Gesamtumsatz
Das Wichtigste in Kürze
- Geht es etwa um den Gesamtumsatz, ist dieser für umsatzsteuerliche Belange entscheidend.
- Er berechnet sich folgendermaßen:
- Sie summieren alle steuerbaren Umsätze
- Subtrahieren davon die steuerfreien Umsätze und Hilfsumsätze (= nicht dem eigentlichen Geschäftsbetrieb zugehörige)
- Die sich daraus ergebende Summe ist der Gesamtumsatz.
- Der Gesamtumsatz erstreckt sich auf einen Jahresumsatz und muss bei nicht voller geschäftlicher Jahrestätigkeit umgerechnet werden.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Überblick über die Umsatzermittlungen im UStG
- 2 Ermittlung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 2 UStG
- 2.1 Ermittlungsschema
- 2.2 Umsatzermittlung
- 2.2.1 Besteuerungsart und Besteuerungsform
- 2.2.2 Überblick über die Besteuerung der Kleinunternehmer ab 1.1.2025
- 2.2.2.1 Netto-Umsatz
- 2.2.2.2 Besonderheiten bei Anzahlungen im Jahr der Unternehmensgründung
- 3 Berechnung des Gesamtumsatzes bei der Istversteuerung
- 3.1 Grundsätzliches
- 3.2 Besteuerungszeiträume vor dem 1.1.2025
- 3.3 Besteuerungszeiträume nach dem 31.12.2024
- 4 Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
- 5 Literaturhinweise
- 6 Verwandte Lexikonartikel
- 7 Verweise
1 Überblick über die Umsatzermittlungen im UStG
Mit Art. 25 Nr. 17 i. V. m. Art. 56 Abs. 7 des JStG 2024 vom 2.12.2024 (BGBl I 2024, Nr. 387) wird mit Wirkung ab 1.1.2025 in Umsetzung von Art. 288 MwStSystRL der für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung des § 19 Abs. 1 UStG maßgebliche Gesamtumsatz in § 19 Abs. 2 UStG definiert.
Nachdem die Kleinunternehmerbesteuerung zum 1.1.2025 durch das JStG 2024 national reformiert und erstmals eine EU-grenzüberschreitende Kleinunternehmerbesteuerung eingeführt wurde, hat die Finanzverwaltung in einem umfassenden Schreiben vom 18.3.2025 (LEXinform 7014186) zu den Neuregelungen Stellung bezogen und den UStAE entsprechend angepasst und ergänzt.
Auf der Grundlage von Art. 284 Abs. 1 und Art. 288a Abs. 1 MwStSystRL werden in § 19 Abs. 1 UStG von im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässigen Kleinunternehmern (inländischer Kleinunternehmer) bewirkte Umsätze von der USt befreit. Nach der bisherigen Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG i. d. F. bis 31.12.2024 wurde die USt ›nicht erhoben‹.
Die Systematik der Berechnung des Gesamtumsatzes der bisherigen Regelung des § 19 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 Satz 2 UStG a. F. wird in § 19 Abs. 2 UStG zusammengeführt. Der für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung maßgebliche Gesamtumsatz ist hiernach die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG steuerbaren Umsätze des Unternehmers, von der bestimmte steuerfreie Umsätze und die Umsätze von WG des AV abzuziehen sind (Abschn. 19.2. Abs. 1 Satz 1 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).
Die Höhe des Gesamtumsatzes i. S. d. § 19 Abs. 2 UStG ist entscheidend für die Genehmigung der →Istversteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG, zur Ermittlung der Besteuerungsform des § 19 Abs. 1 UStG (→ Kleinunternehmer) sowie zur Ermittlung des Gesamtumsatzes i. H. v. 600 000 EUR für die Anwendung des § 24 UStG (→ Land- und Forstwirtschaft).
Eine weitere Umsatzermittlung erfolgte bis zum 31.12.2022 nach § 69 Abs. 3 UStDV zur Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze (→ Allgemeine Durchschnittssätze). Allerdings erfolgte hier die Ermittlung des maßgeblichen Umsatzes nicht unter entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 3 UStG a. F., sondern nach einer eigenen Definition in § 69 Abs. 2 UStDV.
Mit dem JStG 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294) werden die §§ 23 UStG sowie 69 und 70 UStDV aufgehoben. Die Ermittlung allgemeiner Durchschnittssätze zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuer ist ab 1.1.2023 entfallen.
