Erbrecht
Inhaltsverzeichnis
- 1 Allgemeines
- 2 Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge
- 2.1 Übergang der Rechte und Pflichten
- 2.2 Möglicher Nachlass
- 2.2.1 Positive Wirtschaftsgüter
- 2.2.2 Schulden
- 2.3 Nicht zum Nachlass gehörende Wirtschaftsgüter
- 2.4 Besonderheit eines Vorausvermächtnisses
- 3 Erwerb von Todes wegen
- 3.1 Allgemeiner Überblick
- 3.2 Enterbung und Pflichtteilsanspruch
- 3.3 Die Erbfähigkeit
- 3.4 Das Testament
- 3.4.1 Allgemeiner Überblick
- 3.4.2 Mögliche Testamentsanordnungen
- 3.4.3 Sonderformen des Testaments
- 3.4.4 Testamentsauslegung
- 3.4.5 Negatives Testament
- 4 Das Vermächtnis
- 4.1 Allgemeiner Überblick
- 4.2 Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung
- 5 Der Erbvertrag
- 6 Ausschlagung der Erbschaft
- 7 Der Pflichtteilsanspruch
- 8 Kurzhinweis: Änderungen ab 2010
- 9 Literaturhinweise
- 10 Verwandte Lexikonartikel
- 11 Verweise
1 Allgemeines
Die §§ 1922 ff. BGB regeln das Erbrecht. Zu den Ordnungen der gesetzlichen Erbfolge und zum Ehegattenerbrecht siehe → Eheliches Güterrecht.
Mit Wirkung zum 1.1.2010 ist das Gesetz zur Reform des Erb- und Verjährungsrechts in Kraft getreten, das als die größte Reformierung seit Inkrafttreten des BGB gilt. Kernpunkt der Reform sind einerseits das Pflichtteilsrecht und andererseits Fragen der Verteilungsgerechtigkeit einschließlich des Verjährungsrechtes.
2 Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge
2.1 Übergang der Rechte und Pflichten
Im Erbrecht gilt der Grundsatz der →Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession, § 1922 Abs. 1 BGB). Mit dem Tod des Erblassers erlöschen nur dessen höchstpersönliche Rechte und Pflichten, wie z. B. ein Wohnungsrecht, ein Nießbrauchsrecht (→ Nießbrauch), die Mitgliedschaft in einem Verein. Alle anderen Rechte und Pflichten gehen mit dem Tod des Erblassers als Ganzes auf einen Erben (Alleinerbe) oder auf mehrere Erben über. Der Nachlass des Erblassers und die Erbschaft des Erben sind meist deckungsgleich. Eine Unterscheidung nach einzelnen zum Nachlass gehörenden Gegenständen erfolgt grds. nicht.
Der Erblasser hat in seinem Testament bestimmt, dass sein Sohn Paul Alleinerbe werden und sein Freund Josef seinen Pkw erhalten soll.
Der Pkw gehört mit dem Erbfall zunächst zum einheitlichen Nachlass, denn die Zuwendung des Pkw ist keine Erbeinsetzung, sondern die Zuwendung eines bestimmten Gegenstandes. Diese Zuwendung nennt das BGB in den §§ 1939 und 2147 ff. ein Vermächtnis. Der Pkw wird mit dem Erbfall zunächst Eigentum des Erben und geht erst dann in das Eigentum des Freundes über, wenn der Erbe den Pkw dem Freund übereignet. Zu dieser Übereignung ist der Erbe allerdings aufgrund des Vermächtnisses verpflichtet (§ 2174 BGB). Nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG handelt es sich aus Sicht des Erben um eine Nachlassverbindlichkeit. Der Vermächtnisnehmer unterliegt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 ErbStG der sachlichen Steuerpflicht.
2.2 Möglicher Nachlass
2.2.1 Positive Wirtschaftsgüter
Zum Nachlass gehören:
-
dingliche Rechte wie Eigentum, Erbbaurechte, Hypotheken und Grundschulden, nicht dagegen der →Nießbrauch (§ 1061 BGB);
-
schuldrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen aus Kaufverträgen, Kreditverträgen, Steuerschulden;
-
Lebensversicherungen, wenn kein Bezugsberechtigter benannt ist. Ist ein Bezugsberechtigter benannt, so erhält dieser die Versicherungssumme als Erwerb von Todes wegen nach § 328 Abs. 1 BGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Bezüglich der Erwerbe aus Versicherungen siehe auch R E 3.6 ErbStR und → Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall;
-
Geschäftsanteile an einer GmbH,
-
ein Einzelhandelsgeschäft,
-
Urheberrechte und Schutzrechte,
-
der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten (§ 1586b BGB).
2.2.2 Schulden
Auch die Nachlassverbindlichkeiten gehen auf den Erben über. Nach § 1967 Abs. 1 BGB haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten. Es handelt sich dabei um folgende Schulden:
-
Erblasserschulden. Diese sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Es handelt sich dabei um vererbte Schulden.
