Freigrenzen, Freibeträge, Pausch- und Höchstbeträge, ABC-Form

Stand: 26. August 2025

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei einer Freigrenze bleibt ein Betrag bis zur Höhe der Freigrenze steuerfrei. Wird die Grenze überschritten, muss der volle Betrag versteuert werden. Freigrenzen gibt es z.B. bei Sachbezügen.
  • Ein Freibetrag ist ein steuerfreier Betrag. Überschreiten Ihre Einnahmen die Höhe des Freibetrags, wird nur der Betrag versteuert, der über dem Freibetrag liegt. Steuerfreibeträge sind z.B. Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Lohnsteuerfreibetrag
  • Pauschbeträge sind Beträge, die Sie ohne Nachweis steuerlich geltend machen können, auch wenn Ihnen keine oder geringere Kosten entstanden sind. Pauschbeträge sind z.B. Werbungskostenpauschbetrag.

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines

Die Steuergesetze sowie die Verwaltungsanweisungen enthalten eine Vielzahl von Freigrenzen, Freibeträgen, Pausch- und Höchstbeträgen. Die wichtigsten Beträge werden im folgenden ABC genannt und bei Bedarf erläutert.

2 Erläuterungen

2.1 Unterscheidung Freigrenze und Freibetrag

Eine Freigrenze ist ein Betrag, der bei der Besteuerung nicht angesetzt wird, wenn der Betrag nicht überschritten wird. Liegt der Betrag über der Freigrenze, so wird der Betrag voll angesetzt. Eine Freigrenze ist im Gesetzeswortlaut an dem Wort ›wenn‹ zu erkennen.

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Beispiel:

Gewinne aus Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie weniger als 1 000 EUR im Kj. 2024 betragen (§ 23 Abs. 3 Satz 6 EStG).

Der Veräußerungsgewinn beträgt

  1. 400 EUR,

  2. 1 500 EUR.

Lösung:
  1. Die 400 EUR liegen unter der Freigrenze, der Betrag wird nicht angesetzt.

  2. Die 1 500 EUR liegen über der Freigrenze, der Betrag wird voll angesetzt.

Ein Freibetrag ist ein Betrag, der bei der Besteuerung immer frei bleibt; es liegt insoweit eine sachliche Steuerbefreiung vor. Ein Freibetrag ist im Gesetzeswortlaut u. a. an dem Wort ›soweit‹ zu erkennen. Ein Freibetrag ist z. B. der Freibetrag von 110 EUR für Betriebsveranstaltungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG, der Freibetrag zur Ermittlung des Gewerbeertrages i. H. v. 24 500 EUR gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG oder der Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG.

2.2 Pauschbeträge, Höchstbeträge

Pauschbeträge werden ohne Nachweis gewährt, weil gesetzlich unterstellt wird, dass entsprechende Aufwendungen entstanden sind. Es ist allerdings ausgeschlossen, die tatsächlichen Kosten zusätzlich geltend zu machen.

Bei Höchstbeträgen wird der Abzug von tatsächlich entstandenen Aufwendungen begrenzt. Grenzwerte sind somit Beträge, bis zu deren Höhe die Aufwendungen steuerlich abziehbar sind. Beträge, die darüber hinausgehen, wirken sich steuerlich nicht mehr aus. Der niedrigere Betrag wird bei der Vergleichsprüfung angesetzt.

3 ABC-Form

  • Abfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG zwischen 7 200 EUR und 11 000 EUR wegen Auflösung des Dienstverhältnisses. Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 (BGBl I 2005, 3682) wird die Steuerfreiheit ab dem 1.1.2006 abgeschafft. Näheres s. unter → Abfindungen.

    Ab 16.12.2008 wird § 3 Nr. 9 EStG durch das Kinderförderungsgesetz (KiföG) vom 10.12.2008 (BGBl I 2008, 2403) neu gefasst. S. dazu (→ Steuerfreie Einnahmen nach dem EStG, ABC-Form).

  • Abgeordnetenbezüge. Für → Versorgungsbezüge bleibt höchstens ein Betrag i. H. d. Versorgungsfreibetrages (→ Versorgungsfreibetrag) steuerfrei (§ 22 Nr. 4 Satz 4 Buchst. b EStG). Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag wird hier nicht berücksichtigt.

  • Abzugspauschale bei Feststellung der Bezüge i. S. d. § 53 Nr. 2 Satz 4 Buchst. b AO: Bei Feststellung der Bezüge sind aus Vereinfachungsgründen 180 EUR im Kj. abzuziehen, wenn nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden; AEAO zu § 53 Nr. 8 AO.

  • Alleinerziehende s. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

  • Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG). Der Altersentlastungsbetrag beträgt im Kj. 2005 40 % des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, höchstens jedoch einen Betrag von 1 900 EUR; im Kj. 2022 14,4 %, höchstens 684 EUR; im Kj. 2023 14,0 %, höchstens 665 EUR; im Kj. 2024 13,6 %, höchstens 646 EUR. Am 30.8.2023 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beschlossen. Mit dem Gesetz soll die Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland gestärkt werden. Im Rahmen des Gesetzes soll ein verlangsamter Anstieg des Besteuerungsanteils nachvollzogen werden. Nach dem angepassten § 24a Satz 5 EStG wird beginnend mit dem Jahr 2023 der anzuwendende Prozentsatz nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert. Die Änderung soll zum 1.1.2024 in Kraft treten. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat befasst sich am 21.2.2024 mit dem Wachstumschancengesetz, zu dem der Bundesrat im Kj. 2023 den Vermittlungsausschuss angerufen hatte. Der Bundesrat hat am 22.3.2024 dem sog. Wachstumschancengesetz zugestimmt. Das Gesetz wurde im BGBl I 2024, Nr. 108 am 27.3.2024 verkündet.

  • Altersheim s. Heim- bzw. Pflegeaufwendungen.

  • Altersvorsorgeaufwendungen (→ Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge). Im VZ 2020 beträgt der max. Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 EStG 2 100 EUR. S.a. unter → Renten. Zum Sonderausgabenabzug der Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) und zur ›Rürup-Rente‹ (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) s. unter → Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen.

    Ab dem 1.1.2023 können Aufwendungen für die Altersvorsorge vollständig von der Steuer abgesetzt werden. Dadurch erhöhen sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2023 um 4 Prozentpunkte.

  • Altersvorsorgezulage nach §§ 83 ff. EStG. S. unter → Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge.

  • Abgabepflicht der Anlage EÜR; § 60 Abs. 4 EStDV: Bei BE unter 17 500 EUR im Wj. wird es nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. Insoweit wird auch auf die elektronische Übermittlung der Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichtet. Mit Schreiben vom 9.10.2017, IV C 6 – S 2142/16/10001:011, BStBl I 2017, 1381, klärt das BMF auf, dass die Regelung, nach der bei BE von weniger als 17 500 EUR der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden durfte, ab dem VZ 2018 nicht mehr fortbesteht.

    Mit Schreiben vom 29.8.2025 gibt das BMF die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2025 bekannt; vgl. auch BFH vom 16.6.2020, VIII R 29/19.

  • Anmeldungszeitraum für die Lohnsteuer (§ 41a Abs. 2 EStG; → Lohnsteueranmeldung). Durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) vom 20.12.2008 (BGBl I 2008, 2850) werden die Grenzwerte des § 41a Abs. 2 Satz 2 EStG von bisher 800 EUR auf 1 000 EUR und von bisher 3 000 EUR auf 4 000 EUR erhöht.

    Durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wird die Lohnsteuerobergrenze für den einjährigen Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum von bisher 1 000 EUR abzuführender Lohnsteuer für das vergangene Jahr auf 1 080 EUR heraufgesetzt. Dieser Änderung liegt der Gedanke zugrunde, dass sich bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450 EUR eine monatliche Pauschsteuer von 90 EUR und somit ein Jahresbetrag von 1 080 EUR ergibt. Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450 EUR genügt künftig somit die jährliche Abgabe der Lohnsteueranmeldung.

    Mit dem zweiten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG II i. d. F. des Gesetzes vom 30.6.2017 (BGBl I 2017, 2143 m. W. v. 1.1.2017) werden v.a. sehr kleine Betriebe bis drei Mitarbeiter entlastet. Es wurde die obere Grenze zur vierteljährlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen von 4 000 EUR auf 5 000 EUR (§ 41a Abs. 2 Satz 2 EStG) angehoben.

  • Anpassung von Vorauszahlungen: Nach einem neuen § 110 EStG soll eine Anpassung der Vorauszahlung für 2019 pauschal möglich sein. Konkret soll auf Antrag der für die Bemessung der Vorauszahlungen für den VZ 2019 zugrunde gelegte Gesamtbetrag der Einkünfte pauschal um 30 % gemindert werden können. Allerdings soll diese pauschale Minderung die neuen Grenzen des § 10d Abs. 1 EStG nicht übersteigen dürfen (5 Mio. EUR bzw. 10 Mio. EUR). Voraussetzung für die Anwendung der Regelung sei ferner, dass die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null festgesetzt wurden, sodass also 2020 ein steuerlicher Verlust als nicht unwahrscheinlich angesehen wird. Die Minderungen dürfen insgesamt 10 000 000 EUR, bei Ehegatten, die nach den §§ 26 und 26b zusammenveranlagt werden, 20 000 000 EUR nicht überschreiten.

  • Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Anschaffungsnahe HK liegen vor, wenn der Aufwand ohne die Vorsteuer in drei Jahren höher als 15 % der AK ist; § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen i. S. d. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen; § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG; beachte aber BFH vom 20.9.2022, IX R 29/21 sowie FG Düsseldorf vom 16.8.2023, 2 K 2449/18 E, und FG Düsseldorf vom 28.11.2023, 10 K 2184/20 (anhängig beim BFH unter IX B 2/24).

  • Ansparrücklage. Nach § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG dürfen die am Bilanzstichtag insgesamt gebildeten Rücklagen je Betrieb des Stpfl. den Betrag von 154 000 EUR nicht übersteigen. Bei einem Existenzgründer beträgt der Höchstbetrag 307 000 EUR (§ 7g Abs. 7 Nr. 2 EStG). Die Rücklage darf in beiden Fällen 40 % der AK oder HK des begünstigten WG nicht überschreiten (§ 7g Abs. 3 Satz 2 EStG). Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912) wurde § 7g EStG neu gefasst (s. Investitionsabzugsbetrag).

  • Anteilveräußerung (→ Beteiligungsveräußerung). Die Beteiligungsgrenze des § 17 Abs. 1 EStG beträgt 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre. Der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG beträgt 9 060 EUR; die Abschmelzungsgrenze beträgt 36 100 EUR.

  • Arbeitgeberdarlehen. Zinsersparnisse waren bisher nach den Grundsätzen des R 31 Abs. 11 LStR zu bewerten. Zinsvorteile waren als Sachbezug zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2 600 EUR übersteigt. Zinsvorteile waren anzunehmen, wenn der Effektivzins für ein Darlehen 5 % unterschreitet.

    Das BMF-Schreiben vom 19.5.2015, BStBl I 2015, 484 regelt die steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen.

    Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens ist zwischen einer Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG (z. B. ArbN eines Einzelhändlers erhält ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen) und einer Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG (z. B. Sparkassenangestellter erhält ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen) zu unterscheiden. Zinsvorteile sind als Sachbezüge zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2 600 EUR übersteigt (Rz. 4 des BMF-Schreibens vom 19.5.2015, BStBl I 2015, 484). Eine Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG ist auch möglich unter Beachtung des Rabattfreibetrages von 1080 EUR sowie eines Abschlags von 4 %.

  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) i. H. v. 920 EUR. Bei Versorgungsbezügen i. S. d. § 19 Abs. 2 EStG beträgt der Pauschbetrag 102 EUR (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG). Der ArbN-Pauschbetrag wird ab dem VZ 2011 auf 1 000 EUR (Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1.10.2011) angehoben.

    Im Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 ist geplant, den ArbN-Pauschbetrag für 2022 von derzeit 1 000 EUR um 200 EUR auf 1 200 EUR rückwirkend ab dem 1.1.2022 anzuheben. Mit 27.5.2022 wurde das Steuerentlastungsgesetz 2022 im BGBl I 2022, 749 verkündet; im Kj. 2022 beträgt der ArbN-Pauschbetrag somit ganzjährig 1 200 EUR.

    Der ArbN-Pauschbetrag wird ab dem 1.1.2023 erneut von 1 200 EUR auf 1 230 EUR angehoben (JStG 2022 i. d. F. des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294).

  • Arbeitnehmer-Sparzulage von 20 % von maximal 400 EUR bzw. 9 % von maximal 470 EUR (→ Vermögenswirksame Leistungen). Die ArbN-Sparzulage beträgt 20 % der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4 angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit sie 400 EUR im Kj. nicht übersteigen, und 9 % der nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit sie 470 % im Kj. nicht übersteigen. sein Einkommen folgende Grenzen nicht übersteigt:

    • bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4 angelegten vermögenswirksamen Leistungen die Einkommensgrenze von 20 000 EUR oder bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b EStG von 40 000 EUR oder

    • bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 angelegten vermögenswirksamen Leistungen die Einkommensgrenze von 17 900 EUR oder bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b EStG von 35 800 EUR. Näheres hierzu vgl. BMF vom 31.5.2024, BStBl I 2024, 929.

  • Arbeitsessen. Speisen, die der ArbG den ArbN anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufes unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und deren Wert 60 EUR nicht überschreitet. LStR 19.6 Abs. 2.

  • Häusliches Arbeitszimmer.

    Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 wurde die Home-Office-Pauschale von 5 EUR pro Tag als Teil der Werbungskostenpauschale aufgenommen, höchstens 600 EUR im Jahr; § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz. 4 EStG. Die Regelung ist befristet auf die Jahre 2020 und 2021. Das BMF hat zu den Zweifelsfragen Stellung genommen; vgl. BMF vom 9.7.2021, IV C 6 – S 2145/19/10006:013.

    Im Rahmen des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes ist es geplant, die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale um ein Jahr bis zum 31.12.2022 zu verlängern; vgl. § 52 Abs. 6 Satz 15 EStG.

    Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022 i. d. F. des Gesetzes vom 16.12.2022, BGBl I 2022, 2294) wird die Regelung zur Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers mit der Einführung des neuen § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG geändert: ›Für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 EUR (Tagespauschale), höchstens 1 260 EUR im Wj. oder Kj., abgezogen werden.‹ Für Mittelpunktfälle sollen die Aufwendungen damit – wie bisher – weiterhin in voller Höhe abziehbar bleiben. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen soll ein pauschaler Abzug i. H. d. Höchstbetrages der Tagespauschale nach § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG i. H. v. 1 260 EUR möglich sein. Üben Stpfl. verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, sind sowohl die Tagespauschale von 6 EUR als auch der Höchstbetrag von 1 260 EUR auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen.

    § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG wird wie folgt geändert: ›Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 EUR (Jahrespauschale) für das Wj. oder Kj. abgezogen werden. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 EUR um ein Zwölftel.‹

    § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG enthält somit die Regelung der Jahrespauschale i. H. v. 1 260 EUR in sog. Mittelpunktsfällen und § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG die Regelung der Tagespauschale von 6 EUR, maximal begrenzt auf 1 260 EUR im Kj.

    Das BMF nimmt im Schreiben vom 15.8.2023, BStBl I 2023, 1551 Stellung zur Neuregelung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b und 6c EStG. Die Neuregelung ist für nach dem 31.12.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 6.10.2017 (BStBl I 2017, 1320) ist für die zuvor geltende Rechtslage weiterhin anzuwenden. Die Begriffe des häuslichen Arbeitszimmers und des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG i. d. F. des JStG 2022 entsprechen den bisher geltenden Begriffen der zuvor geltenden Rechtslage.

  • Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften, wenn diese mehr als 500 000 EUR betragen; § 147a AO; die Aufbewahrungsfrist beträgt sechs Jahre.

  • Aufbewahrungspflichten gem. § 22g UStG: bei Verstößen gegen Aufzeichungs-, Melde- oder Aufbewahrungspflichten nach § 22g Abs. 4 bis 6 UStG Bußgeld bis 5 000 EUR; vgl. BMF vom 28.12.2023, BStBl I 2024, 164.

  • Gewöhnlicher Aufenthalt gem. § 9 AO: Als gewöhnlicher Aufenthalt ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird, gilt eine Frist von einem Jahr.

  • Aufmerksamkeiten nach R 19.6 LStR bis zu einem Betrag von 40 EUR sind kein Arbeitslohn.

    Mit Wirkung ab 1.1.2015 wird diese Freigrenze mit den Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 auf 60 EUR (einschließlich USt) erhöht (R 19.6 Abs. 1 LStR).

  • Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen. Bei hauptamtlich und ehrenamtlich tätigen Personen kann i. d. R. ohne Nachweis ein steuerlich anzuerkennender Aufwand von 250 EUR monatlich angenommen werden (R 3.12 Abs. 3 LStR; → Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 und 13 EStG). Bei Pauschalentschädigungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeiten zahlen, ist ohne Nachweis ein Betrag von 8 EUR täglich steuerfrei (R 3.12 Abs. 5 LStR).

  • Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG 924 EUR. Durch das Jahressteuergesetz 2022 erfolgt eine Erhöhung des Ausbildungsfreibetrags von 924 EUR auf 1 200 EUR; gültig ab 1.1.2023 (JStG 2022 i. d. F. des Gesetzes vom 16.12.2022, BGBl I 2022, 2294).

  • Ausbildungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bis zu 4 000 EUR bis VZ 2011; ab VZ 2012 erhöht sich der Betrag auf 6 000 EUR (vgl. § 52 Abs. 24a EStG). Im Rahmen des ZollkodexAnpG wurde ab VZ 2015 eine Definition der Kriterien für eine Erstausbildung in § 9 Abs. 6 EStG eingefügt.

  • Die Auslandseinkünfte bei beschränkter bzw. unbeschränkter Einkommensteuerpflicht i. S. d. § 1 Abs. 3 EStG dürfen nicht mehr als 6 136 EUR betragen (→ Unbeschränkte und beschränkte Einkommensteuerpflicht, → Familienbezogene Einkommensteuervergünstigungen des § 1a EStG, → Kinderfreibetrag, → Progressionsvorbehalt). Ab dem VZ 2008 dürfen die Auslandseinkünfte den Grundfreibetrag gem. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (s. u.) nicht übersteigen. Die Summe der Einkünfte muss zu mindestens 90 % der deutschen ESt unterliegen. Nicht der deutschen ESt unterliegende Einkünfte dürfen den Grundfreibetrag (VZ 2022: 9 984 EUR) übersteigen. Im Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 ist geplant, den Grundfreibetrag für 2022 von derzeit 9 984 EUR um 363 EUR auf 10 347 EUR rückwirkend ab dem 1.1.2022 anzuheben. Mit 27.5.2022 wurde das Steuerentlastungsgesetz 2022 im BGBl I 2022, 749 verkündet.

    Im Rahmen des Inflationsausgleichsgesetzes wird der Grundfreibetrag für die Jahre 2023 und 2024 von derzeit 10 347 EUR auf 10 908 EUR ab 2023 und auf 11 604 EUR ab 2024 angehoben. Das Gesetz wurde am 13.12.2022 im BGBl I 2022, 2230 verkündet.

    Nach der rückwirkenden Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 um 180 EUR auf 11 784 EUR und der ebenfalls rückwirkenden Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrags für 2024 um 114 EUR auf 3 306 EUR pro Elternteil wird es auch für 2025 Änderungen beim Grundfreibetrag und dem steuerlichen Kinderfreibetrag geben. Mit der Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 312 EUR auf 12 096 EUR wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der stpfl. Bürgerinnen und Bürger ab dem Jahr 2025 gewährleistet. Gleichzeitig werden mit der Anhebung die Effekte der sog. kalten Progression ausgeglichen. Zum vollständigen Ausgleich der kalten Progression werden mit Ausnahme des Eckwerts zur sog. Reichensteuer die Tarifeckwerte im Umfang der maßgeblichen Inflationsrate für 2025 um 2,6 % nach rechts verschoben (2026: 2 %).

    Durch das Steuerfortentwicklungsgesetz wird der Grundfreibetrag für das Jahr 2026 um weitere 252 EUR auf 12 348 EUR angehoben.

  • Auskünfte an Gewerbebehörden. Bei Steuerrückständen von über 5 000 EUR besteht ein zwingendes öffentliches Interesse an Auskünften an Gewerbebehörden; vgl. BMF vom 19.12.2013; BStBl I 2014, 19).

  • Bagatellgrenze für Bestandteile. Bestandteile unterliegen nicht der Entnahmebesteuerung bei der USt, wenn die vorsteuerentlasteten Aufwendungen für den Einbau 20 % der AK des WG oder einen Betrag von 1 000 EUR nicht übersteigen (BMF vom 26.11.2004, BStBl I 2004, 1127, Abschn. 3.3. Abs. 4 UStAE).

