Wechsel der Besteuerungsform
Das Wichtigste in Kürze
- Der Wechsel der Besteuerungsform meint den Wechsel zwischen der Kleinunternehmerbesteuerung und der Regelbesteuerung oder umgekehrt.
- Beim Wechsel der Besteuerungsform kommt es zu Abgrenzungsproblemen (von der Kleinunternehmerbesteuerung zur Regelbesteuerung oder umgekehrt).
- Wichtig: Maßgeblich ist der Leistungszeitpunkt beim Wechsel der Besteuerungsform.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Grundsätzliches zur Besteuerungsform
- 2 Übergang von § 19 Abs. 1 UStG zur Regelbesteuerung
- 2.1 Überblick über die Wechselgründe
- 2.2 Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG
- 2.3 Überschreiten der Umsatzgrenzen
- 2.4 Behandlung der Umsätze
- 2.4.1 Wechsel der Besteuerungsform in unterschiedlichen Kalenderjahren
- 2.4.2 Wechsel der Besteuerungsform im laufenden Kalenderjahr
- 2.5 Vorsteuerabzug
- 2.6 Vorsteuerberichtigung i. S. d. § 15a UStG
- 2.6.1 Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG a. F.
- 2.6.2 Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ab 1.1.2025
- 2.7 Änderung der Bemessungsgrundlage
- 3 Übergang von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung
- 3.1 Überblick über die Wechselgründe
- 3.2 Widerruf der Option zur Regelbesteuerung
- 3.3 Unterschreiten der Umsatzgrenzen
- 3.4 Behandlung der Umsätze
- 3.5 Vorsteuerabzug
- 3.6 Vorsteuerberichtigung i. S. d. § 15a UStG
- 3.7 Änderung der Bemessungsgrundlage
- 4 Wechsel der Besteuerungsform bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
- 4.1 Wechselgründe
- 4.1.1 Wechsel von § 24 UStG zu den allgemeinen Vorschriften
- 4.1.2 Wechsel von den allgemeinen Vorschriften zu § 24 UStG
- 4.2 Besonderheiten zur Umsatzgrenze des § 24 Abs. 1 UStG
- 4.3 Vorrang der Durchschnittssatzbesteuerung vor anderen Vorschriften des UStG
- 4.4 Wechsel von § 24 UStG zu den allgemeinen Vorschriften
- 4.4.1 Verzicht auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung
- 4.4.1.1 Bindungswirkung
- 4.4.1.2 Verkürzung der zeitlichen Bindung bei Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG
- 4.4.1.3 Bindungswirkung bei Anwendung des § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG
- 4.4.2 Überschreiten der Umsatzgrenzen
- 4.4.3 Betriebserwerb
- 4.4.4 Behandlung der Umsätze
- 4.4.5 Vorsteuerabzug
- 4.4.6 Vorsteuerberichtigung i. S. d. § 15a Abs. 7 UStG
- 4.4.7 Änderung der Bemessungsgrundlage
- 4.5 Wechsel von den allgemeinen Vorschriften zu § 24 UStG.
- 4.5.1 Widerruf des Verzichts auf die Anwendung des § 24 UStG
- 4.5.1.1 Bindungsfrist von fünf Jahren
- 4.5.1.2 Verkürzung der zeitlichen Bindung
- 4.5.2 Unterschreiten der Umsatzgrenzen
- 4.5.3 Behandlung der Umsätze
- 4.5.4 Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung
- 5 Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach § 23a UStG und umgekehrt
- 5.1 Voraussetzungen für die Anwendung
- 5.2 Wechsel von den allgemeinen Vorschriften zu § 23a UStG
- 5.2.1 Allgemeiner Überblick über die Wechselgründe
- 5.2.2 Antrag auf Anwendung des § 23a UStG
- 5.2.3 Unterschreiten der Umsatzgrenze
- 5.2.4 Wegfall der Buchführungspflicht
- 5.2.5 Unterschreiten der Umsatzgrenze und/oder Wegfall der Buchführungspflicht
- 5.2.6 Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung
- 5.2.6.1 Vorsteuerabzug
- 5.2.6.2 Vorsteuerberichtigung
- 5.3 Wechsel von § 23a UStG zu den allgemeinen Vorschriften
- 5.3.1 Allgemeiner Überblick über die Wechselgründe
- 5.3.2 Widerruf des Antrags auf Anwendung des § 23a UStG
- 5.3.3 Überschreiten der Umsatzgrenze und/oder Eintritt der Buchführungspflicht
- 5.3.4 Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung
- 6 Wechsel der Besteuerungsform bei der Differenzbesteuerung i. S. d. § 25a UStG
- 6.1 Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 1 UStG
- 6.1.1 Anwendungsbereich
- 6.1.2 Wechsel von § 25a Abs. 1 UStG zu den allgemeinen Vorschriften
- 6.1.3 Wechsel von den allgemeinen Vorschriften zu § 25a Abs. 1 UStG
- 6.2 Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 2 UStG
- 6.2.1 Anwendungsbereich
- 6.2.2 Wechsel von den allgemeinen Vorschriften zu § 25a Abs. 2 UStG
- 6.2.3 Wechsel von § 25a Abs. 2 UStG zu den allgemeinen Vorschriften
- 6.2.3.1 Überblick über die Wechselgründe
- 6.2.3.2 Wechsel nach Ablauf der Bindungsfrist
- 6.2.3.3 Verzicht auf die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 8 Satz 1 UStG
- 7 Literaturhinweise
- 8 Verwandte Lexikonartikel
- 9 Verweise
1 Grundsätzliches zur Besteuerungsform
Als Besteuerungsformen kennt das UStG
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die Regelbesteuerung (→ Istversteuerung, → Sollversteuerung, → Wechsel der Besteuerungsart) oder
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die Besteuerung nach Durchschnittsätzen i. S. d. §§ 24 und 25a UStG (→ Land- und Forstwirtschaft; → Differenzbesteuerung) sowie
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die Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG (→ Kleinunternehmer; s. a. Abschn. 19.7. UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025, BStBl I 2025, 742).
Maßgeblich für die Anwendung der jeweiligen Besteuerungsform ist die Ausführung der Umsätze i. R.d. maßgeblichen Besteuerungsform und nicht die Vereinnahmung des Entgelts.
2 Übergang von § 19 Abs. 1 UStG zur Regelbesteuerung
2.1 Überblick über die Wechselgründe
Ein Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung tritt dann ein, wenn
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der Unternehmer nach § 19 Abs. 3 UStG auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 USG verzichtet hat (s. Abschn. 19.3. UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025, BStBl I 2025, 742) oder
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die Umsatzgrenzen des § 19 Abs. 1 UStG überschritten sind.
Mit Schreiben vom 18.3.2025 (BStBl I 2025, 742) nimmt das BMF Stellung zur Neufassung des § 19 UStG und zur Neueinführung des § 19a UStG durch Art. 25 Nr. 17 und 18 des Jahressteuergesetzes 2024 vom 2.12.2024 (BGBl I 2024 Nr. 387) zum 1. Januar 2025 und ändert bzw. ergänzt den UStAE entsprechend.
2.2 Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG
Der Unternehmer kann dem FA erklären, dass er auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichtet (→ Kleinunternehmer unter dem Gliederungspunkt ›Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG‹). Er unterliegt damit der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes. Die Erklärung nach § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG kann der Unternehmer bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Kj. abgeben (s. Abschn. 19.3. Abs. 1 UStAE).
Die Erklärung gilt vom Beginn des Kj. an, für das der Unternehmer sie abgegeben hat (Abschn. 19.3. Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Satz 1 UStAE).
Der Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG kann nicht widerrufen werden (s. Wortlaut § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG … ›unwiderruflich‹; Abschn. 19.3. Abs. 1 Satz 2 UStAE).
Die einmal abgegebene Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kj. (§ 19 Abs. 3 Satz 3 UStG). Die Fünfjahresfrist ist vom Beginn des ersten Kj. an zu berechnen, für das die Erklärung gilt (Abschn. 19.3. Abs. 3 Satz 2 UStAE). Zum Widerruf der Option zur Regelbesteuerung nach Ablauf des Fünfjahresfrist s. u. den Gliederungspunkt ›Übergang von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung‹.
2.3 Überschreiten der Umsatzgrenzen
Voraussetzung für die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG ist, dass der tatsächliche Gesamtumsatz (vgl. § 19 Abs. 2 UStG) im Vorjahr die Grenze von 25 000 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Kj. die Grenze von 100 000 EUR nicht überschreitet (s. Abschn. 19.1. Abs. 2 Satz 1 UStAE).
Hat der Gesamtumsatz im Vorjahr die Grenze von 25 000 EUR überschritten, sind die Umsätze des Unternehmers im laufenden Kj. auch dann nicht nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im laufenden Kj. die Grenze von 25 000 EUR nicht überschreiten wird. Hat der Gesamtumsatz im Vorjahr die Grenze von 25 000 EUR nicht überschritten, sind die Umsätze des Kleinunternehmers im laufenden Kj. von der Steuer befreit, solange die Grenze von 100 000 EUR nicht überschritten wird. Bereits der Umsatz, mit dem diese Grenze überschritten wird, ist nicht mehr nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei (Abschn. 19.1. Abs. 2 UStAE).
Das Überschreiten der maßgeblichen Umsatzgrenzen führt zu einem gesetzlichen Wechsel der Besteuerungsform.
Das Überschreiten des Grenzwerts von 100 000 EUR (25 000 EUR bei Neugründung) führt bereits im laufenden Kj. zu einem Wechsel der Besteuerungsform.
Der gesetzliche Wechsel zur Regelbesteuerung stellt keine Option i. S. d. § 19 Abs. 3 UStG dar und bewirkt damit auch keine Bindungsfrist nach § 19 Abs. 3 Satz 3 UStG.
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1.3.25 |
Beginn der unternehmerischen Tätigkeit. Die Kleinunternehmerregelung ist gegeben, solange der tatsächliche inländische Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 2 UStG die Grenze von 25 000 EUR nicht überschreitet. |
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Tatsächlicher Netto-Ist-Gesamtumsatz |
23 200 EUR |
Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kj. im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebieten neu auf, ist in diesen Fällen allein auf den tatsächlichen inländischen Gesamtumsatz des laufenden Kj. abzustellen (vgl. BFH Urteil vom 19.2.1976, V R 23/73, BStBl 1976, 400). Entsprechend der Zweckbestimmung des § 19 Abs. 1 UStG ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit die Grenze von 25 000 EUR und nicht die Grenze von 100 000 EUR maßgebend (Abschn. 19.1. Abs. 3 UStAE).
Die Umsätze des Unternehmers sind im gesamten Kj. 25 nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei, da der Gesamtumsatz im Kj. 25 die Umsatzgrenze von 25 000 EUR nicht überschreitet.
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Kj. 26 |
Bis zum 30.11.26 beträgt der Netto-Ist-Gesamtumsatz |
24 800 EUR |
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Am 3.12.26 tätigt der Unternehmer einen steuerbaren Netto-Umsatz und vereinnahmt das Entgelt dafür i. H. v. |
3 600 EUR |
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Ab dem 4.12.26 tätigt der Unternehmer weitere steuerbare Umsätze i. H. v. |
6 500 EUR |
Bis zum 30.11.26 beträgt der Netto-Gesamtumsatz 24 800 EUR.
Mit der Vereinnahmung des Entgelts am 3.12.26 i. H. v. 3 600 EUR wird zwar der Grenzbetrag von 25 000 EUR überschritten; die Kleinunternehmerregelung ist im Kj. 26 aber weiter anzuwenden, solange der Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 2 UStG die Grenze von 100 000 EUR nicht überschreitet.
Im Kj. 27 findet ein Wechsel der Besteuerungsform von der Steuerbefreiung des § 19 Abs. 1 UStG zur Regelbesteuerung statt, da der Gesamtumsatz des § 19 Abs. 2 UStG im vorangegangenen Kj. 26 die Umsatzgrenze von 25 000 EUR überschritten hat.
Ein Wechsel der Besteuerungsform tritt im Kj. 27 dann nicht ein, wenn der Unternehmer nach § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG im Kj. 25 auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet hätte. Der Verzicht im Kj. 25 führt zur Bindungswirkung an die Regelbesteuerung für fünf Kj. Die Fünfjahresfrist beginnt zu Beginn des Kj. 25 und endet mit Ablauf des Kj. 29 (Abschn. 19.3. Abs. 3 UStAE).
Mit Urteil vom 23.9.2020 (XI R 34/19, BStBl II 2025, 213) nimmt der BFH zum Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung Stellung. Der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung wirkt auch für nachfolgende Besteuerungszeiträume, bis dieser vom Stpfl. widerrufen wird. Das Überschreiten der Umsatzgrenze ist weder ein Widerruf des Verzichts noch ersetzt es die Verzichtserklärung in sonstiger Weise. Folglich wirkt eine einmal abgegebene Verzichtserklärung und damit die Anwendung der Regelbesteuerung grds. bis zu ihrem Widerruf (→ Kleinunternehmer und dort den Gliederungspunkt ›Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG‹).
Nach dem Ende der Fünfjahresfrist seit dem Verzicht gem. § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG kann für jedes weitere Jahr von dem Verzicht nach § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG Gebrauch gemacht werden, ohne dass es einer erneuten Erklärung bedarf. Es beginnt nicht jeweils eine neue Fünfjahresfrist (Abschn. 19.3. Abs. 4 UStAE).
Für die Zeit nach Ablauf der Fünfjahresfrist kann der Unternehmer den Verzicht mit Wirkung von Beginn eines folgenden Kj. an widerrufen (§ 19 Abs. 3 Satz 4 UStG). Der Widerruf kann somit nicht rückwirkend erklärt werden (Abschn. 19.3. Abs. 5 UStAE).
Unternehmer A hat im Kj. 25 einen Gesamtumsatz i. H. v. 20 000 EUR erzielt. Im laufenden Kj. 26 hat er bislang einen Gesamtumsatz i. H. v. 80 000 EUR erzielt. Er führt die folgenden weiteren Umsätze im Kj. aus:
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Am 1.6.26 einen Umsatz 1 i. H. v. 5 000 EUR netto. Die Vereinnahmung des Entgelts i. H. v. 5 000 EUR erfolgt am 1.9.26.