-
Erbfallschulden (§ 1967 Abs. 2 BGB). Hierzu gehören u. a. Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen. Diese sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Dazu gehören auch die Kosten der standesgemäßen Bestattung. Diese sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Für die in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG angeführten Nachlassverbindlichkeiten können insgesamt 15 000 EUR als Pauschbetrag bei der Ermittlung des Werts des Nachlasses abgezogen werden (R E 10.9 ErbStR). Siehe dazu auch H E 10.7 [Behandlung von Grabpflegekosten] ErbStH. Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen auch die Nachlassregelungskosten. Die Aufwendungen müssen unmittelbar mit der Erfüllung des Erblasserwillens zusammenhängen. Dazu gehören z. B. die Kosten für die Erteilung des Erbscheins, die Kosten der Erbauseinandersetzung und der Umschreibung im Grundbuch. Nicht abzugsfähig sind die Kosten für die Verwaltung des Nachlasses (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG).
Die ErbSt selbst ist zwar keine Erblasserschuld aber eine Erbanfallschuld und somit eine Nachlassverbindlichkeit. Der BFH hat hierzu entschieden, dass die vom Erben als Gesamtrechtsnachfolger aufgrund Erbanfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i. V. m. § 1922 BGB geschuldete ErbSt eine Nachlassverbindlichkeit darstellt. Eine Beschränkung der Erbenhaftung für Erbschaftsteuerverbindlichkeiten ist nach § 2059 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Bei der Inanspruchnahme des Nachlasses nach § 20 Abs. 3 ErbStG besteht ein (Entschließungs-)Ermessen, sodass grds. keine Verpflichtung zur vorrangigen Inanspruchnahme besteht (BFH Urteil vom 4.6.2019, VII R 16/18). Die vom Erwerber zu entrichtende eigene ErbSt ist nach § 10 Abs. 8 ErbStG nicht abzugsfähig.
2.3 Nicht zum Nachlass gehörende Wirtschaftsgüter
Zum Nachlass gehören nicht:
-
Gesellschaftsanteile einer PersGes, gesellschaftsrechtliche Regelungen gehen der Erbfolge vor (sog. Sondererbfolge). Sofern der Gesellschaftsvertrag die Fortsetzung mit den verbleibenden Gesellschaftern vorsieht, steht den Erben grds. ein Abfindungsanspruch zu (Fortsetzungsklausel), dieser zählt dann zum übrigen Vermögen und ist eine Kapitalforderung gegenüber den Gesellschaftern. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch auch die Fortsetzung mit den Erben vorsehen (einfache oder qualifizierte Nachfolgeklausel),
-
die Mitgliedschaft in einem Verein,
-
noch nicht fällige Ansprüche auf Unterhalt.
2.4 Besonderheit eines Vorausvermächtnisses
Das Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) an einen Erben bildet eine Ausnahme vom Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge. Das Vorausvermächtnis scheidet aus der Erbmasse aus und geht unmittelbar in die Verfügungsbefugnis des Erben ein (vgl. auch § 2110 Abs. 2 BGB). Ein Vorausvermächtnis liegt vor, wenn ein Erbe zugleich auch Begünstigter eines Vermächtnisses ist. Der betreffende Erbe ist sowohl Beschwerter (in Höhe seiner Erbquote) und Begünstigter (in Höhe des Vermächtniswertes), zum Vermächtnis siehe unten unter 4.1 sowie Abgrenzung zur Teilungsanordnung unter 4.2.
3 Erwerb von Todes wegen
3.1 Allgemeiner Überblick
Der Erwerb von Todes wegen i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfolgt durch gesetzliche oder gestaltende Erbfolge.
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Gesetzliche Erbfolge |
Gestaltende Erbfolge (Verfügung von Todes wegen) |
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§§ 1924-1936 BGB. Siehe auch → Eheliches Güterrecht. |
Testament (§§ 2064-2273 BGB) |
Erbvertrag (§§ 2274-2302 BGB) |
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Die gestaltende Erbfolge hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge (§§ 1937-1941 BGB). |
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Abb.: Erwerbe von Todes wegen
3.2 Enterbung und Pflichtteilsanspruch
Soweit die gewählte Erbfolge von der gesetzlichen Erbfolge abweicht, sind die gesetzlichen Erben enterbt (§§ 1937, 1938 BGB). Enterbten nahen Angehörigen bleibt allerdings das Pflichtteilsrecht (§ 2303 BGB).
