Verbindlichkeit im Betriebsvermögen
Inhaltsverzeichnis
1 Zuordnung einer Verbindlichkeit zum Betriebsvermögen
Maßgeblich für die Zuordnung einer Verbindlichkeit zum BV oder PV ist der Anlass ihrer Entstehung. Zuordnungskriterien einer Verbindlichkeit zum BV oder PV enthält das BMF-Schreiben vom 27.7.1987 (BStBl I 1987, 508; Aufhebung durch BMF-Schreiben zur Anwendung von BMF-Schreiben vom 24.3.2014 für Steuertatbestände, die nach dem 31.12.2012 verwirklicht werden, BStBl I 2014, 606).
Eine Verbindlichkeit gehört zum BV, wenn sie durch den Betrieb veranlasst ist (H 4.2 Abs. 15 [Betriebsschuld] EStH). Nach dem sog. Koppelungseffekt teilt die Schuld das Schicksal des finanzierten WG. Für die Bestimmung des Veranlassungszusammenhangs ist allein die Verwendung des Darlehensbetrags ausschlaggebend. Eine für Betriebszwecke aufgenommene Verbindlichkeit ist unabhängig davon eine Betriebsschuld, ob der Stpfl. die fremdfinanzierten betrieblichen Aufwendungen auch durch eigene Mittel hätte bestreiten können oder ob der Betrieb über aktives BV oder stille Reserven verfügt.
Das einem Betriebsinhaber von einem Angehörigen gewährte Darlehen, das zwar zivilrechtlich, aber unter Heranziehung des Fremdvergleichs steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist, ist nicht dem BV, sondern dem PV des Betriebsinhabers zuzuordnen (BFH Beschluss vom 22.4.2015, IV B 76/14, BFH/NV 2015, 976). Wird die Darlehensvaluta dem betrieblichen Konto gutgeschrieben, ist sie in der Bilanz als Einlage zu erfassen. Daraus folgt auch, dass die Zinsen nicht als BA abzugsfähig sind.
Der BFH hat mit Urteil vom 13.7.2017 (VI R 62/15, BStBl II 2018, 15; vorgehend FG München vom 26.6.2014,11 K 877/11, EFG 2015, 1084) entschieden, dass unverzinsliche Darlehen zwischen Ehegatten, die betrieblich veranlasst und als Verbindlichkeit beim Darlehensnehmer zu bilanzieren sind, gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen sind (aufgrund der Neufassung von § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist das Abzinsungsgebot ab Wj., die nach dem 31.12.2022 enden, weggefallen; s. auch die Vfg. des LfSt Niedersachsen vom 5.4.2023, S 2175-St 221/St 222; DB 2023, 1192; LEXinform 7013573). Der steuerlichen Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen (Fremdvergleich) steht nicht grds. entgegen, wenn keine Verzinsung vereinbart ist, die Modalitäten der Darlehensgewährung erst nach Auszahlung schriftlich fixiert und keine Sicherheiten vereinbart werden. Auch wenn die Zinslosigkeit des Darlehens außerbetrieblich motiviert ist, kann ein Abzinsungsbetrag nicht durch Buchung einer Einlage neutralisiert werden.
Werden Fremdmittel nicht zur Finanzierung betrieblicher Aufwendungen, sondern tatsächlich zur Finanzierung einer Entnahme aufgenommen, liegt keine Betriebsschuld vor (H 4.2 Abs. 15 [Finanzierung von Entnahmen] EStH).
