Veranlagung
Das Wichtigste in Kürze
- Als Ehepaar haben Sie zwei Möglichkeiten Ihr Einkommen zu versteuern:
- Zusammenveranlagung (auch: Ehegattensplittung) oder
- Einzelveranlagung von Ehegatten
- Bei der Zusammenveranlagung geben Sie mit Ihrem Ehepartner eine gemeinsame Steuererklärung ab. Ihr Einkommen wird mit dem Einkommen Ihres Ehepartners zusammengerechnet, halbiert und eine Hälfte wird versteuert. Der Betrag der Einkommenssteuer wird anschließend verdoppelt.
- In den meisten Fällen ist eine Zusammenveranlagung die günstigere Möglichkeit.
Inhaltsverzeichnis
1 Veranlagungsverfahren
Als sog. Veranlagung wird im Besteuerungsverfahren (→ Abgabenordnung) die Zusammenfassung von Ermittlungsverfahren und Festsetzungsverfahren bezeichnet. Zunächst ermittelt das FA die Besteuerungsgrundlagen i. S. d. § 199 Abs. 1 AO. Als Besteuerungsgrundlagen werden alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zugunsten sowie zuungunsten des Stpfl. bezeichnet, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind. Die Basis der Ermittlungen bilden insbes. die Inhalte der dem FA einzureichenden Steuererklärungen (→ Steuererklärung). Insoweit kann einerseits eine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen bestehen (→ Einkommensteuer-Veranlagungspflicht). Andererseits kann auch in den Fällen, in denen keine Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung besteht, freiwillig eine Einkommensteuererklärung beim FA eingereicht werden, insbes. um durch die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen auf die im →Steuerbescheid festgesetzte ESt eine Erstattung zu erwirken (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG).
Das Ermittlungsverfahren mündet regelmäßig in das Festsetzungsverfahren. Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, gem. § 155 Abs. 1 AO von dem FA durch →Steuerbescheid festgesetzt. Davon abweichend kann eine Steuerfestsetzung auch durch Vorlage einer →Steueranmeldung erfolgen (§ 168 AO).
Die wichtigsten Veranlagungssteuern sind die
-
→ Umsatzsteuer.
Die weiteren nicht mehr zur Veranlagung gehörenden Verfahrensabschnitte sind das Erhebungsverfahren, in dem die Steuerschuld geltend gemacht wird, und das Vollstreckungsverfahren, in dem sie zwangsweise durchgesetzt wird.
2 Veranlagungszeitraum
VZ ist jeweils das Kj. Die ESt wird gem. § 25 Abs. 1 EStG nach Ablauf des Kj. nach dem Einkommen veranlagt, das der Stpfl. in diesem VZ bezogen hat.
Die KSt ist gem. § 7 Abs. 3 KStG eine Jahressteuer. Nach § 30 Nr. 3 KStG entsteht die KSt für die veranlagte Steuer mit Ablauf des VZ, soweit nicht die Steuer früher entstanden ist (Steuerabzugsbeträge sowie Vorauszahlungen).
Sowohl die GewSt als auch die USt ist eine Veranlagungssteuer. An die Stelle des VZ tritt bei der GewSt begrifflich der sog. Erhebungszeitraum, bei der USt der Besteuerungszeitraum. Die GewSt entsteht gem. § 18 GewStG mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird. Erhebungszeitraum ist das Kj. (§ 14 Satz 2 GewStG). Die USt hat der Unternehmer gem. § 149 Abs. 1 AO i. V. m. § 18 Abs. 3 UStG für das Kj. oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, selbst zu berechnen hat (→ Steueranmeldung). Die Steuererklärung muss also elektronisch an das FA übermittelt werden. In Härtefällen kann hiervon eine Ausnahme gemacht werden und das FA kann den Unternehmer von der Verpflichtung der elektronischen Datenübermittlung befreien (§ 18 Abs. 3 Satz 3 UStG). In diesen Fällen ist dann eine Steuererklärung in Papierform einzureichen.
3 Veranlagungspflicht
Grds. hat nach § 25 Abs. 3 Satz 1 EStG der Stpfl. für den abgelaufenen VZ eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, wird eine Veranlagung nur unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 EStG durchgeführt.
Ab dem VZ 2026 besteht eine Veranlagungspflicht, wenn Beiträge zur Krankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG von mehr als 410 EUR erstattet wurden und der im Kj. erzielte Arbeitslohn höher als die Summe aus Grundfreibetrag, ArbN-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag ist (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG). Grund ist, dass die privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erstmalig Ende 2025 für 2026 von den Versicherungsunternehmen übermittelt werden und deshalb in zutreffender Höhe im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden.
Ohne nichtselbstständige Arbeit besteht eine Veranlagungspflicht nur unter den Voraussetzungen des § 56 EStDV. Zu den Verpflichtungen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung im Einzelnen vgl. → Einkommensteuer-Veranlagungspflicht und → Steuererklärung.
