Umsatzsteuer
Das Wichtigste in Kürze
- Die Umsatzsteuer dient dem Staat als zentrale Einnahmequelle.
- Kauft der Verbraucher eine Ware oder beansprucht eine Dienstleistung, fällt die Umsatzsteuer an.
- Bei den Konsumenten ist auch der Begriff der Mehrwertsteuer gängig.
- Der Steuersatz beläuft sich auf 19% Regelsteuer und 7% auf ermäßigte Güter (z.B. Lebensmittel).
Inhaltsverzeichnis
- 1 Aufkommen der Umsatzsteuer
- 2 Umsatzsteuer als Verkehrsteuer
- 3 Umsatzsteuer als indirekte Steuer
- 4 Umsatzsteuer als Sach- und Objektsteuer
- 5 Steuerhoheit bei der Umsatzsteuer
- 6 Rechtsgrundlagen der Umsatzsteuer
- 7 Wirkungsweise der Umsatzsteuer
- 8 Das Allphasen-Nettoumsatzsteuersystem mit Vorsteuerabzug
- 9 Besteuerungsformen
- 10 Verfahren der Regelbesteuerung
- 11 Umsatzsteuerliches Prüfungsschema
- 12 Verwandte Lexikonartikel
- 13 Verweise
1 Aufkommen der Umsatzsteuer
Die USt ist nach der ESt einschließlich ihrer Erhebungsformen die aufkommensstärkste Steuer und somit zweitgrößte Einnahmequelle des Staatshaushalts. Der Anteil der USt am Gesamtsteueraufkommen der Bundesrepublik Deutschland von insgesamt 947,7 Milliarden EUR betrug im Jahr 2024 rund 302,1 Milliarden EUR, das sind ca. 31,8 % des gesamten Steueraufkommens.
2 Umsatzsteuer als Verkehrsteuer
Da der USt Vorgänge des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs, insbes. Warenhandel und Dienstleistungen, unterliegen, wird sie auch als Verkehrsteuer bezeichnet. Eine Besonderheit gilt jedoch für den Bereich der Einfuhrumsatzsteuer, die kraft gesetzlicher Regelung in § 21 Abs. 1 UStG eine Verbrauchsteuer darstellt.
3 Umsatzsteuer als indirekte Steuer
Mit USt ist grds. der gesamte private und öffentliche Endverbrauch belastet. Wirtschaftlich gesehen wird die USt letztlich vom Endverbraucher getragen (= Steuerträger). Steuerschuldner ist dagegen gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG grds. der leistende Unternehmer. Weil die USt vom Endverbraucher auf dem Umweg über den Unternehmer erhoben wird und somit Steuerschuldner (= der Unternehmer) und Steuerträger (= der Endverbraucher) verschiedene Personen sind, zählt sie zu den indirekten Steuern.
In den Fällen des § 13b UStG wird die Steuerschuldnerschaft jedoch umgekehrt (Reverse-charge-Verfahren), indem anstelle des leistenden Unternehmers kraft Gesetz der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner wird (§ 13b UStG; → Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers). Durch diese Regelung sollen das Besteuerungsverfahren insbes. für grenzüberschreitende Leistungsbeziehungen vereinfacht (Stichworte: Mehrwertsteuerpaket und B2B-Regel) und der Umsatzsteuerbetrug (Stichworte: Sicherungsverwertung, Bauleistungen, Gebäudereinigungen etc.) bekämpft werden.
4 Umsatzsteuer als Sach- und Objektsteuer
Im Gegensatz zur ESt berücksichtigt die USt weder die persönlichen Verhältnisse (z. B. Familienstand, Kinder, außergewöhnliche Belastungen) noch die individuelle Leistungsfähigkeit des Unternehmers als Steuerschuldner. Sie knüpft also nicht an das Steuersubjekt (Person des Stpfl.), sondern an die Leistungsabgabe (Umsatz), also den Steuergegenstand (Objekt) an. Aus diesem Grund gehört die USt nicht zu den Personensteuern, sondern zu den Sach- oder Objektsteuern.