Nach Auffassung des FG Münster (23.7.2020, 10 K 2222/19 K, G; BB 2020, 2480) kommt es zu einer gewinnerhöhenden Ausbuchung der Verbindlichkeit einer GmbH gegenüber ihrer Alleingesellschafterin (abgesehen von einem ausdrücklichen oder konkludenten Verzicht durch die Gläubigerin) unter Beachtung des Grundsatzes der Vollständigkeit und des Vorsichtsprinzips (vgl. § 246 Abs. 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) nur dann, wenn mit einer Inanspruchnahme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist. Die Verbindlichkeit einer GmbH gegenüber ihrer Alleingesellschafterin ist nicht allein deswegen auszubuchen, weil:
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die GmbH ihren aktiven Geschäftsbetrieb unterjährig eingestellt und ihr gesamtes Inventar veräußert hat,
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die GmbH mit unterjährigem Schreiben beim FA angezeigt hat, dass die Gesellschaft zum 31.12. liquidiert werden soll,
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die GmbH selbst keine Einnahmen mehr erwirtschaften konnte, um die Verbindlichkeit zu begleichen,
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die GmbH zur Begleichung der Verbindlichkeit ein Bankdarlehen hätte aufnehmen oder die Alleingesellschafterin der GmbH zuvor einen Betrag in entsprechender Höhe hätte einlegen müssen und
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im Unternehmen der Alleingesellschafterin der GmbH korrespondierend eine Forderungsabschreibung erfolgt ist.
Grundsätzlich bleiben Verbindlichkeiten so lange BV, bis sie erlöschen. Allerdings kann die Rechtsnatur einer Schuld auch wechseln. Die Umwandlung einer Betriebsschuld in eine Privatschuld (→ Entnahme) und umgekehrt (→ Einlage) ist möglich, wenn sich die ursprüngliche Veranlassung ändert. Nach dem ›Koppelungseffekt‹ des R 4.2 Abs. 15 EStR ist die Schuld zu ›entnehmen‹, wenn das finanzierte WG entnommen wird. Umgekehrt wird mit der Einlage eines fremdfinanzierten WG die bisher private Schuld zu einer Betriebsschuld. Wird ein betrieblich genutztes, fremdfinanziertes WG veräußert oder scheidet es aus der Vermögenssphäre des Stpfl. aus, wird die zur Finanzierung des WG aufgenommene Schuld eine privat veranlasste Schuld, soweit der Veräußerungserlös oder eine andere für das Ausscheiden des WG erhaltene Leistung entnommen wird.
Ein Grundstück gehörte seit Jahren zum PV. Zur Verstärkung des Betriebskapitals wird es als gewillkürtes BV bilanziert. Zu diesem Zeitpunkt besteht noch eine Verbindlichkeit, die zur Anschaffung des Grundstückes eingegangen worden ist, i. H. v. 100 000 EUR.
Da das Grundstück eingelegt wird (§ 4 Abs. 1 Satz 8 EStG), wird aus der Privatschuld eine Betriebsschuld (›Koppelungseffekt‹). Ab der Einlage sind die Schuldzinsen betrieblicher Zinsaufwand.
Ein eigenbetrieblich genutzter Pkw wurde für 100 000 EUR angeschafft und mit 80 000 EUR fremdfinanziert. Der Pkw mit einem Restbuchwert von 40 000 EUR wird für 50 000 EUR veräußert. Der Kaufpreis wird auf ein Privatkonto des Stpfl. überwiesen.
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Restschuld = 30 000 EUR;
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Restschuld = 55 000 EUR.
Soweit der Veräußerungserlös, der zur Tilgung der Betriebsschuld ausreichen würde, entnommen wird, wird auch die Betriebsschuld entnommen, d. h. zur Privatschuld (R 4.2 Abs. 15 Satz 3 EStR und H 4.2 Abs. 15 [Betriebsaufgabe … Schulden] EStH). Die im Zusammenhang anfallenden Schuldzinsen sind künftig privat veranlasst. Die Buchungen im Zeitpunkt des Verkaufs lauten: Privatentnahme 50 000 EUR an Maschine 40 000 EUR und sonstiger betrieblicher Ertrag 10 000 EUR. Das Darlehen ist wie folgt zu buchen:
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Darlehen an Einlage 30 000 EUR;
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Darlehen an Einlage 50 000 EUR (es verbleibt eine Restschuld im BV i. H. v. 5 000 EUR).
Es entspricht ständiger Rspr. des BFH, dass auch ein qualifizierter Rangrücktritt grds. nicht zu einem Forderungsverzicht und einem Passivierungsverbot führt. Nach dem Urteil des BFH vom 19.8.2020 (XI R 32/18, BStBl II 2021, 279) gilt dies insbes. auch für den Fall fehlender operativer Geschäftstätigkeit des Schuldners.