3.3 Die Erbfähigkeit
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Die Erbfähigkeit ist Teil der allgemeinen Rechtsfähigkeit. Erbfähig ist jede natürliche oder juristische Person. |
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Natürliche Personen |
Juristische Personen |
Personenvereinigungen und Vermögensmassen |
Fiskus |
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lebende Personen (§ 1923 Abs. 1 BGB); Nasciturus (§ 1923 Abs. 2 BGB). |
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§ 1936 BGB |
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§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a-c ErbStG |
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ErbStG |
§ 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG |
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Abb.: Die Erbfähigkeit
3.4 Das Testament
3.4.1 Allgemeiner Überblick
Das Testament ist eine einseitige, jederzeit widerrufliche Verfügung von Todes wegen (§ 1937 BGB). Zum Widerruf s. §§ 2253-2258 BGB. Das Testament kann nur persönlich errichtet werden (§ 2064 BGB). Voraussetzung für die Errichtung oder Aufhebung eines Testaments ist die Testierfähigkeit (§ 2229 BGB); danach muss der Minderjährige das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Abb.: Das Testament
3.4.2 Mögliche Testamentsanordnungen
Durch ein Testament kann angeordnet werden:
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die quotale Erbeinsetzung (§ 1937, §§ 2087 ff. BG) als Erbe, Ersatzerbe (§ 2096 BGB) und Nacherbe (§§ 2100 ff. BGB);
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die Enterbung (§ 1938 BGB);
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ein Vermächtnis (§ 1939 i. V. m. §§ 2147 ff. BGB);
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eine Auflage (§ 1940 i. V. m. §§ 2192 ff. BGB);
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eine Testamentsvollstreckung (§§ 2197 ff. BGB);
-
eine Teilungsanordnung oder
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die Entziehung des Pflichtteils (§ 2336 i. V. m. § 2333 BGB).
Zum Widerruf des Testaments bzw. einer in einem Testament enthaltenen Verfügung siehe §§ 2253-2258 BGB.
3.4.3 Sonderformen des Testaments
Sonderformen des Testaments sind:
-
Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten (§§ 2265 ff. BGB); häufig: Berliner Testament (§ 2269 BGB);
-
Nottestamente (§§ 2249-2251 BGB):
-
vor dem Bürgermeister und zwei Zeugen (§ 2249 BGB),
-
vor drei Zeugen (§ 2250 BGB) oder
-
Seetestament (§ 2251 BGB).
-
3.4.4 Testamentsauslegung
Für die Erbeinsetzung ist kein bestimmter Wortlaut vorgeschrieben. Entscheidend ist der durch die Auslegung zu ermittelnde Wille des Erblassers. Wird dem Bedachten nur ein bestimmter Gegenstand zugewendet, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nur Vermächtnisnehmer sein soll (§ 2087 Abs. 2 BGB). Ist der mit dem Gegenstand Bedachte ein Miterbe, kann ein Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) oder eine Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) gewollt sein. Werden mehrere Erben eingesetzt, entsteht eine Erbengemeinschaft nach Bruchteilen.
3.4.5 Negatives Testament
In einem negativen Testament schließt der Erblasser bestimmte Personen von der gesetzlichen Erbfolge aus (§ 1938 BGB). Die Erbschaft fällt dem zu, der Erbe geworden wäre, wenn der Enterbte im Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt hätte. Die Enterbung berührt aber nicht den Pflichtteilsanspruch.
4 Das Vermächtnis
4.1 Allgemeiner Überblick
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen u. a. auch der Erwerb durch Vermächtnis. Ein Vermächtnis ist die vom Erblasser angeordnete Zuwendung eines Vermögensvorteils (Einzelzuwendung) im Wege eines Testaments oder Erbvertrages, i. d. R. ohne dass der Bedachte (Vermächtnisnehmer) Erbe wird (§§ 1939, 1941 i. V. m. 2147-2191 BGB). Während der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt, entsteht für den Vermächtnisnehmer nur ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses (§ 2174 BGB). Gegenstand eines Vermächtnisses kann jeder Vermögensvorteil sein (§ 1939 BGB). Hierzu zählen insbes. Sachvermächtnisse (Zuwendung eines konkreten Gegenstandes), aber auch z. B. Nießbrauchs- oder Wohnrechtsvermächtnisse.
Vater V trifft in seinem Testament u. a. folgende Regelungen:
Erben sind meine Nichten Hilde und Ulrike zu gleichen Teilen. Meinem Cousin Klaus vermache ich mein Grundstück Erlenstraße 4 mit der Verpflichtung, seiner Tochter Olga 50 000 EUR herauszuzahlen.
Zum Nachlass des V gehört:
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Bankguthaben |
510 000 EUR |
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Grundstück Grundbesitzwert |
200 000 EUR |
Hier sind die Erben Hilde und Ulrike mit dem Grundstück zugunsten des Klaus beschwert, und der Vermächtnisnehmer Klaus ist mit seinem Untervermächtnis zugunsten seiner Tochter Olga beschwert.
