Steuerfreie negative Einkünfte nach § 2a EStG
Inhaltsverzeichnis
- 1 Systematik der Verlustverrechnung
- 1.1 Übersicht
- 1.2 Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten gemäß § 2a EStG vor Einführung des JStG 2009
- 1.3 Neufassung des § 2a EStG durch das JStG 2009
- 2 Die Regelung des § 2a EStG im Einzelnen
- 2.1 Internationalrechtliche Stellung und dogmatischer ›Stellenwert‹
- 2.2 Der Hauptanwendungsbereich: Betriebsstättenverluste
- 2.3 Sonderfall ›Finale Betriebsstättenverluste‹
- 3 Verluste bei Steuerstundungsmodellen (§ 15b EStG)
- 4 Literaturhinweise
- 5 Verwandte Lexikonartikel
- 6 Verweise
1 Systematik der Verlustverrechnung
1.1 Übersicht
Im Rahmen der ESt-Veranlagung können Verluste grds. innerhalb der jeweiligen Einkunftsart (horizontaler Verlustausgleich) und, sofern nötig, mit anderen Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich) verrechnet werden (→ Verlustabzug nach § 10d EStG). In einigen Vorschriften wird die ›unbegrenzte‹ Verlustverrechnung allerdings eingeschränkt:
Abb.: Verlustverrechnungsverbote
Zusätzlich zur Mindestbesteuerung der §§ 2 Abs. 3, 10d EStG (bzw. zum uneingeschränkten Verlustabzug und zur Neufassung des § 10d EStG) gibt es seit Längerem tätigkeitsbezogene Einschränkungen der Verlustverrechnung im EStG. In den meisten Fällen (§ 15 Abs. 4, § 15a, § 15b EStG) stehen ordnungspolitische Überlegungen im Vordergrund (Sozialzwecknormen). Sonst haben die Beschränkungsnormen fiskalischen Charakter, um Fremdeinflüsse oder systemwidrige Elemente bei der gewerblichen Gewinnermittlung auszuschließen (§§ 22, 23 EStG). Als Rechtsfolge bleiben in allen Fällen die Verluste in der Einkunfts-(= Verlust-)Quelle gesperrt, um mit zukünftigen Gewinnen dieser Einkunftsquelle verrechnet zu werden. Sie nehmen i.d.R. nicht am Verlustausgleich und Verlustabzug (→ Verlustabzug nach § 10d EStG) nach § 10d EStG teil. Wie noch aufzuzeigen sein wird, regt der Gesetzgeber mit dem System der Einzelregelungen die Phantasie der Gestaltungsbranche an; er lädt zu Konstruktionen ein.
Die meisten gesetzlichen Regelungen in diesem Zusammenhang, die als sog. Sozialzweck-(oder Lenkungs-)Normen steuerpolitischen Charakter haben, tragen aufgrund der technischen Kasuistik den Bauplan für deren ›Umgehung‹ mit sich. Anders formuliert: Bei einem offensiven Umgang mit dem Gesetzeswortlaut kann ein hektisch zusammengeschusterter Gesetzestext mühelos in das Gegenteil des Gesetzeszweckes gewendet werden. Die Neufassung von § 42 Abs. 2 AO (→ Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i. S. d. § 42 AO) steht solchen Vorhaben nicht entgegen.
1.2 Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten gemäß § 2a EStG vor Einführung des JStG 2009
Bis zum VZ 2008 galt im Rahmen des § 2a EStG ein Verlustverrechnungsgebot für negative ausländische Einkünfte. Es war unabhängig davon anzuwenden, ob die Verluste aus EU-/EWR-Staaten oder Drittstaaten stammten. Sofern die negativen ausländischen Einkünfte vor dem Tag der Verkündung des JStG 2009 bestandskräftig gesondert festgestellt wurden (§ 52 Abs. 2 Satz 2 EStG), gilt dieses Verlustverrechnungsgebot mit inländischen Einkünften weiterhin.
