Wirtschaftsjahr

Stand: 26. August 2025

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Wirtschaftsjahr ist der Gewinnermittlungszeitraum.
  • Ein Wirtschaftsjahr umfasst i.d.R. einen Zeitraum von zwölf Monaten. In Ausnahmefällen darf es einen kürzeren Zeitraum umfassen, z.B. wenn ein Betrieb neu eröffnet, erworben oder aufgegeben wird oder ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüssen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag übergeht.
  • Soll das Wirtschaftsjahr auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum umgestellt werden, ist die Zustimmung des Finanzamts nötig.

Inhaltsverzeichnis

1 Umfang des Wirtschaftsjahres

Nach § 8b Satz 1 EStDV umfasst das Wj. einen Zeitraum von zwölf Monaten. Nach § 8b Satz 2 Nr. 1 und 2 EStDV darf das Wj. einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen (Rumpf-Wj.), wenn

  • ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder veräußert wird oder

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  • ein Stpfl. von regelmäßigen Abschlüssen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag übergeht.

2 Zustimmung des Finanzamts zum abweichenden Wirtschaftsjahr gem. § 8b EStG

Das FA erklärt konkludent seine Zustimmung zur Wahl eines abweichenden Wj. für den Gewerbebetrieb eines Land- und Forstwirts, wenn es im Einkommensteuerbescheid der Steuererklärung folgt, der eine solche Gewinnermittlung für das abweichende Wj. zugrunde liegt. Die Zustimmung kann nach § 130 Abs. 2 AO zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich ihre Rechtswidrigkeit herausstellt (vgl. BFH Urteil vom 7.11.2013, IV R 13/10, BStBl II 2015, 226).

Das Wahlrecht zur Bestimmung des Wj. kann durch die Erstellung des Jahresabschlusses oder außerhalb des Veranlagungsverfahrens ausgeübt werden. Bei Umstellung des Wj. nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG ist dem Antrag zu entsprechen, wenn der Stpfl. Bücher führt, in denen die BE und die BA für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und für den Gewerbebetrieb getrennt aufgezeichnet werden, und der Stpfl. für beide Betriebe getrennte Abschlüsse fertigt.

Die Zustimmung ist nur dann zu erteilen, wenn der Stpfl. in der Organisation des Betriebs gelegene gewichtige Gründe für die Umstellung des Wj. anführen kann; es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Umstellung des Wj. betriebsnotwendig ist (BFH vom 9.1.1974, BStBl II 1974, 238).

Eine Zustimmung zur Umstellung des Wj. scheidet nicht von vornherein deshalb aus, weil der Umstellung keine gewichtigen außersteuerlichen Gründe zugrunde liegen würden (FG Münster vom 8.8.2024, 10 K 864/21 AO, EFG 2024, 2065; Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 20/24). Vielmehr kann eine Umstellung des Wj. auch dann in Betracht kommen, wenn die Umstellung allein aus steuerlichen Gründen erfolgt, damit aber keine missbräuchlichen Zwecke verfolgt werden. Dabei kommt der Höhe des Steuervorteils als solchem isoliert gesehen keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

Die Umstellung des Wj. eines im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf Erben übergegangenen Unternehmens auf einen vom Kj. abweichenden Zeitraum bedarf der Zustimmung des FA (BFH vom 22.8.1968, BStBl II 1969, 34).

Wird die Umstellung des Wj. wegen Inventurschwierigkeiten begehrt, kann die Zustimmung zur Umstellung des Wj. zu versagen sein, wenn die Buchführung nicht ordnungsmäßig ist und auch nicht sichergestellt ist, dass durch die Umstellung des Wj. die Mängel der Buchführung beseitigt werden (BFH vom 9.11.1966, BStBl III 1967, 111).

Will ein Pächter sein Wj. auf das vom Kj. abweichende Pachtjahr umstellen, weil dieses in mehrfacher Beziehung für die Abrechnung mit dem Verpächter maßgebend ist, ist die Zustimmung im Allgemeinen zu erteilen (BFH vom 8.10.1969, BStBl II 1970, 85).

3 Antrag auf Umstellung des Wirtschaftsjahres außerhalb des Veranlagungsverfahrens

Über einen außerhalb des Veranlagungsverfahrens gestellten Antrag auf Erteilung der Zustimmung zur Umstellung des Wj. hat das FA durch besonderen Bescheid zu entscheiden (BFH vom 24.1.1963, BStBl III 1963, 142; BFH vom 23.9.1999, IV R 4/98, BStBl II 2000, 5).

4 Einkünfteermittlung bei Umstellung von einem abweichenden Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr

Im VZ der Umstellung von einem zulässigerweise abweichenden Wj. eines Gewerbetreibenden auf das Kj. enden zwei Wj. (letztes abweichendes Wj. und Rumpfwirtschaftsjahr). Diese Grundsätze gelten für die Umstellung von einem unzulässigerweise gewählten abweichenden Wj. auf das Kj. im Jahr der letzten noch änderbaren Veranlagung entsprechend (BFH Urteil vom 12.7.2007, X R 34/05, BStBl II 2007, 775).

