Werbungskostenpauschbetrag

Stand: 26. August 2025

Das Wichtigste in Kürze

  • Für berufliche Auslagen (Werbungskosten) können Sie einen Pauschbetrag in Höhe von 1.200 € geltend machen - auch wenn Ihnen keine oder nur geringe Werbungskosten entstanden sind.
  • Sie müssen dem Finanzamt keine Belege für den Pauschbetrag vorlegen.
  • Übersteigen Ihre Werbungskosten (aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen) den Pauschbetrag von 1.200 €, können Sie den höheren Betrag steuerlich geltend machen. Diese Beträge müssen Sie belegen.
  • Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner können jeweils einen Pauschbetrag geltend machen, wenn beide Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen.

Inhaltsverzeichnis

1 Pauschbetrag bei Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

1.1 Arbeitnehmerpauschbetrag

Nach § 9a EStG sind bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG folgender Pauschbetrag abzuziehen:

Von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit ein ArbN-Pauschbetrag von 920 EUR. Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) wurde der ArbN-Pauschbetrag mit Wirkung ab dem VZ 2011 auf 1 000 EUR erhöht (s. a. § 52 Abs. 23e EStG).

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Mit Wirkung ab dem VZ 2022 wird der ArbN-Pauschbetrag durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.5.2022 von 1 000 EUR auf 1 200 EUR erhöht. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022 erfolgte eine erneute Anpassung auf 1 230 EUR ab dem VZ 2023.

Werden Ehegatten zusammen veranlagt und haben beide Ehegatten Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, so kann jeder Ehegatte den ArbN-Pauschbetrag von seinen Einnahmen absetzen.

Beispiel:

Ein ArbN hat Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit i. H. v. 767 EUR. Seine nachgewiesenen Werbungskosten betragen

  1. 613 EUR bzw.

  2. 869 EUR.

Lösung:
  1. Durch den Ansatz des ArbN-Pauschbetrages dürfen die Einkünfte nicht negativ werden (§ 9a Satz 2 EStG). Der Pauschbetrag darf höchstens 767 EUR (grds. 1 230 EUR) betragen. Da die tatsächlich nachgewiesenen Werbungskosten den zulässigen Pauschbetrag nicht übersteigen, ist der Pauschbetrag anzusetzen. Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit betragen somit 0 EUR.

  2. Da die tatsächlich nachgewiesenen Werbungskosten den zulässigen Pauschbetrag übersteigen, sind die tatsächlichen Werbungskosten anzusetzen. Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit betragen somit ./. 102 EUR.

Bei der Ermittlung der begünstigten außerordentlichen Einkünfte (→ Außerordentliche Einkünfte) aus nichtselbstständiger Arbeit ist der ArbN-Pauschbetrag nur insoweit abzuziehen, als tariflich voll zu besteuernde Einnahmen dieser Einkunftsart dafür nicht mehr zur Verfügung stehen (BFH Urteil vom 29.10.1998, XI R 63/97, BStBl II 1999, 588). S.a. R 34.4.Abs. 3 EStR. Der vorrangige Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von den laufenden Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit entspricht auch dem mit der Pauschbetragsregelung des § 9a EStG verfolgten Vereinfachungszweck. Das gilt insbes. auch für den Fall, dass die im Zusammenhang mit den laufenden Einnahmen tatsächlich angefallenen Werbungskosten zwar nicht über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag, aber über dem entsprechenden Anteil des Pauschbetrags liegen und der Stpfl. den Abzug der tatsächlichen Werbungskosten geltend macht.

Der Stpfl., der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt, hat einen Rechtsanspruch auf den Ansatz des ungekürzten Arbeitnehmer-Pauschbetrages, selbst wenn feststeht, dass keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind. Bei einem zwingenden gesetzlichen Pauschbetrag verbieten sich Überlegungen, ob im Einzelfall die Besteuerung vereinfacht wird oder nicht. Erzielt ein Stpfl. – im Streitfall ein als angestellter Assessor und als selbstständiger Rechtsanwalt tätiger Jurist – sowohl Einnahmen aus selbstständiger als auch aus nichtselbstständiger Arbeit, so sind die durch diese Tätigkeiten veranlassten Aufwendungen den jeweiligen Einkunftsarten, ggf. nach einer im Schätzungswege vorzunehmenden Aufteilung der Aufwendungen, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zuzuordnen. Sind die Werbungskosten niedriger als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, so ist dieser in voller Höhe anzusetzen. Der Stpfl. kann keine beliebige Bestimmung treffen und auf diese Weise neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag sämtliche nachgewiesenen Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen; vgl. BFH Urteil vom 10.6.2008, VIII R 76/05.