5 Steuerhoheit bei der Umsatzsteuer
Unter Steuerhoheit versteht man die Verteilung der drei wesentlichen öffentlich-rechtlichen Kompetenzbereiche im Zusammenhang mit einer Steuer auf die drei Gebietskörperschaften, den Bund, die Länder und die Gemeinden. Hierzu gehören die Berechtigung Steuergesetze zu erlassen (Gesetzgebungshoheit), die Beteiligung am Steueraufkommen (Ertragshoheit) sowie die Zuständigkeit für die Verwaltung (Verwaltungshoheit), also die Festsetzung und Erhebung der jeweiligen Steuer. Für den Bereich der USt liegt die Gesetzgebungshoheit beim Bund, d. h. gesetzliche Regelungen können ausschließlich im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes nach Art. 105 Abs. 2 GG vom Bundestag unter Mitwirkung des Bundesrats beschlossen werden. Hinsichtlich der Verteilung des Aufkommens (Ertragshoheit) gehört die USt zu den Gemeinschaftssteuern, weil das Steueraufkommen nach Art. 106 Abs. 3 und Abs. 5a GG auf Bund, Länder und Gemeinden aufgeteilt wird. Die genaue Aufteilung ist im Finanzausgleichsgesetz (FAG) geregelt, zurzeit erhalten der Bund ca. 52,8 %, die Länder ca. 45,2 % und die Gemeinden ca. 2 % des Umsatzsteueraufkommens. Verwaltet wird die USt gem. Art. 108 Abs. 2 GG von den einzelnen Bundesländern über die nach § 21 AO örtlich zuständigen FÄ; die Einfuhrumsatzsteuer bildet wiederum eine Ausnahme, da sie vom Bund über die Hauptzollämter verwaltet wird, Art 108 Abs. 1 GG.
6 Rechtsgrundlagen der Umsatzsteuer
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen für die USt sind das Umsatzsteuergesetz (UStG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2005 (BGBl I 2005, 386), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025 (BGBl I 2025, Nr. 369) sowie die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2005 (BGBl I 2005, 434) zuletzt geändert durch Art. 28, Art. 29, Art. 30 des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) vom 2.12.2024 (BGBl I 2024, Nr. 387). Da die USt eine EU-einheitliche Steuer ist, sind zusätzlich die gesetzlichen Bestimmungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) sowie der zugehörigen Durchführungsverordnung zu beachten. Weiterhin sind die zum UStG ergangenen Verwaltungsanweisungen zu berücksichtigen, insbes. der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1.10.2010 (BStBl I 2010, 846) sowie die BMF-Schreiben und sonstigen Erlasse.
7 Wirkungsweise der Umsatzsteuer
Die USt ist so gestaltet, dass bei gleichem Steuersatz alle Waren und Dienstleistungen, wenn sie beim Endverbraucher ankommen, in gleicher Höhe mit USt belastet sind, unabhängig davon, wie viele Wirtschaftsstufen eine Ware oder Dienstleistung auf ihrem Weg zum Endverbraucher durchlaufen hat. Eine Erhebung der Steuer von der Steuer ist jedoch grds. ausgeschlossen. Dies wird durch den →Vorsteuerabzug nach den Regelungen des § 15 UStG erreicht. Er berechtigt den Unternehmer, von der Steuer, die er für seine eigenen Umsätze schuldet, die Umsatzsteuerbeträge (Vorsteuern) abzuziehen, die ihm andere Unternehmer für ihre an ihn ausgeführten stpfl. Umsätze offen in →Rechnung gestellt haben (§§ 14, 14a UStG).
Der Unternehmer hat die von ihm geschuldete USt auch dann zu entrichten, wenn sie vom Leistungsempfänger nicht als Vorsteuer abgezogen wird, bei ordnungsgemäßer Inrechnungstellung von ihm aber als Vorsteuer abgezogen werden könnte. Es ist nicht sachlich unbillig, dass der leistende Unternehmer unabhängig vom Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers zur USt herangezogen wird (BFH Beschluss vom 4.4.2003, V B 212/02, BFH/NV 2003, 1098).
Umgekehrt besteht das Recht zum Vorsteuerabzug grds. auch dann, wenn der Leistende die von ihm ausgewiesene Umsatzsteuer tatsächlich nicht abführt. Dies gilt jedoch nicht in Fällen des Umsatzsteuerbetrugs.