5 Gewinnschätzung bei abweichendem Wirtschaftsjahr

Wird bei einem abweichenden Wj. der Gewinn geschätzt, ist die Schätzung nach dem abweichenden Wj. vorzunehmen.

6 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Bei Land- und Forstwirten ist ein Wj. der Zeitraum vom 1.7. bis 30.6. (§ 4a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Nach § 8c EStDV können bestimmte Land- und Forstwirte einen anderen Ermittlungszeitraum bestimmen. Bei Land- und Forstwirten ist die Wahl eines abweichenden Wj. enumerativ abschließend in § 8c EStDV geregelt. Danach ist für den reinen Ackerbaubetrieb kein Wahlrecht eröffnet, sodass es bei dem landwirtschaftlichen Normalwirtschaftsjahr verbleiben muss (Niedersächsisches FG Urteil vom 28.7.2017, 2 K 86/17). Nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in der Weise zu ermitteln, dass der Gewinn des abweichenden Wj. auf das Kj., in dem das Wj. beginnt, und auf das Kj., in dem das Wj. endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen ist. Veräußerungsgewinne nach § 14 EStG sind vor der zeitanteiligen Aufteilung der Gewinne auszuscheiden und dem Gewinn des Kj. hinzuzurechnen, in dem sie entstanden sind (Jahr der Veräußerung).

7 Gewerbetreibende und Freiberufler

Ermittlungszeitraum ist bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen (§ 4a Abs. 1 Nr. 2 EStG). Bei anderen Gewerbetreibenden ist dies das Kj. Das Wj. kann auf einen vom Kj. abweichenden Zeitraum mit steuerlicher Wirkung nur im Einvernehmen mit dem FA umgestellt werden (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 EStG). Die Wahl eines abweichenden Wj. ist bei Betriebseröffnung ohne Zustimmung des FA möglich. Eine Umstellung des Wj. liegt nicht vor, wenn ein Stpfl., der Inhaber eines Betriebs ist, einen weiteren Betrieb erwirbt und für diesen Betrieb ein anderes Wj. als der Rechtsvorgänger wählt. Werden mehrere bisher getrennt geführte Betriebe eines Stpfl. zu einem Betrieb zusammengefasst und führt der Stpfl. das abweichende Wj. für einen der Betriebe fort, liegt keine zustimmungsbedürftige Umstellung des Wj. vor. Nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG gilt bei Gewerbetreibenden der Gewinn des Wj. als in dem Kj. bezogen, in dem das Wj. endet. Eine Aufteilung des Gewinns wie bei Land- und Forstwirten kommt nicht in Betracht. Freiberufler mit Überschussrechnung können kein abweichendes Wj. geltend machen (BFH Urteil vom 18.5.2000, IV R 26/99, BStBl II 2000, 498; BFH vom 13.10.2009, VIII B 62/09, BStBl II 2010, 180). Bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wj. ist der Gewinn in dem Kj. des Ausscheidens bezogen. § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG ist auf den ausscheidenden Mitunternehmer nicht anwendbar (BFH vom 18.8.2010, X R 8/07, BStBl II 2010, 1043). Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer fortbestehenden PersGes führt nicht zur Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres (BFH vom 24.11.1988, IV R 252/84, BStBl II 1989, 312; BFH vom 18.8.2010, X R 8/07, BStBl II 2010, 1043).

8 Zusammenfassende Übersicht

Abb.: Gewinnermittlungszeitraum

Beispiel 1:

D ist Inhaberin eines kleinen Weinbaubetriebes in Edenkoben. Die Gewinne haben im Wj. 15/16 4 800 EUR und 5 200 EUR im Wj. 16/17 betragen.

Nebenbei verarbeitet D einen Teil der Trauben in ihrer Brennerei zu Traubenbrand. Daraus hat sie im Wj. 15/16 einen Gewinn von 200 EUR und im Jahr 16/17 einen Gewinn von 380 EUR erwirtschaftet.

Lösung 1:

D erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Der Gewinn ist nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG aufgrund des abweichenden Wj. nur zeitanteilig, d. h. im VZ 16 sind je zur Hälfte die Gewinne der Wj. 15/16 und 16/17 zu berücksichtigen:

1/2 Wj. 15/16

2 400 EUR

 

1/2 Wj. 16/17

2 600 EUR

 

 

5 000 EUR

5 000 EUR

Die Brennerei stellt einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb dar, weil sie dazu bestimmt ist, dem Hauptbetrieb zu dienen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 EStG und R 15.5 Abs. 3 Nr. 1 EStR).

Für diesen Nebenbetrieb gilt der gleiche Ermittlungszeitraum wie für den Hauptbetrieb:

1/2 Wj. 15/16

100 EUR

 

1/2 Wj. 16/17

190 EUR

 

 

290 EUR

290 EUR

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im VZ 16 demnach

 

5 290 EUR

Beispiel 2:

Der Landwirt A erwarb am 15.4.15 seinen Betrieb unentgeltlich von seinen Eltern. Er befasst sich ausschließlich mit Ackerbau. Die Gewinne betragen im

1. Wj.

5 000 EUR

2. Wj.

98 000 EUR

3. Wj.

12 000 EUR

Lösung 2:

Gewinnermittlungszeitraum ist das Wj. vom 1.7.-30.6. (§ 4a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Das 1. Wj. ist ein Rumpf-Wj. vom 15.4.05-30.6.05 (§ 8b Satz 2 Nr. 1 EStDV). Nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG wird der Gewinn entsprechend dem zeitlichen Anteil der Wj. auf das Kj. verteilt.