Fordert die Finanzbehörde den Stpfl. zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf, so ist er gem. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO hierzu gesetzlich verpflichtet mit der Folge, dass sich der Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO richtet (BFH Urteil vom 4.10.2017, VI R 53/15, BStBl II 2018, 123).
Die Steuererklärungspflicht der KSt ergibt sich aus § 31 KStG. Danach sind die Vorschriften des EStG vorbehaltlich der Regelungen des KStG auf die Durchführung der Besteuerung der KSt entsprechend anzuwenden.
Gem. § 14a GewStG ist für stpfl. Gewerbebetriebe eine Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrages zu übermitteln.
Gem. § 18 Abs. 3 UStG hat der →Unternehmer für das Kj. oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung zu übermitteln (= Umsatzsteuer-Jahreserklärung).
4 Steuererklärungsfristen
Das →Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016 (BGBl I 2016, 1679) hat bei den Abgabefristen zu Änderungen geführt (→ Fristen und Termine). Die Steuererklärungsfrist nicht beratener Stpfl. wird nach § 149 Abs. 2 AO n. F. um zwei Monate verlängert bis zum 31.7. des Folgejahres. In Beraterfällen wird die Steuererklärungsfrist gem. § 149 Abs. 3 AO n. F. um zwei Monate verlängert bis zum 28.2. des Zweitfolgejahres. Für die Besteuerungszeiträume 2019 bis 2024 bestehen Sonderregelungen; hier gelten die im AEAO zu § 149 Nr. 1 (BMF vom 23.1.2023, BStBl I 2023, 187) genannten Termine und Zeiträume. Erstmals für das Jahr 2025 gelten wieder die regulären Erklärungsfristen.
Es ergeben sich folgende Steuererklärungsfristen:
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VZ |
nicht beratene Stpfl. |
beratene Stpfl. |
|
2023 |
2.9.2024 |
2.6.2025 |
|
2024 |
31.7.2025 |
30.4.2026 |
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2025 |
31.7.2026 |
1.3.2027 |
Als zeitliche Grenze ist die Festsetzungsverjährungsfrist (→ Festsetzungsverjährung) nach § 169 AO zu beachten. Danach ist eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese beläuft sich grds. bei den Besitz- und Verkehrssteuern auf vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO). Besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung, wird der Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO gehemmt (= Anlaufhemmung). In diesen Fällen ist z. B. eine Steuerfestsetzung bis zu sieben Jahren nach Steuerentstehung zulässig.
Ist der Stpfl. berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wie z. B. bei der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, greift die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht (AEAO zu § 170 Nr. 3; BFH Urteil vom 14.4.2011, VI R 53/10, BStBl II 2011, 746). Das BVerfG hat in seinem Nichtannahmebeschluss vom 18.9.2013 (1 BvR 924/12, NJW 2014, 139, HFR 2013, 1157) festgestellt, dass es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, dass bei der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG – anders als in Fällen der Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG – die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht anwendbar ist.
Die zwischen der Antragsveranlagung und der Pflichtveranlagung bestehenden Unterschiede rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Anlaufhemmung.
Der Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG dient primär dem Interesse des Stpfl. Der Antrag auf Veranlagung ist durch Abgabe der entsprechenden Steuererklärung zu stellen. Das Ziel der Anlaufhemmung für die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, den der Finanzverwaltung zur Verfügung stehenden Zeitraum zur Geltendmachung des Einkommensteueranspruchs zu wahren, greift zwar in den Fällen der Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG, hingegen typischerweise nicht bei der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Das rechtfertigt es, in den Fällen der Pflichtveranlagung eine Anlaufhemmung vorzusehen, nicht jedoch bei Antragsveranlagungen nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG.
5 Veranlagungsformen
Im Einkommensteuerrecht werden folgende Veranlagungsarten unterschieden:
-
Einzelveranlagung (als grundsätzliche Veranlagungsart des Einkommensteuerrechts),
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Ehegatten-Veranlagung (§ 26 EStG), nach der Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, zwischen Einzelveranlagung (§ 26a EStG) oder Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) wählen können.
Zur ausführlichen Darstellung vgl. → Einkommensbesteuerung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften.
6 Verwandte Lexikonartikel
→ Antragsveranlagungen zur Einkommensteuer
→ Einkommensbesteuerung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften
→ Einkommensteuer-Veranlagungspflicht
→ Einkünfteermittlung bei der Einkommensteuer
→ Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH
7 Verweise
Normenverweise
EStG § 25 Abs. 1
EStG § 25 Abs. 3
EStG § 26
EStG § 26a
EStG § 26b
EStG § 26c
EStG § 46 Abs. 2
GewStG § 14
GewStG § 14a
GewStG § 18
KStG § 7 Abs. 3
KStG § 30
KStG § 31
UStG § 18 Abs. 3
AO § 109
AO § 149
AO § 155 Abs. 1
AO § 168
AO § 169
AO § 170 Abs. 2
AO § 199 Abs. 1
EStDV § 56
Rechtsprechung
Verwaltungsanweisungen
BMF vom 23.1.2023, BStBl I 2023, 187
Synonyme
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