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Am 30.6.26 einen Umsatz 2 i. H. v. 25 000 EUR netto. Die Vereinnahmung des Entgelts i. H. v. 25 000 EUR erfolgt am 15.7.26.
S.a. das Beispiel in Abschn. 19.7. Abs. 1 Satz 2 und 3 UStAE.
Mit Vereinnahmung des Entgelts für den Umsatz 2 überschreitet A im laufenden Kj. 26 die Grenze von 100 000 EUR. Bereits dieser Umsatz ist nicht mehr nach § 19 Abs. 1 UStG steuerbefreit und unterliegt in voller Höhe der Regelbesteuerung unabhängig von der Steuerberechnung (vgl. § 16 Abs. 1 UStG). Auch das erst später vereinnahmte Entgelt für Umsatz 1 unterliegt im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Regelbesteuerung.
Die Vereinnahmung des Entgelts i. H. v. 25 000 EUR aus dem Umsatz 2 erfolgt am 15.1.27.
Mit Vereinnahmung des Entgelts für den Umsatz 1 i. H. v. 5 000 EUR überschreitet A im laufenden Kj. 26 nicht die Grenze von 100 000 EUR. Der Umsatz ist weiterhin nach § 19 Abs. 1 UStG steuerbefreit.
Der Umsatz 2 wird im Zeitraum der Steuerbefreiung des § 19 Abs. 1 UStG ausgeführt. Da das Entgelt für diesen Umsatz erst im folgenden Kj. 27 vereinnahmt wird, bleibt dieser steuerbare Umsatz auch dann nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei, wenn das Entgelt nach dem Übergang zur Regelbesteuerung vereinnahmt wird (s. Abschn. 19.7. Abs. 1 Satz 1 UStAE).
Im Kj. 27 ist § 19 Abs. 1 UStG nicht anzuwenden, da der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kj. 25 000 EURüberstiegen hat.
2.4 Behandlung der Umsätze
2.4.1 Wechsel der Besteuerungsform in unterschiedlichen Kalenderjahren
Beim Wechsel von der Kleinunternehmerreglung im Kj. 01 zur Regelbesteuerung im Kj. 02 sind zwei Grundsätze zu beachten:
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Umsätze, die der Unternehmer vor dem Übergang zur Regelbesteuerung ausgeführt hat, fallen auch dann unter § 19 Abs. 1 UStG, wenn die Entgelte nach diesem Zeitpunkt vereinnahmt werden (Abschn. 19.7. Abs. 1 Satz 1 UStAE).
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Umsätze, die der Unternehmer nach dem Übergang ausgeführt hat, unterliegen der Regelbesteuerung.
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Kj. 25 |
Kj. 26 |
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Unternehmer U1 ist Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG. |
Unternehmer U1 unterliegt der Regelbesteuerung. Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. |
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Umsatz ausgeführt |
an Unternehmer U2 |
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Nettobetrag |
5 000 EUR |
Zahlung der Rechnung durch Unternehmer U2 am 15.2.13. |
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Der Umsatz ist nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei. Wegen der Anwendung der Kleinunternehmerregelung hat U1 eine vereinfachte Rechnung für Kleinunternehmer ausgestellt und nach § 34a Satz 1 Nr. 5 UStDV auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer hingewiesen. |
Der Umsatz i. H. v. 5 000 EUR fällt unter § 19 Abs. 1 UStG, da der Umsatz vor dem Übergang zur Regelbesteuerung ausgeführt wurde (Abschn. 19.7. Abs. 1 Satz 1 UStAE). Dieser Grundsatz gilt unabhängig von der anzuwendenden Besteuerungsart – Versteuerung nach vereinbarten bzw. vereinnahmten Entgelten. In die Voranmeldung 1. Quartal Kj. 26 ist der Umsatz nicht aufzunehmen. |
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Vereinnahmte Anzahlungen sind im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung dem Gesamtumsatz zuzurechnen (Abschn. 19.2. Abs. 1 Satz 2 UStAE). Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 bzw. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG entsteht die USt mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Entgeltvereinnahmung.
Wird mit der Vereinnahmung der Anzahlung die maßgebliche Umsatzgrenze von 100 000 EUR (25 000 EUR bei Neugründung) nicht überschritten, ist die Anzahlung nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei und braucht nicht der Steuer unterworfen zu werden (Abschn. 13.5. Abs. 4 Satz 1 UStAE).
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Kj. 25 |
Kj. 26 |
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Unternehmer U1 ist Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG. |
Unternehmer U1 unterliegt der Regelbesteuerung. Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. |
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Unternehmer U2 zahlt eine Rechnung über 5 000 EUR für einen Umsatz, den Unternehmer U1 im Kj. 26 ausführen wird. |
Unternehmer U1 führt am 15.2 26 den Umsatz an Unternehmer U2 aus. |
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Wegen der Anwendung der Kleinunternehmerregelung hat U1 eine vereinfachte Rechnung für Kleinunternehmer ausgestellt und nach § 34a Satz 1 Nr. 5 UStDV auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer hingewiesen. |
Der Umsatz fällt unter die Regelbesteuerung, da der Umsatz nach dem Übergang ausgeführt wurde (Abschn. 19.7. Abs. 2 UStAE). |
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Versteuert Unternehmer U1 seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten, so ist die Anzahlung im ersten Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang der USt zu unterwerfen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG). Die USt war bereits im Kj. 25 entstanden. Versteuert Unternehmer U1 seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten, so ist die Anzahlung ebenfalls im ersten Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang der USt zu unterwerfen, da die Steuer bereits bei Vereinnahmung im Kj. 12 entstanden war (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG; s. a. Abschn. 15.3. Abs. 2 und 3 UStAE). |
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U1 hat die USt aus dem Rechnungsbetrag von 5 000 EUR herauszurechnen, U2 hat aus der vereinfachten Rechnung des U1 keinen Vorsteuerabzug. U1 wird U2 eine berichtigte Rechnung mit gesondertem USt-Ausweis erteilen. |
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2.4.2 Wechsel der Besteuerungsform im laufenden Kalenderjahr
Voraussetzung für die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG ist, dass der tatsächliche Gesamtumsatz (vgl. § 19 Abs. 2 UStG) im Vorjahr die Grenze von 25 000 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Kj. die Grenze von 100 000 EUR nicht überschreitet (s. Abschn. 19.1. Abs. 2 Satz 1 UStAE).
Hat der Gesamtumsatz im Vorjahr die Grenze von 25 000 EUR nicht überschritten, sind die Umsätze des Kleinunternehmers im laufenden Kj. von der Steuer befreit, solange die Grenze von 100 000 EUR nicht überschritten wird. Bereits der Umsatz, mit dem diese Grenze überschritten wird, ist nicht mehr nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei (Abschn. 19.1. Abs. 2 Satz 3 UStAE).
Unternehmer A hat im Kj. 25 einen Gesamtumsatz i. H. v. 20 000 EUR erzielt. Im laufenden Kj. 26 hat er bislang einen Gesamtumsatz i. H. v. 80 000 EUR erzielt. Er kann einen neuen Kunden gewinnen, der einen Gegenstand für 40 000 EUR bestellt und sofort bezahlt.
S. das Beispiel in Abschn. 19.7. Abs. 2 UStAE.
Mit Vereinnahmung des Entgelts i. H. v. 40 000 EUR für diesen Umsatz überschreitet A im laufenden Kj. 26 die Grenze von 100 000 EUR. Bereits dieser Umsatz ist nicht mehr nach § 19 Abs. 1 UStG steuerbefreit und unterliegt in voller Höhe der Regelbesteuerung. A hat die entsprechenden Folgen, z. B. bei Rechnungsstellung, Beurteilung des Vorsteuerabzugs und bei der Abgabe von Voranmeldungen, zu beachten.
Im Kj. 27 unterliegt A der Regelbesteuerung, da der Vorjahresumsatz 25 000 EUR überschritten hat. Wenn der im Kj. 26 bestellte und auch bezahlte Gegenstand im Kj. 27 geliefert wird, ist der Umsatz bereits im Kj. 26 versteuert.
Wird mit der Vereinnahmung der Anzahlung die maßgebliche Umsatzgrenze von 100 000 EUR (25 000 EUR bei Neugründung) überschritten, ist die Anzahlung nicht mehr nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei und muss der Steuer unterworfen werden (Abschn. 13.5. Abs. 4 Satz 2 UStAE). Die Umsätze, die der Unternehmer danach ausführt, unterliegen der Regelbesteuerung (s. a. Abschn. 9.7. Abs. 1 UStAE mit Beispiel).
Unternehmer U hat Im laufenden Kj. 26 bislang einen Gesamtumsatz i. H. v. 80 000 EUR erzielt. Kunde K1 leistet am 2.10.26 eine Anzahlung i. H. v. 10 000 EUR für eine Lieferung i. H. v. 15 000, die am 2.11.26 ausgeführt werden soll.
Kunde K2 erhält am 15.10.26 eine Lieferung i. H. v. 30 000 EUR, die er auch sofort bezahlt.
Die Anzahlung, die der Kunde K1 am 2.10.26 leistet, ist im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung dem bisherigen Gesamtumsatz von 80 000 EUR zuzurechnen (Abschn. 19.2. Abs. 1 Satz 2 UStAE). Da der Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 2 UStG mit 90 000 EUR danach die Grenze von 100 000 EUR nicht überschreitet, ist die Anzahlung des K1 i. H. v. 10 000 EUR nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei.
Mit der Vereinnahmung der 30 000 EUR für den Umsatz an K2 überschreitet U am 15.10.26 mit einem Gesamtumsatz von 120 000 EUR die Grenze von 100 000 EUR. Der Umsatz an K2 ist nicht mehr nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei und unterliegt in voller Höhe der Regelbesteuerung.
Der am 2.11.26 ausgeführte Umsatz an K1 ist der Regelbesteuerung zu unterwerfen, da zwischenzeitlich wegen des Umsatzes an K2 der Grenzwert für das laufende Kj. überschritten wurde. Die Anzahlung des K1 am 2.10.26 war nicht der USt zu unterwerfen, da zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar war, dass die danach erfolgte Leistung der Regelbesteuerung unterliegen wird (s. a. Abschn. 13.6. Abs. 4 UStAE).
Für die am 2.11.26 ausgeführte Lieferung an K1 hat U eine Endrechnung zu erstellen (s. Abschn. 14.8. Abs. 7 UStAE):
Lieferung am 2.11.26 i. H. v. 15 000 EUR zzgl. 19 % USt i. H. v. 2 850 EUR, insgesamt somit 17 850 EUR, abzgl. Abschlagszahlung geleistet am 2.10.26 i. H. v. 10 000 EUR, ergibt eine verbleibende Restzahlung i. H. v. 7 850 EUR.
Zur Behandlung von Anzahlungen s. OFD Frankfurt vom 21.4.2010, S 7361 A – 2 – St 16, UR 2011, 158, LEXinform 5232749 und die Beispiele unter → Gesamtumsatz.
2.5 Vorsteuerabzug
Ein Unternehmer ist nicht zum Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen berechtigt, die er zur Ausführung von der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 oder 4 UStG oder einer entsprechenden Vorschrift in einem anderen Mitgliedstaat unterliegenden Ausgangsumsätzen verwendet (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 UStG; Abschn. 15.1. Abs. 4 i. V. m. Abschn. 15.2. Abs. 3 Nr. 3 UStAE). Der Vorsteuerabzug ist auch ausgeschlossen, wenn solche Unternehmer trotz Steuerfreiheit ihrer eigenen Umsätze einen Steuerbetrag offen ausweisen und diese Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG schulden (Abschn. 15.1. Abs. 4 Satz 2 UStAE).
Unternehmer, die von der Besteuerung nach § 19 Abs. 1 oder 4 UStG zur allgemeinen Besteuerung des UStG übergegangen sind, können den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG für folgende Beträge vornehmen:
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gesondert in Rechnung gestellte Steuerbeträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die nach dem Zeitpunkt an sie ausgeführt worden sind, zu dem sie zur allgemeinen Besteuerung übergingen;
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Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die nach dem Zeitpunkt, zu dem sie zur allgemeinen Besteuerung übergingen, für ihr Unternehmen eingeführt worden sind;
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die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die nach dem Zeitpunkt für ihr Unternehmen erworben wurden, zu dem sie zur allgemeinen Besteuerung übergingen;
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die vom Leistungsempfänger nach § 13b UStG und § 25b UStG geschuldete Steuer für Leistungen, die nach dem Zeitpunkt an sie ausgeführt worden sind, zu dem sie zur allgemeinen Besteuerung übergingen.
Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind die Steuerbeträge für Umsätze, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs zur allgemeinen Besteuerung noch an den Kleinunternehmer ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Bezüge, die erstmalig nach dem Übergang zur allgemeinen Besteuerung verwendet werden. Auf den Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder der Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer kommt es nicht an (Abschn. 15.1. Abs. 5 Satz 1 und 2 UStAE).
Hat ein Kleinunternehmer, der von der Steuerbefreiung nach § 19 Abs. 1 oder 4 UStG zur allgemeinen Besteuerung übergegangen ist, bereits vor dem Übergang Zahlungen für einen nach dem Übergang an ihn bewirkten Umsatz geleistet, kann er den vorgezogenen Vorsteuerabzug in der Voranmeldung für den ersten Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang zur allgemeinen Besteuerung geltend machen (Abschn. 15.3. Abs. 2 UStAE).
Für den vorgezogenen Vorsteuerabzug ist es ohne Bedeutung, ob die vor Ausführung des Umsatzes geleistete Zahlung das volle Entgelt oder nur einen Teil des Entgelts einschließt (Abschn. 15.3. Abs. 3 UStAE).
2.6 Vorsteuerberichtigung i. S. d. § 15a UStG
2.6.1 Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG a. F.
Nach § 15a Abs. 7 UStG war bis zum 31.12.2024 u. a. eine Änderung der Verhältnisse beim Übergang von der Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG a. F. zur allgemeinen Besteuerung gegeben (Abschn. 15a.9. Abs. 1 UStAE a. F.).
2.6.2 Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ab 1.1.2025
Durch die Neuformulierung von § 19 UStG sind Fälle im Zusammenhang mit einem Wechsel von bzw. zur Kleinunternehmerschaft nunmehr bereits vom Wortlaut der § 15a Abs. 1 bis 3 UStG erfasst und brauchen in § 15a Abs. 7 UStG nicht nochmals ausdrücklich erwähnt zu werden.
