt nach § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG im Rahmen des Insolvenzverfahrens (s. u. den Gliederungspunkt 4.6.3 ›Umsatzsteuer nach § 14c UStG im Insolvenzverfahren‹) hat das FG Köln mit Urteil vom 6.5.2025 (8 K 2462/19, EFG 2025, 1327, LEXinform 5026934) u. a. auch zur Entstehung des USt-Berichtigungsanspruchs Folgendes entschieden:

  1. Hat der unberechtigte Steuerausweis als Vorsteuerabzug Eingang in eine für den Rechnungsempfänger vorliegende Steuerfestsetzung gefunden, ist die Berichtigung des sich aus dem unberechtigten Steuerausweis ergebenden Steuerbetrages danach für den Zeitraum der Rückzahlung der Vorsteuer durch den Rechnungsempfänger an sein FA vorzunehmen (s. a. BFH Urteil vom 27.7.2021, V R 43/19, BStBl II 2024, 237; s. a. unten den Gliederungspunkt 4.6.2.4 ›Berichtigungshandlung sowie deren Wirkung‹ sowie das Beispiel 9).

  2. Zahlt der Rechnungsempfänger die Vorsteuer nach und nach an das FA zurück, entsteht der Anspruch auf die Berichtigung des sich aus dem unberechtigten Steuerausweis ergebenden Steuerbetrages nach § 14c Abs. 2 UStG sukzessive mit der jeweiligen Zahlung durch den Rechnungsaussteller (FG Köln unter b.cc; s. u. den Gliederungspunkt 4.6.3 ›Umsatzsteuer nach § 14c UStG im Insolvenzverfahren‹).

Mit Urteil vom 9.7.2025 (XI R 25/23, BFH/NV 2026, 223, LEXinform 0955096) findet § 14c UStG keine Anwendung, wenn eine Gefährdung des Steueraufkommens vollständig ausgeschlossen ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist nicht vollständig beseitigt, solange der Adressat einer Rechnung, in der die MwSt zu Unrecht ausgewiesen ist, diese noch dazu nutzen kann, das Recht zum Vorsteuerabzug auszuüben (BFH XI R 25/23, Rz. 37). Ist dagegen eine solche Gefährdung ausgeschlossen, findet Art. 203 MwStSystRL keine Anwendung. Weitere Erläuterungen dazu s. o. den Gliederungspunkt 3.7 ›Gefährdung des Steueraufkommens‹.

4.6.1.2 Gesetzliche Regelung

Mit der Einführung des § 14c UStG durch das StÄndG 2003 wurde das Problem der Rechnungsberichtigung sowie der Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens durch den Gesetzgeber geregelt (§ 14c Abs. 2 Satz 3 bis 5 UStG). Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn der Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt wurde oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt wurde (§ 14c Abs. 2 Satz 4 UStG; Abschn. 14c.2 Abs. 3 Satz 5 UStAE). Dies ist in dem Sinne zu verstehen, dass endgültig feststehen muss, dass jedwede Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen ist (BFH vom 8.11.2016, VII R 34/15, BStBl II 2017, 496, Rz. 16 und 17; Abschn. 14c.2 Abs. 3 Satz 6 UStAE). Die Gefährdung des Steueraufkommens kann auch dann beseitigt sein, wenn der Rechnungsempfänger wegen einer Umsatzsteuersonderprüfung an der Durchführung des begehrten Vorsteuerabzugs tatsächlich gehindert war (BFH Beschluss vom 3.11.2016, V B 81/16, BFH/NV 2017, 330).

4.6.2 Das Berichtigungsverfahren

4.6.2.1 Rechnungsberichtigung

Nach § 14c Abs. 2 Satz 3 UStG kann der Steuerbetrag berichtigt werden. Notwendig für die Berichtigung des Steuerbetrages ist die schriftliche oder elektronische Erklärung, dass die ursprüngliche Rechnung nicht mehr als verbindlich anzusehen ist. Zur Rechnungsberichtigung s. Abschn. 14.11 UStAE.

