Inland
Inhaltsverzeichnis
1 Bedeutung des Inlandsbegriffs
Vorgänge des Waren- und Dienstleistungsverkehrs lösen nur dann deutsche Umsatzsteuer aus, wenn sie nach der allgemein anerkannten Terminologie des Umsatzsteuerrechts in der Bundesrepublik Deutschland sowohl steuerbar als auch – mangels einer Steuerbefreiung in §§ 4, 4b und 5 UStG – steuerpflichtig sind. Nach der abschließenden Aufzählung in § 1 Abs. 1 UStG sind folgende steuerbare Umsätze zu unterscheiden:
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Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG),
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Einfuhr von Gegenständen im Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) sowie
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innergemeinschaftliche Erwerbe im Inland gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG).
Wie an den gesetzlichen Formulierungen zu erkennen ist, kann ein Umsatz also fallübergreifend immer nur dann steuerbar sein, wenn er im Inland bewirkt wird, sodass dem Tatbestandsmerkmal ›Inland‹ eine grundlegende Rolle für die Umsatzbesteuerung zukommt. Das bedeutet, dass für jeden Umsatz nach den Ortsvorschriften in § 3 Abs. 5a i. V. m. § 3 Abs. 6 bis Abs 8, § 3a, § 3b, § 3c, § 3d, § 3e und § 3g UStG zu prüfen ist, ob er im Inland ausgeführt wurde. Ist das nicht der Fall, so ist der Umsatz nicht steuerbar und löst somit keine deutsche Umsatzsteuer aus.
2 Inlandsbegriff § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG
Der Begriff ›Inland‹ ist in § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG gesetzlich definiert. Danach umfasst das umsatzsteuerliche Inland grds. das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Zu beachten ist allerdings, dass bestimmte zum deutschen Staatsgebiet gehörende Gebiete nach § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG ausgenommen sind, also nicht zum umsatzsteuerlichen Inland gehören. Die betreffenden Gebiete sind im Gesetz abschließend aufgezählt und umfassen:
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die Gemeinde Büsingen,
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die Insel Helgoland,
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die Freihäfen (Freizonen i. S. d. Art. 243 des Zollkodex der Union),
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Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie
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deutsche Schiffe und Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören.
Umsätze, die in den genannten Gebieten ausgeführt werden, gelten – vorbehaltlich der Sonderregelungen des § 1 Abs. 3 UStG – als im Ausland (§ 1 Abs. 2 Satz 2 UStG) ausgeführt, sind daher in der Deutschland nicht steuerbar und lösen somit keine deutsche Umsatzsteuer aus.
2.1 Büsingen
Büsingen ist eine deutsche Gemeinde am Hochrhein, die vollständig von Schweizer Staatsgebiet umgeben ist und aus diesem Grund zollrechtlich der Schweiz angeschlossen ist (sog. Zollausschlussgebiet). Demzufolge wird das Gebiet der Gemeinde Büsingen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG umsatzsteuerlich nicht als Inland, sondern als Ausland behandelt. Dort ausgeführte Umsätze sind weder nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG (Lieferungen und sonstige Leistungen) noch nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG (Einfuhr) oder § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG (innergemeinschaftlicher Erwerb) steuerbar.
Büsingen gehört mangels Inlandszugehörigkeit im Umkehrschluss zum umsatzsteuerlichen Ausland i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 2 UStG. Innerhalb des Auslands ist Büsingen nicht dem übrigen Gemeinschaftsgebiet nach § 1 Abs. 2a Satz 1 UStG, sondern dem Drittlandsgebiet nach § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG zuzuordnen (vgl. Abschn. 1.9 Abs. 2 Satz 1 UStAE). Demzufolge können Lieferungen von der übrigen Bundesrepublik nach Büsingen unter den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 4 Nr. 1 Buchst. a, 6 UStG als Ausfuhrlieferungen steuerfrei sein. Die Regelungen zur Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen nach §§ 4 Nr. 1 Buchst. b, 6a UStG sind insoweit nicht einschlägig.