2 Ermittlung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 2 UStG
2.1 Ermittlungsschema
Der Gesamtumsatz wird wie folgt ermittelt:
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Steuerbare Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (inkl. der Umsätze nach § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG. Die Umsätze mit WG des AV eines Unternehmers bleiben bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes außer Ansatz. Das gilt sowohl bei einer Veräußerung als auch bei einer Entnahme für nichtunternehmerische Zwecke (§ 19 Abs. 2 Satz 2 UStG; s. Abschn. 19.2. Abs. 4 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025). |
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Hinweis: Zur Berücksichtigung der privaten Nutzung eines Unternehmens-Pkw bei der Ermittlung des für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung maßgeblichen Umsatzes s. BFH Urteil vom 15.9.2011 (V R 12/11, BFH/NV 2012, 457, LEXinform 0928423) unter →Kleinunternehmer und dort unter dem Gliederungspunkt ›Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung‹. S.a. BMF vom 28.3.2012 (BStBl I 2012, 481), die Anmerkung vom 17.5.2012 (LEXinform 0941671) sowie Abschn. 19.2. Abs. 2 Satz 2 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025. Zur Ermittlung des Gesamtumsatzes und zur Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung des Werts der Nutzungsentnahme eines dem Unternehmen zugeordneten Pkw i. S. d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG s. die Vfg. der OFD Magdeburg vom 14.5.2012 (S 7365 – 2 – St 244, SIS 12 34 51). Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes gehören auch die unionsrechtlich begründeten steuerfreien Umsätze nicht zum Gesamtumsatz (BFH Beschluss vom 22.6.2022, XI R 32/21, XI R 6/19, LEXinform 0953736, Rz. 12; s. →Lehrtätigkeit und Unterrichtsvergütung unter dem Gliederungspunkt ›Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL‹). Von den steuerbaren Umsätzen sind für die Ermittlung des Gesamtumsatzes die in § 19 Abs. 2 UStG genannten steuerfreien Umsätze abzuziehen. Ob ein Umsatz als steuerfrei zu berücksichtigen ist, richtet sich nach den Vorschriften des laufenden Kj. Der Abzug ist nicht vorzunehmen, wenn der Unternehmer die in Betracht kommenden Umsätze nach § 9 UStG wirksam als stpfl. behandelt hat (Abschn. 19.2. Abs. 3 Satz 1 bis 3 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025). |
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steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. i UStG (steuerfreie Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert) |
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steuerfreie Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG) |
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steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler (§ 4 Nr. 11 UStG) |
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steuerfreie Universaldienstleistungen im Postwesen nach § 4 Nr. 11b UStG |
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steuerfreie Vermietungs- und Verpachtungsumsätze nach § 4 Nr. 12 UStG |
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steuerfreie Leistungen der Wohnungseigentümer nach § 4 Nr. 13 UStG |
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steuerfreie Heilbehandlungsleistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG i. R.d. Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker usw. |
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steuerfreie Krankenhausbehandlungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG |
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steuerfreie Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung (§ 4 Nr. 15 UStG) |
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steuerfreie Umsätze der Medizinischen Dienste nach § 4 Nr. 15a UStG |
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steuerfreie Eingliederungsleistungen, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung u.Ä. nach § 4 Nr. 15b UStG |
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Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 4 Nr. 15b UStG |
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steuerfreie Leistungen bestimmter Pflegeeinrichtungen (§ 4 Nr. 16 UStG) |
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steuerfreie Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch (§ 4 Nr. 17 Buchst. a UStG) |
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steuerfreie Umsätze aus der Krankenbeförderung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG |
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eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen nach § 4 Nr. 18 UStG |
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bestimmte steuerfreie Leistungen innerhalb einer politischen Partei (§ 4 Nr. 18 a UStG) |
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bestimmte steuerfreie Umsätze der Blinden (§ 4 Nr. 19 UStG) |
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steuerfreie kulturelle Veranstaltungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a und b UStG |
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bestimmte steuerfreie Leistungen von Schulen und Bildungseinrichtungen sowie Leistungen selbstständiger Lehrer (§ 4 Nr. 21 Buchst. a und b UStG) |
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Vorträge und Kurse von Akademien und Volkshochschulen nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG |
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bestimmte kulturelle und sportliche Veranstaltungen von gemeinnützigen Einrichtungen (§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG) |
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die Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene Leistungen nach § 4 Nr. 23 Buchst. a UStG) |
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eng mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen nach § 4 Nr. 23 Buchst. b UStG |
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Verpflegungsdienstleistungen gegenüber Kindern in Kindertageseinrichtungen, Studierenden und Schülern nach § 4 Nr. 23 Buchst. c UStG |
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die Leistungen der Jugendherbergen (§ 4 Nr. 24 UStG) |
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bestimmte Leistungen der Jugendhilfe nach § 4 Nr. 25 UStG |
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bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten nach § 4 Nr. 26 UStG |
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bestimmte Personalgestellungen nach § 4 Nr. 27 UStG |
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die Lieferung von nicht mit Vorsteuer belasteten Gegenständen nach § 4 Nr. 28 UStG (s. u. BFH Urteil vom 26.9.2019, V R 27/19, BFH/NV 2020, 67, LEXinform 0952401) |
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sonstige Leistungen von selbstständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke ihrer nicht steuerbaren oder ihrer nach § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder Nr. 27 UStG steuerfreien Umsätze nach § 4 Nr. 29 UStG. § 4 Nr. 29 UStG wurde mit Wirkung ab 1.1.2020 angefügt durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451). |
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Zwischensumme |
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abzüglich folgender steuerfreier Hilfsumsätze |
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Hinweis: Hilfsumsätze sind die Umsätze, die zwar zur unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmens gehören, jedoch nicht den eigentlichen Gegenstand des Unternehmens bilden (Abschn. 19.2. Abs. 3 Satz 4 und 5 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025). |
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Kreditgewährung und -vermittlung (§ 4 Nr. 8 Buchst. a UStG) |
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die Umsätze sowie die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln (§ 4 Nr. 8 Buchst. b UStG) |
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die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze mit Forderungen (§ 4 Nr. 8 Buchst. c UStG) |
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die Umsätze u. a. im Überweisungs- und Zahlungsverkehr (§ 4 Nr. 8 Buchst. d UStG) |
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Wertpapierumsätze sowie deren Vermittlung (§ 4 Nr. 8 Buchst. e UStG) |
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die Umsätze sowie die Vermittlung der Umsätze von Gesellschaftsanteilen (§ 4 Nr. 8 Buchst. f UStG) |
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die Übernahme von Verbindlichkeiten und die Vermittlung dieser Umsätze (§ 4 Nr. 8 Buchst. g UStG) |
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die Verwaltung von Investmentvermögen (§ 4 Nr. 8 Buchst. h UStG) |
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der Verkauf eines Betriebsgrundstücks (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UStG) |
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die Verschaffung von Versicherungsschutz für die Arbeitnehmer (§ 4 Nr. 10 UStG) |
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maßgeblicher Gesamtumsatz |
Zum Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 2 UStG gehören auch die vom Unternehmer ausgeführten Umsätze, die nach § 1 Abs. 3 UStG wie Umsätze im Inland zu behandeln sind, sowie die Umsätze, für die ein anderer als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG ist (Abschn. 19.2. Abs. 2 Satz 1 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).