1.3 Neufassung des § 2a EStG durch das JStG 2009
Durch das JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) erfolgte eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 2a EStG auf Tatbestände mit Drittstaatenbezug. Hierdurch werden Auslandsverluste aus in § 2a Abs. 1 EStG genannten Tätigkeiten aus fiskalischen Gründen nicht zur pauschalen Verlustverrechnung mit Inlandseinkünften zugelassen.
Ausgelöst wurde diese Neuregelung durch Rspr. des EuGH (EuGH Urteil vom 15.5.2008, C-414/06, Lidl Belgium, BStBl II 2009, 692; EuGH Urteil vom 29.3.2007, C-347/04, BStBl II 2007, 492) wurde die Regelung durch das JStG 2009 grundlegend reformiert. Der EuGH stelle in der Entscheidung ›Rewe Zentralfinanz‹ klar, dass eine Regelung eines Mitgliedstaates, die für eine in diesem Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft die Möglichkeit einschränkt, Verluste auf die Abschreibung von Beteiligungswerten an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochtergesellschaft auszugleichen, mit den Grundfreiheiten des EG-Vertrages nicht vereinbar sei. Darüber hinaus vertritt auch die Europäische Kommission die Auffassung, dass Deutschland mit der bisherigen Regelung des § 2a EStG gegen den EG-Vertrag verstoße, indem ausländische Verluste nach § 2a EStG nicht zum Abzug zugelassen werden, während inländische Verluste von der Bemessungsgrundlage abziehbar seien. Aus diesem Grund wurde ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eröffnet.
§ 2a EStG wurde durch das JStG 2009 europarechtskonform umgestaltet. Die Neuregelung sieht vor, dass die Verlustausgleichsbeschränkung sich auf Tatbestände beschränkt, die außerhalb von EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten, in sog. Drittstaaten verwirklicht werden. Drittstaaten sind gem. § 2a Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 EStG Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind. Drittstaaten-Körperschaften bzw. -KapGes haben nach § 2a Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 EStG weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Bzgl. der EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen ist allerdings eine Besonderheit zu beachten. Diese Staaten sind gem. § 2a Abs. 2a Satz 2 EStG den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellt und folglich keine Drittstaaten, sofern mit diesen Staaten die Möglichkeit zur gegenseitigen Amtshilfe und zum Auskunftsaustausch besteht (beispielsweise durch eine große Auskunftsklausel im jeweiligen DBA). Momentan wird keiner der drei EWR-Staaten als Drittstaat i. S. v. § 2a Abs. 2a EStG behandelt.
Damit greift die Verlustausgleichsbeschränkung nur noch ein, wenn die Verluste in einem Drittstaat entstanden sind (s. auch BMF vom 30.7.2008, BStBl I 2008, 810 – nur noch auf Steuersachverhalte vor dem 1.1.2009 anzuwenden: § 2a EStG war für EU-/EWR-Fälle in allen offenen Fällen faktisch aufgehoben). Nach der Neuregelung ist jetzt z. B. für Verluste aus Vermietung und Verpachtung aus EU-/EWR-Staaten mit Freistellung, z. B. aus Österreich, die noch nicht bestandskräftig gesondert festgestellt sind, grds. der negative Progressionsvorbehalt anzuwenden (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG; aber: § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG ist zu beachten). Im Rahmen der Anpassung der Verlustnutzungsbeschränkung § 2a EStG wurde nämlich auch § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG angepasst (JStG 2009 vom 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794, 2799). Für bestimmte innerhalb der EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten verwirklichte Tatbestände ist seitdem sowohl der negative als auch der positive Progressionsvorbehalt ausgeschlossen (vgl. § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG → Progressionsvorbehalt). Verluste aus Vermietung und Verpachtung aus EU-/EWR-Staaten mit Anrechnungsmethode (nur Spanien und bis einschließlich VZ 2017 noch Finnland – ab 1.1.2018 gilt das aktuelle DBA mit Freistellungsmethode) können mit anderen steuerpflichtigen Einkünften ausgeglichen werden.