Hinsichtlich der Umsatzbesteuerung gilt in der Gemeinde Büsingen vollumfänglich Schweizer Recht. Das bedeutet, dass der Regel-Mehrwertsteuersatz 8,1 %, der Sondersteuersatz für Beherbergungsleistungen inkl. Frühstück 3,8 % und der ermäßigte Steuersatz 2,6 % betragen. Außerdem müssen in Büsingen ansässige Unternehmer ihre Steuerschuld an die Eidgenössische Zollverwaltung nach Bern abzuführen haben. Bei der Einfuhr von Waren aus der übrigen Bundesrepublik Deutschland nach Büsingen ist am Schweizer Zoll Schweizer Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten, soweit die geltenden Freibeträge überschritten sind.
2.2 Die Insel Helgoland
Dass die dem Bundesland Schleswig-Holstein zugehörige Insel Helgoland von der Umsatzsteuer befreit wurde, verdankt sie dem französischen Kaiser Napoleon Bonaparte, der im Jahr 1806 eine Handelsblockade des europäischen Festlands gegenüber Großbritannien verhängt hatte, um das Vereinigte Königreich wirtschaftlich zu schwächen. Daraufhin besetzte Großbritannien im Jahr 1807 die Insel und konnte über Helgoland Waren an der französischen Blockade vorbeischmuggeln. Im Gegenzug bekam die Insel von Großbritannien Steuer- und Zollfreiheit gegenüber der Krone zugesprochen, ein Privileg, das sich bis in die heutige Zeit gehalten hat, obwohl Großbritannien Helgoland im Jahr 1890 im Tausch gegen die Insel Sansibar an Deutschland abtrat.
Allerdings ist Helgoland nur in Bezug auf Zollabgaben, Umsatzsteuer und sonstige Verbrauchssteuern befreit, andere Steuern wie Einkommensteuer und Gewerbesteuer werden wie im übrigen Bundesgebiet erhoben. Außerdem verlangt Helgoland – aufgrund des ebenfalls aus britischer Zeit verbliebenen Privilegs der Abgabenhoheit – eine Gemeinde-Einfuhrsteuer auf die Einfuhr bestimmter Waren auf die Insel, wodurch sich die Steuerersparnis durch die Umsatzsteuer- und Verbrauchssteuerfreiheit wieder relativiert.
Dem Privileg der Umsatzsteuerfreiheit wurde im UStG dadurch Rechnung getragen, dass Helgoland gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG aus dem Inlandsgebiet herausgenommen wurde und somit gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 UStG dem umsatzsteuerlichen Ausland zuzurechnen ist. Innerhalb des Auslands ist Helgoland nicht dem übrigen Gemeinschaftsgebiet nach § 1 Abs. 2a Satz 1 UStG, sondern dem Drittlandsgebiet nach § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG zuzuordnen (vgl. Abschn. 1.9 Abs. 2 Satz 1 UStAE). Demzufolge sind Lieferungen von der übrigen Bundesrepublik Deutschland auf die Insel Helgoland unter den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 4 Nr. 1 Buchst. a, 6 UStG als Ausfuhrlieferungen umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen i. S. d. §§ 4 Nr. 1 Buchst. b, 6a UStG ist insoweit nicht einschlägig.
2.3 Die Freihäfen
Nach der Abschaffung des Freihafens Hamburg im Jahr 2013 gibt es im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nur noch zwei Freihäfen, die als Freizonen i. S. d. Art. 243 des Zollkodex der Union anzusehen sind. Es handelt sich um die Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven, die vom übrigen deutschen Teil des Zollgebiets der EU getrennt sind (Abschn. 1.9 Abs. 1 Satz 2 UStAE). Innerhalb des Auslands sind diese Freihäfen nicht dem übrigen Gemeinschaftsgebiet nach § 1 Abs. 2a Satz 1 UStG, sondern dem Drittlandsgebiet nach § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG zuzuordnen (vgl. Abschn. 1.9 Abs. 2 Satz 1 UStAE).