2 Einteilung der Verbindlichkeiten
Nach § 266 Abs. 3 HGB sind Verbindlichkeiten wie folgt einzuteilen:
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Anleihen,
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Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
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erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen,
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Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,
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Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel,
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Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen,
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Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,
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sonstige Verbindlichkeiten
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davon aus Steuern,
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davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
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3 Bewertung von Verbindlichkeiten
3.1 Allgemeine Grundsätze
Nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB müssen Verbindlichkeiten in der Bilanz mit ihrem Erfüllungsbetrag ausgewiesen werden. Verbindlichkeiten im BV sind unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Danach sind Verbindlichkeiten wie → Umlaufvermögen zu bewerten (→ Bewertung von Wirtschaftsgütern).
Nach § 240 Abs. 4 HGB gilt die Gruppenbewertung auch für Schulden.
3.2 Bewertungsmaßstäbe
Als Bewertungsmaßstab kommen die AK oder der Teilwert in Betracht. Nach analoger Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG sind Schulden mit dem Nennwert anzusetzen. Der Nennwert entspricht dem Erfüllungsbetrag i. S. d. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB und den AK i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Der Erfüllungsbetrag ist auch dann anzusetzen, wenn dem Schuldner nicht der volle Rückzahlungsbetrag zugeflossen ist; der Unterschiedsbetrag (→ Damnum/Disagio) ist als Rechnungsabgrenzungsposten auf die Laufzeit des Kredits zu verteilen (H 6.10 [Damnum] EStH).
Aufgrund der Neufassung von § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist das Abzinsungsgebot ab Wj., die nach dem 31.12.2022 enden, weggefallen; s. auch die Vfg. des LfSt Niedersachsen vom 5.4.2023, S 2175-St 221/St 222; DB 2023, 1192, LEXinform 7013573).
3.3 Ansatz des Teilwerts bei Fremdwährungsverbindlichkeiten
Bei der Bewertung von Verbindlichkeiten wird ein Ausweis nicht verwirklichter Verluste durch den Ansatz eines höheren Teilwerts erreicht.
Bei einer dauernden Wertminderung muss beim UV handelsrechtlich gem. § 253 Abs. 4 HGB der niedrigere Teilwert (→ Teilwertabschreibung) angesetzt werden. Nach dem Niederstwertprinzip sind nicht verwirklichte Verluste auszuweisen, der Ausweis nicht verwirklichter Gewinne ist dagegen nicht gestattet. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 i. V. m. Nr. 2 Satz 2 EStG besteht ein steuerliches Wahlrecht. Will der Stpfl. von seinem Wahlrecht Gebrauch machen und die handelsrechtliche Abschreibung nicht vornehmen, so muss er dies gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 EStG in ein besonderes Verzeichnis aufnehmen.
Zur Bewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten bei Kursschwankungen s. das BMF-Schreiben vom 2.9.2016 (BStBl I 2016, 995, Rn. 30). Ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine Verbindlichkeit dem laufenden Geschäftsverkehr zuzuordnen und somit nicht dazu bestimmt, das Betriebskapital auf Dauer zu verstärken, kommt dem Zeitpunkt der Tilgung oder Entnahme der Verbindlichkeit für die Bestimmung einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung eine besondere Bedeutung zu (vgl. BMF vom 2.9.2016, BStBl I 2016, 995, Rn. 34). Hält eine Wechselkurserhöhung im Zusammenhang mit einer Verbindlichkeit des laufenden Geschäftsverkehrs bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Handelsbilanz oder dem vorangegangenen Tilgungs- oder Entnahmezeitpunkt an, ist davon auszugehen, dass die Werterhöhung voraussichtlich von Dauer ist. Soweit keine Handelsbilanz aufzustellen ist, ist der Zeitpunkt der Aufstellung der Steuerbilanz maßgebend. Zusätzliche Erkenntnisse bis zu diesen Zeitpunkten sind zu berücksichtigen. Allgemeine Entwicklungen, z. B. Wechselkursschwankungen auf den Devisenmärkten, sind zusätzliche Erkenntnisse und als solche in die Beurteilung einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung einer Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag einzubeziehen.