Für Verluste, die nach § 2a EStG bereits bestandskräftig gesondert festgestellt und noch nicht verrechnet wurden, findet § 2a Abs. 1 Sätze 3 bis 5 EStG in der derzeitigen Fassung weiterhin Anwendung, d. h. diese Verluste können wie bisher in den Folgejahren nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und aus demselben Staat ausgeglichen werden (s. auch § 52 Abs. 2 Satz 2 EStG). Der verbleibende Verlustvortrag ist gem. § 2a Abs. 1 Satz 5 EStG gesondert festzustellen.
2 Die Regelung des § 2a EStG im Einzelnen
2.1 Internationalrechtliche Stellung und dogmatischer ›Stellenwert‹
Gäbe es keine Spezialregelung wie § 2a EStG, so würden Auslandsergebnisse (hier: -verluste) nach dem Welteinkommensprinzip unmittelbar auf die deutschen Besteuerungsgrundlagen durchschlagen. Verlustausgleich und -abzug wären ohne Einschränkung möglich, Dieser Grundsatz gilt aber nur unter dem Vorbehalt des internationalen Steuerrechts.
Folgende Fallgruppen sind zu unterscheiden:
Variante 1:
Mit dem ausländischen Tätigkeits- bzw. Quellenstaat besteht kein DBA:
-
Tätigkeitsstaat = Drittstaat
Wenn mit dem Tätigkeitsstaat kein DBA abgeschlossen wurde, ist § 2a EStG ohne Einschränkung unmittelbar anzuwenden (H 2a ›Allgemeines‹ EStH). Die Aktivitätsklausel § 2a Abs. 2 EStG ist zu beachten. Nur wenn die Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 EStG erfüllt sind, ist eine Verlustberücksichtigung ohne Einschränkung möglich. Ansonsten werden die Vorschriften § 2 Abs. 3 EStG und § 10d EStG durch § 2a Abs. 1 EStG eingeschränkt.
-
Tätigkeitsstaat = EU-/EWR-Staat
Die Anwendung von § 2a EStG ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Folglich müssen die Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 EStG für eine uneingeschränkte Verlustnutzung nicht erfüllt sein. Die ausländischen Verluste müssen im Inland nach den allgemeinen Regelungen berücksichtigt werden.
Variante 2:
Bei der Variante 2 – es besteht ein DBA – muss zwischen zwei Fallgruppen unterschieden werden: und zwar zwischen DBA mit Freistellungsmethode und DBA mit Anrechnungsmethode.
-
Drittstaat
Fallgruppe 1: DBA mit Freistellungsmethode
In diesem Fall werden weder positive noch negative Einkünfte bei der Verrechnung im →Inland berücksichtigt (sog. Symmetriethese; ständige Rspr. des BFH, z. B. BFH Urteil vom 1.2.2012, I R 34/11, BStBl II 2012, 405). Hier wirken sich Auslandsverluste allenfalls nur i. R.d. negativen Progressionsvorbehalts (→ Progressionsvorbehalt) nach § 32b EStG aus. § 2a Abs. 2 EStG ist dennoch zu beachten (H 32b ›Ausländische Verluste‹ EStH). Sind die Voraussetzungen der Aktivitätsklausel nicht erfüllt, können die entsprechenden Verluste auch nicht im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden. Sind die Voraussetzungen eines Qualifikationskonflikts i. S. v. § 50d Abs. 9 EStG erfüllt, erfolgt ein Besteuerungsrückfall. Sowohl steuerfrei gestellte positive als auch negative Einkünfte sind nun im Inland zu berücksichtigen (BFH vom 11.7.2018, I R 52/16, BStBl II 2019, 105).
Fallgruppe 2: DBA mit Anrechnungsmethode
§ 2a EStG ist ohne Einschränkung anwendbar; die Aktivitätsklausel des § 2a Abs. 2 EStG ist in diesen Fällen stets zu beachten (H 2a ›Allgemeines‹ EStH).