4.6.2.2 Berichtigungsantrag

Der Schuldner des unberechtigt ausgewiesenen Betrages hat die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags bei dem für seine Besteuerung zuständigen FA gesondert schriftlich zu beantragen. Diesem Antrag hat er ausreichende Angaben über die Identität des Rechnungsempfängers beizufügen. Das FA des Schuldners des unberechtigt ausgewiesenen Betrags hat durch Einholung einer Auskunft beim FA des Rechnungsempfängers zu ermitteln, in welcher Höhe und wann ein unberechtigt in Anspruch genommener Vorsteuerabzug durch den Rechnungsempfänger zurückgezahlt wurde (Abschn. 14c.2 Abs. 5 Satz 1 bis 3 UStAE).

4.6.2.3 Berichtigungszustimmung

Nach Einholung der Auskunft teilt das FA des Schuldners des unberechtigt ausgewiesenen Betrags diesem mit, für welchen Besteuerungszeitraum und in welcher Höhe die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags vorgenommen werden kann (Abschn. 14c.2 Abs. 5 Satz 4 UStAE). Der Schuldner hat einen Rechtsanspruch auf Zustimmung zur Berichtigung, wenn und soweit ein unberechtigter Vorsteuerabzug unterblieben ist. Die Zustimmung und die Ablehnung sind anfechtbare Verwaltungsakte, für die keine besondere Form vorgeschrieben ist (Birkenfeld, Das große USt-Handbuch, § 14c Rz. 581). Die nach § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG erforderliche Zustimmung ist nicht von einer Rückzahlung eines vereinnahmten Betrags durch den Steuerschuldner an den Belegempfänger abhängig (Abschn. 14c.2 Abs. 3 Satz 7 UStAE).

4.6.2.4 Berichtigungshandlung sowie deren Wirkung

Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist (§ 14c Abs. 2 Satz 5 UStG). Nach den Verwaltungsregelungen zur Anwendung des § 14c UStG entscheidet das FA im Anschluss an die von ihm vorzunehmende Prüfung nicht nur darüber, ob die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist, sondern auch darüber, für welchen Besteuerungszeitraum und in welcher Höhe die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags vorgenommen werden kann (Abschn. 14c.2 Abs. 5 Satz 4 UStAE). Dem FA ist es möglich, über den bei ihm gestellten Antrag durch einen eigenständigen Verwaltungsakt zu entscheiden (s. BFH-vom 8.11.2016, VII R 34/15, BStBl II 2017, 496, Rz. 20). Zwingend ist das aber nicht. Es kann sich auch dafür entscheiden, seine Zustimmung stillschweigend durch den Erlass eines Änderungsbescheids zu erteilen.

In der Zustimmung nach § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG kann kein eigenständiger Grundlagenbescheid gesehen werden, der für das nachfolgende Festsetzungsverfahren durch Vor- und Steueranmeldung bindend wäre. Für eine derartige Eigenständigkeit besteht keine sachliche Rechtfertigung, da diese Zustimmung nur der Überwachung des Erklärungsverhaltens des Unternehmers dient. Zudem geht es nicht darum, die Sachkunde anderer Behörden zu nutzen, wie es etwa auf die Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG und § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG zutrifft, bei denen es sich um Grundlagenbescheide handelt. Jede andere Sichtweise würde die Handhabung des Besteuerungsverfahrens ohne sachliche Rechtfertigung erschweren (s. BFH Beschluss vom 27.7.2021, V R 43/19, BStBl II 2024, 237, Rz. 34 und 35; s. a. Anm. vom 16.11.2021, LEXinform 0653890).

Der BFH hat mit Beschluss vom 27.7.2021 (V R 43/19, BStBl II 2024, 237) entschieden, dass die vom Rechnungsaussteller aufgrund eines unberechtigten Steuerausweises geschuldeten Rechnungsbeträge gem. § 14c Abs. 2 UStG in dem Voranmeldungszeitraum zu korrigieren sind, in dem der Rechnungsempfänger die Vorsteuer tatsächlich an das FA zurückgezahlt hat. Nicht maßgeblich sind der Zeitpunkt des Antrags auf Korrektur der Steuer sowie der Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung (Abschn. 14c.2 Abs. 5 Sätze 6 und 7 UStAE; s. o. den Hinweis auf das Urteil des FG Köln vom 6.5.2025 unter dem Gliederungspunkt 4.6.1.1 ›Überblick über die Rechtsprechung‹).