8 Das Allphasen-Nettoumsatzsteuersystem mit Vorsteuerabzug
Umsatzsteuer wird auf jeder Wirtschaftsstufe einer Leistungskette (z. B. Produzent – Großhändler – Zwischenhändler – Einzelhändler) erhoben, die Höhe der USt wird durch Multiplikation des Nettoentgelts (Bemessungsgrundlage) mit dem anzuwendenden Regelsteuersatz von 19 % bzw. dem ermäßigten Steuersatz von 7 % oder dem Nullsteuersatz ermittelt. Jeder Erwerber oder Dienstleistungsempfänger wird dabei zunächst mit USt belastet, die Steuer wird dem Unternehmer jedoch von den Finanzbehörden im Wege des Vorsteuerabzugs wieder erstattet, sofern kein Endverbrauch vorliegt. Aufgrund der dargestellten Wirkungsweise wird die Umsatzsteuer auch als Allphasen-Nettoumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug bezeichnet.
Auf jeder Wirtschaftsstufe fällt im Ergebnis USt in Höhe des sog. Mehrwerts an, worunter im Handelsgeschäft die Differenz zwischen dem Nettoverkaufs- und dem Nettoeinkaufspreis einer Ware zu verstehen ist. Unter diesem Aspekt wird die USt auch als Mehrwertsteuer bezeichnet.
Abb.: Wirkungsweise der USt
Aus dem Beispiel wird deutlich, dass die USt eine nur beim Verkauf an den Letztverbraucher sich realisierende Steuer ist. Verdirbt eine Ware oder kann sie aus anderen Gründen nicht verkauft werden, so erhält der Fiskus letztlich keine USt. Der USt unterliegen die steuerbaren und stpfl. Umsätze (→ Steuerbarkeit, → Steuerbefreiungen gem. § 4 UStG).
Zu den Steuersätzen s. → Steuersätze bei der Umsatzsteuer.
Zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs im Einzelnen s. → Vorsteuerabzug.
9 Besteuerungsformen
Im Normalfall werden Unternehmer i. S. d. § 2 UStG nach den Regelungen in §§ 1 bis 18 UStG besteuert (= Regelbesteuerung). Da das Besteuerungsverfahren für Unternehmer und Finanzbehörden einen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringt, wird Unternehmern mit konstant geringen Umsätzen ermöglicht, auf die Erhebung von USt zu verzichten, im Gegenzug haben die betreffenden Unternehmer allerdings auch nicht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Diese sog. Kleinunternehmerregelung ist in § 19 UStG gesetzlich fixiert und gilt für Unternehmer, deren Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 2 UStG im vorangegangenen Kj. die Grenze von 25.000 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kj. die Grenze von 100.000 EUR nicht übersteigt, § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG. Nach § 19 Abs. 3 UStG kann der Unternehmer jedoch, auch wenn seine Umsätze unter den genannten Grenzen bleiben, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten, mit der Folge, dass er dann der Regelbesteuerung unterliegt. Der Verzicht bindet den Unternehmer für mindestens 5 Kj.
Nach §§ 23 ff. UStG gelten abweichend von der Regelbesteuerung in bestimmten Fällen Sonderregelungen. Zu diesen ›besonderen Besteuerungsformen‹ gehören insbes.:
-
die Besteuerung nach Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (§ 23a UStG),
-
die Besteuerung nach Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 UStG),
-
die Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25 UStG) sowie
-
die Differenzbesteuerung (§ 25a UStG).
Vgl. hierzu auch → Wechsel der Besteuerungsart, → Wechsel der Besteuerungsform.
10 Verfahren der Regelbesteuerung
10.1 Voranmeldungsverfahren
In der Praxis muss jeder Unternehmer in gesetzlich bestimmten Zeitintervallen, den sog. Voranmeldungszeiträumen, die USt aus den von ihm ausgeführten Ausgangsumsätzen an das FA melden. Dabei verrechnet er die für den betreffenden Zeitraum aus seinen Eingangsumsätzen bestehenden Vorsteueransprüche mit der USt aus seinen Ausgangsumsätzen, sodass sich ein Saldo ergibt, der der für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum abzuführenden Steuerschuld bzw. dem jeweiligen Erstattungsanspruch entspricht.
Die Verrechnung der Vorsteuer mit der USt wird im Rahmen der unterjährig von den Unternehmern abzugebenden Voranmeldungen vorgenommen. Voranmeldungszeitraum ist grds. das Kalendervierteljahr (§ 18 Abs. 2 Satz 1 UStG). Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kj. mehr als 7.500 EUR bzw. ab 1.1.2025 mehr als 9.000 EUR, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum; beträgt die Steuer für das vorangegangene Kj. nicht mehr als 1.000 EUR bzw. ab 1.1.2025 nicht mehr als 2.000 EUR, kann das FA den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen befreien (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 UStG). Sonderregelungen gelten im Falle von Unternehmensgründungen, bei denen gem. § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG zwecks besserer behördlicher Überwachung in den ersten beiden Jahren grds. monatliche Voranmeldungen abgegeben werden müssen. Dies gilt gem. § 18 Abs. 2 Satz 6 UStG jedoch nicht in den Jahren 2021 bis 2026.