-
EU-/EWR-Staat
Fallgruppe 1: DBA mit Freistellungsmethode
Bei der Freistellungsmethode können Verluste im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG. Dabei ist allerdings § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG zu beachten, der in bestimmten Fällen den negativen – genau wie den positiven – Progressionsvorbehalt ausschließt. § 2a EStG ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die Nichtberücksichtigung der Verluste ist in diesen Fällen unproblematisch und lediglich Resultat der Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen BRD und dem betroffenen Mitgliedstaat.
Fallgruppe 2: DBA mit Anrechnungsmethode
Die Verluste können uneingeschränkt mit inländischen Einkünften ausgeglichen werden. Durch die Anpassung von § 2a EStG kommt es so zu einer Gleichbehandlung mit reinen Inlandssachverhalten. § 2a EStG ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
2.2 Der Hauptanwendungsbereich: Betriebsstättenverluste
§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst Verluste aus einer in einem Drittstaat gelegenen gewerblichen → Betriebsstätte. Der Anwendungsbereich ist durch die Aktivitätsklausel von Abs. 2 auf eine sog. passive Betriebsstätte beschränkt.
G möchte mit dem im Studium neu praktizierten Intranet-Kommunikationssystem BSCW (Basic Support Corporate Work) auch die Finanzkreise in den USA beglücken. Er erwirbt dafür die Lizenz des Programmherstellers und errichtet noch im Oktober 2018 eine ›Filiale‹ seiner deutschen Firma in New York. Aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung nach dem Platzen der Immobilienblase belaufen sich die Anlaufverluste seiner US-amerikanischen Betriebsstätte im VZ 2018 auf ./. 500 TEUR.
Kann er seine inländischen gewerblichen Gewinne (200 TEUR) mit den Verlusten verrechnen?
Bei der Einordnung gewerblicher Betriebsstätten-Verluste ist nicht nur auf das Vorliegen einer →Betriebsstätte einzugehen. Bei mehreren Betriebsstätten ist für jede →Betriebsstätte gesondert das Ergebnis zu ermitteln (R 2a Abs. 2 EStR). Wie die Gesamtschau belegt, folgt § 2a EStG nicht dem Einkunftsartenschema des § 2 Abs. 1 EStG, sondern formuliert eher Tatbestandsumschreibungen, in denen unerwünschte Verlustzuweisungen eine Rolle spielen (besonders deutlich: § 2a Abs. 1 Nr. 3, 6b, 6c und 7 EStG). Für die praxisrelevante Auslegung gewerblicher Drittlandsverluste ist daher zu berücksichtigen, dass die speziellen Umqualifizierungen des nationalen Rechts (z. B. das Subsidiaritätsprinzip der § 20 Abs. 8 EStG und § 21 Abs. 3 EStG) hier nicht einschlägig sind. Für diese phänomenologische Betrachtungsweise hat sich in der Literatur der Begriff von der ›umgekehrten isolierenden Betrachtungsweise‹ gem. § 49 Abs. 2 EStG eingebürgert.
Hiernach sind im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale nicht zu berücksichtigen, wenn ihre tatsächliche Berücksichtigung dazu führen würde, dass das Vorliegen inländischer Einkünfte verneint werden müsste. § 49 Abs. 2 EStG reduziert somit die Besteuerungsmerkmale, um eine Besteuerung von Einkünften ermöglichen zu können.
Von größerer Bedeutung ist allerdings die Aktivitätsprüfung nach § 2a Abs. 2 EStG. Danach greift die Verlustbeschränkung von Abs. 1 nicht, wenn aktive gewerbliche Tätigkeiten im Drittland unternommen werden. Darunter versteht das Gesetz die Herstellung und →Lieferung von Waren (ausgenommen Waffen; nach BFH-Urteil vom 30.4.2003, I R 95/02, BStBl II 2003, 918 ist Munition keine Waffe), die Gewinnung von Bodenschätzen, sowie sonstige gewerbliche Leistungen, soweit sie nicht touristischen Zwecken dienen oder in der Vermietung von WG einschließlich der gewerblichen Überlassung von Rechten, Plänen und dgl. liegen. Im letzten Halbsatz (sog. Holdingprivileg) wird das unmittelbare Halten eines Anteils von mindestens 25 % an einer Drittlands-KapGes (→ Kapitalgesellschaften) mit entsprechenden Aktivtätigkeiten selbst als aktive gewerbliche (!) Betätigung fingiert. Das FG Köln hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Aktivitätsklausel bei Gesellschaften, die sich in Insolvenz oder Liquidation befinden, ebenfalls zu beachten sei. Übt die Gesellschaft in dieser Zeit keine aktive Tätigkeit mehr aus, darf demnach keine Verlustverrechnung erfolgen (FG Köln vom 27.4.2023, EFG 2023, 1299-1301). Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 35/23 anhängig.