Durch das Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.11.2025 (BGBl I 2025, Nr. 341, ausgegeben am 22.12.2025) wird die Freizone des Hafens Cuxhaven („Freihafen Cuxhaven“) mit Wirkung ab dem 1.1.2027 aufgehoben. Die Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG als Betreiberin der Freizone Cuxhaven hatte die Aufhebung des Freizonenstatus beantragt, weil das wirtschaftliche Bedürfnis für die Aufrechterhaltung der Freizone in keinem sinnvollen Verhältnis mehr zum administrativen und personellen Aufwand der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltung steht. Somit wird es nach Aufhebung des Freihafens Cuxhaven ab dem 1.1.2027 nur noch einen einzigen Freihafen in Deutschland geben, den Freihafen in Bremerhaven.
Umsatzsteuerlich bedeutet die Aufhebung des Freihafens Cuxhaven, dass Lieferungen über den Hafen Cuxhaven ab 1.1.2027 nur noch unter den allgemeinen Bedingungen des § 6 UStG als Ausfuhrlieferungen steuerfrei sind. Außerdem sind Lieferungen in das ehemalige Freihafengebiet von Cuxhaven ab dem 1.1.2027 nicht mehr umsatzsteuerfrei.
Nach § 1 Abs. 3 UStG gelten bestimmte Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftlichen Erwerbe, die in den Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven, also eigentlich im umsatzsteuerlichen Ausland ausgeführt werden, als im Inland bewirkt. Dies hat zur Folge, dass diese Umsätze in Deutschland steuerbar i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG sind und im Falle der Steuerpflicht deutsche Umsatzsteuer auslösen.
2.4 Gewässer und Watten zwischen Hoheitsgrenze und Strandlinie
Nicht zum Inland gehören in Gebieten mit Meereszugang (Nord- und Ostsee) auch die Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze der Bundesrepublik Deutschland und der jeweiligen Strandlinie. Dabei gilt als Hoheitsgrenze eine Linie, die 12 Seemeilen, also 22,224 Kilometer, vor der Küstenlinie liegt. Als Strandlinie gelten die normalen und geraden Basislinien i. S. d. Art. 5 und 7 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10.12.1982, das für Deutschland am 16.11.1994 in Kraft getreten ist (Abschn. 1.9 Abs. 3 UStAE). Der Bereich zwischen der Hoheits- und der Strandlinie incl. Wasserfläche, Wasserraum, Boden und Luftraum wird als ›12-Seemeilen-Zone‹ bezeichnet. Umsätze, die in diesen Gebieten ausgeführt werden, gelten umsatzsteuerlich als im Ausland ausgeführt. Sie sind somit nicht steuerbar und lösen keine deutsche Umsatzsteuer aus. Nach den Sonderregelungen des § 1 Abs. 3 UStG gelten bestimmte Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe, die in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze der Bundesrepublik Deutschland und der jeweiligen Strandlinie, also eigentlich im umsatzsteuerlichen Ausland ausgeführt werden, als im Inland bewirkt. Dies hat zur Folge, dass diese Umsätze in Deutschland steuerbar i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG sind und im Falle der Steuerpflicht auch deutsche Umsatzsteuer auslösen.
2.5 Flugzeuge und Schiffe
Nicht zum umsatzsteuerlichen Inland gehören schließlich auch deutsche Schiffe und Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Werden an Bord eines deutschen Schiffs (z. B. Kreuzfahrtschiff) oder Flugzeugs Umsätze (z. B. Verkauf von Waren) ausgeführt, so stellt sich die Frage, inwieweit diese Umsätze der deutschen Umsatzsteuer unterliegen. Hierzu gilt Folgendes: Befindet sich das Schiff oder Flugzeug im deutschen Hoheitsgebiet oder im Hoheitsgebiet eines anderen Staates, so gelten die entsprechenden Umsätze als im jeweiligen Staat ausgeführt und sind dort steuerbar. Befindet sich das Schiff oder Flugzeug jedoch in einem Gebiet, das zu keinem Zollgebiet gehört, also in internationalen Gewässern bzw. in internationalem Luftraum, so gelten die auf dem Schiff oder in dem Flugzeug ausgeführten Umsätze gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG als nicht im Inland steuerbar und lösen daher keine deutsche Umsatzsteuer aus.