Ein Unternehmer hat im Voranmeldungszeitraum Juli 01 Umsätze i. H. v. 100.000 EUR ausgeführt, die dem Steuersatz von 19 % unterliegen. Im gleichen Zeitraum hat er selbst Rechnungen über empfangene Leistungen erhalten, in denen zulässigerweise Vorsteuerbeträge von insgesamt 10.200 EUR ausgewiesen sind.
Die Zahllast für den Voranmeldungszeitraum Juli 01 errechnet sich wie folgt:
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Gesamtbetrag der Entgelte |
100 000 EUR |
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darauf 19 % Umsatzsteuer |
19 000 EUR |
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abzugsfähige Vorsteuer |
10 200 EUR |
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an das FA zu zahlen |
8 800 EUR |
Die → Voranmeldung ist gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG bis zum zehnten Tag nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums abzugeben. Gem. §§ 46 bis 48 UStDV kann dem Unternehmer auf Antrag eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Voranmeldungen um einen Monat gewährt werden (→ Dauerfristverlängerung bei der USt).
Im Zusammenhang mit der Voranmeldung werden immer auch die → Zusammenfassende Meldung und die → Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung genannt. Anders als die Voranmeldung dienen diese Meldungen aber nicht unmittelbar der Steuerberechnung, sondern ausschließlich dem Funktionieren des innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens.
10.2 Steuererklärungsverfahren
Der Unternehmer hat – unabhängig vom Voranmeldungsverfahren – nach § 18 Abs. 3 UStG für das Kj. zusätzlich eine Jahres-Steuererklärung abzugeben. Die Abgabefrist richtet sich nach den allgemeinen Abgabefristen für Steuererklärungen (§ 149 AO; → Abgabefristen von Steuererklärungen) und endet nach § 149 Abs. 2 AO grds. sieben Monate nach Ablauf des jeweilgen Kj. Falls die Steuererklärungen von steuerlichen Beratern nach §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes erstellt werden, verlängert sich die Abgabefrist gem. § 149 Abs. 3 Nr. 4 UStG bis Ende Februar des Folgejahres.
Berechnet der Unternehmer die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss in der USt-Jahreserklärung abweichend von der Summe der Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des FA gem. § 18 Abs. 4 Satz 1 UStG einen Monat nach Eingang der Jahreserklärung fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten.
Setzt das FA die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss abweichend von der Jahresanmeldung oder aufgrund unterbliebener Abgabe der Jahres-Steueranmeldung fest, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des FA gem. § 18 Abs. 4 Satz 2 UStG einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten.
10.3 Vorsteuer-Vergütungsverfahren
Im Ausland ansässigen Unternehmern, die im Inland weder einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch einen Sitz noch die Geschäftsleitung und auch keine Betriebsstätte haben, können unter den Voraussetzungen der §§ 59, 60 UStDV die ihnen für in Deutschland ausgeführte Umsätze gesondert in Rechnung gestellten Vorsteuern in einem besonderen Verfahren erstattet werden (→ Vorsteuervergütungsverfahren). Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige oder in Drittländern ansässige Unternehmer handelt. Für Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet gelten hierbei die Regelungen des § 61 UStDV, das Vergütungsverfahren für Unternehmer aus Drittländern richtet sich dagegen nach § 61a UStDV. Der Unterschied liegt darin, dass Unternehmern aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet erhebliche Verfahrensvereinfachungen gewährt werden.