Zum Gesamtumsatz gehören nicht die Umsätze, für die der Unternehmer als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG ist. Außerdem gehören die Lieferungen an den letzten Abnehmer in einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft (§ 25b Abs. 2 UStG) nicht zum Gesamtumsatz beim letzten Abnehmer (Abschn. 19.2. Abs. 2 Satz 2 und 3 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).
Zur Nichtberücksichtigung der nach § 4 Nr. 28 UStG steuerfreien Lieferungen nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 UStG hat der BFH mit Urteil vom 26.9.2019 (V R 27/19, BFH/NV 2020, 67, LEXinform 0952401) Stellung genommen.
Herr P erwarb im Kj. 23 für private Zwecke Angelsportgeräte. Beim Erwerb der Gegenstände lag keine mit Gewinnerzielungsabsicht i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG ausgeübte Tätigkeit vor.
Ab dem Kj. 25 veräußerte P die Angelsportgeräte über Online-Plattformen und erzielte dabei einen Umsatz i. H. v. 25 278 EUR. Nach Rechtsauffassung des FA und des FG war im Kj. 25 § 19 Abs. 1 UStG a. F. nicht anzuwenden, da der Umsatz des Erstjahres 22 000 EUR überschritten hatte (→ Kleinunternehmer).
Nach Auffassung des P habe seine unternehmerische Tätigkeit bereits mit den ersten Vorbereitungshandlungen im Kj. 23 begonnen und damit bereits beim Erwerb und nicht erst mit der Veräußerung. Die Angelsportgeräte (›Sammlungsstücke‹) hätten den Charakter als AV auch bei der Veräußerung behalten.
Liefert der Unternehmer Gegenstände, für die er den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG nicht in Anspruch nehmen konnte, sind diese Lieferungen in die Bemessung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 4 Nr. 28 UStG nicht einzubeziehen. Dies gilt auch, wenn das Unternehmen erst durch die Veräußerungstätigkeit entsteht.
Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG n. F. ist Gesamtumsatz die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG abzüglich der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. i, Nr. 9 Buchst. b und Nr. 11 bis 29 UStG steuerfrei sind.
Steuerfrei ist gem. § 4 Nr. 28 UStG insbes. die Lieferung von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen ist. Nicht abziehbar sind nach § 15 Abs. 1a UStG insbes. die Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 EStG gilt. Gleiches gilt für Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG gilt.
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dürfen BA in der Form von Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern. Es kommt dabei allein darauf an, ob Aufwendungen vorliegen, die ihrer Art nach unter die Abzugsverbote fallen, da die ertragsteuerrechtliche Bedeutung unerheblich ist (s. a. Abschn. 15.6. Abs. 3 UStAE).
Aus § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG n. F. i. V. m. § 4 Nr. 28 UStG und § 15 Abs. 1a UStG folgt, dass Lieferungen von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug aufgrund der Verweisung auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG oder auf § 12 Nr. 1 EStG dem Grunde nach nicht geltend gemacht werden kann, bei der Bestimmung des Gesamtumsatzes für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung auch dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn die Unternehmereigenschaft erst durch die Veräußerungstätigkeit begründet wurde.
Die Anwendung von § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Nr. 28 und § 15 Abs. 1a UStG auf unternehmerische Lieferungen setzt nur voraus, dass für den gelieferten Gegenstand bei seinem Erwerb dem Grunde nach kein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden konnte, ohne dass danach zu unterscheiden wäre, ob dies auf § 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG oder auf § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG a. F. oder auf einer beim Erwerb fehlenden Unternehmerstellung, die erst bei der späteren Lieferung vorlag, beruht.
Mit Art. 25 Nr. 17 i. V. m. Art. 56 Abs. 7 des JStG 2024 vom 2.12.2024 (BGBl I 2024 Nr. 387) wird mit Wirkung ab 1.1.2025 § 19 Abs. 1 UStG neu gefasst. Die bisher in § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG normierten Nichtanwendungsregelungen werden ab 1.1.2025 in § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG fortgeführt. Die Erklärungspflichten nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO und § 18 Abs. 4a UStG werden beibehalten. Durch die Einführung einer Steuerbefreiung ist der Verweis auf den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 UStG) nicht mehr erforderlich (BT-Drs. 20/12780, 178).