Die ErbSt für Hilde und Ulrike (Steuerklasse gem. § 15 Abs. 1 ErbStG: II/3) berechnet sich wie folgt:
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Bankguthaben |
510 000 EUR |
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Grundstück |
200 000 EUR |
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Vermögensanfall |
710 000 EUR |
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abzüglich Vermächtnis (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) |
./. 200 000 EUR |
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abzüglich Pauschbetrag (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) |
./. 15 000 EUR |
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Bereicherung (§ 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG) |
495 000 EUR |
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je 1/2 |
247 500 EUR |
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persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) |
./. 20 000 EUR |
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abgerundeter stpfl. Erwerb (§ 10 Abs. 1 Satz 1, 6 ErbStG) |
227 500 EUR |
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Steuersatz 20 %, ErbSt (§ 19 Abs. 1 ErbStG) |
45 500 EUR |
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Die ErbSt für Klaus (Steuerklasse § 15 Abs. 1 III ErbStG) berechnet sich wie folgt: |
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Grundstück = Vermögensanfall |
200 000 EUR |
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abzüglich Untervermächtnis (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) |
./. 50 000 EUR |
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Bereicherung |
150 000 EUR |
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persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG) |
./. 20 000 EUR |
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stpfl. Erwerb |
130 000 EUR |
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Steuersatz 30 %, ErbSt |
39 000 EUR |
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Die ErbSt für Olga (Steuerklasse III) berechnet sich wie folgt: |
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Geldvermächtnis = Bereicherung |
50 000 EUR |
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persönlicher Freibetrag |
./. 20 000 EUR |
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stpfl. Erwerb |
30 000 EUR |
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Steuersatz 30 %, ErbSt |
9 000 EUR |
4.2 Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung
Der Begriff des Vermächtnisses geht davon aus, dass der Vermächtnisnehmer einen Anspruch gegen den Erben hat, dass also Erbe und Vermächtnisnehmer verschiedene Personen sind. Ein Vermächtnis kann aber auch einem Miterben zugewendet werden; man nennt dies dann ein Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB). Ein Miterbe erhält außerhalb seines Erbteils besondere Zuwendungen. Oft ist es schwierig zu beurteilen, ob ein Vorausvermächtnis oder eine Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) gegeben ist (siehe Beispiel in H E 3.1 Abs. 2 ErbStH).
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Vorausvermächtnis |
Teilungsanordnung |
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Dem Bedachten soll ein über seine Erbquote hinausgehender Vermögensvorteil zugewendet werden. Eine Anrechnung auf den Erbteil erfolgt nicht. |
Es soll keine Wertverschiebung zwischen den Miterben stattfinden, sondern der Wert des zugeteilten Gegenstandes soll voll auf den Erbteil dieses Miterben angerechnet werden. Er soll also insgesamt weder mehr noch weniger als seinen Erbteil erhalten. |
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Ist der Wert der Zuwendung nur teilweise gegenüber den Miterben ausgeglichen, liegt sowohl ein Vorausvermächtnis als auch eine Teilungsanordnung vor. |
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Abb.: Vorausvermächtnis bzw. Teilungsanordnung
Zum Nachlass des V gehört:
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Bankguthaben |
710 000 EUR |
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Grundstück Verkehrswert 220 000 EUR, Grundbesitzwert |
200 000 EUR |
V setzt seine drei erwachsenen Kinder zu gleichen Teilen als Erben ein. Er bestimmt auch, dass K 1 zusätzlich und ohne Anrechnung auf den Erbteil das Grundstück erhalten soll.
Die Bestimmung im Testament ist ein Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB). Die ErbSt für die Kinder K 1, 2 und 3 (Steuerklasse gem. § 15 Abs. 1 ErbStG: I/2) berechnet sich wie folgt:
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Bankguthaben |
710 000 EUR |
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Grundstück |
200 000 EUR |
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Vermögensanfall |
910 000 EUR |
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abzüglich Vorausvermächtnis (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG, Ansatz Grundbesitzwert) |
./. 200 000 EUR |
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abzüglich Pauschbetrag (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) |
./. 15 000 EUR |
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Bereicherung |
695 000 EUR |
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je 1/3 (= Bereicherung für jeden aus Erbanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. ErbStG) |
231 667 EUR |
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Berechnung für K 2 und K 3: |
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abzüglich jeweiliger persönlicher Freibetrag |
./. 400 000 EUR |
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stpfl. Erwerb |
0 EUR |
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ErbSt jeweils |
0 EUR |
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Berechnung für K 1: |
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Erwerb durch Erbanfall (1/3 von 695 000 EUR, s. o.) |
231 667 EUR |
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Erwerb durch Vorausvermächtnis (Grundbesitzwert) |
200 000 EUR |
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Bereicherung |
431 667 EUR |
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abzüglich persönlicher Freibetrag |
./. 400 000 EUR |
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gerundeter stpfl. Erwerb |
31 600 EUR |
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Steuersatz 7 %, ErbSt für K 1 |
2 212 EUR |
Der Erblasser E setzt seine Kinder A und B zu gleichen Teilen als Erben ein. Der Nachlass besteht aus einem Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 600 000 EUR (Verkehrswert 800 000 EUR) und aus Geldvermögen im Wert von 400 000 EUR. E bestimmt, dass A das Grundstück ohne Wertausgleichszahlung an B und B das Geldvermögen erhalten soll.