11 Umsatzsteuerliches Prüfungsschema
Zur Beurteilung umsatzsteuerlicher Sachverhalte in Theorie und Praxis eignet sich folgendes Prüfungsschema:
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1. |
Umsatzart |
§ 1 Abs. 1 UStG |
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2. |
Steuerbarkeit |
§§ 1–3g UStG |
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3. |
Steuerpflicht |
§§ 4–9 UStG |
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4. |
Steuersatz |
§ 12 UStG |
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5. |
Bemessungsgrundlage und Umsatzsteuer |
§ 10 UStG |
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6. |
Steuerentstehung |
§ 13 UStG |
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7. |
Steuerschuldner |
§§ 13a, 13b UStG |
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8. |
Vorsteuerabzug |
§ 15 UStG |
11.1 Umsatzart
Das UStG unterscheidet gem. § 1 Abs. 1 UStG folgende drei Umsatzarten:
-
Lieferungen (→ Lieferung) und sonstige Leistungen (→ Sonstige Leistung) gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG,
-
Einfuhr (→ Einfuhrumsatzsteuer) gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG und
-
innergemeinschaftliche Erwerbe (→ Innergemeinschaftlicher Erwerb) gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG.
11.2 Steuerbarkeit
Je nach Umsatzart i. S. d. § 1 Abs. 1 UStG müssen folgende unterschiedliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sein, damit der jeweilige Umsatz steuerbar ist:
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Lieferungen, sonstige Leistungen |
unentgeltlich: Lieferungen gem. § 3 Abs. 1b UStG oder sonstige Leistungen gem. § 3 Abs. 9a UStG |
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Einfuhr |
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Innergemeinschaftliche Erwerbe |
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Abb.: Steuerbare Umsätze
Wichtigstes Merkmal im Rahmen der Prüfung der Steuerbarkeit ist – einheitlich für alle Umsatzarten – die Frage, ob der jeweilige Umsatz im → Inland ausgeführt wurde. Hierzu ist anhand der einschlägigen Bestimmungen des UStG zu klären, an welchem Ort genau der jeweilige Umsatz stattgefunden hat. Dabei ist zu beachten, dass das UStG je nach Umsatzart unterschiedliche Vorschriften zur Ortsbestimmung beinhaltet:
|
Umsatzart |
Ortsbestimmung |
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Lieferungen |
§§ 3 Abs. 5a i. V. m. § 3 Abs. 6 bis 8 UStG Sonderfälle: §§ 3c, 3e, 3g UStG |
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Sonstige Leistungen |
§§ 3a, 3b, 3e UStG |
|
innergemeinschaftliche Erwerbe |
§ 3d UStG |
11.3 Steuerbarer Leistungsaustausch bei Online-Spielen
Der BFH hat mit Urteil vom 18.11.2021, V R 38/19, LEXinform 0952583 entschieden, dass die spielinterne Vermietung virtueller Grundstücke im Rahmen eines Online-Spiels keine umsatzsteuerbare Leistung begründet. Dagegen kann der vertraglich vereinbarte und über eine vom Spielbetreiber betriebene Börse mögliche Umtausch einer Spielwährung in gesetzliche Zahlungsmittel – unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG – zu einer umsatzsteuerbaren Leistung führen.
11.4 Steuerpflicht
Ein Umsatz ist immer dann steuerpflichtig, wenn keine der Steuerbefreiungsvorschriften nach § 4 UStG (für Lieferungen und sonstige Leistungen), § 4b UStG (für innergemeinschaftliche Erwerbe) und 5 UStG (für Einfuhren) Anwendung findet. Steuerfrei sind beispielsweise Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG), innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG), Grundstücksveräußerungen (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UStG), Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses sowie Leistungen, durch die anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird (§ 4 Nr. 10 Buchst. a und b UStG), Leistungen aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler (§ 4 Nr. 11 UStG), die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG) oder auch Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG). Insbesondere in Fällen der §§ 4 Nr. 9 Buchst. a und Nr. 12 Buchst. a UStG ist jedoch unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 UStG die Option zu beachten, d. h. die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung zu verzichten und den Umsatz als steuerpflichtig zu behandeln, um dadurch die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG zu erhalten.