2.2 Umsatzermittlung
2.2.1 Besteuerungsart und Besteuerungsform
Als Besteuerungsart kennt das USt
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die →Sollversteuerung oder
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auf besonderen Antrag die →Istversteuerung nach § 20 UStG.
Maßgeblich für die Anwendung der jeweiligen Besteuerungsart im Kj. ist die bei Ausführung der Umsätze anzuwendende Besteuerungsart und nicht die Besteuerungsart in dem Kj., in dem das Entgelt vereinnahmt wird (s. a. → Wechsel der Besteuerungsart).
Für die Ermittlung des Gesamtumsatzes gelten die Grundsätze des § 19 Abs. 2 UStG. So erfolgt die Prüfung der Umsatzgrenze i. S. d. § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG (600 000-EUR-Grenze) anhand der Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (ohne USt), die der Unternehmer mit seinem gesamten Unternehmen im vorangegangenen Kj. erzielt hat (Abschn. 24.1a. Abs. 1 Satz 4 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).
Nach der bisherigen Regelung in Abschn. 24.1a. Abs. 1 Satz 2 UStAE gehörten auch die Umsätze von WG des AV zum Gesamtumsatz.
Nach der neuen Verwaltungsregelung sind nach Abschn. 24.1a. Satz 2 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025 zur Berechnung des Gesamtumsatzes die Regelungen des Abschn. 19.2. UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025 zu beachten.
Danach wird der Gesamtumsatz immer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (Abschn. 19.2. Abs. 1 Satz 1 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025). Weiterhin bleiben bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes die Umsätze von WG des AV unberücksichtigt (Abschn. 19.2. Abs. 4 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).
In den Fällen der Margenbesteuerung nach § 25 UStG (→ Reiseleistungen nach § 25 UStG) sowie der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG (→ Differenzbesteuerung) bestimmt sich der Gesamtumsatz allerdings nach dem vereinnahmten Entgelt und nicht nach dem Differenzbetrag (Abschn. 19.2. Abs. 2 Satz 5 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025). Der EuGH hat mit Urteil vom 29.7.2019 (C-388/18, LEXinform 0651606) die Verwaltungsregelung in Abschn. 19.3. Abs. 1 Satz 5 UStAE bestätigt; die Regelung ist unionsrechtskonform (s. a. die Nachfolgeentscheidung des BFH vom 23.10.2019, XI R 17/19, BFH/NV 2020, 476, LEXinform 0952404).
Als Besteuerungsformen kennt das UStG
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die Regelbesteuerung (→ Istversteuerung, → Sollversteuerung, → Wechsel der Besteuerungsart) oder
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die Besteuerung nach Durchschnittsätzen i. S. d. §§ 24 und 25a UStG (→ Land- und Forstwirtschaft; → Differenzbesteuerung) sowie
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die Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG (→ Kleinunternehmer).
Maßgeblich für die Anwendung der jeweiligen Besteuerungsform ist die Ausführung der Umsätze im Rahmen der maßgeblichen Besteuerungsform und nicht die Vereinnahmung des Entgelts (s. Abschn. 13.6. Abs. 3 UStAE).
2.2.2 Überblick über die Besteuerung der Kleinunternehmer ab 1.1.2025
2.2.2.1 Netto-Umsatz
§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG i. d. F. des JStG 2024 regelt ab 1.1.2025 die Anwendung der Kleinunternehmerregelung wie folgt: ›Ein von einem im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmer bewirkter Umsatz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz nach Absatz 2 im vorangegangenen Kj. 25 000 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Kj. 100 000 EUR nicht überschreitet.‹
Die bisher in § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG a. F. definierte Umsatzregelung ›Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer‹ ist ab 1.1.2025 entfallen.
Wichtig ist, darauf hinzuweisen, dass die Kleinunternehmerregelung ab 1.1.2025 keine besondere Besteuerungsform darstellt, bei der die entstandene USt der stpfl. Umsätze nicht erhoben wird. Ab 1.1.2025 werden im Rahmen der Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG steuerfreie Umsätze ausgeführt. Es ergeben sich daraus die regulären Konsequenzen für steuerfreie Umsätze wie z. B.
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kein Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG),
-
kein gesonderter USt-Ausweis in einer Rechnung (ansonsten unrichtiger Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG).
Wie bisher in § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG a. F. geregelt, bleiben ab 1.1.2025 bei der Ermittlung der maßgeblichen Grenzen von 25 000 EUR und 100 000 EUR auch die Umsätze von WG des AV unberücksichtigt (jetzt § 19 Abs. 2 Satz 2 UStG n. F.).
2.2.2.2 Besonderheiten bei Anzahlungen im Jahr der Unternehmensgründung
Führt ein Unternehmer im Jahr der Unternehmensgründung keine Umsätze aus, erhält er jedoch im Gründungsjahr Anzahlungen für Leistungen, die er erst in einem späteren Besteuerungszeitraum erbringt, gilt Folgendes: Wie oben erläutert, bestimmt sich der maßgebliche Gesamtumsatz nach den vereinnahmten Entgelten (§ 19 Abs. 2 Satz 1 UStG n. F.). Auf den Zeitpunkt der Ausführung der Umsätze kommt es nicht an. Daher ist zu prüfen, ob für die im Gründungsjahr erhaltenen Anzahlungen die Kleinunternehmerregelung angewendet werden kann (Netto-Ist-Gesamtumsatz).