Bei Fremdwährungskrediten mit einer Restlaufzeit von zumindest zehn Jahren führt nicht jeder Kursverlust zur Annahme einer voraussichtlich dauerhaften Wertveränderung (BFH Urteil vom 4.2.2014, I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016). Dies gilt auch, wenn die Fremdwährungskredite von einer Tochter-KapGes aufgenommen wurden und die Muttergesellschaft aufgrund der veränderten Wechselkurse die Teilwertabschreibung auf ihre Beteiligung an der Tochtergesellschaft begehrt.
Eine Teilwertzuschreibung wegen voraussichtlich dauernder Werterhöhung von Verbindlichkeiten aus Fremdwährungsdarlehen ist nach dem Urteil des BFH vom 10.6.2021 (IV R 18/18, BStBl II 2022, 211) zulässig, wenn der Euro-Wert gegenüber der Fremdwährung aufgrund einer fundamentalen Änderung der wirtschaftlichen oder währungspolitischen Daten der beteiligten Währungsräume gesunken ist. Eine solche Änderung ist anzunehmen, wenn sich die Verhältnisse zwischen den betroffenen Währungsräumen aus Sicht des Bilanzstichtages so außerordentlich und nachhaltig geändert haben, dass nicht angenommen werden kann, der Wechselkurs zu dem Zeitpunkt der Eingehung der Verbindlichkeit werde sich ohne Weiteres wieder einstellen. Eine Tatsache, die eine dauerhafte Veränderung der Wechselkurse begründet und eine Teilwertzuschreibung auch bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten rechtfertigt, ist nicht bereits darin zu erblicken, dass die Kursschwankung eine Grenze von 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von jeweils 10 % für zwei aufeinanderfolgende Stichtage überschreitet (vgl. FG Baden-Württemberg vom 11.7.2017, 5 K 1091/15, Rz 58, EFG 2018, 100).
3.4 Wertaufholungsgebot
Am Schluss des Wj. gilt ein striktes Wertaufholungsgebot (§ 253 Abs. 5 HGB; § 6 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Nr. 2 Satz 3 i. V. m. Nr. 1 Satz 4 EStG). Der Wertansatz ergibt sich für jeden Bilanzstichtag aus dem Vergleich der um die zulässigen Abzüge geminderten AK oder dem an deren Stelle tretenden Wert als der Bewertungsuntergrenze und dem höheren Teilwert als der Bewertungsobergrenze. Hat sich der Wert der Schuld nach einer vorangegangenen Teilwerterhöhung wieder verringert, so wird diese BV-Mehrung bis zum Erreichen der Bewertungsuntergrenze steuerlich erfasst.
Sachverhalt und Lösung s. Lehrbuch Buchführung und Bilanzsteuerrecht, 349, 6. A., NWB Verlag.
Ein Stpfl., der seinen Gewinn gem. § 5 EStG ermittelt, hat am 30.4.05 eine Maschine zum Preis von 10 000 Dollar erworben. Dieser Betrag ist am 30.4.07 zu entrichten. Die Verbindlichkeiten werden angemessen verzinst.
Die Wechselkurse für 1 Dollar betragen am
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30.4.05: 2,00 EUR;
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31.12.05: 2,50 EUR;
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31.12.06: 1,90 EUR und
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30.4.07: 1,70 EUR.
Zu den einzelnen Bilanzstichtagen ist davon auszugehen, dass es sich um voraussichtlich dauerhafte Wertänderungen handelt.
Zu 1.: Die AK der Verbindlichkeit betragen 10 000 $ × 2 EUR = 20 000 EUR.
Zu 2.: Am 31.12.05 betragen die AK unverändert 20 000 EUR. Der Teilwert der Verbindlichkeit beträgt jedoch 10 000 $ × 2,50 EUR = 25 000 EUR. Zur voraussichtlich dauernden Werterhöhung bei Kursschwankungen s. BMF-Schreiben vom 2.9.2016 (BStBl I 2016, 995, Rn. 32). Bei einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung muss handelsrechtlich der höhere Teilwert angesetzt werden (§ 253 Abs. 4 HGB). Steuerrechtlich besteht ein Wahlrecht (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Nr. 2 EStG). Will der Stpfl. einen möglichst niedrigen Gewinn versteuern, so muss er im Kj. 05 eine Gewinnminderung i. H. v. 5 000 EUR erfassen.