  • Umsatzsteuer bei Bahnverkehr: Zur Umsetzung des Ziels, die Attraktivität des öffentlichen Personenschienenbahnfernverkehrs zu verbessern, soll im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht der Umsatzsteuersatz für diese Leistungen ab 2020 von 19 % auf 7 % gesenkt werden.

  • Bauabzugsteuer (→ Abzugsbesteuerung bei Bauleistungen, → Bauleistungen in der Umsatzsteuer). Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn

    • die Gegenleistung bei Leistungsempfängern, die ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG ausführen, 15 000 EUR im Kj.

    • in den übrigen Fällen 5 000 EUR

    nicht übersteigt (§ 48 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EStG).

    Mit dem Jahressteuergesetz 2022 soll der Leistungsempfänger einer Bauleistung verpflichtet werden, die Steueranmeldung elektronisch abzugeben.

    Mit Schreiben vom 19.7.2022, BStBl I 2022, 1229 nimmt das BMF Stellung zum Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen und ersetzt das BMF-Schreiben vom 27.12.2002, BStBl I 2002, 1399.

  • Baudenkmale (→ Baudenkmal) und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (§ 10f EStG). Die jeweiligen Aufwendungen können zehn Jahre lang bis zu 9 % wie Sonderausgaben abgezogen werden.

  • Baukindergeld. Für den Ersterwerb von Neubau oder Bestand ist ein Baukindergeld als Zuschuss aus dem Bundeshaushalt i. H. v. 1 200 EUR je Kind und pro Jahr vorgesehen, das über einen Zeitraum von zehn Jahren gezahlt wird. Das Baukindergeld soll flächendeckend bis zu einer Einkommensgrenze von 90 000 EUR zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr und zusätzlich 15 000 EUR pro Kind gewährt werden. Darüber hinaus soll die Gewährung eines Freibetrags bei der Grunderwerbsteuer geprüft werden. Die Regelung gilt bis 31.3.2021.

  • Bauleistungen: Eine Bauleistung i. S. v. § 13b UStG liegt nicht vor, wenn die Reparatur-/Wartungsleistung bis 500 EUR beträgt; Abschn. 13b.2. Abs. 7 UStAE.

  • Angemessenheit von Beerdigungskosten: Die Angemessenheitsgrenze für Beerdigungskosten beträgt 7 500 EUR; OFD Berlin Vfg. vom 27.11.2003.

  • Begrenztes Realsplitting, s. unter Ehescheidung. Der Höchstbetrag beträgt 13 805 EUR.

  • Begünstigtes Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG

    Begünstigtes Vermögen bleibt bis zu 85 % steuerfrei, wenn der Erwerb begünstigten Vermögens insgesamt 26 Mio. EUR nicht übersteigt.

    Der nach Anwendung des § 13a Abs. 1 verbleibende Teil des begünstigten Vermögens bleibt außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt 150 000 EUR nicht übersteigt (Abzugsbetrag). Der Abzugsbetrag von 150 000 EUR verringert sich, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150 000 EUR übersteigt, um 50 % des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags. Der Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe begünstigten Vermögens nur einmal berücksichtigt werden.

    Voraussetzung für die Gewährung des Verschonungsabschlags nach Abs. 1 ist, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Betriebs bei Beteiligungen an einer PersGes oder Anteilen an einer KapGes des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet.

  • Behinderten-Pauschbeträge (→ Behindertenpauschbetrag) nach § 33b Abs. 1 bis 3 EStG zwischen 310 EUR und 3 700 EUR bis VZ 2020:

    Grad der Behinderung

    Pauschbetrag bis VZ 2020

    25 und 30

    310 EUR

    35 und 40

    430 EUR

    45 und 50

    570 EUR

    55 und 60

    720 EUR

    65 und 70

    890 EUR

    75 und 80

    1 060 EUR

    85 und 90

    1 230 EUR

    95 und 100

    1 420 EUR

    Hilflose und blinde Menschen

    3 700 EUR

Durch das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Behinderten-Pauschbetragsgesetz) ergeben sich ab 2021 Änderungen in § 33b EStG. Insbesondere ist eine Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge sowie des Pflege-Pauschbetrags vorgesehen und daneben auch Vereinfachungen.

Grad der Behinderung

Pauschbetrag ab VZ 2021

Von 20

384 EUR

Von 30

620 EUR

Von 40

820 EUR

Von 50

1 440 EUR

Von 60

1 440 EUR

Von 70

1 780 EUR

Von 80

2 120 EUR

Von 90

2 460 EUR

Von 95 und 100

2 840 EUR

Hilflose behinderte Menschen

7 400 EUR

Blinde und taubblinde Menschen

7 400 EUR

  • Beihilfen an ArbN in Notfällen (z. B. Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen) bleiben steuerfrei, wenn die Unterstützungen bis zu einem Betrag von 600 EUR je Kj. Betragen. Der 600 EUR übersteigende Betrag gehört nur dann nicht zum stpfl. Arbeitslohn, wenn er aus Anlass eines besonderen Notfalls gewährt wird. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Notfall vorliegt, sind auch die Einkommensverhältnisse und der Familienstand des ArbN zu berücksichtigen; LStR 3.11.

  • Beiträge des ArbG zu Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen sind nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei; zusätzlich wird ein Höchstbetrag bis zu 7 728 EUR gewährt.

  • Berufskraftfahrer: Seit dem VZ 2020 können Berufskraftfahrer für die üblicherweise während einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Übernachtung im Kraftfahrzeug des ArbG entstehenden Mehraufwendungen einen Pauschbetrag i. H. v. 8 EUR pro Kalendertag beanspruchen, an denen der ArbN eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte. Der Ansatz dieser Pauschale erfolgt anstelle der tatsächlich entstehenden Mehraufwendungen.

    Am 30.8.2023 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beschlossen. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat befasste sich am 21.2.2024 mit dem Wachstumschancengesetz, zu dem der Bundesrat im Kj. 2023 den Vermittlungsausschuss angerufen hatte. Der Bundesrat hat am 22.3.2024 dem sog. Wachstumschancengesetz zugestimmt. Das Gesetz wurde im BGBl I 2024, Nr. 108 am 27.3.2024 verkündet. Es erfolgt eine Anhebung des Pauschbetrages für Berufskraftfahrer von 8 EUR auf 9 EUR.

  • Beschäftigung einerHaushaltshilfe. Durch das FamLeistG vom 22.12.2008 (BGBl I 2008, 2955) ist § 33a Abs. 3 EStG entfallen und wird in die Förderung der Pflege- und Betreuungsleistungen des § 35a Abs. 2 EStG einbezogen (→ Kinderbetreuungskosten, → Haushaltsnahe Dienstleistungen).

  • Bestattungskosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG 10 300 EUR (→ Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer).

    Ab dem VZ 2025 erhöht sich der Erbfallkosten-Pauschbetrag auf 15 000 EUR; JStG 2024.

  • Betreuungsfreibetrag (→ Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 EStG 1 080 EUR. Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 (BGBl I 2009, 3950) wird der Betreuungsfreibetrag ab 2010 auf 1 320 EUR erhöht.

    Der Bundestag hat am 18.6.2015 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags (BT-Drs. 18/4649, 18/5011) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 18/5244) zugestimmt. Hierbei ist eine Erhöhung des Freibetrages vorgesehen (→ Kinderfreibetrag).

    Im VZ 2020 beträgt der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes 1 320 EUR.

    In den VZ 2021 bis 2022 beträgt der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes 1 464 EUR.

    Im Rahmen des Inflationsausgleichsgesetzes ist die Anhebung des Kinderfreibetrages entsprechend dem Ergebnis des 14. Existenzminimumsberichts für das Jahr 2022 von 2 730 EUR auf 2 810 EUR, für 2023 auf 3 012 EUR und für 2024 auf 3 192 EUR. Der ab dem VZ 2024 für ein Kind insgesamt zu berücksichtigende Kinderfreibetrag wird somit auf 6 348 EUR erhöht.

    Der steuerliche Kinderfreibetrag wird für das Jahr 2025 um 30 EUR auf 3 336 EUR pro Elternteil angehoben. Bei zusammenveranlagten Ehegatten beträgt der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum somit 6 672 EUR. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (1 464 EUR) ergibt sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags auf insgesamt 4 800 EUR pro Elternteil beziehungsweise 9 600 EUR pro Kind bei zusammenveranlagten Ehegatten.

  • Betrieb gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Der Jahresumsatz muss 45 000 EUR nachhaltig übersteigen (R 4.1 Abs. 5 KStR).

  • Betriebliche Versorgungssysteme: Zuwendungen des ArbG an betriebliche Versorgungssysteme bleiben steuerfrei bis 3 % der Beitragsbemessungsgrundlage; § 3 Nr. 56 EStG.

  • Betriebsausgabenpauschale (H 18.2 [Betriebsausgabenpauschale] EStH) Bei hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit können 30 % der BE, höchstens 2 455 EUR jährlich als BA abgesetzt werden. Bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags-, Lehr- und Prüfungstätigkeit), die nicht unter § 3 Nr. 26 EStG fällt, können 25 % der BE, höchstens 614 EUR jährlich als BA abgesetzt werden.

    Ab VZ 2023 gelten neue Beträge für die Betriebsausgabenpauschalen: Es wird nicht beanstandet, wenn bei der Ermittlung der vorbezeichneten Einkünfte die BA wie folgt pauschaliert werden:

    • bei hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30 % der BE aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 3 600 EUR jährlich,

    • bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG handelt, auf 25 % der BE aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 900 EUR jährlich. Der Höchstbetrag von 900 EUR kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.

  • Betriebsveranstaltungen ab VZ 2015 (R 19.5 LStR). Die Bruttoaufwendungen je ArbN sind bis insgesamt 110 EUR (Freigrenze) je Veranstaltung kein Arbeitslohn.

    Durch das ZollkodexAnpG (Jahressteuergesetz 2015) sollen bei Betriebsveranstaltungen Zuwendungen des ArbG keinen Arbeitslohn darstellen, wenn ihr Wert 110 EUR nicht übersteigt. Aus der ursprünglichen Freigrenze wird nunmehr ein Freibetrag. Die Regelung gilt ab 2015; vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG.

  • Betriebsveräußerung. Der Freibetrag beträgt 45 000 EUR (§ 16 Abs. 4 EStG). Voraussetzung ist, der Stpfl. hat das 55. Lebensjahr vollendet oder ist dauernd berufsunfähig im sozialversicherungsrechtlichen Sinn. Die Abschmelzungsgrenze beträgt 136 000 EUR (→ Beteiligungsveräußerung, → Betriebsaufgabe, → Betriebsveräußerung, → Einbringung, → Halbeinkünfteverfahren).

  • Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer s. unter Begünstigtes Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG.

  • Bewertungsabschlag bei Mitarbeiterwohnungen: Einführung eines neuen gesetzlichen Bewertungsabschlags bei Mitarbeiterwohnungen von einem Drittel vom ortsüblichen Mietwert (z. B. der niedrigste Mietwert der Mietpreisspanne des Mietspiegels für vergleichbare Wohnungen zuzüglich der nach der BetrKV umlagefähigen Kosten, die konkret auf die überlassene Wohnung entfallen) zur Abmilderung von möglichen Steuerbelastungen bei niedrigen Bestandsmieten. Der Bewertungsabschlag beträgt 1/3 vom ortsüblichen Mietwert, wenn dieser nicht mehr als 25 EUR je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten i. S. d. BetrKV beträgt (Mietobergrenze: 25 EUR/qm, bezogen auf den ortsüblichen Mietwert ohne die nach der BetrKV umlagefähigen Kosten), § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG-E, erstmals anzuwenden für den VZ 2020, § 52 Abs. 1 EStG.

  • Bewirtungskosten (→ Bewirtungsaufwendungen) i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG. Der abzugsfähige Teil beträgt 70 %; beim Vorsteuerabzug findet keine Begrenzung statt, vgl. § 15 Abs. 1a UStG. Beträgt die Rechnung mehr als 150 EUR, muss die Rechnung den Namen des bewirtenden Stpfl. enthalten; R 4.10 Abs. 8 EStR. Bei Bewirtungen in einer betriebseigenen Kantine wird aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass die Aufwendungen nur aus den Sachkosten der verabreichten Speisen und Getränke sowie den Personalkosten ermittelt werden; es ist nicht zu beanstanden, wenn – im Wj. einheitlich – je Bewirtung ein Betrag von 15 EUR angesetzt wird; R 4.10 Abs. 7 EStR.

  • Bonusleistungen: Im Rahmen eines Jahressteuergesetzes 2024 ist folgende Neuregelung in § 10b EStG vorgesehen: Auf der Grundlage des § 65a des Fünften Buches SGB nach den Satzungen der gesetzlichen Krankenkassen erbrachte Bonusleistungen gelten bis zu einer Höhe von 150 EUR pro versicherter Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung; diese Summe übersteigende Bonusleistungen gelten stets als Beitragserstattung. Der Stpfl. kann nachweisen, dass Bonusleistungen in Höhe des übersteigenden Betrags nicht als Beitragserstattung zu qualifizieren sind.

  • Bonuszahlungen: Bonuszahlungen, die die gesetzlichen Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten leisten, gelten ab 2025 dauerhaft bis zu 150 EUR pro versicherte Person und Beitragsjahr als nicht steuerbare Leistung der Krankenkasse. Übersteigen die Bonusleistungen der Krankenkasse den Betrag von 150 EUR, sind die Bonuszahlungen in Höhe des übersteigenden Betrags nicht als Beitragsrückerstattung zu qualifizieren, wenn der Stpfl. dies nachweisen kann.

  • Binnenmarktregelungen. Die Erwerbsschwelle beträgt in Deutschland 12 500 EUR, die Lieferschwelle 100 000 EUR (→ Innergemeinschaftlicher Erwerb).

  • Buchführungspflicht: Gewerbliche Unternehmer, deren Gewinn im Jahr nicht mehr als 60 000 EUR beträgt und die maximal 600 000 EUR umsetzen, sind von der Buchführung befreit (vgl. § 141 AO).

    Am 30.8.2023 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beschlossen. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat befasste sich am 21.2.2024 mit dem Wachstumschancengesetz, zu dem der Bundesrat im Kj. 2023 den Vermittlungsausschuss angerufen hatte. Der Bundesrat hat am 22.3.2024 dem sog. Wachstumschancengesetz zugestimmt. Das Gesetz wurde im BGBl I 2024, Nr. 108 am 27.3.2024 verkündet. Es erfolgt eine Anhebung der steuerlichen Buchführungsgrenzen auf 800 000 EUR und 80 000 EUR Gewinn.

  • Corona-Prämie: ArbG können ihren ArbN in der Zeit vom 1.3. bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Der Zeitraum wird bis zum 30.6.2021 verlängert Die Steuerfreiheit ergibt sich aus § 3 Nr. 11a EStG; vgl. BMF vom 9.4.2020, BStBl I 2020, 503. ArbG können ihren ArbN in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 EUR (= Gesamtbetrag) steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Aus der einzelvertraglichen Vereinbarung, ähnlichen Dokumenten (z. B. Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) oder einer Erklärung des ArbG (z. B. Lohnabrechnung, Überweisungsbeleg) muss sich ergeben, dass es sich um eine steuerfreie Leistung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Pandemie handelt.

    Nach § 3 Nr. 11b EStG können zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom ArbG in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 an seine ArbN zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von 4 500 EUR steuerfrei ausgezahlt werden.

    Die steuerfreien Leistungen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.

  • Diensteinführung, Verabschiedung sowie Amts- oder Funktionswechsel (R 19.3.Abs. 2 Nr. 3 LStR). Freigrenze für Sachleistungen je teilnehmender Person einschließlich USt von 110 EUR; auch Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 60 EUR sind in die 110-EUR-Grenze einzubeziehen.

  • Differenzbesteuerung nach § 25a UStG. Die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz ist nur bei solchen Gegenständen zulässig, deren Einkaufspreis 500 EUR nicht übersteigt (→ Differenzbesteuerung).

    Im Rahmen eines vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (2024) ist die Anhebung der Bagatellgrenzen bei der Differenzbesteuerung in § 25a Abs. 4 UStG vorgesehen (Art. 5 Nr. 3). Der Bundesrat hat am 18.10.2024 dem ›Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie‹ zugestimmt. Die Grenze wird von 500 EUR auf 750 EUR erhöht.

  • Doppelte Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG: Durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts wurde eine Obergrenze für die Angemessenheit der Unterkunftskosten eingeführt. Von der bisherigen Rechtsprechungs- und Verwaltungspraxis abgewichen wird dagegen bei der Angemessenheit der Unterkunftskosten. Während bisher auf die Fläche der Wohnung abgestellt wurde, wobei 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins als nicht überhöht galten (H 9.11 (5 bis 10) [Angemessenheit der Unterkunftskosten] LStH unter Hinweis auf BFH vom 9.8.2007, VI R 23/05, DStR 2007, 1570 ff.), sieht § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG künftig für Inlandsfälle eine flächenunabhängige Unterkunftskostenobergrenze von 1 000 EUR im Monat vor. Die Vorschrift ist ab dem VZ 2014 anzuwenden. Für Auslandsfälle ist weiterhin eine Höchstgrenze von 60 qm zu beachten. Der Höchstbetrag von 1 000 EUR umfasst nicht die Kosten der Ausstattung.

    Ab 2014 ist ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass ein eigener Hausstand zum einen das Innehaben einer Wohnung, zum anderen eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraussetzt. Als untere Bagatellgrenze gelten 10 % der gesamten Kosten der Haushaltsführung. Bemessungsgrundlage sind die monatlichen, regelmäßig anfallenden Haushaltskosten in der Hauptwohnung. Sobald mehr als 10 % dieser Kosten durch eigene Geldleistungen zur gemeinsamen Haushaltsführung beigesteuert werden, ist die gesetzliche Vorgabe ›finanzielle Beteiligung‹ erfüllt und die doppelte Haushaltsführung grds. steuerlich anzuerkennen, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (beachte hierzu BFH vom 12.1.2023, VI R 39/19: Kosten der Lebensführung i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG sind die Kosten des Haushalts und die sonstigen Lebenshaltungskosten im Haupthausstand. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung darf nicht erkennbar unzureichend sein. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Eine bestimmte betragliche Grenze sieht das Gesetz nicht vor, ebenso wenig ist eine laufende Beteiligung erforderlich). Beachte hierzu auch FG Saarland vom 20.5.2020, 2 K 1251/17; FG Niedersachsen vom 21.9.2022, 9 K 309/20 sowie vom 16.3.2023, 10 K 202/22 (anhängig unter VI R 4/23); FG Mecklenburg-Vorpommern vom 21.9.2022, 3 K 48/22: Zu den ›Unterkunftskosten‹ i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG zählen nur diejenigen Kosten, die üblicherweise in die Berechnung einer durchschnittlichen Bruttokaltmiete einfließen und damit auch von dem Pauschalbetrag von 1 000 EUR, der die Berechnung der Durchschnittsmiete ersetzen soll, erfasst werden.

  • Durchschnittsbeförderungsentgelt: Das Durchschnittsbeförderungsentgelt wird gem. § 25 UStDV auf 4,43 Cent je Personenkilometer festgesetzt.

  • Durchschnittssatz für den Vorsteuerabzug nach § 23a UStG für gemeinnützige Körperschaften. Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind mit 7 % des stpfl. Umsatzes zu ermitteln. Voraussetzung dafür ist u. a., dass der stpfl. Umsatz im vorangegangenen Kj. 45 000 EUR nicht überstiegen hat (§ 23a Abs. 2 UStG).

  • Durchschnittssatz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach § 24 UStG: Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze wird die Steuer vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:

    • für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 %,

    • für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, auf 19 %,

    • für die übrigen Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 auf 7,8 %.

  • Ehescheidung. Unterhaltsleistungen können nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG bis maximal 13 805 EUR als Sonderausgaben abgezogen werden (→ Begrenztes Realsplitting). Der Höchstbetrag erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen VZ nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.7.2009, BGBl I 2009, 1959).

  • Ehrenamtspauschale. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts (BGBl I 2013, 556; Ehrenamtsstärkungsgesetz) wird mit Wirkung ab dem VZ 2013 der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG um 220 EUR von 500 EUR auf 720 EUR erhöht.

    Die sog. Ehrenamtspauschale beträgt ab VZ 2021 jährlich 840 EUR (JStG 2020 i. d. F. vom 28.12.2020, BGBl I 2020, 3096); zur zeitlichen Anwendung des § 3 Nr. 26a siehe § 52 Abs. 4 Satz 5 EStG.

    Im Rahmen eines Steueränderungsgesetzes 2025 ist vorgesehen, die Ehrensamtspauschale ab 2026 auf 960 EUR anzuheben.

  • Eigenheimzulage. Die Eigenheimförderung beträgt für die Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung vor dem 1.1.2006 maximal 1 250 EUR (§ 9 Abs. 2 EigZulG). Durch das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22.12.2005 (BGBl I 2005, 3680) wird mit Wirkung vom 1.1.2006 die Förderung abgeschafft. Näheres zur Abschaffung s. unter Eigenheimzulage. S.a. → Baukindergeld.

  • Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Einkommensteuervorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 400 EUR im Kj. und mindestens 100 EUR für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen (§ 37 Abs. 5 EStG). Eine nachträgliche Erhöhung von Vorauszahlungen für einen bereits abgelaufenen VZ muss mindestens 5 000 EUR betragen. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden nach § 37 Abs. 3 EStG nur berücksichtigt, wenn sie 600 EUR übersteigen.

  • Einkunftsgrenze für Kinder nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (→ Einkünfte und Bezüge von Kindern). Seit dem VZ 2012 ist die Einkünfte- und Bezügegrenze weggefallen. Nach der Neufassung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wird ein volljähriges Kind bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums unabhängig von seinen bezogenen Einkünften und Bezügen berücksichtigt.

  • Energiepreispauschale: Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen soll einmalig eine Energiepreispauschale (EPP) i. H. v. 300 EUR ausgezahlt werden. ArbN erhalten die Pauschale über den Arbeitslohn. Bei Einkünften aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb und freiberuflicher Tätigkeit wird es die Pauschale über eine Kürzung der Einkommensteuervorauszahlungen gewährt. Empfänger von Versorgungsbezügen (Beamtenpensionäre) sowie Rentner (falls keine Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als ArbN vorliegen) erhalten die Pauschale nicht.

    Nach dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner (Rent-EPPG) erhält dieser Personenkreis eine einmalige Energiepreispauschale i. H. v. 300 EUR. Das JStG 2022 bestimmt nun, dass die Energiepreispauschale als sonstige Einkünfte versteuert werden müssen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c EStG). Die Energiepreispauschale unterliegt somit weder der Kohortenbesteuerung noch der Ertragsanteilsbesteuerung, sondern wird mit dem individuellen Steuersatz versteuert. Bei Versorgungsbezügen greift zwar der Pauschbetrag für Versorgungsbezüge bis 102 EUR; dieser ist jedoch regelmäßig bereits durch einen Abzug von den regulären Versorgungsbezügen verbraucht.

  • Energetische Sanierungsmaßnahmen: Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht hat der Gesetzgeber nun in § 35c EStG eine Norm aufgenommen, die Anreize für ein umweltfreundliches Verhalten setzen soll.

    Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen ab 2020 für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden. Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft sind, wie z. B. Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, Erneuerung der Fenster oder Außentüren, Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage, Erneuerung einer Heizungsanlage, Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen mit 20 % der Aufwendungen, maximal insgesamt 40 000 EUR je Objekt (über drei Jahre verteilt: je 7 % im ersten und zweiten Jahr und 6 % im dritten Jahr) von der Steuerschuld abziehbar. Die konkreten Mindestanforderungen sollen in einer gesonderten Rechtsverordnung festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass die steuerlichen Anforderungen der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) entsprechen. Der sachliche Geltungsbereich erstreckt sich auf energetische Maßnahmen (genauer: die hieraus entstandenen Aufwendungen) an einem in der EU oder dem EWR belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (§ 35c Abs. 1 Satz 1 EStG). Vgl. hierzu auch BMF vom 23.12.2024, BStBl I 2025, 39.

  • Entfernungspauschale. Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 EUR/Entfernungskilometer (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Die anzusetzende Entfernungspauschale ist grds. auf einen Höchstbetrag von 4 500 EUR jährlich begrenzt. Die Begrenzung greift ein, wenn der Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Motorrad, Motorroller, Moped, Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt wird.

    Im Rahmen des Klimapaketes ist eine Anpassung der Entfernungspauschale vorgesehen: Die Entfernungspauschale für Berufspendler soll ab 2021 auf 35 Cent ab dem 21. Kilometer erhöht werden. Die Regelung soll Ende 2026 auslaufen. In den Jahren 2024 bis Ende 2026 gilt eine Erhöhung um 38 Cent pro Kilometer, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 8 EStG. Die befristete Anhebung gilt entsprechend auch für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 9 EStG.

    Das BMF hat am 2.3.2022 den Referentenentwurf für ein Steuerentlastungsgesetz 2022 veröffentlicht. Dieser Entwurf sieht zum 1.1.2022 u. a. das Vorziehen der Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) von 35 Cent auf 38 Cent vor. Mit 27.5.2022 wurde das Steuerentlastungsgesetz 2022 im BGBl I 2022, 749 verkündet.

    Im Rahmen eines Steueränderungsgesetzes 2025 ist vorgesehen, die Entfernungspauschale ab 2026 auf 0,38 EUR ab dem ersten Entfernungskilometer anzuheben.

  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gem. § 24b EStG i. H. v. 1 308 EUR. Der Bundestag hat am 18.6.2015 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags (BT-Drs. 18/4649, 18/5011) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 18/5244) zugestimmt. Der Entlastungbetrag für Alleinerziehende wurde von 1 308 EUR auf 1 908 EUR angehoben und erhöht sich für jedes weitere Kind im Haushalt um 240 EUR.

    Mit dem ›Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise‹ sollen die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie bekämpft und die Binnennachfrage gestärkt werden.

    Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1 908 EUR auf 4 008 EUR für die Jahre 2020 und 2021 angehoben, § 24b Abs. 2 Satz 3 EStG. Die zeitliche Befristung wurde mittlerweile aufgehoben. Die zeitanteilige Ermäßigung des Entlastungsbetrages nach Abs. 4 EStG ist zu beachten.

    Um Alleinerziehende weiter verstärkt zu entlasten, wird ab 1.1.2023 der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um weitere 252 EUR auf 4 260 EUR angehoben (JStG 2022 i. d. F. des Gesetzes vom 16.12.2022, BGBl I 2022, 2294).

  • Erhaltungsaufwand i. S. d. R 21.1 Abs. 2 EStR: Betragen die Aufwendungen nach Fertigstellung eines Gebäudes für die einzelne Baumaßnahme nicht mehr als 4 000 EUR (Rechnungsbetrag ohne USt) je Gebäude, ist auf Antrag dieser Aufwand stets als Erhaltungsaufwand zu behandeln.

  • Erholungsbeihilfen. Nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG kann die LSt mit 25 % pauschal erhoben werden, wenn die Erholungsbeihilfen 156 EUR für den ArbN, 104 EUR für dessen Ehegatten und 52 EUR für jedes Kind nicht übersteigen und der ArbG sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden. Mehrere in einem Kj. gezahlten Erholungsbeihilfen sind für die Prüfung der jeweiligen Betragsobergrenze zusammenzurechnen.

  • Erstausbildung: Eine Berufsausbildung als Erstausbildung liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird; § 9 Abs. 6 EStG.

  • Erste Tätigkeitsstätte gem. § 9 Abs. 4 EStG: bei mehr als 48-monatiger Zuordnung durch den ArbG.

  • Fahrtkosten behinderter Menschen. Ein höherer Aufwand als 0,30 EUR/km gilt als unangemessen und wird im Rahmen von § 33 EStG nicht berücksichtigt (H 33.1-33.4 [Fahrtkosten behinderter Menschen] EStH; → Menschen mit Behinderung).

    Mit dem Behinderten-Pauschbetragsgesetzes 2021 (gültig ab 1.1.2021) wurde eine behinde-rungsbedingte Fahrtkostenpauschale in § 33 Abs. 2a EStG eingeführt: Die Pauschale für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen G beträgt 900 EUR; bei Menschen mit dem Merkzeichen aG, mit dem Merkzeichen Bl, mit dem Merkzeichen TBI oder mit dem Merkzeichen H beträgt 4 500 EUR.

  • Fehlgeldentschädigungen, die ArbN im Kassen- und Zähldienst gezahlt werden, gehören bis zu 16 EUR im Monat nicht zum Arbeitslohn (R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR).

  • Förderung der Allgemeinheit: Die Förderung der Allgemeinheit i. S. d. § 52 Abs. 1 AO (→ Verein) ist anzunehmen, wenn

    • die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt 1 440 EUR je Mitglied und Jahr und

    • die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 2 200 EUR nicht übersteigen (AEAO zu § 52 Nr. 1.1).

    Die Investitionsumlage des Vereins darf höchstens 7 200 EUR innerhalb von zehn Jahren je Mitglied betragen (AEAO zu § 52 Nr. 1.2).

  • Freibeträge nach § 16 ErbStG zwischen 1 100 EUR und 307 000 EUR (→ Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer). Durch das ErbStRG vom 24.12.2008 (BGBl I 2008, 3018) werden die angegebenen Beträge von 1 100 EUR auf 2 000 EUR und von 307 000 EUR auf 500 000 EUR erhöht.

  • Freibeträge nach § 11 GewStG. Der Freibetrag beträgt bei natürlichen Personen und PersGes 24 500 EUR, bei bestimmten anderen Unternehmern 3 900 EUR (→ Gewerbesteuer).

    Durch das Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbes. in der mittelständigen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz vom 17.3.2009, BGBl I 2009, 550) wird der Freibetrag des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewStG von 3 900 EUR auf 5 000 EUR ab dem VZ 2009 angehoben.

  • Freibetrag nach § 8 Nr. 1 GewStG: Der Freibetrag für Aufwendungen i. S. d. § 8 Nr. 1 GewStG (Hinzurechnungen für Schuldzinsen) beträgt 100 000 EUR. Aufgrund der Corona-Krise wird im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nr. 1 GewStG auf 200 000 EUR erhöht.

  • Freigrenze für die Grunderwerbsteuer. 2 500 EUR; S. Kleinbetragsgrenze gem. § 3 GrEStG. Von der Besteuerung ausgenommen ist der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8) 2 500 EUR nicht übersteigt.

  • Gaspreisbremse: Die §§ 123-126 EStG sehen Vorschriften für die Besteuerung der Entlastungen aufgrund der Gas-/Wärmpreisbremse vor. § 123 EStG regelt hierbei, dass alle im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz benannten Entlastungen der Besteuerung unterliegen. Sofern sie nicht schon direkt einer Einkunftsart zugeordnet sind, wird die Zugehörigkeit zu den sonstigen Leistungen gesetzlich angeordnet. Die Freigrenze von 256 EUR gilt nicht.

    Nach § 124 Abs. 1 EStG erhöht sich nur bei den Stpfl., die die Entlastungen nicht bereits im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten beziehen und die im Übrigen eine Grenze überschreiten, deren Höhe sich am Einstieg zur Pflicht, einen Solidaritätszuschlag zu entrichten, orientiert, das zu versteuernde Einkommen um die Entlastungen nach § 123 Abs. 1 EStG. Die Milderungszone beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von 66 915 EUR und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von 104 009 EUR. Bei Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, beginnt die Milderungszone ab einem zu versteuernden Einkommen von 133 830 EUR und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von 208 018 EUR.

    Mit Gesetz vom 22.12.2023 (BGBl I 2023, 411) sind die Vorschriften von §§ 123 bis 126 EStG mit Wirkung vom 21.12.2022 weggefallen.

  • Gebäude-AfA: Das Jahressteuergesetz 2022 sieht eine Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden auf 3 % vor; § 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c EStG. Damit werden zukünftig alle Gebäude grds. über einen Zeitraum von 33 Jahren abgeschrieben. Die Abschreibung gilt bei Gebäuden, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt worden sind.

    Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes erfolgt für Bauten ab Baubeginn 1.10.2023 eine Einführung der degressiven AfA für Wohngebäude i. H. v. 5 %; vgl. § 7 Abs. 5a EStG. Während bei der Anwendung der Regelung des § 7 Abs. 5 EStG (Rechtslage bis 2005) von einer festen AfA-Bemessungsgrundlage mit fallenden Abschreibungssätzen abzuschreiben war, ist nunmehr bei der wieder neu eingeführten degressiven Gebäudeabschreibung mit einem fixen Abschreibungssatz von 5 % vom jeweiligen Restbuchwert abzuschreiben. Voraussetzung ist, dass das Gebäude in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird.

  • Geburts- und Heiratsbeihilfen des ArbG nach § 3 Nr. 15 EStG bis jeweils 315 EUR. Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 (BGBl I 2005, 3682) entfiel mit Wirkung vom 1.1.2006 die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 15 EStG.

  • Geldbuße bei leichtfertiger Steuerverkürzung. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR geahndet werden; § 378 Abs. 2 AO. Die Ordnungswidrigkeit (bei Steuergefährdung nach § 379 AO) kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 AO geahndet werden kann.

  • Gemeinnützige Zwecke: Ein Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugutekommt (insbes. Sportvereine und Vereine, die in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO genannte Freizeitbetätigungen fördern), fördert nicht die Allgemeinheit, wenn er den Kreis der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge (einschließlich Mitgliedsumlagen) klein hält. Bei einem Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugutekommt, ist eine Förderung der Allgemeinheit i. S. d. § 52 Abs. 1 AO anzunehmen, wenn die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt 1 023 EUR je Mitglied und Jahr und die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1 534 EUR nicht übersteigen. Es ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit eines Vereins, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugutekommt, wenn der Verein neben den o. a. Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen (einschließlich sonstiger Mitgliedsumlagen) zusätzlich eine Investitionsumlage nach folgender Maßgabe erhebt: Die Investitionsumlage darf höchstens 5 113 EUR innerhalb von zehn Jahren je Mitglied betragen.

  • Geringfügige Beschäftigung. Der Arbeitslohn darf 450 EUR im Monat durchschnittlich nicht übersteigen (→ Geringfügig Beschäftigte). Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5.12.2012 (BGBl I 2012, 2474) werden die Grenzen bei geringfügiger Beschäftigung von 400 EUR auf 450 EUR und bei Beschäftigung in der Gleitzone von 800 EUR auf 850 EUR zum 1.1.2013 angepasst. S.a. Kurzfristige Beschäftigung.

    Die Geringfügigkeitsgrenze wurde von Oktober 2022 bis Ende 2023 von 450 EUR auf 520 EUR angehoben. Seit dem 1.1.2024 liegt sie bei 538 EUR und orientiert sich am gesetzlichen Mindestlohn.

    Im Zuge der Erhöhung des Mindestlohns wird die Geringfügigkeitsgrenze ab 1.1.2025 angepasst und beträgt nunmehr 556 EUR.

  • Geringfügiges Vermögen einer unterstützten Person nach § 33a Abs. 1 EStG. Das geringfügige Vermögen beträgt 15 500 EUR (R 33a. 1 Abs. 2 EStR); vgl. hierzu BFH vom 29.2.2024, VI R 21/21: Die Wertgrenze ist für den VZ 2019 nicht zu beanstanden.

  • Geringfügige gewerbliche Tätigkeit: Eine Umqualifizierung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in Einkünfte aus Gewerbebetrieb tritt nicht ein, wenn die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und den Betrag von 24 500 EUR im VZ nicht übersteigen (BFH Urteil vom 27.8.2014, BStBl II 2015, 996, 999 und 1002; vgl. auch BFH vom 4.2.2025, VIII R 4/22).

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter. Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 (BGBl I 2009, 3950) werden die Regelungen zur Sofortabschreibung geringwertiger WG geändert. Für WG, die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder in das BV eingelegt werden (§ 52 Abs. 16 Satz 14 EStG), hat der Stpfl. mit Gewinneinkünften das Wahlrecht, einen Sofortabzug bei selbstständig nutzbaren beweglichen WG des AV vorzunehmen, deren AK oder HK jeweils 410 EUR nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 EStG). Entsprechend der früheren Rechtslage vor der Einführung des Sammelpostens (vor dem 1.1.2008) werden diese WG, deren Wert 150 EUR übersteigt, in einem laufend zu führenden Verzeichnis erfasst.

    Alternativ zu der Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG kann der Stpfl. mit Gewinneinkünften bewegliche abnutzbare WG des AV mit AK oder HK von mehr als 150 EUR bis zu 1 000 EUR in einen jahresbezogenen Sammelposten einstellen (§ 6 Abs. 2a Satz 1 EStG).

    Am 27.4.2017 hat der Bundestag dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen zugestimmt. Nach der anstehenden Zustimmung des Bundesrats kann das Gesetz in Kraft treten. Trotz des Namens beinhaltet das Gesetz eine für die Praxis bedeutsame Anhebung der Grenzwerte für geringwertige WG.

    Die wesentlichen Neuerungen des Gesetzes im Hinblick auf GWG sind:

    • Die neue gesetzliche Regelung hebt die vorgenannten Grenzwerte im Wesentlichen an. Der neue Grenzwert für geringwertige WG nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG beträgt zukünftig 800 EUR. Bei der Aufzeichnungsflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 4 verbleibt es aber bei den 150 EUR. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als GWG bleiben unverändert.

    • Für die Alternative des Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a Satz 1 EStG beträgt der untere Grenzwert zukünftig 250 EUR, der obere von 1 000 EUR bleibt unverändert. Unverändert bleiben die übrigen Voraussetzungen und Folgen der Bildung des Sammelpostens.

    • Zudem können gem. § 6 Abs. 2a Satz 4 EStG WG, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, bei einem Wert von 250 EUR (statt bislang 150 EUR) in voller Höhe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung als BA abgezogen werden.

    • Die AK oder HK, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, dürfen für das einzelne WG 250 EUR nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 EStG). Für den Werbungskostenabzug beträgt die GWG-Regelung 800 EUR (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG). Für WG, deren AK 250 EUR, aber nicht 1 000 EUR übersteigen, kann ein jährlicher Sammelposten gebildet (§ 6 Abs. 2a EStG) und im Jahr der Bildung und in den folgenden vier Jahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufgelöst werden.

    Mit Schreiben vom 26.2.2021, BStBl I 2021, 298 bestimmt das BMF eine Sofortabschreibung für digitale WG. Mit Schreiben vom 22.2.2022, BStBl I 2022, 187 nimmt das BMF Stellung zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung.

  • Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG; die Freigrenze pro Empfänger im Wj. beträgt 35 EUR. Am 30.8.2023 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beschlossen. Mit dem Gesetz soll die Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland gestärkt werden. Im Rahmen des Gesetzes ist vorgesehen, den Betrag von 35 EUR auf 50 EUR anzuheben. Die Änderung soll zum 1.1.2024 in Kraft treten. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat befasst sich am 21.2.2024 mit dem Wachstumschancengesetz, zu dem der Bundesrat im Kj. 2023 den Vermittlungsausschuss angerufen hatte. Der Bundesrat hat am 22.3.2024 dem sog. Wachstumschancengesetz zugestimmt. Das Gesetz wurde im BGBl I 2024, Nr. 108 am 27.3.2024 verkündet.

  • Geschenke von geringem Wert sind als Wertabgaben nicht steuerbar, wenn die AK oder HK der dem Empfänger im Kj. zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR (ohne USt) nicht übersteigen (§ 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG; Abschn. 3.3. Abs. 11 UStAE; → Unentgeltliche Wertabgabe).

    Mit Schreiben vom 12.7.2024, BStBl I 2024, 1131 wird die Grenze von 35 EUR auf 50 EUR mit Wirkung zum 1.1.2024 angehoben.

  • Betriebliche Gesundheitsförderung des Arbeitnehmers i. S. d. § 3 Nr. 34 EStG: zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des ArbG zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, bleiben steuerfrei, soweit sie 500 EUR im Kj. nicht übersteigen.

    Im Rahmen des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes erfolgte eine Anhebung des steuerfreien Höchstbetrages von 500 EUR auf 600 EUR; die Anwendung erfolgt ab 1.1.2021.

  • Gewerbesteuer. S. Freibeträge nach § 11 GewStG.

  • Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben gem. § 23 Abs. 3 EStG steuerfrei, wenn sie weniger als 512 EUR (Freigrenze) im Kj. betragen. Die Freigrenze des § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I vom 17.8.2007, 1912) von bisher 512 EUR auf 600 EUR angehoben. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, somit am 18.8.2007. Nach der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 1 EStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 ist die Erhöhung der Freigrenze ab dem VZ 2008 anzuwenden.

    Am 30.8.2023 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beschlossen. Mit dem Gesetz soll die Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland gestärkt werden. Im Rahmen des Gesetzes ist vorgesehen, die Freigrenze von 600 EUR auf 1 000 EUR anzuheben. Die Änderung soll zum 1.1.2024 in Kraft treten. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat befasst sich am 21.2.2024 mit dem Wachstumschancengesetz, zu dem der Bundesrat im Kj. 2023 den Vermittlungsausschuss angerufen hatte. Der Bundesrat hat am 22.3.2024 dem sog. Wachstumschancengesetz zugestimmt. Das Gesetz wurde im BGBl I 2024, Nr. 108 am 27.3.2024 verkündet.

  • Grenzpendlerregelung: Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht eines Steuerausländers nach § 1 Abs. 3 EStG, wenn mindestens 90 % der Einkünfte im jeweiligen Kj. der deutschen Besteuerung unterliegen oder die nicht der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (VZ 2025: 12 096 EUR) nicht übersteigen.

  • Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und Ausgleichsgeld bei Betriebsaufgabe in Landwirtschaft nach § 3 Nr. 27 EStG: 18 407 EUR.

  • Grundfreibetrag § 32a EStG: Der Bundestag hat am 18.6.2015 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags (BT-Drs. 18/4649, 18/5011) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 18/5244) zugestimmt. Damit wurde rückwirkend zum 1.1.2015 der steuerliche Grundfreibetrag um 118 EUR auf 8472 EUR erhöht, ab dem 1.1.2016 um weitere 180 EUR auf 8 652 EUR.

    In den Jahren 2017 und 2018 wurde der Grundfreibetrag um 168 EUR auf 8 820 EUR (2017) und um weitere 180 EUR auf 9 000 EUR (2018) erhöht. Im Familienentlastungsgesetz ist für 2019 und 2020 ein Ausgleich der kalten Progression vorgesehen. Der Grundfreibetrag soll im Jahr 2019 auf 9 168 EUR und im Jahr 2020 auf 9 408 EUR angehoben sowie die Eckwerte des Einkommensteuertarifs nach rechts verschoben werden.

    Der steuerliche Grundfreibetrag wird von 9 408 EUR auf 9 696 EUR im Jahr 2021 und auf 9 984 EUR im Jahr 2022 angehoben, um die Freistellung des Existenzminimums sicherzustellen (Zweites Familienentlastungsgesetz).

    Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 ist der Grundfreibetrag für 2022 von derzeit 9 984 EUR um 363 EUR auf 10 347 EUR rückwirkend ab dem 1.1.2022 angehoben worden. Mit 27.5.2022 wurde das Steuerentlastungsgesetz 2022 im BGBl I 2022, 749 verkündet.

    Im Rahmen des Inflationsausgleichsgesetzes wird der Grundfreibetrag für die Jahre 2023 und 2024 von derzeit 10 347 EUR auf 10 908 EUR ab 2023 und auf 11 604 EUR ab 2024 angehoben. Das Gesetz wurde am 13.12.2022 im BGBl I 2022, 2230 verkündet.

    Nach der rückwirkenden Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 um 180 EUR auf 11 784 EUR und der ebenfalls rückwirkenden Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrags für 2024 um 114 EUR auf 3 306 EUR pro Elternteil wird es auch für 2025 Änderungen beim Grundfreibetrag und dem steuerlichen Kinderfreibetrag geben. Mit der Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 312 EUR auf 12 096 EUR wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der stpfl. Bürgerinnen und Bürger ab dem Jahr 2025 gewährleistet. Gleichzeitig werden mit der Anhebung die Effekte der sog. kalten Progression ausgeglichen. Zum vollständigen Ausgleich der kalten Progression werden mit Ausnahme des Eckwerts zur sog. Reichensteuer die Tarifeckwerte im Umfang der maßgeblichen Inflationsrate für 2025 um 2,6 % nach rechts verschoben (2026: 2 %).

    Durch das Steuerfortentwicklungsgesetz wird der Grundfreibetrag für das Jahr 2026 um weitere 252 EUR auf 12 348 EUR angehoben.

  • Grundstücksteile von untergeordnetem Wert. Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als BV behandelt zu werden, wenn der Wert dieses Teils weder mehr als 1/5 des gemeinen Wertes des ganzen Grundstückes noch mehr als 20 500 EUR beträgt (§ 8 EStDV; R 4.2 Abs. 8 EStR). Dabei ist auf den Wert des Gebäudeteiles zuzüglich des dazugehörenden Grund und Bodens abzustellen.

    Das BMF hat einen Referentenentwurf zur Änderung mehrerer Rechtsverordnungen veröffentlicht. Vorgesehen ist eine Erhöhung der Grenzwerte des § 8 EStDV. Demnach brauchen eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile künftig nicht als BV behandelt zu werden, wenn ihre Größe nicht mehr als 30 qm oder ihr Wert nicht mehr als 40.000 EUR beträgt

  • Gruppenunfallversicherung; § 40b Abs. 3 EStG: Von den Beiträgen für eine Unfallversicherung des ArbN kann der ArbG die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 % der Beiträge erheben, wenn mehrere ArbN gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind und der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge nach Abzug der Versicherungsteuer durch die Zahl der begünstigten ArbN ergibt, 62 EUR im Kj. nicht übersteigt. Die Pauschalierungsgrenze soll auf 100 EUR ab 2021 angehoben werden. Am 30.8.2023 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beschlossen. Mit dem Gesetz soll die Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland gestärkt werden. Im Rahmen des Gesetzes ist zum Abbau bürokratischer Hemmnisse die Aufhebung des Grenzbetrags vorgesehen. Die Änderung soll zum 1.1.2024 in Kraft treten. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat befasst sich am 21.2.2024 mit dem Wachstumschancengesetz, zu dem der Bundesrat im Kj. 2023 den Vermittlungsausschuss angerufen hatte. Der Bundesrat hat am 22.3.2024 dem sog. Wachstumschancengesetz zugestimmt. Das Gesetz wurde im BGBl I 2024, Nr. 108 am 27.3.2024 verkündet. Der Grenzbetrag wird ab 1.1.2024 aufgehoben.

  • Halbeinkünfteverfahren i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG (s. unter Teileinkünfteverfahren).

  • Härteausgleich nach § 46 Abs. 5 EStG und § 70 EStDV 410 EUR; es handelt sich um eine Freigrenze, die vom Einkommen zum Abzug zu bringen ist. Der Härteausgleich ist ArbN zu gewähren, die Nebeneinkünfte erzielen, die nicht solche aus nichtselbstständiger Arbeit sind. Die Summe der Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug darf 410 EUR nicht übersteigen. Betragen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, insgesamt mehr als 410 EUR, so ist vom Einkommen der Betrag abzuziehen, um den die bezeichneten Einkünfte, vermindert um den auf sie entfallenden Altersentlastungsbetrag und den nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes zu berücksichtigenden Betrag, niedriger als 820 EUR sind (Härteausgleichsbetrag). Der Härteausgleichsbetrag darf nicht höher sein als die nach Satz 1 verminderten Einkünfte.

    Der Härteausgleich wird bei den Einkünften aus KapVerm nur angewendet, wenn diese der tariflichen Besteuerung unterliegen. Unterliegen die Einkünfte dem Abgeltungsteuertarif, kommt der Härteausgleich nicht zur Anwendung.

  • Haushaltsersparnis. Wird bei einer → Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit der private Haushalt aufgelöst, ist die Haushaltsersparnis mit dem in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Höchstbetrag (7 680 EUR) der abziehbaren Aufwendungen anzusetzen (R 33.3 Abs. 2 Satz 2 EStR). Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.7.2009 (BGBl I 2009, 1959) wird der Höchstbetrag ab dem VZ 2010 auf 8 004 EUR erhöht. Für das Kj. 2016 gilt ein Höchstbetrag von 8 652 EUR. In den Kj. 2017 sowie 2018 erfolgt eine weitere Anpassung des Unterhaltshöchstbetrages entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 8 652 EUR um 168 EUR auf 8 820 EUR (2017) und um weitere 180 EUR auf 9 000 EUR (2018). Der Grundfreibetrag soll im Jahr 2019 auf 9 168 EUR und im Jahr 2020 auf 9 408 EUR angehoben sowie die Eckwerte des Einkommensteuertarifs nach rechts verschoben werden. Zum Ausgleich der kalten Progression werden die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die VZ 2021 und 2022 nach rechts verschoben (Zweites Familienentlastungsgesetz 2020).

    Im Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 ist geplant, den Grundfreibetrag für 2022 von derzeit 9 984 EUR um 363 EUR auf 10 347 EUR rückwirkend ab dem 1.1.2022 anzuheben. Mit 27.5.2022 wurde das Steuerentlastungsgesetz 2022 im BGBl I 2022, 749 verkündet.

    Im Rahmen des Inflationsausgleichsgesetzes wird der Grundfreibetrag für die Jahre 2023 und 2024 von derzeit 10 347 EUR auf 10 908 EUR ab 2023 und auf 11 604 EUR ab 2024 angehoben. Das Gesetz wurde am 13.12.2022 im BGBl I 2022, 2230 verkündet. Eine weitere Anhebung des Grundfreibetrages um weitere 180 EUR auf insgesamt 11 784 EUR erfolgte für den VZ 2024.

    Nach der rückwirkenden Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 um 180 EUR auf 11 784 EUR und der ebenfalls rückwirkenden Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrags für 2024 um 114 EUR auf 3 306 EUR pro Elternteil wird es auch für 2025 Änderungen beim Grundfreibetrag und dem steuerlichen Kinderfreibetrag geben. Mit der Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 312 EUR auf 12 096 EUR wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der stpfl. Bürgerinnen und Bürger ab dem Jahr 2025 gewährleistet.

    Die Anrechnung der Haushaltsersparnis im VZ 2025 beträgt jährlich 12 096 EUR, monatlich 1 008 EUR und täglich 33,60 EUR.

    S. Heim- und Pflegeaufwendungen.

  • Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse gem. § 35a Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG.

    Die Steuerermäßigung beträgt

    • bei geringfügig Beschäftigten (→ Geringfügig Beschäftigte) 10 % der Aufwendungen, höchstens 510 EUR,

    • bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen 12 % der Aufwendungen, höchstens 2 400 EUR.

    Durch das FamLeistG vom 22.12.2008 (BGBl I 2008, 2955) wird § 35a EStG dahingehend geändert, dass die Fördersätze für alle Förderungen – einschließlich der geringfügigen Beschäftigung – einheitlich auf 20 % festgelegt werden. Die Förderung für geringfügig Beschäftigte ist jetzt in § 35a Abs. 1 EStG geregelt. Der Höchstbetrag für die Förderung beträgt unverändert 510 EUR.

    Für die anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse sowie die haushaltsnahen Dienstleistungen, die keine Handwerkerleistungen i. S. d. § 35a Abs. 3 EStG sind, beträgt nach § 35a Abs. 2 EStG der Fördersatz 20 % und der Förderhöchstbetrag 4 000 EUR. Enthalten sind dabei auch die Pflege- und Betreuungsleistungen i. S. d. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG (→ Haushaltsnahe Dienstleistungen). Die Neufassung des § 35a EStG ist erstmals für im VZ 2009 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht worden sind (§ 52 Abs. 50b EStG).

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG (→ Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse). Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, höchstens 600 EUR. Unter bestimmten Voraussetzungen (§ 35a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG) erhöht sich der Betrag für die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen von 600 EUR auf 1 200 EUR.

    Durch das FamLeistG vom 22.12.2008 (BGBl I 2008, 2955) werden die nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse und die haushaltsnahen Dienstleistungen, einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen in § 35a Abs. 2 EStG zusammengefasst. Die Förderung beträgt insgesamt 20 % der Aufwendungen, maximal 4 000 EUR. Zur erstmaligen Anwendung s. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse.

    Voraussetzung (ab VZ 2025) für die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ist gem. § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG der Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Die Klarstellung wurde notwendig, da der BFH entschieden hatte, dass dies aus dem bisherigen Wortlaut bei Pflege- und Betreuungsleistungen so nicht hervorging (JStG 2024, BGBl I 2024 am 5.12.2024).

  • Handwerkerleistungen (→ Haushaltsnahe Handwerkerleistungen) nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG. Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen beträgt die Steuerermäßigung 20 % der Aufwendungen, höchstens 600 EUR.

    Durch das FamLeistG vom 22.12.2008 (BGBl I 2008, 2955) werden die haushaltsnahen Handwerkerleistungen in § 35a Abs. 3 EStG geregelt. Die Förderung beträgt insgesamt 20 % der Aufwendungen, maximal 1 200 EUR. Zur erstmaligen Anwendung s. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie BMF vom 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213.

  • Heim- bzw. Pflegeaufwendungen. S.a. Haushaltsersparnis.

    Durch das FamLeistG vom 22.12.2008 (BGBl I 2008, 2955) ist § 33a Abs. 3 EStG entfallen und wird in die Förderung der Pflege- und Betreuungsleistungen des § 35a Abs. 2 EStG einbezogen (→ Kinderbetreuungskosten, → Heimunterbringung, → Haushaltsnahe Dienstleistungen).

  • Heimarbeitszuschläge. Lohnzuschläge, die den Heimarbeitern zur Abgeltung der mit der Heimarbeit verbundenen Aufwendungen neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind insgesamt aus Vereinfachungsgründen nach § 3 Nr. 30 und 50 EStG steuerfrei, soweit sie 10 % des Grundlohns nicht übersteigen; s. auch R 9.13 LStR.

  • Herstellungsaufwand bei Gebäuden. Betragen die Aufwendungen nach Fertigstellung eines Gebäudes für die einzelne Baumaßnahme nicht mehr als 4 000 EUR (Rechnungsbetrag ohne USt) je Gebäude, ist auf Antrag dieser Aufwand stets als Erhaltungsaufwand zu behandeln (R 21.1 Abs. 2 Satz 2 EStR). Auf Aufwendungen, die der endgültigen Fertigstellung eines neu errichteten Gebäudes dienen, ist die Vereinfachungsregelung jedoch nicht anzuwenden.

  • Hinterbliebenen-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 4 EStG 370 EUR.

  • Inflationsausgleichsprämie: ArbG können ihren ArbN eine IAP bis zu einem Betrag von 3 000 EUR in dem Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 steuer- und sozialabgabenfrei gewähren; § 3 Nr. 11c EStG. Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit gilt nur für Sonderzahlungen des ArbG. Es ist unerheblich, ob diese Sonderzahlungen in Form einer Einmalleistung, in mehreren Teilbeträgen oder gleichmäßig verteilt über den Zeitraum bis zum 31.12.2024 erbracht werden.

  • Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG. Für Wj., die nach dem 17.8.2007 enden, ist § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912) anzuwenden. Die Summe der Investitionsabzugsbeträge darf im Wj. des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wj. 200 000 EUR nicht übersteigen.

    Das Betriebsvermögen zum Schluss des Wj., in dem der Abzug vorgenommen wird, darf nicht mehr als 235 000 EUR betragen. Durch das Konjunkturpaket der Bundesregierung (Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets ›Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung‹) vom 21.12.2008 (BGBl I 2008, 2896) werden die Größenmerkmale des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen in den Jahren 2009 und 2010 erhöht (§ 52 Abs. 23 EStG n. F.). Dabei wird der Betrag von 235 000 EUR auf 335 000 EUR angehoben.

    Bei Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, darf der Gewinn 100 000 EUR nicht überschreiten (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG). In den Jahren 2009 und 2010 beträgt die Grenze 200 000 EUR.

    Durch das Konjunkturpaket der Bundesregierung (Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets ›Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung‹ vom 21.12.2008 (BGBl I 2008, 2896) wird § 7 Abs. 2 EStG wieder eingeführt. Danach ist die degressive AfA für WG, die in den Jahren 2009 und 2010 hergestellt oder angeschafft werden, wieder möglich. In § 7g Abs. 5 EStG n. F. ist geregelt, dass Unternehmen, die Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG vornehmen, daneben auch die degressive AfA vornehmen dürfen. Die Regelung ist in § 7g Abs. 5 EStG erforderlich, da nach § 7a Abs. 4 EStG neben Sonderabschreibungen zwingend nur lineare Abschreibungen zulässig sind.

    Als steuerlicher Investitionsanreiz soll aufgrund der Corona-Krise eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % pro Jahr für bewegliche WG des AV in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt werden.

    Zur Vermeidung steuerlicher Nachteile infolge coronabedingter Investitionsausfälle werden die 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr verlängert, § 52 Abs. 16 EStG-E.

    Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 und infolge der Corona-Pandemie wird § 7g EStG neu ausgestaltet. Die Änderungen sollen einer zielgenaueren Ausrichtung der Steuervergünstigung dienen, auch unter Berücksichtigung der Corona-Krise. Die Investitionsabzugsbeträge werden von 40 auf 50 % erhöht. Zusätzlich gibt es Erleichterungen in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen: Die Nutzungsvoraussetzungen (Größenmerkmale zur Abgrenzung begünstigter Betriebe) werden vereinheitlicht und eine höhere einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 200 000 EUR. Die Vorschrift ist auf Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 endenden Wj. in Anspruch genommen werden; § 52 Abs. 16 EStG.

    Im Rahmen des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes ist die Verlängerung der Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge, die 2022 auslaufen, um ein weiteres Jahr geplant; vgl. § 52 Abs. 16 Satz 3, 4 und 5 EStG.

    Am 30.8.2023 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beschlossen. Mit dem Gesetz soll die Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland gestärkt werden. Im Rahmen des Gesetzes soll die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG auf bis zu 50 % angehoben werden. Die Maßnahme fördert die schnellere Refinanzierung von Investitionen und schafft insoweit einen Investitionsanreiz. Die Änderung soll zum 1.1.2024 in Kraft treten. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat befasst sich am 21.2.2024 mit dem Wachstumschancengesetz, zu dem der Bundesrat im Kj. 2023 den Vermittlungsausschuss angerufen hatte. Der Bundesrat hat am 22.3.2024 dem sog. Wachstumschancengesetz zugestimmt. Das Gesetz wurde im BGBl I 2024, Nr. 108 am 27.3.2024 verkündet.

  • Investitionszulage: Trifft bei einem Erstinvestitionsvorhaben in den in der Anlage 1 des Investitionszulagengesetzes aufgeführten Teilen des Landes Berlin die Investitionszulage mit anderen Regionalbeihilfen zusammen, darf der Gesamtbetrag der Beihilfe aus allen Quellen 7,5 Mio. EUR oder den in einer Genehmigungsentscheidung der Kommission festgelegten Betrag nicht übersteigen.

  • INVEST-Zuschuss: Nach § 3 Nr. 71 EStG ist der INVEST-Zuschuss, der aus einer öffentlichen Kasse gezahlte Zuschuss für den Erwerb eines Anteils an einer KapGes, i. H. v. bis zu 25 % der AK, höchstens jedoch 100 000 EUR steuerbefreit. Voraussetzung ist, dass der Anteil an der KapGes oder der eingetragenen Genossenschaft länger als drei Jahre gehalten wird,

  • Istversteuerung. Der Gesamtumsatz darf nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht mehr als 250 000 EUR betragen. Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.7.2009 (BGBl I 2009, 1959) wird die Umsatzgrenze für die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten auf bundeseinheitlich 500 000 EUR angehoben. Die Neuregelung trat ab 1.7.2009 in Kraft und war bis zum 31.12.2011 befristet.

    Der Bundestag hat am 20.10.2011 das Dritte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes verabschiedet. Der Bundesrat hat am 25.11.2011 zugestimmt. Das Gesetz wurde im BGBl I Nr. 64 vom 13.12.2011, 2562 verkündet. Durch das Gesetz wird ausschließlich die Umsatzgrenze für die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten (sog. Istversteuerung) in § 20 UStG nunmehr dauerhaft auf 500 000 EUR angehoben. Die Umsatzgrenze war als Reaktion auf die Wirtschafts- und Finanzkrise bereits zum 1.7.2009 von 250 000 EUR auf 500 000 EUR angehoben worden, allerdings bisher nur befristet bis zum 31.12.2011.

    Im Rahmen eines Wachstumschancengesetzes ist die Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Istbesteuerung von 600 000 EUR auf 800 000 EUR vorgesehen. Die Änderung soll zum 1.1.2024 in Kraft treten. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat befasst sich am 21.2.2024 mit dem Wachstumschancengesetz, zu dem der Bundesrat im Kj. 2023 den Vermittlungsausschuss angerufen hatte. Der Bundesrat hat am 22.3.2024 dem sog. Wachstumschancengesetz zugestimmt. Das Gesetz wurde im BGBl I 2024, Nr. 108 am 27.3.2024 verkündet.

  • Kontoführungsgebühren: Nichtbeanstandungsgrenze von 16 EUR; vgl. OFD Hannover vom 30.4.2002.

  • Kilometerpauschale ab VZ 2014: Durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts werden die Kilometerpauschalen ab VZ 2014 nunmehr gesetzlich geregelt: Grundsätzlich bleibt es dabei, dass ein ArbN für Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und keine Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind, die vollen tatsächlichen Aufwendungen als WK abziehen kann. Nunmehr wird auch gesetzlich geregelt, dass der ArbN statt der tatsächlichen Aufwendungen auch eine Pauschale i. H. d. höchsten Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz ansetzen kann. Derzeit beträgt die höchste Wegstreckenentschädigung bei der Nutzung eines Kraftwagens gem. § 5 Abs. 2 BRKG 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer, für jedes andere motorbetriebene Fahrzeug 0,20 EUR (höchstens jedoch 130 EUR); vgl. auch BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz. 37.

  • Kinderbetreuungskosten nach § 33c EStG, soweit sie je Kind 1 548 EUR übersteigen. Der abzuziehende Betrag beträgt pro Kind maximal 1 500 EUR. Durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.4.2006 (BGBl I 2006, 1091) wurde § 33c mit Wirkung zum 1.1.2006 aufgehoben und durch die Kinderbetreuungskostenregelungen in den §§ 4f und 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG ersetzt. Danach sind als Kinderbetreuungskosten zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens jedoch 4 000 EUR zu berücksichtigen.

