Garagenüberlassung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber

Stand: 26. August 2025

Inhaltsverzeichnis

1 Eigene Garage des Arbeitnehmers

1.1 Ertragsteuerrechtliche Folgen

1.1.1 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Überlässt der ArbN seinem ArbG eine eigene Garage, in der ein Dienstwagen untergestellt wird, stellt das vom ArbG gezahlte Nutzungsentgelt regelmäßig keinen Arbeitslohn dar. Es handelt sich um Nutzungsentgelte i. S. d. § 21 Abs. 1 EStG (BFH Urteil vom 7.6.2002, VI R 24/00, BFH/NV 2003, 17 und VI R 145/99, BStBl II 2002, 829).

Zwischen dem ArbG und den ArbN bestehen eigenständige Nutzungsverhältnisse neben den Dienstverträgen in den Fällen, in denen die ArbN eigene Garagen für die Dienstwagen zur Verfügung gestellt haben. Die vom ArbG gezahlten Beträge, die die Höhe der ortsüblichen Mieten nicht übersteigen, stellen sich ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach als Gegenleistung für die Überlassung der Nutzung bzw. des Gebrauchs der arbeitnehmereigenen Garagen dar und nicht, auch nicht im weitesten Sinne, als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft. § 21 Abs. 3 EStG, wonach Einkünfte der in § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG bezeichneten Art zu anderen Einkünften gehören, ist nicht einschlägig.

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1.1.2 Kein zusätzlicher Sachbezug

Der ArbG hat nicht dadurch dem Lohnsteuerabzug unterliegenden zusätzlichen Sachlohn geleistet, dass er in diesen Fällen dem ArbN die Garage für den Dienstwagen zur Verfügung gestellt (rücküberlassen) hat. Insoweit gilt nichts anderes als in den Fällen, in denen der ArbG eine eigene oder selbst bei einem Dritten gemietete Garage dem ArbN überlässt.

1.1.3 Minderung des Nutzungswerts der Pkw-Überlassung

Zahlt der ArbN an den ArbG oder auf dessen Weisung an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des ArbG (abgekürzter Zahlungsweg) für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz, insbes. für die Nutzung zu

  • privaten Fahrten,

  • Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und

  • Familienheimfahrten,

ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Nutzungswert (vgl. R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 1 LStR, BFH vom 30.11.2016, VI R 49/14, BStBl II 2017, 1011 und VI R 2/15, BStBl II 2017, 1014; BMF vom 3.3.2022, BStBl I 2022, 232, Rz. 52 und 53a).

Nutzungsentgelt ist u. a. die arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarte vollständige oder teilweise Übernahme von Kfz-Kosten durch den ArbN (BMF vom 3.3.2022, BStBl I 2022, 232, Rz. 53 Buchst. d). Es handelt sich dabei um vom ArbN selbst getragene Kfz-Kosten, die zu den Gesamtkosten des Kfz i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG gehören (BMF vom 3.3.2022, Rz. 54). Zu diesen Gesamtkosten gehören u. a. auch Garagen- bzw. Stellplatzkosten (BMF vom 3.3.2022, Rz. 32).

Nach dem BFH-Urteil vom 4.7.2023 (VIII R 29/20, BStBl II 2023, 1005) kann die vom ArbN für seine Garage getragene Absetzung für Abnutzung den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen ArbG-Fahrzeugs zur außerdienstlichen Nutzung nicht mindern, wenn keine rechtliche Verpflichtung des ArbN gegenüber dem ArbG besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen.

Beachte:

Für die Anerkennung vorteilsmindernder Einzelausgaben und Fahrzeugkosten ist wie bei Nutzungsentgelten zusätzlich erforderlich, dass diese Kosten vom ArbN gegenüber dem ArbG ›übernommen‹ werden, was eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Vereinbarung zwischen ArbG und ArbN über die Kostentragung erfordert (BFH vom 30.11.2016, VI R 2/15, BStBl II 2017, 1014, Rz. 15, 23; BMF vom 3.3.2022, BStBl I 2022, 232, Rz. 52 und 53 Buchst. d). Der ArbG muss für eine bestimmte nutzungsabhängige Aufwendung verlangen, dass sie getätigt wird und der ArbN muss sich verpflichten, diese zu tragen (BFH vom 4.7.2023, VIII R 29/20, BStBl II 2023, 1005, Rz. 35).