Mit Art. 25 Nr. 9 des JStG 2024 vom 2.12.2024 (BGBl I 2024 Nr. 387) wird § 15a Abs. 7 UStG entsprechend geändert.
Bei WG und sonstigen Leistungen, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, ist eine Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG vorzunehmen, wenn im Berichtigungszeitraum aufgrund des Wechsels der Besteuerungsform eine Änderung gegenüber den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnissen vorliegt (Abschn. 19.7. Abs. 2 i. V. m. Abschn. 15a.2. Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. d UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025, BStBl I 2025, 742).
Unternehmer U ist im Jahr 25 Kleinunternehmer. Für das Jahr 26 und die Folgejahre findet die Regelbesteuerung Anwendung, da die Umsatzgrenzen überschritten werden bzw. U nach § 19 Abs. 2 UStG optiert hat. Im Jahr 25 schafft U eine Maschine für 100 000 EUR zuzüglich 19 000 EUR USt an. Aus der Anschaffung der Maschine kann U den Vorsteuerabzug nach § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG nicht geltend machen, obwohl er im Zeitpunkt der Anschaffung beabsichtigt, die Maschine für stpfl. Ausgangsumsätze zu verwenden. Erst am 1.7.27 kommt es zu dieser Verwendung der Maschine.
Da die Maschine nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, ist für die Vorsteuerberichtigung § 15a Abs. 1 UStG maßgeblich.
Bei Beginn der Verwendung der Maschine (Beginn des Berichtigungszeitraums; s. a. Abschn. 15a.3. UStAE) am 1.7.27 ist U Regelbesteuerer, der unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Er muss daher eine Berichtigung pro rata temporis vornehmen, da er die Maschine auch tatsächlich entsprechend seiner Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs verwendet. Es ergibt sich gegenüber dem ursprünglichen Vorsteuerabzug von 0 % eine Abweichung von 100 Prozentpunkten (100 % statt 0 %).
Bei WG oder sonstigen Leistungen, die nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden, ist die durch den Wechsel der Besteuerungsform ausgelöste Vorsteuerberichtigung in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das WG verwendet wird (§ 15a Abs. 2 Satz 2 UStG; Abschn. 15a.5. Abs. 1 und 2 UStAE).
Unternehmer U ist im Jahr 25 Kleinunternehmer. Er erwirbt im Jahr 25 Waren, die zur Veräußerung bestimmt sind (UV). Im Jahr 26 findet wegen Überschreitens der Umsatzgrenze die Kleinunternehmerregelung keine Anwendung. Im Jahr 27 liegen die Voraussetzungen der Kleinunternehmerbesteuerung wieder vor und U wendet ab 27 wieder die Kleinunternehmerregelung an. U veräußert die im Jahr 25 erworbenen Waren im Jahr 27.
S.a. das Beispiel 3 in Abschn. 15a.5. Abs. 2 UStAE.
Für die Vorsteuerberichtigung der Waren ist § 15a Abs. 2 UStG maßgeblich, da diese nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden. Maßgeblich für die Vorsteuerberichtigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung der Waren. Die Verwendung ist mit der Veräußerung der Waren im Jahr 27 erfolgt. Im Jahr 26 findet keine Verwendung statt. Daher ist die in diesem Jahr eingetretene Änderung der Besteuerungsform ohne Belang. Eine Änderung der Verhältnisse gegenüber den ursprünglichen für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen liegt nicht vor, da U wie im Jahr 25 auch in im Jahr 27 Kleinunternehmer ist. Daher ist weder im Jahr 26 noch im Jahr 27 eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen.
2.7 Änderung der Bemessungsgrundlage
Ändert sich nach dem Übergang zur Regelbesteuerung die Bemessungsgrundlage für Umsätze, die vor dem Übergang ausgeführt worden sind, ist zu beachten, dass auf diese Umsätze § 19 Abs. 1 UStG anzuwenden ist. Rückwirkende Auswirkungen auf den Gesamtumsatz vor dem Übergang zur Regelbesteuerung ergeben sich nicht (Abschn. 19.7. Abs. 3 UStAE).
3 Übergang von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung
3.1 Überblick über die Wechselgründe
Ein Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung tritt dann ein, wenn
-
der Unternehmer den Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG wirksam widerrufen hat oder
-
die Umsatzgrenzen des § 19 Abs. 1 UStG unterschritten sind.
3.2 Widerruf der Option zur Regelbesteuerung
Die Erklärung, dass der Unternehmer auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichtet, ist unwiderruflich, d. h., die Erklärung kann nicht widerrufen werden (s. a. Abschn. 19.3. Abs. 1 Satz 1 und 2 UStAE).
Die einmal abgegebene Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kj. (§ 19 Abs. 3 Satz 3 UStG; Abschn. 19.3. Abs. 3 UStAE).
Für die Zeit nach Ablauf der Fünfjahresfrist kann der Unternehmer den Verzicht mit Wirkung vom Beginn eines folgenden Kj. an widerrufen (§ 19 Abs. 3 Satz 4 UStG). Der Widerruf kann somit nicht rückwirkend erklärt werden (Abschn. 19.3. Abs. 5 UStAE).
Mit Urteil vom 23.9.2020 (XI R 34/19, BStBl II 2025, 213) nimmt der BFH zum Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung Stellung. Der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung wirkt auch für nachfolgende Besteuerungszeiträume, bis dieser vom Stpfl. widerrufen wird. Eine einmal abgegebene Verzichtserklärung und damit die Anwendung der Regelbesteuerung wirkt grds. bis zu ihrem Widerruf (s. a. Abschn. 19.3. Abs. 4 UStAE).
Der Stpfl. U verzichtet im Gründungsjahr 06 seines Unternehmens auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. In den Jahren 06 bis einschließlich 16 gibt U USt-Erklärungen ab, in denen er die USt nach allgemeinen Vorschriften berechnet. In den Jahren 11 und 12 führt er Bruttoumsätze oberhalb von 25 000 EUR aus. In den übrigen Jahren liegen seine Bruttoumsätze unterhalb der Grenze von 25 000 EUR.
Mit der im Kj 18 eingereichten USt-Erklärung für das Kj. 17 wendet der Stpfl. erstmalig die Kleinunternehmerregelung an.
Das FA teilt dem Stpfl. U mit, dass der Wechsel von der Regel- zur Kleinunternehmerbesteuerung für das Jahr 17 nicht möglich ist, da U innerhalb der letzten fünf Jahre von der Option nach § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG Gebrauch gemacht habe und deshalb insoweit gebunden ist. Aufgrund der Überschreitung der Grenze für Bruttoumsätze i. H. v. 25 000 EUR in den Jahren 11 und 12 hat U in den Jahren 12 und 13 der Regelbesteuerung unterlegen. Die Unterschreitung dieser Grenze im Jahr 13 führt dazu, dass die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 14 einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung darstellt. Damit ist U nach § 19 Abs. 3 Satz 3 UStG für fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Umsatzsteuerjahresfestsetzung 14 gebunden (Kj. 14 bis 18), sodass er für das Kj. 17 nicht den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung widerrufen kann.
Zu Sachverhalt und Lösung s. BFH vom 23.9.2020 (XI R 34/19, BStBl II 2025, 213).
U hat im Gründungsjahr 06 durch Verzicht auf die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung die fünfjährige Bindungsfrist in Gang gesetzt, die vor Beginn des Jahrs 17 – nämlich mit Ablauf des Kj. 10 – endete. Der Verzicht wirkt anschließend fort, sodass kein erneuter Verzicht notwendig ist. In den zwei darauffolgenden Jahren 11 und 12 überschreitet U mit seinen Umsätzen zwar die Umsatzgrenze, sodass eine Regelbesteuerung in den Folgejahren 12 und 13 ohnehin durchzuführen ist. Jedoch führt dieser Übergang zur Regelbesteuerung weder zum konkludenten Widerruf der Verzichtserklärung noch zum Widerruf des erklärten Verzichts. Das Überschreiten der Umsatzgrenze hat daher nicht eine automatische Beendigung des Verzichts auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zur Folge. Vielmehr bleibt dieser Verzicht aus dem Jahr 06 auch in diesen Jahren wirksam; er entfaltet nur keine Wirkungen. Auch im darauffolgenden Jahr 14 ist dieser Verzicht weiterhin wirksam, sodass die entsprechend abgegebene Umsatzsteuererklärung keine erneute Erklärung eines Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung darstellt. Diese ist auch nicht erforderlich, weil der Verzicht aus der Unternehmensgründung im Jahr 06 weiterhin wirksam ist. Mit der Einreichung der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 17 hat U allerdings wirksam diesen Verzicht aus dem Gründungsjahr 06 widerrufen.
In diesem Zusammenhang stellt der BFH klar, dass die fünfjährige Bindung an den Verzicht des Stpfl. auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung an seine erstmalige Steuererklärung, in der die allgemeinen Vorschriften angewandt wurden, anknüpft. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass nach Ablauf der Bindungsfrist von fünf Jahren der Stpfl. konkludent mit der Abgabe der Steuererklärung unter Beachtung der Regelbesteuerung wiederum eine neue Bindungsfrist in Gang setzt. Eine solche Regelung enthält das UStG nicht. Vielmehr deutet das Wort ›mindestens‹ in § 19 Abs. 3 Satz 3 UStG auf eine Fortgeltung hin. Nach dem Ende der Fünfjahresfrist seit dem erstmaligen Verzicht kann daher für jedes weitere Jahr von dem Verzicht gem. § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG Gebrauch gemacht werden, ohne dass es einer erneuten Erklärung bedarf. Es beginnt nicht jeweils eine neue Fünfjahresfrist. Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung wirkt fort, bis er ohne weiteres Bindungshemmnis vom Stpfl. widerrufen wird. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Regelung (s. a. Anmerkung vom 22.12.2020, LEXinform 0653799).
3.3 Unterschreiten der Umsatzgrenzen
Die Kleinunternehmereigenschaft ist dann gegeben, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kj. 25 000 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kj. 100 000 EUR nicht überschreitet (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG; s. a. → Gesamtumsatz). Sind sämtliche Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 UStG erfüllt, ist die Kleinunternehmerregelung anzuwenden.
Der Unternehmer hat nach § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG allerdings die Möglichkeit, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten.
3.4 Behandlung der Umsätze
Beim Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung gelten folgende Grundsätze:
-
Umsätze, die der Unternehmer vor dem Übergang ausgeführt hat, unterliegen der Regelbesteuerung (Abschn. 19.7. Abs. 5 Satz 1 UStAE).
-
Umsätze, die der Unternehmer nach dem Übergang zur Kleinunternehmerregelung ausführt, fallen unter § 19 Abs. 1 UStG (Abschn. 19.7. Abs. 6 Satz 1 UStAE).
Sind Anzahlungen für diese Umsätze vor dem Übergang vereinnahmt und der USt unterworfen worden, ist die entrichtete Steuer zu erstatten (Abschn. 19.7. Abs. 6 Satz 2 UStAE). Wurden Anzahlungsrechnungen mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt, schuldet der Kleinunternehmer diese Steuer unter den übrigen Voraussetzungen nach § 14c Abs. 1 UStG, bis der Steuerausweis berichtigt worden ist (Abschn. 19.7. Abs. 6 Satz 3 UStAE).
Versteuert der Unternehmer die Umsätze vor dem Übergang nach vereinbarten Entgelten (→ Sollversteuerung) und werden die Entgelte nach dem Übergang vereinnahmt, so waren die Umsätze bereits vor dem Übergang zu versteuern, und zwar in dem Besteuerungs- oder Voranmeldungszeitraum, in dem sie ausgeführt wurden. Eine Besteuerung zum Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung entfällt (Abschn. 19.7. Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 UStAE).
Versteuert der Unternehmer die Umsätze vor dem Übergang nach vereinnahmten Entgelten (→ Istversteuerung) und werden die Entgelte nach dem Übergang vereinnahmt, so waren die Umsätze vor dem Übergang noch nicht versteuert. Die Umsätze sind nach dem Übergang der Regelbesteuerung zu unterwerfen, und zwar in dem Besteuerungs- bzw. Voranmeldungszeitraum, in dem die Entgelte vereinnahmt werden (Abschn. 19.7. Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 UStAE).
F ist seit Jahren schriftstellerisch tätig. Für seine Fachbücher und sonstigen Fachbeiträge rechnet der Verlag die ihm zustehenden Honorare jeweils mit Gutschriften ab. Die Netto-Honorare betragen seit Jahren ca. 24 000 EUR.
F berechnet seine USt nach vereinnahmten Entgelten i. S. d. § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG. Wegen des Überschreitens der maßgeblichen Umsatzgrenze des § 19 Abs. 1 UStG a. F. i. H. v. 22 000 EUR unterliegt F u. a. auch im Kj. 2024 der Regelbesteuerung.
Im Kj. 2024 betrug der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG a. F. (Brutto-Ist-Gesamtumsatz) 24 680 EUR (Steuersatz 7 %).
Im Februar 2025 erhält F eine Gutschrift über 1 000,00 EUR zzgl. 7 % USt i. H. v. 70,00 EUR für Fachbeiträge im 2. Halbjahr 2024.
Ab dem Kj. 2025 ist die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG i. d. F. des JStG 2024 anzuwenden (→ Kleinunternehmer). Der im Kj. 2024 erzielte Netto-Ist-Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG n. F. beträgt zum 31.12.2024 (24 680,00 EUR : 107 × 100 =) 23 065 EUR.
Da der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG n. F. im Kj. 2024 den Grenzbetrag von 25 000 EUR nicht überschritten hat, muss F von der bisherigen Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG n. F. wechseln.
Wegen der im Februar 2025 erteilten Gutschrift über 1 000,00 EUR zzgl. 70,00 EUR USt bezüglich der bereits im 2. Halbjahr 2024 ausgeführten Leistungen erhöht sich der maßgebliche Gesamtumsatz des Vorjahres 2024 nicht, da der Gesamtumsatz nicht nach Soll-, sondern nach Ist-Grundsätzen zu ermitteln ist (s. § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG n. F.).