    Durch das FamLeistG vom 22.12.2008 (BGBl I 2008, 2955) werden die Regelungen über die Kinderbetreuungskosten im § 9c EStG zusammengefasst.

    Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (BGBl I 2011, 2131) vom 1.11.2011 werden die Regelungen des § 9c EStG in den neuen § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG unter Reduzierung der Anspruchsvoraussetzungen übernommen. Näheres s. unter → Kinderbetreuungskosten. Der Höchstbetrag beträgt weiterhin 4 000 EUR.

    Im Rahmen eines Jahressteuergesetzes 2024 (BGBl I 2024, Nr. 387) sind die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Kinderbetreuungskosten von 2/3 auf 80 % erhöht worden. Gleichermaßen erfolgte eine Anhebung des Höchstbetrags von 4 000 EUR auf 4 800 EUR (ab VZ 2025).

  • Kinderbetreuung, Steuerbefreiung für: Leistungen, die der ArbG an ein Dienstleistungsunternehmen erbringt, das den ArbN hinsichtlich der Kinderbetreuung berät, sowie Leistungen zur kurzfristigen Betreuung von unter 14-jährigen Kindern i. S. d. § 32 Abs. 1 EStG (oder Behinderung eingetreten vor dem 25. Lebensjahr) sind steuerbefreit nach § 3 Nr. 34a EStG. Voraussetzung ist, dass die kurzfristige Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist. Sie darf auch im privaten Haushalt des ArbN stattfinden. Die Leistungen dürfen 600 EUR im Kj. nicht übersteigen.

  • Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG

    Bei der Veranlagung zur ESt wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Stpfl. ein Freibetrag von 2 730 EUR für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 EUR für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen (VZ 2022).

    Im Rahmen des Inflationsausgleichsgesetzes ist die Anhebung des Kinderfreibetrages entsprechend dem Ergebnis des 14. Existenzminimumsberichts für das Jahr 2022 von 2 730 EUR auf 2 810 EUR, für 2023 auf 3 012 EUR und für 2024 auf 3 192 EUR. Der ab dem VZ 2024 für ein Kind insgesamt zu berücksichtigende Kinderfreibetrag wird somit auf 6 348 EUR im Fall der Zusammenveranlagung erhöht.

    Der steuerliche Kinderfreibetrag wird für das Jahr 2025 um 30 EUR auf 3 336 EUR pro Elternteil angehoben. Bei zusammenveranlagten Ehegatten beträgt der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum somit 6 672 EUR. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (1 464 EUR) ergibt sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags auf insgesamt 4 800 EUR pro Elternteil beziehungsweise 9 600 EUR pro Kind bei zusammenveranlagten Ehegatten.

  • Kinderfreizeitbonus: Familien mit Anspruch auf Kinderzuschlag, Wohngeld oder Sozialhilfe erhalten im August 2021 als Einmalzahlung zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderfreizeitbonus von 100 EUR. Dabei handelt es sich um eine Sozialleistung außerhalb des Familienleistungsausgleichs. Dieser Bonus kann individuell für Ferien- und Freizeitaktivitäten eingesetzt werden. Er ist Teil des Aktionsprogramms ›Aufholen nach Corona‹, das die Bundesregierung im Mai beschlossen hat. So sollen die Belastungen von Kindern und Jugendlichen zumindest teilweise aufgefangen werden.

  • Kindergeld nach § 66 EStG für das erste und zweite Kind jeweils 194 EUR, für das dritte Kind 200 EUR und für jedes weitere Kind jeweils 225 EUR monatlich.

    Im Koalitionsvertrag der 19. Legislaturperiode ist zwischen SPD, CDU und CSU eine Erhöhung des Kindergeldes um 25 EUR pro Monat und Kind in zwei Teilschritten (zum 1.7.2019 um 10 EUR, zum 1.1.2021 um weitere 15 EUR) geplant. Das Kindergeld beträgt ab 1.7.2019 für das erste und zweite Kind jeweils 204 EUR. Für das dritte Kind 210 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind je 235 EUR.

    Der steuerliche Kinderfreibetrag soll entsprechend steigen (VZ 2019: 2 490 EUR je Elternteil, VZ 2020: 2 586 EUR je Elternteil).

    Für jedes Kind, für das mindestens für einen Monat im Kj. 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird ein Kinderbonus i. H. v. 300 EUR aufgrund der Corona-Krise gezahlt (§ 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG n. F.). Dabei genügt es, dass ein Anspruch lediglich dem Grunde nach, jedoch nicht der Höhe nach bestand oder nicht ausgezahlt wurde (z. B. in Fällen der Anrechnung anderer Leistungen nach § 65 EStG); vgl. BZSt vom 6.8.2020, BStBl I 2020, 657.

    Um Familien wirtschaftlich weiter zu fördern und zu stärken, werden die Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit von Familien bei der Bemessung der ESt nunmehr für die Jahre 2021 und 2022 angepasst (Zweites Familienentlastungsgesetzt 2020). Das Kindergeld wird ab dem 1.1.2021 um 15 EUR pro Kind und Monat erhöht.

    Mit dem Dritten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 10.3.2021 (BGBl I 2021, 330) wurde das Kindergeld für 2021 einmalig um 150 EUR erhöht (Kinderbonus 2021). Für jedes Kind, für das mindestens für einen Monat im Kj. 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird ein Kinderbonus i. H. v. 150 EUR gezahlt (§ 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG n. F.). Dabei genügt es, dass ein Anspruch lediglich dem Grunde nach, jedoch nicht der Höhe nach, bestand oder nicht ausgezahlt wurde (z. B. in Fällen der Anrechnung anderer Leistungen nach § 65 EStG). Der Kinderbonus wird bei den Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), beim Kinderzuschlag und beim Wohngeld nicht als Einkommen berücksichtigt.

    Im Rahmen eines Inflationsausgleichsgesetzes ist geplant, das Kindergeld ab dem Kj. 2023 zu erhöhen. Ab dem 1.1.2023 soll es monatlich ein einheitliches Kindergeld pro Monat pro Kind i. H. v. 250 EUR pro Monat geben.

    Im Rahmen eines Steuerfortentwicklungsgesetzes im Kj. 2024 (SteFeG, BGBl I 2024, Nr. 449) wird das Kindergeld von bisher 250 EUR zum 1.1.2025 um 5 EUR auf 255 EUR sowie zum 1.1.2026 um weitere 4 EUR auf 259 EUR pro Kind und Monat erhöht.

  • Änderungen von Kleinbeträgen. Festsetzungen der ESt, KSt, ErbSt, GrESt sowie der Rennwett- und Lotteriesteuer werden nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung bei einer Änderung oder Berichtigung zugunsten des Stpfl. mindestens 10 EUR oder bei einer Änderung oder Berichtigung zuungunsten des Stpfl. mindestens 25 EUR beträgt.

  • Kleinbetragsgrenze gem. § 22 ErbStG. Keine Festsetzung von ErbSt unter 50 EUR.

  • Kleinbetragsgrenze gem. § 3 GrEStG. Von der Besteuerung ausgenommen sind der Erwerb eines Grundstückes, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 2 500 EUR nicht übersteigt.

  • Kleinbetragsgrenze gem. § 28 GrStG: Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge wie folgt fällig werden: am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 EUR nicht übersteigt; am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 EUR nicht übersteigt.

  • Kleinbetragsrechnung gem. § 33 UStDV: Mit dem zweiten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG II) sollten v.a. sehr kleine Betriebe bis drei Mitarbeiter entlastet werden. Seit 1.1.2017 sind die Pauschalierungsgrenzen für Rechnungen über Kleinbeträge auf 250 EUR angehoben worden.

  • Kleinbetragsverordnung: Festsetzungen der ESt, KSt, ErbSt, GrESt sowie der Rennwett- und Lotteriesteuer werden nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung bei einer Änderung oder Berichtigung zugunsten des Stpfl. mindestens 10 EUR oder bei einer Änderung oder Berichtigung zuungunsten des Stpfl. mindestens 25 EUR beträgt; vgl. § 1 KBV.

  • Kleinunternehmergrenze des § 19 UStG. Der Umsatz darf im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 17 500 EUR betragen haben und im laufenden Kj. voraussichtlich nicht mehr als 50 000 EUR betragen (→ Kleinunternehmer). Im Rahmen des zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes sollen diese und andere Änderungen durchgeführt werden.

    Im Rahmen des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes ist es vorgesehen, die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze von 17 500 EUR auf 22 000 EUR Vorjahresumsatz anzuheben, § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG; Anwendung: 1.1.2020.

    Ab 1.1.2025 beträgt die untere Grenze 25 000 EUR und die obere Grenze 100 000 EUR.

  • Körperschaftsteuer-Freibetrag gem. § 24 KStG 5 000, gem. § 25 KStG für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben 15 000 EUR.

    Durch das Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbes. in der mittelständigen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz – BT-Drs. 16/11622 und 16/10490) wurde der Freibetrag des § 24 KStG für Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Vereine und Stiftungen, deren Leistungen bei den Empfängern nicht zu Einnahmen nach § 20 EStG führen, von 3 835 EUR auf 5 000 EUR pro Jahr ab dem VZ 2009 angehoben.

  • Verzicht auf eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer: Wenn das Einkommen der Körperschaft offensichtlich den Betrag von 500 EUR nicht übersteigt, wird auf eine Veranlagung zur KSt verzichtet; vgl. R 31 KStR.

  • Kostenpauschale für Bezüge. Die Kostenpauschale für Bezüge beträgt im Kj. 180 EUR (R 32.10 Abs. 4 EStR; → Einkünfte und Bezüge von Kindern). Bei Berechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge für die Ermittlung der abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen i. S. d. § 33a EStG wird weiterhin eine Kostenpauschale i. H. v. 180 EUR zum Abzug gebracht; vgl. EStR 33a.1 Abs. 3 Satz 5 EStR 2012 (Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 vom 25.3.2013, BStBl I 2013, 276).

  • Kurzfristige Beschäftigung. Nach § 40a Abs. 1 EStG kann die LSt mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden. Die Dauer der Beschäftigung darf 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigen und der Arbeitslohn darf während der Beschäftigungsdauer 62 EUR durchschnittlich nicht übersteigen (→ Kurzfristig Beschäftigte).

    Die Verdienstgrenze für die Lohnsteuerpauschalierung wird mit dem Bürokratieentlastungsgesetz (ab 2016) von 62 auf 68 EUR angehoben. Die Lohnsteuerpauschalierung ermöglicht es Unternehmern, bei Aushilfen pauschal 25 % des Arbeitslohns als Lohnsteuer abzuführen. Das Verfahren wird zum Beispiel bei kurzfristigen Auf- und Abbauarbeiten bei Messen genutzt. Die Änderungen sind eine Folge der Einführung des Mindestlohns (68 EUR = 8,50 EUR für 8 Stunden). Durch das zweite Bürokratieentlastungsgesetz wird der Betrag von 68 EUR auf 72 EUR angehoben. Mit Wirkung vom 1.1.2020 wird der Betrag von 72 EUR auf 120 EUR angehoben. S.a. Geringfügige Beschäftigung.

    Seit dem VZ 2023 beträgt die Verdienstgrenze für die Lohnsteuerpauschalierung 150 EUR.

    Aufgrund der Anhebung des Mindestlohns wird die Tageslohngrenze für die Pauschalierung der Lohnsteuer bei kurzfristiger Beschäftigung nach § 40a Abs. 1 Satz 1 EStG auf 150 EUR angehoben. Die Stundenlohngrenze wird auf 19 EUR angehoben. Dies gilt erstmals für nach dem 31.12.2022 zufließende Arbeitslöhne (§ 52 Abs. 1 EStG).

  • Landfahrzeug i. S. d. § 1b UStG: Ein Landfahrzeug i. S. d. § 1b UStG ist ein motorbetriebenes Fahrzeug mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt.

  • Land- und forstwirtschaftlicher Freibetrag gem. § 13 Abs. 3 EStG: 670 EUR. Der Freibetrag bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 Abs. 3 Satz 1 EStG wird ab VZ 2015 von bisher 670 EUR auf 900 EUR angehoben. Diese Erhöhung steht in Zusammenhang mit der Reform des § 13a EStG (Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen).

  • Die Lieferschwelle für Deutschland beträgt nach § 3c Abs. 3 UStG 100 000 EUR. Die Lieferschwellen für andere europäische Staaten betragen grds. entweder 35 000 EUR oder 100 000 EUR.

  • Lizenzaufwendungen: Einschränkung steuerlicher Abzugsfähigkeit für Lizenzaufwendungen bei Besteuerung des Gläubigers (nahestehende Person) mit weniger als 25 %.

  • Umsatzsteuerliche Vereinfachungsregelung bei Lotterie. Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch auch bei Überschreiten der Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO davon ausgegangen werden, dass der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient, wenn der Gesamtpreis der Lose je genehmigter Lotterie oder Ausspielung zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken 40 000 EUR (§ 18 RennwLottG) nicht überschreitet.

  • Luftverkehrsteuer: Im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 ist Folgendes vorgesehen: Für Inlandsflüge und Flüge innerhalb der EU (Distanzklasse I) soll der Steuersatz von 7,50 EUR auf 13,03 EUR angehoben werden (Steigerung um 74 %). Die Steuersätze für Flüge der Distanzklasse II und III sollen um jeweils 41 % angehoben werden. Das bedeutet, dass für Flüge über 2 500 km bis 6 000 km der Steuersatz von 23,43 EUR auf 33,01 EUR und für Flüge über 6 000 km der Satz von 42,18 EUR auf 59,43 EUR steigen soll.

    Die Steuer beträgt seit dem 1.5.2024 je stpfl. Rechtsvorgang:

    in der Distanzklasse I 15,53 EUR (EU-Mitgliedstaaten, EU-Beitrittskandidaten, EFTA-Mitgliedstaaten und in diesem Entfernungskreis liegende Drittstaaten bis zu einer Entfernung von 2 500 km),

    in der Distanzklasse II 39,34 EUR (Länder, die nicht in die vorgenannte Distanzklasse fallen, bis zu einer Entfernung von 6 000 km),

    in der Distanzklasse III 70,83 EUR (Länder mit einer Entfernung über 6 000 km).

  • Mehrwertsteuersätze in der Corona-Krise: Die Große Koalition hat sich im Koalitionsausschuss am 3.6.2020 im Rahmen eines Konjunkturpakets auf eine befristete Senkung der Umsatzsteuersätze geeinigt. Demnach soll bereits zum 1.7.2020 der Regelsteuersatz von 19 % auf 16 % sinken, der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 %. Die Senkung soll bis 31.12.2020 befristet sein; § 28 Abs. 1 bis 3 UStG. Hinweis: Damit würde auch für Speisen in der Gastronomie ab 1.7.2020 der gesenkte ermäßigte Steuersatz gelten. Die Senkung endet mit Ablauf des Kj. 2020 und wird nicht verlängert. Der Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie wird über den 30.6.2021 hinaus bis zum 31.12.2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % gesenkt. Es ist davon auszugehen, dass dieser ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % bis dahin auch für die Mahlzeitenabgabe an ArbN gilt.

    Im Rahmen eines Steueränderungsgesetzes 2025 ist eine Reduzierung der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, auf sieben Prozent vorgesehen. Die Senkung soll am 1.1.2026 in Kraft treten.

  • Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeitengestellung durch den ArbG: Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die ArbN abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des ArbG als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1.1.2014 gem. § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem ArbN während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom ArbG oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 EUR nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab Kj. 2016 sind – teilweise – durch die Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 18.11.2015 (BGBl I 2015, 2075) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kj. 2016 gewährt werden, für ein Mittag- oder Abendessen 3,10 EUR, für ein Frühstück 1,67 EUR, siehe auch hierzu BMF vom 9.12.2015, IV C 5 – S 2334/15/10002, BStBl I 2015, 1057. Die Sachbezugswerte ab dem Kj. 2017 sind angepasst worden. Die Sachbezugswerte ab Kj. 2017 sind – teilweise – durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21.11.2016 (BGBl I 2016, 2637) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kj. 2017 gewährt werden, für ein Mittag- oder Abendessen 3,17 EUR, für ein Frühstück 1,70 EUR.

    Die Sachbezugswerte betragen für Mahlzeiten, die ab dem Kj. 2020 gewährt werden, für ein Mittag- oder Abendessen 3,40 EUR, für ein Frühstück 1,80 EUR.

    Die Sachbezugswerte betragen für Mahlzeiten, die ab dem Kj. 2021 gewährt werden, für ein Mittag- oder Abendessen 3,47 EUR, für ein Frühstück 1,83 EUR.

    Die Sachbezugswerte betragen für Mahlzeiten, die ab dem Kj. 2023 gewährt werden, für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 EUR, für ein Frühstück 2,00 EUR.

    Die Sachbezugswerte betragen für Mahlzeiten, die ab dem Kj. 2024 gewährt werden, für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 EUR, für ein Frühstück 2,16 EUR.

    Der Bundesrat hat am 22.11.2024 der ›Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung‹ zugestimmt:

    Die Sachbezugswerte betragen für Mahlzeiten, die ab dem Kj. 2025 gewährt werden, für ein Mittag- oder Abendessen 4,40 EUR (monatlich 132 EUR), für ein Frühstück 2,30 EUR (monatlich 69 EUR).

  • Mitarbeiterkapitalbeteiligungen: Der Vorteil des ArbN im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen, am Unternehmen des ArbG, ist steuerfrei, soweit der Vorteil insgesamt 2 000 EUR im Kj. nicht übersteigt; § 3 Nr. 39 EStG.

  • Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien (§ 34g EStG): 50 % der Ausgaben, höchstens jeweils 825 EUR, bei Zusammenveranlagung 1 650 EUR sind als echte Steuerermäßigung zu berücksichtigen. Der übersteigende Betrag ist gem. § 10b Abs. 2 EStG bis zu 1 650 EUR bzw. 3 300 EUR zu berücksichtigen. Beispiele zum Spendenabzug s. → Spendenabzug. S.a. Steuerbegünstigte Zwecke.

  • Mittelverwendung bei Körperschaften mit steuerbegünstigten Zwecken: Die Körperschaft muss ihre Mittel vorbehaltlich des § 62 grds. zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kj. oder Wj. für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45 000 EUR; vgl. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 5.

  • Mobilitätsprämie: Pendlern, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags (VZ 2025 12 096 EUR, VZ 2024 11 784 EUR) liegen, wird die Möglichkeit eingeräumt, alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie i. H. v. 14 % dieser erhöhten Pauschalen zu wählen, § 101 Satz 1 EStG. 14 % entspricht dem Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif. Hierdurch sollen auch diejenigen entlastet werden, bei denen ein höherer Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führt. In die Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie werden die vollen 35 bzw. 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer einbezogen und nicht nur der aktuelle Erhöhungsbetrag von 5 bzw. 8 Cent. Eine Begünstigung ergibt sich für ArbN sowohl bei den WK als auch bei der Mobilitätsprämie allerdings nur, soweit sich die 35 bzw. 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer wegen Überschreitens des ArbN-Pauschbetrags auch steuermindernd auswirken bzw. ausgewirkt hätten. Stpfl. müssen die Festsetzung der Mobilitätsprämie auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beantragen.

  • Nebenberufliche Tätigkeiten s. Übungsleiterpauschale.

  • Pauschale Kilometersätze s. Kilometerpauschale sowie BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz. 37: Statt der tatsächlichen Aufwendungen kann aus Vereinfachungsgründen typisierend je nach Art des benutzten Verkehrsmittels (z. B. Pkw, Motorrad) auch ein pauschaler Kilometersatz (höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz für das jeweils benutzte Beförderungsmittel: Benutzung eines Kraftwagens, z. B. Pkw 0,30 EUR, für jedes andere motorbetriebene Fahrzeug 0,20 EUR) für jeden gefahrenen Kilometer angesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG).

  • Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG: Die Pauschalierung der ESt nach § 37b EStG ist nicht zulässig, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wj. oder wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung den Betrag von 10 000 EUR übersteigen.

  • Pauschalierungsgrenze des § 40 Abs. 1 Satz 3 EStG: Die Pauschalierung der LSt ist ausgeschlossen, soweit der ArbG einem ArbN sonstige Bezüge von mehr al 1 000 EUR im Kj. gewährt (→ Pauschalierung der Lohnsteuer). S.a. Erholungsbeihilfen.

  • Pfändungsgebühr: Die Pfändungsgebühr nach § 339 AO beträgt 28,60 EUR.

  • Pflegebedürftige Personen: Leistungen, die der ArbG an ein Dienstleistungsunternehmen erbringt, das den ArbN hinsichtlich der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt, sowie zur kurzfristigen Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen, sind steuerbefreit nach § 3 Nr. 34a EStG. Voraussetzung ist, dass die kurzfristige Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist. Sie darf auch im privaten Haushalt des ArbN stattfinden. Die Leistungen dürfen 600 EUR im Kj. nicht übersteigen.