Eine Teilungsanordnung ist für die ErbSt unbeachtlich (vgl. R E 3.1 ErbStR). Sind aber keine Ausgleichszahlungen aus dem PV des Begünstigten angeordnet, so ist in Höhe des die Erbquote übersteigenden Betrags ein zusätzlicher Vermögensvorteil gegeben (Vorausvermächtnis).
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A |
B |
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Grundstück |
800 000 EUR |
400 000 EUR |
400 000 EUR |
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Bank |
400 000 EUR |
200 000 EUR |
200 000 EUR |
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Vermögensanfall zu Verkehrswerten |
1 200 000 EUR |
600 000 EUR |
600 000 EUR |
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A bzw. B erhalten tatsächlich |
800 000 EUR |
400 000 EUR |
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Erbquote übersteigender Betrag |
200 000 EUR |
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als Vorausvermächtnis somit |
1/4 des Grundstückswerts |
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Erbschaftsteuerrechtlich ergibt sich folgende Lösung: |
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A |
B |
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Grundstück |
600 000 EUR |
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Bank |
400 000 EUR |
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Vermögensanfall zu Steuerwerten |
1 000 000 EUR |
500 000 EUR |
500 000 EUR |
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A erhält zusätzlich 1/4 des Grundstückswerts |
+ 150 000 EUR |
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abzüglich Vorausvermächtnis (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) |
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./. 150 000 EUR |
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Verbleiben |
650 000 EUR |
350 000 EUR |
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abzüglich Pauschbetrag 15 000 EUR (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) |
./. 7 500 EUR |
./. 7500 EUR |
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Bereicherung |
642 500 EUR |
342 500 EUR |
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persönlicher Freibetrag |
./. 400 000 EUR |
./. 400 000 EUR |
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stpfl. Erwerb gerundet |
242 500 EUR |
0 EUR |
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Steuersatz |
11 % |
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ErbSt |
26 675 EUR |
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5 Der Erbvertrag
Zum Erbvertrag siehe die §§ 2274 ff. BGB. Im Gegensatz zum Testament ist der Erbvertrag nicht frei änder- und widerrufbar. Zur Aufhebung bedarf es eines besonderen Aufhebungsvertrages (§§ 2290-2292 BGB); nach dem Tode eines Beteiligten ist daher eine Aufhebung unmöglich (§ 2290 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein Erbvertrag kann nicht nur von Ehegatten, sondern auch von Verlobten und anderen Personen, z. B. nichtehelichen Partnern oder Verwandten, abgeschlossen werden.
6 Ausschlagung der Erbschaft
Nach §§ 1942 ff. BGB kann der Erbe die Erbschaft annehmen oder ausschlagen (s. a. § 1945 BGB zur besonderen Form der Ausschlagung). Mit Ablauf der Ausschlagungsfrist von 6 Wochen (§ 1944 BGB) gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB). Der häufigste Grund der Ausschlagung ist die Überschuldung des Nachlasses, da der Erbe grds. die Verbindlichkeiten des Erblassers erfüllen muss (§ 1967 BGB). Die Ausschlagungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Erbanfall Kenntnis erlangt hat. Der Erbausschlagende wird so behandelt, als habe er den Erbfall nicht erlebt (§ 1953 Abs. 1 BGB). Der Ausschlagende verliert grds. auch das Pflichtteilsrecht, da er nicht durch Verfügung von Todes wegen von der Erbschaft ausgeschlossen ist (§ 2303 Abs. 1 BGB). Unter den Voraussetzungen der §§ 2305 und 2307 BGB kann der Vermächtnis-Ausschlagende jedoch seinen Pflichtteil verlangen (§ 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Auch der überlebende Ehegatte einer Zugewinngemeinschaft kann die Erbschaft ausschlagen und stattdessen den kleinen Pflichtteil und den tatsächlichen Zugewinnausgleich verlangen (→ Eheliches Güterrecht).
Die Ausschlagung der Erbschaft (§§ 1942 ff. BGB) ist vom Erbverzicht (§§ 2346 ff. BGB) zu unterscheiden. Die Ausschlagung ist eine nachträgliche Erklärung des Erben, die Erbschaft nicht anzunehmen. Sie erfolgt nach dem Erbfall und hat zur Folge, dass der Ausschlagende als nicht erbberechtigt gilt, sodass der Nachlass auf die nächsten Erben übergeht. Die Ausschlagung ist innerhalb der o. g. sechswöchigen Frist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Demgegenüber stellt der Erbverzicht (§§ 2346 ff. BGB) eine im Voraus getroffene Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem verzichtenden Erben dar. Er führt dazu, dass der Verzichtende bereits vor dem Erbfall von der Erbfolge ausgeschlossen wird. Der Verzicht bedarf der notariellen Beurkundung und kann auch gegen Abfindung erklärt werden. Während die Erbausschlagung nur für den jeweiligen Erbfall gilt, wirkt der Erbverzicht grds. für alle zukünftigen Erbfälle und schließt auch die eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge aus, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Wahl zwischen Erbausschlagung und Erbverzicht hängt stark von der individuellen Situation ab. Während die Ausschlagung eine reaktive Maßnahme nach dem Erbfall ist, dient der Verzicht der langfristigen Planung. Nachteile des Erbverzichts sind u. a.