Für die Auslegung der einschlägigen Tatbestandsmerkmale gelten mit Ausnahme der isolierenden Betrachtungsweise (§ 49 Abs. 2 EStG) und der Interpretation des ›Waren‹-Begriffes keine Besonderheiten. Nachdem es im Steuerrecht keine Legaldefinition für ›Waren‹ gibt, greift die heute h. M. auf den Warenbegriff des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB a. F. (= körperliche, bewegliche Gegenstände) zurück. Danach sollen immaterielle WG (→ Immaterielle Wirtschaftsgüter) (Software, Spielfilme) ebenso keine Waren sein wie Grundstücke. Zumindest bei Immobilien sollte § 2a EStG seiner Zielsetzung nach – und nicht mit einer überholten Analogie zum alten HGB – ausgelegt werden.
Die Ausnutzung und die Bereitstellung eines neuen Kommunikationsmediums ist eine gewerbliche Tätigkeit. Ebenso wird die Filiale unter den Begriff der →Betriebsstätte subsumiert, zumindest wenn sie die Merkmale einer Zweigniederlassung aufweist (§ 12 Satz 2 Nr. 2 AO).
Als Folge dieser Auslegung zu § 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG sieht Satz 1 eine eingeschränkte Verlustverrechnung mit zukünftigen Einkünften derselben Art in demselben Staat vor. Weder § 2 Abs. 3 EStG (horizontaler Verlustausgleich mit inländischen gewerblichen Gewinnen von 200 TEUR) noch der Verlustabzug (→ Verlustabzug nach § 10d EStG) nach § 10d EStG sind danach möglich.
Nach § 2a Abs. 2 EStG gilt dies allerdings nicht, wenn die Tätigkeit des G dem Aktivitätsvorbehalt genügt. Wegen des Ausnahmetatbestandes der gewerblichen Überlassung von Rechten etc. ist die Tätigkeit in der US-Filiale jedenfalls dann als schädlich anzusehen, wenn G seinen Kunden Benutzungsrechte zu deren eigener Verwertung überlässt. Solange G mit seinem Intranet-Angebot die Kunden jedoch nur an der Kommunikationsplattform teilhaben lässt, spricht dies nicht gegen eine aktive gewerbliche Tätigkeit.
Damit werden die US-Auslandsverluste nach § 2 Abs. 3 EStG mit den Inlandseinkünften zur Gänze ausgeglichen.
Diese Aussage gilt uneingeschränkt allerdings nur, wenn das DBA-USA für die konkrete Aktivität dem Ansässigkeitsstaat BRD das Besteuerungsrecht zuweist oder wenn für die BRD bei Vorabbesteuerung durch den Quellenstaat USA die Anrechnungsmethode gilt. Ansonsten (Freistellungsmethode) wird der Auslandsverlust nur beim Steuersatz berücksichtigt (negativer → Progressionsvorbehalt).
2.3 Sonderfall ›Finale Betriebsstättenverluste‹
Strittig ist seit Längerem die Berücksichtigung von Verlusten aus ausländischen Betriebsstätten, sofern die Verluste im Belegenheitsstaat nicht verrechnet werden dürfen. Zentral ist hier die Rspr. des EuGH in folgenden Fällen:
-
Rs. Marks & Spencer, C-446/03, DStR 2005, 2168-2172;
-
Rs. Timac Agro, C-388/14, BStBl II 2016, 362;
-
Rs. AS/Bevola, C-650/16, IStR 2018, 502 und zuletzt
-
Rs. W, C-538/20, BB 2022, 2261.