Im Urteilsfall V R 43/19 wurden die Vorsteuern aufgrund einer Außenprüfung bereits im Kj. 2010 zurückgezahlt. Erst im Jahr 2013 beantragte der Insolvenzverwalter des Leistungsgebers die Herabsetzung der USt mit dem Argument, er habe jeweils am Tag vor der Insolvenzeröffnung im Jahr 2011 berichtigte Rechnungen erteilt. Der Insolvenzverwalter beantragte, den Steuerminderungsanspruch bei der USt 2011 unter der Massesteuernummer festzusetzen.

Das FG und der BFH bestätigten die Rechtsauffassung des FA, wonach für die Rechnungsberichtigung auf das Jahr 2010 abzustellen ist, in dem die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wird. Das Jahr der Rechnungsberichtigung oder der Antragstellung ist hingegen belanglos. Das FA hat daher zu Recht den Vergütungsanspruch zur USt 2010 unter der Insolvenzsteuernummer festgesetzt und erklärte gegenüber diesem Vergütungsanspruch die Aufrechnung (s. u. das Beispiel 9).

Wurde beim Empfänger der Rechnung kein Vorsteuerabzug vorgenommen, ist der wegen unberechtigten Steuerausweises geschuldete Betrag beim Aussteller der Rechnung für den Zeitraum zu berichtigen, in dem die Steuer gem. § 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG entstanden ist (Abschn. 14c.2 Abs. 5 Satz 8 UStAE).

Für die Berichtigung der aufgrund des unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrags nach § 14c Abs. 2 UStG ergangenen Steuerbescheide gelten die allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften der Abgabenordnung (Abschn. 14c.2 Abs. 8 UStAE).

Kann das FA den Steuerbetrag vom Rechnungsempfänger nicht mehr zurückerhalten, scheidet eine Berichtigung der Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG aus.

4.6.3 Umsatzsteuer nach § 14c UStG im Insolvenzverfahren

Bei der nach § 14c Abs. 1 oder 2 UStG geschuldeten Steuer kommt es auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung an, sodass die USt dann zu den Massekosten gehört, wenn die Rechnung vom Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erstellt wurde.

Hat der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Rechnung i. S. d. § 14c Abs. 1 oder 2 UStG erteilt sowie die zu hoch ausgewiesene Steuer abgeführt und wird die Rechnung vom Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens berichtigt, so zählt der Erstattungsanspruch nur dann zur Masse, wenn bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gefährdung des Steueraufkommens bereits beseitigt gewesen ist (BFH vom 8.11.2016, VII R 34/15, BStBl II 2017, 496, Rz. 13). Nach der BFH-Rspr. vom 26.1.2012 (V R 18/08, BStBl II 2015, 962, Rz. 33 und 34) wirkt eine spätere Rechnungsberichtigung nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung zurück. Besteuerungszeitraum der Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist nach § 14c Abs. 2 Satz 3 UStG der Zeitraum, in dem die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist (BFH vom 8.11.2016, VII R 34/15, BStBl II 2017, 496, Rz. 16; s. → Insolvenz und Steuern unter dem Gliederungspunkt ›Umsatzsteuer nach § 14c UStG‹).

Beispiel 9:

I ist Insolvenzverwalter in dem am 15.5.11 eröffneten Insolvenzverfahren des Einzelunternehmers H. H war bis zur Insolvenzeröffnung Organträger der L-AG. Über das Vermögen der L-AG wurde am 15.5.11 das Insolvenzverfahren eröffnet, wobei wiederum I als Insolvenzverwalter bestimmt wurde.

In den Jahren 06 bis 08 hatten H wie auch die L-AG gegenüber der A-KG Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis über einvernehmlich nicht erbrachte Leistungen erteilt. Die A-KG nahm hieraus den Vorsteuerabzug in Anspruch.

Das für die A-KG zuständige FA A versagte dieser aufgrund einer Außenprüfung für die Jahre 06 bis 10 den Vorsteuerabzug. Die sich hieraus ergebende, bestandskräftig festgesetzte Steuerrückforderung wurde von der A-KG noch im Kj. 10 beglichen.