  • Pflegebonus: Die Vorschrift wurde mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2022 erstmalig in § 3 Nr. 11b EStG aufgenommen. Der § 3 Nr. 11b EStG befreit vom ArbG gewährte Sondervergütungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Coronakrise bis zu einem Betrag von 4 500 EUR. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die ArbN in Einrichtungen i. S. d. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 8, 11 oder Nr. 12 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind; maßgeblich ist jeweils die am 22.6.2022 gültige Fassung des Infektionsschutzgesetzes. Der Zeitraum der Zahlung hat bis zum 31.5.2023 zu erfolgen.

  • Pflegepauschbetrag gem. § 33b Abs. 6 EStG: Als Pflege-Pauschbetrag wird bei Pflegegrad 2 ein Betrag von 600 EUR, bei Pflegegrad 3 1 100 EUR, bei Pflegegrad 4 oder 5 1 800 EUR angesetzt.

    Durch das Behinderten-Pauschbetragsgesetz gelten die folgenden Pflege-Pauschbeträge ab VZ 2021: Pflegegrad 2: 600 EUR; Pflegegrad 3: 1 100 EUR; Pflegegrad 4: 1 800 EUR; Pflegegrad 5: 1 800 EUR.

  • Photovoltaikanlagen: Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung auf 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht. Bisher sind es bei Gebäuden mit mehreren Wohn-/Gewerbeeinheiten nur 15 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Außerdem wird klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Stpfl. oder Mitunternehmerschaft betragen; § 3 Nr. 72 EStG; zur Steuerbefreiung vgl. auch BMF vom 17.7.2023, BStBl I 2023, 1494.

  • Private Altersvorsorge s. Altersvorsorgeaufwendungen.

  • Private Nutzung von Elektrofahrzeugen: Bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31.12.2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 EUR pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 EUR pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 EUR; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 EUR.

    Grundsätzlich muss die private Nutzung eines Dienstwagens mit 1 % des inländischen Listenpreises für jeden Kalendermonat versteuert werden. Für Elektrofahrzeuge und auch für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder geleast werden, wird der Vorteil aus der Nutzung solcher Fahrzeuge nur noch zur Hälfte besteuert.

    Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 ist Folgendes vorgesehen: Verlängerung der Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung bei privater Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 Nr. 2 EStG bis Ende 2030, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und 4 EStG-E. Zusätzlich soll bei der Bewertung der Entnahme für Kraftfahrzeuge, die pro gefahrenem Kilometer keine CO2-Emissionen haben, nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden (BMG bis 40 000 EUR).

    Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40 000 EUR auf 60 000 EUR erhöht, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz).

    Am 30.8.2023 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beschlossen. Mit dem Gesetz soll die Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland gestärkt werden. Im Rahmen des Gesetzes ist es zur Steigerung der Nachfrage unter Berücksichtigung der Ziele zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität vorgesehen, den bestehenden Höchstbetrag von 60 000 EUR auf 70 000 EUR anzuheben. Die Änderung soll zum 1.1.2024 in Kraft treten. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat befasst sich am 21.2.2024 mit dem Wachstumschancengesetz, zu dem der Bundesrat im Kj. 2023 den Vermittlungsausschuss angerufen hatte. Der Bundesrat hat am 22.3.2024 dem sog. Wachstumschancengesetz zugestimmt. Das Gesetz wurde im BGBl I 2024, Nr. 108 am 27.3.2024 verkündet.

    Im Rahmen eines Jahressteuergesetzes 2024 ist Folgendes hierzu vorgesehen: Zudem soll der Vorteil der Dienstwagenbesteuerung für reine Elektrofahrzeuge erweitert werden: ArbN, die einen Elektro-Firmenwagen auch privat nutzen, versteuern diesen Vorteil zurzeit vergünstigt, sofern das Fahrzeug höchstens 70 000 EUR kostet (Bruttolistenpreis) und nach dem 31.12.2023 angeschafft wird bzw. wurde (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG). Dieser Betrag soll auf 95 000 EUR angehoben werden. Die neue Höchstgrenze soll für Firmenwagen gelten, die ab Juli 2024 angeschafft werden bzw. wurden.

    Mit dem ›Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland‹ will die Bundesregierung Investitionsanreize schaffen. Das Gesetz sieht eine Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen von 70 000 EUR auf 100 000 EUR vor. Das Gesetz wurde am 18.7.2025 im BGBl I 2025, 161, verkündet.

  • Produktionsaufgaberente und Ausgleichsgeld der Land- und Forstwirte gem. § 3 Nr. 27 bis 18 407 EUR.

  • Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG, R 8.2 LStR i. H. v. 1 080 EUR.

  • Rechnungsabgrenzungsposten: Nach dem für VZ 2023 neu eingefügten § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG kann der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme i. S. d. § 5 Abs. 5 Satz 1 EStG den Betrag des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG (800 EUR) nicht übersteigt. Dabei ist das Wahlrecht einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen i. S. d. § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG auszuüben.

  • Sachbezugsfreigrenze i. S. d. § 8 Abs. 2 EStG von monatlich 44 EUR (→ Sachbezüge). Ab dem Jahr 2022 wird die monatliche 44 EUR-Sachbezugsfreigrenze gem. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG auf 50 EUR angehoben.

  • Mahlzeitengestellung während einer Auswärtstätigkeit als Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG: Wird dem ArbN während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom ArbG oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 EUR nicht übersteigt.

  • Sachbezugswerte: Für Sachbezüge, die seit 2007 durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung erfasst werden, sind die sozialversicherungsrechtlich festgelegten amtlichen Sachbezugswerte auch steuerrechtlich zwingend. Durch die SvEV werden amtliche Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung festgelegt.

    Amtliche Sachbezugswerte:

    2025

    2024

    2023

    2022

    2021

    2020

    Für freie Verpflegung monatlich

    333 EUR

    313 EUR

    288 EUR

    270 EUR

    263 EUR

    258 EUR

    Für freie Unterkunft monatlich

    282 EUR

    278 EUR

    265 EUR

    241 EUR

    237 EUR

    235 EUR

    Gesamtsachbezugswert

    615 EUR

    591 EUR

    553 EUR

    511 EUR

    500 EUR

    493 EUR

Für Mahlzeiten ergeben sich folgende Werte:

Art der Mahlzeit

monatlicher Wert 2025 (2024, 2023, 2022, 2021, 2020, 2019)

täglicher Wert 2025

Frühstück

69 EUR (65 EUR, 60 EUR, 56 EUR, 55 EUR, 54 EUR, 53 EUR)

2,30 EUR

Mittag-/Abendessen

132 EUR (124 EUR, 114 EUR, 107 EUR, 104 EUR, 102 EUR, 99 EUR)

4,40 EUR

Das BMF hat vor dem Hintergrund der bis zum 31.12.2022 verlängerten befristeten Anwendung des ermäßigten Steuersatzes der USt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG) die Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2021 aktualisiert (BMF vom 15.6.2021):

Das BMF hat die für das Jahr 2022 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben (BMF vom 20.1.2022). Die Jahreswerte für eine Person betragen ohne USt (in EUR):

 

Gewerbezweig

ermäßigter Steuersatz

voller Steuersatz

insgesamt

Bäckerei

1 394 EUR

268 EUR

1 662 EUR

Fleischerei

1 240 EUR

537 EUR

1 777 EUR

Gaststätten aller Art

 

 

 

a)

mit Abgabe von kalten Speisen

1 521 EUR

588 EUR

2 109 EUR

b)

mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

2 646 EUR

755 EUR

3 401 EUR

Getränkeeinzelhandel

103 EUR

294 EUR

397 EUR

Café und Konditorei

1 342 EUR

550 EUR

1 892 EUR

Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)

601 EUR

90 EUR

691 EUR

Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)

1 163 EUR

588 EUR

1 751 EUR

Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)

320 EUR

218 EUR

538 EUR

Das BMF hat die für das Jahr 2023 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben (BMF vom 21.12.2023). Die Jahreswerte für eine Person betragen ohne USt (in EUR):

 

Gewerbezweig

ermäßigter Steuersatz

voller Steuersatz

insgesamt

Bäckerei

1 537 EUR

197 EUR

1 734 EUR

Fleischerei

1 368 EUR

522 EUR

1 890 EUR

Gaststätten aller Art

 

 

 

a)

mit Abgabe von kalten Speisen

1 678 EUR

579 EUR

2 257 EUR

b)

mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

2 919 EUR

762 EUR

3 681 EUR

Getränkeeinzelhandel

113 EUR

254 EUR

367 EUR

Café und Konditorei

1 481 EUR

550 EUR

2 031 EUR

Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)

663 EUR

0 EUR

663 EUR

Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)

1 284 EUR

339 EUR

1 623 EUR

Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)

353 EUR

156 EUR

509 EUR

Das BMF hat die für das Jahr 2024 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben (BMF vom 12.2.2024). Die Jahreswerte für eine Person betragen ohne USt (in EUR):

 

Gewerbezweig

ermäßigter Steuersatz

voller Steuersatz

insgesamt

Bäckerei

1 605 EUR

206 EUR

1 811 EUR

Fleischerei

1 429 EUR

545 EUR

1 974 EUR

Gaststätten aller Art

 

 

 

a)

mit Abgabe von kalten Speisen

1 399 EUR

1 016 EUR

2 415 EUR

b)

mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

2 253 EUR

1 723 EUR

3 976 EUR

Getränkeeinzelhandel

118 EUR

266 EUR

384 EUR

Café und Konditorei

1 547 EUR

575 EUR

2 122 EUR

Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)

693 EUR

0 EUR

693 EUR

Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)

1 340 EUR

354 EUR

1 694 EUR

Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)

369 EUR

162 EUR

531 EUR

Das BMF hat die für das Jahr 2025 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben (BMF vom 21.1.2025, BStBl I 2025, 288). Die Jahreswerte für eine Person betragen ohne USt (in EUR):

 

ermäßigter Steuersatz

voller Steuersatz

insgesamt

Bäckerei

1 633 EUR

209 EUR

1 842 EUR

Fleischerei

1 453 EUR

555 EUR

2 008 EUR

Gaststätten aller Art

 

 

 

a) mit Abgabe von kalten Speisen

1 423 EUR

1 034 EUR

2 457 EUR

b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

2 292 EUR

1 753 EUR

4 045 EUR

Getränkeeinzelhandel

120 EUR

270 EUR

390 EUR

Cafe und Konditorei

1 573 EUR

585 EUR

2 158 EUR

Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier

704 EUR

0 EUR

704 EUR

Nahrungs- und Ergänzungsmittel

1 363 EUR

360 EUR

1 723 EUR

Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln

375 EUR

165 EUR

540 EUR

  • Sachprämien von Dritten gem. § 3 Nr. 38 EStG i. H. v. 1 080 EUR.

  • Sammelposten, s. unter Geringwertige Wirtschaftsgüter.

    Am 30.8.2023 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beschlossen. Mit dem Gesetz soll die Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland gestärkt werden. Im Rahmen des Gesetzes ist eine deutliche Anhebung von 1 000 EUR auf 5 000 EUR der Betragsgrenzen vorgesehen. Die Änderung soll zum 1.1.2024 in Kraft treten. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat befasst sich am 21.2.2024 mit dem Wachstumschancengesetz, zu dem der Bundesrat im Kj. 2023 den Vermittlungsausschuss angerufen hatte. Der Bundesrat hat am 22.3.2024 dem sog. Wachstumschancengesetz zugestimmt. Das Gesetz wurde im BGBl I 2024, Nr. 108 am 27.3.2024 verkündet. Die Anhebung der Betragsgrenze ist allerdings entfallen.

  • Schulgeld gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG: 30 %, höchstens 5 000 EUR.

  • Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG bis mindestens 2 050 EUR (→ Schuldzinsen, nicht abzugsfähige). Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 % der Überentnahme des Wj. zzgl. der Überentnahmen vorangegangener Wj. und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wj. der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; vgl. auch BMF vom 2.11.2018, BStBl I 2018, 1207.

  • Schutzwürdige Kulturgüter (§ 10g EStG). Die Aufwendungen können zehn Jahre lang bis zu 9 % wie Sonderausgaben abgezogen werden.

  • Sicherungshypothek: Die Eintragung einer Sicherungshypothek darf nur beantragt werden, wenn der rückständige Betrag 750 EUR übersteigt; Zinsen (Abschnitt 1 Abs. 2 Nr. 2) bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderungen geltend gemacht sind; vgl. A 45 VollstrA. Verschiedene Forderungen der Vollstreckungsbehörde werden bei der Berechnung der Wertgrenze zusammengerechnet (§ 866 Abs. 3 ZPO).

  • Sonderausgabenpauschbetrag (§ 10c Abs. 1 EStG) 36 EUR/72 EUR bei Zusammenveranlagung.

  • Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubauten (§ 7b EStG): Die Sonderabschreibungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn die AK oder HK 4 800 EUR/qm Wohnfläche (ab dem 1.1.2023 5 200 EUR/qm Wohnfläche) nicht übersteigen. Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen sind die AK oder HK der begünstigten Wohnung, jedoch maximal 2 500 EUR/qm Wohnfläche.

    Die Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b EStG soll auch weiterhin Anreize für den Bau von Mietwohnungen setzen und hat Gültigkeit für bis 31.12.2026 gestellte Bauanträge. Zudem wird die Abschreibung an bestimmte Effizienzvorgaben gekoppelt.

  • Sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG: Die Freigrenze beträgt 256 EUR im Kj.

  • Solidaritätszuschlag: Einbehaltung des Solidaritätszuschlags nur dann, wenn die Bemessungsgrundlage (= ESt, vermindert um die ESt gem. § 32d EStG) beim Splittingverfahren höher ist als 35 086 EUR, in anderen Fällen höher ist als 17 543 EUR; vgl. § 3 Abs. 3 SolZG.

    Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Bemessungsgrundlage. Er beträgt nicht mehr als 11,9 % des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage, vermindert um die ESt nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG, und der nach § 3 Abs. 3 bis 5 jeweils maßgebenden Freigrenze; § 4 SolZG.

    Ab 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 % derjenigen, die den Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5 % zur LSt oder veranlagten ESt gezahlt haben, durch die Anhebung der bestehenden Freigrenze vollständig entfallen. Die Freigrenze bezieht sich auf die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags, also die LSt oder veranlagte ESt. Die Freigrenze von bisher 36 260 EUR wird für 2025 auf 39 900 EUR angehoben (2026: 40 700 EUR). Die Anhebung der Freigrenze führt auch zu einer Verschiebung der sog. Milderungszone, in der die Lohn-/Einkommensteuerpflichtigen entlastet werden, die den Solidaritätszuschlag noch teilweise zahlen. In der Milderungszone, die sich an die Freigrenze anschließt, wird die Durchschnittsbelastung durch den Solidaritätszuschlag allmählich an die Normalbelastung von 5,5 % herangeführt. Dadurch wird beim Überschreiten der Freigrenze ein Belastungssprung vermieden. Erst nach Überschreiten der Milderungszone ist der Solidaritätszuschlag unverändert in voller Höhe zu zahlen.

  • Sparer-Pauschbetrag ab 2009 gem. § 20 Abs. 9 EStG i. H. v. 801 EUR (Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007, BGBl I 2007, 1912). Für Ehegatten wird der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag auf 1 602 EUR verdoppelt.

    Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 wurde der Sparer-Pauschbetrag angehoben. Er wird ab dem VZ 2023 von 801 EUR auf 1 000 EUR für Alleinstehende und von 1 602 EUR auf 2 000 EUR für Ehegatten/Lebenspartner erhöht (JStG 2022 i. d. F. des Gesetzes vom 16.12.2022, BGBl I 2022, 2294).

  • Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich USt insgesamt 45 000 EUR im Jahr nicht übersteigen. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen; vgl. § 67a AO.

  • Sportlervergütung: Zahlungen an einen Sportler des Vereins bis zu insgesamt 520 EUR je Monat im Jahresdurchschnitt sind für die Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft der sportlichen Veranstaltungen – nicht aber bei der Besteuerung des Sportlers – ohne Einzelnachweis als Aufwandsentschädigung anzusehen; § 67a Nr. 32 AEAO.

  • Steuerbefreiung für in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankhäusern – tätige Arbeitnehmer: Im Rahmen eines vierten Corona-Steuerhilfegesetzes ist eine Steuerbefreiung für den o. g. Personenkreis zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise bis zu einem Betrag von 4 500 EUR ab dem VZ 2021 geplant; § 3 Nr. 11b EStG.

  • Steuerberatungskosten, BMF-Schreiben vom 21.12.2007: Bei Beiträgen an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software wird es nicht beanstandet, wenn diese Aufwendungen i. H. v. 50 % den BA oder WK zugeordnet werden. Dessen ungeachtet ist aus Vereinfachungsgründen der Zuordnung des Stpfl. bei Aufwendungen für gemischte Steuerberatungskosten bis zu einem Betrag von 100 % im VZ zu folgen.

  • Steuerbegünstigte Zwecke (§ 10b und 34g EStG, § 9 KStG; → Spendenabzug):

    Zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S.d §§ 52 bis 54 AO (§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG) sind bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 v.T. der Summe der gesamten Umsätze und der im Kj. aufgewendeten Löhne und Gehälter abzugsfähig (Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007, BGBl I 2007, 2332).

    Durch das JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) wird in § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG klargestellt, dass Mitgliedsbeiträge an Kulturfördervereine selbst dann als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn aufgrund der Satzung der Körperschaft oder deren tatsächlicher Geschäftsführung den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden (z. B. Jahresgaben, verbilligter Eintritt, Veranstaltungen für Mitglieder). Nach § 52 Abs. 24d EStG ist die Änderung auf nach dem 31.12.2006 geleistete Mitgliedsbeiträge anzuwenden.

    Durch das PartFinAusschlG wird der Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge und Spenden an Parteien mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung (Art. 21 Abs. 3 GG) ausgeschlossen. Mit dem sog. JStG 2019 wurde die Abzugsbeschränkung des § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG erweitert.

  • Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG z. B. für Hausrat 41 000 EUR bzw. 12 000 EUR.

    Durch das ErbStRG vom 24.12.2008 (BGBl I 2008, 3018) werden die Freibeträge des § 13 Abs. 1 ErbStG erhöht.

    Vorschrift

    Begünstigung

    Freibetrag

    § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG

    Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) durch Personen der Steuerklasse I

    41 000 EUR – gilt auch für Lebenspartner

    § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG

    Andere bewegliche körperliche Gegenstände – soweit nicht befreit – durch Personen der Steuerklasse I

    12 000 EUR – gilt auch für Lebenspartner

    § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG

    Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) und andere bewegliche körperliche Gegenstände – soweit nicht befreit – durch Personen der Steuerklassen II und III

    12 000 EUR – gilt nicht für Lebenspartner

    § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG

    Steuerpflichtiger Erwerb, der bei Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist (›Pflegepauschbetrag‹)

    20 000 EUR

    Abb.: Freibeträge nach § 13 Abs. 1 ErbStG

  • Steuerfreiheit juristischer Personen: Umsätze von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind bei einem bei voraussichtlichem Jahresumsatz von nicht mehr als 17 500 EUR steuerfrei.

  • Die → Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 35 EStG beträgt das 3,8-Fache des jeweiligen GewSt-Messbetrags. Bis zum VZ 2007 ist das 1,8-Fache des GewSt-Messbetrags anzusetzen. Die Erhöhung erfolgt durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912). Sie wird allerdings begrenzt durch die tatsächlich zu zahlende GewSt oder den Ermäßigungshöchstbetrag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 EStG.

    Durch das JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) wird klargestellt, dass die Steuerermäßigung nach § 35 EStG in der Berechnungsreihenfolge vor der Steuerermäßigung nach § 35a EStG berücksichtigt wird. Diese Rechtsfolge ergibt sich bereits aus § 35a EStG.

    Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz erstmals für den VZ 2020 von 3,8 auf 4,0 angehoben, § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG; § 52 Abs. 35a EStG.

  • Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen. Nicht unter die in § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG genannten Umsätze fallen u. a. Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken, wenn das Netto-Entgelt für den einzelnen Umsatz nicht mehr als 500 EUR beträgt. Wartungsleistungen an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken, die einen Nettowert von 500 EUR übersteigen, sind nur dann als Bauleistungen zu behandeln, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden (Abschn. 13b.2. Abs. 7 Nr. 15 UStAE; → Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers).

  • Steuerstundungsmodelle i. S. d. § 15b EStG: Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. Dies ist nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 % übersteigt.

  • Tageslohngrenze: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der ArbN bei dem ArbG gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 68 EUR durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt. Die Tageslohngrenze wurde durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz auf 72 EUR angehoben. Im Rahmen des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes ist eine Anhebung der Arbeitslohngrenze zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung von 72 EUR auf 120 EUR pro Arbeitstag, § 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG; Inkrafttreten: 1.1.2020.