Umsätze, die F vor dem Übergang von der Regelbesteuerung zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG ausgeführt hat, unterliegen der Regelbesteuerung (Abschn. 19.7. Abs. 5 Satz 1 UStAE). Die Behandlung der Entgelte für diese Umsätze, die nach dem Übergang zur Kleinunternehmerregelung vereinnahmt werden (Außenbestände), richtet sich nach der jeweiligen Besteuerungsform (Abschn. 19.7. Abs. 5 Satz 2 UStAE). Da F die Steuer im Kj. 2024 vor dem Übergang zur Kleinunternehmerregelung nach vereinnahmten Entgelten berechnet hatte, ist der Umsatz nach dem Übergang im Kj. 2025 – trotz Kleinunternehmerregelung – der Regelbesteuerung zu unterwerfen. F muss im Voranmeldungszeitraum für das 1. Quartal 2025 (§ 18 Abs. 2 Satz 1 UStG) den Umsatz in einer USt-Voranmeldung erklären (Abschn. 19.7. Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 UStAE).
3.5 Vorsteuerabzug
Unternehmer, die von der allgemeinen Besteuerung des UStG zur Besteuerung nach § 19 Abs. 1 UStG übergegangen sind, können den Vorsteuerabzug für folgende Beträge nicht vornehmen (Abschn. 19.7. Abs. 7 i. V. m. Abschn. 15.1 Abs. 6 UStAE):
-
gesondert in Rechnung gestellte Steuerbeträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die nach dem Zeitpunkt an sie ausgeführt worden sind, zu dem sie zur Kleinunternehmerregelung übergingen;
-
Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die nach dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Kleinunternehmerregelung übergingen, für ihr Unternehmen eingeführt worden sind;
-
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die nach dem Zeitpunkt für ihr Unternehmen erworben wurden, zu dem sie zur Kleinunternehmerreglung übergingen;
-
die vom Leistungsempfänger nach § 13b UStG und § 25b UStG geschuldete Steuer für Leistungen, die nach dem Zeitpunkt an sie ausgeführt worden sind, zu dem sie zur Kleinunternehmerreglung übergingen.
Zum Vorsteuerabzug berechtigt sind die Steuerbeträge für Umsätze, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs zur Kleinunternehmerreglung ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Bezüge, die erstmalig nach dem Übergang zur Kleinunternehmerregelung verwendet werden. Auf den Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder der Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer kommt es nicht an (Abschn. 15.1. Abs. 5 i. V. m. Abs. 6 UStAE).
Hat ein Kleinunternehmer, der von der allgemeinen Besteuerung zur Sonderregelung des § 19 Abs. 1 UStG übergegangen ist, bereits vor dem Übergang Zahlungen für einen nach dem Übergang an ihn bewirkten Umsatz geleistet, muss er den vorgezogenen Vorsteuerabzug in der Voranmeldung nach dem Übergang zur allgemeinen Besteuerung rückgängig machen (s. a. Abschn. 15.3. Abs. 2 UStAE). Der die Leistung ausführende Unternehmer hat darüber eine berichtigte Rechnung zu erteilen (s. a. Abschn. 19.7. Abs. 6 Satz 2 UStAE).
3.6 Vorsteuerberichtigung i. S. d. § 15a UStG
Wie bereits oben unter dem Gliederungspunkt 2.6 erläutert, sind durch die Neuformulierung von § 19 UStG die Fälle im Zusammenhang mit einem Wechsel von bzw. zur Kleinunternehmerschaft nunmehr bereits vom Wortlaut der § 15a Abs. 1 bis 3 UStG erfasst und brauchen in § 15a Abs. 7 UStG nicht nochmals ausdrücklich erwähnt zu werden.
3.7 Änderung der Bemessungsgrundlage
Ändert sich nach dem Übergang zur Kleinunternehmerregelung die Bemessungsgrundlage für Umsätze, die vor dem Übergang ausgeführt worden sind, ist bei der Berichtigung der für diese Umsätze geschuldeten Steuerbeträge (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UStG) zu beachten, dass die Umsätze der Regelbesteuerung unterlegen haben. Entsprechendes gilt für die Berichtigung von vor dem Übergang abgezogenen Steuerbeträgen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 und 3 UStG (Abschn. 19.7. Abs. 8 UStAE).
4 Wechsel der Besteuerungsform bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
4.1 Wechselgründe
4.1.1 Wechsel von § 24 UStG zu den allgemeinen Vorschriften
Ein Wechsel von der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG zu den allgemeinen Vorschriften des UStG tritt dann ein, wenn
-
der Unternehmer nach § 24 Abs. 4 UStG auf die Anwendung des § 24 Abs. 1 USG verzichtet hat,
-
die Umsatzgrenze des § 24 Abs. 1 UStG überschritten ist oder
-
der Unternehmer einen Betrieb erwirbt, für den der Veräußerer auf die Durchschnittssatzbesteuerung verzichtet hat (Abschn. 24.8. Abs. 3 Satz 3 UStAE).
4.1.2 Wechsel von den allgemeinen Vorschriften zu § 24 UStG
Ein Wechsel von der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu der Durchschnittssatzbesteuerung tritt dann ein, wenn
-
der Unternehmer den Verzicht auf die Anwendung des § 24 UStG wirksam widerrufen hat oder
-
die Umsatzgrenze des § 24 Abs. 1 UStG unterschritten ist.
4.2 Besonderheiten zur Umsatzgrenze des § 24 Abs. 1 UStG
Mit Art. 11 Nr. 6 Buchst. a und Nr. 7 des JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) hat der Gesetzgeber in § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG eine Umsatzgrenze i. H. v. 600 000 EUR eingefügt (s. a. BT-Drs. 19/25160, 51). Diese ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 bewirkt werden (§ 27 Abs. 32 UStG; s. a. → Land- und Forstwirtschaft unter dem Gliederungspunkt ›Die umsatzsteuerrechtliche Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG‹ und dort ›Umsatzgrenze‹). Sofern der → Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 2 UStG) für das gesamte Unternehmen im vorangegangenen Kj mehr als 600 000 EUR betragen hat, sind nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG die Umsätze im laufenden Kj. zwingend nach der Regelbesteuerung zu versteuern. Hinsichtlich der Einführung der Umsatzgrenze in § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG wurde durch das BMF-Schreiben vom 2.6.2022 (BStBl I 2022, 926) Abschn. 24.1a. UStAE neu eingefügt.
Nach Abschn. 24.1a. Satz 2 UStAE sind zur Berechnung des Gesamtumsatzes die Regelungen des Abschn. 19.2. UStAE zu beachten. Danach wird der Gesamtumsatz immer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (Abschn. 19.2. Abs. 1 Satz 1 UStAE). Weiterhin bleiben bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes die Umsätze von WG des AV unberücksichtigt (Abschn. 24.1a. Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abschn. 19.2. Abs. 4 UStAE; s. → Land- und Forstwirtschaft unter dem Gliederungspunkt ›Umsatzgrenze‹).
4.3 Vorrang der Durchschnittssatzbesteuerung vor anderen Vorschriften des UStG
Für Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs i. S. d. § 24 Abs. 2 UStG geht die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG der Besteuerung nach den anderen Vorschriften des Gesetzes vor. Das gilt auch in Bezug auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG (Abschn. 24.8. Abs. 2 UStAE).
4.4 Wechsel von § 24 UStG zu den allgemeinen Vorschriften
4.4.1 Verzicht auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung
4.4.1.1 Bindungswirkung
Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag eines Kj. gegenüber dem FA erklären, dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kj. an nicht nach den Durchschnittssätzen, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen (§ 24 Abs. 4 Satz 1 UStG; Abschn. 24.8. Abs. 1 UStAE). Diese Frist ist nicht verlängerbar. Fällt das Ende der Frist zur Abgabe der Optionserklärung jedoch auf einen Sonntag, Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 108 Abs. 3 AO; s. LfSt Niedersachsen vom 26.7.2021, S 7418 – 53 – St 186, UR 2021, 803, SIS 21 17 90). Er unterliegt damit der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes (→ Land- und Forstwirtschaft unter dem Gliederungspunkt ›Die umsatzsteuerrechtliche Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG‹ und dort ›Verzicht auf die Durchschnittssatzbesteuerung‹). Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kj. (§ 24 Abs. 4 Satz 2 UStG; Abschn. 24.8. Abs. 3 Satz 1 UStAE). Die Fünfjahresfrist ist vom Beginn des ersten Kj. an zu berechnen, für das die Erklärung gilt (analoge Anwendung des Abschn. 19.3. Abs. 3 UStAE). Zum Widerruf der Option zur Versteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG s. u. den Gliederungspunkt ›Wechsel von den allgemeinen Vorschriften zu § 24 UStG‹.
4.4.1.2 Verkürzung der zeitlichen Bindung bei Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG
Land- und Forstwirte können für ihre im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze die Regelung des § 19 Abs. 1 UStG nur in Anspruch nehmen, wenn sie nach § 24 Abs. 4 Satz 1 UStG auf die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG verzichten. Die Verzichtserklärung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 UStG bindet den Unternehmer grds. mindestens für 5 Kj.
In den Fällen, in denen der Unternehmer nach dem Ausscheiden aus der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG die Vorschrift des § 19 Abs. 1 UStG anwendet, kann er jedoch die Erklärung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 UStG mit Wirkung vom Beginn eines jeden folgenden Kj. an widerrufen (§ 71 UStDV; Abschn. 24.8. Abs. 3 Satz 4 UStAE).
4.4.1.3 Bindungswirkung bei Anwendung des § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG
Will ein Land- und Forstwirt nach dem Ausscheiden aus der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG von § 19 Abs. 1 UStG keinen Gebrauch machen, muss er eine weitere Erklärung nach § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG abgeben (Abschn. 24.8. Abs. 2 Satz 3 ff. UStAE). In diesem Fall gilt für ihn die Bindungsfrist des § 19 Abs. 3 Satz 3 UStG (Abschn. 24.8. Abs. 3 Satz 5 und 6 UStAE).
4.4.2 Überschreiten der Umsatzgrenzen
Der Anwendungsbereich der Durchschnittssätze ist nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe solcher Unternehmer begrenzt, deren → Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 2 UStG) im vorangegangenen Kj. nicht mehr als 600 000 EUR betragen hat. Überschreitet ein Unternehmer die Umsatzgrenze des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG, hat er seine Umsätze nach den allgemeinen Regelungen zu versteuern (Abschn. 24.1a. Abs. 1 Satz 1 und 3 UStAE). Das Überschreiten der maßgeblichen Umsatzgrenzen führt zu einem gesetzlichen Wechsel der Besteuerungsform.
Der gesetzliche Wechsel zur Regelbesteuerung stellt keine Option i. S. d. § 24 Abs. 4 UStG dar und bewirkt damit auch keine Bindungsfrist (vgl. Abschn. 24.1a. Abs. 1 Satz 11 i. V. m. Abschn. 24.8. Abs. 3 UStAE).
4.4.3 Betriebserwerb
Abschn. 24.1a. Abs. 1 Satz 7 bis 10 sowie Abschn. 24.8. Abs. 3 Satz 3 UStAE regeln die maßgebliche Besteuerungsform nach dem Hinzuerwerb eines Betriebs im Ganzen i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG.
Beim Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist der Betriebserwerber als Rechtsnachfolger des Veräußerers anzusehen und demgemäß an eine mögliche Option nach § 24 Abs. 4 UStG und auch an die Optionsfrist gebunden (Abschn. 24.8. Abs. 3 Satz 2 UStAE).
4.4.4 Behandlung der Umsätze
Beim Wechsel von der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG zu den allgemeinen Vorschriften des UStG sind zwei Grundsätze zu beachten:
-
Umsätze, die der Unternehmer vor dem Übergang ausgeführt hat, fallen auch dann unter die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG (→ Land- und Forstwirtschaft), wenn die Entgelte nach diesem Zeitpunkt vereinnahmt werden (Abschn. 19.7. Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 UStAE).
-
Umsätze, die der Unternehmer nach dem Übergang ausgeführt hat, unterliegen immer den allgemeinen Vorschriften des UStG. Vereinnahmte Anzahlungen, die der Unternehmer vor dem Übergang vereinnahmt hat, sind im ersten Besteuerungs- bzw. Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang nach den allgemeinen Vorschriften des UStG der USt zu unterwerfen (Abschn. 19.7. Abs. 6 i. V. m. Abschn. 15.3. Abs. 2 UStAE in analoger Anwendung).
4.4.5 Vorsteuerabzug
Nach § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG werden die Vorsteuerbeträge pauschal auf bestimmte Prozentbeträge der Bemessungsgrundlage für die pauschal besteuerten Umsätze festgesetzt, denen sie zuzurechnen sind. Der pauschal besteuerte Land- und Forstwirt ist dem Grunde nach zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Höhe nach sind dem → Vorsteuerabzug zwei Grenzen gezogen: Vorsteuerbeträge sind nur pauschal i. H. v. 5,5 % bzw. 7,8 % (§ 24 Abs. 1 Satz 3 UStG) der Bemessungsgrundlage der land- und forstwirtschaftlichen Ausgangsumsätze abziehbar (s. a. BFH vom 12.7.2023, XI R 14/22, BStBl II 2024, 204, Rz. 14; s. → Land- und Forstwirtschaft unter dem Gliederungspunkt ›Überblick über die Durchschnittssätze‹ sowie ›Vorsteuerabzug‹).
Unternehmer, die von der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG zu den allgemeinen Vorschriften des UStG übergegangen sind, können den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG für gesondert in Rechnung gestellte Steuerbeträge für Lieferungen und sonstige Leistungen vornehmen, die nach dem Zeitpunkt an sie ausgeführt worden sind, zu dem sie zur allgemeinen Besteuerung übergingen (s. Abschn. 24.1a. Abs. 3 i. V. m. Abschn. 15.1. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UStAE).
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach dem Wechsel zu den allgemeinen Vorschriften des UStG ist allerdings, dass die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG nicht zur Anwendung kommt.
Kleinunternehmer sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie der Sonderregelung des § 19 Abs. 1 UStG unterliegen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG; s. a. Abschn. 15.1. Abs. 4 i. V. m. Abschn. 15.2. Abs. 3 Nr. 3 UStAE).
Der Vorsteuerabzug ist bis zum Zeitpunkt des Übergangs durch die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung abgegolten (s. a. Abschn. 19.7. Abs. 9 Satz 2 UStAE).
Bezieht ein Landwirt, dessen landwirtschaftliche Tätigkeit bei Leistungsbezug der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 UStG unterliegt, für diese landwirtschaftliche Tätigkeit eine Eingangsleistung, ist der Vorsteuerabzug auch dann nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG ausgeschlossen, wenn die Eingangsleistung für Umsätze im Folgejahr verwendet wird, in dem diese Tätigkeit kraft Gesetzes der Regelbesteuerung unterliegt.