3 Sonderfälle
Im Unterschied zu den unter 2.1 bis 2.5 genannten Territorien gehören folgende Gebiete mangels Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG zum umsatzsteuerlichen Inland:
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Botschaften, Gesandtschaften und Konsulate anderer Staaten, selbst bei bestehender Exterritorialität zum Inland (Abschn. 1.9 Abs. 1 Satz 3 UStAE).
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Einrichtungen, die von Truppen anderer Staaten im Inland unterhalten werden (Abschn. 1.9 Abs. 1 Satz 4 UStAE). In diesen Gebieten gelten jedoch meist umsatzsteuerliche Sonderregelungen, die zum Teil in internationalen Abkommen (z. B. NATO-Truppenstatut), zum Teil aber auch durch Gesetze (bspw. § 26 Abs. 5 UStG) oder Rechtsverordnungen geregelt sind.
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Transitbereiche deutscher Flughäfen, insbesondere auch Duty-free-Shops (BFH vom 3.11.2005, VI R 63/02, BStBl II 2006, 337 sowie Abschn. 1.9 Abs. 1 Satz 5 UStAE).
Dagegen gehören ausländische Flugzeuge und Schiffe, die sich im deutschen Hoheitsgebiet befinden, zum umsatzsteuerlichen Inland, so dass dort ausgeführte Umsätze der deutschen Umsatzbesteuerung unterliegen.
4 Umsätze, die wie Inlandsumsätze behandelt werden (§ 1 Abs. 3 UStG)
Zur Vermeidung von privatem und öffentlichem unversteuertem Letztverbrauch in den Fällen, bei denen die Vorschriften der MwStSystRL eine Entlastung des Umsatzes durch eine Steuerbefreiung nicht ermöglichen, sieht § 1 Abs. 3 UStG vor, dass bestimmte Umsätze in den Freihäfen Bremerhaven und – bis zum 31.12.2026 – Cuxhaven sowie in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie wie Umsätze im Inland zu behandeln sind. Hierzu gehören Umsätze in den Freihäfen usw. (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG i. V. m. Abschn. 1.11 UStAE) im Freihafen-Veredelungsverkehr, in der Freihafenlagerung und im einfuhrumsatzsteuerrechtlich freien Verkehr (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 UStG i. V. m. Abschn. 1.12 UStAE). Auch der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs i. S. d. § 1b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UStG durch die in § 1a Abs. 3 oder § 1b Abs. 1 UStG genannten Erwerber gehört nach § 1 Abs. 3 Nr. 7 UStG zu den betroffenen Umsätzen.
5 Weitere Gebietsbegriffe
Gebiete, die gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG nicht dem Inland zuzuordnen sind, gehören zum umsatzsteuerlichen Ausland. Dementsprechend ist der Begriff ›Ausland‹ in § 1 Abs. 2 Satz 2 UStG im Wege einer Negativabgrenzung zum Inland definiert. Innerhalb des Auslands ist weiter zu unterscheiden zwischen dem ›übrigen Gemeinschaftsgebiet‹ nach § 1 Abs. 2a Satz 1 UStG und dem ›Drittlandsgebiet‹ nach § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG. Die Abgrenzung ist für die Beurteilung länderübergreifender umsatzsteuerlicher Leistungsbeziehungen von elementarer Bedeutung, da innerhalb der EU die Sonderregelungen des EU-Binnenmarkts gelten, die im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Drittländern dagegen nicht anzuwenden sind.