Am Tag vor der jeweiligen Insolvenzeröffnung (am 14.5.11) berichtigte der Insolvenzverwalter I die von H und der L-AG erteilten Rechnungen.

Mit Schreiben vom 26.6.13 beantragte I als Insolvenzverwalter des H beim FA, die USt September 11 aufgrund von Korrekturbeträgen aus den Jahren 06 und 07 herabzusetzen, da er für die Rechnungen mit Steuerausweis über die nie erbrachten Leistungen jeweils am Tag vor der Insolvenzeröffnung berichtigte Rechnungen an die A-KG erteilt habe. Einen dementsprechenden Antrag stellte er für die L-AG.

Das FA ging hierzu von einem nach § 14c Abs. 2 UStG bereits im Jahr 10 entstandenen Berichtigungsanspruch der H in Bezug auf die von H und der L-AG erteilten Rechnungen aus. Das FA setzte daher einen Vergütungsanspruch zur USt des Kj. 10 mit Bescheid vom 5.12.14 unter der für H erteilten Insolvenzsteuernummer fest und erklärte gegenüber diesem Vergütungsanspruch die Aufrechnung, zu der es am 19.12.14 einen Abrechnungsbescheid erließ.

Am 18.12.14 beantragte der Insolvenzverwalter I, den Steuerminderungsanspruch bei der USt des Kj. 11 unter der Massesteuernummer festzusetzen. Das FA stimmte dem nicht zu und wies den hiergegen eingelegten Einspruch als unbegründet zurück. Auch die Klage beim FG hatte keinen Erfolg.

Lösung 9:

Der Sachverhalt und die Lösung sind dem BFH-Beschluss vom 27.7.2021 (V R 43/19, BStBl II 2024, 237) nachgebildet.

Nach § 14c Abs. 2 Satz 3 UStG kann der aufgrund eines unberechtigten Steuerausweises gem. § 14c Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG entstandene Steuerbetrag berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Hierfür stellt § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG darauf ab, dass ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages ist gem. § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG beim FA gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG eingetreten sind (BFH V R 43/19, Rz. 15).

Das FA soll aufgrund der Prüfung des bei ihm gestellten Antrags mitteilen, ob und für welchen Besteuerungszeitraum und ggf. in welcher Höhe der Antragsteller den unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrag berichtigen darf. Dieses Verfahren soll zur Vermeidung von Missbrauch führen und damit das Steueraufkommen sichern (BR-Drs. 630/03, 85 zum Steueränderungsgesetz 2003).

Der Zeitpunkt, zu dem der Rechnungsaussteller den in § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG genannten Antrag stellt, ist nicht maßgeblich (BFH V R 43/19, Rz. 22).

Die Gefährdungslage ist durch Rückzahlung des vom Rechnungsempfänger zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs bereits im Jahr 10 beseitigt worden. Damit kommt eine Berichtigung für Kj. 11 nicht in Betracht (BFH V R 43/19, Rz. 25; s. a. Anm. vom 16.11.2021, LEXinform 0653890).

Zur Entstehung sowie zur Antragsberechtigung zur Berichtigung der USt nach § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG im Rahmen des Insolvenzverfahrens (s. o. den Gliederungspunkt 4.6.1.1 ›Überblick über die Rechtsprechung‹) hat das FG Köln mit Urteil vom 6.5.2025 (8 K 2462/19, EFG 2025, 1327, LEXinform 5026934) u. a. auch zur Antragsberechtigung im Insolvenzverfahren entschieden.

Urteilssachverhalt:

I war Insolvenzverwalter über das Vermögen des Stpfl. S. Dieser hatte im Kj. 11 Rechnungen mit unberechtigtem USt-Ausweis an den Empfänger Z erstellt, sodass S die entsprechende USt nach § 14c Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 UStG schuldete. Im Kj. 14 wurde über das Vermögen des S das Insolvenzverfahren eröffnet. In demselben Jahr erklärte der Insolvenzverwalter I mittels eines Schreibens an den Stpfl. S gem. § 35 Abs. 2 InsO, dass das Vermögen aus dessen selbstständiger Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehöre und dass Ansprüche aus der selbstständigen Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden könnten. Die Freigabeerklärung wurde durch einfachen Brief an S übersandt. S stellte im weiteren Verlauf des Jahres 14 den Betrieb ein.