Wechselt der Stpfl. zwischen Leistungsbezug und Verwendungsumsatz freiwillig oder kraft Gesetzes von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung, ist der Vorsteuerabzug unter den Voraussetzungen der § 15a Abs. 7 UStG, Art. 192 MwStSystRL zu berichtigen (BFH vom 12.7.2023, XI R 14/22, BStBl II 2024, 204; s. a. Anmerkung vom 12.12.2023, LEXinform 0654106; s. den nachfolgenden Gliederungspunkt).
4.4.6 Vorsteuerberichtigung i. S. d. § 15a Abs. 7 UStG
Nach § 15a Abs. 7 UStG ist u. a. eine Änderung der Verhältnisse beim Übergang von der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG zur allgemeinen Besteuerung gegeben, ohne dass sich die Nutzung der WG oder sonstigen Leistungen selbst geändert haben muss (Abschn. 15a.2. Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 und Abschn. 15a.9. Abs. 1 UStAE; s. a. oben den Gliederungspunkt 2.6 und dort die Beispiele 7 und 8).
Vorsteuerbeträge, die vor dem Wechsel der Besteuerungsform für ein noch nicht fertiggestelltes WG angefallen sind, sind erst ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung dieses WG nach § 15a Abs. 7 UStG zu berichtigen (BFH vom 12.6.2008, V R 22/06, BStBl II 2009, 165; Abschn. 15a.9. Abs. 2 UStAE). S.a. das Beispiel 1 in Abschn. 15a.9. Abs. 7 UStAE.
Ein pauschalierender Landwirt errichtet einen Stall. Der Bau beginnt im Jahr 01. Die Fertigstellung und die erstmalige Verwendung des Stalles erfolgen im Dezember 03. Der Landwirt optiert ab 1.1.03 zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG. Für von verschiedenen Handwerkern für die Errichtung des Stalles bezogene Lieferungen und Leistungen in den Jahren 01 und 02 besitzt der Landwirt Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis i. H. v. 12 218 EUR.
Nach § 15a Abs. 7 UStG ist u. a. eine Änderung der Verhältnisse beim Übergang von der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG zur allgemeinen Besteuerung gegeben, ohne dass sich die Nutzung der WG oder sonstigen Leistungen selbst geändert haben muss (Abschn. 15a.2. Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 und Abschn. 15a.9. Abs. 1 UStAE).
Vorsteuerbeträge, die vor dem Wechsel der Besteuerungsform für ein noch nicht fertiggestelltes WG angefallen sind, sind erst ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung dieses WG nach § 15a Abs. 7 UStG zu berichtigen (BFH vom 12.6.2008, V R 22/06, BStBl II 2009, 165; Abschn. 15a.9. Abs. 2 UStAE).
Nach § 15a Abs. 1 UStG ist der Vorsteuerabzug erst ab der erstmaligen Verwendung des WG ab 1.12.03 zu berichtigen. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist auf zehn Jahre zu verteilen. Hieraus ergibt sich ein jährlicher Berichtigungsbetrag von 1 221,80 EUR (12 218 EUR : 10).
Im Jahr 03 ist die Berichtigung – ab der Verwendung des Stalles – nur für den Monat Dezember durchzuführen; die Vorsteuer ist daher nur zu 1/12 des jährlichen Berichtigungsbetrages, also i. H. v. 101,82 EUR (1 221,80 EUR : 12), zu berücksichtigen.
Für das Jahr 04 ist der gesamte jährliche Berichtigungsbetrag i. H. v. 1 221,80 EUR zu berücksichtigen. Nach § 44 Abs. 3 Satz 1 UStDV ist die Berichtigung des Vorsteuerabzugs erst im Rahmen der Steuerfestsetzung für den Besteuerungszeitraum 04 durchzuführen (s. BFH vom 12.6.2008, V R 22/06, BStBl II 2009, 165).
Wechselt der Stpfl. zwischen Leistungsbezug und Verwendungsumsatz freiwillig oder kraft Gesetzes von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung, ist der Vorsteuerabzug unter den Voraussetzungen der § 15a Abs. 7 UStG (Art. 192 MwStSystRL) zu berichtigen (BFH vom 12.7.2023, XI R 14/22, BStBl II 2024, 204; s. a. Anmerkung vom 12.12.2023, LEXinform 0654106).
Ein pauschalierender Landwirt betreibt ein landwirtschaftliches Unternehmen zur Haltung von Milchkühen. Im Rahmen dieses Betriebs zieht der Landwirt weibliche Nachzucht selbst auf. Mit seinen Umsätzen unterliegt er im Kj. 2021 der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 UStG. Für die Jahre 2019 und 2020 erklärte der Landwirt Umsätze i. H. v. etwa 1,2 Mio. EUR; die erklärte USt betrug für diese Jahre nach Anwendung der Regelungen in § 24 Abs. 1 UStG jeweils 0 EUR.
In der USt-Voranmeldung für das 1. Quartal 2021 meldete der Landwirt abzugsfähige Vorsteuerbeträge i. H. v. 1 436,39 EUR und keine zu besteuernden Umsätze an. In einem Begleitschreiben zur Voranmeldung führte der Landwirt ergänzend aus, es handele sich bei der übermittelten USt-Voranmeldung nicht um einen Antrag i. S. d. § 24 Abs. 4 UStG, die Regelungen des § 24 Abs. 1 UStG sollten für 2021 weiterhin Anwendung finden. Ab dem 1.1.2022 unterliegt der Landwirt, wegen des Überschreitens der Umsatzgrenze, jedoch der Regelbesteuerung.
Der Landwirt erklärte weiterhin, dass die in der Voranmeldung geltend gemachten Vorsteuerbeträge nur mit Umsätzen in Zusammenhang stünden, die erst im Jahr 2022 erzielt würden, da es sich um die anteiligen Kosten für die Aufzucht von Tieren handele, die erst im Jahr 2022 abkalben und daher erst ab diesem Zeitpunkt Milch erzeugen. Daher sei ihr entgegen Abschn. 15.1. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UStAE der Vorsteuerabzug zu gewähren.
Der Sachverhalt und Lösung sind dem BFH-Urteil vom 12.7.2023 (XI R 14/22, BStBl II 2024, 204) nachgebildet.
Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze werden im Kj. 2021 die Steuer gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG und die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge gem. § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG auf jeweils 10,7 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt (ab 1.1.2025: 7,8 %). Dadurch gleichen sich Steuer und Vorsteuer aus, sodass der Landwirt im Ergebnis für diese Umsätze keine USt zu entrichten hat.
Der Vorsteuerabzug aufgrund tatsächlicher Leistungsbezüge für den landwirtschaftlichen Betrieb war bei Leistungsbezug nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG ausgeschlossen; denn das Verbot eines weiteren Vorsteuerabzugs gem. § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG bezieht sich auf den Zurechnungsbereich des Leistungsbezugs zu den land- und forstwirtschaftlichen Umsätzen. Der Vorsteuerabzug erfolgt pauschal. Besteht im Jahr des Leistungsbezugs nur ein der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegendes landwirtschaftliches Unternehmen, so kommt von vornherein nur eine Zuordnung der Eingangsleistung zu diesem Unternehmen in Betracht mit der Folge, dass statt des Abzugs der in der Rechnung ausgewiesenen USt als Vorsteuer gem. § 15 UStG nur eine Vorsteuerentlastung nach § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 UStG, bemessen nach Ausgangsumsätzen, eintritt (vgl. BFH XI R 14/22, Rz. 16).
Kommt es zwischen Leistungsbezug und Verwendungsumsatz zu einem Übergang von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung, gelangt mit § 15a Abs. 7 Halbsatz 2 UStG eine gesetzliche Vorschrift zur Anwendung, die eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs ermöglicht. Im Fall des Wechsels verbleibt es bei dem Grundsatz, dass zunächst der (weitere) Vorsteuerabzug nach § 15 UStG aufgrund der Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG ausgeschlossen und nach dem Wechsel zur allgemeinen Besteuerung der Vorsteuerabzug gegeben ist.
Wechselt ein Unternehmer, der seine Umsätze gem. § 24 Abs. 1 UStG pauschal versteuert und im Zeitraum dieser Besteuerungsform Lieferungen und sonstige Leistungen bezogen hat, später zur Regelbesteuerung, sind die mit diesen Vorbezügen verbundenen Vorsteuern auch dann durch die Vorsteuerpauschalierung nach § 24 UStG abgegolten, wenn der Unternehmer die Rechnungen für diese Vorbezüge erst nach dem Wechsel der Besteuerungsform erhält (vgl. BFH vom 6.12.1979, V R 87/72, BStBl II 1980, 167). Für den pauschalen Vorsteuerabzug ist die Regelung bestimmend, die im Rahmen der für den Land- und Forstwirt zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Besteuerungsform gilt. Bei der Besteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG wird die reale Vorsteuerbelastung durch einen fiktiven Betrag abgegolten (BFH XI R 14/22, Rz. 21).
In seinem Urteil XI R 14/22 hat der BFH entschieden, dass im Streitjahr 2021 die geltend gemachte Vorsteuer nicht abgezogen werden kann. Die Vorsteuer kann nur im Umfang der USt auf die erzielten Umsätze berücksichtigt werden.
Zur vorgesehenen Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG im Jahr 2022 hat der BFH zu Recht nicht Stellung genommen, das lediglich über das Jahr 2021 zu entscheiden war.
Nach § 15a Abs. 7 i. V. m. Abs. 1 UStG ist der Vorsteuerabzug erst ab der erstmaligen Verwendung der Milchkühe zu berichtigen. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist auf 5 Jahre zu verteilen. Zum Zeitpunkt der Fertigstellung von Tieren des AV s. Rz. 8 des BMF-Schreibens vom 14.11.2001 (BStBl I 2001, 864). Zu beachten gilt weiterhin, dass jedes einzelne Tier das Berichtigungsobjekt darstellt.
Bei selbst hergestellten Erzeugnissen – die Aufzucht von Milchkühen – ist Berichtigungsobjekt das fertige Erzeugnis im Zeitpunkt der Verwendung. Bei der Herstellung sind alle mit dem Herstellungsprozess zusammenhängenden Vorsteuern zu berücksichtigen, mit Ausnahme der Aufwendungen für den Wertverzehr von Anlagegütern (z. B. Abschreibung), da für diese eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a Abs. 1 UStG zu prüfen ist (s. Tz. 5 der Vfg. der OFD Karlsruhe vom 29.2.2016, S 7316 – Karte 4, UR 2017, 35, LEXinform 5236012).
Nicht nachvollziehbar ist, ob die im Entscheidungssachverhalt XI R 14/22 erklärte Vorsteuer i. H. v. 1 436,39 EUR die gesamte mit dem Herstellungsprozess zusammenhängende Vorsteuer darstellt. Die auf die gesamten bis zum Tag der ersten Ingebrauchnahme der Milchkühe aufgelaufenen Produktionskosten bezogenen Vorsteuern entfallen auf jede einzelne Milchkuh. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Summe der Vorsteuerbeträge aus den gesamten Produktionskosten (z. B. AK, Futter, Tierarztkosten) einer jeden einzelnen Milchkuh die 1 000-EUR-Grenze des § 44 Abs. 1 UStDV nicht übersteigt. Somit kann der Landwirt hinsichtlich der Milchkühe keine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 7 i. V. m. Abs. 1 UStG beanspruchen (s. BayLfSt Vfg. vom 10.4.2015, S 7316 2.1-3/7 St 33, UR 2015, 448, LEXinform 5235569; s. a. → Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG unter dem Gliederungspunkt ›Änderung der Verhältnisse beim Wechsel der Besteuerungsform‹; s. a. Sterzinger, UR 2023, 711).
4.4.7 Änderung der Bemessungsgrundlage
Ändert sich nach dem Übergang von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Versteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG die Bemessungsgrundlage für Umsätze, die vor dem Übergang im Zusammenhang mit der Durchschnittssatzbesteuerung ausgeführt worden sind, ist bei der Berichtigung der für diese Umsätze geschuldeten Steuerbeträge (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UStG) zu beachten, dass die Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung unterlegen haben.
Die Regelungen der §§ 14 und 14a UStG zur Rechnungserteilung (→ Rechnung) gelten auch für die im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen. Als anzuwendender Steuersatz (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG) ist der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz von 5,5 %, 19 % oder 7,8 % (bis 31.12.2024: 8,45 %) anzugeben (§ 24 Abs. 1 Satz 5 UStG); dies gilt auch für Gutschriften (Abschn. 24.9. Satz 1 und 2 UStAE; s. a. → Land- und Forstwirtschaft unter dem Gliederungspunkt ›Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung und Vorsteuerabzug‹ und dort ›Rechnungsausstellung‹).
4.5 Wechsel von den allgemeinen Vorschriften zu § 24 UStG.
4.5.1 Widerruf des Verzichts auf die Anwendung des § 24 UStG
4.5.1.1 Bindungsfrist von fünf Jahren
Die Erklärung des Verzichts auf die Anwendung des § 24 Abs. 1 UStG nach § 24 Abs. 4 Satz 1 UStG bindet den Unternehmer grds. mindestens für fünf Kj. (s. a. Abschn. 24.8. Abs. 3 UStAE).
Nach Ablauf der Fünfjahresfrist kann der Unternehmer die Erklärung mit Wirkung vom Beginn eines Kj. an widerrufen (§ 24 Abs. 4 Satz 3 UStG). Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach Beginn dieses Kj. zu erklären (§ 24 Abs. 4 Satz 4 UStG). Eine einmal abgegebene Verzichtserklärung und damit die Anwendung der allgemeinen Vorschriften des UStG wirkt grds. bis zu ihrem Widerruf (s. BFH vom 23.9.2020, XI R 34/19, BStBl II 2025, 213; s. o. das Beispiel 9).
4.5.1.2 Verkürzung der zeitlichen Bindung
Hat der Unternehmer nach dem Ausscheiden aus der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG bei der Regelversteuerung die Vorschrift des § 19 UStG angewendet, kann er von der Besteuerung des § 19 Abs. 1 UStG zur Besteuerung nach § 24 Abs. 1 bis 3 UStG mit Wirkung vom Beginn eines jeden folgenden Kj. an übergehen (§ 71 UStDV; Abschn. 24.8. Abs. 3 Satz 4 UStAE).