11.5 Steuersatz
Der Regelsteuersatz beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG 19 % der Bemessungsgrundlage. In Fällen des § 12 Abs. 2 UStG ist der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden. Der ermäßigte Steuersatz gilt beispielsweise für:
-
die Lieferung der meisten Lebensmittel (z. B. Fleisch, Fisch, Gemüse, Obst), ausgenommen Luxusartikel, § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Anlage 2,
-
die Lieferung weiterer in Anlage 2 genannter Gegenstände (z. B. lebende Tiere, Holz, Bücher, Zeitschriften und Zeitungen, Rollstühle und andere Fahrzeuge für behinderte Menschen, Körperersatzstücke und orthopädische Apparate, bestimmte Kunstgegenstände und Sammlungsstücke, Monatshygieneartikel), § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Anlage 2,
-
die Vermietung der meisten in Anlage 2 zum UStG bezeichneten Gegenstände, § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG i. V. m. Anlage 2,
-
die Leistungen der Zahntechniker und gleichartige Leistungen von Zahnärzten im eigenen Labor, § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG,
-
bestimme Personenbeförderungsleistung öffentlicher Verkehrsträger, § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG,
-
die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung in Hotel, Pensionen etc., § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG,
-
die kurzfristige Vermietung von Campingflächen, § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG,
-
die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken (ab 1.1.2026), § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG.
Neben dem Regel- und dem ermäßigen Steuersatz ist in § 12 Abs. 3 UtG ein weiterer Steuersatz geregelt, der Nullsteuersatz. Er gilt insbes. für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb der Anlage wesentlichen Komponenten und einschließlich der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern. Zu den weiteren Voraussetzungen siehe § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG.
11.6 Bemessungsgrundlage und Umsatzsteuer
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der USt ist grds. das Entgelt. Darunter versteht das Umsatzsteuerrecht alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die jeweilige Leistung erhält oder erhalten soll, jedoch abzüglich der im Preis enthaltenen gesetzlichen USt, § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG. Durchlaufende Posten gehören gem. § 10 Abs. 1 Satz 4 UStG n. F. nicht zum Entgelt. Diese Regelungen gelten grds. auch zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage in Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs nach §§ 1a, 1b UStG, wobei zu beachten ist, dass der Rechnungsbetrag im Regelfall keine USt beinhaltet, weil der Lieferer im Herkunftsland der Ware eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausführt. Außerdem sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, gem. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
In Fällen der Einfuhr ist Bemessungsgrundlage für die EUSt gem. § 11 Abs. 1 UStG der Zollwert, für unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b Nr. 1 bis Nr. 3 UStG und § 3 Abs. 9a Nr. 1 und Nr. 2 UStG richtet sich die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 i. V. m. Satz 2 UStG. In Fällen des § 10 Abs. 5 UStG ist zusätzlich die sog. Mindestbemessungsgrundlage zu beachten, die ebenfalls nach den Regelungen in § 10 Abs. 4 UStG zu ermitteln ist. Sie gilt für Leistungen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Gemeinschaften an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen, für Leistungen von Einzelunternehmern an ihnen nahestehende Personen sowie für Leistungen von Unternehmern an ihr Personal oder dessen Angehörige aufgrund des Dienstverhältnisses.
11.7 Steuerentstehung
Vom Zeitpunkt der Steuerentstehung hängt ab, in welchem Voranmeldungszeitraum und in welcher Jahreserklärung der jeweilige Umsatz anzumelden und die zugehörige USt zu entrichten ist. Die Frage der Steuerentstehung wiederum ist abhängig davon, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung = Regelfall) oder auf Antrag gem. § 20 UStG nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung = Ausnahmefall) versteuert. Im Fall der Sollversteuerung entsteht die USt grds. mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG. Abweichend hiervon entsteht die USt im Falle einer Anzahlung vor Leistungsausführung bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Anzahlung vereinnahmt wurde, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG. Handelt es sich um Teilleistungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG, also um wirtschaftliche teilbare Leistungen mit gesonderter Entgeltvereinbarung (z. B. gewerbliche Grundstücksvermietung mit monatlicher Mietzahlung), so entsteht die USt gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 i. V. m. Satz 1 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die jeweilige Teilleistung ausgeführt wurde. Berechnet der Unternehmer die USt nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung), so entsteht die Steuer immer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, im dem die Entgelte bzw. Teilentgelte vereinnahmt wurden, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG.
Beim innergemeinschaftlichen Erwerb gem. § 1a UStG entsteht die USt nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des Erwerbsfolgemonats. Im Unterschied dazu entsteht die USt beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge nach § 1b UStG am Tag des Erwerbs, § 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG. Die Einfuhrumsatzsteuer schließlich entsteht gem. § 13 Abs. 2 iVm. § 21 Abs. 2 UStG und den Zollvorschriften mit Anmeldung der Einfuhrware bei der Zollstelle.
Weitere Sonderregelungen für die Steuerentstehung gelten in Fällen der Steuerschuld des Leistungsempfängers nach § 13b UStG.