    Aufgrund der Anhebung des Mindestlohns wird die Tageslohngrenze für die Pauschalierung der Lohnsteuer bei kurzfristiger Beschäftigung nach § 40a Abs. 1 Satz 1 EStG auf 150 EUR angehoben. Die Stundenlohngrenze wird auf 19 EUR angehoben. Die Pauschalierung ist dann unzulässig. Dies gilt erstmals für nach dem 31.12.2022 zufließende Arbeitslöhne (§ 52 Abs. 1 EStG).

  • Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG). Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912) wird das → Halbeinkünfteverfahren auf ein Teileinkünfteverfahren umgestellt. Die Steuerbefreiung reduziert sich auf 40 %. Der dabei mögliche Betriebsausgabenabzug erhöht sich nach § 3c Abs. 2 EStG auf 60 %. S.a. → Abgeltungsteuer.

  • Telekommunikationsaufwendungen. Telekommunikationsaufwendungen sind WK, soweit sie beruflich veranlasst sind. Weist der ArbN den Anteil der beruflich veranlassten Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nach, kann dieser berufliche Anteil für den gesamten VZ zugrunde gelegt werden. Beruflich veranlasste Aufwendungen können aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrages, jedoch höchstens 20 EUR monatlich als WK oder BA anerkannt werden (R 9.1 Abs. 5 LStR; → Private Telefonnutzung).

  • Telekommunikationsleistungen. Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens 20 EUR monatlich, steuerfrei ersetzt werden. Zur weiteren Vereinfachung kann der monatliche Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ergibt, für den pauschalen Auslagenersatz fortgeführt werden; vgl. R 3.50 Abs. 2 LStR.

  • Übergangsgelder wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis bis höchstens 10 800 EUR (§ 3 Nr. 10 EStG). Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 (BGBl I 2005, 3682) entfällt § 3 Nr. 10 EStG mit Wirkung vom 1.1.2006. Aus Vertrauensschutzgründen kann die Steuerfreiheit weiter angewendet werden, soweit dem ArbN entsprechende Zahlungen vor dem 1.1.2008 zufließen. Für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit gilt die Steuerfreiheit, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1.1.2006 begründet wurde.

    Durch das JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) wird § 3 Nr. 10 EStG inhaltlich komplett neu geregelt. Die Neuregelung des § 3 Nr. 10 EStG stellt alle Einnahmen steuerfrei, die einer Gastfamilie für Pflege, Betreuung, Unterkunft und Verpflegung eines behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen zufließen und auf Leistungen eines oder mehrerer Sozialleistungsträger beruhen (→ Steuerfreie Einnahmen nach dem EStG, ABC-Form, Gastfamilie).

  • Übernachtungskostenkürzung für das Frühstück i. H. v. 5,60 EUR (§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG). Ab 2014 sind die Übernachtungskosten wie folgt zu kürzen:

    • für Frühstück um 20 % (ab VZ 2020 5,60 EUR),

    • für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 % (ab VZ 2020 11,20 EUR) des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden.

      Ab dem Kj. 2020 betragen die Verpflegungsmehraufwendungen 14 bzw. 28 EUR.

  • Übernachtungskostenpauschale für ArbG-Erstattungen an ArbN für Übernachtungen im Inland i. H. v. 20 EUR (R 9.7 Abs. 3 LStR). Die Möglichkeit einer steuerfreien Erstattung eines pauschalen Übernachtungsgelds i. H. v. 20 EUR ist unverändert erhalten geblieben. Bei Übernachtungen im Ausland dürfen die Übernachtungskosten ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen mit Pauschbeträgen (Übernachtungsgelder) steuerfrei erstattet werden.

    Für angestellte sowie selbstständige Berufskraftfahrer gilt gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5b EStG eine Pauschale i. H. v. 8 EUR täglich; Anwendung: erstmals für VZ 2020, § 52 Abs. 1 EStG; vgl. hierzu BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228. Durch das Wachstumschancengesetz erfolgt eine Anhebung des Pauschbetrages auf 9 EUR pro Übernachtungstag ab dem VZ 2024.

  • Übertragung von Gewinnen nach § 6b EStG. Die Übertragung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an KapGes sind bis zu 500 000 EUR möglich (§ 6b Abs. 10 EStG; → Rücklagenbildung nach § 6b und § 6c EStG).

  • Übliche Mahlzeit: Eine Mahlzeit, deren Preis 60 EUR inkl. USt nicht übersteigt, gilt als übliche Mahlzeit; vgl. § 8 Abs. 2 Sätze 6 bis 8 EStG.

  • Übungsleiterpauschale gem. § 3 Nr. 26 EStG bis 1 848 EUR (→ Nebenberufliche Tätigkeiten). Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 (BGBl I 2007, 2332) wird ab 1.1.2007 der Pauschbetrag auf 2 100 EUR angehoben. Gleichzeitig werden nach § 3 Nr. 26a EStG Einnahmen für nebenberufliche Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 500 EUR steuerfrei gestellt. Diese Steuerbefreiung ist allerdings ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 oder 26 EStG gewährt wird (→ Nebenberufliche Tätigkeiten).

    Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts (BGBl I 2013, 556; Ehrenamtsstärkungsgesetz) wird mit Wirkung ab dem VZ 2013 der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) um 300 EUR von 2 100 EUR auf 2 400 EUR angehoben werden. Ebenfalls heraufgesetzt wird die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG – indes lediglich um 220 EUR von 500 EUR auf 720 EUR.

    Mit dem Jahressteuergesetz 2020 (i. d. F. vom 28.12.2020, BGBl I 2020, 3096) werden die Übungsleiterpauschalen angehoben. Der Übungsleiterfreibetrag wird von 2 400 EUR auf 3 000 EUR erhöht, § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG, die Ehrenamtspauschale wird von 720 EUR auf 840 EUR erhöht, § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG. Die Anwendung erfolgt ab 1.1.2021, Art. 50 Abs. 4 JStG 2020.

    Im Rahmen eines Steueränderungsgesetzes 2025 ist vorgesehen, die Übungsleiterpauschale ab 2026 auf 3 300 EUR anzuheben.

  • Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsleistungen: Der Umsatzsteuersatz wird (aufgrund der Corona-Pandemie) für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 % auf 7 % abgesenkt.

    Die Gastronomie profitiert noch bis zum 30.6.2021 von einer branchenspezifischen, weiteren Umsatzsteuersenkung bei dem Vor-Ort-Verzehr von Speisen (ohne Getränke). Hier wird ab dem 1.1.2021 eine USt von nur 7 % anstatt regulär 19 % erhoben.

    Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes i. H. v. 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wird über den 30.6.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert, § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz).

    Es erfolgte eine weitere Verlängerung für Restaurant- und Verpflegungsleistungen bis zum 31.12.2023. Mit dem Auslaufen dieser Sonderregelung zum 31.12.2023 sind alle Restaurationsdienstleistungen wieder dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen. Zum 1.1.2024 ist die Vergünstigung entfallen.

  • Umzugskosten. S. dazu unter → Umzugskosten. Höchstbetrag umzugsbedingte Unterrichtskosten (§ 9 Abs. 2 BUKG) i. H. v. 1 286 EUR. Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen (§ 10 Abs. 1 BUKG) i. H. v. 964 EUR für Verheiratete, für Ledige 643 EUR (Werte ab 1.3.2024; vgl. BMF vom 28.12.2023).

  • Unentgeltliche Wertabgaben: S. dazu unter Sachentnahmen.

  • Unterhaltsaufwendungen gem. § 33a Abs. 1 EStG bis zu 7 680 EUR. Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.7.2009 (BGBl I 2009, 1959) wird der Betrag von 7 680 EUR ab 1.1.2010 auf 8 004 EUR angehoben. Der Höchstbetrag erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen VZ nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG anzusetzen sind. Die unschädlichen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person dürfen 624 EUR im Kj. nicht übersteigen.

    Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen sowie der Grundfreibetrag werden ab dem VZ 2021 von 9 408 EUR auf 9 696 EUR angehoben, ab dem VZ 2022 um weitere 288 EUR auf 9 984 EUR (Zweites Familienentlastungsgesetz).

    Im Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 ist geplant, den Grundfreibetrag für 2022 von derzeit 9 984 EUR um 363 EUR auf 10 347 EUR rückwirkend ab dem 1.1.2022 anzuheben. Mit 27.5.2022 wurde das Steuerentlastungsgesetz 2022 im BGBl I 2022, 749 verkündet.

    Im Rahmen des Inflationsausgleichsgesetzes wird der Grundfreibetrag für die Jahre 2023 und 2024 von derzeit 10 347 EUR auf 10 908 EUR ab 2023 und auf 11 604 EUR ab 2024 angehoben. Das Gesetz wurde am 13.12.2022 im BGBl I 2022, 2230 verkündet.

    Ab VZ 2025 wird der Grundfreibetrag auf 12 096 EUR angehoben (SteFeG, BGBl I 2024, 449).

    Für den VZ 2026 ist eine Erhöhung des Grundfreibetrages auf 12 348 EUR vorgesehen (Steuerfortentwicklungsgesetz).

  • Unterhaltsleistungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG bis zu 13 805 EUR (→ Begrenztes Realsplitting). S.a. Ehescheidung. Ab dem Kj. 2010 erhöht sich der Höchstbetrag um den Betrag der im jeweiligen VZ nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.7.2009, BGBl I 2009, 1959). Ab VZ 2015 sind die Regelungen zum Realsplitting in § 10 Abs. 1a EStG aufgeführt. Der Höchstbetrag bleibt allerdings unverändert.

  • Veranlagungsgrenze bei Lohneinkünften, wenn die ›Nicht-Lohneinkünfte‹ über 410 EUR betragen, greift die Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung in bestimmten Fällen bei Arbeitslohn bis insgesamt 12 550 EUR ab VZ 2024, bei Ehegatten bis insgesamt 23 900 EUR ab VZ 2024; § 46 Abs. 2 EStG.

  • Veräußerungsgewinne gem. § 16 Abs. 4 EStG. S. Betriebsveräußerung.

  • Gebühren für eine verbindliche Auskunft: Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Abs. 2 wird eine Gebühr erhoben. Die Gebühr wird in entsprechender Anwendung von § 34 GKG (Gerichtskostengesetz) mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. § 39 Abs. 2 GKG ist entsprechend anzuwenden. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10 000 EUR, wird keine Gebühr erhoben. Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar und kann er auch nicht durch Schätzung bestimmt werden, ist eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 EUR je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit. Der Gegenstandswert ist in entsprechender Anwendung des § 39 Abs. 2 GKG auf 30 Mio. EUR begrenzt (§ 89 Abs. 5 Satz 2 AO). Die Gebühr beträgt damit bei bis zum 31.12.2020 eingegangenen Anträgen höchstens 109 736 EUR, bei ab dem 1.1.2021 eingegangenen Anträgen höchstens 120 721 EUR. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10 000 EUR, wird keine Gebühr erhoben (§ 89 Abs. 5 Satz 3 AO).

  • Verbilligte Wohnraumvermietung: Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 % der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich; vgl. § 21 Abs. 2 EStG.

    Aufgrund des JStG 2022 erfolgte eine Anpassung in § 21 Abs. 2 EStG: Seit dem VZ 2021 ist die Grenze auf 50 % abgesenkt worden. Liegt das Entgelt zwischen 50 und 66 % der ortsüblichen Miete, ist eine Prognose zur Einkünfteerzielungsabsicht durchzuführen. Fällt diese negativ aus, können die WK nur anteilig berücksichtigt werden.

  • Verlustabzug nach § 10d EStG bis zu 511 500 EUR beim Verlustrücktrag. Der Verlustvortrag ist bis zu 1 Mio. EUR unbegrenzt möglich. Darüber hinaus wird der Verlustvortrag auf 60 % begrenzt. Die Obergrenzen für den Verlustrücktrag werden durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts von bisher 511 500 EUR bzw. 1 023 000 EUR bei Zusammenveranlagung auf 1 000 000 EUR bzw. 2 000 000 EUR bei Zusammenveranlagung angehoben. Nach der Gesetzesbegründung diente hierfür das französische Steuerrecht als Vorbild. Eine höhere Verlustrücktragsmöglichkeit kann im Verlustjahr zu einer höheren Steuererstattung und damit zu einem höheren Liquiditätszufluss in der Krise führen. Die Änderung ist erstmalig anwendbar auf negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte des VZ 2013 nicht ausgeglichen werden können.

    Ein Verlustrücktrag gem. § 10d EStG bis in das Veranlagungsjahr 2016 (aufgrund der Corona-Krise) wurde vom Bundestag am 28.5.2020 abgelehnt.

    Der steuerliche Verlustrücktrag wird aufgrund der Corona-Pandemie – gesetzlich – für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. EUR bzw. 10 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung) erweitert.

    Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 nochmals erweitert und auf 10 Mio. EUR bzw. 20 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung) angehoben. Dies gilt auch für die Betragsgrenzen beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020, §§ 10d, 110 und 111 EStG (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz).

    Im Rahmen des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes ist die Verlängerung der erweiterten Verlustverrechnung bis Ende 2023 geplant: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. EUR bzw. auf 20 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.

    Ab dem VZ 2024 soll der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag wieder – wie vor 2020 – 1 Mio. EUR (bzw. 2 Mio. EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten) betragen (§ 52 Abs. 18b Satz 3 EStG).

    Am 30.8.2023 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beschlossen. Mit dem Gesetz soll die Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland gestärkt werden. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat befasst sich am 21.2.2024 mit dem Wachstumschancengesetz, zu dem der Bundesrat im Kj. 2023 den Vermittlungsausschuss angerufen hatte. Der Bundesrat hat am 22.3.2024 dem sog. Wachstumschancengesetz zugestimmt. Das Gesetz wurde im BGBl I 2024, Nr. 108 am 27.3.2024 verkündet. Der Verlustvortrag ist bis zu 1 Mio. EUR unbegrenzt möglich. Darüber hinaus wird der Verlustvortrag auf nunmehr 70 % anstatt 60 % begrenzt.

  • Verlustabzug für Gewerbesteuer gem. § 10a GewStG: Der Verlustvortrag ist bis zu 1 Mio. EUR unbegrenzt möglich. Darüber hinaus wird der Verlustvortrag auf 60 % begrenzt.

  • Verlustverrechnungsbeschränkung bei Einkünften aus Kapitalvermögen: Anhebung der verrechenbaren Verluste von 10 000 auf 20 000 EUR, § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG; u. a. können damit Verluste aus Termingeschäften, insbes. aus dem Verfall von Optionen, im laufenden Kj. bis 20 000 EUR mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils i. H. v. 20 000 EUR mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt. Der § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG ermöglicht derzeit keinen ehegattenübergreifenden Ausgleich nicht ausgeglichener Verluste des einen Ehegatten mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Der BFH hat mit Urteil VIII R 22/18 vom 23.11.2021 entschieden, dass nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten aus KapVerm im Rahmen einer Veranlagung der Kapitalerträge zum gesonderten Tarif i. S. d. § 32d Abs. 1 EStG nicht ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden können. Durch das JStG 2022 wird infolge einer Ergänzung des § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung gesetzlich geregelt.

  • Verpflegungsmehraufwendungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG:

    Abwesenheitsdauer

    Pauschbetrag bis VZ 2013

    Pauschbetrag ab VZ 2014

    Pauschbetrag ab VZ 2020

    24 Stunden bei mehrtägiger Abwesenheit

    24 EUR

    24 EUR

    28 EUR

    14 bis 24 Stunden

    12 EUR

    8 bis 14 Stunden

    6 EUR

    8 bis 24 Stunden

    12 EUR

    14 EUR

    An- und Abreisetage

    12 EUR

    14 EUR

Ab dem VZ 2020 (JStG 2019) sind die die Verpflegungsmehraufwendungen von 24 auf 28 EUR bzw. von 12 auf 14 EUR angehoben worden.

Außerdem wurde die Einführung eines neuen Pauschbetrages für angestellte und selbstständige Berufskraftfahrer i. H. v. 8 EUR täglich durchgesetzt, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG-E (angestellte Berufskraftfahrer, § 4 Abs. 10 EStG-E (selbstständige Berufskraftfahrer). Anwendung: erstmals für VZ 2020, § 52 Abs. 1 EStG; vgl. hierzu BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228. Durch das Wachstumschancengesetz erfolgt eine Anhebung des Pauschbetrages auf 9 EUR pro Übernachtungstag ab dem VZ 2024.

  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit: Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit i. S. d. § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind von der KSt befreit, wenn ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wj. einschließlich des im VZ endenden Wj. die folgenden Jahresbeträge nicht überstiegen haben: 797 615 EUR bei Versicherungsvereinen, die die Lebensversicherung oder die Krankenversicherung betreiben, 306 775 EUR bei allen übrigen Versicherungsvereinen; § 4 KStDV.

    Nach § 12a GewStDV gilt die Steuerfreiheit auch für die GewSt für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, wenn die BE durchschnittlich jährlich nicht 797 615 EUR betragen (für Lebens-/Krankenversicherungen). Für die übrigen Versicherungen 306 775 EUR.

  • Versorgungs-Freibetrag gem. § 19 Abs. 2 EStG, 40 % dieser Bezüge, höchstens 3 000 EUR (Versorgungsbeginn bis 2005; → Versorgungsbezüge). Bei einem Versorgungsbeginn im Jahr 2024 beträgt der Versorgungsfreibetrag 13,6 % (2023: 14,0 %) der Versorgungsbezüge, maximal 1 020 EUR (2023: 1 050 EUR). Zusätzlich wird ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag i. H. v. 306 EUR im Kj. 2024 (2023: 315 EUR) gewährt.

    Am 30.8.2023 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beschlossen. Mit dem Gesetz soll die Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland gestärkt werden. Im Rahmen des Gesetzes soll § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG dahingehend geändert werden, dass ab dem Kj. 2023 die Prozentpunkte nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert werden. Die Änderung soll zum 1.1.2024 in Kraft treten. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat befasst sich am 21.2.2024 mit dem Wachstumschancengesetz, zu dem der Bundesrat im Kj. 2023 den Vermittlungsausschuss angerufen hatte. Der Bundesrat hat am 22.3.2024 dem sog. Wachstumschancengesetz zugestimmt. Das Gesetz wurde im BGBl I 2024, Nr. 108 am 27.3.2024 verkündet.

  • Versorgungs-Freibetrag gem. § 17 ErbStG, zwischen 10 300 EUR und 256 000 EUR.

  • Verspätungszuschlag. Der → Verspätungszuschlag gem. § 152 AO darf 10 % der festgesetzten Steuer nicht übersteigen und höchstens 25 000 EUR betragen (§ 152 Abs. 10 AO). Ein Verspätungszuschlag i. H. v. mehr als 5 000 EUR ist nur festzusetzen, wenn mit einem Verspätungszuschlag i. H. v. bis zu 5 000 EUR ein durch die verspätete Abgabe der Steuererklärung (Steueranmeldung) entstandener Zinsvorteil nicht ausreichend abgeschöpft werden kann.

  • Verwertungsgebühr bei Vollstreckung: Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben. Die Gebühr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrags unternommen hat. Die Gebühr beträgt 52 EUR; vgl. § 341 AO.

  • Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen: Führt die Festsetzung der ESt, KSt, VSt, USt oder GewSt zu einem Unterschiedsbetrag, ist dieser nach § 233a AO i. V. m. § 238 AO für jeden Monat mit 0,5 % zu verzinsen. Aufgrund des Beschlusses des BVerfG vom 8.7.2021, 1 BvR 2422/17 wird eine rückwirkende Neuregelung eingeführt. Der Zinssatz für Zinsen nach § 233a AO wird für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) gesenkt und damit an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst.

    Schwerpunkt des ›Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung‹ ist die vom BVerfG mit seinem am 18.8.2021 veröffentlichen Beschluss vom 8.7.2021, 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 (BGBl I 2021, 4303) geforderte rückwirkende Neuregelung des Zinssatzes bei Zinsen nach § 233a AO. Der Zinssatz für Zinsen nach § 233a AO wird für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) gesenkt und damit an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst, § 238 Abs. 1a AO.

  • Verzögerungsgelder: Kommt der Stpfl. der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung oder seinen Pflichten nach Abs. 2a Satz 4, zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen i. S. d. § 200 Abs. 1 im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde nicht nach, kann ein Verzögerungsgeld von 2 500 EUR bis 250 000 EUR festgesetzt werden.

  • Voranmeldungszeitraum bei der USt. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kj. mehr als 6 136 EUR, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 2 Satz 2 UStG). Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kj. nicht mehr als 512 EUR, kann der Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und der Entrichtung von Vorauszahlungen befreit werden (→ Voranmeldung).

    Durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) vom 20.12.2008 (BGBl I 2008, 2850) werden die Betragsgrenzen des § 18 UStG ab 2009 angehoben. So wird der Steuerbetrag des Vorjahres, bei dessen Überschreiten eine monatliche Voranmeldung abzugeben ist, von 6 136 EUR auf 7 500 EUR angehoben. Beträgt die Steuer für das Vorjahr weniger als 1 000 EUR, ist der Voranmeldungszeitraum das Kj. Näheres s. → Voranmeldung.