4.5.2 Unterschreiten der Umsatzgrenzen
Der Anwendungsbereich der Durchschnittssätze ist nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe solcher Unternehmer begrenzt, deren →Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 2 UStG) im vorangegangenen Kj. nicht mehr als 600 000 EUR betragen hat (Abschn. 24.1a. Abs. 1 Satz 1 UStAE). Dies gilt erstmals für Umsätze, die nach dem 31.12.2021 bewirkt werden (§ 27 Abs. 32 UStG).
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1.3.22 |
Beginn der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit i. S. d. § 24 Abs. 1 und 2 UStG. Voraussichtlicher Umsatz i. S. d. § 24 Abs. 1 UStG zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit |
12 500 EUR |
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tatsächlicher Gesamtumsatz |
19 200 EUR |
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Ein Antrag auf die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten i. S. d. § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG wurde nicht gestellt. |
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Grds. kommt die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten für jeden Unternehmer in Betracht. Land- und Forstwirte, die für ihre Umsätze die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, haben unter den übrigen Voraussetzungen des § 20 UStG die Möglichkeit, einen Antrag auf Berechnung der Steuer nach vereinnahmenden Entgelten zu stellen (Abschn. 20.1. Abs. 1 Satz 2 und 3 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 12.4.2023, BStBl I 2023, 734).
Die Prüfung der Umsatzgrenze erfolgt anhand der Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (ohne USt), die der Unternehmer mit seinem gesamten Unternehmen im vorangegangenen Kj. erzielt hat (Abschn. 24.1a. Abs. 1 Satz 4 UStAE).
Der Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 2 UStG wird immer nach vereinnahmten Entgelten berechnet, und zwar unabhängig von der jeweiligen Besteuerungsart (Abschn. 24.1a. Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abschn. 19.2. Abs. 1 Satz 1 UStAE).
Zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit im laufenden Kj. ist allein auf den voraussichtlichen (Netto-)Umsatz des laufenden Kj. abzustellen (Abschn. 24.1a. Abs. 1 Satz 5 UStAE). Eine Umrechnung auf einen Jahresgesamtumsatz ist nicht vorzunehmen. Der bisherige Satz 6 des Abschn. 24.1a. Abs. 1 UStAE wurde durch das BMF-Schreiben vom 18.3.2025 (BStBl I 2025, 742) gestrichen.
Der Unternehmer fällt zu Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit unter § 24 Abs. 1 UStG, da der voraussichtliche Gesamtumsatz des laufenden Kj. i. H. v. 12 500 EUR kleiner ist als 600 000 EUR.
Für Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs i. S. d. § 24 Abs. 2 UStG geht die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG der Besteuerung nach den anderen Vorschriften des Gesetzes vor. Das gilt auch in Bezug auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG. Land- und Forstwirte können daher für ihre im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze die Regelung des § 19 Abs. 1 UStG nur in Anspruch nehmen, wenn sie nach § 24 Abs. 4 Satz 1 UStG auf die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG verzichten (Abschn. 24.8. Abs. 2 Satz 1 ff. UStAE).
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Kj. 23 |
voraussichtlicher (Netto)Umsatz i. S. d. § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG |
580 000 EUR |
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tatsächlicher Gesamtumsatz |
610 000 EUR |
Der tatsächliche Nett-Ist-Gesamtumsatz des Vorjahres beträgt 19 200 EUR.
Der Unternehmer fällt im Kj. 23 weiterhin unter die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 UStG, da der tatsächliche Gesamtumsatz im Kj. 22 19 200 EUR betrug und somit 600 000 EUR nicht übersteigt.
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Kj. 24 |
voraussichtlicher Netto-Ist-Umsatz |
615 000 EUR |
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tatsächlicher Netto-Ist-Umsatz |
599 000 EUR |
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Der tatsächliche Vorjahresgesamtumsatz im Kj. 24 beträgt |
610 000 EUR |
Der Vorjahresumsatz im Kj. 23 ist größer als 600 000 EUR. Der Unternehmer muss im Kj. 24 seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG versteuern.
4.5.3 Behandlung der Umsätze
Beim Wechsel von den allgemeinen Vorschriften zu § 24 UStG gelten folgende Grundsätze:
-
Umsätze, die der Unternehmer vor dem Übergang von der Regelbesteuerung zur Anwendung des § 24 UStG ausgeführt hat, unterliegen den allgemeinen Vorschriften des UStG (Abschn. 19.7. Abs. 9 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 UStAE).
Es könnte sich auch um einen Wechsel von der Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG zur Besteuerung nach § 24 UStG handeln (s. Abschn. 19.7. Abs. 4 sowie Abschn. 24.8. Abs. 3 Satz 4 UStAE).
-
Umsätze, die der Unternehmer nach dem Übergang ausführt, fallen unter § 24 Abs. 1 UStG.
Sind Anzahlungen für diese Umsätze vor dem Übergang vereinnahmt und der USt unterworfen worden, ist die entrichtete Steuer zu erstatten, sofern keine Rechnungen ausgestellt wurden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (Abschn. 19.7. Abs. 6 Satz 2 UStAE).
Versteuert der Unternehmer die Umsätze vor dem Übergang von der Regelbesteuerung zur Anwendung des § 24 UStG nach vereinbarten Entgelten (→ Sollversteuerung) und werden die Entgelte nach dem Übergang vereinnahmt, so waren die Umsätze bereits vor dem Übergang zu versteuern, und zwar in dem Besteuerungs- oder Voranmeldungszeitraum, in dem sie ausgeführt wurden. Eine Besteuerung zum Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung entfällt (Abschn. 19.7. Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 UStAE).
Versteuert der Unternehmer die Umsätze vor dem Übergang von der Regelbesteuerung zur Anwendung des § 24 UStG nach vereinnahmten Entgelten (→ Istversteuerung) und werden die Entgelte nach dem Übergang vereinnahmt, so waren die Umsätze vor dem Übergang noch nicht versteuert. Die Umsätze sind nach dem Übergang zu § 24 UStG noch den allgemeinen Vorschriften (Regelbesteuerung) zu unterwerfen, und zwar in dem Besteuerungs- bzw. Voranmeldungszeitraum, in dem die Entgelte vereinnahmt werden (Abschn. 19.7. Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 UStAE).
4.5.4 Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung
Unternehmer, die von der allgemeinen Besteuerung des UStG zur Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG übergegangen sind, können den Vorsteuerabzug für folgende Beträge nicht vornehmen (Abschn. 15.1. Abs. 6 i. V. m. Abs. 3 UStAE):
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gesondert in Rechnung gestellte Steuerbeträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die nach dem Zeitpunkt an sie ausgeführt worden sind, zu dem sie zur Durchschnittssatzbesteuerung übergingen.
Die abzugsfähigen Vorsteuern werden nach § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 UStG auf 5,5 % bzw. 7,8 % für die Umsätze i. S. d. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG festgesetzt (s. a. Abschn. 24.7. Abs. 2 Satz 1 UStAE);
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Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die nach dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Durchschnittssatzbesteuerung übergingen, für ihr Unternehmen eingeführt worden sind;
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die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die nach dem Zeitpunkt für ihr Unternehmen erworben wurden, zu dem sie zur Durchschnittssatzbesteuerung übergingen (→ Land- und Forstwirtschaft unter dem Gliederungspunkt ›Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung und Vorsteuerabzug‹ und dort ›Innergemeinschaftliche Erwerbe‹).
Vorsteuerbeträge i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG sind nicht abziehbar, weil § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG bestimmt, dass ein weiterer als der pauschalierte Vorsteuerabzug entfällt;
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die vom Leistungsempfänger nach § 13b UStG und § 25b UStG geschuldete Steuer für Leistungen, die nach dem Zeitpunkt an sie ausgeführt worden sind, zu dem sie zur Durchschnittssatzbesteuerung übergingen.
Der Land- und Forstwirt als Leistungsempfänger hat bei der Steuerberechnung den Steuersatz zugrunde zu legen, der sich für den maßgeblichen Umsatz nach § 12 UStG ergibt. Das gilt auch in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Besteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG anwendet (§ 13b Abs. 8 UStG; Abschn. 13b.13. Abs. 4 UStAE).
Der Land- und Forstwirt kann die von ihm nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldete USt nicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG als Vorsteuer abziehen, da lediglich ein pauschalierter Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG zulässig ist.
Zum Vorsteuerabzug berechtigt sind die Steuerbeträge für Umsätze, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs von der Regelbesteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung ausgeführt worden sind; es sei denn, es handelt sich um einen Kleinunternehmer. Das gilt auch für Bezüge, die erstmalig nach dem Übergang zur Durchschnittssatzbesteuerung verwendet werden. Auf den Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder der Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer kommt es nicht an (Abschn. 15.1. Abs. 5 i. V. m. Abs. 6 UStAE).
Hat ein Land- und Forstwirt, der von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 UStG übergegangen ist, bereits vor dem Übergang Zahlungen für einen nach dem Übergang an ihn bewirkten Umsatz geleistet, muss er den vorgezogenen Vorsteuerabzug in der Voranmeldung nach dem Übergang zur Durchschnittssatzbesteuerung rückgängig machen. § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG bestimmt, dass ein weiterer als der pauschalierte Vorsteuerabzug entfällt. Die Vorsteuerbeträge sind nach § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG nur in Höhe der Pauschsätze von 5,5 % bzw. 7,8 % abzugsfähig. Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt (s. a. BFH vom 12.7.2023, XI R 14/22, BStBl II 2024, 204, Rz. 14).
Nach § 15a Abs. 7 UStG ist u. a. eine Änderung der Verhältnisse beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG (oder umgekehrt) gegeben, ohne dass sich die Nutzung der WG oder sonstigen Leistungen selbst geändert haben muss (Abschn. 15a.2. Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 und Abschn. 15a.9. Abs. 1 UStAE; s. a. oben den Gliederungspunkt 4.4.6 ›Vorsteuerberichtigung i. S. d. § 15a Abs. 7 UStG‹).
Vorsteuerbeträge, die vor dem Wechsel der Besteuerungsform für ein noch nicht fertiggestelltes WG angefallen sind, sind erst ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung dieses WG nach § 15a Abs. 7 UStG zu berichtigen (BFH vom 12.6.2008, V R 22/06, BStBl II 2009, 165; Abschn. 15a.9. Abs. 2 UStAE). S.a. das Beispiel 2 in Abschn. 15a.9. Abs. 7 UStAE.
Ein der Regelbesteuerung unterliegender Landwirt errichtet einen Stall. Der Bau beginnt im Jahr 01. Die Fertigstellung und die erstmalige Verwendung des Stalles erfolgen im Dezember 03. Der Landwirt widerruft ab 1.1.03 zulässig die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften und wendet ab 1.1.03 die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG an. Für von verschiedenen Handwerkern für die Errichtung des Stalles bezogene Lieferungen und Leistungen in den Jahren 01 und 02 besitzt der Landwirt Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis i. H. v. 12 218 EUR.
Nach § 15a Abs. 7 UStG ist u. a. eine Änderung der Verhältnisse beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG gegeben, ohne dass sich die Nutzung der WG oder sonstigen Leistungen selbst geändert haben muss (Abschn. 15a.2. Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 und Abschn. 15a.9. Abs. 1 UStAE).
Vorsteuerbeträge, die vor dem Wechsel der Besteuerungsform für ein noch nicht fertiggestelltes WG angefallen sind, sind erst ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung dieses WG nach § 15a Abs. 7 UStG zu berichtigen (BFH vom 12.6.2008, V R 22/06, BStBl II 2009, 165; Abschn. 15a.9. Abs. 2 UStAE).
Nach § 15a Abs. 1 UStG ist der Vorsteuerabzug erst ab der erstmaligen Verwendung des WG ab 1.12.03 zu berichtigen. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist auf 10 Jahre zu verteilen. Hieraus ergibt sich ein jährlicher Berichtigungsbetrag von 1 221,80 EUR (12 218 EUR : 10).
Im Jahr 03 ist die Berichtigung – ab der Verwendung des Stalles – nur für den Monat Dezember durchzuführen; die Vorsteuer ist daher nur zu 1/12 des jährlichen Berichtigungsbetrages, also i. H. v. 101,82 EUR (1 221,80 EUR : 12), zu berücksichtigen.
Für das Jahr 04 ist der gesamte jährliche Berichtigungsbetrag i. H. v. 1 221,80 EUR zu berücksichtigen. Nach § 44 Abs. 3 Satz 1 UStDV ist die Berichtigung des Vorsteuerabzugs erst im Rahmen der Steuerfestsetzung für den Besteuerungszeitraum 04 durchzuführen (s. BFH vom 12.6.2008, V R 22/06, BStBl II 2009, 165).
Unternehmer U erwirbt Anfang Januar des Jahres 01 einen Mähdrescher für 200 000 EUR zzgl. 38 000 EUR USt, der zunächst ausschließlich im gewerblichen Unternehmensteil (Lohnunternehmen) verwendet wird. Ab dem Jahr 02 wird der Mähdrescher dauerhaft zu 50 % im landwirtschaftlichen Unternehmensteil (§ 24 UStG) genutzt.
S. das Beispiel 1 in Abschn. 15a.9. Abs. 6 UStAE.
Im Jahr 01 sind sämtliche Vorsteuern (38 000 EUR) abziehbar. In den Jahren 02 bis 05 sind jeweils 3 800 EUR (50 % von 7 600 EUR) nach § 15a UStG an das FA zurückzuzahlen.
5 Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach § 23a UStG und umgekehrt
5.1 Voraussetzungen für die Anwendung
Die Pauschalierung kann angewendet werden von gemeinnützigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG),
-
die nicht buchführungspflichtig sind (→ Buchführungspflicht),
-
deren Vorjahresumsatz 45 000 EUR (bis 31.12.2022: 35 000 EUR) nicht überschritten hat und
-
die die Durchschnittssatzbesteuerung beantragt haben (→ Allgemeine Durchschnittssätze unter dem Gliederungspunkt ›Durchschnittssatz für bestimmte Personenvereinigungen nach § 23a UStG‹).