-
notarielle Beurkundung erforderlich,
-
endgültig,
-
betrifft grds. auch die Abkömmlinge.
Diesen Punkten steht die die Rechtssicherheit für die Beteiligten als Vorteil gegenüber.
Der zivilrechtliche Verzicht eines Kindes gegenüber seinen Eltern auf den gesetzlichen Erbteil bewirkt nicht, dass seinem Kind (dem Enkel des Erblassers) der Freibetrag zu gewähren ist, der im Falle des Versterbens des Kindes zu gewähren ist. Das Erbschaftsteuerrecht folgt insoweit nicht der Fiktion des Zivilrechts. Eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 ErbStG auf Enkel des Erblassers aufgrund der Fiktion des § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht (vgl. hierzu BFH vom 31.7.2024, II R 13/22, LEXinform 0954139).
7 Der Pflichtteilsanspruch
Wirtschaftlich werden die nächsten Angehörigen am Nachlass dadurch beteiligt, dass sie wertmäßig vom Erbgut des Erblassers einen Mindestanteil beanspruchen können, der ihnen nur unter besonders erschwerten Umständen entzogen werden kann (Pflichtteilsanspruch).
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Pflichtteilsberechtigte (§ 2303 BGB) |
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Abkömmlinge des Erblassers |
Eltern |
Ehegatte |
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Kinder schließen die dem Grad nach weiter entfernten Abkömmlinge (Enkel, Urenkel) aus (§ 2309 BGB). |
Die Eltern des Erblassers sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn kein Abkömmling vorhanden ist, der sie als gesetzliche Erben ausschließt (§§ 2309, 1924 Abs. 1, 1930 BGB). |
Der Ehegatte des Erblassers ist pflichtteilsberechtigt, es sei denn, dass zur Zeit des Erbfalls die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§§ 2303 Abs. 2, 1933 BGB). |
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Der Pflichtteilsberechtigte kann wertmäßig die Hälfte dessen verlangen, was er erhalten hätte, wenn er nicht durch Verfügung von Todes wegen von der Erbschaft ausgeschlossen wäre (§ 2303 Abs. 1 BGB). Der Anspruch ist ausschließlich auf Geld gerichtet. |
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Abb.: Pflichtteilsberechtigte
Der im gesetzlichen Güterstand lebende E setzt seine Ehefrau zur Alleinerbin ein. Er hat 3 Kinder: A, B und C. A verlangt seinen Pflichtteil.
Durch die Erbeinsetzung der Ehefrau sind die Kinder für diesen Erbfall enterbt. Da der gesetzliche Erbteil des A 1/6 betragen würde (der gesetzliche Erbteil der Ehefrau würde die Hälfte betragen gem. §§ 1931 und 1371 BGB), hat A Anspruch auf Geld i. H. v. 1/12 des Nachlasswertes.
Der verwitwete E starb und hinterließ ein Testament, in dem er seine Töchter A (42 Jahre) und B (40 Jahre alt) zu gleichen Teilen als Erben einsetzte. Seinen Sohn C (32 Jahre alt) hat er im Testament nicht bedacht. Der Nachlass besteht, neben anderen Nachlassgegenständen im Gesamtwert von 285 000 EUR (Verkehrswert = Steuerwert), aus drei Grundstücken:
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Grundstück 1: Verkehrswert 1 000 000 EUR, Grundbesitzwert 500 000 EUR;
-
Grundstück 2: Verkehrswert 1 000 000 EUR, Grundbesitzwert 500 000 EUR;
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Grundstück 3: Verkehrswert 375 000 EUR, Grundbesitzwert 200 000 EUR.
Aus dem Erwerb und der Bebauung des Grundbesitzes resultieren noch Restschulden in Höhe von insgesamt 400 000 EUR. Die Beerdigungskosten betrugen 10 000 EUR.
C machte sogleich seinen Pflichtteilsanspruch geltend. Die Geschwister trafen daraufhin folgende Vereinbarung:
Zur Erfüllung seines Pflichtteilsanspruchs wird C das Grundstück 3 übertragen.
A und B setzten sich wie folgt auseinander: A erhält die beiden Grundstücke 1 und 2. Sie übernimmt auch die gesamten damit zusammenhängenden Schulden in Höhe von 400 000 EUR. B erhält die anderen Nachlassgegenstände im Gesamtwert von 285 000 EUR und zum Ausgleich weitere 657 500 EUR von A.