Der Insolvenzverwalter I beantragte am 9.8.17 gegenüber dem FA die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags zur USt des Kj. 11 gem. § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG. Dieses lehnte die Berichtigung mit der Begründung ab, dass aufgrund der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des S nur dieser einen Antrag nach § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG stellen könne.

Entscheidungsgründe:

Hat der unberechtigte Steuerausweis als Vorsteuerabzug Eingang in eine für den Rechnungsempfänger vorliegende Steuerfestsetzung gefunden, ist die Berichtigung des sich aus dem unberechtigten Steuerausweis ergebenden Steuerbetrags für den Zeitraum der Rückzahlung der Vorsteuer durch den Rechnungsempfänger an sein FA vorzunehmen. Der Anspruch auf die Berichtigung entsteht sukzessive mit der jeweiligen Zahlung durch den Rechnungsempfänger (s. o. den Hinweis unter dem Gliederungspunkt 4.6.1.1 ›Überblick über die Rechtsprechung‹).

Nach § 35 Abs. 2 InsO kann der Insolvenzverwalter erklären, dass das Vermögen aus einer ausgeübten oder beabsichtigten selbstständigen Tätigkeit des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können (s. a. → Insolvenz und Steuern). Diese Freigabe erstreckt sich nach Ansicht des FG auf das Vermögen des Schuldners, das seiner gewerblichen Tätigkeit gewidmet ist, einschließlich der dazu gehörenden Vertragsverhältnisse. Dieses Vermögen scheide aus der Insolvenzmasse aus und unterliege der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners. Die Wirkung der Freigabe trete ex nunc mit dem Zugang der Freigabeerklärung beim Schuldner ein.

Im Urteilsfall fielen die Zahlungen des Leistungsempfängers Z, die dieser ab dem 23.5.14 bis zum 29.3.16 an das FA geleistet hatte, in den Zeitraum, für den der Insolvenzverwalter die Freigabe der gewerblichen Tätigkeit gegenüber dem Stpfl. S erklärt hatte. Da der Anspruch auf die Berichtigung des sich aus dem unberechtigten Steuerausweis ergebenden Steuerbetrags im Urteilsfall sukzessive mit der jeweiligen Zahlung durch den Rechnungsempfänger entstanden war, war nach Ansicht des FG nicht der Insolvenzverwalter I, sondern der Stpfl. S Berechtigter des Antrags nach § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG.

Daran änderte sich auch nichts dadurch, dass der Stpfl. S seinen Betrieb im Kj. 14 eingestellt hatte. Mit der Freigabeerklärung habe der Insolvenzverwalter I das Vermögen aus der gewerblichen Tätigkeit des Stpfl. freigegeben. Dazu gehöre auch der Anspruch auf Berichtigung des nach § 14c Abs. 2 Satz 1 und 2 UStG geschuldeten Steuerbetrags gem. § 14c Abs. 2 Satz 3 UStG, weil der Anspruch erst sukzessive mit der jeweiligen Zahlung durch den Leistungsempfänger entstehe. Forderungen, die einmal zum freigegebenen Vermögen gehören würden, könnten nicht nachträglich wieder der Insolvenzmasse zugeordnet werden. Die Wirkung der Freigabe ende nicht durch die Abmeldung bzw. Einstellung des Gewerbes durch den Stpfl. S (Anmerkung vom 19.9.2025, LEXinform 0660990).

5 Bilanzierung von Steuernachforderungen bei mehrfachem Umsatzsteuerausweis i. S. v. § 14c UStG

Weist ein Unternehmer USt doppelt aus – sowohl in Abschlags- als auch in Endrechnungen –, ohne dass ihm eine Steuerhinterziehung vorzuwerfen ist, so hat er die zusätzlich geschuldeten Umsatzsteuerbeträge (§ 14c Abs. 1 UStG) in den Jahren zu passivieren, in denen sie infolge des doppelten Ausweises entstanden sind, und nicht erst im Jahr der Aufdeckung dieser Vorgänge durch die Betriebsprüfung.