Nach § 32b Abs. 2 EStG ergibt sich der besondere Steuersatz nach Abs. 1, indem bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen vermehrt oder vermindert wird um im Fall des Abs. 1 Nr. 1 die Summe der Leistungen nach Abzug des ArbN-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG), soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar ist. Das FG Niedersachsen (Urteil vom 14.2.2012, 12 K 6/11) musste sich in diesem Zusammenhang mit der Frage auseinandersetzen, ob und ggf. in welcher Höhe von dem Leistungsbetrag – vom Kläger bezogenes Elterngeld – der ArbN-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG abzuziehen ist. Das war im zu entscheidenden Fall insoweit problematisch, als der Kläger Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gem. § 19 EStG hat und die über dem ArbN-Pauschbetrag liegenden tatsächlichen Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte vom Finanzamt steuermindernd berücksichtigt worden sind. In dem entschiedenen Fall erfasste das Finanzamt für die Ermittlung des besonderen Steuersatzes das dem Progressionsvorbehalt unterliegende Elterngeld (hier 1 359 EUR) in voller Höhe, da eine zusätzliche Berücksichtigung des Pauschbetrags beim Elterngeld ausgeschlossen sei. Mit Klage machte der Kläger geltend, dass der ArbN-Pauschbetrag bei der Berechnung der Einkünfte für Zwecke des Progressionsvorbehalts sich mindernd auswirke, da er bei der Ermittlung der Einkünfte nicht verbraucht worden sei. Das FG entschied hierzu, dass im Rahmen des Progressionsvorbehalts vom Elterngeld stets der ArbN-Pauschbetrag abzuziehen ist; es stellte fest, dass nach Abzug des ArbN-Pauschbetrags von 920 EUR das vom Kläger bezogene Elterngeld für den Progressionsvorbehalt vorliegend nur mit 439 EUR in Ansatz zu bringen ist. In dem Revisionsverfahren (BFH Urteil vom 25.9.2014, III R 61/12) hat der BFH entschieden, dass zur Berechnung des Progressionsvorbehalts steuerfreie Leistungen nach § 32b Abs. Satz 1 Nr. 1 Buchst. j EStG nicht um den ArbN-Pauschbetrag zu vermindern sind, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit den Pauschbetrag übersteigende Werbungskosten abgezogen wurden.

1.2 Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen

Nach der Änderung durch das AltEinkG vom 5.7.2004 (BGBl I 2004, 1427) wird der ArbN-Pauschbetrag von 920 EUR nach § 9a Nr. 1 Buchst. a EStG nur für Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit gewährt, soweit es sich nicht um → Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 2 EStG handelt. Für die Bezieher von Beamten- und Werkspensionen ist die Berücksichtigung des ArbN-Pauschbetrages nicht gerechtfertigt, weil diesen Personen typischerweise keine Werbungskosten – insbes. nicht für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – entstehen.

Für Versorgungsbezüge wird nach § 9a Nr. 1 Buchst. b EStG ein Pauschbetrag von 102 EUR berücksichtigt. Dies entspricht dem Betrag, der den Rentenbeziehern nach § 9a Nr. 3 EStG zusteht. Zum Ausgleich von Härten wird ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, höchstens bis zur Höhe der Einnahmen, gewährt. Der Zuschlag wird analog zum Versorgungsfreibetrag abgeschmolzen. Der Werbungskostenpauschbetrag i. H. v. 102 EUR darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag einschließlich des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag geminderten Einnahmen abgezogen werden.

1.3 Gleichzeitiger Bezug von aktivem und passivem Arbeitslohn

Bei gleichzeitigem Bezug von Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 EStG (Aktivbezüge) und nach § 19 Abs. 2 EStG (Versorgungsbezüge) kommen der ArbN-Pauschbetrag i. H. v. 1 230 EUR und der Werbungskostenpauschbetrag i. H. v. 102 EUR nebeneinander zur Anwendung. Dabei ist der für Versorgungsbezüge geltende Werbungskostenpauschbetrag i. H. v. 102 EUR auch dann zu berücksichtigen, wenn bei den Einnahmen i. S. d. § 19 Abs. 1 EStG höhere Werbungskosten anzusetzen (vgl. BMF vom 30.1.2008, BStBl I 2008, 390, Rz. 68) sind (s. a. Kurzinformation der OFD Münster Nr. 33/2007 vom 19.12.2007, ohne Fundstelle).

Einnahmen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und 3 EStG)

………………… EUR

 

zzgl. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG ohne Versorgungsbezüge

+ …………………… EUR

 

Summe (ohne Versorgungsbezüge)

……………… EUR

 

abzgl. WK (§ 9a Nr. 1 Buchst. a EStG; max. 1 230 EUR)

./. ………… 1 230 EUR

Durch den Pauschbetrag darf das Ergebnis nicht negativ werden.

