Ausland

Stand: 2. Februar 2026

Inhaltsverzeichnis

1 Bedeutung

Vorgänge des Waren- und Dienstleistungsverkehrs lösen nur dann deutsche Umsatzsteuer aus, wenn sie nach der Terminologie des Umsatzsteuerrechts in Deutschland sowohl ›steuerbar‹ als auch mangels Steuerbefreiung in §§ 4, 4b, 5 UStG ›steuerpflichtig‹ sind. Wesentliche Voraussetzung für die Steuerbarkeit ist, dass der Umsatz im Inland bewirkt wird, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG für Lieferungen und sonstige Leistungen, § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG für Einfuhren und § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG für innergemeinschaftliche Erwerbe. Im Umkehrschluss sind Umsätze, die im Ausland ausgeführt werden, in Deutschland nicht steuerbar und können somit keine deutsche Umsatzsteuer auslösen. Es ist daher von grundlegender Bedeutung, nach den jeweils einschlägigen Ortsvorschriften in § 3 Abs. 5a i. V. m. Abs. 6 bis Abs. 8, § 3a, § 3b, § 3c, § 3d, § 3e und § 3g UStG den Ort eines jeden Umsatzes zu bestimmen und in der Folge zu entscheiden, ob dieser Ort im Inland (→ Steuerbarkeit) oder im Ausland liegt.

2 Der Auslandsbegriff des UStG

Die Legaldefinition des § 1 Abs. 2 Satz 2 UStG bestimmt das umsatzsteuerliche Ausland im Wege einer Negativabgrenzung als das Gebiet, das nicht →Inland ist. Innerhalb des Auslands ist gem. Abschn. 1.9 Abs. 2 Satz 1 UStAE weiterhin zu unterscheiden zwischen

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  • dem Drittlandsgebiet nach § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG und

  • dem übrigen Gemeinschaftsgebiet nach § 1 Abs. 2a Satz 1 UStG.

Diese Abgrenzung ist für die Beurteilung länderübergreifender umsatzsteuerlicher Leistungsbeziehungen von grundlegender Bedeutung, da innerhalb der EU, also im Gemeinschaftsgebiet, die Regelungen des EU-Binnenmarkts gelten, während sie im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Drittländern nicht anzuwenden sind.

Zum ›übrigen‹ Gemeinschaftsgebiet gehören die Inlandsgebiete aller anderen EU-Staaten außer der Bundesrepublik Deutschland, jedoch ohne die Gebiete, die der jeweilige Staat – vergleichbar in Deutschland nach § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG bspw. Büsingen und Helgoland – kraft gesetzlicher Regelung vom Inland ausgenommen hat. Eine Übersicht über die der EU zugehörigen Staaten ist in Abschn. 1.10 Abs. 1 UStAE zusammengestellt. § 1 Abs. 2a Satz 2 UStG stellt klar, dass das Fürstentum Monaco als Gebiet Frankreichs und die Insel Man als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gelten. Unter ›Gemeinschaftsgebiet‹ versteht man das übrige Gemeinschaftsgebiet zuzüglich dem Inlandsgebiet der Bundesrepublik Deutschland i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 UstG.

Zum Drittlandsgebiet rechnen gem. § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG die Gebiete der Staaten, die nicht der EU angehören, u. a. Andorra, Gibraltar, San Marino und der Vatikan, vgl. Abschn. 1.10 Abs. 2 UStAE. Außerdem zählen die staatsrechtlich zu Deutschland gehörigen Gebiete, die gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 UstG vom Inland ausgenommen sind, ebenfalls zum Drittlandsgebiet und nicht etwa zum übrigen Gemeinschaftsgebiet, Abschn. 1.9 Abs. 2 Satz 1 UStAE. Hierzu gehören:

  • die Gemeinde Büsingen,

  • die Insel Helgoland,

  • die Freihäfen Bremerhaven und bis zum 31.12.2026 auch der Freihafen Cuxhaven (Freizonen i. S. d. Art. 243 des Zollkodex der Union),

    Durch das Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.11.2025 (BGBl I 2025, Nr. 341, ausgegeben am 22.12.2025) wird die Freizone des Hafens Cuxhaven („Freihafen Cuxhaven“) mit Wirkung ab dem 1.1.2027 aufgehoben. Die Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG als Betreiberin der Freizone Cuxhaven hatte die Aufhebung des Freizonenstatus beantragt, weil das wirtschaftliche Bedürfnis für die Aufrechterhaltung der Freizone in keinem sinnvollen Verhältnis mehr zum administrativen und personellen Aufwand der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltung steht. Somit wird es nach Aufhebung des Freihafens Cuxhaven ab dem 1.1.2027 nur noch einen einzigen Freihafen in Deutschland geben, den Freihafen in Bremerhaven.

    Umsatzsteuerlich bedeutet die Aufhebung des Freihafens Cuxhaven, dass Lieferungen über den Hafen Cuxhaven ab 1.1.2027 nur noch unter den allgemeinen Bedingungen des § 6 UStG als Ausfuhrlieferungen steuerfrei sind. Außerdem sind Lieferungen in das ehemalige Freihafengebiet von Cuxhaven ab dem 1.1.2027 nicht mehr umsatzsteuerfrei.

  • die Gewässer und Watten zwischen der deutschen Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie

  • die deutschen Schiffe und Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören.

Für die österreichischen Gemeinden Mittelberg im Kleinen Walsertal und Jungholz in Tirol gilt eine Sonderregelung: Sie gehören zwar als Staatsgebiet Österreichs zum Ausland i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 2 UStG, die Einfuhr von Waren in diesen Gebieten unterliegt jedoch gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG ausnahmsweise der deutschen Einfuhrumsatzsteuer, Abschn. 1.9 Abs. 2 Satz 2 UStAE.

Ausland (§ 1 Abs. 2 Satz 2 UStG, Abschn. 1.9 Abs. 2 UStAE)

Drittlandsgebiet (§ 1 Abs. 2a Satz 3 UStG, Abschn. 1.10 Abs. 2 UStAE).

Übriges Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 2a Satz 1 UStG, Abschn. 1.10 Abs. 1 UStAE).

Nicht-EU-Staaten,

Gebiete, die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG vom Inland ausgenommen sind:

  • Büsingen,

  • die Insel Helgoland,

  • der Freihafen Bremerhaven und bis zum 31.12.2026 auch der Freihafen Cuxhaven (Abschn. 1.9 Abs. 1 Satz 2 UStAE),

  • Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie,

  • deutsche Schiffe und Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören.

die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der EU, also ohne Deutschland

Abb.: Ausland

3 Gebietszugehörigkeit Großbritanniens und Nordirlands

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gehörten bis zum 31.12.2020 zum umsatzsteuerlichen Ausland nach § 1 Abs. 2 Satz 2 UStG und zum übrigen Gemeinschaftsgebiet nach § 1 Abs. 2a Satz 1 UStG.

Mit Wirkung zum 1.1.2021 ist das Vereinigte Königreich im Rahmen des Brexits aus der EU ausgetreten und ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Teil des EU-Binnenmarktes und der Zollunion. Großbritannien gehört gebietsrechtlich ab dem 1.1.2021 zwar weiterhin zum umsatzsteuerlichen Ausland, aber nicht mehr zum übrigen Gemeinschaftsgebiet, sondern zum Drittlandsgebiet nach § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG. Das bedeutet, dass Warenlieferungen von Deutschland in das Vereinigte Königreich ab dem 1.1.2021 nicht mehr nach den Regelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen in § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a UStG, sondern nach den Regelungen für Ausfuhrlieferungen gem. § 4 Nr 1 Buchst. a i. V. m. § 6 UStG zu behandeln sind. Umgekehrt werden Warenlieferungen aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland nicht mehr nach den Grundsätzen innergemeinschaftlicher Erwerbe gem. §§ 1a, 1b UStG, sondern als Einfuhren nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG behandelt.