Werden die Rechnungen in einem späteren Jahr berichtigt, so sind die sich daraus ergebenden Steuervergütungsansprüche im Jahr der Rechnungskorrektur zu aktivieren (BFH Urteil vom 15.3.2012, III R 96/07, BStBl II 2012, 719).

6 Literaturhinweise

Schneider, ABC-Führer Umsatzsteuer, Stichwort ›Unrichtiger Steuerausweis‹, Loseblatt, 134. EL, Schäffer-Poeschel Verlag; Meyer-Burow u. a., Anspruch des Rechnungsempfängers gegen die Finanzverwaltung auf Erstattung gesetzlich nicht geschuldeter Umsatzsteuer (Reemtsma-Anspruch), UStB 12/2015, 353; Grambeck, Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG, NWB 29/2017, 2174; Oldiges, Berichtigung eines Steuerbetrags nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG, NWB 42/2018, 3074; L’habitant, Leistungsbeschreibung (nebst Leistungsdatum) bei Abrechnungsdokumenten i. S. d. § 14c UStG – eine beispielhafte Analyse anhand diverser Fallgestaltungen, UStB 2/2018, 53; Grebe u. a., Der unrichtige Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG, UStB 2020, 366; von Streit u. a., Korrektur eines unrichtigen Steuerausweises gem. § 14c Abs. 1 UStG nur bei Rückzahlung: Berücksichtigung der Gesamtumstände, UR 2021, 689; von Streit u. a., Rückwirkende Korrektur der Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG, UStB 2021, 332; Nieskens, Hat der sog. Direktanspruch auf Grundlage der Reemtsma-Rechtsprechung des EuGH im nationalen Recht eine Chance?, UR 2023, 269; Streit, Wenn die Rückforderung der Umsatzsteuer scheitert: Der Direktanspruch als Hilfe – auch bei Verjährung, NWB 45/2023, 3046; Lohr u. a., Gutgläubigkeit des Unternehmers bei unbefugtem Umsatzsteuerausweis durch seinen Arbeitnehmer, NWB 21/2024, 1467; Fietz u. a., BMF ändert Regelung zum unzutreffenden Steuerausweis nach § 14c UStG, NWB 31/2024, 2104; von Streit, Voraussetzungen der Erstattung zu Unrecht gezahlter Mehrwertsteuer Teil 1 und Teil 2, UStB 2025, 272 und 320; Polok u. a., Mehr Luft für § 14c-Steuer-Korrekturen im Massengeschäft, NWB 47/2025, 3194; Stelzer, Der fehlerhafte Steuerausweis – Grundlagen des § 14c UStG Teil 1 und Teil 2, UR 2025, 841 und UR 2026, 90.

7 Verwandte Lexikonartikel

Rechnung

Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH

8 Verweise

Normenverweise

MwStSystRL Art. 203

UStG § 13a Abs. 1 Nr. 1

UStG § 13a Abs. 1 Nr. 4

UStG § 14c Abs. 1

UStG § 14c Abs. 2

Rechtsprechung

EuGH vom 15.3.2007, C-35/05, UR 2007, 343, 430

EuGH vom 8.12.2022, C-378/21, LEXinform 0953009

EuGH vom 7.9.2023, C-453/22, LEXinform 0854228

EuGH vom 30.1.2024, C-442/22, LEXinform 0954292

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BFH vom 30.6.2015, VII R 30/14, BStBl II 2022, 246

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BFH vom 13.12.2018, V R 4/18, BStBl II 2024, 234

BFH vom 26.6.2019, XI R 5/18, BStBl II 2023, 521

BFH vom 27.7.2021, V R 43/19, BStBl II 2024, 237

BFH vom 17.8.2023, V R 3/21, BStBl II 2025, 883

BFH vom 19.3.2025, XI R 4/22, BFH/NV 2025, 1425, LEXinform 0954222

Verwaltungsanweisungen

BMF vom 19.8.2021, BStBl I 2021, 1087

BMF vom 12.4.2022, BStBl I 2022, 652

BMF vom 18.4.2023, BStBl I 2023, 776

BMF vom 27.2.2024, BStBl I 2024, 361

BMF vom 18.3.2025, BStBl I 2025, 742

BMF vom 8.7.2025, BStBl I 2025, 1479

BMF vom 15.10.2025, BStBl I 2025, 1806

Synonyme

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