Anzahlungen sind im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung dem Gesamtumsatz zuzurechnen (Abschn. 19.2. Abs. 1 Satz 2 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025; s. a. Abschn. 13.5. Abs. 1 und 13.6. Abs. 1 UStAE).
Maßgeblich für die Versteuerung der ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen sind die Verhältnisse im Kj. der Leistungsausführung. Dies gilt auch dann, wenn die USt dafür, z. B. bei Anzahlungen, bereits vor dem Kj. der Leistungsausführung entstanden ist (s. a. Abschn. 13.6. Abs. 3 UStAE). Die unterschiedliche Versteuerung der Anzahlungen und der damit zusammenhängenden Leistung führt zu einer Steuerberichtigung in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Leistung ausgeführt wird (s. u. Beispiel 2).
Anders als nach der bisherigen Regelung ist der Umsatz im Gründungsjahr nicht mehr zu schätzen (bisher maximal geschätzte Höhe bis 22 000 EUR).
Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf, ist § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 2 UStG im laufenden Kj. den Betrag von 25 000 EUR nicht überschreitet (Abschn. 19.1. Abs. 3 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025). Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist nicht mehr nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei (Abschn. 19.1. Abs. 2 Satz 4 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025). Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind steuerfrei (→Kleinunternehmer und dort die abschließenden Beispiele).
Da bei Unternehmensgründungen keine Hochrechnung auf einen Jahresgesamtumsatz vorzunehmen ist, sind die ›Neugründer‹ grds. bei der Gründung Kleinunternehmer, bis die Umsatzgrenze von 25 000 EUR erreicht ist. Die Steuerbefreiung des § 19 Abs. 1 UStG ist der gesetzliche Regelfall, auf den aber nach § 19 Abs. 3 UStG verzichtet werden kann (→ Kleinunternehmer).
Wird der Grenzwert von 25 000 EUR im laufenden Kj. (Jahr der Unternehmensgründung) überschritten, kommt im Folgejahr eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nicht in Betracht (Abschn. 19.1. Abs. 2 Satz 2 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).
Wird der untere Grenzwert von 25 000 EUR im Kj. der Unternehmensgründung (Vorjahr) nicht überschritten, ist im laufenden Kj. (Folgejahr) die Anwendung der Kleinunternehmerregelung weiterhin zulässig (Abschn. 19.1. Abs. 2 Satz 3 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).
Bereits der Umsatz, mit dem die 25 000-EUR-Grenze überschritten wird, ist nicht mehr nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei (Abschn. 19.1. Abs. 2 Satz 4 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).
Der pensionierte ehemalige Finanzbeamte F ist seit Jahren schriftstellerisch tätig. Für seine Fachbücher und sonstigen Fachbeiträge im Steuerrecht rechnet der Verlag die ihm zustehenden Honorare jeweils mit Gutschriften ab. Die Netto-Honorare betragen seit Jahren ca. 24 000 EUR.
F berechnet seine USt nach vereinnahmten Entgelten i. S. d. § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG.
Wegen des Überschreitens der maßgeblichen Umsatzgrenze des § 19 Abs. 1 UStG a. F. i. H. v. 22 000 EUR unterliegt F u. a. auch im Kj. 2024 der Regelbesteuerung.
Im Kj. 2024 betrug der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG a. F. (Brutto-Ist-Gesamtumsatz) 24 680 EUR (Steuersatz 7 %).
Im Februar 2025 erhält F eine Gutschrift über 1 000,00 EUR zzgl. 7 % USt i. H. v. 70,00 EUR für Fachbeiträge im 2. Halbjahr 2024.
Ab dem Kj. 2025 ist die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG i. d. F. des JStG 2024 anzuwenden (→ Kleinunternehmer). Der im Kj. 2024 erzielte Netto-Ist-Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG n. F. beträgt zum 31.12.2024 (24 680,00 EUR : 107 × 100 =) 23 065 EUR.
Da der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG n. F. im Kj. 2024 den Grenzbetrag von 25 000 EUR nicht überschritten hat, muss F von der bisherigen Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG n. F. wechseln.
Wegen der im Februar 2025 erteilten Gutschrift über 1 000,00 EUR zzgl. 70,00 EUR USt bezüglich der bereits im 2. Halbjahr 2024 ausgeführten Leistungen erhöht sich der maßgebliche Gesamtumsatz des Vorjahres 2024 nicht, da der Gesamtumsatz nicht nach Soll-, sondern nach Ist-Grundsätzen zu ermitteln ist (s. § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG n. F.). Der Gutschriftsbetrag ist im Zeitpunkt der Vereinnahmung dem Gesamtumsatz des Kj. 2025 zuzurechnen.
Umsätze, die F vor dem Übergang von der Regelbesteuerung im Kj. 2024 zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG im Kj. 2025 ausgeführt hat, unterliegen der Regelbesteuerung (Abschn. 19.7. Abs. 5 Satz 1 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025). Die Behandlung der Entgelte für diese Umsätze, die nach dem Übergang zur Kleinunternehmerregelung vereinnahmt werden (Außenbestände), richtet sich nach der jeweiligen Besteuerungsform (Abschn. 19.7. Abs. 5 Satz 2 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025). Da F die Steuer im Kj. 2024 vor dem Übergang zur Kleinunternehmerregelung nach vereinnahmten Entgelten berechnet hatte, ist der Umsatz nach dem Übergang im Kj. 2025 – trotz Kleinunternehmerregelung – der Regelbesteuerung zu unterwerfen. F muss im Voranmeldungszeitraum für das 1. Quartal 2025 (§ 18 Abs. 2 Satz 1 UStG) den Umsatz in einer USt-Voranmeldung erklären (Abschn. 19.7. Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).