Dies gilt gem. Abschn. 1.10 Abs. 2 Satz 2 UStAE grds. auch für Nordirland. Nordirland wird allerdings für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs auch nach dem 31.12.2020 als zum Gemeinschaftsgebiet zugehörig behandelt. Im Warenverkehr mit Nordirland finden daher auch weiterhin die für den innergemeinschaftlichen Handel geltenden Vorschriften Anwendung (vgl. BMF vom 10.12.2020, BStBl I 2020, 1370).

Nach dem 31.12.2020 ausgeführte Umsätze mit Ursprungs- oder Bestimmungsort in den britischen Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia auf Zypern gelten als Umsätze mit Ursprungs- oder Bestimmungsland in der Republik Zypern, also im übrigen Gemeinschaftsgebiet, vgl. Abschn. 1.10 Abs. 3 UStAE.

4 Umsätze im Ausland

Umsätze, die im Ausland i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 2 UStG bewirkt werden, sind – wie bereits erwähnt – in Deutschland nicht steuerbar i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Nr. 4 oder Nr. 5 UStG. In diesem Fall steht das umsatzsteuerliche Besteuerungsrecht dem Staat zu, in dessen Inlandsgebiet der jeweilige Umsatz bewirkt wurde. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz regelt für bestimmte Fälle die Vorschrift des § 1 Abs. 3 UStG. Diese Vorschrift sieht vor, dass bestimmte Umsätze, die im Freihafen Bremerhaven und – bis zum 31.12.2026 – auch im Freihafen Cuxhaven oder in Gewässern und Watten zwischen der deutschen Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie, also eigentlich im umsatzsteuerlichen Ausland, ausgeführt werden, dennoch wie Umsätze im Inland und somit als steuerbare Umsätze zu behandeln sind.

5 Weitere Bedeutung des Auslandsbegriffs

Neben der Bedeutung für die grundlegende Frage der Steuerbarkeit ist der Auslandsbegriff auch für andere Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts von Relevanz:

So kann eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG nur vorliegen, wenn die Warenlieferung an einen ausländischen Abnehmer i. S. d. § 6 Abs. 2 UStG erfolgt. Auch für die Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b UStG ist u. a. Voraussetzung, dass ein ausländischer Abnehmer vorliegt.

Weiterhin ist es für den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG (Reverse-charge-Verfahren) erforderlich, dass eine Werklieferung oder eine nicht unter § 13b Abs. 1 UStG fallende sonstige Leistung vorliegt, die von einem im Ausland ansässigen Unternehmer i. S. d. § 13b Abs. 7 Satz 1 UStG erbracht wird. Schließlich unterliegen auch nur solche Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte dem Reverse-charge-Verfahren nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a UStG, wenn sie von einem im Ausland ansässigen Unternehmer gem. § 13b Abs. 7 Satz 1 UStG erbracht werden.

6 Literaturhinweise

Birgel in Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, § 1 UStG, 5. A., 2018.

7 Verwandte Lexikonartikel

Inland

Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH

8 Verweise

Normenverweise

UStG § 1 Abs. 1

UStG § 1 Abs. 2

UStG § 1 Abs. 2a

UStG § 1 Abs. 3

UStG § 3 Abs. 5a, Abs. 6 bis 8, §§ 3a, 3b, 3c, 3d, 3e und 3g

UStG §§ 4, 4b, 5

UStG § 6

UStG § 6a

UStG § 13b

Rechtsprechung
Verwaltungsanweisungen

UStAE Abschn. 1.9

UStAE Abschn. 1.10

BMF vom 10.12.2020, BStBl I 2020, 1370

Synonyme

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