    Im Rahmen eines Wachstumschancengesetzes ist die Erhöhung des Schwellenwerts zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Voranmeldungen von 1 000 EUR auf 2 000 EUR vorgesehen. Die Änderung soll zum 1.1.2024 in Kraft treten. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat befasst sich am 21.2.2024 mit dem Wachstumschancengesetz, zu dem der Bundesrat im Kj. 2023 den Vermittlungsausschuss angerufen hatte. Der Bundesrat hat am 22.3.2024 dem sog. Wachstumschancengesetz zugestimmt. Das Gesetz wurde im BGBl I 2024, Nr. 108 am 27.3.2024 verkündet.

    Im Rahmen eines vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (2024) soll durch die Anhebung von Schwellenwerten in § 18 UStG (Art. 5 Nr. 2) die Anzahl der abzugebenden USt-Voranmeldungen reduziert werden. Der Schwellenwert für die Abgabe monatlicher USt-Voranmeldungen soll von 7 500 EUR auf 9 000 EUR erhöht werden. Der Bundesrat hat am 18.10.2024 dem ›Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie‹ zugestimmt.

  • Vorabanforderungsmöglichkeit: Das FA kann anordnen, dass Erklärungen i. S. d. Abs. 3 vor dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kj. abzugeben sind, wenn für den betroffenen Stpfl. die Veranlagung für den vorangegangenen VZ zu einer Abschlusszahlung von mind. 25 % der festgesetzten Steuer oder mehr als 10 000 EUR geführt hat; vgl. § 149 Abs. 4 AO.

  • Vorabverständigungsverfahren/Antragsgebühr: Das Vorabverständigungsverfahren oder die Bearbeitung eines Verlängerungsantrags wird erst eingeleitet, wenn die Gebührenfestsetzung unanfechtbar geworden und die Gebühr entrichtet ist. Die Gebühr beträgt 30 000 EUR für jeden Antrag i. S. d. Abs. 1 sowie 15 000 EUR für jeden Verlängerungsantrag; vgl. § 89a Abs. 7 AO.

  • Vorsorgeaufwendungen (→ Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen). § 10 EStG unterscheidet zwischen Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Der Höchstbetrag der Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) beträgt 20 000 EUR (bei zusammenveranlagten Ehegatten: 40 000 EUR).

    im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2015 (ZollkodexAnpG) ist zur steuerlichen Förderung der Beiträge für eine Basisversorgung im Alter der Höchstbetrag angepasst worden und beträgt ab VZ 2015 22 172 EUR (§ 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG und § 10 Abs. 3 EStG).

    Ausgangspunkt für die Berechnung des Höchstbetrages sind bei ArbN die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zuzüglich des steuerfreien ArbG-Anteiles (§ 3 Nr. 62 EStG). Die Summe ergibt die Altersvorsorgeaufwendungen. Überschreiten sie den Höchstbetrag ist dieser anzusetzen. Von dem niedrigeren Betrag sind 2005 60 % anzusetzen. Der Prozentsatz erhöht sich jährlich um 2 % (2015: 80 %; 2020: 90 %, 2021: 92 %, 2022: 94 %), sodass im Jahr 2025 der vollständige Abzug der Sonderausgaben erreicht ist. Dieser Betrag ist um den steuerfreien ArbG-Anteil (§ 3 Nr. 62 EStG) zu kürzen.

    Bei selbstständig Tätigen erfolgt die Berücksichtigung für den Aufbau einer Altersversorgung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. Es gelten auch hier der Höchstbetrag von 20 000 EUR bzw. 22 172 EUR (40 000 EUR bzw. 44 344 EUR) oder der Ansatz der niedrigeren nachgewiesenen Aufwendungen, die mit den in § 10 Abs. 3 EStG genannten Prozentsätzen angesetzt werden.

    Für 2021 liegt der Höchstbetrag bei 92 % der gezahlten Beiträge (von maximal 25 787 EUR jährlich bei Ledigen bzw. 51 574 EUR jährlich bei Verheirateten/eingetragenen Lebenspartnern).

    Sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG bis einschließlich 2009): Der Höchstbetrag beträgt für den Stpfl. 2 400 EUR. Hat er einen Anspruch auf Erstattung oder auf Übernahme der Krankenkosten usw. beträgt der Höchstbetrag 1 500 EUR.

    Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.7.2009 (BGBl I 2009, 1959) sind die sonstigen Vorsorgeaufwendungen ab 2010 zu unterteilen in

    • Basisvorsorgeaufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b EStG sowie

    • weitere Versicherungsbeiträge i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG.

    Nach der Höchstbetragsberechnung des § 10 Abs. 4 EStG sind die Basis- und sonstigen Vorsorgeaufwendungen bis max. 2 800 EUR, bzw. max. 1 900 EUR zu berücksichtigen.

    Übersteigen die Basisvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG den Betrag von 2 800 EUR bzw. 1 900 EUR, so ist auch der höhere Betrag zu berücksichtigen. Ein Abzug der sonstigen Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG scheidet dann aus. Zur Höchstbetragsberechnung s. → Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen.

    Die Vorschrift des § 10 Abs. 4a EStG sieht eine Günstigerprüfung zwischen § 10 Abs. 3 und 4 EStG n. F. und § 10 Abs. 3 EStG a. F. vor. Dabei wird der Höchstbetrag für den Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG a. F. von 3 068 EUR bis zum Jahr 2019 auf 300 EUR abgeschmolzen.

    Das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022 i. d. F. des Gesetzes vom 16.12.2022, BGBl I 2022, 2294) sieht einen vollständigen Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023 vor; § 10 Abs. 3 EStG. Ab dem 1.1.2023 können somit die Aufwendungen für die Altersvorsorge vollständig von der Steuer abgesetzt werden. Dadurch erhöhen sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2023 um 4 Prozentpunkte.

  • Vorsorgepauschale gem. § 10c Abs. 2 EStG (→ Vorsorgepauschale).

    Durch das Bürgerentlastungsgesetz werden in § 10c EStG die Regelungen zur Vorsorgepauschale aufgehoben. Die neuen Regelungen zur Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen mittels einer Vorsorgepauschale im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens finden sich ausschließlich in § 39b EStG. Weitere Einzelheiten s. → Vorsorgepauschale.

  • Vorsteuerberichtigung. Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG entfällt, wenn die auf die AK oder HK eines WG entfallende Vorsteuer 1 000 EUR nicht übersteigt (§ 44 Abs. 1 UStDV).

    Haben sich die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse in einem Jahr gegenüber den Verhältnissen im Jahr der Erstverwendung eines WG um weniger als 10 % verändert und beträgt ein eventueller Berichtigungsbetrag nicht mehr als 1 000 EUR, unterbleibt die Berichtigung (§ 44 Abs. 2 UStDV).

    Übersteigt der Betrag, um den der Vorsteuerabzug bei einem WG für das Kj. zu berichtigen ist, nicht 6 000 EUR, so ist die Berichtigung nach § 15a UStG abweichend von § 18 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 UStG erst im Rahmen der Steuerfestsetzung für den Besteuerungszeitraum durchzuführen, in dem sich die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse geändert haben (§ 44 Abs. 3 UStDV).

  • Vorsteuervergütungsverfahren: Der Betrag im Antrag auf Vorsteuervergütungsverfahren (Abschn. 18g. Abs. 3 UStAE) muss mindestens 50 EUR betragen oder einem entsprechend in Landeswährung umgerechneten Betrag entsprechen. Der Unternehmer kann auch einen Antrag für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten stellen, wenn der Vergütungsbetrag mindestens 400 EUR beträgt oder einem entsprechend in Landeswährung umgerechneten Betrag entspricht. Beträgt die Bemessungsgrundlage in der Rechnung oder dem Einfuhrdokument mindestens 1 000 EUR (bei Rechnungen über Kraftstoffe mindestens 250 EUR), hat der Unternehmer – elektronische – Kopien der Rechnungen oder der Einfuhrdokumente dem Vergütungsantrag beizufügen, wenn der Mitgliedstaat der Erstattung dies vorsieht.

  • Wärmepreisbremse: Die §§ 123-126 EStG sehen Vorschriften für die Besteuerung der Entlastungen aufgrund der Gas-/Wärmepreisbremse vor. § 123 EStG regelt hierbei, dass alle im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz benannten Entlastungen der Besteuerung unterliegen. Sofern sie nicht schon direkt einer Einkunftsart zugeordnet sind, wird die Zugehörigkeit zu den sonstigen Leistungen gesetzlich angeordnet. Die Freigrenze von 256 EUR gilt nicht.

    Nach § 124 Abs. 1 EStG erhöht sich nur bei den Stpfl., die die Entlastungen nicht bereits im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten beziehen und die im Übrigen eine Grenze überschreiten, deren Höhe sich am Einstieg zur Pflicht, einen Solidaritätszuschlag zu entrichten, orientiert, das zu versteuernde Einkommen um die Entlastungen nach § 123 Abs. 1 EStG. Die Milderungszone beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von 66 915 EUR und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von 104 009 EUR. Bei Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, beginnt die Milderungszone ab einem zu versteuernden Einkommen von 133 830 EUR und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von 208 018 EUR.

  • Werbungskostenpauschbeträge (§ 9a EStG):

    • ArbN-Pauschbetrag von 920 EUR (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG); ab dem VZ 2011 beträgt der ArbN-Pauschbetrag 1 000 EUR; Im Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 ist geplant, den ArbN-Pauschbetrag für 2022 von derzeit 1 000 EUR um 200 EUR auf 1 200 EUR rückwirkend ab dem 1.1.2022 anzuheben.

      Seit dem VZ 2023 beträgt der ArbN-Pauschbetrag 1 230 EUR.

    • Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen von 102 EUR (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG);

    • Ab 2009 gilt für Einkünfte aus KapVerm der SparerPauschbetrag nach § 20 Abs. 8 EStG (801 EUR bzw. ab VZ 2022 1 000 EUR). Für zusammenveranlagte Ehegatten gilt der doppelte Sparer-Pauschbetrag von 2 000 EUR (ab VZ 2022)

    • Pauschbetrag bei Einnahmen i. S. d. § 22 Nr. 1, Nr. 1a und 5 EStG 102 EUR (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG).

  • Wertfortschreibung bei Einheitswerten (§ 22 BewG). Der Einheitswert (→ Einheitswertfeststellungen) wird neu festgestellt, wenn der in DM ermittelte und auf volle 100 DM abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kj. ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunktes nach oben um mehr als 1/10, mindestens aber um 5 000 DM, oder um mehr als 100 000 DM, nach unten um mehr als 1/10, mindestens um 500 DM, oder um mehr als 5 000 DM, abweicht. §§ 21 bis 29 GewStG sind mit Wirkung vom 1.1.2025 gem. Gesetz vom 26.11.2019, BGBl I 2019, 1794 weggefallen.

  • Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind nach § 64 Abs. 3 AO bis zu Bruttoumsätzen i. H. v. 30 678 EUR begünstigt. Die Besteuerungsgrenze wird zum 1.1.2007 auf 35 000 EUR angehoben (Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007, BGBl I 2007, 2332).

    Seit dem VZ 2021 beträgt die Grenze 45 000 EUR.

    Im Rahmen eines Steueränderungsgesetzes 2025 ist vorgesehen, die Freigrenze ab 2026 auf 50 000 EUR anzuheben.

  • Wohnsitzwechsel in niedrig besteuernde Gebiete: Eine natürliche Person, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und in einem ausländischen Gebiet ansässig ist, in dem sie mit ihrem Einkommen nur einer niedrigen Besteuerung unterliegt, oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist und wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem ihre unbeschränkte Steuerpflicht geendet hat, über die beschränkte Steuerpflicht i. S. d. EStG hinaus beschränkt einkommensteuerpflichtig mit allen Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Einkommensteuergesetzes, die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte i. S. d. § 34d EStG sind. Dies gilt nur, wenn die insgesamt beschränkt stpfl. Einkünfte mehr als 16 500 EUR betragen haben; vgl. § 2 Abs. 1 AStG.

    Eine niedrige Besteuerung liegt vor, wenn die Belastung durch die in dem ausländischen Gebiet erhobene ESt – nach dem Tarif unter Einbeziehung von tariflichen Freibeträgen – bei einer in diesem Gebiet ansässigen unverheirateten natürlichen Person, die ein stpfl. Einkommen von 77 000 EUR bezieht, um mehr als ein Drittel geringer ist als die Belastung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässigen natürlichen Person durch die deutsche ESt unter sonst gleichen Bedingungen, es sei denn, die Person weist nach, dass die von ihrem Einkommen insgesamt zu entrichtenden Steuern mindestens zwei Drittel der ESt betragen, die sie bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG zu entrichten hätte.

  • Wohnung i. S. d. Bewertungsgesetzes: Eine Wohnung ist gem. § 181 Abs. 9 BewG i. d. R. die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbstständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung der Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbes. Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbstständigen Zugang haben. Daneben ist es erforderlich, dass die für die Führung eines selbstständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche soll mindestens 20 qm betragen. In den Kj. vor 2023 betrug die maßgebende Wohnfläche 23 qm.

  • Wohnungsbauprämie (Mindestsparbetrag): Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen, soweit die an dieselbe Bausparkasse geleisteten Beiträge im Sparjahr (§ 4 Abs. 1 WoPG) mindestens 50 EUR betragen; § 2 Abs. 1 Nr. 1 WoPG.

  • Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt: Wohnsitz ist gegeben bei Wohnungsnutzung über einen zusammenhängenden Zeitraum von sechs Monaten; gewöhnlicher Aufenthalt bei einem zusammenhängenden Zeitraum von sechs Monaten. Ausnahme, wenn nur zu Besuchszwecken und nicht länger als ein Jahr (vgl. § 8 und 9 AO).

  • Zinsschranke nach § 4h EStG: Die Freigrenze für Zinsaufwendungen beträgt 3 000 000 EUR. Der Abzug von Schuldzinsen ist möglich, soweit sie die erzielten Zinserträge übersteigen, und zwar bis zu 30 % des Gewinns vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen. Am 30.8.2023 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beschlossen. Mit dem Gesetz soll die Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland gestärkt werden. Im Rahmen des Gesetzes ist vorgesehen, § 4h EStG anzupassen. Die Änderung soll zum 1.1.2024 in Kraft treten. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat befasst sich am 21.2.2024 mit dem Wachstumschancengesetz, zu dem der Bundesrat im Kj. 2023 den Vermittlungsausschuss angerufen hatte. Der Bundesrat hat am 22.3.2024 dem sog. Wachstumschancengesetz zugestimmt. Das Gesetz wurde im BGBl I 2024, Nr. 108 am 27.3.2024 verkündet.

  • Zollgrenze für Bargeld: Die Anmeldepflicht für die Mitnahme von Bargeld an den EU-Außengrenzen beträgt 10 000 EUR; § 12a ZollVG. Gesamtwert ist die Summe der Barmittel und gleichgestellten Zahlungsmittel. Der Antrag kann online im Zollportal innerhalb der Dienstleistung ›Barmittelanmeldeerklärung‹ über das Online-Formular 040000_1 gestellt werden.

  • Zumutbare Belastung: Erwachsen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl von Personen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, handelt es sich um außergewöhnliche Belastungen, die steuerlich abgezogen werden können, soweit sie die zumutbare Belastung (= Eigenanteil) übersteigen. Die zumutbare Belastung beträgt bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte bis

    Höhe der Einkünfte

    bis 15 340 EUR

    über 15 340 EUR bis 51 130 EUR

    über 51 130 EUR

    keine Kinder bei Grundtabelle

    5 %

    6 %

    7 %

    keine Kinder bei Splittingtabelle

    4 %

    5 %

    6 %

    ein oder zwei Kinder

    2 %

    3 %

    4 %

    drei oder mehr Kinder

    1 %

    1 %

    2 %

Der BFH hat seine Rspr. zur Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG fortentwickelt (BFH Urteil vom 19.1.2017, VI R 75/14). Die Regelung ist so zu verstehen, dass nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird.

  • Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG: Der Unternehmer kann die zusammenfassende Meldung nach Ablauf eines Kj. abgeben, wenn die Summe seiner Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorangegangenen Kj. 200 000 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kj. voraussichtlich nicht übersteigen wird. Übersteigt die Summe der Bemessungsgrundlage für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen i. S. d. § 25b Abs. 2 im Laufe eines Kalendervierteljahres 50 000 EUR, hat der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem dieser Betrag überschritten wird, eine Zusammenfassende Meldung für diesen Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres zu übermitteln; vgl. § 18a Abs. 1 UStG.

  • Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO. Legt ein Stpfl. Aufzeichnungen nach § 90 Abs. 3 AO nicht vor oder sind vorgelegte Aufzeichnungen im Wesentlichen unbrauchbar, so ist ein Zuschlag von 5 000 EUR (Mindestzuschlag) festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 % und höchstens 10 % des Mehrbetrages der Einkünfte, der sich aufgrund einer Schätzung nach § 164 Abs. 3 AO ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 EUR ergibt. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen ist ein Zuschlag von 100 EUR für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung bis zur Vorlage der Aufzeichnungen oder bis zur Bestandskraft des Steuer- bzw. Feststellungsbescheides, höchstens aber 1 000 000 EUR festzusetzen.

  • Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Der Zuschlag nach § 19 Abs. 2 EStG beträgt im Kj. 2005 900 EUR und wird bis zum Jahr 2040 auf 0 EUR abgebaut. Für den Versorgungsbeginn im Kj. 2020 beträgt der Zuschlag 360 EUR, im Kj. 2021 342 EUR; im Kj. 2022 324 EUR, im Kj. 2023 315 EUR und im Kj. 2024 306 EUR.

  • Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (während der Corona-Krise): Zuschüsse des ArbG zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden, werden entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt.

    Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld werden im Rahmen eines vierten Corona-Steuerhilfegesetzes um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert.

  • Zuwendungsnachweis; § 50 Abs. 2 EStDV: Als Nachweis genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, wenn die Zuwendung (unter weiteren bestimmten Voraussetzungen) 200 EUR nicht übersteigt.

  • Zwangsgeld. Nach § 329 AO darf das einzelne Zwangsgeld 25 000 EUR nicht übersteigen.

  • Zweckbetriebsgrenze eines Sportvereins. Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein → Zweckbetrieb, wenn die Bruttoeinnahmen insgesamt 30 678 EUR im Jahr nicht übersteigen (§ 67a Abs. 1 AO). Ab 1.1.2007 beträgt die Zweckbetriebsgrenze 35 000 EUR (Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007, BGBl I 2007, 2332).

4 Literaturhinweise

Blechschmidt, Grenzwerte & Pauschalen 2014, NWB 2014, 153; Paintner, Das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften im Überblick, DStR 2014, 1621; Paintner, Das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften im Überblick, DStR 2015, 1; Seifert, Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz, StuB 17/2022, 670; Hörster, Regierungsentwurf eines Wachstumschancengesetzes; NWB 2023, 2608; Hörster, Regierungsentwurf eines Wachstumschancengesetzes, NWB 2023, 2866; Hechtner, Steuerpolitisches Update aus Berlin: Neues zum Wachstumschancengesetz, NWB 1/2024, 17; Reineke, Wachstumschancengesetz ›light‹, STFAN 5/2024, 2; Zimmermann, Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchführungsbelege, NWB 15/2024, 958; Seifert, Steuerfortentwicklungsgesetz vorgelegt, StuB 15/2024, 599; Reineke, Trotz Ampel-Aus: Bundestag beschließt JStG 2024, STFAN 1/2025, 2; Hörster, JStG 2024, Überblick über die wichtigsten Änderungen im KStG, GewStG, UStG und weiteren Gesetzen, NWB 8/2025, 500; Bolik/Nonnenmacher/Landwehr, Das steuerliche Investitionssofortprogramm 2025, StuB 14/2025, 527.

Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH

5 Verweise

Normenverweise

AO § 52 Abs. 1

AO § 162 Abs. 4

AO § 329

BewG § 22

EStG § 1 Abs. 3

EStG § 3 Nr. 10

EStG § 9c

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3

EStG § 10 Abs. 3

EStG § 10 Abs. 4a

EStG § 10b

EStG § 22 Nr. 4

EStG § 23 Abs. 3 Satz 6

EStG § 24a

EStG § 34g

EStG § 35a

EStG § 37 Abs. 5

EStG § 40 Abs. 1

EStG § 40 Abs. 2 Nr. 3

EStG § 40a Abs. 1

UStDV § 44 Abs. 1

UStDV § 44 Abs. 2

UStDV § 44 Abs. 3

UStDV § 44 Abs. 4

UStDV § 69 Abs. 3

UStG § 3 Abs. 1b Nr. 3

UStG § 13b Abs. 1 Nr. 4

UStG § 15a

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Verwaltungsanweisungen
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