Im Gründungsjahr (Beginn im August 2024) schätzt der Unternehmer einen voraussichtlichen Netto-Ist-Gesamtumsatz von August bis Dezember i. H. v. 9 600 EUR (§ 19 Abs. 3 Satz 3 UStG a. F.). Der tatsächliche Netto-Ist-Gesamtumsatz beträgt 18 200 EUR. Im November 2024 kann der Unternehmer einen neuen Kunden gewinnen, der einen Gegenstand für 30 000 EUR bestellt, dessen Fertigstellung im Kj. 2026 erfolgen soll. Der Kunde leistet vereinbarungsgemäß im November 2024 und im November 2025 jeweils eine Anzahlung i. H. v. 10 000 EUR netto. Im November 2024 wurde für die Anzahlung i. H. v. 10 000 EUR eine Anzahlungsrechnung mit gesondertem Steuerausweis (19 % USt) ausgestellt.
Den voraussichtlichen Netto-Ist-Gesamtumsatz für das Kj. 2025 schätzt der Unternehmer zu Beginn des Kj. i. H. v. 23 000 EUR. Der tatsächliche Netto-Ist-Gesamtumsatz beträgt 24 800 EUR.
Der tatsächliche Netto-Ist-Gesamtumsatz beträgt im Kj. 2026 35 300 EUR.
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Jahr |
5.8.2024 (= Gründungsjahr) |
2025 |
2026 (= Leistungszeitpunkt) |
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Anzahlung |
10 000 EUR |
10 000 EUR |
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Beachte: |
Anzahlungen sind im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung dem Gesamtumsatz zuzurechnen (Abschn. 19.2. Abs. 1 Satz 2 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025). |
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Restzahlung |
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10 000 EUR |
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Lösung 2 |
Nach der bisherigen Regelung des § 19 Abs. 1 UStG a. F. ist die Kleinunternehmerregelung anzuwenden, wenn der voraussichtliche Jahresumsatz 22 000 EUR nicht übersteigt. Der voraussichtliche Gesamtumsatz i. H. v. 9 600 EUR ist in einen voraussichtlichen Jahresgesamtumsatz umzurechnen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 UStG a. F.): 9 600 EUR : 5 Monate × 12 Monate = 23 040 EUR. Da der voraussichtliche Jahresgesamtumsatz 22 000 EUR übersteigt, kommt die Kleinunternehmerregelung im Kj. 2024 nicht in Betracht. Die Anzahlung i. H. v. 10 000 EUR unterliegt der Regelbesteuerung. Die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 bzw. Buchst. b UStG entstandene USt ist zu entrichten. |
Ab dem Kj. 2025 ist § 19 UStG i. d. F. des JStG 2024 anzuwenden. Dabei darf der Netto-Ist-Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 2 UStG im Vorjahr 25 000 EUR nicht überschritten haben; eine Umrechnung in einen Jahresgesamtumsatz findet nicht statt. Mit einem tatsächlichen Vorjahres-Gesamtumsatz i. H. v. 18 200 EUR ist die Kleinunternehmerregelung im Kj. 2025 anzuwenden. Solange der Gesamtumsatz im laufenden Kj. die Grenze von 100 000 EUR nicht überschreitet, ist die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG anzuwenden (Abschn. 19.1. Abs. 2 Satz 3 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025). Somit ist die Anzahlung von 10 000 EUR nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG steuerfrei. |
Der im Kj. 2026 ausgeführte Umsatz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG steuerfrei, da der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG i. H. v. 24 800 EUR im Kj. 2025 die 25 000-EUR-Grenze nicht und im laufenden Kj. 2026 die 100 000-EUR-Grenze noch nicht überschritten hat. Der im November 2024 bestellte Umsatz wird nach dem Übergang zur Kleinunternehmerregelung ausgeführt. Der Umsatz fällt unter § 19 Abs. 1 UStG und ist somit steuerfrei (Abschn. 19.7. Abs. 6 Satz 1 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025, bisher Abschn. 19.5. Abs. 7 UStAE a. F.). Sind Anzahlungen für diese Umsätze vor dem Übergang vereinnahmt und der USt unterworfen worden, ist die entrichtete Steuer zu erstatten, sofern keine Rechnungen ausgestellt wurden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Da eine Rechnung mit USt-Ausweis erstellt wurde, ist die Rechnung zu berichtigen (s. Abschn. 19.7. Abs. 6 Satz 3 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025). |
3 Berechnung des Gesamtumsatzes bei der Istversteuerung
3.1 Grundsätzliches
Nach § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG kann dem Unternehmer auf Antrag gestattet werden, dass er die Steuer nicht nach vereinbarten Entgelten (→ Sollversteuerung), sondern nach vereinnahmten Entgelten (→ Istversteuerung) berechnet. Voraussetzung ist, dass der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kj. nicht mehr als 800 000 EUR betragen hat.