1.2 Umsatzsteuerrechtliche Folgen

Mit der Vermietung der Garage wird der ArbN Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, da er eine berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG; → Unternehmer).

Mit den Vermietungsumsätzen tätigt der ArbN sonstige Leistungen i. S. d. § 3 Abs. 9 UStG (→ Sonstige Leistung). Die sonstige Leistung wird nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a UStG dort ausgeführt, wo sich die Garage befindet (s. a. Abschn. 3a.3 Abs. 4 UStAE). Für die Anwendung der Ortsvorschrift des § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a UStG kommt es nicht darauf an, ob die Vermietungs- oder Verpachtungsleistung nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei ist. Da die Garage sich im Inland befindet, der ArbG dafür ein Entgelt entrichtet und der ArbN als Unternehmer die Garagenvermietung im Rahmen seines Unternehmens ausführt (→ Leistungsaustausch), ist die Garagenvermietung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar (→ Steuerbarkeit).

Nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ist die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen umsatzsteuerpflichtig (Abschn. 4.12.2 Abs. 1 UStAE; → Grundstücksvermietung).

Mit der monatlichen Garagenmiete von z. B. 50 EUR erzielt der ArbN stpfl. Umsätze von 600 EUR im Jahr. Darin enthalten ist eine USt von (600 EUR : 119 × 19 % =) 95,80 EUR (§ 12 Abs. 1 UStG). Da der Bruttoumsatz im Kj. 25 000 EUR nicht übersteigt. ist der ArbN → Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG i. d. F. JStG 2024. Die Umsätze des Kleinunternehmers sind ab 1.1.1025 nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG steuerfrei. Für steuerfreie Umsätze darf der ArbN die USt nicht gesondert in der Rechnung an den ArbG ausweisen, sodass der ArbG keinen Vorsteuerabzug erhält. Weist der ArbN trotzdem in der Rechnung einen zu hohen Steuerbetrag aus, schuldet er diesen Betrag nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG (Abschn. 14c.1. Abs. 2 Satz 1 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025, BStBl I 2025, 742; → Unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis).

Hinweis:

Als Kleinunternehmer ist der ArbN zur Rechnungsausstellung an den ArbG nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG i. V. m. § 34a UStDV verpflichtet. Die Rechnung muss u. a. das Entgelt für die Vermietungsleistung in einer Summe mit einem Hinweis darauf, dass für die Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG) gilt, enthalten (§ 34a Satz 1 Nr. 5 UStDV). Nach § 34a Satz 4 UStDV muss die Rechnung aber nicht als elektronische Rechnung i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 3 und 6 UStG, sondern kann als sonstige Rechnung i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 4 UStG übermittelt werden (→ Kleinunternehmer; → Elektronische Rechnung).

Nach § 19 Abs. 3 UStG kann der Unternehmer (ArbN) dem FA erklären, dass er auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichtet. Er unterliegt damit der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes (Abschn. 19.3 Abs. 1 Satz 3 UStAE). Dies hat zur Folge, dass der ArbN als Unternehmer nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG die USt (z. B. 95,80 EUR, s. o.) schuldet. Er ist verpflichtet, in der Rechnung an den ArbG u. a. das Netto-Entgelt (z. B. 42 EUR/Monat), den Steuersatz und den auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag (hier z. B. 42 EUR × 19 % = 7,98 EUR) gesondert auszuweisen (§ 14 Abs. 4 UStG; → Rechnung).

Beachte:

Als → Rechnung ist auch ein Vertrag anzusehen, der die in § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben enthält (Abschn. 14.1 Abs. 2 Satz 1 UStAE).