Zu 3.: Am 31.12.06 beträgt der Teilwert 19 000 EUR. Nach dem Wertaufholungsgebot ist der niedrigere Teilwert sowohl handelsrechtlich (§ 253 Abs. 5 HGB) als auch steuerrechtlich (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Nr. 2 Satz 3 i. V. m. Nr. 1 Satz 4 EStG) anzusetzen. Bewertungsuntergrenze sind jedoch die AK i. H. v. 20 000 EUR. Im Kj. 06 wird eine Gewinnerhöhung von 5 000 EUR ausgewiesen.
Zu 4.: Der Teilwert der Verbindlichkeit am Zahlungstag beträgt 17 000 EUR. Der Stpfl. bucht:
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Verbindlichkeiten |
20 000 EUR |
an |
Geld |
17 000 EUR |
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a.o. Ertrag |
3 000 EUR |
Bei Zahlung der Schuld wird der Kursgewinn verwirklicht und ist bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.
3.5 Bewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten
Zur Bewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten bei Kursschwankungen s. BMF-Schreiben vom 2.9.2016 (BStBl I 2016, 995, Rn. 32). Ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine Verbindlichkeit dem laufenden Geschäftsverkehr zuzuordnen und somit nicht dazu bestimmt, das Betriebskapital auf Dauer zu verstärken, kommt dem Zeitpunkt der Tilgung oder Entnahme der Verbindlichkeit für die Bestimmung einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung eine besondere Bedeutung zu. Hält eine Wechselkurserhöhung im Zusammenhang mit einer Verbindlichkeit des laufenden Geschäftsverkehrs bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Handelsbilanz oder dem vorangegangenen Tilgungs- oder Entnahmezeitpunkt an, ist davon auszugehen, dass die Werterhöhung voraussichtlich von Dauer ist. Soweit keine Handelsbilanz aufzustellen ist, ist der Zeitpunkt der Aufstellung der Steuerbilanz maßgebend. Zusätzliche Erkenntnisse bis zu diesen Zeitpunkten sind zu berücksichtigen. Allgemeine Entwicklungen, z. B. Wechselkursschwankungen auf den Devisenmärkten, sind zusätzliche Erkenntnisse und als solche in die Beurteilung einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung einer Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag einzubeziehen.
Bei Fremdwährungskrediten mit einer Restlaufzeit von zumindest zehn Jahren führt nicht jeder Kursverlust zur Annahme einer voraussichtlich dauerhaften Wertveränderung (BFH Urteil vom 4.2.2014, I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016). Dies gilt auch, wenn die Fremdwährungskredite von einer Tochter-KapGes aufgenommen wurden und die Muttergesellschaft aufgrund der veränderten Wechselkurse die → Teilwertabschreibung auf ihre Beteiligung an der Tochtergesellschaft begehrt.