Bei der Ermittlung des maßgeblichen Umsatzes (45 000 EUR-Grenze des § 23a Abs. 2 UStG) wird nicht auf den Gesamtumsatz des § 19 Abs. 2 UStG abgestellt. Umsatz i. S. d. § 23a Abs. 2 UStG ist der stpfl. Umsatz, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs.
5.2 Wechsel von den allgemeinen Vorschriften zu § 23a UStG
5.2.1 Allgemeiner Überblick über die Wechselgründe
Ein Wechsel von der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu der Durchschnittssatzbesteuerung des § 23a UStG tritt dann ein, wenn
-
der Unternehmer spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums eines Kj. dem FA erklärt, dass er den Durchschnittssatz in Anspruch nehmen will (§ 23a Abs. 3 Satz 1 UStG),
-
die Umsatzgrenze des § 23a Abs. 2 UStG unterschritten ist oder
-
die Buchführungspflicht (§§ 238 HGB bzw. 141 AO) entfällt.
5.2.2 Antrag auf Anwendung des § 23a UStG
Die Erklärung zur Anwendung des Durchschnittssatzes des § 23a UStG ist an keine bestimmte Form gebunden und kann auch durch schlüssiges Verhalten vorgenommen werden. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für 5 Kj. (§ 23a Abs. 3 Satz 2 UStG).
5.2.3 Unterschreiten der Umsatzgrenze
Der Anwendungsbereich des § 23a UStG ist auf solche Unternehmer begrenzt, deren Umsatz i. S. d. § 23a Abs. 2 UStG im vorangegangenen Kj. nicht mehr als 45 000 EUR betragen hat.
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1.3.25 |
Beginn der unternehmerischen Tätigkeit. Voraussichtlicher Umsatz i. S. d. § 23a Abs. 2 UStG zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit |
38 000 EUR |
|
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tatsächlicher Umsatz ab 1.3.25 |
46 500 EUR |
Zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit im laufenden Kj. ist allein auf den voraussichtlichen Umsatz i. S. d. § 23a Abs. 2 UStG dieses Kj. abzustellen.
Wichtig:
Der Gesetzgeber hat keine Regelung für Unternehmungsgründungen innerhalb des laufenden Kj. getroffen. In diesen Fällen des Beginns einer selbstständigen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit – in denen nicht auf den Umsatz im vorangegangenen Kj. zurückgegriffen werden kann – ist im ersten Kj. der unternehmerischen Betätigung der voraussichtliche Umsatz dieses Jahres maßgebend. Dies hat der BFH bereits für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung in § 19 UStG im Fall des Beginns einer selbstständigen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit entschieden (vgl. BFH Urteil vom 19.2.1976, V R 23/73, BStBl II 1976, 400; s. Abschn. 19.1. Abs. 3 Satz 1 UStAE) und gilt auch für § 23a UStG (BFH Urteil vom 27.6.2006, V B 143/95, BStBl II 2006, 732).
Der voraussichtliche Jahresgesamtumsatz beträgt 38 000 EUR. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 23a UStG kann der Unternehmer ab dem Kj. 25 die Anwendung des § 23a UStG erklären. Die Erklärung bindet den Unternehmer für 5 Kj.
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Kj. 26 |
tatsächlicher Umsatz |
42 000 EUR |
Der tatsächliche Umsatz i. S. d. § 23a Abs. 2 UStG des Vorjahres beträgt 46 500 EUR.
Der Vorjahresumsatz des Kj. 25 ist größer als 45 000 EUR. Der Unternehmer muss im Kj. 26 seine Vorsteuer nach den allgemeinen Vorschriften des § 15 UStG ermitteln.
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Kj. 27 |
tatsächlicher Umsatz |
46 000 EUR |
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Der tatsächliche Vorjahresgesamtumsatz im Kj. 26 beträgt |
42 000 EUR |
Der Vorjahresumsatz im Kj. 26 ist kleiner als 45 000 EUR. Der Unternehmer muss im Kj. 27 seine Vorsteuer wieder nach § 23a UStG ermitteln.
5.2.4 Wegfall der Buchführungspflicht
Die Durchschnittssatzbesteuerung des § 23a UStG ist u. a. nur dann anzuwenden, wenn keine Buchführungspflicht besteht. Zum Beginn und Ende der Buchführungspflicht s. → Buchführungspflicht sowie AEAO zu § 141 Nr. 4.
5.2.5 Unterschreiten der Umsatzgrenze und/oder Wegfall der Buchführungspflicht
Unternehmer, die die Voraussetzungen des § 23a UStG erstmals erfüllen, können die Durchschnittsbesteuerung des § 23a UStG nur anwenden, wenn sie dies gegenüber dem FA erklären. Ohne eine solche Erklärung kann die abzugsfähige Vorsteuer auch weiterhin nur nach den Grundsätzen des § 15 UStG, und nicht nach dem Durchschnittssatz des § 23a Abs. 1 UStG vorgenommen werden.
5.2.6 Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung
5.2.6.1 Vorsteuerabzug
Unternehmer, die von der allgemeinen Besteuerung des UStG zur Durchschnittssatzbesteuerung nach § 23a Abs. 1 UStG übergegangen sind, können den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG für die Lieferungen und sonstige Leistungen, die nach dem Zeitpunkt an sie ausgeführt worden sind, zu dem sie zur Durchschnittssatzbesteuerung übergingen, nicht nach § 15 UStG abziehen.
Zur Berechnung der abzugsfähigen Vorsteuer wird ein Durchschnittssatz von 7 % des stpfl. Umsatzes, mit Ausnahme der Einfuhr und der innergemeinschaftlichen Erwerbe, festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen (§ 23a Abs. 1 UStG).
Zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt sind die Steuerbeträge für Umsätze, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs zur Durchschnittssatzbesteuerung ausgeführt worden sind; es sei denn, es handelt sich um einen Kleinunternehmer. Das gilt auch für Bezüge, die erstmalig nach dem Übergang zur Durchschnittssatzbesteuerung verwendet werden. Auf den Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder der Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer kommt es nicht an (Abschn. 15.1. Abs. 5 i. V. m. Abs. 6 UStAE).
Hat ein Unternehmer, der von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung des § 23a UStG übergegangen ist, bereits vor dem Übergang Zahlungen für einen nach dem Übergang an ihn bewirkten Umsatz geleistet, muss er den vorgezogenen Vorsteuerabzug in der Voranmeldung nach dem Übergang zur Durchschnittssatzbesteuerung rückgängig machen. § 23a Abs. 1 Satz 2 UStG bestimmt, dass ein weiterer als der pauschalierte Vorsteuerabzug entfällt. Die Vorsteuerbeträge sind nach § 23a Abs. 1 Satz 1 UStG nur in Höhe des Durchschnittssatzes von 7 % des maßgeblichen Umsatzes abzugsfähig.
5.2.6.2 Vorsteuerberichtigung
Eine Änderung der Verhältnisse ist beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach den §§ 23a und 24 UStG oder umgekehrt gegeben (§ 15a Abs. 7 UStG; Abschn. 15a.9. Abs. 1 Satz 1 UStAE). S.o. die Gliederungspunkte 4.4.6 sowie 4.5.4.
5.3 Wechsel von § 23a UStG zu den allgemeinen Vorschriften
5.3.1 Allgemeiner Überblick über die Wechselgründe
Ein Wechsel von der Durchschnittssatzbesteuerung des § 23a UStG zu den allgemeinen Vorschriften des UStG tritt dann ein, wenn
-
der Unternehmer den Antrag auf Anwendung des § 23a UStG wirksam widerrufen hat (§ 23a Abs. 3 Satz 4 UStG),
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die Umsatzgrenze des § 23a Abs. 2 UStG überschritten ist,
-
Buchführungspflicht eintritt.
5.3.2 Widerruf des Antrags auf Anwendung des § 23a UStG
Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach dem Durchschnittssatz i. S. d. § 23a Abs. 1 UStG gegeben sind, kann dem FA spätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums eines Kj. erklären, dass er den Durchschnittssatz in Anspruch nehmen will. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kj. (§ 23a Abs. 3 Satz 1 und 2 UStG).
Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kj. an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums dieses Kj. zu erklären. Eine erneute Anwendung des Durchschnittssatzes ist frühestens nach Ablauf von fünf Kj. zulässig (§ 23a Abs. 3 Sätze 3 bis 5 UStG).
5.3.3 Überschreiten der Umsatzgrenze und/oder Eintritt der Buchführungspflicht
Der Wegfall von Voraussetzungen für die Anwendung des Durchschnittssatzes (Überschreiten der 45 000-EUR-Grenze oder Eintritt der Buchführungspflicht) gilt nicht als Widerruf, wenn der Unternehmer die Durchschnittssätze für das Kj. wieder in Anspruch nimmt, bei dessen Beginn die Voraussetzungen zuerst wieder vorliegen. Macht der Unternehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, gilt dies als Widerruf mit Wirkung vom Beginn des Kj. ab, für das die Durchschnittssätze zuerst nicht mehr angewendet werden durften. Dieser Widerruf ist allerdings nur dann wirksam, wenn die Erklärung zur Anwendung des Durchschnittssatzes mindestens fünf Kj. zurückliegt. Ist der Widerruf wirksam, ist die Verwendung des Durchschnittssatzes frühestens nach Ablauf von fünf Kj. zulässig (§ 23a Abs. 3 Satz 5 UStG).
5.3.4 Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung
Unternehmer, die von Durchschnittssatzbesteuerung nach § 23a Abs. 1 UStG zu der allgemeinen Besteuerung des UStG übergegangen sind, können den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG für die Lieferungen und sonstige Leistungen, die nach dem Zeitpunkt an sie ausgeführt worden sind, zu dem sie zur allgemeinen Besteuerung übergingen, nach den Grundsätzen des § 15 UStG abziehen (Abschn. 15.1. Abs. 5 UStAE).
Vom Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ausgeschlossen sind die Steuerbeträge für Umsätze, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs zur allgemeinen Besteuerung ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Bezüge, die erstmalig nach dem Übergang zur allgemeinen Besteuerung verwendet werden. Auf den Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder der Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer kommt es nicht an (Abschn. 15.1. Abs. 5 i. V. m. Abs. 6 UStAE).
Hat ein Unternehmer i. S. d. § 23a Abs. 1 Satz 1 UStG, der von der Durchschnittssatzbesteuerung des § 23a UStG zur allgemeinen Besteuerung des UStG übergegangen ist, bereits vor dem Übergang Zahlungen für einen nach dem Übergang an ihn bewirkten Umsatz geleistet, kann er den vorgezogenen Vorsteuerabzug in der Voranmeldung für den ersten Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang zur allgemeinen Besteuerung geltend machen; gleichzeitig muss er den nach dem Durchschnittssatz von 7 % ermittelten vorgezogenen Vorsteuerabzug in der Voranmeldung nach dem Übergang zur Durchschnittssatzbesteuerung rückgängig machen (s. Abschn. 15.3. Abs. 2 UStAE).
Zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Wechsel der Besteuerungsform vgl. Abschn. 15a.9. UStAE (s. o. die Gliederungspunkte 4.4.6 sowie 4.5.4).
6 Wechsel der Besteuerungsform bei der Differenzbesteuerung i. S. d. § 25a UStG
6.1 Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 1 UStG
6.1.1 Anwendungsbereich
§ 25a UStG enthält eine Sonderregelung für die Besteuerung der Lieferungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG von beweglichen körperlichen Gegenständen, sofern für diese Gegenstände kein Recht zum Vorsteuerabzug bestand (s. a. Abschn. 25a.1. Abs. 1 Satz 1 UStAE; → Differenzbesteuerung).
6.1.2 Wechsel von § 25a Abs. 1 UStG zu den allgemeinen Vorschriften
Die → Differenzbesteuerung ist grds. für Lieferungen von körperlichen Gegenständen im Inland gegen Entgelt im Rahmen des Unternehmens anzuwenden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG erfüllt sind. Ein Wahlrecht besteht nur insoweit, als der Unternehmer selbst auf die Anwendung der Differenzbesteuerung verzichten kann (§ 25a Abs. 8 UStG; Abschn. 25a.1. Abs. 21 UStAE).
Ein Verzicht auf die Anwendung der Differenzbesteuerung ist nach § 25a Abs. 8 Satz 1 UStG bei jeder einzelnen Lieferung eines Gebrauchtgegenstands möglich (s. a. Abschn. 25a.1. Abs. 21 Satz 1 UStAE). Der Verzicht auf die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 8 UStG hat zur Folge, dass auf die Lieferung die allgemeinen Vorschriften des UStG anzuwenden sind (Abschn. 25a.1. Abs. 21 Satz 6 UStAE).
Ein Wechsel der Besteuerungsform hin zur allgemeinen Besteuerung führt nicht zu einem Vorsteuerabzugsproblem, da bei der Lieferung des Gegenstands an den Wiederverkäufer keine USt geschuldet wurde (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a UStG).
Ein Wechsel zur allgemeinen Besteuerung kann dann ratsam sein, um die Besonderheit des § 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG zu umgehen.
Die Differenzbesteuerung kann auch auf Lieferungen vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet angewendet werden. Nach § 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG ist die Differenzbesteuerung in diesem Fall stets im Inland vorzunehmen; die Regelung des § 3c UStG und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen i. S. v. § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG finden keine Anwendung.
Der inländische Antiquitätenhändler H erwirbt von einer inländischen Privatperson P1 einen alten Seidenteppich. Er verkauft ihn an eine:
-
Privatperson P2 mit Wohnort in Frankreich,
-
Person, die in Frankreich wohnt und Unternehmer ist.
Fällt der Unternehmer mit dem Verkauf unter die Differenzbesteuerung, ist gem. § 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG sowohl die Anwendung des § 3c UStG (innergemeinschaftlicher Fernverkauf) als auch die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG ausgeschlossen (Fall a).
Dies bedeutet, dass H grds. den Verkauf in Deutschland versteuern muss. Dies gilt auch für den Verkauf an den Unternehmer mit Sitz im EU-Ausland (Fall b).
Will H die Differenzbesteuerung vermeiden, kann er gem. § 25a Abs. 8 UStG auf die Differenzbesteuerung verzichten. In diesem Falle kann er an seinen ausländischen Geschäftspartner eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung tätigen, wenn dieser ihm eine gültige USt-IdNr. vorlegt.
Im Fall der Besteuerung nach der Gesamtdifferenz (§ 25a Abs. 4 UStG) ist ein Verzicht ausgeschlossen (§ 25a Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 UStG; Abschn. 25a.1. Abs. 21 Satz 3 UStAE).