Zum übrigen Gemeinschaftsgebiet gehören die Inlandsgebiete aller übrigen EU-Staaten (ohne Deutschland), ohne die Gebiete, die der jeweilige EU-Staat – vergleichbar für Deutschland Büsingen oder die Insel Helgoland etc. – von seinem Inland ausgenommen hat. Eine aktuelle Übersicht über die der EU angehörigen Staaten ist in Abschn. 1.10 Abs. 1 UStAE zusammengestellt. Gem. § 1 Abs. 2a Satz 2 UStG gelten das Fürstentum Monaco als Gebiet Frankreichs und die Insel Man als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Mit Wirkung zum 1.1.2021 ist das Vereinigte Königreich im Rahmen des Brexits aus der EU ausgetreten und ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Teil des EU-Binnenmarktes und der Zollunion. Großbritannien gehört gebietsrechtlich ab dem 1.1.2021 somit zwar weiterhin zum umsatzsteuerlichen Ausland, aber nicht mehr zum übrigen Gemeinschaftsgebiet, sondern zum Drittlandsgebiet nach § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG.
Dies gilt gem. A 1.10 Abs. 2 Satz 2 UStAE grds. auch für Nordirland, dieser Staat wird allerdings – im Unterschied zum Vereinigten Königreich – für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs auch nach dem 31.12.2020 weiterhin als zum Gemeinschaftsgebiet zugehörig behandelt. Im Warenverkehr mit Nordirland finden daher auch nach wie vor die für den innergemeinschaftlichen Handel geltenden Vorschriften Anwendung (vgl. BMF vom 10.12.2020, BStBl I 2020, 1370).
Zum Drittlandsgebiet rechnen die Gebiete der Staaten, die nicht der EU angehören, u. a. auch Andorra, Gibraltar, San Marino und der Vatikan, vgl. Abschn. 1.10 Abs. 2 UStAE. Auch die Gebiete, die wie Büsingen oder die Insel Helgoland nicht zum umsatzsteuerlichen Inland Deutschlands gehören, rechnen zum Drittland und nicht etwa zum übrigen Gemeinschaftsgebiet, Abschn. 1.9 Abs. 2 Satz 1 UStAE. Für die österreichischen Gemeinden Mittelberg im Kleinen Walsertal und Jungholz in Tirol gilt eine Sonderregelung: Sie gehören zwar als Staatsgebiet Österreichs zum Ausland i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 2 UStG, die Einfuhr von Waren in diesen Gebieten unterliegt jedoch gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG ausnahmsweise als Zollanschlussgebiet der deutschen Einfuhrumsatzsteuer, Abschn. 1.9 Abs. 2 Satz 2 UStAE.
6 Literaturhinweise
Birgel in Weimann/Prätzler, Umsatzsteuer – national und international, § 1 UStG, 6. aktualisierte Auflage 2024; Schneider, ABC-Führer Umsatzsteuer (Loseblatt), 108. Aktualisierung 2025.
7 Verwandte Lexikonartikel
→ Ausland
Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH
8 Verweise
Normenverweise
UStG § 1 Abs. 1
UStG § 1 Abs. 2
UStG § 1 Abs. 2a
UStG § 1 Abs. 3
UStG §§ 3 Abs. 5a, Abs. 6 bis 8, §§ 3a, 3b, 3c, 3d, 3e und 3g
UStG §§ 4 Nr. 1 Buchst. a, 6
UStG §§ 4 Nr. 1 Buchst. b, 6a UStG
UStG §§ 4, 4b, 5
UStG § 26 Abs. 5
Rechtsprechung
BFH vom 3.11.2005, V R 63/02, BStBl II 2006, 337
Verwaltungsanweisungen
UStAE Abschn. 1.9
UStAE Abschn. 1.10
UStAE Abschn. 1.11
UStAE Abschn. 1.12
BMF vom 10.12.2020, BStBl I 2020, 1370
Synonyme
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