Einkünfte (§ 19 EStG) ohne Versorgungsbezüge

………………… EUR

Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und/oder Nr. 2 EStG)

……………… EUR

 

abzgl. Versorgungsfreibetrag max. (2024)

./. ………… 1 020 EUR

eventuell zeitanteilig (§ 19 Abs. 2 Satz 12 EStG)

abzgl. Zuschlag (§ 19 Abs. 2 Satz 1, 3 und 5 EStG) max. (2024)

./. ……………306 EUR

Zwischensumme

……………… EUR

 

abzgl. WK (§ 9a Nr. 1 Buchst. b und Satz 2 EStG)

./. ………… 102 EUR

Durch den Pauschbetrag darf das Ergebnis nicht negativ werden.

Einkünfte aus Versorgungsbezügen

……………… EUR

Einkünfte (§ 19 EStG) ohne Versorgungsbezüge

………………… EUR

 

zzgl. Einkünfte (§ 19 EStG) aus Versorgungsbezügen

+ ………………… EUR

 

Einkünfte aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG insgesamt

= ………………… EUR

 

Abb.: Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

2 Pauschbetrag bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912) wurde ab 1.1.2009 der Werbungskostenpauschbetrag des § 9a Nr. 2 EStG für Einkünfte aus Kapitalvermögen i. H. v. 51 EUR abgeschafft. In § 20 Abs. 9 EStG wurde dafür ein neuer Sparer-Pauschbetrag i. H. v. 801 EUR eingeführt (→ Einkünfte aus Kapitalvermögen). Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Abs. 9 EStG an die Stelle der §§ 9 und 9a EStG (§ 2 Abs. 2 Satz 2 EStG). Bei zusammen veranlagten Ehegatten beträgt der Sparer-Pauschbetrag 1602 EUR.

Durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022 wurde der Sparer-Pauschbetrag für einzeln zu veranlagende Stpfl. auf 1 000 EUR und bei zusammen zu veranlagenden Stpfl. auf 2 000 EUR angehoben. Die Erhöhung gilt ab dem VZ 2023.

3 Pauschbetrag bei bestimmten sonstigen Einkünften

Von den Einnahmen aus § 22 Nr. 1, 1a, 1b, 1c und 5 EStG wird ein Pauschbetrag von insgesamt 102 EUR berücksichtigt; vgl. § 9a Nr. 3 EStG.

4 Pauschbeträge bei Absetzung eines häuslichen Arbeitszimmers

Wegen der Corona-Pandemie wurde in § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG aufgrund der verstärkten Homeoffice-Tätigkeiten zahlreicher Arbeitnehmer ein neuer Satz 4 eingefügt, der einen pauschalen Kostenabzug ermöglicht: Liegt demnach kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach den Sätzen 2 und 3 (des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) verzichtet, kann der Stpfl. für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 EUR abziehen, höchstens 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr.

Mit der Home-Office-Pauschale erhofft sich der Gesetzgeber für die Jahre 2020 und 2021 eine unbürokratische steuerliche Absetzbarkeit der Heimarbeit. Gerade während der Corona-Pandemie seien viele Menschen gezwungen, ihrer betrieblichen/beruflichen Tätigkeit an einem Arbeitsplatz in ihrer Wohnung nachzugehen. Durch die neue Pauschale könnten Beschäftigte und Selbstständige – auch ohne ein von der Steuer abzugsfähiges häusliches Arbeitszimmer – pro Tag 5 EUR steuerlich geltend machen (maximal 600 EUR im Jahr). Die Tagespauschale gilt je Stpfl. Bei einer Zusammenveranlagung gilt die Tagespauschale je Ehegatten sogar dann, wenn sie eine gemeinsame Arbeitsecke teilen.

Ab dem VZ 2023 findet die Regelung der Homeoffice-Pauschale beim häuslichen Arbeitszimmer Berücksichtigung in § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG. Demnach kommt entweder eine Tagespauschale von 6 EUR bzw. eine Jahrespauschale von 1 260 EUR zum Abzug.

5 Besonderheiten bei der Berücksichtigung der Pauschbeträge

Die Pauschbeträge sind nicht zu ermäßigen, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht lediglich während eines Teils des Kj. bestanden hat (R 9a Abs. 2 EStR). Die Pauschbeträge für Werbungskosten können von den Einnahmen des Stpfl. aus derselben Einkunftsart nur einmal abgezogen werden. Zur Anwendung der Pauschbeträge für Werbungskosten bei beschränkt Einkommensteuerpflichtigen ist insbes. § 50 Abs. 1 Satz 6 EStG zu beachten: Die Jahres- und Monatsbeträge der Pauschalen nach § 9a Satz 1 Nr. 1 und § 10c ermäßigen sich zeitanteilig, wenn Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 4 nicht während eines vollen Kj. oder Kalendermonats zugeflossen sind.

Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH

6 Verweise

Normenverweise

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6c

EStG § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a

EStG § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b

EStG § 9a Satz 1 Nr. 3

EStG § 9a Satz 2

Rechtsprechung

BFH vom 25.9.2014, III R 61

Verwaltungsanweisungen

BMF vom 30.1.2008, BStBl I 2008, 390

Synonyme

Arbeitnehmerpauschbetrag

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