4 Einzelfälle aus der Rechtsprechung
4.1 Passivierung einer Verpflichtung aus einer Rückverkaufsoption
Mit Urteil vom 17.11.2010 (I R 83/09, BStBl II 2011, 812) hat der BFH entschieden, dass für die Verpflichtung eines Kraftfahrzeughändlers, verkaufte Kraftfahrzeuge auf Verlangen des Käufers zurückzukaufen, eine Verbindlichkeit i. H. d. dafür vereinnahmten Entgelts auszuweisen ist. Nach BMF vom 12.10.2011 (BStBl I 2011, 967) ist in der Einräumung einer Option eine wirtschaftlich und rechtlich selbstständige Leistung zu sehen, die losgelöst von dem nachfolgenden (Rück-)Übertragungsgeschäft zu beurteilen ist, wenn der Kraftfahrzeughändler dem Käufer eine Option zum Rückverkauf des Kraftfahrzeugs (Rückverkaufsoption) entgeltlich verbindlich einräumt, der Käufer zivilrechtlicher Eigentümer des Kraftfahrzeugs wird und ihm das Kraftfahrzeug wirtschaftlich zuzurechnen ist. Für die Verpflichtung aus der Rückverkaufsoption hat der Kraftfahrzeughändler eine Verbindlichkeit zu passivieren, die gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Nr. 2 EStG mit dem für die Rückverkaufsoption vereinnahmten – ggf. zu schätzenden – Entgelt zu bewerten ist. Da regelmäßig ein Gesamtverkaufspreis vereinbart wird, kann die Verpflichtung aus der Rückverkaufsoption grds. unter Beachtung des Fremdvergleichs als Teilbetrag des Gesamtverkaufspreises abgespalten werden. Es wird nicht beanstandet, den Teilbetrag für die Rückverkaufsoption aus der unterschiedlichen Rabattgewährung für Einräumung oder Nichtgewährung der Rückverkaufsoption abzuleiten und am Bilanzstichtag noch bestehende Verbindlichkeiten entsprechend zu bewerten. Die Verpflichtung des Kraftfahrzeughändlers aus der Rückverkaufsoption, die Option zu dulden und sich zur Erfüllung der Abnahmepflicht bereitzuhalten, endet erst mit der Ausübung oder dem Verfall der Option; zu diesem Zeitpunkt ist die Verbindlichkeit erfolgswirksam auszubuchen.
4.2 Passivierung bei sog. qualifiziertem Rangrücktritt
Eine Verbindlichkeit, die nur bei künftigen Gewinnen oder Liquidationsüberschüssen erfüllt werden muss, darf mangels gegenwärtiger wirtschaftlicher Belastung nicht passiviert werden (BFH Urteil vom 30.11.2011, I R 100/10, BStBl II 2012, 332). Eine Verbindlichkeit, die nach einer im Zeitpunkt der Überschuldung getroffenen Rangrücktrittsvereinbarung nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen ist, unterliegt dem Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG (BFH Urteil vom 10.8.2016, I R 25/15, BStBl II 2017, 670). Der hierdurch ausgelöste Wegfallgewinn, sofern er auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht, ist durch den Ansatz einer Einlage in Höhe des werthaltigen Teils der betroffenen Forderungen zu neutralisieren.
4.3 Wirtschaftliches Eigentum und Bilanzierung bei Wertpapierdarlehen
Trägt bei einem Wertpapierdarlehen der Darlehensnehmer die Kurschancen und -risiken der überlassenen Wertpapiere, so spricht dies gegen einen Verbleib des wirtschaftlichen Eigentums beim Darlehensgeber (BFH vom 29.9.2021, I R 40/17, BStBl II 2023, 127; Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. BVerfG: 2 BvR 744/22; Verfahren ist erledigt durch Beschluss vom 02.12.2025: nicht zur Entscheidung angenommen). Die an die Stelle der darlehensweise ausgereichten Wertpapiere getretene Rückübertragungsforderung ist vom Darlehensgeber erfolgsneutral mit dem Buchwert der Wertpapiere zu aktivieren.
5 Literaturhinweise
Cremer, Wie sind erhaltene und geleistete Anzahlungen zu buchen?, NWB 52/2020, Beilage; Rätke, Teilwerterhöhung bei Fremdwährungsverbindlichkeit in Schweizer Franken, BBK 22/2021, 1044; Riepolt, Wegfall der Abzinsungspflicht für Verbindlichkeiten nach dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz, BBK 18/2022, 841; Tiede, Wegfall der Abzinsung von Verbindlichkeiten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG, StuB 22/2023, 881.
6 Verwandte Lexikonartikel
→ Bewertung von Wirtschaftsgütern
→ Darlehen
→ Einlage
→ Entnahme
Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH
7 Verweise
Normenverweise
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a
HGB § 240 Abs. 4
HGB § 253 Abs. 1
HGB § 253 Abs. 3
HGB § 253 Abs. 5
HGB § 266 Abs. 3
Rechtsprechung
Verfassungsbeschwerde vom 20.9.2022, 2 BvR 744/22; Beschluss vom 02.12.2025: nicht zur Entscheidung angenommen
Verwaltungsanweisungen
Synonyme
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