S. hierzu ausführlich Schmidt/Heinicke EStG § 2a Rn. 9 f. und Kessler/Beverungen/Bötzel/Schreiber, DB 2023, 731-737.
3 Verluste bei Steuerstundungsmodellen (§ 15b EStG)
Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell (→ Steuerstundungsmodelle) werden steuerlich einem rigorosen Verrechnungsverbot unterzogen (§ 15b Abs. 1 Satz 1 EStG). Neben den gewerblichen Medien- und Wertpapierfonds sind von § 15b EStG auch modellhafte Anlageinvestitionen von Steuerbürgern betroffen, die außerhalb einer Gesellschaft/Gemeinschaft getätigt werden (→ Verluste). Mit dem AIFM-StAnpG vom 18.12.2013 (Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz vom 18.12.2013, BGBl I 2013, 4318) wurde § 15b EStG um einen Absatz 3a erweitert, der sich gegen die sog. Goldfinger-Steuersparmodelle richtet (BT-Drs. 18/68, 75 und 82).
Nach § 15b EStG sind negative Einkünfte nicht in die horizontale, vertikale und periodenübergreifende Verlustverrechnung mit anderen Einkünften einzubeziehen; ein späterer Binnenausgleich mit § 15b-Gewinnen erfolgt lediglich mit Gewinnen, die der Steuerpflichtige aus derselben Einkunftsquelle (unter § 2b EStG a. F. noch ›aus solchen Einkunftsquellen‹) erzielt.
§ 15b EStG ist aufgrund der bewusst unklar gehaltenen Steuermerkmale der Vorschrift erst seit dem 17.7.2007 praktizierbar, nachdem in einem BMF-Schreiben Leitlinien zur Auslegung des § 15b EStG aufgestellt wurden (BMF vom 17.7.2007, BStBl I 2007, 542).
Mit Beschluss vom 2.8.2007 hatte der BFH zwischenzeitlich ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 2b EStG geäußert, die sich aus der fehlenden Folgerichtigkeit sowie der Unbestimmtheit der Vorschrift ergäben. Zudem könne eine in einem BMF-Schreiben festgehaltene Handhabung der Norm ein hinreichend konkretes Gesetz nicht ersetzen (BFH Beschluss vom 2.8.2007, IX B 92/07, BFH/NV 2007, 2270). Die h. M. ging davon aus, dass diese Grundsätze auch auf § 15b EStG übertragbar seien. Mittlerweile geht der BFH allerdings davon aus, dass § 15b EStG verfassungsgemäß ist (vgl. BFH Urteil vom 6.2.2014, IV R 59/10, BStBl II 2014, 465 und Urteil vom 17.1.2017, VIII R 7/13, BStBl II 2017, 700).
4 Literaturhinweise
Roser, Umsetzung und Umfang der Verlustnutzung nach Marks & Spencer – Umsetzungsfragen in der Praxis – Ubg 2010, 30; Knipping, Das BMF-Schreiben zum BFH-Folgeurteil in der Rechtssache Lidl Belgium, IStR 2010, 49; Schwenke, Grenzüberschreitender Verlusttransfer – EuGH-Rechtsprechung und Reaktionen des Gesetzgebers, Ubg 2010, 325; Braunagel, IStR 2010, 313; Lenz/Ribbrock, Die Berücksichtigung EU-ausländischer Betriebsstättenverluste beim deutschen Stammhaus, DB 2010, 1963; Spengel/Matenaer, Grenzüberschreitende Verrechnung von Betriebsstättenverlusten – ein kritischer Vergleich der EuGH-Rechtsprechung, IStR 2010, 817; Wittkowski/Lindscheid, BB-Rechtsprechungsreport Grenzüberschreitende Verlustverrechnung 2010, BB 2010, 