Durch Art. 20 i. V. m. Art. 35 Abs. 4 des Wachstumschancengesetzes vom 27.3.2024 (BGBl I 2024, Nr. 108) wird mit Wirkung vom 1.1.2024 der Grenzbetrag des § 20 Satz 1 Nr. UStG von bisher 600 000 EUR auf 800 000 EUR angehoben.
3.2 Besteuerungszeiträume vor dem 1.1.2025
Für Besteuerungszeiträume vor dem 1.1.2025 war der maßgebliche Vorjahres-Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG a. F. zu ermitteln. Da der Unternehmer die Steuer im Vorjahr nach vereinbarten Entgelten berechnete, ist auch der maßgebliche Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 3 UStG a. F. nach vereinbarten Entgelten zu berechnen (s. a. § 19 Abs. 3 Satz 2 UStG). Es handelte sich somit um einen Netto-Soll-Gesamtumsatz (s. a. Abschn. 20.1. Abs. 4 Satz 1 UStAE).
Im Jahr des Beginns der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist auf den voraussichtlichen Netto-Soll-Gesamtumsatz abzustellen (Abschn. 20.1. Abs. 4 Satz 2 UStAE). In diesem Fall und wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kj. ausgeübt wurde, ist der Gesamtumsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen (Abschn. 20.1. Abs. 4 Satz 3 UStAE a. F.).
3.3 Besteuerungszeiträume nach dem 31.12.2024
Mit Art. 25 Nr. 17 i. V. m. Art. 56 Abs. 7 des JStG 2024 vom 2.12.2024 (BGBl I 2024, Nr. 387) wird mit Wirkung ab 1.1.2025 in Umsetzung von Art. 288 MwStSystRL der für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung des § 19 Abs. 1 UStG maßgebliche Gesamtumsatz in § 19 Abs. 2 UStG definiert. Die Finanzverwaltung hat in einem umfassenden Schreiben vom 18.3.2025 (LEXinform 7014186) zu den Neuregelungen Stellung bezogen und den UStAE – u. a. Abschn. 20.1. Abs. 4 UStAE – entsprechend angepasst und ergänzt.
Wird der Antrag auf die Istversteuerung für das Kj. 2025 gestellt, kann dem Unternehmer die Istversteuerung dann gestattet werden, wenn der maßgebliche Gesamtumsatz im vorangegangenen Kj 2024 die Umsatzgrenze von 800 000 EUR nicht überschritten hat. Maßgeblich ist in diesem Fall noch der Netto-Soll-Umsatz i. S. d. § 19 Abs. 3 UStG a. F.
Wird der Antrag auf die Istversteuerung für das Kj. 2026 gestellt, kann dem Unternehmer die Istversteuerung dann gestattet werden, wenn der maßgebliche Gesamtumsatz im voran-gegangenen Kj 2025 die Umsatzgrenze von 800 000 EUR nicht überschritten hat. Maßgeblich ist in diesem Fall der Netto-Ist-Umsatz i. S. d. § 19 Abs. 2 UStG n. F. (s. a. Abschn. 20.1. Abs. 4 Satz 1 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).
Beginnt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Kj. 2025, ist auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 2 UStG abzustellen (Abschn. 20.1. Abs. 4 Satz 2 UStAE a. F. und n. F.). Nach der Neuregelung des § 19 Abs. 2 UStG i. d. F. des JStG 2024 erfolgt keine Umrechnung auf einen Jahresumsatz (→Kleinunternehmer unter dem Gliederungspunkt ›Beginn der unternehmerischen Tätigkeit im laufenden Jahr). Die bisher in § 19 Abs. 3 Satz 3 UStG a. F., in Abschn. 19.3. Abs. 3 UStAE a. F. sowie in Abschn. 20.1. Abs. 4 Satz 3 UStAE a. F. geregelte Umrechnung in einen Jahresumsatz ist ab 1.1.2025 entfallen. Mit BMF-Schreiben vom 18.3.2025 (LEXinform 7014186) wurde in Abschn. 20.1. Abs. 4 der bisherige Satz 3 gestrichen.
Der Unternehmer hat im August 2024 seine unternehmerische Tätigkeit begonnen und einen tatsächlichen Gesamtumsatz i. H. v. 365 900 EUR (netto) erzielt. In diesem Gesamtumsatz enthalten ist ein Umsatz (Entgelt) aus der Veräußerung von AV i. H. v. 30 000 EUR. Zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit schätzt der Unternehmer seinen voraussichtlichen Gesamtumsatz von August bis Dezember 2024 auf 335 800 EUR (netto). Eine Veräußerung von AV war zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit nicht absehbar.
Für die Anwendung der Istbesteuerung im Kj. des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit ist auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz des laufenden Kj. abzustellen. Der voraussichtliche Gesamtumsatz von August bis Dezember 2024 ist in einen voraussichtlichen Jahresgesamtumsatz umzurechnen (Abschn. 20.1. Abs. 4 Satz 2 und 3 UStAE a. F.): 335 800 EUR : 5 Monate × 12 Monate = 805 920 EUR. Da der voraussichtliche Jahresgesamtumsatz 800 000 EUR übersteigt, kann die Istbesteuerung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht gewährt werden (Abschn. 20.1. Abs. 4 Satz 1 UStAE).