6.1.3 Wechsel von den allgemeinen Vorschriften zu § 25a Abs. 1 UStG
Wenn die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG erfüllt sind, muss der Wiederverkäufer für seine Lieferungen von beweglichen körperlichen Gegenständen die Differenzbesteuerung anwenden. Der Unternehmer unterliegt neben der Regelbesteuerung für seine sonstigen unternehmerischen Tätigkeiten lediglich für die Lieferungen von Gebrauchtgegenständen der Differenzbesteuerung i. S. d. § 25a UStG.
Wie bereits oben erläutert, kann der Wiederverkäufer bei jeder Lieferung auf die Differenzbesteuerung verzichten (§ 25a Abs. 8 Satz 1 UStG). Der Verzicht auf die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 8 UStG hat zur Folge, dass auf die Lieferung die allgemeinen Vorschriften des UStG anzuwenden sind. Für diese Lieferung ist ein Wechsel von den allgemeinen Vorschriften zur Differenzbesteuerung nur möglich, wenn der Verzicht nach § 25a Abs. 8 Satz 1 UStG zurückgenommen wird. Für die Rücknahme des Verzichts sind Abschn. 9.1. Abs. 3 und 4 UStAE sinngemäß anzuwenden (Abschn. 25a.1. Abs. 21 Satz 2 UStAE). Die Rücknahme des Verzichts auf die Differenzbesteuerung ist zulässig, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 AO noch änderbar ist (Abschn. 9.1. Abs. 3 Satz 1 UStAE).
Durch den Verzicht auf die Anwendung der Differenzbesteuerung unterlag die Lieferung des Gebrauchtgegenstandes durch den Wiederverkäufer zunächst den allgemeinen Vorschriften des UStG; der Wiederverkäufer musste für diese Lieferung eine ordnungsgemäße Rechnung i. S. d. § 14 UStG ausstellen, in der u. a. die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG und der Steuersatz gesondert auszuweisen ist.
Nach der Rücknahme des Verzichts und somit der Anwendung der Differenzbesteuerung für diese Lieferung des Gebrauchtgegenstandes muss der Wiederverkäufer die Rechnung nach den Grundsätzen des Abschn. 14c.2. Abs. 5 UStAE berichtigen, indem er nach § 14a Abs. 6 UStG den Passus: ›Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung‹ aufnimmt (Abschn. 25a.1. Abs. 16 Satz 4 i. V. m. Abschn. 14a.1. Abs. 10 UStAE). Weiterhin darf er die USt in der Rechnung nicht gesondert ausweisen. Die Bemessungsgrundlage für diese Lieferung ist nicht mehr das Entgelt i. S. d. § 10 Abs. 1 UStG, sondern der Differenzbetrag zwischen dem Verkaufs- und dem Einkaufspreis gem. § 25a Abs. 3 Satz 1 UStG. Die in dem Unterschiedsbetrag enthaltene USt ist stets mit dem allgemeinen Steuersatz herauszurechnen (§ 25a Abs. 5 UStG; Abschn. 25a.1. Abs. 8 Satz 1 und Abs. 15 Satz 1 und 2 UStAE).
Die bei Anwendung der Differenzbesteuerung gesondert ausgewiesene Steuer schuldet der Wiederverkäufer nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG. Die so geschuldete Steuer kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist (§ 14c Abs. 2 Satz 3 ff. UStG). Zusätzlich zu dieser Steuer schuldet er für die Lieferung des Gegenstands die Steuer nach § 25a UStG (Abschn. 25a.1. Abs. 16 Satz 3 UStAE; s. a. → Unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis).
Mit Urteil vom 8.12.2022 (C-378/21, LEXinform 0953009) hat der EuGH in einem österreichischen Verfahren entschieden, dass Art. 203 MwStSystRL dahin auszulegen ist, dass ein Stpfl., der eine Dienstleistung erbracht hat und in seiner Rechnung einen Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen hat, der auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, nach der Bestimmung des Art. 203 MwStSystRL den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der MwSt nicht schuldet, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil diese Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
§ 14c UStG setzt Art. 203 MwStSystRL in nationales Recht um. Die nationale Regelung ist strenger als das Unionsrecht.
Mit Schreiben vom 27.2.2024 (BStBl I 2024, 361) nimmt die FinVerw Stellung zu den Folgen des EuGH-Urteils vom 8.12.2022 (C-378/21, LEXinform 0953009) zum Ausweis einer falschen Steuer in Rechnungen an Endverbraucher und fügt u. a. in Abschn. 14c.1. und Abschn. 14c.2. UStAE jeweils einen neuen Abs. 1a ein.
6.2 Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 2 UStG
6.2.1 Anwendungsbereich
Der Wiederverkäufer kann mit Beginn des Kj., in dem er eine entsprechende Erklärung abgibt, die Differenzbesteuerung auch anwenden, wenn er
-
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten selbst eingeführt hat oder
-
Kunstgegenstände vom Künstler selbst oder von einem anderen Unternehmer, der kein Wiederverkäufer ist, erworben hat und dafür USt geschuldet wurde (§ 25a Abs. 2 UStG; Abschn. 25a.1. Abs. 6 UStAE).
6.2.2 Wechsel von den allgemeinen Vorschriften zu § 25a Abs. 2 UStG
Für die Lieferungen der in § 25a Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG genannten Gegenstände, für die im Fall der Nr. 1 EUSt und im Fall der Nr. 2 USt geschuldet wurde, liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG nicht vor. Die Lieferungen unterliegen daher grds. den allgemeinen Vorschriften des UStG.
Für die Lieferungen der in § 25a Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG genannten Gegenstände kann der Wiederverkäufer mit Beginn des Kj. erklären, dass er die Differenzbesteuerung anwendet (beachte auch Abschn. 25a.1. Abs. 6 Satz 2 UStAE). Die Differenzbesteuerung für die in § 25a Abs. 2 UStG bezeichneten Gegenstände ist von einer formlosen Erklärung abhängig, die spätestens bei Übermittlung der ersten Voranmeldung des Kj. beim FA einzureichen ist. In der Erklärung müssen die Gegenstände bezeichnet werden, auf die sich die Differenzbesteuerung erstreckt (Abschn. 25a.1. Abs. 7 Satz 1 und 2 UStAE).
Die Wirkung der Erklärung ist nicht auf Gegenstände beschränkt, die erst nach dem Beginn des Kj. erworben werden, für das er die Erklärung zur Anwendung der Differenzbesteuerung abgegeben hat. Sie erfasst auch Gegenstände, die vor diesem Zeitpunkt erworben wurden und erst danach veräußert werden.
An die Erklärung ist der Wiederverkäufer für mindestens zwei Kj. gebunden.
Soweit der Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung anwendet, ist er abweichend von § 15 Abs. 1 UStG nicht berechtigt, die entstandene EUSt, die gesondert ausgewiesene Steuer oder die nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldete Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als Vorsteuer abzuziehen (§ 25a Abs. 5 Satz 3 UStG).
Der Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Differenzbesteuerung aufgrund einer Erklärung nach § 25a Abs. 2 Satz 1 UStG oder umgekehrt ist eine Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse i. S. d. § 15a UStG. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen (Abschn. 25a.1. Abs. 7 Satz 7 und 8 UStAE). Zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Wechsel der Besteuerungsform vgl. Abschn. 15a.9. UStAE (s. o. die Gliederungspunkte 4.4.6 sowie 4.5.4).
In den Fällen des Übergangs von der allgemeinen Besteuerung zur Differenzbesteuerung unterbleibt eine Berichtigung, wenn der Unternehmer bei der Lieferung des WG nach § 25a Abs. 8 Satz 1 UStG auf die Anwendung der Differenzbesteuerung verzichtet oder nach Ablauf der Bindungsfrist des § 25a Abs. 2 Satz 2 UStG zur allgemeinen Besteuerung zurückkehrt und das WG erst danach liefert (Abschn. 25a.1. Abs. 7 Satz 10 UStAE).
6.2.3 Wechsel von § 25a Abs. 2 UStG zu den allgemeinen Vorschriften
6.2.3.1 Überblick über die Wechselgründe
Die Differenzbesteuerung i. S. d. § 25a Abs. 2 UStG ist nur nach ausdrücklicher Erklärung durch den Stpfl. anzuwenden. In der Erklärung müssen die Gegenstände bezeichnet werden, auf die sich die Differenzbesteuerung erstreckt. Die Erklärung bindet den Wiederverkäufer für mindestens zwei Kj. (§ 25a Abs. 2 Satz 2 UStG).
Ein Wechsel der Besteuerungsform von § 25a Abs. 2 UStG zu den allgemeinen Vorschriften des UStG ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
-
Der Unternehmer kehrt nach Ablauf der Bindungsfrist des § 25a Abs. 2 Satz 2 UStG zur allgemeinen Besteuerung zurück.
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Der Unternehmer verzichtet nach § 25a Abs. 8 Satz 1 UStG für eine bestimmte Lieferung auf die Anwendung der Differenzbesteuerung.
Der Verzicht ist auch für solche Gegenstände möglich, für die der Wiederverkäufer nach § 25a Abs. 2 UStG die Anwendung der Differenzbesteuerung erklärt hat (Abschn. 25a.1. Abs. 21 Satz 4 UStAE).
Der Verzicht auf die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 8 UStG hat zur Folge, dass auf die Lieferung die allgemeinen Vorschriften des UStG anzuwenden sind (Abschn. 25a.1. Abs. 21 Satz 6 UStAE).
Ein Wechsel der Besteuerungsform von der Differenzbesteuerung des § 25a Abs. 2 UStG hin zur allgemeinen Besteuerung führt zu einem Vorsteuerabzugsproblem, da bei der Lieferung des Gegenstands an den Wiederverkäufer USt geschuldet wurde (§ 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG) oder EUSt geschuldet wurde (§ 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG).
6.2.3.2 Wechsel nach Ablauf der Bindungsfrist
Soweit der Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung anwendet, ist er abweichend von § 15 Abs. 1 UStG nicht berechtigt, die entstandene EUSt, die gesondert ausgewiesene Steuer oder die nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldete Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als Vorsteuer abzuziehen (§ 25a Abs. 5 Satz 3 UStG; Abschn. 25a.1. Abs. 7 Satz 6 UStAE).
Für die WG i. S.d § 25a Abs. 2 UStG, die der Unternehmer während des Zweijahreszeitraums der Anwendung der Differenzbesteuerung angeschafft hat und die er nach Ablauf dieses Zeitraums unter Anwendung der allgemeinen Besteuerung veräußert, tritt eine Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse i. S. d. § 15a UStG ein (Abschn. 25a.1. Abs. 7 Satz 7 UStAE). Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs zugunsten des Unternehmers ist nach den allgemeinen Grundsätzen des § 15a UStG vorzunehmen.
6.2.3.3 Verzicht auf die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 8 Satz 1 UStG
Für die WG i. S. d. § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG ist dem Verzicht nach § 25a Abs. 8 UStG eine Erklärung zur Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 2 Satz 1 UStG vorausgegangen. Die Erklärung hat zur Folge, dass der Unternehmer bei der Anschaffung der WG abweichend von § 15 Abs. 1 UStG nicht berechtigt ist, die entstandene EUSt, die gesondert ausgewiesene Steuer oder die nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldete Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als Vorsteuer abzuziehen (§ 25a Abs. 5 Satz 3 UStG).
Ein Verzicht auf die Anwendung der Differenzbesteuerung ist nach § 25a Abs. 8 Satz 1 UStG bei jeder einzelnen Lieferung eines Gebrauchtgegenstands möglich (s. a. Abschn. 25a.1. Abs. 21 Satz 1 UStAE). Der Verzicht auf die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 8 UStG hat zur Folge, dass auf die Lieferung dieses WG die allgemeinen Vorschriften des UStG anzuwenden sind (Abschn. 25a.1. Abs. 21 Satz 6 UStAE).
Da der Unternehmer bei einer Lieferung eines genau bezeichneten Gegenstands i. S. d. § 25a Abs. 2 UStG auf die Anwendung der Differenzbesteuerung verzichtet, tritt genau für diesen Gegenstand eine Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse i. S. d. § 15a UStG ein.
Bei den in § 25a Abs. 2 UStG bezeichneten Gegenstände handelt es sich i. d. R. um WG, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden (s. a. Abschn. 15a.1. Abs. 2 Nr. 2 UStAE). Die Vorsteuerberichtigung zugunsten des Unternehmers ist in diesen Fällen nach § 15a Abs. 7 i. V. m. Abs. 2 UStG für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das WG verwendet wird. Der Unternehmer kann die entstandene EUSt (WG i. S. d. § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG) und die in der Eingangsrechnung gesondert ausgewiesene USt frühestens in der Voranmeldung als Vorsteuer geltend machen, in der er auch die Steuer für die Lieferung anmeldet (Abschn. 25a.1. Abs. 21 Satz 5 UStAE). In den Fällen des § 15a Abs. 2 UStG ist der gesamte ursprüngliche Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Verwendung für den Besteuerungszeitraum der Veräußerung zu berichtigen (s. a. die Beispiele in Abschn. 15a.5. Abs. 2 UStAE).
7 Literaturhinweise
Schneider, ABC-Führer USt (Loseblatt); Sterzinger, Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung bei Land- und Forstwirten, UR 2023, 711; Potjans u. a., Umsatzbesteuerung von Land- und Forstwirten nach der Änderung zum 1.1.2022, NWB 48/2022, 3375.
8 Verwandte Lexikonartikel
Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH
9 Verweise
Normenverweise
UStG § 15a
UStG § 19
UStG § 23a
UStG § 24
UStG § 25a
UStDV § 71
Rechtsprechung
EuGH vom 8.12.2022, C-378/21, LEXinform 0953009
BFH vom 27.6.2006, V B 143/95, BStBl II 2006, 732
BFH vom 12.6.2008, V R 22/06, BStBl II 2009, 165
BFH vom 23.9.2020, XI R 34/19, BStBl II 2025, 213
BFH vom 12.7.2023, XI R 14/22, BStBl II 2024, 204
Verwaltungsanweisungen
BMF vom 2.6.2022, BStBl I 2022, 926
BMF vom 27.2.2024, BStBl I 2024, 361
BMF vom 18.3.2025, BStBl I 2025, 742
Synonyme
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