11.8 Steuerschuldner
Steuerschuldner der USt ist nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG grds. der die Lieferung oder sonstige Leistung erbringende Unternehmer. In den Fällen des § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren) wird die Steuerschuld jedoch aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs auf den Leistungsempfänger verlagert. Betroffen hiervon sind insbes. folgende Bereiche:
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im Inland stpfl. sonstige Leistungen i. S. v. § 3a Abs. 2 UStG, die von einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer ausgeführt werden, § 13b Abs. 1 UStG,
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Werklieferungen und nicht unter § 13b Abs. 1 UStG fallende sonstige Leistungen eines ausländischen Unternehmers, § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG,
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Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, soweit sie infolge einer Option nach § 9 UStG steuerpflichtig sind, § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG,
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Bauleistungen sowie Reinigungsleistungen an Gebäuden, § 13b Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 8 UStG.
Grundbedingung für den Übergang der Steuerschuld ist gem. § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG, dass der Leistungsempfänger selbst auch Unternehmer i. S. d. § 2 UStG ist. Hinzu kommen je nach Einzelfall evtl. noch weitere zusätzliche Voraussetzungen. Die Übertragung der Steuerschuld greift jedoch auch dann, wenn die Leistung an den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers erbracht wird, § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG.
11.9 Vorsteuerabzug
Die Voraussetzungen, ob und ggf. in welcher Höhe der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, regelt § 15 UStG. Zu weiteren Einzelheiten siehe unter → Vorsteuerabzug.
12 Verwandte Lexikonartikel
→ Abgabefristen von Steuererklärungen
→ Abzugsbesteuerung bei Bauleistungen
→ Allgemeine Durchschnittssätze
→ Arbeitszimmerüberlassung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber
→ Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
→ Ausland
→ Bauleistungen in der Umsatzsteuer
→ Berufsbildende Einrichtungen, Umsatzsteuerbefreiung
→ Bestechungs- und Schmiergelder
→ Betriebsveranstaltungen ab VZ 2015
→ Bewirtung und Mahlzeiten: Arbeitnehmer
→ Dauerfristverlängerung bei der USt
→ Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
→ Existenzminimum, steuerliche Gesamtbelastung
→ Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer
→ Garantieleistungen in der Kfz-Wirtschaft
→ Gesellschafter-Geschäftsführer
→ Grundstücksumsätze, Umsatzsteuer
→ Haftung
→ Haftung bei Forderungsabtretung
→ Inland
→ Innergemeinschaftliche Lieferung
→ Innergemeinschaftlicher Erwerb
→ Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft
→ Kommissionsgeschäfte mit Gegenständen
→ Leistung
→ Pkw-Überlassung an Gesellschafter-Geschäftsführer
→ Pkw-Überlassung durch eine Personengesellschaft
→ Rechnung
→ Reiseleistungen nach § 25 UStG
→ Steuerbefreiungen gem. § 4 UStG
→ Steuerfreie Umsätze, Vorsteuerabzug
→ Steuersätze bei der Umsatzsteuer
→ Steuerschuldner bei der Umsatzsteuer
→ Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
→ Tausch und tauschähnlicher Umsatz: Besonderheiten bei der Umsatzsteuer
→ Telekommunikationsleistungen
→ Umsatzsteuerpflicht bei Überlassung von Sportanlagen
→ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
→ Unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis
→ Verdeckte Gewinnausschüttung
→ Verein
→ Verschaffung der Verfügungsmacht
→ Verspätungszuschlag gem. § 152 AO
→ Verzicht auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG
→ Vorsteuervergütungsverfahren
→ Wechsel der Besteuerungsform
→ Werbung
→ Zinsen
Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH
13 Verweise
Normenverweise
UStDV § 46
UStDV § 47
UStDV § 48
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 4
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 5
UStG § 2
UStG § 3
UStG § 3a
UStG § 3b
UStG § 3c
UStG § 3d
UStG § 3e
UStG § 3g
UStG § 4
UStG § 12
UStG § 13
UStG § 13a Abs. 1 Nr. 1
UStG § 13b
UStG § 14
UStG § 15
UStG § 18 Abs. 2
UStG § 18 Abs. 3
Rechtsprechung
BFH vom 4.4.2003, V B 212/02, BFH/NV 2003, 1098
BFH vom 18.11.2021, V R 38/19, LEXinform 0952583
Verwaltungsanweisungen
Synonyme
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