Für die Anwendung der Istbesteuerung im Kj. 2025 darf der tatsächlich umgerechnete Vorjahresgesamtumsatz 800 000 EUR nicht übersteigen. Die Umsätze aus der Veräußerung oder Entnahme des AV sind nicht in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Sie sind deshalb vor der Umrechnung aus dem tatsächlichen Gesamtumsatz auszuscheiden und nach der Umrechnung des restlichen Umsatzes dem ermittelten Betrag hinzuzurechnen (Abschn. 19.3. Abs. 3 Satz 5 und 6 UStAE a. F.).
Tatsächlicher Gesamtumsatz ohne die Veräußerung des AV: 335 900 EUR : 5 Monate × 12 Monate = 806 160 EUR zzgl. des Umsatzes aus der Veräußerung des AV i. H. v. 30 000 EUR = tatsächlicher Vorjahresgesamtumsatz von 836 160 EUR. Da der tatsächliche Vorjahresgesamtumsatz 800 000 EUR übersteigt, kann im Kj. 2025 die Istbesteuerung nicht gestattet werden.
Der Unternehmer hat im August 2025 seine unternehmerische Tätigkeit begonnen.
Für die Anwendung der Istbesteuerung im Kj. des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit ist auf den voraussichtlichen Netto-Ist-Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 2 UStG n. F. des laufenden Kj. 2025 abzustellen. Der voraussichtliche Gesamtumsatz von August bis Dezember 2025 beträgt 335 800 EUR (Abschn. 20.1. Abs. 4 Satz 2 UStAE). Eine Umrechnung auf einen Jahresgesamtumsatz ist nicht vorzunehmen.
Da der voraussichtliche Gesamtumsatz i. H. v. 335 800 EUR die 800 000-EUR-Grenze nicht übersteigt, kann die Istbesteuerung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG beantragt und auch gestattet werden (Abschn. 20.1. Abs. 4 Satz 1 UStAE).
Für die Anwendung der Istbesteuerung im Kj. 2026 darf der tatsächliche Vorjahresgesamtumsatz 800 000 EUR nicht übersteigen. Die Umsätze aus der Veräußerung oder Entnahme des AV bleiben bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes außer Ansatz (§ 19 Abs. 2 Satz 2 UStG n. F.; Abschn. 19.2. Abs. 4 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2025).
Der tatsächliche Gesamtumsatz ohne die Veräußerung des AV beträgt 335 900 EUR. Da der tatsächliche Vorjahresgesamtumsatz 800 000 EUR nicht übersteigt, kann dem Unternehmer im Kj. 2026 die Istbesteuerung gestattet werden.
4 Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
Ein Unternehmer, der seinen landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet und dessen unternehmerische Betätigung im Bereich der Landwirtschaft sich in dieser Verpachtung erschöpft, betreibt mit der Verpachtung keinen landwirtschaftlichen Betrieb i. S. d. § 24 UStG; die Durchschnittssatzbesteuerung kann nicht angewendet werden (Abschn. 24.3. Abs. 7 und 8 UStAE).
Soweit die Pacht auf überlassene Grundstücke einschließlich aufstehender Gebäude entfällt, sind die Pachteinnahmen grds. steuerfrei (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG). Wird im Rahmen der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs lebendes und totes Inventar mitverpachtet, ist die Verpachtung des Inventars grds. umsatzsteuerpflichtig. Übersteigt der nach § 19 Abs. 1 UStG maßgebende Umsatz (einschließlich der stpfl. Umsätze aus der Verpachtung) nicht den Betrag von jährlich 25 000 EUR bzw. wird im laufenden Kj. der Betrag von 100 000 EUR nicht überschritten, kann die Kleinunternehmerregelung angewendet werden.
Nach dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH mit Beschluss vom 26.5.2021 (V R 22/20, LEXinform 4235421) hat der EuGH mit Urteil vom 4.5.2023 (C-516/21, LEXinform 0953854) zur Vermietung von Grundstücken und Betriebsvorrichtungen entschieden, dass einheitliche wirtschaftliche Vorgänge auch einheitlich zu behandeln sind.
In der Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil C-516/21 hat der BFH mit Beschluss vom 17.8.2023 (V R 7/23, DStR 2023, 2005, LEXinform 0954641) die Entscheidung des EuGH bestätigt. Danach ist § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht auf die Verpachtung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c MwStSystRL) anzuwenden, wenn es sich hierbei um eine Nebenleistung zur Verpachtung eines Gebäudes als Hauptleistung handelt, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen Vertrags nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei ist, sodass eine einheitliche Leistung vorliegt (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil C-516/21 und Aufgabe des BFH-Urteils vom 28.5.1998, V R 19/96, BStBl II 2010, 307 – Änderung der Rspr.; → Grundstücksvermietung).
5 Literaturhinweise
Schneider, ABC-Führer Umsatzsteuer, Stichwort: Gesamtumsatz (Loseblatt); Nürnberg, Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG; Steuer & Studium 10/2022, 639: Grebe u. a., Neuregelung der Kleinunternehmerregelung ab 1.1.2025, UStB 2024, 172 und 369.
6 Verwandte Lexikonartikel
→ Wechsel der Besteuerungsform
Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH
7 Verweise
Normenverweise
UStG § 19 Abs. 1
UStG § 19 Abs. 2
UStG § 20 Abs. 1 Nr. 1
Rechtsprechung
BFH vom 26.9.2019, V R 27/19, BFH/NV 2020, 67
EuGH vom 29.7.2019, C-388/18, LEXinform 0651606
Verwaltungsanweisungen
BMF vom 18.3.2025, LEXinform 7014186
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