Da es sich nach § 33 UStDV (Abschn. 14.6 UStAE) um eine Kleinbetragsrechnung handelt (→ Rechnung), genügt es, wenn im Mietvertrag u. a. lediglich der monatliche Bruttobetrag (z. B. 49,98 EUR) und der anzuwendende Steuersatz (19 %) angegeben wird.

Hinweis:

Eine Kleinbetragsrechnung kann nach § 33 Satz 4 UStDV abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG immer als sonstige Rechnung i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 4 UStG übermittelt werden.

Wichtig:

In den Fällen des § 19 Abs. 1 UStG finden die Vorschriften über die Erklärungspflichten des § 18 Abs. 1 bis 4 UStG keine Anwendung. Der Kleinunternehmer ist sowohl von der Abgabe von Voranmeldungen als auch von der Abgabe einer Jahreserklärung befreit (s. → Kleinunternehmer).

Mit Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 2 UStG besteht für den Unternehmer (ArbN) das Recht auf → Vorsteuerabzug i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die Eingangsleistungen für das Unternehmen bezogen werden. Die vermietete Garage muss somit → Unternehmensvermögen darstellen. Dafür muss die unternehmerische Mindestnutzung von 10 % erreicht werden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG; Abschn. 15.2c Abs. 5 UStAE; s. a. → Grundstücksumsätze, Umsatzsteuer).

2 Gemietete Garage des Arbeitnehmers

In den Fällen, in denen die ArbN für die Dienstwagen eine von einem Dritten angemietete Garage zur Verfügung stellen und der ArbG die Garagenmiete nach Vorlage der Mietverträge erstattet, hat der ArbG steuerfreien → Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG 2. Alt. EStG geleistet (BFH Urteil vom 7.6.2002, VI R 1/00, BFH/NV 2003, 16 und VI R 145/99, BStBl II 2002, 829). Voraussetzung ist, dass die ArbN jeweils nach Einzelabrechnung Beträge erhalten, durch die der ArbG Auslagen der ArbN ersetzt. Im Urteilsfall waren die ArbN nach dem Inhalt der Kfz-Überlassungsvereinbarung dazu verpflichtet, die Dienstwagen in einer Garage unterzustellen. Diese Verpflichtung war allein durch das eigenbetriebliche Interesse des ArbG am Schutz und an der Werterhaltung der Kfz begründet. Dies gilt unabhängig davon, ob die Mietverträge bei Überlassung der Dienstwagen bereits bestanden oder ob sie auf Veranlassung des ArbG erst im Zusammenhang mit der Dienstwagengestellung abgeschlossen worden sind. Die ArbN haben somit die Garagenmiete im alleinigen Interesse des ArbG aufgewendet (s. a. Pressemitteilung des BFH Nr. 29/02, LEXinform 0170092).

Mit Vfg. vom 18.3.2003 (S 2334 A – 18 – St II 30, DStR 2003, 1207, LEXinform 0577412) äußert sich die OFD Frankfurt zu den einkommen- bzw. lohnsteuerlichen Folgen der Zahlungen von ArbG an ihre ArbN zur Unterbringung von Kraftfahrzeugen.

3 Verwandte Lexikonartikel

Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG

Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH

4 Verweise

Normenverweise

EStG § 3 Nr. 50

EStG § 21 Abs. 1

UStDV § 33

UStDV § 34a

UStG § 4 Nr. 12

UStG § 14 Abs. 2

UStG § 14c Abs. 1

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

UStG § 19 Abs. 1

UStG § 19 Abs. 3

Rechtsprechung

BFH vom 7.6.2002, VI R 1/00, BFH/NV 2003, 16

BFH vom 7.6.2002, VI R 24/00, BFH/NV 2003, 17

BFH vom 7.6.2002, VI R 145/99, BStBl II 2002, 829

BFH vom 4.7.2023, VIII R 29/20, BStBl II 2023, 1005

Verwaltungsanweisungen

BMF vom 3.3.2022, BStBl I 2022, 232

BMF vom 18.3.2025, BStBl I 2025, 742

Synonyme

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