C war pflichtteilsberechtigt (§ 2303 BGB). Der Erwerb des C aufgrund des geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs unterliegt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. ErbStG als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer. Der Pflichtteilsanspruch ist ein schuldrechtlicher Geldanspruch gegen die Erben in Höhe der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Die Höhe dieses Geldanspruchs ist auch erbschaftsteuerrechtlich nach den Bewertungsbestimmungen der §§ 2311-2313 BGB, und nicht nach steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften, zu bestimmen. Danach ermittelt sich der Pflichtteilsanspruch des C wie folgt:
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Nachlassgegenstände |
285 000 EUR |
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Grundstück 1 |
+ 1 000 000 EUR |
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Grundstück 2 |
+ 1 000 000 EUR |
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Grundstück 3 |
+ 375 000 EUR |
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Verbindlichkeiten |
./. 400 000 EUR |
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Beerdigungskosten (§ 1968 BGB) |
./. 10 000 EUR |
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Nachlasswert |
2 250 000 EUR |
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1/3 (gesetzlicher Erbteil) von 2 250 000 EUR = 750 000 EUR; davon 1/2 = 375 000 EUR. Für C ergibt sich keine Erbschaftsteuer: |
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Geldforderung (Pflichtteil) |
375 000 EUR |
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Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG |
./. 400 000 EUR |
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stpfl. Erwerb |
0 EUR |
Es handelt sich insoweit zusätzlich um einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang der Erben, da durch die Vereinbarung ein Anspruch auf Übertragung des Grundstücks begründet wird. Die Steuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung, hier also nach dem Nennwert des Pflichtteilsanspruchs (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG): 5 % von 375 000 EUR = 18 750 EUR. (Hinweis: Die Grunderwerbsteuer kann in einigen Bundesländern abweichen).
Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte auf den entstandenen Anspruch und lässt sich das Grundstück als Abfindung übertragen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG), erwirbt er das Grundstück vom Erblasser und damit grunderwerbsteuerfrei.
Der Erwerb durch A und B erfolgte durch Erbanfall (§§ 1937, 1922, 2032 BGB) und unterliegt somit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. ErbStG als Erwerb von Todes wegen der ErbSt. Der Wert des stpfl. Erwerbs (§ 10 ErbStG) der A und B ermittelt sich, unter Beachtung des § 12 ErbStG, wie folgt:
|
Übrige Nachlassgegenstände |
285 000 EUR |
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Grundstück 1 – Grundbesitzwert |
+ 500 000 EUR |
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Grundstück 2 – Grundbesitzwert |
+ 500 000 EUR |
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Grundstück 3 – Grundbesitzwert |
+ 200 000 EUR |
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Vermögensanfall |
1 485 000 EUR |
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Verbindlichkeiten |
./. 400 000 EUR |
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Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG |
./. 15 000 EUR |
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Pflichtteilsverbindlichkeit (siehe oben) |
./. 375 000 EUR |
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Bereicherung |
695 000 EUR |
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Auf A und B entfallen somit je: |
347 000 EUR |
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Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG |
./. 400 000 EUR |
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gerundeter stpfl. Erwerb |
0 EUR |
Die später von A und B durchgeführte Erbauseinandersetzung kann auf die Erbschaftsbesteuerung grds. keinen Einfluss haben, da durch nachträgliche Vereinbarungen der kraft Gesetzes oder letztwilliger Verfügung eingetretene Vermögenserwerb nicht mit steuerlicher Wirkung geändert werden kann. Erhält jedoch ein einzelner Miterbe bei der Auseinandersetzung mehr, als ihm nach seiner Erbquote zusteht, so kann darin noch ein weiterer selbstständiger schenkungsteuerpflichtiger Vorgang liegen (gemischte Schenkung, BFH Urteil vom 14.7.1982, II R 125/79, BStBl II 1982, 714). Da A und B sich aber hier entsprechend ihrer Erbquote zu gleichen Teilen auseinandergesetzt haben – insoweit ist auf die Bewertungsgrundsätze des bürgerlichen Rechts abzustellen –, bleibt die Auseinandersetzung erbschaftsteuerrechtlich also ohne Bedeutung.
Der Nachlass wird wie folgt ermittelt:
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andere Nachlassgegenstände |
285 000 EUR |
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Grundstück I |
1 000 000 EUR |
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Grundstück II |
1 000 000 EUR |
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Grundstück III |
375 000 EUR |
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Zwischensumme |
2 660 000 EUR |
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abzüglich Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 1 und 2 BGB) |
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Schulden Grundstück |
./. 400 000 EUR |
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Pflichtteilsanspruch |
./. 375 000 EUR |
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Nachlass |
1 885 000 EUR |
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davon entfallen auf A und B jeweils 1/2 = |
942 500 EUR |
Nach der Erbauseinandersetzung erhält
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A |
B |
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1 600 000 EUR |
285 000 EUR |
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./. 657 500 EUR |
+ 657 500 EUR |
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942 500 EUR |
942 500 EUR |
Der Grundstückserwerb durch A und B erfolgt durch Erbanfall (§ 1922 BGB) und unterliegt somit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer. Folglich ist dieser Grundstückserwerb nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer ausgenommen.