 

01

02

03

Rumpf-Wj. 15

5 000 EUR

 

 

Wj. 15/16

49 000 EUR

49 000 EUR

 

Wj. 16/17

 

6 000 EUR

6 000 EUR

Einkünfte

54 000 EUR

55 000 EUR

6 000 EUR

Beispiel 3:

Der Stpfl. B hat folgende Betriebe:

  1. Futterbau in Schleswig-Holstein (Futterbauanteil von 90 % der gesamten Nutzfläche);

  2. Forstbetrieb in Bayern,

  3. Maschinenfabrik in Ludwigshafen (Abschlusszeitpunkt 31.3.).

Welcher Zeitraum ist jeweils Ermittlungszeitraum?

Welche Gewinne sind bei der Veranlagung zur ESt für den VZ 16 zu erfassen?

Lösung 3:
  1. Es handelt sich um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gem. § 13 EStG. Wj. ist nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 EStG vom 1.7.16-30.6.17. Bei der Veranlagung zur ESt 16 ist der Gewinn dieses Wj. zur Hälfte zu erfassen (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG). Nach § 8c Abs. 1 Nr. 1 EStDV kann das Wj. auch vom 1.5.16-30.4.17 laufen. Bei der Veranlagung zur ESt 16 ist der Gewinn dieses Wj. zu 8/12 zu erfassen (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG).

  2. Es handelt sich um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gem. § 13 EStG. Wj. ist nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 EStG vom 1.7.16-30.6.17. Bei der Veranlagung zur ESt 16 ist der Gewinn dieses Wj. zur Hälfte zu erfassen (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG). Nach § 8c Abs. 1 Nr. 2 EStDV kann das Wj. auch vom 1.10.16-30.9.17 laufen. Bei der Veranlagung zur ESt 16 ist der Gewinn dieses Wj. zu 3/12 zu erfassen (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG). Nach § 8c Abs. 2 Satz 1 EStDV können reine Forstbetriebe auch das Kj. als Wj. bestimmen. Bei der Veranlagung zur ESt 16 ist der Gewinn dieses Wj. voll zu erfassen.

  3. Es handelt sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG. Nach § 4a Abs. 1 Nr. 2 EStG ist Wj. der Zeitraum, für den regelmäßig Abschlüsse gemacht werden; hier vom 1.4.16-31.3.17. Nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG gilt der Gewinn des Wj. als in dem Kj. bezogen, in dem das Wj. endet. Der Gewinn des Wj. 1.4.15-31.3.16 ist bei der Veranlagung zur ESt 16 in voller Höhe zu erfassen.

Beispiel 4:

Der buchführende Landwirt (Ackerbau und Viehzucht) hat folgende Gewinne ermittelt:

1. Wj. 15/16

40 000 EUR

2. Wj. 16/17

85 000 EUR

Im Gewinn des Wj. 16/17 ist ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn i. S. d. § 14 EStG i. H. v. 25 000 EUR enthalten, der am 30.6.17 entstanden ist.

Welche Gewinne sind bei der Veranlagung zur ESt 16 zu erfassen?

Lösung 4:

Zur Definition des buchführenden Land- und Forstwirts siehe § 8c Abs. 3 EStDV.

Das Wj. nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 EStG ist vom 1.7.-30.6.

Die Einkünfte aus § 13 EStG sind bei der Veranlagung zur ESt 16 wie folgt zu erfassen:

Wj. 15/16: 40 000 EUR davon 1/2 =

 

20 000 EUR

Wj. 16/17

85 000 EUR

 

Der Veräußerungsgewinn i. H. v.

./. 25 000 EUR

 

ist in voller Höhe dem Gewinn des Kj. 17 zuzurechnen (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG).

 

 

zu verteilen

60 000 EUR

 

davon 1/2

 

30 000 EUR

insgesamt

 

50 000 EUR

9 Verwandte Lexikonartikel

Einkünfteermittlung bei der Einkommensteuer

Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH

10 Verweise

Normenverweise

EStDV § 8b

EStDV § 8c Abs. 1

EStDV § 8c Abs. 2

EStDV § 8c Abs. 3

EStG § 2 Abs. 2

EStG § 4 Abs. 1

EStG § 4 Abs. 3

EStG § 4a Abs. 1 Nr. 1

EStG § 4a Abs. 1 Nr. 2

EStG § 4a Abs. 2 Nr. 1

EStG § 4a Abs. 2 Nr. 2

EStG § 8b

EStG § 13

EStG § 14

EStG § 15

EStG § 18

Rechtsprechung

FG Münster vom 8.8.2024, 10 K 864/21 AO, EFG 2024, 2025; Revision Az. des BFH: I R 20/24

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