3054; Schwetlik, Gewinnverlagerung ins Ausland durch negativen Progressionsvorbehalt, DStZ 2010, 790; Kessler/Philipp, Zur gemeinschaftsrechtlichen Notwendigkeit der inländischen Berücksichtigung ›finaler‹ Verluste aus EU-Betriebsstätten, IStR 2010, 865; Heurung/Engel, Grenzüberschreitende Berücksichtigung von Betriebsstättenverlusten in der EU – Klärung weiterer Zweifelsfragen durch den BFH, GmbHR 2010, 1065; Richter, Aktuelle Entwicklungen zur Berücksichtigung finaler ausländischer Betriebsstättenverluste im Ansässigkeitsstaat, BB 2010, 2734; Schön, Finalität bei Auslandsverlusten, JbFfSt 2011/2012, 51; Mitschke, Ergebnisabführungsvertrag ›über die Grenze‹ und Abzug finaler Verluste ausländischer Tochtergesellschaften – Zugleich eine Erwiderung auf die Anmerkung von Homburg zu BFH-Urteil I R 16/10, IStR 2011, 185; Wangler/Gühne, Auswirkungen der Freistellungsmethode sowie deren Vergleich zur Nachversteuerungsmethode in den Fällen finaler EWR-BS-Verluste, FR 2011, 220; Mitschke, Niederlassungsfreiheit: Nachversteuerung durch Hinzurechnung von steuermindernd berücksichtigten Verlusten aus gebietsfremden Betriebsstätten nach Veräußerung oder Schließung der Betriebsstätten, IStR 2013, 433; Brähler, Gernot, Internationales Steuerrecht, 7. Auflage 2011; Preißer, Die Steuerberaterprüfung, Ertragsteuerrecht, Prüfung 2017, Kessler/Beverungen/Bötzel/Schreiber, Die Rolle des EuGH – Wegzugsbesteuerung und finale Verluste, DB 2023, 731-737.
5 Verwandte Lexikonartikel
→ Besteuerung ausländischer Einkunftsteile von Körperschaften
→ Verlustabzug nach § 10d EStG
→ Verluste
Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH
6 Verweise
Normenverweise
AO § 42
EStG § 2
EStG § 2a
EStG § 3c
EStG § 10d
EStG § 15a
EStG § 15b
EStG § 32b
EStG § 49 Abs. 2
Rechtsprechung
EuGH vom 21.2.2006, C-152/03, BFH/NV 2006, Beil. 3, 225
EuGH vom 29.3.2007, BStBl II 2007, 492
BFH vom 29.1.2008, BStBl II 2008, 671
BFH vom 11.3.2008, BFH/NV 2008, 1161 (NV)
EuGH vom 15.5.2008, BStBl II 2009, 692
BFH vom 17.7.2008, BFH/NV 2008, 1940
EuGH vom 23.10.2008, BStBl II 2009, 566
EuGH vom 15.10.2009, BFH/NV 2009, 2091
BFH vom 3.2.2010, BStBl II 2010, 599
BFH vom 9.6.2010, BFH/NV 2010, 1744
BFH vom 9.11.2010, BFH/NV 2011, 524
BFH vom 6.2.2014, BStBl II 2014, 465
EuGH vom 17.12.2015, BStBl II 2016, 362
BFH vom 17. 1.2017, BStBl II 2017, 700
BFH vom 22.2.2017, BStBl II 2017, 709
EuGH vom 12.6.2018, C-650/16, NV
BFH vom 11.7.2018, BStBl II 2019, 105
EuGH vom 22.9.2022, C-538/20, BB 2022, 2261
FG Köln vom 27.4.2023, EFG 2023, 1299-1301
Verwaltungsanweisungen
BMF vom 24.11.2006, BStBl I 2006, 763
BMF vom 11.6.2007, BStBl I 2007, 488
BMF vom 17.7.2007, BStBl I 2007, 542
BMF vom 30.7.2008, BStBl I 2008, 810
BMF vom 4.8.2008, BStBl I 2008, 837
BMF vom 13.7.2009, BStBl I 2009, 835
Synonyme
Grenzüberschreitende Verlustnutzung
Steuerspar-Tipps, wichtige Fristen und Termine – alles im Blick.
Zum Newsletter anmelden