Die Miterbin A hat im Rahmen der Erbauseinandersetzung zur Teilung des Nachlasses von der Erbengemeinschaft die beiden Grundstücke, die zu dem noch ungeteilten Nachlass gehörten, erworben (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Da somit alle Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG erfüllt sind, ist ihr Erwerb folglich nach dieser Vorschrift von der Grunderwerbsteuer ausgenommen.
Bei der Übertragung des Grundstücks zur Erfüllung der Pflichtteilsschuld gegenüber C ist von einem entgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen.
Nach Rz. 35 des BMF-Schreibens vom 14.3.2006 (BStBl I 2006, 253) führt die Begleichung von Erbfallschulden (z. B. Pflichtteils- und Erbersatzansprüche) nicht zu AK. Die Aufwendungen für die Finanzierung von Pflichtteils- und Erbersatzansprüchen dürfen nicht als BA oder WK abgezogen werden. Dies gilt auch für die Aufwendungen zur Finanzierung von Vermächtnissen.
Werden Pflichtteilsansprüche durch die Übertragung von im Nachlass befindlichen WG, Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen abgegolten, liegt grds. eine entgeltliche Übertragung vor. Dies bedeutet, dass der Erbe das einzelne WG, den Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil veräußert und der Pflichtteilsberechtigte AK für das erhaltene Vermögen in Höhe seines Pflichtteilsanspruchs hat (BFH Urteil vom 16.12.2004, III R 38/00, BStBl II 2005, 554). Siehe dazu auch die Vfg. der OFD Münster vom 7.6.2006 (DStR 2006, 1415). Danach erzielen die Erben A und B einen Veräußerungserlös i. H. v. 375 000 EUR. Dem Pflichtteilsberechtigten C entstehen in gleicher Höhe AK.
Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Anspruch, so ist dieser Verzicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG steuerfrei. Erhält er für den Verzicht eine Abfindung, dann gilt diese nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG als vom Erblasser zugewendet und fällt unter den Besteuerungstatbestand Erwerb von Todes wegen.
Zur Auswirkung des ehelichen Güterstandes auf die Höhe des Pflichtteils siehe →Eheliches Güterrecht und → Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall.
8 Kurzhinweis: Änderungen ab 2010
Nach dem bisherigen § 2306 Abs. 1 BGB ist bei der Erbeinsetzung eines Pflichtteilsberechtigten stets nach der Höhe der Erbquote zu unterscheiden. Ist die zugewandte Erbquote nicht höher als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so sind Beschwerungen wie Vermächtnisse, Auflagen, Testamentsvollstreckung und dergleichen nach derzeit noch gültigem Recht unwirksam. Eine Ausschlagung ist hierbei nicht notwendig. Die Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB führt dazu, dass Beschwerungen eines Erben auch dann wirksam bleiben, wenn dem pflichtteilsberechtigten Erben lediglich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils oder eine geringere Erbquote zugewandt wird. Weitere Änderungen sind u. a. im Bereich der Pflichtteilsergänzung, der Pflichtteilsentziehung und der Pflichtteilsstundung zu beachten.
9 Literaturhinweise
Radeisen, Die Erbschaftsteuerreform 2008/2009, Stuttgart 2008; Paus, Entgeltlicher Verzicht auf zu erwartenden Pflichtteil, NWB Fach 10, 1367; Ramb, Grundzüge des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts, Steuer & Studium 2003, 568 und 638; Pahlke, Der Erbschaftsteuerbeschluss des BVerfG, NWB Fach 10, 1575; Becker u. a., Die Rechtsstellung des Pflichtteilsberechtigten, NWB Fach 19, 3657; Winkler, Der Testamentsvollstrecker, NWB Fach 19, 3671.
10 Verwandte Lexikonartikel
→ Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer
→ Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall
Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH
11 Verweise
Normenverweise
BGB § 1061
BGB § 1922
BGB § 1923 Abs. 1
BGB § 1923 Abs. 2
BGB § 1936
BGB § 1937
BGB § 1939
BGB § 1942
BGB § 1943
BGB § 1944
BGB § 1945
BGB § 1953 Abs. 1
BGB § 1967 Abs. 1
BGB § 1967 Abs. 2
BGB § 2048
BGB § 2087 Abs. 2
BGB § 2110 Abs. 2
BGB § 2147
BGB § 2150
BGB § 2231
BGB § 2232
BGB § 2233
BGB § 2247
BGB § 2248
BGB § 2274
BGB § 2303 Abs. 1
BGB § 2303 Abs. 2
BGB § 2309
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3
ErbStG § 10 Abs. 8
Rechtsprechung
BFH vom 31.7.2024, II R 13/22, LEXinform 0954139
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